VB.2001.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00058
28. März 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6113)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00058
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.03.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Die Ausweisung eines mehrfach bestraften Ausländers mit Niederlassungsbewilligung, der mit seiner aus dem nämlichen Heimatstaat stammenden, in der Schweiz geborenen Ehefrau ein zwölfjähriges Kind hat, erscheint unter den gegebenen Umständen auch dann als nicht unverhältnismässig, wenn den Familienangehörigen die Ausreise nicht zuzumuten wäre.
Eintretensvoraussetzungen erfüllt (E. 1). Voraussetzungen der Ausweisung (E. 2). Freie Überprüfung der Angemessenheit der Ausweisung (E. 3). Verhältnismässigkeit der Ausweisung hier noch gegeben (E. 4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
INTERESSENABWÄGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
OPPORTUNITÄT
RÜCKFALLRISIKO
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERSCHULDEN
VERWARNUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. I a ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 ANAV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der aus Italien stammende A wuchs zusammen
mit fünf Geschwistern in Kalabrien auf. Am 15. Juni 1979 übersiedelte er mit
den Eltern in den Kanton Zürich, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt.
Im Jahr 1987 heiratete er die italienische Staatsangehörige D; der Ehe
entstammt der am 1. Oktober 1989 geborene Sohn G.
A hat in der Schweiz folgende
Strafen erwirkt:
- Urteil des Presidente delle Assise
correzionali di Mendrisio-Sud vom 27. Mai 1982 wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, zwölf Monate Gefängnis unbedingt
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1984 wegen
wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
20 Monate Gefängnis
-
Urteil des Bezirksgerichts Q vom 15. Januar 1988 wegen pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie Fahren ohne Führerausweis, zwei Monate
Gefängnis unbedingt
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Q vom
28. August 1991 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fr. 800.-
Busse
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.
Dezember 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
vier Jahre Zuchthaus
Der Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich setzte die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 23. November 2000 fest.
Bereits nach der Verurteilung im Kanton Tessin von 1982 war A
mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 3. März 1983 verwarnt
worden. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich drohte ihm am 22. August 1985
sodann die Ausweisung an. Mit Verfügung vom 20. April 1988 wurde er durch die
Fremdenpolizei ein weiteres Mal verwarnt.
Mit den im März 2000 eingeleiteten
Abklärungen prüfte die Fremdenpolizei Entfernungsmassnahmen, woraufhin der
Regierungsrat des Kantons Zürich A am 13. Dezember 2000 für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz auswies.
Erwägungen
II. Hiergegen gelangte A am 7. Februar
2001.
mit Beschwerde rechtzeitig an das Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:
"Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2000 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
eventualiter gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu verwarnen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdegegners."
Zur Begründung wird namentlich geltend
gemacht, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens darstelle. Sowohl der Ehefrau wie auch dem gemeinsamen Sohn sei
es nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Ausweisung würde deshalb zu
einer EMRK-widrigen Familientrennung führen. Zudem würde die Rückkehr in die
Heimat auch für den Beschwerdeführer selbst eine unzumutbare Härte bedeuten,
da er keine nennenswerten Beziehungen mehr zu seinem Heimatland habe. Angesichts
seiner langjährigen Anwesenheit sei die Ausweisung jedenfalls
unverhältnismässig. Als milderes aber genügendes Mittel sei ihm allenfalls die
Ausweisung anzudrohen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich schloss am 12. März 2001 auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/ 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde
aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des
Bundesrechtspflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943/24. März 1995
e contrario).
b) Die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen
und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gegen den entsprechenden Regierungsratsbeschluss zulässig.
c) Zudem kann Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), der den Schutz des Familienlebens garantiert,
Grundlage für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf
kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
– Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der
Schweiz hat. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch
verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben
(vgl. BGE 118 Ib 145 E. 4, 120 Ib 257 E. 1c, 126 II 335 E. 2a).
Vorliegend verfügen sowohl die Ehefrau wie auch das zwölfjährige Kind des
Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
2.
Ein Ausländer kann gemäss der bereits
wiedergegebenen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus
der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft worden ist. Dieser Ausweisungsgrund ist im vorliegenden
Fall unstreitig verwirklicht.
Die Ausweisung soll indessen nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11
Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAV). Bei schweren
Straftaten und vor allem bei Rückfall besteht jedoch ein bedeutendes
öffentliches Interesse an einer Ausweisung, wobei die gesamten
Umstände des Einzelfalls den Ausschlag geben (BGE 122 II 433 E. 2c). An eine Ausweisung sind sodann um so strengere Anforderungen zu
stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war (BGE 125 II
521.
E. 2b; G. Malinverni, Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1995, Art. 69ter
Rz. 84). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8
EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese
Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2
EMRK). Keinen weitergehenden Schutz bietet der in der Beschwerde angerufene
Art. 10 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtekonvention (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b).
3.
a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem
Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde
zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung
vorliegt.
b) Die Ausweisung soll wie gesehen nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Das
Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die
bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzustellen ist, die
richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern frei zu prüfen
seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 114
Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss
Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kantonen zu bestellenden
richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit
ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn
von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom
Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss, es dem kantonalen Gericht jedoch
verwehrt ist, sein eigenes Ermessen, im Sinn einer Überprüfung der
Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a,
125.
II 521 E. 2a).
4.
a) Der Regierungsrat hat das
strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Beteiligung
des Beschwerdeführers am Drogenhandel in den Jahren 1997/98 ausführlich
gewürdigt und zutreffend auf die Erwägungen der Strafgerichte abgestellt.
Sowohl das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht wie auch das Obergericht
bezeichneten das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er beteiligte
sich in massgeblichem Umfang und in erster Linie aus Gründen des finanziellen
Vorteils an insgesamt drei Drogentransporten mit einer Gesamtmenge von rund 1,5
kg Kokain. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Mit
Recht hat die Vorinstanz sodann in Betracht gezogen, dass die früheren
wiederholten Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Massnahmen offensichtlich
nicht genügten, um den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Angesichts seines
bisherigen Verhaltens, der persönlichen Verhältnisse und der ungünstigen
finanziellen Situation durfte die Vorinstanz in fremdenpolizeilicher Hinsicht
durchaus von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen. Dabei ist zu beachten, dass
das Risiko eines Rückfalls um so weniger hinzunehmen ist, je schwerwiegender
die Taten zu gewichten sind (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c). Insgesamt besteht somit ein ganz erhebliches öffentlichen
Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.
b) Diesem Interesse des Staates an einer
Ausweisung sind die Interessen des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
aa) Der Beschwerdeführer übersiedelte mit
seinen Eltern im Jahr 1979 rund sechzehnjährig in die Schweiz, wo er in einer
italienischen Schule den Schulabschluss machte. Nach einer ersten von starker
Delinquenz geprägten Phase schien er sich hier leidlich eingegliedert zu
haben. Nach der Heirat im Jahr 1987 betrieb er zusammen mit seiner Ehefrau ein
Reinigungsgeschäft. Dabei traten jedoch finanzielle Probleme auf, die im Jahr
1993.
schliesslich den Konkurs der Firma und seinen Privatkonkurs zur Folge
hatten. In der Folge bekleidete er nur noch Gelegenheitsjobs und bekam Geld vom
Sozialdienst. Zeitweise lebte er von seiner Familie getrennt. Gemäss seinen
damaligen Aussagen reiste der Beschwerdeführer im Jahr 1996 mit den für seinen
Sohn in Italien deponierten Ersparnissen von Fr. 25'000.- nach Venezuela und
investierte dieses Geld in die Beteiligung an einem Strandrestaurant, wo er
auch arbeitete. In der Folge habe sich diese Beteiligung jedoch als wertlos
herausgestellt. Auf den Zeitraum zwischen April 1997 und Februar 1998 entfiel
ferner die zur Anklage gekommene Beteiligung des Beschwerdeführers an der
Einfuhr von Kokain von Venezuela und Kolumbien in die Schweiz. Seit der
Verhaftung vom 24. März 1998 befand er sich bis zur bedingten Entlassung von
November 2000 in Haft bzw. im Strafvollzug. Laut seinen Aussagen vom 4. April
2000.
hat sich die Ehesituation inzwischen wieder verbessert. Seine Frau
besuche ihn im Gefängnis regelmässig. Die Beziehung zu seinem Sohn sei
"fantastisch". Sodann lebten mehrere seiner Geschwister in der
Schweiz; eine Schwester lebe in Italien. Auch zu seinen Eltern, die teils in
Italien und teils in der Schweiz wohnhaft seien, habe er Kontakt. Eigentliche
Freunde habe er nicht, jedoch schweizerische und italienische Kollegen. Er
spricht deutsch, italienisch und spanisch.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz
trotz intakter Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden
Familienangehörigen davon ausgehen, dass er den langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz nicht entscheidend zur Integration genutzt hat. Tatsächlich bestand
nur in der Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1986
und dem Konkurs von 1993 eine längere, verhältnismässig stabile Phase. Nach dem
Konkurs verrichtete er Gelegenheitsjobs und erhielt Unterstützung vom
Sozialdienst. Klarer Beleg für eine wenig tiefgreifende Verwurzelung in der
Schweiz ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1996, als er -
wie gesehen - nach Venezuela ausreiste, um dort geschäftlich tätig zu sein.
Diese Umstände lassen eine Ausweisung des
Beschwerdeführers in seine Heimat als zumutbar erscheinen. Dies um so mehr, als
der Beschwerdeführer auch eine gute Beziehung zu seiner in Italien lebenden
Schwester und zu seinen Eltern unterhält, die zumindest teilweise ebenfalls in
Italien wohnen. Zudem verbrachte er seine Kindheit immerhin bis zum 16.
Altersjahr in Italien und pflegte regelmässig Kontakte zu weiteren dortigen
Verwandten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Vorhandensein einer tragfähigen
Grundlage für den Aufbau einer neue Existenz in der Heimat bejaht. Es kann auf
die dortigen Erwägungen (E. 4c) verwiesen werden.
bb) Zu beachten sind allerdings – wie
dargelegt – auch die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen
Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art.
8.
Abs. 1 EMRK). Aus den Akten ergibt sich mit genügender Klarheit, dass in der
Ehe grosse Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Eheleute lebten über einige
Jahre hinweg mehr oder weniger getrennt. Zudem hatte der Beschwerdeführer in
Venezuela eine Freundin. Dennoch muss heute von einer gelebten Beziehung des
Beschwerdeführers zu Frau und Kind ausgegangen werden: Seine Ehefrau besuchte
ihn im Gefängnis nach den geltenden Vorschriften. Die Ausweisung könnte somit
zu einer Trennung von seiner hier niedergelassenen Frau und dem gemeinsamen
noch minderjährigen Kind führen, sofern sie sich für den weiteren Verbleib in
der Schweiz entscheiden würden.
cc) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage
ist zu prüfen, ob den hier wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden
kann, der auszuweisenden Person in den Heimatstaat zu folgen. Dem Ehepartner
kann die Nachfolge vorab zugemutet werden, wenn er dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzt wie der Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesellschaft des
Heimatstaates hat. Einem Kind kann zugemutet werden, dem ausgewiesenen
Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen
Alter ist. Hat sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber
integriert und seit mehreren Jahren dort bereits die Schule besucht, kann von
ihm hingegen nicht mehr in jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen
Elternteil zu folgen; die Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Zürich 1999, § 24 N. 580 f.). Es bleibt aber hinzuzufügen,
dass auch bei gegebener Unzumutbarkeit für die Ehefrau bzw. das Kind eine
Ausweisung nicht generell als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die
Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfassende Interessenabwägung zwischen den
Interessen der Familie und den Rechtfertigungsgründen für eine Ausweisung
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e).
dd) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
zwar ebenfalls italienischer Herkunft, lebt jedoch seit Geburt in der Schweiz,
wo sie zweisprachig aufgewachsen ist. Immerhin hat sie Kontakt zu den Eltern
des Beschwerdeführers, die gemäss ihren Angaben in Italien leben; im Jahr 1999
besuchte sie letztmals die Schwiegereltern in Italien; in Kalabrien wurde im
Jahr 1990 ein Grundstück für ein geplantes Ferienhaus gekauft. Das 1989 in der
Schweiz geborene Kind befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss
auch bereits ein Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische
Integration im Gastland weit fortgeschritten ist und die Verpflanzung in die
formelle Heimat eine grosse Härte bedeuten würde. Mit Bezug auf Ehefrau und
Kind führt die Ausweisung des Beschwerdeführers somit entweder zur Trennung
vom Ehemann bzw. Vater oder zu einem nicht zumutbaren Verlust der bisherigen
sozialen Umgebung.
c) Diesen den Familienangehörigen drohenden
Nachteilen und den Interessen des Beschwerdeführers selbst ist das öffentliche
Interesse an dessen Ausweisung gegenüberzustellen. Wie oben ausgeführt,
besteht angesichts der wiederholten und schliesslich schweren Delinquenz des
Beschwerdeführers, der sich durch zahlreiche Vorstrafen und fremdenpolizeiliche
Massnahmen nicht beeindrucken liess, ein erhebliches öffentliches Interesse an
einer Ausweisung. Wenn zwar auch die familiären Interessen am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz gewichtig und ernst zu nehmen sind, kann in
der vorinstanzlichen Abwägung, welche von überwiegenden öffentlichen Interessen
ausgeht, keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Ausweisung erweist sich
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch als verhältnismässig, weshalb
es die Vorinstanz nicht bei der vom Beschwerdeführer eventualiter
vorgeschlagenen Ausweisungsandrohung bewenden lassen musste. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
…
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…