VB.2001.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00067
28. März 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6115)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.03.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung
Dem wegen seines Geisteszustands Verwahrten steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung zu, wenn der Betroffene auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Verfahrens nicht gewachsen ist.
Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (E. 2).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PROBEWEISE ENTLASSUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. III BV
Art. 43 lit. I StGB
Art. 43 lit. IV StGB
Art. 45 lit. I StGB
§ 16 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geb. 4. November 1955, von P,
wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 1996 infolge
Tötung seiner Ehefrau im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gemäss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) verwahrt. Seit 4. März 1997 befindet sich A in der Strafanstalt im
Vollzug der Verwahrungsmassnahme. Im Hinblick auf die jährliche Prüfung einer
probeweisen Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liess
er durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an den kantonalen
Strafvollzugsdienst vom 4. August 2000 den Antrag auf Anordnung eines
psychiatrischen Gutachtens und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
stellen. Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich lehnte das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters am
8. September 2000 ab.
Erwägungen
II. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 19. Januar 2001
ab; für das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
hingegen gutgeheissen. Die bereits am 17. August 2000 verfügte Abweisung
der probeweisen Entlassung war unangefochten geblieben.
III. Gegen die Abweisung des Rekurses liess A
am 26. Februar 2001 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren betreffend probeweise
Entlassung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; zudem ersuchte er
für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
wiederum um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Vorinstanz und Justizvollzug
ersuchten mit Eingaben vom 28. Februar bzw. 12. März 2001 um
Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997)
schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen zwar grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie
jedoch unter anderem dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die probeweise
Entlassung aus der Anstalt im Sinn von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2
bzw. von Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 24). Als in der
Hauptsache zuständige Behörde hat das Verwaltungsgericht somit auch über die
hier aufgeworfene wesentliche Verfahrensfrage zu entscheiden (vgl. § 50
Abs. 2 lit. d VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
b) Beschwerden betreffend Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes behandeln die
Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer
Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). In diesem Sinn wird der
Entscheid durch die Kammer gefällt.
2.
a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme
nach Art. 43 StGB angeordnet worden, so beschliesst die zuständige
Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist
(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig
weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der
Anstalt oder der Behandlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter
Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1
Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die
probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlassung
aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal
jährlich Beschluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid
den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der
Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).
Entscheide über die (probeweise) Entlassung
aus der Verwahrung sind dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (heute
Justizvollzug) zugewiesen (vgl. §§ 16 und 20 des Kantonalen Straf-
und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit § 2
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung vom
12.
Januar 1994).
b) Gemäss § 16 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Ähnlich lautet der verfassungsrechtliche Anspruch: Jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). In diesem Rahmen
besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich für
jedes staatliche Verfahren, in welches ein Gesuchsteller einbezogen wird, also
auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden (BGE 117 Ia 277 E. 5a; 125
V 32 E. 4 mit Hinweisen).
c) Das Bundesgericht bejaht einen
verfassungsmässigen Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des
Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Im Strafprozess trifft dies dann zu,
wenn dem Angeschuldigten konkret eine schwerwiegende freiheitsentziehende
Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs (18 Monate) ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht
aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen
Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht
gewachsen wäre. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse
oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht kein unmittelbarer
verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 115
Ia 103 E. 4, 116 Ia 295 E. 6a, 120 Ia 43 E. 2a, 122 I 49
E. 2c/bb je mit Hinweisen).
Diese strafprozessualen Grundsätze hat das
Bundesgericht auch zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren
betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung (BGE 106 Ia 179), im
Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bzw. Vollzug der
aufgeschobenen Strafe (BGE 117 Ia 277) sowie im richterlichen Verfahren
betreffend Ausschaffungshaft (BGE 122 I 49 E. 2c/aa) herangezogen. All diese
Verfahren haben mit dem vorliegenden Wesentliches gemeinsam: Es geht für den
Betroffenen um Freiheitsentzug. Ein Unterschied mag zwar insoweit vorliegen,
als beim Entscheid gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB formell
eine Entlassung und in den anderen Fällen formell eine Inhaftierung oder
Einweisung angeordnet wird. Materiell läuft es aber in allen Fällen auf
dasselbe hinaus: Es geht um die Frage der künftigen Freiheitsbeschränkung. Es
drängt sich daher auf, die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Notwendigkeit
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Strafverfahren analog auch auf die
Verfahren betreffend Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43
Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 45 Ziff. 1 StGB anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit bei der Frage nach
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht darauf an, ob die von
Seiten des Verurteilten bzw. seines Vertreters gestellten Begehren aussichtslos
sind oder nicht.
d) Angesichts der jährlichen
Überprüfungspflicht der nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
angeordneten Verwahrung ist weder von einer besonders schweren Freiheitsbeschränkung,
welche die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebietet, noch von
einem bloss geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit auszugehen. Es
liegt vielmehr eine relativ schwere Freiheitsbeschränkung im Sinn der
zitierten Rechtsprechung vor. Im Verfahren betreffend Entlassung aus der
Verwahrung setzt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mithin voraus,
dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre.
e) Dabei lässt sich keineswegs sagen, dass
solche Schwierigkeiten im Verfahren über die Entlassung aus der Verwahrung
generell zu bejahen wären. Entgegen der sinngemäss geäusserten Meinung in der
Beschwerde besteht die Pflicht zur Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands auch nicht in grundsätzlich allen Verfahren über die Entlassung
geisteskranker, im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähiger Delinquenten. Dem in
der Beschwerde angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EuGRZ 1992 S. 347 ff.) lag vielmehr die Annahme
zugrunde, dass der Betroffene aufgrund seiner Geisteskrankheit nicht in der
Lage war, einem gerichtlichen Verfahren zu folgen (E. 24 S. 349).
Entsprechend der vom Bundesgericht entwickelten Praxis ist somit entscheidend,
ob der Betroffene den Schwierigkeiten des Falles - auf sich allein
gestellt - gewachsen ist oder nicht. Diese Frage ist unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen.
f) aa) Eine probeweise Entlassung aus der
nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordneten Verwahrung kommt
in Frage, wenn der Grund hierfür zumindest teilweise weggefallen ist
(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 StGB) - wenn also die
Gefahr für Dritte massgeblich abgenommen hat. Diese Frage mag in eindeutigen
Fällen durchaus leicht zu beantworten sein. In anderen ist sie jedoch von
grosser Komplexität und bekanntlich auch für psychiatrisch geschulte Gutachter
oft nur schwer zu beantworten.
bb) Der Bericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 30. Mai 2000 bezeichnete
die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als eher gering, erachtete aber eine
Entlassung insbesondere im Hinblick auf die diagnostische Unklarheit noch als
zu früh und empfahl daher eine neuerliche Begutachtung. Bei dieser Sachlage
lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht sagen, es hätten keine
Schwierigkeiten vorgelegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem
fremden Kulturkreis kommt, sich in der deutschen Sprache offensichtlich nicht
wunschgemäss ausdrücken kann und gemäss dem Gutachten vom 10. Oktober
1995.
seit mehreren Jahren an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie litt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vergangenen
Jahr - wäre er auf sich allein gestellt gewesen - nicht in der Lage
gewesen wäre, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 45 Ziff. 1
Abs. 3 StGB) und die damit verbundenen Äusserungsrechte effektiv
wahrzunehmen. Damit bestand entsprechend dem Gesuch seines Rechtsvertreters
vom 4. August 2000 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
g) Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Rechtsanwalt B ist
für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden als
unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Es wird
Sache des Justizvollzugs sein, die Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen ist
daran zu erinnern, dass sich der Streitgegenstand auf das Prüfungsverfahren,
welches mit Verfügung vom 17. August 2000 erledigt worden war, beschränkt.
Immerhin sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung - eine Vereinfachung der Sachlage vorbehalten -
auch im diesjährigen Überprüfungsverfahren zu bejahen sein dürfte.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden
Dispositiv
Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des
Innern vom 19. Januar 2001 sowie die Verfügung des Sonderdiensts
Justizvollzug vom 8. September 2000 aufgehoben. Rechtsanwalt B wird für
das erstinstanzliche, mit Verfügung des Justizvollzugs vom 17. August 2000
erledigte Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. …