VB.2001.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00062
25. April 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6153)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00062
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Probezeit und Weisungen bei bedingter Entlassung
Eine Weisung an den bedingt Entlassenen, welche keine relevante resozialisierende Wirkung hat, ist unzulässig.
Zuständigkeit und Kognition (E. 1). Voraussetzungen der Bemessung der Dauer einer Probezeit. I.c. keine Rechtsverletzung (E. 2). Da die Weisung, sich nachweislich um Zahlungsleistungen an den Kanton Zürich zu bemühen vorwiegend repressiven Charakter hat und finanziell motiviert ist, ist deren Gesetzmässigkeit mangels resozialisierender Wirkung zu verneinen (E. 3).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DAUER
ERZIEHERISCHE WIRKUNG
FINANZINTERESSE
PROBEZEIT
RESOZIALISIERUNGSZWECK
RÜCKFALLGEFAHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 38 lit. II StGB
Art. 38 lit. III StGB
Art. 59 lit. II StGB
§ 38 lit. III VRG
§ 43 lit. II VRG
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit Urteil vom
16. September 1998 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A wegen
mehrfacher passiver Bestechung und weiterer Delikte mit viereinhalb Jahren
Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 200'000.-; zudem wurde A verpflichtet,
dem Staat den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 918'680.-
abzuliefern. Zwei Drittel der Strafe hatte A per 14. Mai 2000 verbüsst.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte die bedingte Entlassung
mit einer ersten Verfügung vom 7. Juni 2000 ab. Nach Aufhebung dieser
Verfügung und Rückweisung der Sache durch den Regierungsrat verfügte das Amt
für Justizvollzug am 25. Juli 2000 die bedingte Entlassung von A auf den
folgenden Tag unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren; gleichzeitig erteilte
sie ihm die Weisung, "sich weiterhin nachweislich zu bemühen, die
ausstehenden Zahlungen an den Gesamtbetrag von Fr. 1'254'282.90 zu
begleichen".
Erwägungen
II. Den von A dagegen
eingereichten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung
vom 12. Januar 2001 im Wesentlichen ab; allerdings beschränkte sie die
Weisung insofern, als nachweisliche Zahlungsbemühungen nur für die aus der Abschöpfung
des unrechtmässigen Vermögensvorteils resultierende und noch
Fr. 316'170.30 betragende Forderung verlangt werden.
III. Gegen diese
Verfügung liess A am 15. Februar 2001 rechtzeitig Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
"In Abänderung von Dispositiv
Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei über die Dauer der Probezeit neu
zu entscheiden und von der Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer
gänzlich abzusehen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Justizvollzug und
Vorinstanz ersuchten mit Eingaben vom 22./27. Februar bzw. 23./26. März
2001.
um Abweisung des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1 lit. g des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)
schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG lässt sie aber
beispielsweise zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offensteht. Das trifft vorliegend zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 24 mit Hinweisen), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
b) Beschwerden betreffend die
Anordnung aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes behandeln die
Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer
Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich vorliegend
teilweise grundsätzliche Fragen stellen, wird der Entscheid durch die Kammer
gefällt.
c) Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie
§ 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten
Beschwerdegründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 (OG) in Verbindung mit
Art. 104 OG]) Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs
und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem
Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1; vgl. auch N. 91 letztes
Beispiel).
2.
a) Gemäss Art. 38
Ziff. 2 StGB bestimmt die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen eine
Probezeit, die mindestens ein und höchstens fünf Jahre dauert. Die Länge der
Probezeit bemisst sich einerseits nach dem aufgeschobenen Strafrest und anderseits
nach der im Zeitpunkt der bedingten Entlassung anzunehmenden Rückfallgefahr
(vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A.,
Zürich 1997, Art. 38 N. 13; AGVE 1979 S. 189 Nr. 18).
Dabei sind in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Probezeit bei bedingtem Strafvollzug nach Art. 41 StGB (BGE 95 IV 121
E. 1) die Umstände des Einzelfalles massgeblich, namentlich die
Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten.
b) Nach Meinung des
Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bemessung der Probezeit auf die
Tatumstände, die zu seiner Verurteilung geführt hatten, nicht abstellen dürfen.
Dieses Verbot ergebe sich unmissverständlich aus dem Rückweisungsentscheid des
Regierungsrats vom 19. Juli 2000 zur Frage der bedingten Entlassung. Diese
Rüge geht fehl. Der Regierungsrat hatte zwar ausgeführt, dass die Art des
seinerzeitigen Delikts für die Prognose nicht entscheidend sei, gleichzeitig
aber darauf hingewiesen, dass die Umstände der Straftat insoweit beachtlich
seien, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und auf das künftige
Verhalten erlaubten. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis bei der
Prognosestellung für die bedingte Entlassung (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3;
BGE 125 IV 113 E. 2a). In diesem Rahmen konnte die Vorinstanz die
Tatumstände somit ohne Rechtsverletzung berücksichtigen.
c) Angesichts des offenen
Strafrests im Zeitpunkt der bedingten Entlassung von weniger als anderthalb
Jahren und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter
verurteilt wurde, erscheint eine Probezeit von drei Jahren als lang. Mit Recht
verweist die Vorinstanz allerdings auf die Vielzahl von deliktischen
Handlungen, die der Beschwerdeführer über eine "enorm lange Dauer"
begangen hat. Diese lang andauernde Delinquenz mag durchaus als Anzeichen dafür
genommen werden, dass beim Beschwerdeführer auch nach Verbüssung von über zwei
Dritteln der Zuchthausstrafe die Gefahr für den Rückfall in ein dem früheren
langjährigen Muster ähnliches Verhalten noch nicht gebannt ist. Vor diesem
Hintergrund haben die Vollzugsbehörden das ihnen bei der Festsetzung der
Probezeit zustehende weite Ermessen nicht verletzt. Mit Bezug auf die Bemessung
der Probezeit ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
3.
a) Gemäss Art. 38
Ziff. 3 StGB kann die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen
Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über
Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische
Getränke und Schadensdeckung. Die Weisungen dürfen indessen nicht vorwiegend
oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen.
Sie dienen, wie die Schutzaufsicht, dazu, die Gefahr der Begehung neuer
Verbrechen oder Vergehen zu verhindern und/oder auf den Verurteilten
erzieherisch einzuwirken und sollen mithelfen, die Bewährungschancen zu
verbessern (BGE 107 IV 88 E. 3a, 94 IV 11 E. 1, 77 IV 71 E. 4,
71.
IV 177 E. 1). Analog zum Zweck der Weisung beim bedingtem Strafvollzug
(Art. 41 StGB; vgl. etwa BGE 108 IV 152 E. 3), muss auch die Weisung
von Art. 38 StGB der Resozialisierung des Betroffenen dienen (vgl. auch
Trechsel, Art. 41 N. 34, Art. 38 N. 15).
b) Strittig ist die dem
Beschwerdeführer auferlegte Weisung, sich nachweislich um die Bezahlung des
gemäss Urteil vom 16. September 1998 abgeschöpften unrechtmässigen
Vermögensvorteils im Restbetrag von Fr. 316'170.30 zu bemühen. Die
damalige Abschöpfung von ursprünglich Fr. 918'680.- stützte sich auf
Art. 59 StGB. Ziff. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung sieht die
Einziehung von Vermögenswerten vor, die durch eine strafbare Handlung erlangt
wurden. Sind solche Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter
gemäss Ziff. 2 Abs. 1 auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe.
c) Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dem bedingt
Entlassenen Weisungen betreffend die Schadensdeckung zu erteilen (Art. 38
Ziff. 3 StGB). Diese Weisung hat erzieherische Wirkung und dient nicht
nur den Interessen des Opfers, sondern kann auch einer Versöhnung zwischen
Täter und Opfer den Weg bereiten (vgl. Hans Schultz, Einführung in den
allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. A., Bern 1982,
S. 111). Es fragt sich, ob der bedingt Entlassene durch eine Weisung zur
Bezahlung anderer, nicht dem Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden
Schulden angehalten werden kann. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung zu diesem Thema spärlich ist. Immerhin hat das Bundesgericht in
einem älteren Entscheid die bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs erteilte
Weisung zur Bezahlung der Verfahrenskosten als unzulässig betrachtet; die
Weisung diente weniger der Erziehung des Verurteilten als den Finanzinteressen
des Staates (BGE 71 IV 177 E. 1). Als unzulässig gilt auch die Weisung an
den Verurteilten, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen (vgl. Trechsel,
Art. 41 N. 41; AGVE 1984 S. 113 Nr. 29).
Die Einziehung
unrechtmässiger Vermögensvorteile im Sinn von Art. 59 StGB verfolgt
– wie das Bundesgericht zum früheren Art. 58 StGB etwa
formulierte – den Zweck, den Täter nicht im Genuss eines durch strafbare
Handlung erlangten Vorteils bleiben zulassen; ein strafbares Verhalten soll
sich nicht lohnen. Die Einziehung unrechtmässig verlangter Vermögensvorteile
nähert sich vielmehr der Strafe und hat "repressiven Charakter" (BGE
105.
IV 169 E. 1c). Die Einziehung steht somit im eigentlichen Gegensatz
zum Resozialisierungszweck, welcher wie gesehen Voraussetzung für die
Anordnung einer Weisung ist. So sieht das Gesetz gerade im Interesse der
Wiedereingliederung die Möglichkeit vor, die Ersatzforderung zu reduzieren oder
gänzlich davon abzusehen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch
BGE 106 IV 336 E. 3b/bb). Die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten
des Staates verfolgt als repressive Massnahme somit einen anderen Zweck als die
Verpflichtung des Täters, den einem Opfer entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die für die Schadensdeckung
geltenden Grundsätze auf die Einziehung von Vermögenswerten nicht analog
anzuwenden. Als repressive Massnahme steht die Ersatzforderung von
Art. 59 Ziff. 2 StGB vielmehr der Busse nahe. Hat die gerichtlich
angeordnete Ersatzforderung somit zur Hauptsache repressiven Charakter, gilt
dies folglich auch für die hier getroffene zusätzliche Weisung an den
Beschwerdeführer, sich während der Probezeit um die Zahlung der Ersatzforderung
zu bemühen.
Effektiv können denn auch
keine ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Weisung vor dem Hintergrund
erfolgte, dass die Ersatzforderung vom im Ausland lebenden Beschwerdeführer
nur schwer erhältlich zu machen ist. Selbst wenn der umstrittenen Weisung am
Rande auch eine erzieherische Wirkung zuzubilligen wäre, ist offensichtlich,
dass diese deutlich hinter den repressiven Charakter und die finanzielle Motivation
der Anordnung zurückfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
mit der Weisung nicht ausdrücklich zur Zahlung der Ersatzforderung verpflichtet
wird, sondern dass lediglich nachweisliche Bemühungen verlangt
werden – die Zielsetzung der Weisung bleibt dieselbe.
d) Mangels einer
relevanten resozialisierenden Wirkung ist die Weisung somit als unzulässig
aufzuheben. Dies führt insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 25. Juli 2000 auferlegte und mit Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 12. Januar 2001 teilweise bestätigte
Weisung, sich nachweislich um Zahlungen gemäss Urteil vom 16. September
1998.
zu bemühen, vollständig aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 917.-- werden
zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und darüber hinaus der Staatskasse
belassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
...