VB.2001.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00064
11. April 2001Deutsch19 min
(URT.2001.6142)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.10.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Datenschutz
Die Direktion der Justiz und des Innern hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ohne Rechtsverletzung die generelle Bewilligung an einen Berufsgenealogen zum Einsehen von Zivilstandsregistern im ganzen Kanton verweigert.
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Verweigerung einer generellen Bewilligung (E. 2); berufliche Qualifikation des Gesuchstellers nicht entscheidend (a); keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (b); gesetzliche Grundlage (c), öffentliches Interesse (d) und Verhältnismässigkeit (e) der angefochtenen Anordnung gegeben; keine Ungleichbehandlung (f).
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BERUFSGENEALOGE
DATENSCHUTZ
DATENSCHUTZRECHT
DAUERBEWILLIGUNG
EINLEITUNG UND PERSONENRECHT
EINSICHTNAHME
GENEALOGE
GENERELLE BEWILLIGUNG
HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 40 lit. III ZGB
Art. 29a lit. II ZStV
Art. 30 lit. I ZStV
Art. 30a ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der
Berufsgenealoge A ist im Kanton Zürich niedergelassen. Am 19. März 1999
ersuchte er das Zivilstandsamt X um Auszüge von Registereinträgen über
verschiedene Personen; das Zivilstandsamt belehrte ihn am 25. März 1999,
er benötige dafür eine Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons
Zürich. Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 4 der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1) und BGE
117 II 151 bat er die Direktion am 6. Mai 1999, das Zivilstandsamt zur
Erteilung der gewünschten Auskünfte zu verhalten. Am 10. Mai 1999
antwortete die Direktion, für eine Bewilligung fehlten bestimmte Dokumente. A
erwiderte am 16. Mai 1999, er wolle nur erreichen, dass das Zivilstandsamt
Art. 29 Abs. 4 ZStV nachlebe. Am 16. Juni 1999 schrieb ihm die
Direktion, sein Begehren falle unter Art. 29a ZStV und der zitierte
Bundesgerichtsentscheid beschlage das wesentlich weniger sensible
Grundbuchwesen; sie beharrte auf der Einreichung der im Schreiben vom
10. Mai 1999 erwähnten Unterlagen.
Am 21. Juni 1999 beantragte A bei der
Direktion des Innern, ihm gestützt auf Art. 29a ZStV eine Bewilligung zum
Bezug von Daten aus Zivilstandsregistern des Kantons Zürich zu erteilen,
sofern die betroffenen Personen entweder nachweislich mehr als eine Dekade vor
dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens verstorben seien oder, mangels
Nachweisbarkeit des Todes, der Geburtstag mehr als 110 Jahre zurück gehe;
die Bewilligung solle bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der nächsten
Änderung der Zivilstandsverordnung bzw. ihrer Rechtsgrundlagen gelten. Die
Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen der Direktion der Justiz und des
Innern bat das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) am
7. Juli 1999 um seine Meinung hierzu. Das EAZW schloss in seiner Antwort
vom 26. Juli 1999, prinzipiell liessen sich Bewilligungen zum Einsehen der
Zivilstandsregister zu Gunsten von Familienforschern durch die Aufsichtsbehörde
im Zivilstandswesen nur im Einzelfall erteilen; wenn jedoch die Qualifikation
des Genealogen aktenkundig bestehe, komme auch eine Dauerbewilligung in Frage,
welche mit präzisen Auflagen zu verbinden sei und den Inhaber nicht davon
befreie, beim Vorsprechen auf einem Zivilstandsamt seine Identität zu belegen
und eine Vollmacht der Auftraggebenden zu produzieren; eine Dauerbewilligung
besitze den Vorteil, dass nicht jedes einzelne Gesuch der Aufsichtsbehörde
unterbreitet werden müsse. Auf zwiefaches Drängen von A teilte diesem die
Abteilung Zivilstandswesen am 30. September 1999 mit, sie stelle keine
Generalbewilligung aus, und beharrte auf der Lieferung der am 10. Mai
1999 angeforderten Papiere; zudem forderte sie ihn auf, alsdann zu sagen, ob
er eine Bewilligung zur Einsichtnahme oder eine solche zum Bezug von Auszügen
wünsche. A hielt seinerseits wiederholt an seinem Begehren um "eine
generelle bewilligung für alle gemeinden des kantons zürich zur einsichtnahme
in bzw. zum bezug von personendaten" fest. Am 15. Juli 1999 hatte übrigens
das St. Galler Amt für Bürgerrecht und Zivilstand bezüglich seines Kantons ein
gleiches Ansinnen von A abgelehnt.
Mit dem Gesuchsteller tags darauf
ausgehändigter und begründeter Verfügung vom 30. März 2000 verweigerte das
Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde
über das Zivilstandswesen (§ 1 lit. b Ziff. 2 der Delegationsverordnung
vom 9. Dezember 1998 in der am 1. August 1999 in Kraft getretenen
Fassung vom 14. Juli 1999, LS 172.14; vgl. nunmehr auch § 12 der
[kantonalen] Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000, LS 231.1)
eine generelle Bewilligung zum Einsehen oder Beziehen von Personendaten der
Zivilstandsregister im Kanton Zürich (Dispositiv Ziffer 1); es erteilte
hingegen eine solche für den Erhalt von Familien-, Ehe- und Geburtsscheinen
gemäss Schreiben vom 19. März 1999 an das Zivilstandsamt X (Dispositiv Ziffer 2),
wofür es eine Gebühr von Fr. 50.- festsetzte (Dispositiv Ziffer 3);
als Rechtsmittel nannte es die Einsprache an sich selbst binnen 30 Tagen.
Erwägungen
II. Hiervon machte A postwendend Gebrauch: Er
behauptete, gar nicht Einsichtnahme in die Zivilstandsregister verlangt zu
haben; das käme ihm aber natürlich sehr entgegen; ansonsten bestehe er
immerhin auf der Erteilung von Auskünften. Eventualiter beantragte er eine
Bewilligung mit längerer Frist, falls eine solche von zehn Jahren nach dem Tod
der betroffenen Person als zu kurz bemessen erscheine. Endlich bestritt er, die
ihm konkret gegebene Bewilligung je anbegehrt zu haben, weswegen ihm dafür auch
keine Kosten auferlegt werden dürften.
Anfangs Oktober 2000 überwies das Amt für
Gemeinden und berufliche Vorsorge das Rechtsmittel gegen seine Verfügung vom
30.
März 2000 zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. Januar
2001, A am 24. des nämlichen Monats zugestellt, wies es die Direktion im Haupt-
und den Eventualanträgen kostenfällig ab (Dispositiv Ziffer I); in dessen
teilweiser Gutheissung hob sie die Dispositiv Ziffern 2 und 3 in der
Verfügung des Amts vom 30. März 2000 auf (Dispositiv Ziffer II).
Schon am 13. April 2000 hatte das
Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen den Rekurs von A
gegen den Entscheid des eigenen Amts für Bürgerrecht und Zivilstand vom
15.
Juli 1999 abgewiesen.
III. A liess am 21. Februar 2001
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag:
" Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern ...
vom 18. Ja-
nuar 2001 ...
-
sei bezüglich Ziffer I. Abweisung des
Hauptantrages aufzuheben; und
-
es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die
Zivilstandsregister aller Gemeinden des Kantons Zürich zum Bezug von Personendaten
für Personen, die nachweislich vor mehr als 10 Jahren seit der Einreichung
seines Gesuches verstorben sind, oder für den Fall, dass ein solcher Nachweis
nicht gelingt, die vor mehr als 110 Jahren geboren sind, bis auf Widerruf
bzw. bis längstens zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der
Zivilstandsverordnung des Bundes zu bewilligen;
eventualiter sei
die Bewilligung in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken und weitere
Anordnungen zur Sicherung des Datenschutzes vorzunehmen;
sub-eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens und
Neubeurteilung der Streitsache zurückzuweisen;
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 23. Februar 2001 reichte der
Beschwerdeführer einen blanken Auszug aus dem schweizerischen Strafregister
nach. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge erstattete unterm 7. März
2001.
eine kurze Beschwerdeantwort ohne ausdrückliches Begehren.
Mit Noveneingabe vom 9. März 2001 legte
der Beschwerdeführer die einen andern Gesuchsteller betreffende Bewilligung zum
Einsehen der Zivilstandsregister vor, welche der Beschwerdegegner am
23.
Januar 2001 erteilt hatte. Das Gericht setzte diesen mit einem
Begleitschreiben vom 13. März 2001 hiervon in Kenntnis. Unterm
20.
März 2000 liess sich die Direktion der Justiz und des Innern vernehmen
und schloss auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Der Angelegenheit lässt sich kein
Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG beimessen. Daher muss das
Verwaltungsgericht über sie kraft § 38 Abs. 1 VRG in Kammerbesetzung
befinden.
Die Beschwerde ist vorliegend schon nach den
§§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 VRG zulässig. Weil auf dem
Gebiet des hier interessierenden Zivilstandswesens zudem die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 20
Abs. 2 ZStV), folgt daraus für den kantonalen Rechtsschutz abermals die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 42 und 43 Abs. 2
VRG).
§§ 50 f. VRG kennen als
Beschwerdegründe die Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und
-überschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge blosser Unangemessenheit ist unstatthaft.
Das Rechtsmittel kann deshalb insofern nur Erfolg haben, wenn die Vorinstanz
(1) insbesondere gegen das Willkürverbot, den Gleichheitssatz, das Gebot
von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess,
(2) Ermessen walten liess, wo sie über keines verfügte, oder
(3) Ermessen nicht betätigte, wo ihr solches zukam (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2000, S. 139 ff.).
b) E. 2d Abs. 2 des angefochtenen
Entscheids (S. 7) lässt offen, ob der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren den von der Direktion als neu betrachteten
Eventualantrag auf Erteilung schriftlicher Auskünfte nach Art. 30
Abs. 1 Ziff. 5 ZStV stellen durfte. Ebenso kann vor Verwaltungsgericht
dahin stehen, ob diese Annahme eines neuen Begehrens zutreffe, denn der
Beschwerdeantrag hält daran nicht fest.
Ob der Beschwerdeführer effektiv erst nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Tatsache Kenntnis erhielt und auch
erhalten konnte, die er mit seiner Eingabe vom 9. März 2001 geltend macht,
ruft keiner Klärung; selbst eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens
beeinflusst nämlich den Verfahrensausgang nicht (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl,
§§ 53 N. 15 und 54 N. 8).
2.
Kraft Art. 40 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des
Personenstands für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der
Personen, über die Daten bearbeitet werden. Laut Art. 29a Abs. 2
ZStV, worum es sich hier dreht (vgl. Beschwerde S. 4), kann die kantonale
Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener
Forschung bewilligen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt
betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; sie
verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Nach
Art. 30 Abs. 1 ZStV erfolgt die Bekanntgabe von Personendaten unter
anderem durch Auszüge, Abschriften und schriftliche Auskünfte. Gemäss
Art. 30a ZStV kann die kantonale Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die
Einsichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine
Bekanntgabe von Daten in den Formen von Art. 30 ZStV offensichtlich
unzumutbar ist; sie erlässt die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.
Gleich eingangs und gemäss § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend lässt sich auf
E. 2c und d Abs. 1 des angefochtenen Entscheids verweisen. Er
begründet überzeugend, dass eine generelle Bewilligung zum Einsehen von Zivilstandsregistern
im ganzen Kanton namentlich deswegen nicht in Frage komme, weil die Aufsichtsbehörde
die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes nicht im Voraus allgemein,
sondern – wenigstens teilweise – erst im Einzelfall adäquat bestimmen
könne und weil die Kontrolle, ob die umfassende Bewilligung rechtskonform
benützt werde, ungenügend gewährleistet sei. Das veranschaulichen übrigens
gerade die dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 für den Kanton Aargau und
am 24. Oktober 2000 für den Kanton Bern erteilten pauschalen
Bewilligungen. Zumindest erscheint die Zürcher Auffassung nicht als
rechtsverletzend. Sie stützt ebenso der publizierte Entscheid des St. Galler
Departements für Inneres und Militär vom 13. April 2000 (ZZW 68/2000,
S. 213), der in seinem unveröffentlichten Ende von E. 5 zudem
treffend bemerkt, die Aufsichtsbehörde übertrage mit einer Dauerbewilligung
ihre Kompetenz etwa auch zum gegenseitigen Abwägen der Interessen von
Forschung und Datenschutz unstatthaft an die Zivilstandsämter. Diese
restriktiven Meinungen halten sich vielmehr im Rahmen des durch die Verwaltung
hier zu übenden pflichtschuldigen Ermessens (vgl. dazu Michel Montini,
Datenschutz im Zivilstandswesen: Erste Erfahrungen im Anschluss an die am
1.
Januar 1998 in Kraft getretene Revision der ZStV, ZZW 67/1999,
S. 141 ff., 145). Freilich verwirft man sie offenbar im EAZW,
ohne dafür allerdings durchschlagende Argumente zu liefern (vgl. auch ZZW
68/2000, S. 142 ff.).
Im Folgenden gilt es, die verbleibenden
Einwände der Beschwerde zu entkräften:
a) Der Beschwerdeführer findet primär, ein
Berufsgenealoge insbesondere von seiner Reputation und seinem Leumund habe
unter Ausschluss behördlichen Ermessens ein Anrecht auf die kontroverse
generelle Bewilligung, allenfalls versehen mit gewissen Auflagen und einer
Befristung (Beschwerde S. 4, 7 ff., 13 ff. sowie 20 f.;).
Davon kann nach dem Gesagten keine Rede gehen, wie qualifiziert der
Gesuchsteller auch immer erscheinen möge. Gegenteils fragte sich eher, ob die
Erteilung einer solchen Bewilligung nicht eine rechtsfehlerhafte
Ermessenshandhabung bedeutete.
b) Die Beschwerde beruft sich auf die
Wirtschaftsfreiheit und die Prinzipien zur Einschränkung von Grundrechten
(S. 5 f., 9 f. und 20). Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) gewährleistet das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit
(Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien
Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie
Ausübung umfasst (Abs. 2). Laut Art. 36 BV benötigen Einschränkungen
von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage, wobei schwerwiegende
Einschränkungen das Gesetz selbst vorzusehen hat, unter Vorbehalt der hier
nicht greifenden polizeilichen Generalklausel (Abs. 1); Einschränkungen
von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig
sein (Abs. 3) und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten
(Abs. 4).
Nun steht keineswegs fest, ob die
Verweigerung einer Dauerbewilligung zum Einsehen von Zivilstandsregistern die
Wirtschaftsfreiheit berühre (vgl. dazu neuerdings Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,
N. 614 ff., insbesondere N. 628 f. und 640 ff.).
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer zwar, dass das Einholen von
Einzelbewilligungen seine Tätigkeit erschwere, unerfindlich aber, wieso es
diese zum Teil verunmöglichen sollte (so Beschwerde S. 6). Er erhielt
jedenfalls dort, wo er ein konkretes Gesuch mit den erforderlichen Beilagen
stellte, alsbald eine Bewilligung.
Um des Arguments willen sei im weiteren
Verlauf der Erwägungen davon ausgegangen, dass es sich hier um eine
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit handle, deren Kerngehalt vorliegend
freilich vorab keineswegs als bedroht erscheint.
c) Die Beschwerde meint, für die Verweigerung
einer Dauerbewilligung gebreche es an einer gesetzlichen Grundlage (S. 6
und 9). Weil es sich nicht um eine schwerwiegende Einschränkung dreht
(vgl. Häfelin/Haller, N. 310 f. und 667 ff.), genügt
Art. 29a Abs. 2 ZStV indes offenkundig und auch ganz abgesehen davon,
dass die rechtsanwendenden Behörden die einschlägige Delegationsnorm von
Art. 40 Abs. 3 ZGB akzeptieren müssen (Häfelin/Haller, N. 2099).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erneut BGE 117 II 151 bemüht (Beschwerde S. 6), welcher die
genealogische Fremdforschung als legitim anerkannte und dafür Einsicht ins
Grundbuch gewährte, so muss dem mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegengehalten
werden, dass dort nur eine Einzelbewilligung zur Diskussion stand und dass die
Zivilstandsregister weniger leicht zugänglich sind als das Grundbuch
(S. 2 f.). Und völlig haltlos wirft die Beschwerde dem angefochtenen
Entscheid vor, eine generelle Bewilligung ohne Begründung verworfen zu haben
(S. 9).
Offen bleiben darf, ob es in der
Bewilligungspraxis zwischen Hobby- und Berufsgenealogen zu unterscheiden gelte
(vgl. Beschwerde S. 7 ff. gegen Vernehmlassung S. 2 f.,
auch zum Folgenden). Denn auch Letztere können entgegen der Auffassung des
EAZW, welche die Vorinstanz nicht bindet, keinen Anspruch auf eine permanente
Bewilligung machen.
d) Zu Recht anerkennt die Beschwerde
immerhin, dass öffentliches Interesse bzw. der Schutz von Grundrechten Dritter,
nämlich der Persönlichkeit und der Privatsphäre (vgl. Häfelin/Haller,
N. 319, 364 und 380 ff.), beim Bewilligungsproblem spielen
(S. 9 ff.).
e) Unter dem Stichwort
"Verhältnismässigkeit" erhebt die Beschwerde eine Reihe weiterer
Rügen (S. 11 ff.):
-
Die Vorinstanz habe mit dem falschen Argument,
die Persönlichkeitsrechte eines unbestimmten Personenkreises könnten überhaupt
nicht geschützt werden, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Datenschutzes
geradezu willkürlich zu prüfen unterlassen. – Die der Beschwerde
vorschwebenden Standardmassnahmen (S. 13 f.) werden oft ausreichen,
aber manchmal teilweise sogar zu weit gehen und vor allem bei spezieller, nur
im konkreten Fall erkennbarer Problematik auch nicht genügen. Schon deshalb
kommt eine permanente Bewilligung nicht in Betracht. Zudem wiederholt die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss richtig, bei einer solchen
Bewilligung drohe die ohnehin schwierige Kontrolltätigkeit nicht mehr bewältigt
werden zu können (S. 3).
-
Wer im Kanton Zürich Registereinsicht für ein
konkretes Projekt verlange, müsse ausser einem Identitätsnachweis weder Belege
über den beruflichen Status einreichen noch einen einwandfreien Leumund
bescheinigen, weshalb im Einzelfall die Wahrung der Persönlichkeitsrechte
Betroffener nicht ohne weiteres gewährleistet und das Erfordernis, immer
wieder eine konkrete Bewilligung einzuholen, willkürlich sei. – Das
knüpft an E. 3b (S. 7) des angefochtenen Entscheids an, wonach der
Beschwerdegegner das Gesuch vom 19. März 1999 bewilligte, ohne dass der
Beschwerdeführer die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Mai 1999
angeforderten Ergänzungen beigebracht hätte, nämlich die vom Interessierten
ausgestellte Vollmacht, ein Ausweispapier des Vollmachtgebers und den Nachweis,
wie der Vollmachtgeber mit der zu erforschenden Familie verwandt sei. Eine
solche Unterlassung muss aus Versehen oder als inkonsequenter Trostversuch
geschehen sein, da die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen noch am
30.
September 1999 auf dem Nachreichen der erwähnten Dokumente beharrt
hatte, und mag sich so erklären, dass der Beschwerdeführer am 2. März
2000.
für die beantragte Dauerbewilligung Frist bis Ende Monat gesetzt und bei
deren Verstreichen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angekündigt hat;
jedenfalls begründet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. März
2000.
die erteilte Spezialbewilligung nicht. Was beruflichen Status und
Leumund des Beschwerdeführers anlangt, war dieser den Behörden immerhin von
früher her bekannt, was er selbst denn auch im Schreiben vom 21. Juni 1999
betonte. Endlich geht es beim Erfordernis der Einzelbewilligung nicht nur um
die Person des Forschers, sondern zumindest ebenso sehr um die der
Forschungsbetroffenen und alsdann mit konkreten Vorkehren zu Schützenden.
-
E. 2c (S. 6) des angefochtenen
Entscheids beruhe im Sinn von § 51 VRG auf der falschen Annahme, der
Beschwerdeführer werde wie bislang nur etwa alle zwei Jahre eine
Einzelbewilligung einholen müssen, was sich ihm zeitlich und finanziell zumuten
lasse; denn seit eine Revision der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung auf
Anfang 1998 in Kraft getreten sei, beschleunige sich dieser Rhythmus auf mehr
als zwei Mal pro Monat; einstweilen seien aber bis zum Entscheid im laufenden
Verfahren keine weiteren Anträge gestellt worden, um den Kunden, die man wo
möglich zunächst vertröstet habe, unnötige Kosten zu
ersparen. – Diese Behauptungen wirken wenig glaubwürdig, nachdem der
im bevölkerungsreichsten Kanton ansässige Beschwerdeführer unter neuem Recht
erst am 19. März 1999 ein Gesuch gestellt und es sich dann als
vollberuflicher Genealoge (Beschwerde S. 15) geleistet hat, während fast
zwei Jahren mit einem weiteren zuzuwarten. Der Sachverhalt erscheint indes als
unerheblich und braucht deshalb keine Klärung. Selbst wenn auf die Version der
Beschwerde gebaut würde, rechtfertigten die Schutzbedürfnisse der Betroffenen
eine Dauerbewilligung nicht. Weil der Kanton Zürich gar keine solche ausgibt,
erleidet der Beschwerdeführer auch keinen Nachteil gegenüber irgendwelcher
Konkurrenz. Der Aufwand für eine Einzelbewilligung lässt sich der Klientel
verrechnen. Und die Fristen der Forschungsaufträge können nicht so bemessen
sein, dass sie beim Anfordern von Einzelbewilligungen mehrheitlich verstrichen.
Im vorliegenden Fall, den die Beschwerde hierfür hervorhebt (S. 16), ging
alles untypisch lang, da der Beschwerdeführer sich anfänglich an das für die
Bewilligung unzuständige Zivilstandsamt richtete und dann die verlangten
Dokumente nicht lieferte, um schliesslich auf den abzulehnenden Antrag für eine
generelle Bewilligung zu wechseln.
-
Der angefochtene Entscheid sei in Willkür
verfallen, da er ohne Begründung entgegen der unterschlagenen Stellungnahme des
EAZW entschieden habe, nachdem man darin trotz Anfrage keine Einsicht gewährt
habe. – Zum einen teilte die beschwerdegegnerische Abteilung
Zivilstandswesen dem Beschwerdeführer am 30. September 1999 mit, sie habe
seinen Fall dem EAWZ unterbreitet und darauf eine Antwort erhalten. In der
Folge wurde keine Akteneinsicht im Sinn von § 8 Abs. 1 VRG verlangt.
Das tat die Vertreterin des Beschwerdeführers erst mit Schreiben vom
1.
Februar 2001, also während laufender Rechtsmittelfrist. Zum andern
muten die Erwägungen der Vorinstanz fundierter an als die Meinungsäusserungen
aus dem EAZW.
-
Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich nicht
halten, weil das (eidgenössische) Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998
(BGA, in Kraft seit 1. Oktober 1999, SR 152.1), welches ebenso
schützenswerte Personendaten erfasse wie die Zivilstandsregister, liberaler
Einsicht gewähre; das laufe darauf hinaus, Personendaten in
Zivilstandsregistern absolut zu schützen und die unter das Archivierungsgesetz
fallenden völlig freizugeben. – Es darf bezweifelt werden, ob man
mit dem Archivierungsgesetz leichter an schutzwürdige Personendaten komme als
nach der Zivilstandsverordnung (vgl. Art. 9 Abs. 1, 11
Abs. 1 f. und 12 f. BGA; Art. 10 ff. der
Archivierungsverordnung vom 8. September 1999, SR 152.11;
Art. 6 ff. der Verordnung vom 27. September 1999 des
Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz, SR 152.21; Verordnung vom
26.
Oktober 1999 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Archivierungsgesetz,
SR 152.22; Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl
1997.
II 941 ff., 957 ff.; ferner §§ 10 f. und 18 des
(kantonalen) Archivgesetzes vom 24. September 1995, LS 432.11;
§§ 20 f. der Archivverordnung vom 9. Dezember 1998,
LS 432.111). Diese Frage dünkt einen jedoch ohnehin unwichtig; denn
selbst wenn man sie bejahte, stritte das nicht für einen Übergang von der
Einzel- zur Dauerbewilligung, sondern höchstens für eine Modifizierung oder
gar Abschaffung des Bewilligungserfordernisses an sich, welches hier nicht zur
Disposition steht. Und jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die
Archivierungsgesetzgebung einfach alle Türen öffne, während die Zivilstandsregister
völlig verschlossen bleiben.
Im Übrigen wurde bereits wiederholt gesagt,
dass das vom Beschwerdeführer beanspruchte professionelle Renommee nichts an
der Untunlichkeit einer Dauerbewilligung änderte, selbst wenn man diese mit
Auflagen gemäss Eventualanträgen der Beschwerde versähe (vgl. Beschwerde
S. 15 ff. und 20 f.).
f) Mit Eingabe vom 9. März 2001
beanstandet der Beschwerdeführer, die Ablehnung seines Gesuchs bedeute im
Licht der beigelegten Bewilligung in einem Vergleichsfall eine zu korrigierende
Ungleichbehandlung; dort habe der Beschwerdegegner für zwei Jahre, ohne
Schutzfrist für verstorbene Personen und ohne spezielle datenschutzrechtliche
Auflagen erlaubt, die Zivilstandsregister einer Gemeinde sowie in diesem
Zusammenhang weitere Register anderer kantonalzürcherischer Zivilstandskreise
einzusehen.
Es ist schleierhaft, worin der
Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zum eigenen Nachteil erkennen will.
Die Bewilligung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2001 beschlägt vor
allem die Erforschung nur einer Familie, fällt also nicht generell aus. Zudem
hält sie sich durchaus im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer bislang auf
drei Einzelgesuche hin gestattet worden ist. Zwar sollte in den beiden früheren
Fällen das Einsichtsrecht an den Daten lebender Personen enden – die
Beschwerde verlangt ja sogar noch weniger –, doch fehlten beim letzten Mal
hinwiederum jegliche Einschränkungen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…