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Entscheid

VB.2001.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00064

11. April 2001Deutsch19 min

(URT.2001.6142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Berufsgenealoge A ist im Kanton Zürich niedergelassen. Am 19. März 1999

ersuchte er das Zivilstandsamt X um Aus­züge von Registereinträgen über

verschiedene Personen; das Zivilstandsamt belehrte ihn am 25. März 1999,

er benötige dafür eine Bewilli­gung der Direktion des Innern des Kantons

Zürich. Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 4 der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1) und BGE

117 II 151 bat er die Direktion am 6. Mai 1999, das Zivilstandsamt zur

Erteilung der ge­wünschten Auskünfte zu verhalten. Am 10. Mai 1999

antwortete die Direktion, für eine Bewilli­gung fehlten bestimmte Dokumente. A

erwiderte am 16. Mai 1999, er wolle nur erreichen, dass das Zivilstandsamt

Art. 29 Abs. 4 ZStV nachlebe. Am 16. Juni 1999 schrieb ihm die

Direktion, sein Begehren falle unter Art. 29a ZStV und der zi­tierte

Bundesgerichts­entscheid beschlage das wesentlich weniger sensible

Grundbuchwesen; sie beharrte auf der Einreichung der im Schreiben vom

10. Mai 1999 erwähnten Unterlagen.

Am 21. Juni 1999 beantragte A bei der

Direktion des Innern, ihm ge­stützt auf Art. 29a ZStV eine Bewilligung zum

Bezug von Daten aus Zivilstandsregistern des Kan­tons Zürich zu erteilen,

sofern die betroffenen Personen entweder nachweislich mehr als eine Dekade vor

dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens verstorben seien oder, mangels

Nachweisbarkeit des Todes, der Geburtstag mehr als 110 Jahre zurück gehe;

die Bewilli­gung solle bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der nächsten

Änderung der Zivil­standsverordnung bzw. ihrer Rechtsgrundlagen gelten. Die

Abteilung Bür­ger­recht und Zi­vilstandswesen der Direktion der Justiz und des

Innern bat das Eidgenös­si­sche Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) am

7. Juli 1999 um seine Meinung hierzu. Das EAZW schloss in seiner Antwort

vom 26. Juli 1999, prinzipiell liessen sich Bewilligungen zum Einsehen der

Zivilstandsregister zu Gunsten von Familienforschern durch die Aufsichtsbehörde

im Zivilstandswesen nur im Einzelfall erteilen; wenn jedoch die Qualifikation

des Genealogen aktenkundig bestehe, komme auch eine Dauerbewilli­gung in Frage,

welche mit präzisen Auflagen zu verbinden sei und den Inhaber nicht davon

befreie, beim Vorsprechen auf ei­nem Zivilstandsamt seine Identität zu belegen

und eine Vollmacht der Auftraggebenden zu produzieren; eine Dauerbewilligung

besitze den Vor­teil, dass nicht jedes einzelne Gesuch der Aufsichtsbehörde

unterbreitet werden müsse. Auf zwiefaches Drängen von A teilte diesem die

Abteilung Zivilstandswesen am 30. September 1999 mit, sie stelle keine

Gene­ralbewilli­gung aus, und beharrte auf der Lieferung der am 10. Mai

1999 angeforderten Pa­piere; zu­dem forderte sie ihn auf, alsdann zu sagen, ob

er eine Bewilligung zur Einsicht­nahme oder eine solche zum Bezug von Auszügen

wünsche. A hielt seiner­seits wiederholt an seinem Begehren um "eine

generelle bewilligung für alle gemeinden des kantons zürich zur einsichtnahme

in bzw. zum bezug von personendaten" fest. Am 15. Juli 1999 hatte üb­rigens

das St. Galler Amt für Bürgerrecht und Zi­vilstand bezüglich seines Kantons ein

gleiches Ansinnen von A abgelehnt.

Mit dem Gesuchsteller tags darauf

ausgehändigter und begründeter Verfügung vom 30. März 2000 verweigerte das

Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde

über das Zivilstandswesen (§ 1 lit. b Ziff. 2 der Delegations­verordnung

vom 9. Dezember 1998 in der am 1. August 1999 in Kraft getretenen

Fassung vom 14. Juli 1999, LS 172.14; vgl. nunmehr auch § 12 der

[kantonalen] Zivilstandsverord­nung vom 29. November 2000, LS 231.1)

eine generelle Bewilligung zum Einsehen oder Beziehen von Personendaten der

Zivilstandsregister im Kanton Zürich (Dispositiv Zif­fer 1); es erteilte

hingegen eine solche für den Erhalt von Familien-, Ehe- und Geburts­scheinen

gemäss Schreiben vom 19. März 1999 an das Zivilstandsamt X (Dispositiv Zif­fer 2),

wofür es eine Gebühr von Fr. 50.- festsetzte (Dispositiv Ziffer 3);

als Rechtsmit­tel nannte es die Einsprache an sich selbst binnen 30 Tagen.

Erwägungen

II. Hiervon machte A postwendend Gebrauch: Er

behauptete, gar nicht Einsicht­nahme in die Zivilstandsregister verlangt zu

haben; das käme ihm aber natürlich sehr ent­gegen; ansonsten bestehe er

immerhin auf der Erteilung von Auskünften. Eventua­liter be­antragte er eine

Bewilligung mit längerer Frist, falls eine solche von zehn Jahren nach dem Tod

der betroffenen Person als zu kurz bemessen erscheine. Endlich bestritt er, die

ihm konkret gegebene Bewilligung je anbegehrt zu haben, weswegen ihm dafür auch

keine Kos­ten auferlegt werden dürften.

Anfangs Oktober 2000 überwies das Amt für

Gemeinden und berufliche Vorsorge das Rechtsmittel gegen seine Verfügung vom

30.

März 2000 zur Behandlung zuständig­keitshalber an die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. Januar

2001, A am 24. des nämlichen Monats zugestellt, wies es die Direktion im Haupt-

und den Eventualanträgen kostenfällig ab (Dispositiv Ziffer I); in dessen

teilweiser Gutheissung hob sie die Dispositiv Ziffern 2 und 3 in der

Verfügung des Amts vom 30. März 2000 auf (Dispositiv Ziffer II).

Schon am 13. April 2000 hatte das

Departement für Inneres und Militär des Kan­tons St. Gallen den Rekurs von A

gegen den Entscheid des eigenen Amts für Bürger­recht und Zivilstand vom

15.

Juli 1999 abgewiesen.

III. A liess am 21. Februar 2001

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag:

" Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern ...

vom 18. Ja-

nuar 2001 ...

-

sei bezüglich Ziffer I. Abweisung des

Hauptantrages aufzuheben; und

-

es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die

Zivilstandsregis­ter aller Gemeinden des Kantons Zürich zum Bezug von Personen­daten

für Personen, die nachweislich vor mehr als 10 Jahren seit der Einreichung

seines Gesuches verstorben sind, oder für den Fall, dass ein solcher Nachweis

nicht gelingt, die vor mehr als 110 Jahren geboren sind, bis auf Widerruf

bzw. bis längstens zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der

Zivilstandsverordnung des Bundes zu bewilligen;

eventualiter sei

die Bewilligung in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken und weitere

Anordnungen zur Sicherung des Datenschut­zes vorzunehmen;

sub-eventualiter

sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Ergän­zung des Beweisverfahrens und

Neubeurteilung der Streitsache zu­rückzuweisen;

alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin."

Am 23. Februar 2001 reichte der

Beschwerdeführer einen blanken Auszug aus dem schweizerischen Strafregister

nach. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge er­stattete unterm 7. März

2001.

eine kurze Beschwerdeantwort ohne ausdrückliches Begeh­ren.

Mit Noveneingabe vom 9. März 2001 legte

der Beschwerdeführer die einen andern Gesuchsteller betreffende Bewilligung zum

Einsehen der Zivilstandsregister vor, welche der Beschwerdegegner am

23.

Januar 2001 erteilt hatte. Das Gericht setzte diesen mit ei­nem

Begleitschreiben vom 13. März 2001 hiervon in Kenntnis. Unterm

20.

März 2000 liess sich die Direktion der Justiz und des Innern vernehmen

und schloss auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der Angelegenheit lässt sich kein

Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG beimessen. Daher muss das

Verwaltungsgericht über sie kraft § 38 Abs. 1 VRG in Kam­merbesetzung

befinden.

Die Beschwerde ist vorliegend schon nach den

§§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 VRG zulässig. Weil auf dem

Gebiet des hier interessierenden Zivilstandswesens zudem die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 20

Abs. 2 ZStV), folgt daraus für den kantonalen Rechtsschutz abermals die

Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts (vgl. §§ 42 und 43 Abs. 2

VRG).

§§ 50 f. VRG kennen als

Beschwerdegründe die Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und

-überschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge blosser Unangemessenheit ist un­statthaft.

Das Rechtsmittel kann deshalb insofern nur Erfolg haben, wenn die Vorinstanz

(1) insbesondere gegen das Willkürverbot, den Gleichheitssatz, das Gebot

von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess,

(2) Ermessen walten liess, wo sie über keines verfügte, oder

(3) Ermessen nicht betätigte, wo ihr solches zukam (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Bern 2000, S. 139 ff.).

b) E. 2d Abs. 2 des angefochtenen

Entscheids (S. 7) lässt offen, ob der Beschwerde­führer im

vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren den von der Direktion als neu betrachte­ten

Eventualantrag auf Erteilung schriftlicher Auskünfte nach Art. 30

Abs. 1 Ziff. 5 ZStV stellen durfte. Ebenso kann vor Verwaltungsgericht

dahin stehen, ob diese Annahme eines neuen Begehrens zutreffe, denn der

Beschwerdeantrag hält daran nicht fest.

Ob der Beschwerdeführer effektiv erst nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Tatsache Kenntnis erhielt und auch

erhalten konnte, die er mit seiner Eingabe vom 9. März 2001 geltend macht,

ruft keiner Klärung; selbst eine Berücksichtigung des neuen Vorbrin­gens

beeinflusst nämlich den Verfahrensausgang nicht (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl,

§§ 53 N. 15 und 54 N. 8).

2.

Kraft Art. 40 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des

Personenstands für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der

Personen, über die Daten bearbeitet werden. Laut Art. 29a Abs. 2

ZStV, worum es sich hier dreht (vgl. Beschwerde S. 4), kann die kantonale

Aufsichtsbe­hörde die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener

Forschung be­willigen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt

betroffenen Personen nicht mög­lich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; sie

verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Nach

Art. 30 Abs. 1 ZStV erfolgt die Bekanntgabe von Per­sonendaten unter

anderem durch Auszüge, Abschriften und schriftliche Auskünfte. Ge­mäss

Art. 30a ZStV kann die kantonale Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die

Einsicht­nahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine

Bekanntgabe von Daten in den For­men von Art. 30 ZStV offensichtlich

unzumutbar ist; sie erlässt die nötigen Aufla­gen zur Sicherung des Datenschutzes.

Gleich eingangs und gemäss § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zu­stimmend lässt sich auf

E. 2c und d Abs. 1 des angefochtenen Entscheids verweisen. Er

begründet überzeugend, dass eine generelle Bewilligung zum Einsehen von Zivilstandsre­gistern

im ganzen Kanton namentlich deswegen nicht in Frage komme, weil die Aufsichts­behörde

die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes nicht im Voraus allgemein,

sondern – wenigstens teilweise – erst im Einzelfall adäquat bestimmen

könne und weil die Kontrolle, ob die umfassende Bewilligung rechtskonform

benützt werde, ungenügend ge­währleistet sei. Das veranschaulichen übrigens

gerade die dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 für den Kanton Aargau und

am 24. Oktober 2000 für den Kanton Bern er­teilten pauschalen

Bewilligungen. Zumindest erscheint die Zürcher Auffassung nicht als

rechtsverletzend. Sie stützt ebenso der publizierte Entscheid des St. Galler

Departements für Inneres und Militär vom 13. April 2000 (ZZW 68/2000,

S. 213), der in seinem unveröf­fentlichten Ende von E. 5 zudem

treffend bemerkt, die Auf­sichtsbehörde übertrage mit ei­ner Dauerbewilligung

ihre Kompetenz etwa auch zum ge­genseitigen Abwägen der Interes­sen von

Forschung und Datenschutz unstatthaft an die Zivilstandsämter. Diese

restriktiven Meinungen halten sich vielmehr im Rahmen des durch die Verwaltung

hier zu übenden pflichtschuldigen Ermessens (vgl. dazu Michel Montini,

Datenschutz im Zivilstandswesen: Erste Erfahrungen im Anschluss an die am

1.

Januar 1998 in Kraft getretene Revision der ZStV, ZZW 67/1999,

S. 141 ff., 145). Freilich verwirft man sie offenbar im EAZW,

ohne dafür allerdings durchschla­gende Argumente zu liefern (vgl. auch ZZW

68/2000, S. 142 ff.).

Im Folgenden gilt es, die verbleibenden

Einwände der Beschwerde zu entkräften:

a) Der Beschwerdeführer findet primär, ein

Berufsgenealoge insbesondere von sei­ner Reputation und seinem Leumund habe

unter Ausschluss behördlichen Ermessens ein Anrecht auf die kontroverse

generelle Bewilligung, allenfalls versehen mit gewissen Auf­lagen und einer

Befristung (Beschwerde S. 4, 7 ff., 13 ff. sowie 20 f.;).

Davon kann nach dem Gesagten keine Rede gehen, wie qualifiziert der

Gesuchsteller auch immer erscheinen möge. Gegenteils fragte sich eher, ob die

Erteilung einer solchen Bewilligung nicht eine rechtsfehlerhafte

Ermessenshandhabung bedeutete.

b) Die Beschwerde beruft sich auf die

Wirtschaftsfreiheit und die Prinzipien zur Einschränkung von Grundrechten

(S. 5 f., 9 f. und 20). Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) gewährleistet das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit

(Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien

Zugang zu einer privat­wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie

Ausübung umfasst (Abs. 2). Laut Art. 36 BV benötigen Einschränkungen

von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage, wobei schwerwiegende

Einschränkungen das Gesetz selbst vorzusehen hat, unter Vorbehalt der hier

nicht greifenden polizeilichen Generalklausel (Abs. 1); Einschränkungen

von Grund­rechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig

sein (Abs. 3) und dürfen den Kern­gehalt der Grundrechte nicht antasten

(Abs. 4).

Nun steht keineswegs fest, ob die

Verweigerung einer Dauerbewilligung zum Ein­sehen von Zivilstandsregistern die

Wirtschaftsfreiheit berühre (vgl. dazu neuerdings Ulrich Häfelin/Walter Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,

N. 614 ff., insbesondere N. 628 f. und 640 ff.).

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer zwar, dass das Einholen von

Einzelbewilligungen seine Tätigkeit erschwere, unerfindlich aber, wieso es

diese zum Teil verunmöglichen sollte (so Beschwerde S. 6). Er erhielt

jedenfalls dort, wo er ein konkretes Gesuch mit den erforderlichen Beilagen

stellte, alsbald eine Bewilligung.

Um des Arguments willen sei im weiteren

Verlauf der Erwägungen davon ausge­gangen, dass es sich hier um eine

Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit handle, deren Kerngehalt vorliegend

freilich vorab keineswegs als bedroht erscheint.

c) Die Beschwerde meint, für die Verweigerung

einer Dauerbewilligung gebreche es an einer gesetzlichen Grundlage (S. 6

und 9). Weil es sich nicht um eine schwerwiegen­de Einschränkung dreht

(vgl. Häfelin/Haller, N. 310 f. und 667 ff.), genügt

Art. 29a Abs. 2 ZStV indes offenkundig und auch ganz abgesehen davon,

dass die rechtsanwendenden Be­hörden die einschlägige Delegationsnorm von

Art. 40 Abs. 3 ZGB akzeptieren müssen (Häfelin/Haller, N. 2099).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang erneut BGE 117 II 151 be­müht (Beschwerde S. 6), welcher die

genealogische Fremdforschung als legitim anerkannte und dafür Einsicht ins

Grundbuch gewährte, so muss dem mit der vorinstanzlichen Ver­nehmlassung entgegengehalten

werden, dass dort nur eine Einzelbewilligung zur Diskus­sion stand und dass die

Zivilstandsregister weniger leicht zugänglich sind als das Grund­buch

(S. 2 f.). Und völlig haltlos wirft die Beschwerde dem angefochtenen

Entscheid vor, eine generelle Bewilligung ohne Begründung verworfen zu haben

(S. 9).

Offen bleiben darf, ob es in der

Bewilligungspraxis zwischen Hobby- und Berufs­genealogen zu unterscheiden gelte

(vgl. Beschwerde S. 7 ff. gegen Vernehmlassung S. 2 f.,

auch zum Folgenden). Denn auch Letztere können entgegen der Auffassung des

EAZW, welche die Vorinstanz nicht bindet, keinen Anspruch auf eine permanente

Bewilligung machen.

d) Zu Recht anerkennt die Beschwerde

immerhin, dass öffentliches Interesse bzw. der Schutz von Grundrechten Dritter,

nämlich der Persönlichkeit und der Privatsphäre (vgl. Häfelin/Haller,

N. 319, 364 und 380 ff.), beim Bewilligungsproblem spielen

(S. 9 ff.).

e) Unter dem Stichwort

"Verhältnismässigkeit" erhebt die Beschwerde eine Reihe weiterer

Rügen (S. 11 ff.):

-

Die Vorinstanz habe mit dem falschen Argument,

die Persönlichkeitsrechte ei­nes unbestimmten Personenkreises könnten überhaupt

nicht geschützt werden, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Datenschutzes

geradezu willkürlich zu prüfen unterlassen. – Die der Beschwerde

vorschwebenden Standardmass­nahmen (S. 13 f.) werden oft ausreichen,

aber manchmal teilweise sogar zu weit gehen und vor allem bei spezieller, nur

im konkreten Fall erkennbarer Proble­matik auch nicht genügen. Schon deshalb

kommt eine permanente Bewilligung nicht in Betracht. Zudem wiederholt die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss richtig, bei einer solchen

Bewilligung drohe die ohnehin schwierige Kontrolltätigkeit nicht mehr bewältigt

werden zu können (S. 3).

-

Wer im Kanton Zürich Registereinsicht für ein

konkretes Projekt verlange, müsse ausser einem Identitätsnachweis weder Belege

über den beruflichen Sta­tus einreichen noch einen einwandfreien Leumund

bescheinigen, weshalb im Einzelfall die Wahrung der Persönlichkeitsrechte

Betroffener nicht ohne weite­res gewährleistet und das Erfordernis, immer

wieder eine konkrete Bewilligung einzuholen, willkürlich sei. – Das

knüpft an E. 3b (S. 7) des angefochtenen Ent­scheids an, wonach der

Beschwerdegegner das Gesuch vom 19. März 1999 be­willigte, ohne dass der

Beschwerdeführer die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Mai 1999

angeforderten Ergänzungen beigebracht hätte, nämlich die vom Interessierten

ausgestellte Vollmacht, ein Ausweispapier des Vollmachtgebers und den Nachweis,

wie der Vollmachtgeber mit der zu erforschenden Familie verwandt sei. Eine

solche Unterlassung muss aus Versehen oder als inkonse­quenter Trostversuch

geschehen sein, da die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen noch am

30.

September 1999 auf dem Nachreichen der er­wähnten Dokumente beharrt

hatte, und mag sich so erklären, dass der Be­schwerdeführer am 2. März

2000.

für die beantragte Dauerbewilli­gung Frist bis Ende Monat gesetzt und bei

deren Verstreichen eine Rechtsver­zögerungsbe­schwerde angekündigt hat;

jedenfalls begründet die Verfügung des Beschwer­degegners vom 30. März

2000.

die erteilte Spezialbe­willigung nicht. Was beruf­lichen Status und

Leumund des Beschwerdeführers anlangt, war dieser den Be­hörden immerhin von

früher her bekannt, was er selbst denn auch im Schreiben vom 21. Juni 1999

betonte. End­lich geht es beim Erfordernis der Einzelbewilli­gung nicht nur um

die Person des Forschers, sondern zumindest ebenso sehr um die der

Forschungsbetroffenen und alsdann mit konkreten Vorkehren zu Schüt­zenden.

-

E. 2c (S. 6) des angefochtenen

Entscheids beruhe im Sinn von § 51 VRG auf der falschen Annahme, der

Beschwerdeführer werde wie bislang nur etwa alle zwei Jahre eine

Einzelbewilligung einholen müssen, was sich ihm zeitlich und finanziell zumuten

lasse; denn seit eine Revision der (eidgenössischen) Zivil­standsverordnung auf

Anfang 1998 in Kraft getreten sei, beschleunige sich die­ser Rhythmus auf mehr

als zwei Mal pro Monat; einstweilen seien aber bis zum Entscheid im laufenden

Verfahren keine weiteren Anträge gestellt worden, um den Kunden, die man wo

möglich zunächst vertröstet habe, unnötige Kosten zu

ersparen. – Diese Behauptungen wirken wenig glaubwürdig, nachdem der

im bevölkerungsreichsten Kanton ansässige Beschwerdeführer unter neuem Recht

erst am 19. März 1999 ein Gesuch gestellt und es sich dann als

vollberuflicher Genealoge (Beschwerde S. 15) geleistet hat, während fast

zwei Jahren mit ei­nem weiteren zuzuwarten. Der Sachverhalt erscheint indes als

unerheblich und braucht deshalb keine Klärung. Selbst wenn auf die Version der

Beschwerde gebaut würde, rechtfertigten die Schutzbedürfnisse der Betroffenen

eine Dauer­bewilligung nicht. Weil der Kanton Zürich gar keine solche ausgibt,

erleidet der Beschwerdeführer auch keinen Nachteil gegenüber irgendwelcher

Konkurrenz. Der Aufwand für eine Einzelbewilligung lässt sich der Klientel

verrechnen. Und die Fristen der Forschungsaufträge können nicht so bemessen

sein, dass sie beim Anfordern von Einzelbewilligungen mehrheitlich verstrichen.

Im vorlie­genden Fall, den die Beschwerde hierfür hervorhebt (S. 16), ging

alles unty­pisch lang, da der Be­schwerdeführer sich anfänglich an das für die

Bewilligung unzuständige Zivil­standsamt richtete und dann die verlangten

Dokumente nicht lieferte, um schliesslich auf den abzulehnenden Antrag für eine

generelle Be­willigung zu wechseln.

-

Der angefochtene Entscheid sei in Willkür

verfallen, da er ohne Begründung entgegen der unterschlagenen Stellungnahme des

EAZW entschieden habe, nachdem man darin trotz Anfrage keine Einsicht gewährt

habe. – Zum einen teilte die beschwerdegegnerische Abteilung

Zivilstandswesen dem Beschwerde­führer am 30. September 1999 mit, sie habe

seinen Fall dem EAWZ unterbreitet und darauf eine Antwort erhalten. In der

Folge wurde keine Akteneinsicht im Sinn von § 8 Abs. 1 VRG verlangt.

Das tat die Vertreterin des Beschwerdefüh­rers erst mit Schreiben vom

1.

Februar 2001, also während lau­fender Rechts­mittelfrist. Zum andern

muten die Erwägungen der Vorinstanz fundierter an als die Meinungsäusserungen

aus dem EAZW.

-

Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich nicht

halten, weil das (eidgenössische) Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998

(BGA, in Kraft seit 1. Oktober 1999, SR 152.1), welches ebenso

schützenswerte Personendaten erfasse wie die Zivil­standsregister, liberaler

Einsicht gewähre; das laufe darauf hinaus, Personenda­ten in

Zivilstandsregistern absolut zu schützen und die unter das Archivierungs­gesetz

fallenden völlig freizugeben. – Es darf bezweifelt wer­den, ob man

mit dem Archivierungsgesetz leichter an schutzwürdige Personen­daten komme als

nach der Zivilstandsverordnung (vgl. Art. 9 Abs. 1, 11

Abs. 1 f. und 12 f. BGA; Art. 10 ff. der

Archivierungsverordnung vom 8. Sep­tember 1999, SR 152.11;

Art. 6 ff. der Verordnung vom 27. September 1999 des

Bundesgerichts zum Ar­chivierungsgesetz, SR 152.21; Verordnung vom

26.

Ok­tober 1999 des Eidge­nössischen Versicherungsgerichts zum Archivie­rungsgesetz,

SR 152.22; Bot­schaft über das Bundesgesetz über die Archivie­rung, BBl

1997.

II 941 ff., 957 ff.; ferner §§ 10 f. und 18 des

(kantonalen) Ar­chivgesetzes vom 24. September 1995, LS 432.11;

§§ 20 f. der Archivverord­nung vom 9. Dezember 1998,

LS 432.111). Diese Frage dünkt einen jedoch oh­nehin un­wichtig; denn

selbst wenn man sie bejahte, stritte das nicht für einen Übergang von der

Einzel- zur Dauerbewilligung, sondern höchstens für eine Modifizie­rung oder

gar Abschaffung des Bewilligungserfordernisses an sich, welches hier nicht zur

Disposition steht. Und jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die

Archivierungsgesetzgebung einfach alle Türen öffne, während die Zivilstands­register

völlig verschlossen bleiben.

Im Übrigen wurde bereits wiederholt gesagt,

dass das vom Beschwerdeführer bean­spruchte professionelle Renommee nichts an

der Untunlichkeit einer Dauerbewilligung änderte, selbst wenn man diese mit

Auflagen gemäss Eventualanträgen der Beschwerde versähe (vgl. Beschwerde

S. 15 ff. und 20 f.).

f) Mit Eingabe vom 9. März 2001

beanstandet der Beschwerdeführer, die Ableh­nung seines Gesuchs bedeute im

Licht der beigelegten Bewilligung in einem Vergleichsfall eine zu korrigierende

Ungleichbehandlung; dort habe der Beschwerdegegner für zwei Jahre, ohne

Schutzfrist für verstorbene Personen und ohne spezielle datenschutzrechtliche

Auflagen erlaubt, die Zivilstandsregister einer Gemeinde sowie in diesem

Zusammenhang weitere Register anderer kantonalzürcherischer Zivilstandskreise

einzusehen.

Es ist schleierhaft, worin der

Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zum ei­genen Nachteil erkennen will.

Die Bewilligung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2001 beschlägt vor

allem die Erforschung nur einer Familie, fällt also nicht gene­rell aus. Zudem

hält sie sich durchaus im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer bis­lang auf

drei Einzelgesuche hin gestattet worden ist. Zwar sollte in den beiden früheren

Fällen das Einsichtsrecht an den Daten lebender Personen enden – die

Beschwerde verlangt ja sogar noch weniger –, doch fehlten beim letzten Mal

hinwiederum jegliche Einschränkungen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.