Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00062

25. April 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Urteil vom

16. September 1998 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A wegen

mehrfacher passiver Bestechung und weiterer Delikte mit vierein­halb Jahren

Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 200'000.-; zudem wurde A ver­pflichtet,

dem Staat den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 918'680.-

ab­zuliefern. Zwei Drittel der Strafe hatte A per 14. Mai 2000 verbüsst.

Das Amt für Jus­tizvollzug des Kantons Zü­rich lehnte die bedingte Entlassung

mit einer ersten Verfügung vom 7. Juni 2000 ab. Nach Aufhebung dieser

Verfügung und Rückweisung der Sache durch den Regierungsrat ver­fügte das Amt

für Justizvollzug am 25. Juli 2000 die bedingte Entlassung von A auf den

folgenden Tag unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren; gleichzeitig erteilte

sie ihm die Weisung, "sich weiterhin nachweislich zu bemühen, die

ausstehenden Zahlungen an den Gesamtbetrag von Fr. 1'254'282.90 zu

begleichen".

Erwägungen

II. Den von A dagegen

eingereichten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung

vom 12. Januar 2001 im Wesentlichen ab; allerdings beschränkte sie die

Weisung insofern, als nachweisliche Zahlungsbemühungen nur für die aus der Ab­schöpfung

des unrechtmässigen Vermögensvorteils resultierende und noch

Fr. 316'170.30 betragende Forderung verlangt werden.

III. Gegen diese

Verfügung liess A am 15. Februar 2001 rechtzeitig Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

"In Abänderung von Dispositiv

Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei über die Dauer der Probezeit neu

zu entscheiden und von der Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer

gänzlich abzusehen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin."

Justizvollzug und

Vorinstanz ersuchten mit Eingaben vom 22./27. Februar bzw. 23./26. März

2001.

um Abweisung des Rechtsmittels.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) § 43 Abs. 1 lit. g des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)

schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen

und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG lässt sie aber

beispiels­weise zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen­steht. Das trifft vorliegend zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwal­tungs­­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 24 mit Hinwei­sen), weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

b) Beschwerden betreffend die

Anordnung aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes behandeln die

Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In

Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer

Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich vorliegend

teilweise grundsätzli­che Fragen stellen, wird der Entscheid durch die Kammer

gefällt.

c) Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie

§ 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten

Beschwerde­gründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943/4. Ok­tober 1991 (OG) in Verbindung mit

Art. 104 OG]) Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs

und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder unge­nügende

Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem

Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1; vgl. auch N. 91 letztes

Beispiel).

2.

a) Gemäss Art. 38

Ziff. 2 StGB bestimmt die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen eine

Probezeit, die mindestens ein und höchstens fünf Jahre dauert. Die Länge der

Probezeit bemisst sich einerseits nach dem aufgeschobenen Strafrest und anderseits

nach der im Zeitpunkt der bedingten Entlassung anzunehmenden Rückfallgefahr

(vgl. Ste­fan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A.,

Zürich 1997, Art. 38 N. 13; AGVE 1979 S. 189 Nr. 18).

Dabei sind in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zur

Probezeit bei bedingtem Strafvollzug nach Art. 41 StGB (BGE 95 IV 121

E. 1) die Umstände des Einzelfalles massgeblich, namentlich die

Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten.

b) Nach Meinung des

Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bemessung der Probezeit auf die

Tatumstände, die zu seiner Verurteilung geführt hatten, nicht abstel­len dürfen.

Dieses Verbot ergebe sich unmissverständlich aus dem Rückweisungsentscheid des

Regierungsrats vom 19. Juli 2000 zur Frage der bedingten Entlassung. Diese

Rüge geht fehl. Der Regierungsrat hatte zwar ausgeführt, dass die Art des

seinerzeitigen Delikts für die Prognose nicht entscheidend sei, gleichzeitig

aber darauf hingewiesen, dass die Um­stände der Straftat insoweit beachtlich

seien, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlich­keit und auf das künftige

Verhalten erlaubten. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Pra­xis bei der

Prognosestellung für die bedingte Entlassung (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3;

BGE 125 IV 113 E. 2a). In diesem Rahmen konnte die Vorinstanz die

Tatumstände somit ohne Rechtsverletzung berücksichtigen.

c) Angesichts des offenen

Strafrests im Zeitpunkt der bedingten Entlassung von weniger als anderthalb

Jahren und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter

verurteilt wurde, erscheint eine Probezeit von drei Jahren als lang. Mit Recht

verweist die Vorinstanz allerdings auf die Vielzahl von deliktischen

Handlungen, die der Beschwerdeführer über eine "enorm lange Dauer"

begangen hat. Diese lang andauernde Delinquenz mag durchaus als Anzeichen dafür

genommen werden, dass beim Beschwerde­führer auch nach Verbüssung von über zwei

Dritteln der Zuchthausstrafe die Gefahr für den Rückfall in ein dem früheren

langjährigen Muster ähnliches Verhalten noch nicht ge­bannt ist. Vor diesem

Hintergrund haben die Vollzugsbehörden das ihnen bei der Festset­zung der

Probezeit zustehende weite Ermessen nicht verletzt. Mit Bezug auf die Bemes­sung

der Probezeit ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

3.

a) Gemäss Art. 38

Ziff. 3 StGB kann die zuständige Behörde dem bedingt Ent­lassenen

Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über

Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische

Getränke und Schadensdeckung. Die Weisungen dürfen indessen nicht vorwiegend

oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen.

Sie dienen, wie die Schutz­aufsicht, dazu, die Gefahr der Begehung neuer

Verbrechen oder Vergehen zu ver­hindern und/oder auf den Verurteilten

erzieherisch einzuwirken und sollen mithelfen, die Bewäh­rungschancen zu

verbessern (BGE 107 IV 88 E. 3a, 94 IV 11 E. 1, 77 IV 71 E. 4,

71.

IV 177 E. 1). Analog zum Zweck der Weisung beim bedingtem Strafvollzug

(Art. 41 StGB; vgl. etwa BGE 108 IV 152 E. 3), muss auch die Weisung

von Art. 38 StGB der Re­so­ziali­sierung des Betroffenen dienen (vgl. auch

Trechsel, Art. 41 N. 34, Art. 38 N. 15).

b) Strittig ist die dem

Beschwerdeführer auferlegte Weisung, sich nachweislich um die Bezahlung des

gemäss Urteil vom 16. September 1998 abgeschöpften unrechtmässigen

Vermögensvorteils im Restbetrag von Fr. 316'170.30 zu bemühen. Die

damalige Abschöp­fung von ursprünglich Fr. 918'680.- stützte sich auf

Art. 59 StGB. Ziff. 1 Abs. 1 dieser Be­stimmung sieht die

Einziehung von Vermögenswerten vor, die durch eine strafbare Hand­lung erlangt

wurden. Sind solche Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter

gemäss Ziff. 2 Abs. 1 auf eine Ersatzforderung des Staates in

gleicher Höhe.

c) Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dem bedingt

Entlassenen Weisungen be­treffend die Schadensdeckung zu erteilen (Art. 38

Ziff. 3 StGB). Diese Weisung hat erzie­herische Wirkung und dient nicht

nur den Interessen des Opfers, sondern kann auch einer Versöhnung zwischen

Täter und Opfer den Weg bereiten (vgl. Hans Schultz, Einführung in den

allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. A., Bern 1982,

S. 111). Es fragt sich, ob der bedingt Entlassene durch eine Weisung zur

Bezahlung anderer, nicht dem Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden

Schulden angehalten werden kann. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die

Rechtsprechung zu diesem Thema spärlich ist. Immerhin hat das Bundesgericht in

einem älteren Entscheid die bei Gewährung des bedingten Strafvoll­zugs erteilte

Weisung zur Bezahlung der Verfahrenskosten als unzulässig betrachtet; die

Weisung diente weniger der Erziehung des Verurteilten als den Finanzinteressen

des Staa­tes (BGE 71 IV 177 E. 1). Als unzulässig gilt auch die Weisung an

den Verurteilten, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen (vgl. Trechsel,

Art. 41 N. 41; AGVE 1984 S. 113 Nr. 29).

Die Einziehung

unrechtmässiger Vermögensvorteile im Sinn von Art. 59 StGB ver­folgt

– wie das Bundesgericht zum früheren Art. 58 StGB etwa

formulierte – den Zweck, den Täter nicht im Genuss eines durch strafbare

Handlung erlangten Vorteils bleiben zulas­sen; ein strafbares Verhalten soll

sich nicht lohnen. Die Einziehung unrechtmässig ver­lang­ter Vermögensvorteile

nähert sich vielmehr der Strafe und hat "repressiven Charakter" (BGE

105.

IV 169 E. 1c). Die Einziehung steht somit im eigentlichen Gegensatz

zum Reso­zialisierungszweck, welcher wie gesehen Voraussetzung für die

Anordnung einer Weisung ist. So sieht das Gesetz gerade im Interesse der

Wiedereingliederung die Möglichkeit vor, die Ersatzforderung zu reduzieren oder

gänzlich davon abzusehen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch

BGE 106 IV 336 E. 3b/bb). Die Einziehung von Vermögenswerten zu­guns­ten

des Staates verfolgt als repressive Massnahme somit einen anderen Zweck als die

Verpflichtung des Täters, den einem Opfer entstandenen Schaden zu ersetzen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die für die Schadensdeckung

geltenden Grundsätze auf die Einziehung von Vermögenswerten nicht analog

anzuwenden. Als repressive Massnah­me steht die Ersatzforderung von

Art. 59 Ziff. 2 StGB vielmehr der Busse nahe. Hat die gerichtlich

angeordnete Ersatzforderung somit zur Hauptsache repressiven Charakter, gilt

dies folglich auch für die hier getroffene zusätzliche Weisung an den

Beschwerdeführer, sich während der Probezeit um die Zahlung der Ersatzforderung

zu bemühen.

Effektiv können denn auch

keine ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Wei­sung vor dem Hintergrund

erfolgte, dass die Ersatzforderung vom im Ausland lebenden Be­schwerdeführer

nur schwer erhältlich zu machen ist. Selbst wenn der umstrittenen Wei­sung am

Rande auch eine erzieherische Wirkung zuzubilligen wäre, ist offensichtlich,

dass diese deutlich hinter den repressiven Charakter und die finanzielle Mo­tivation

der Anord­nung zurückfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Be­schwerdeführer

mit der Weisung nicht ausdrücklich zur Zahlung der Ersatzforderung ver­pflichtet

wird, sondern dass lediglich nachweisliche Bemühungen verlangt

werden – die Zielsetzung der Weisung bleibt dieselbe.

d) Mangels einer

relevanten resozialisierenden Wirkung ist die Weisung somit als unzulässig

aufzuheben. Dies führt insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird die dem Beschwerdeführer mit Verfü­gung des Amts für

Justizvollzug vom 25. Juli 2000 auferlegte und mit Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 12. Januar 2001 teilweise bestätigte

Weisung, sich nachweislich um Zahlungen gemäss Urteil vom 16. September

1998.

zu bemühen, vollständig aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 917.-- werden

zur Hälfte dem Beschwerde­führer auferlegt und darüber hinaus der Staatskasse

belassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

...