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Entscheid

VB.2001.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00058

28. März 2001Deutsch14 min

(URT.2001.6113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der aus Italien stammende A wuchs zusammen

mit fünf Geschwistern in Kalab­rien auf. Am 15. Juni 1979 übersiedelte er mit

den Eltern in den Kanton Zürich, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt.

Im Jahr 1987 heiratete er die italienische Staatsangehö­rige D; der Ehe

entstammt der am 1. Oktober 1989 geborene Sohn G.

A hat in der Schweiz folgende

Strafen erwirkt:

- Urteil des Presidente delle Assise

correzionali di Mendrisio-Sud vom 27. Mai 1982 wegen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelge­setz, zwölf Monate Ge­fängnis unbedingt

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1984 wegen

wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Be­täubungsmittelgesetz,

20 Monate Gefängnis

-

Urteil des Bezirksgerichts Q vom 15. Januar 1988 wegen pflichtwidri­gen

Verhaltens bei Unfall sowie Fahren ohne Führerausweis, zwei Monate

Gefängnis unbedingt

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Q vom

28. August 1991 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fr. 800.-

Busse

- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.

Dezember 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

vier Jahre Zuchthaus

Der Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich setzte die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 23. November 2000 fest.

Bereits nach der Verurteilung im Kanton Tessin von 1982 war A

mit Verfügung der Frem­denpolizei des Kantons Zürich vom 3. März 1983 verwarnt

worden. Die Polizeidirek­tion des Kantons Zürich drohte ihm am 22. August 1985

sodann die Ausweisung an. Mit Verfügung vom 20. April 1988 wurde er durch die

Fremdenpolizei ein weiteres Mal ver­warnt.

Mit den im März 2000 eingeleiteten

Abklärungen prüfte die Fremdenpolizei Ent­fer­nungs­massnahmen, woraufhin der

Regierungsrat des Kantons Zürich A am 13. Dezember 2000 für die Dauer von zehn

Jahren aus der Schweiz auswies.

Erwägungen

II. Hiergegen gelangte A am 7. Februar

2001.

mit Beschwerde rechtzeitig an das Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:

"Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich

vom 13. Dezem­ber 2000 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei

eventualiter gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu verwarnen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des

Beschwerdegegners."

Zur Begründung wird namentlich geltend

gemacht, dass die Ausweisung einen Ein­griff in das Recht auf Achtung des

Familienlebens darstelle. Sowohl der Ehefrau wie auch dem gemeinsamen Sohn sei

es nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Auswei­sung würde deshalb zu

einer EMRK-widrigen Familientrennung führen. Zudem würde die Rückkehr in die

Heimat auch für den Beschwerdeführer selbst eine unzumutbare Härte be­deuten,

da er keine nennenswerten Beziehungen mehr zu seinem Heimatland habe. Ange­sichts

seiner langjährigen Anwesenheit sei die Ausweisung jedenfalls

unverhältnismässig. Als milderes aber genügendes Mittel sei ihm allenfalls die

Ausweisung anzudrohen.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit des

Kantons Zürich schloss am 12. März 2001 auf Abweisung der Be­schwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­poli­zei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/ 8. Ju­ni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantona­len Be­hör­de

aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931

über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des

Bundesrechtspflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943/24. März 1995

e contrario).

b) Die gegen den Beschwerdeführer

ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen

und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a

ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausge­wiesen

wer­den, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft

wurde. Bei ei­ner solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde

an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gegen den ent­sprechenden Regierungsratsbeschluss zulässig.

c) Zudem kann Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), der den Schutz des Familienlebens garantiert,

Grundlage für einen Anspruch auf eine Aufent­halts­be­willigung bilden. Darauf

kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem An­wesenheitsrecht

– Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der

Schweiz hat. Unter die familiären Beziehungen, die einen Be­willigungsanspruch

verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehe­gatten so­wie

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben

(vgl. BGE 118 Ib 145 E. 4, 120 Ib 257 E. 1c, 126 II 335 E. 2a).

Vorliegend verfügen sowohl die Ehefrau wie auch das zwölfjährige Kind des

Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

2.

Ein Ausländer kann gemäss der bereits

wiedergegebenen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus

der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Ver­brechens oder Vergehens

gerichtlich bestraft worden ist. Dieser Ausweisungsgrund ist im vorliegenden

Fall unstreitig verwirklicht.

Die Ausweisung soll indessen nur verfügt wer­den,

wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11

Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des

Verschuldens des Aus­län­ders, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz

sowie auf die ihm und seiner Fa­milie drohenden Nachteile abzustellen

(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

Bun­desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAV). Bei schwe­ren

Straf­ta­ten und vor al­lem bei Rück­fall besteht jedoch ein bedeutendes

öffentliches In­ter­es­se an ei­ner Aus­wei­sung, wo­bei die ge­sam­ten

Umstände des Einzel­falls den Aus­schlag ge­ben (BGE 122 II 433 E. 2c). An eine Ausweisung sind sodann um so stren­gere An­for­de­run­gen zu

stel­len, je län­ger ein Ausländer in der Schweiz an­we­send war (BGE 125 II

521.

E. 2b; G. Mal­in­verni, Kom­men­tar zur Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1995, Art. 69ter

Rz. 84). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8

EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Ein­griff in diese

Rechtsgarantie ist nur insoweit statt­haft, als er ge­setz­lich vor­ge­se­hen

ist und eine Mass­nahme dar­stellt, die in einer de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft

für die na­tio­na­le Si­cher­heit, die öf­fent­li­che Ru­he und Ord­nung, das

wirt­schaft­liche Wohl des Lan­des, die Ver­teidigung der Ord­nung und zur Ver­hinderung

von straf­ba­ren Hand­lun­gen, zum Schutz der Ge­sund­heit und Moral so­wie der

Rechte und Frei­hei­ten an­de­rer not­wen­dig ist (Art. 8 Abs. 2

EMRK). Keinen weiterge­henden Schutz bietet der in der Beschwerde angerufene

Art. 10 Abs. 2 der UNO-Kinder­rechtekonvention (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b).

3.

a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann

mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­verletzung und jede für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts

angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem

Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde

zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung

vorliegt.

b) Die Ausweisung soll wie gesehen nur

verfügt werden, wenn sie nach den ge­samten Umständen angemessen erscheint. Das

Bundesgericht hat ausgeführt, dass die ver­schiedenen Gesichtspunkte, auf die

bei der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung abzustellen ist, die

richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und inso­fern frei zu prüfen

seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die

Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 114

Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss

Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kanto­nen zu be­stel­lenden

richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Um­fang wie für

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit

ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Auswei­sung im Sinn

von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom

Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss, es dem kantonalen Gericht jedoch

verwehrt ist, sein eigenes Ermessen, im Sinn einer Über­prüfung der

Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle des­jenigen der zuständigen

kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a,

125.

II 521 E. 2a).

4.

a) Der Regierungsrat hat das

strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Beteiligung

des Beschwerdeführers am Drogenhandel in den Jahren 1997/98 aus­führlich

gewürdigt und zutreffend auf die Erwägungen der Strafgerichte abge­stellt.

Sowohl das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht wie auch das Obergericht

be­zeichneten das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er beteiligte

sich in mass­geblichem Umfang und in erster Linie aus Gründen des finanziellen

Vorteils an insgesamt drei Drogentransporten mit einer Gesamtmenge von rund 1,5

kg Kokain. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Mit

Recht hat die Vorinstanz sodann in Be­tracht gezogen, dass die früheren

wiederholten Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Massnahmen offensichtlich

nicht genügten, um den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Angesichts seines

bisherigen Verhaltens, der persönlichen Verhältnisse und der ungünsti­gen

finanziellen Situation durfte die Vorinstanz in fremdenpolizeilicher Hinsicht

durchaus von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen. Dabei ist zu beachten, dass

das Ri­siko eines Rückfalls um so weniger hinzunehmen ist, je schwerwiegender

die Taten zu gewichten sind (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c). Insgesamt besteht somit ein ganz erhebliches öffentlichen

Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.

b) Diesem Interesse des Staates an einer

Ausweisung sind die Interessen des Be­schwerdeführers bzw. seiner Familie an

einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustel­len.

aa) Der Beschwerdeführer übersiedelte mit

seinen Eltern im Jahr 1979 rund sech­zehnjährig in die Schweiz, wo er in einer

italienischen Schule den Schulabschluss machte. Nach einer ersten von starker

Delinquenz geprägten Phase schien er sich hier leidlich ein­gegliedert zu

haben. Nach der Heirat im Jahr 1987 betrieb er zusammen mit seiner Ehefrau ein

Reinigungsgeschäft. Dabei traten jedoch finanzielle Probleme auf, die im Jahr

1993.

schliesslich den Konkurs der Firma und seinen Privatkonkurs zur Folge

hatten. In der Folge bekleidete er nur noch Gelegenheitsjobs und bekam Geld vom

Sozialdienst. Zeitwei­se lebte er von seiner Familie getrennt. Gemäss seinen

damaligen Aussagen reiste der Be­schwerdeführer im Jahr 1996 mit den für seinen

Sohn in Italien deponierten Ersparnissen von Fr. 25'000.- nach Venezuela und

investierte dieses Geld in die Beteiligung an einem Strandrestaurant, wo er

auch arbeitete. In der Folge habe sich diese Beteiligung jedoch als wertlos

herausgestellt. Auf den Zeitraum zwischen April 1997 und Februar 1998 entfiel

ferner die zur Anklage gekommene Beteiligung des Beschwerdeführers an der

Einfuhr von Kokain von Venezuela und Kolumbien in die Schweiz. Seit der

Verhaftung vom 24. März 1998 befand er sich bis zur bedingten Entlassung von

November 2000 in Haft bzw. im Strafvollzug. Laut seinen Aussagen vom 4. April

2000.

hat sich die Ehesituation inzwi­schen wieder verbessert. Seine Frau

besuche ihn im Gefängnis regelmässig. Die Beziehung zu seinem Sohn sei

"fantastisch". Sodann lebten mehrere seiner Geschwister in der

Schweiz; eine Schwester lebe in Italien. Auch zu seinen Eltern, die teils in

Italien und teils in der Schweiz wohnhaft seien, habe er Kontakt. Eigentliche

Freunde habe er nicht, jedoch schweizerische und italienische Kollegen. Er

spricht deutsch, italienisch und spanisch.

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz

trotz intakter Beziehung des Be­schwerdeführers zu seinen hier lebenden

Familienangehörigen davon ausgehen, dass er den langjährigen Aufenthalt in der

Schweiz nicht entscheidend zur Integration genutzt hat. Tat­sächlich bestand

nur in der Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1986

und dem Konkurs von 1993 eine längere, verhältnismässig stabile Phase. Nach dem

Konkurs verrichtete er Gelegenheitsjobs und erhielt Unterstützung vom

Sozialdienst. Kla­rer Beleg für eine wenig tiefgreifende Verwurzelung in der

Schweiz ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1996, als er -

wie gesehen - nach Venezuela ausreiste, um dort geschäftlich tätig zu sein.

Diese Umstände lassen eine Ausweisung des

Beschwerdeführers in seine Heimat als zumutbar erscheinen. Dies um so mehr, als

der Beschwerdeführer auch eine gute Be­ziehung zu seiner in Italien lebenden

Schwester und zu seinen Eltern unterhält, die zumin­dest teilweise ebenfalls in

Italien wohnen. Zudem verbrachte er seine Kindheit immerhin bis zum 16.

Altersjahr in Italien und pflegte regelmässig Kontakte zu weiteren dortigen

Verwandten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Vorhandensein einer tragfähigen

Grundlage für den Aufbau einer neue Existenz in der Heimat bejaht. Es kann auf

die dorti­gen Erwägungen (E. 4c) verwiesen werden.

bb) Zu beachten sind allerdings – wie

dargelegt – auch die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen

Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art.

8.

Abs. 1 EMRK). Aus den Akten ergibt sich mit genügender Klarheit, dass in der

Ehe grosse Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Eheleute lebten über einige

Jahre hinweg mehr oder weniger getrennt. Zudem hatte der Beschwerdeführer in

Venezuela eine Freundin. Dennoch muss heute von einer gelebten Beziehung des

Beschwerdeführers zu Frau und Kind ausgegangen werden: Seine Ehefrau besuchte

ihn im Gefängnis nach den geltenden Vorschriften. Die Ausweisung könnte somit

zu einer Trennung von seiner hier nie­dergelassenen Frau und dem gemeinsamen

noch minderjährigen Kind führen, sofern sie sich für den wei­te­ren Verbleib in

der Schweiz entscheiden würden.

cc) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage

ist zu prüfen, ob den hier wohnen­den Familienmitgliedern zugemutet werden

kann, der auszuweisenden Person in den Hei­matstaat zu folgen. Dem Ehepartner

kann die Nachfolge vorab zugemutet werden, wenn er dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzt wie der Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesellschaft des

Heimatstaates hat. Einem Kind kann zugemutet werden, dem ausge­wiesenen

Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpas­sungsfähigen

Alter ist. Hat sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber

integriert und seit meh­reren Jahren dort bereits die Schule besucht, kann von

ihm hingegen nicht mehr in jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen

Elternteil zu folgen; die Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E.

Villiger, Hand­buch der Europäischen Menschenrechtskon­vention, 2. A.,

Zürich 1999, § 24 N. 580 f.). Es bleibt aber hinzuzufügen,

dass auch bei gegebener Un­zumutbarkeit für die Ehefrau bzw. das Kind eine

Ausweisung nicht generell als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die

Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfas­sende Interessenabwägung zwischen den

Interessen der Familie und den Rechtfertigungs­gründen für eine Ausweisung

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e).

dd) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist

zwar ebenfalls italienischer Herkunft, lebt jedoch seit Geburt in der Schweiz,

wo sie zweisprachig aufgewachsen ist. Immerhin hat sie Kontakt zu den Eltern

des Beschwerdeführers, die gemäss ihren Angaben in Italien leben; im Jahr 1999

besuchte sie letztmals die Schwiegereltern in Italien; in Kalabrien wurde im

Jahr 1990 ein Grundstück für ein geplantes Ferienhaus gekauft. Das 1989 in der

Schweiz geborene Kind befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss

auch bereits ein Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische

Integration im Gastland weit fortgeschritten ist und die Ver­pflanzung in die

formelle Heimat eine grosse Härte be­deuten würde. Mit Bezug auf Ehefrau und

Kind führt die Ausweisung des Beschwerdefüh­rers somit entweder zur Trennung

vom Ehemann bzw. Vater oder zu einem nicht zumutba­ren Verlust der bisherigen

sozialen Umgebung.

c) Diesen den Familienangehörigen drohenden

Nachteilen und den Interessen des Beschwerdeführers selbst ist das öffentliche

Interesse an dessen Ausweisung gegenüberzu­stellen. Wie oben ausgeführt,

besteht angesichts der wiederholten und schliesslich schwe­ren Delinquenz des

Beschwerdeführers, der sich durch zahlreiche Vorstrafen und fremden­polizeiliche

Massnahmen nicht beeindrucken liess, ein erhebliches öffentliches Interesse an

einer Ausweisung. Wenn zwar auch die familiären Interessen am Verbleib des

Beschwer­deführers in der Schweiz gewichtig und ernst zu nehmen sind, kann in

der vorinstanzlichen Abwägung, welche von überwiegenden öffentlichen Interessen

ausgeht, keine Rechtsver­letzung erblickt werden. Die Ausweisung erweist sich

unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch als verhältnismässig, weshalb

es die Vorinstanz nicht bei der vom Be­schwerdeführer eventualiter

vorgeschlagenen Ausweisungsandrohung bewenden lassen musste. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.