Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00071

16. August 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Ausschreibung vom 6. Oktober 2000

eröffnete das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich im offenen Verfahren die

Submission für die Fenster- und Fassadenelemente in Metall (BKP 221) mit

integriertem Sonnenschutz (BKP 228) für den Neubau der Schul­anlage E. Am

Wettbewerb beteiligten sich fünf Anbieter, darunter auch A. Diese hielt

einleitend zu ihrer Offerte vom 15. No­vem­ber 2000 über Fr. -.-

fest, dass für die submissionierte Fixverglasung (zu grosse Prod­ukti­ons­­grösse)

keine Möglichkeit bestehe, diese in SSG (Silicone Structurale Glazing) resp.

ESG (Einscheibensicherheitsglas) in Kombination als IV-Verglasung einzusetzen.

Da­­her sei im Angebot der Firma A eine IV-2-fach-Ver­glas­ung mit normalem

Randverbund und K-Wert 1,0 W/m2K mit einbezogen worden. Was die Lamellenstoren

betreffe, so seien die zulässigen Grenzmasse überschritten; die Lieferwerke

würden die daraus entstehenden Garantieansprüche ablehnen. Als Offertbei­lage

liege ein erster Entwurf bezüglich Normfensterelement bei. Der Einbau der

Fixver­glasung müsse jedoch noch­­mals auf der Basis der IV-Verglasung

überarbeitet werden.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 vergab

der Vorsteher des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die ausgeschriebenen

Arbeiten für Fr. -.- an B, in V (heute C, in W). Der Vergabeentscheid

wurde den Anbietern mit Schreiben vom 21. Februar 2001 eröffnet.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 2. März

2001.

sowie ergänzter Rechtsmittelschrift vom 19. März 2001 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Vergabeentscheid vom 21. Februar

2001.

zu widerrufen und ein neues Submissionsverfahren auszuschreiben unter

Berücksichtigung der im Handel erhältlichen Produkte ein­schliess­lich deren

Garantiezusagen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die

ausgeschriebenen Glasgrössen sowie die überdimensionierten Lamellenstoren im

Schweizer Handel nicht erhältlich seien. Diese Aussagen seien durch namhafte

Firmen bestätigt worden.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 30. April 2001 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich,

in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

a) Gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV

kann ein unvollständiges Angebot zu dessen Ausschluss von der Teilnahme führen,

sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999

Nr. 25 E. 6; RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6). Un­­­bestrittenermassen hat

vorliegend die Beschwerdeführerin ein Angebot eingereicht, wel­ches in

wesentlichen Punkten, nämlich bezüglich Material und Masse der Verglasungen,

nicht der Ausschreibung entsprach. Gemäss Begleitschreiben der

Beschwerdeführerin vom 15. November 2000 hätte die Offerte zudem

hinsichtlich der "Fixverglasung nochmals über­­arbeitet werden"

müssen, war mithin nicht definitiv. Schliesslich ist diesem Schreiben

sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Storen

die verlangten Garantien gemäss SIA-Norm 118 nicht zu leisten gewillt war,

obschon dies Grund­lage des Angebotes sein musste (vgl. Submissionsunterlagen,

S. 2, Ziff. 18.1 lit. c).

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr

unvollständiges bzw. nicht der Ausschreibung entsprechendes Angebot damit, dass

die ausgeschriebenen Glasgrössen sowie "überdimensionierten"

Lamellenstoren im "CH-Handel" nicht erhältlich seien. Sie belegt ihre

Aus­­sage mit Bestätigungen von verschiedenen Firmen, so der I, der J sowie der

K. Diese Unterlagen weisen aber lediglich nach, dass die betreffenden

Firmen nicht zur vertragskonfor­men Lieferung der ausgeschriebenen Gläser in

der Lage sind. Die übrigen vier Anbieter ha­ben keinerlei Vorbehalte

hinsichtlich der Materialwahl der Verglasungen bzw. der Abmessungen gemacht und

damit entsprechende Lieferanten gefunden. Die berücksichtigte Firma B

beispielsweise hat die ausschreibungskonforme Glaslieferung bestätigt und als Lieferanten

u.a. die Firma L, in X, genannt, welche über die erforderliche Ofengrösse

verfügt. Es besteht damit keine Leistungsunmöglichkeit der ausge­schriebenen

Arbeiten. Es liegt kein Grund vor, das nicht der Ausschreibung entsprechende

Angebot der Beschwerdeführerin zuzulassen, weil die Gläser (nur) im Ausland,

nicht aber von Firmen mit Sitz in der Schweiz bezogen werden können. Was die

Storen be­trifft, so haben die übrigen Anbieter hinsichtlich der zu leistenden

Gewährleistung jedenfalls direkt keinerlei Vorbehalte angebracht.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das

Angebot der Beschwerdeführerin bezüglich wichtiger Materialien, insbesondere

bezüglich Material und Massen der Verglasungen, nicht der Ausschreibung

entspricht und damit unter einem wesentlichen Mangel leidet. Ent­gegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre eine ausschreibungskonforme Offerte

möglich gewesen. Zu Recht hat daher das Hochbauamt der Stadt Zürich die

Beschwer­deführerin von der Teilnahme ausgeschlossen und deren Angebot nicht

berücksichtigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...