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Entscheid

VB.2001.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00067

28. März 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6115)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geb. 4. November 1955, von P,

wurde mit Be­schluss des Bezirksgerichts Zü­rich vom 31. Mai 1996 infolge

Tötung seiner Ehefrau im Zu­stand der Unzurechnungsfä­higkeit gemäss

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB) ver­wahrt. Seit 4. März 1997 befindet sich A in der Strafanstalt im

Vollzug der Verwahrungs­massnahme. Im Hinblick auf die jähr­liche Prüfung einer

probeweisen Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liess

er durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an den kan­tonalen

Strafvollzugsdienst vom 4. Au­gust 2000 den Antrag auf Anordnung eines

psychia­trischen Gutachtens und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

stellen. Der Son­derdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich lehnte das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters am

8. September 2000 ab.

Erwägungen

II. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 19. Januar 2001

ab; für das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

hingegen gutgeheissen. Die bereits am 17. August 2000 ver­fügte Abweisung

der probeweisen Entlassung war unangefochten geblieben.

III. Gegen die Abweisung des Rekurses liess A

am 26. Februar 2001 rechtzeitig Be­schwerde an das Verwaltungsgericht

erheben mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren betreffend probeweise

Entlassung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be­stellen; zudem ersuchte er

für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege und

wiederum um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Vorinstanz und Ju­stizvollzug

ersuchten mit Eingaben vom 28. Februar bzw. 12. März 2001 um

Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes we­gen.

§ 43 Abs. 1 lit. g VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997)

schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen

und Massnahmen zwar grund­sätz­lich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie

jedoch unter anderem dann zu, wenn die Verwal­tungsgerichtsbe­schwer­de an das

Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Ent­scheide über die probeweise

Entlassung aus der Anstalt im Sinn von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2

bzw. von Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 24). Als in der

Hauptsache zuständige Behörde hat das Verwaltungsgericht somit auch über die

hier aufgeworfene wesentliche Verfahrensfrage zu entscheiden (vgl. § 50

Abs. 2 lit. d VRG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

b) Beschwerden betreffend Anordnungen

aufgrund des kantonalen Straf- und Voll­zugsgesetzes behandeln die

Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In

Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer

Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). In diesem Sinn wird der

Entscheid durch die Kam­mer gefällt.

2.

a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme

nach Art. 43 StGB angeordnet wor­den, so beschliesst die zuständige

Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weg­gefallen ist

(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig

weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der

Anstalt oder der Be­handlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter

Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1

Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die

probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlas­sung

aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal

jährlich Be­schluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid

den zu Entlassenden oder sei­nen Vertreter anzuhören und von der

Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).

Entscheide über die (probeweise) Entlassung

aus der Verwahrung sind dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (heute

Justizvollzug) zugewiesen (vgl. §§ 16 und 20 des Kantonalen Straf-

und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit § 2

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung vom

12.

Januar 1994).

b) Gemäss § 16 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Ähnlich lautet der verfassungsrechtliche Anspruch: Jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). In die­sem Rahmen

besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich für

jedes staatliche Verfahren, in welches ein Gesuchsteller einbezogen wird, also

auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden (BGE 117 Ia 277 E. 5a; 125

V 32 E. 4 mit Hin­weisen).

c) Das Bundesgericht bejaht einen

verfassungsmässigen Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen

sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in

Frage ste­hen­­de Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des

Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Im Strafprozess trifft dies dann zu,

wenn dem Angeschuldigten konkret eine schwerwiegende freiheitsent­ziehende

Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs (18 Monate) ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht

aber eine beson­ders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen

Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht

gewachsen wäre. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse

oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht kein unmittelba­rer

verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 115

Ia 103 E. 4, 116 Ia 295 E. 6a, 120 Ia 43 E. 2a, 122 I 49

E. 2c/bb je mit Hinweisen).

Diese strafprozessualen Grundsätze hat das

Bundesgericht auch zur Frage der un­entgeltlichen Verbeiständung im Verfahren

betreffend nachträgliche Anordnung einer Ver­wahrung (BGE 106 Ia 179), im

Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnah­men­vollzug bzw. Vollzug der

aufgeschobenen Strafe (BGE 117 Ia 277) sowie im richterli­chen Verfahren

betreffend Ausschaffungshaft (BGE 122 I 49 E. 2c/aa) herangezogen. All diese

Verfahren haben mit dem vorliegenden Wesentliches gemeinsam: Es geht für den

Betrof­fenen um Freiheitsentzug. Ein Unterschied mag zwar insoweit vorliegen,

als beim Ent­scheid gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB formell

eine Entlassung und in den anderen Fällen formell eine Inhaftierung oder

Einweisung angeordnet wird. Materiell läuft es aber in allen Fällen auf

dasselbe hinaus: Es geht um die Frage der künftigen Freiheitsbeschrän­kung. Es

drängt sich daher auf, die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Notwendigkeit

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Strafverfahren analog auch auf die

Verfahren be­treffend Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43

Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 45 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit bei der Frage nach

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht darauf an, ob die von

Seiten des Verurteilten bzw. seines Vertreters gestellten Begehren aussichtslos

sind oder nicht.

d) Angesichts der jährlichen

Überprüfungspflicht der nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

angeordneten Verwahrung ist weder von einer besonders schweren Freiheitsbe­schrän­kung,

welche die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebietet, noch von

einem bloss geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit auszugehen. Es

liegt viel­mehr eine relativ schwere Freiheitsbeschränkung im Sinn der

zitierten Rechtsprechung vor. Im Verfahren betreffend Entlassung aus der

Verwahrung setzt der Anspruch auf unentgelt­liche Verbeiständung mithin voraus,

dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hin­zukommen, denen der

Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre.

e) Dabei lässt sich keineswegs sagen, dass

solche Schwierigkeiten im Verfahren über die Entlassung aus der Verwahrung

generell zu bejahen wären. Entgegen der sinnge­mäss geäusserten Meinung in der

Beschwerde besteht die Pflicht zur Beigabe eines unent­geltlichen

Rechtsbeistands auch nicht in grundsätzlich allen Verfahren über die Entlassung

geisteskranker, im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähiger Delinquenten. Dem in

der Be­schwerde angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EuGRZ 1992 S. 347 ff.) lag vielmehr die Annahme

zugrunde, dass der Betroffene aufgrund seiner Geisteskrankheit nicht in der

Lage war, einem gerichtlichen Verfahren zu folgen (E. 24 S. 349).

Entsprechend der vom Bundesgericht entwickelten Praxis ist somit entscheidend,

ob der Betroffene den Schwierigkeiten des Falles - auf sich allein

gestellt - gewachsen ist oder nicht. Diese Frage ist unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen.

f) aa) Eine probeweise Entlassung aus der

nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ange­ordneten Verwahrung kommt

in Frage, wenn der Grund hierfür zumindest teilweise weg­gefallen ist

(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 StGB) - wenn also die

Gefahr für Dritte massgeb­lich abgenommen hat. Diese Frage mag in eindeutigen

Fällen durchaus leicht zu beant­wor­ten sein. In anderen ist sie jedoch von

grosser Komplexität und bekanntlich auch für psy­chiatrisch geschulte Gutachter

oft nur schwer zu beantworten.

bb) Der Bericht des

Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 30. Mai 2000 bezeichnete

die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als eher gering, erachtete aber eine

Entlassung insbesondere im Hinblick auf die diagnostische Unklarheit noch als

zu früh und empfahl daher eine neuerliche Begutachtung. Bei dieser Sachlage

lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht sagen, es hätten keine

Schwierigkeiten vorgelegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem

fremden Kulturkreis kommt, sich in der deutschen Sprache offensichtlich nicht

wunsch­ge­mäss ausdrücken kann und gemäss dem Gutachten vom 10. Oktober

1995.

seit mehreren Jahren an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie litt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer im ver­gan­genen

Jahr - wäre er auf sich allein gestellt gewesen - nicht in der Lage

gewesen wäre, sei­nen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 45 Ziff. 1

Abs. 3 StGB) und die damit verbun­de­nen Äusserungsrechte effektiv

wahrzunehmen. Damit bestand entspre­chend dem Gesuch seines Rechtsvertreters

vom 4. August 2000 ein Anspruch auf unent­geltliche Verbei­stän­dung.

g) Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Rechtsanwalt B ist

für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden als

unentgeltlicher Rechts­beistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Es wird

Sache des Justizvollzugs sein, die Ent­schädigung festzusetzen. Im Übrigen ist

daran zu erinnern, dass sich der Streitge­gen­­stand auf das Prüfungsverfahren,

welches mit Verfügung vom 17. August 2000 erledigt worden war, beschränkt.

Immerhin sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der Anspruch auf unent­gelt­liche

Rechtsverbeiständung - eine Vereinfachung der Sachlage vorbehalten -

auch im diesjäh­rigen Überprüfungsverfahren zu bejahen sein dürfte.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des

Innern vom 19. Januar 2001 sowie die Verfügung des Son­derdiensts

Justizvollzug vom 8. September 2000 aufgehoben. Rechtsanwalt B wird für

das erstinstanzliche, mit Verfügung des Justizvollzugs vom 17. August 2000

erle­digte Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. …