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Entscheid

VB.2001.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00073

24. Oktober 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6455)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümerin des Gebäudes Vers.Nr. 1

auf dem Grundstück Kat.Nr. 2, das an der T-strasse beim U-platz in Zürich

liegt. In den bisher als Büro bzw. Labor genutzten Räum­lichkeiten bot die

Mieterin C seit 8. September 1995 (1. Obergeschoss) bzw. seit etwa Mai 1999 (2.

Obergeschoss) ausschliesslich sexgewerbliche Dienstleistungen an.

Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte C

am 19. Juli 2000 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für diese

eigenmächtig vorgenommene Nutzungs­änderung (Dispositiv Ziffer I). Zugleich

befahl die Behörde der Mieterin wie der Grundeigentümerin, den rechtmäs­sigen

Zustand bis spätestens drei Monate ab Rechtskraft des Beschlusses

wiederherzustellen (Dispositiv Ziffer II).

Erwägungen

II. Hiergegen wandten sich A wie auch C mit separaten

Eingaben an die Baurekurs­kom­mission I und beantragten zur Hauptsache, die

vorgenommene Nutzungsänderung sei zu bewilligen.

Die Rekurskommission vereinigte die Verfahren

und hiess die Rekurse am 26. Januar 2001 insoweit teilweise gut, als sie die

Wiederherstellungsanordnung für das 1. Obergeschoss betrafen; im übrigen wurden

die Rekurse abgewiesen.

Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Gemäss

der von der Baudirektion am 9. Mai/ 7. Dezember 1995 gestützt auf

§ 344 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erlassenen

Ersatzbauordnung (BD-BZO) liege das streitbetroffene Grundstück in der Wohnzone

W4 und habe einen Mindestwohnanteil von 60% zu respektieren; diese Grenze werde

hier erklärtermassen unterschritten. Der vom Gemeinderat am 7. Juni 2000

festgesetzte Teil III der noch nicht in Kraft getretenen Revisionsvorlage 1999

(BZO 1999) weise die Liegen­schaft der Quartiererhaltungszone II mit einem

Wohnanteil von 50% zu. Der Wechsel von der bisherigen Büronutzung zu einem

sexgewerblichen Salon der "gehobenen Luxusklasse" stel­le keine

wesentliche Änderung der bisherigen, in ihrem Bestand geschützten

Nichtwohnnutzung dar. Allerdings seien Bordelle und Massagesalons nach einem

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Januar 1997 in Zonen mit einem Wohnanteil

von über 50% wegen der mut­masslich anfallenden ideellen Immissionen

zonenfremd. Davon sei auch vorliegend auszugehen, weshalb die umstrittene

Bewerbung als neue Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357

Abs. 1 PBG zu gelten habe. Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 verlange

zwar nur noch einen Wohnanteil von 50%, schliesse aber sexgewerbliche Salons

und vergleichbare Einrichtungen aus.

Erweise sich die Nutzungsänderung mithin als

nicht bewilligungsfähig, bleibe zu prüfen, ob der rechtmässige Zustand

wiederhergestellt werden müsse. Zur Zeit der Zweckänderung im 1.

Obergeschoss anfangs September 1995 habe noch die Bau- und Zonenordnung vom

12.

Juni 1963 in Kraft gestanden, die für das Grundstück 2 die Wohnzone B mit

einem Wohnflächenanteil von 50% statuiert habe. Mit der im Rahmen von

§ 234 PBG zu berücksich­t­igen­den BD-BZO sei die Parzelle in die Wohnzone

W4 mit einem Wohnanteil von 60% zu liegen gekommen. Mangels einer schon damals

gefestigten Praxis habe die Umnutzung des 1. Ober­geschosses in jenem

Zeitpunkt freilich nicht als zonenwidrig aufgefasst werden können. Insoweit

liege daher keine "andere Nutzung" im Sinn von § 357 Abs. 1

PBG vor, weshalb auch der neuen Nichtwohnnutzung die Bestandesgarantie hätte

zuerkannt werden müssen. Ge­gen die umstrittene Bewerbungsänderung im 1.

Obergeschoss wäre daher im Zeitpunkt ihrer Ein­rich­tung nichts einzuwenden

gewesen, was einem Beseitigungsbefehl mit Bezug auf dieses Stock­werk

entgegenstehe. Umgekehrt verhalte es sich bei dem im Mai 1999 sexgewerblich be­wor­benen

2.

Obergeschoss. Das nunmehr geltende Recht bzw. die neue Rechtsprechung

hätte eine solche Nutzung untersagt. Weil Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 an

dieser Situation nichts ändere, bestehe kein Anlass, mit dem Vollzug bis zum

Inkrafttreten des neuen Rechts zuzuwarten.

III. A. Mit Beschwerde vom 27./28. Februar

2001.

liess die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht beantragen, in teilweiser

Aufhebung des Rekursentscheids den Bausektionsbeschluss vom 19. Juli 2000

wiederherzustellen (VB.2001.00073).

B. A gelangte am 5. März 2001 mit folgenden

Anträgen an das Verwaltungsgericht (VB.2001.00076):

"1. Es sei der Entscheid der

Baurekurskommission vom 26. Januar 2001 insofern aufzuheben, als damit der

Rekurs abgewiesen worden ist, und entsprechend sei der Beschluss der Bausektion

der Stadt Zürich Nr. BE 796/00 vom 19. Juli 2000 auch bezüglich der Räume

im 2. Obergeschoss des Gebäudes T-strasse aufzuheben; die baurechtliche

Bewilligung für die Einrichtung von sexgewerblichen Salons im 1. und 2. Obergeschoss

des Gebäudes T-strasse sei zu erteilen.

2.

Eventualiter seien die Ziff. II 1-7

des erstinstanzlichen Entscheids der Bausektion aufzuheben und die

Vollzugsanordnung auszusetzen, bis die Revisionsvorlage III zur Bauzonenordnung

in Kraft ist und feststeht, ob die umstrittene Nutzung des 2. Obergeschosses

nach neuem Recht bewilligt werden kann.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der (Stadt Zürich)."

C. Ebenfalls am 5. März 2001 liess C dem

Verwaltungsgericht beantragen (VB.2001.00077):

"1. Dispositiv Ziffer II des

angefochtenen Entscheides sei im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben,

soweit der Rekurs abgewiesen worden ist; demgemäss sei der Beschluss der

Bausektion ... vom 19. Juli 2000 vollumfänglich, insbesondere auch hinsichtlich

der Räum­lichkeiten im 2. Obergeschoss ... aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die nachgesuchte baurechtliche Bewilligung

nachträglich zu erteilen;

eventualiter seien ... die Dispositiv Ziffern II.1-7 aufzuheben und

Vollzugsanordnungen aufzuschieben, bis im Laufe der hängigen Revision der Bau-

und Zonenordnung hinsichtlich des Baugrundstückes Kat.Nr. 2 ... feststeht, ob

die umstrittene Nutzung des 2. Obergeschosses nach neuem Recht bewilligt werden

kann oder nicht.

2.

(Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung)

3.

..."

In ihren Vernehmlassungen vom 16. März 2001

schloss die Rekurskommission ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Rechtsmittel. Die Beschwerdegegnerinnen beantrag­ten mit Eingaben vom 4./9.

April und 9. Mai 2001 jeweils Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden VB.2001.00073, VB.2001.00076

und VB.2001.00077 beschlagen den gleichen Sachverhalt, betreffen dieselben

Parteien und werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Die Verfahren sind daher

aus prozesswirtschaftlichen Gründen zu vereinigen.

2.

Eine Gemeinde ist nach § 21 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

unter anderem dann zu Rekurs und Beschwerde befugt, wenn Interessen oder

Aufgaben betroffen sind, die sie wahrnehmen bzw. erfüllen muss, oder wenn sich

eine Anordnung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt (RB 1998

Nr. 13). Diese Voraussetzung trifft hier offensichtlich zu. Anzumerken

bleibt, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilen VB.96.00077 - 00080 vom 24.

Januar 1997 sowie VB.98.00330 - 00333 vom 24. März 1999 betreffend

sachverhaltlich ähnlich gelagerte Fälle die Beschwerdelegitimation der Stadt

Zürich ohne weiteres bejaht hat. Ausser Frage steht auch die Beschwerdebefugnis

der von den Zwangsmassnahmen betroffenen Hauseigentümerin und der Mieterin.

3.

Kraft § 58 Satz 2 VRG führt das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gewöhnlich nur einen Schriftenwechsel

durch. Weil die Beschwerdeantworten keine entscheid­relevanten Vorbringen

enthalten, zu denen die Gegenpartei(en) angehört werden müsste(n), kann von der

Einholung einer Replik abgesehen werden (vgl. auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N 9 ff.).

4.

a) Es steht ausser Frage, dass die

privaten Beschwerdeführerinnen die zu beurteilenden Nutzungsänderungen

durchgeführt haben, ohne vorgängig um eine baurechtliche Bewilligung

nachgesucht zu haben. Weil sie damit formell widerrechtlich vorgegangen sind,

hat die Bausektion zu Recht ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt.

Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass die Erteilung einer Baubewilligung

ausser Betracht falle, welcher Be­urteilung sich die Rekurskommission

angeschlossen hat.

b) Die privaten Beschwerdeführerinnen stellen

sich zunächst auf den Standpunkt, dass die vorgenommene Nutzungsänderung

bewilligungsfähig sei. Weil die Bau- und Zonenordnung vom 17. Mai 1992 (BZO

1992) nie in Kraft getreten sei und die BD-BZO sexgewerbliche Betriebe in

Wohnzonen nicht verbiete, fehle eine Grundlage für die angefochtenen Zwangs­­massnahmen.

Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.191/1997 vom 26. November 1997 das

Urteil des Verwaltungsgerichts allein mit der unzutreffenden Begründung übermäs­siger

Immissionen bestätigt, die Zonenwidrigkeit aufgrund einer funktionalen Betrachtung

jedoch verneint. Ferner habe das oberste Gericht offengelassen, ob die BD-BZO

wegen ihres vorläufigen Charakters überhaupt anwendbar sei. Hinzu komme, dass

dieser Erlass den einzuhaltenden Wohnanteil anders berechne als die BZO 1992;

im Ergebnis liege daher kaum eine Ausdehnung des Wohnanteils vor. Die – ohnehin

unverhältnismässige – Regelung von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 habe der

Stadtrat erst nach der streitbetroffenen Umnutzung dem Gemeinderat vorgelegt;

bei einer verfassungskonformen Interpretation dürften sexgewerbliche Betriebe

höchstens aus Wohnzonen mit einem Wohnanteil von über 50% verbannt

werden. Die strengere Auffassung der Vorinstanzen missachte die

Eigentumsgarantie wie auch die Wirt­schaftsfreiheit. Selbst wenn sich die

umstrittene Nutzweise als rechtswidrig erwiese, wäre der Räumungsbefehl

unzulässig; denn die Abweichung gegenüber der bisherigen Praxis sei ge­ringfügig,

der Betrieb gebe zu keinen Klagen Anlass und das auf die T- und V-strasse

ausgerichtete Gebäude eigne sich ohnehin nicht zum Wohnen. Eventuell sei der

Zwangs­vollzug bis zur Genehmigung der jüngsten Revision der Nutzungsplanung

aufzuschieben.

Demgegenüber betont die beschwerdeführende

Stadt Zürich, dass die Zweckänderung aufwendige bauliche Massnahmen erfordert

habe. Unter anderem seien in jedem Zimmer des 2. Obergeschosses sowie in der

ehemaligen Küche des 1. Obergeschosses Duschen und Badewannen eingebaut worden.

Entgegen der Auffassung der Rekurskommission müsse daher von einer

"anderen Nutzung" im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG ausgegangen

werden, die zu ganz anderen Immissionen für die Nachbarschaft führe. Sodann

irre die Vorinstanz, wenn sie die verschärfte Bewilligungspraxis gegenüber

sexgewerblichen Betrieben auf den Zeitpunkt der Präjudizien des

Verwaltungsgerichts vom Januar 1997 lege. Vielmehr habe die Bausektion schon

Ende 1994 in Zonen mit einem bestehenden oder geplanten Wohnanteil von 50% oder

mehr Massagesalons nicht mehr bewilligt.

c) aa) Zunächst ist zu prüfen, ob die

Einrichtung eines sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Büros bzw. Büro-

und Laborräumen materiell bewilligungsfähig ist. Dabei steht fest, dass es sich

beim " Salon M" (gemäss Telefonbuch: ---) um einen sexgewerblichen

Betrieb mit mehreren Arbeitsplätzen handelt und nicht um erotische

Dienstleistungen, die von einer Person in ihrer Privatwohnung angeboten werden

(zur Unterscheidung vgl. RB 2000 Nr. 94 E. 4b/aa mit Hinweis auf BEZ 1997

Nr. 1 E. 4c/dd). Diese Frage ist aufgrund des zur Zeit der eigenmächtigen

Nutzungsänderung geltenden Rechts zu beantworten. Neueres günstigeres Recht ist

freilich zu berücksichtigen, da es nicht anginge, die Wiederherstellung des

früheren Zustands zu verlangen, wenn ein Bauvorhaben aufgrund neueren Rechts

bewilligt werden könnte (BGE 123 II 248 E. 3a/bb S. 252; Arnold Marti, Die

Sanktionen im öffentlichen Baurecht, Schweizerische Baurechtstagung 2001, S.

84; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.

118.

f.; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter

Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser (Hrsg.), Beraten und Prozessieren in

Bausachen, Basel 1998, Rz. 14.50). Anlässlich der anfangs September 1995

vorgenommenen Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss war das Grundstück Kat.Nr. 2

an der T-strasse gemäss BD-BZO in Verbindung mit BZO 1992 der Wohnzone W4 mit

einem Wohnflächenanteil von 60% zugewiesen. In jenem Zeitpunkt war die BD-BZO

zwar nicht rechtskräftig, der dort vorgesehene Wohnflächenanteil als

planungsrechtliche Festlegung im Sinn von § 234 PBG jedoch zu beachten.

Anlässlich der Ausdehnung des Betriebs auf das 2. Obergeschoss im Mai 1999

stand noch dieselbe Nutzungsplanung in Kraft; allerdings verabschiedete der

Stadtrat kurz darauf am 7. Juli 1999 den Teil III der BZO 1999. Darin war

vorgesehen, die genannte Liegenschaft einer Quartiererhaltungszone mit einem

Wohnanteil von 50% zuzuweisen. Ausserdem bestimmte Art. 24c Abs. 3

BZO 1999 unter dem Randtitel Quartiererhaltungszonen/ Nutzweise: "Ist ein

Wohnanteil von mindestens 50% vorgeschrieben, sind sexgewerbliche Salons oder

vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig." Inzwischen hat der

Gemeinderat am 7. Juni 2000 den III. Teil der BZO 1999 festgesetzt. Während die

Rekurskommission diese Bestimmung wegen des Verbots der nachteiligen

Beeinflussung einer künftigen Norm mit planungsrechtlichem Gehalt aufgrund von

§ 234 PBG – zu Recht (VGr, 6. April 2001, VB.2000.00418 E. 2b) – als

massgeblich erachtet hat, ist Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 im

Beschwerdeverfahren direkt anzuwenden. Denn mit Beschluss Nr. 701 vom 18. April

2001.

hat der Stadtrat Teil III der BZO 1999 samt den Bestimmungen über die

Quartiererhaltungszonen auf den 21. April 2001 in Kraft gesetzt (Amtsblatt vom

20.

April 2001, S. 456).

bb) Damit steht fest, dass die

streitbetroffene Nutzungsänderung nach dem geltenden Recht nicht mehr bewilligt

werden darf. Weil Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 sexgewerbliche Salons in

Wohnzonen mit einem Wohnflächenanteil von mindestens 50% allgemein

ausschliesst, kommt es nicht darauf an, wie der massgebliche Wohnflächenanteil

im einzelnen berechnet wird. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die

fragliche Nutzweise grundsätzlich zulässig wäre. Dass solche Betriebe nach

dieser ausdrücklichen Vorschrift schon bei einem Wohnflächenanteil von 50%

untersagt sind und nicht – wie nach der früheren Praxis – bei einem solchen

Anteil von über 50%, lässt sich unter dem Gesichtswinkel der

Eigentumsgarantie wie auch der Wirtschaftsfreiheit nicht beanstanden (vgl.

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A.,

Zürich 1999, N. 110 ff. und 115 ff.; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau-

und besonderes Umweltschutzrecht, 3. A., Bern 1995, S. 39 f.). Denn nach

wie vor steht ein erheblicher Teil des Stadtgebiets für derartige Etablisse­ments

offen. Im Übrigen fehlen die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung

von Art. 24c Abs. 3 BZO 1999 (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27 mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

cc) Im September 1995 war wie gesagt die

BD-BZO zu beachten, die für das Grundstück T-strasse einen Wohnanteil von 60%

festlegte. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz kann nicht gesagt werden,

dass der Ausschluss von sexgewerblichen Betrieben in Zonen mit einem

überwiegenden Wohnanteil erst ab Januar 1997 gefestigte Praxis gewesen sei.

Vielmehr legt die beschwerdeführende Stadt Zürich unwidersprochen dar, dass sie

schon seit Ende 1994 konstant restriktiv vorgegangen ist (in diesem Sinn auch

VGr, 29. September 2000, VB.2000.00208 E. 4b). Dieser Standpunkt wird auch

durch die Präjudizien VB.96.00077-00080 vom 24. Januar 1997 bestätigt. Damit

steht fest, dass die Zweckänderung im 1. Obergeschoss bei rechtzeitiger

Einreichung eines Gesuchs nicht bewilligt worden wäre. Wenn die Be­hörden –

aufgrund hoher Arbeitslast – vorab auf Klagen von Nachbarn und nicht von Amtes

wegen eingeschritten sind, ändert dies nichts daran. Zwar bestand mit Bezug auf

die Zulässigkeit von Bordellbetrieben in Wohnzonen der Stadt Zürich bis zum

Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 1997 – und nicht nur bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts – eine gewisse Rechtsunsicherheit. Daraus kann

jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Einrichtung derartiger Betriebe bis

dahin hätte bewilligt werden müssen; vielmehr ergab sich aus den Prä­judizien

von Verwaltungsgericht und Bundesgericht das Gegenteil. In der Folge hat das

Verwaltungsgericht diese Praxis wiederholt bestätigt und insbesondere

festgehalten, dass die abweichende Argumentation der obersten Instanz am

Ergebnis jedenfalls nichts ändere (VGr, 24. März 1999, VB.98.00330-00333).

Mithin stand im Mai 1999 anlässlich der Erweiterung des "Salons M"

auf das 2. Obergeschoss die Unverträglichkeit dieser Nutzung mit der

stadtzürcherischen Nutzungsplanung offenkundig fest.

d) Im Weiteren gilt es zu klären, ob sich die

vorgenommene Nutzungsänderung auf die Bestandesgarantie stützen könne. Kraft

§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die

Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen

zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen,

wenn keine über­wiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen

entgegenstehen.

Dem Bausektionsbeschluss vom 19. Juli 2000

lässt sich entnehmen, dass zumindest die Wohnzimmer im 1. Obergeschoss

eigenmächtig in Büros umgewandelt worden sind; nach unwidersprochener

Feststellung der Baurekurskommission I hat die Bausektion diese Bewerbungs­­änderung

nachträglich hingenommen. Neben dem Restaurant im Erdgeschoss werden das 1., 2.

und 4. OG gewerblich genutzt; nur im 3. OG und im Dachgeschoss befinden sich

eine Wohnung bzw. Einzelzimmer. Damit weist die Liegenschaft T-strasse einen

Wohnanteil von deutlich weniger als 50% auf und ist sie insoweit im Sinn von

§ 357 Abs. 1 PBG baurechts­widrig. Die schrittweise Ersetzung der

Labor- und Büroräume durch den " Salon M" fällt unter diese

Bestimmung und stellt noch keine neubauähnliche Umgestaltung dar (RB 1992

Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14). Dass sich das streitbetroffene Gebäude T-strasse

zur Wohnnutzung nicht eigne (vgl. hierzu RB 1992 Nr. 75 = BEZ 1992 Nr. 30),

kann trotz der exponierten Lage an der Ecke T-strasse/V-strasse/U-platz nicht

gesagt werden. Zahlreiche Wohnlagen in der Stadt Zürich weisen eine ähnliche

Verkehrslärmbelastung auf. Selbst wenn diese Voraussetzung gegeben wäre, fiele

eine auf § 357 Abs. 1 PBG gestützte Nutzungsänderung deswegen ausser

Betracht, weil die Umwandlung der Büro-/Laborräume in einen sexgewerblichen

Massagesalon für die Nachbarn mit nachteiligen ideellen Immissionen verbunden

ist, welche die Wohnqualität beeinträchtigen und ihnen daher nicht zugemutet

werden dürfen (RB 1989 Nr. 78, 1984 Nr. 77; vgl. hierzu Rudolf Kappeler,

Die baurechtliche Regelung bestehender Ge­bäude – das postfinite Baurecht,

Zürich 2001, Rz. 1629 ff.). Nach dem Gesagten gewährt die Bestandesgarantie

keinen Rechtsanspruch auf die durchgeführte Nutzungs­änderung.

5.

Aufgrund dieser Ausführungen fällt die

Erteilung einer Baubewilligung für die vorgenommene Nutzungsänderung ausser

Betracht, so dass kraft § 341 PBG der rechtmässige Zu­stand

wiederhergestellt werden muss. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts

hat die Bausektion den Befehl zu Recht an die Mieterin als Verhaltensstörerin

wie auch an die Grundeigentümerin als Zustandsstörerin gerichtet. Die

Anordnung, den Mietvertrag aufzulösen und das Betriebsmobiliar zu entfernen,

ist zweckmässig. Die bis zur Räumung des Salons gewährte Frist von 3 Monaten ab

Rechtskraft des Beschlusses, welche nach § 66 VRG mit Zustellung des

vorliegenden Entscheids zu laufen beginnt, ist ebenfalls angemessen, zumal die

Zeitspanne um die überjährige Dauer des Rechtsmittelverfahrens verlängert

worden ist.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

VB.2001.00073 der Stadt Zürich als begründet, während die Beschwerden

VB.2001.00076 und VB.2001.00077 der privaten Beschwerdeführerinnen abzuweisen

sind.

6.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerden VB.2001.00073,

VB.2001.00076 und VB.2001.00077 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde VB.2001.00073 der Stadt

Zürich wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 26.

Januar 2001 wird aufgehoben, soweit damit der Bausektionsbeschluss vom 19. Juli

2000.

kassiert worden ist, und letzterer wiederhergestellt.

2.

Die Beschwerden VB.2001.00076 von A und

VB.2001.00077 von C werden abgewiesen.

3.

...