VB.2001.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00074
31. Mai 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6220)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00074
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung des Quartierplans
Auch bei der Landumlegung nach Flächen sind Wertunterschiede wenn immer möglich in Natura auszugleichen.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen hin (E. 1)
Im angefochtenen Entscheid wurden Ziele und Grundsätze des Quartierplanverfahrens richtig dargelegt. Allerdings sind sowohl bei der Landumlegung nach Flächen als auch derjenigen nach Werten Wertunterschiede nach Möglichkeit durch Flächenmehr- bzw. Minderzuteilungen auszugleichen (E. 3a).
Die vorliegenden grossen Wertunterschiede sind primär durch entsprechende Zuteilungen und nicht durch Geld auszugleichen (E. 3b).
Gründe für einen Ausgleich mittels Geldzahlungen liegen hier nicht vor (E. 3c).
Es liegt eine Rechtsverletzung vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (E. 3d).
Stichworte:
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FLÄCHE
LANDUMLEGUNG
MEHRZUTEILUNG
QUARTIERPLAN
WERT
Rechtsnormen:
§ 137 PBG
§ 139 Abs. I PBG
§ 142 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 12. Juli 2000 setzte der Stadtrat von
Zürich den Quartierplan Nr. 11/T-strasse in Z fest. Dabei wurde unter anderem
das A gehörende überbaute Grundstück Kat.-Nr. 01 von 822 m2
umgelegt, indem diesem anstelle einer Teilfläche von 172 m2 im Wert
von Fr. 148'200.- (22 m2 à Fr. 600.- und 150 m2 à
Fr. 900.-) eine solche von 164 m2 im Wert von Fr. 106'500.- (137 m2
à Fr. 600.- und 27 m2 à Fr. 900.-) zugeschlagen werden sollte, unter
Ausgleich der daraus entstehenden Wertdifferenz von Fr. 41'700.-.
Erwägungen
II. Den gegen diese Landumlegung erhobenen
Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 26. Januar 2001 in Bezug auf nicht
mehr strittige Anordnungen gut und wies ihn im Übrigen aus folgenden Gründen
ab: Nach dem von der Quartierplanbehörde gewählten Konzept würden anstelle der
bisherigen Grundstücke Kat.-Nr. 01, 02, 03 und 04 von drei Grundeigentümern neu
drei Grundstücke zwischen T-strasse und S-strasse angelegt. Diese
Landumlegungen würden sich bezüglich der Rekurrentin am einschneidensten
auswirken, da ihr Grundstück als Einziges überbaut und mit einem vielfältigen
Garten versehen sei. Die Landumlegung dränge sich indessen aus
zukunftsorientierten planerischen Überlegungen, insbesondere zur Verbesserung
der Erschliessung, auf, und es bestünden schlechterdings keine anderen
quartierplanrechtskonformen Alternativen. Die Rekurrentin erhalte mit der Umlegung
ein annähernd gleich grosses, optimal überbaubares und voll ausnützbares
Grundstück in derselben Bauzone. Die Umlegung sei zu Recht nach Flächen
erfolgt, eine bei sehr grossen Wertunterschieden der Flächen mögliche Umlegung
nach Werten sei nicht geboten.
III. Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich
A am 2. März 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihr ein gleichwertiges
Grundstück zuzuweisen; eventuell sei die Entwertung ihres Grundstücks durch
höhere Geldzahlungen auszugleichen. Schliesslich seien die Akten zur neuen
Beschlussfassung im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat von Zürich zurückweisen.
Die Baurekurskommission I beantragte am 13.
März 2001 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches verlangte der Stadtrat von
Zürich in seiner Beschwerdeantwort vom 4. April 2001. Die Mitbeteiligten
verzichteten auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm – ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung – nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
2.
Betroffen von der strittigen Landumlegung
sind im Wesentlichen drei Grundeigentümer mit vier Grundstücken zwischen der
T- und der S-strasse. Während das Grundstück Kat.-Nr. 02 von G (vormals 8
Gesamteigentümer) einen relativ schmalen und langen Spickel entlang der
T-strasse bildet, liegen die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 der Beschwerdeführerin
und Kat.-Nr. 04 der Firma D an der S-strasse; das Grundstück Kat.-Nr. 03 der
Firma D befindet sich im Innern des Gebiets und verfügt über keinen
Strassenanstoss. Mit dem Quartierplan soll die das Gebiet durchquerende
T-strasse zur Verbesserung der Erschliessung neu mit einem nord- und
südseitigen Trottoir versehen werden. Die ausserhalb des Perimeters liegende,
schmälere S-strasse weist demgegenüber im fraglichen Bereich keinen Fussweg
auf. Durch Landumlegung der vier Grundstücke sollen insbesondere die beiden
Grundstücke der Firma D über die T-strasse erschlossen und die Überbaubarkeit
des Grundstücks Kat.-Nr. 02 hergestellt werden. Zu diesem Zweck sollen neu drei
durchgehende Grundstücke zwischen T- und S-strasse entstehen, deren Grenzen
rechtwinklig zur T-strasse verlaufen. Die Landumlegung führt für alle drei
betroffenen Eigentümer zu etwas kleineren Grundstücksflächen, die
Mehrabtretungen halten sich zwischen 8 m2 (für die Beschwerdeführerin)
und 28 m2 (für die Firma D). Da der Landwert von Flächen im Baulinienbereich
der T-strasse sowie im Strassenabstandsgebiet der S-strasse einerseits und der
Wert der übrigen Flächen andererseits vom Quartierplan unterschiedlich
eingeschätzt wurde (Fr. 600.-/m2 und Fr. 900.-/m2),
resultieren für die Beschwerdeführerin und die Firma D jedoch aus der
Neuzuteilung Werteinbussen von Fr. 41'700.- und Fr. 50'700.-, für G
hingegen ein Wertzuwachs von Fr. 61'800.-.
3.
a) Die Zielsetzungen und Grundsätze des
Quartierplanverfahrens im Allgemeinen wurden im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt (E. 6 S. 7 f.); darauf kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Anzufügen bleibt Folgendes: Die im Zug der
Quartierplanung vorzunehmenden Landumlegungen können nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers sowohl nach Flächen als auch nach Werten erfolgen. Bei der Umlegung
nach Flächen ist die nach den Landabzügen gemäss § 138 PBG verbleibende Gesamtfläche
des Quartierplangebiets so zuzuteilen, dass die Grundeigentümer nach Möglichkeit
geeignete Parzellen in gleichwertiger Lage und im Verhältnis zur Fläche ihres
Altbestandes unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten (§ 139 Abs.
1.
PBG). Bei der Umlegung nach Werten sind die neuen Parzellen hingegen so
auszuscheiden, dass das Verhältnis ihrer Verkehrswerte demjenigen des
Altbestandes entspricht (§ 142 Abs. 1 PBG). In beiden Fällen sind die in der
Folge der Landumlegung im Interesse einer geeigneten Gestaltung der Parzelle
erforderlichen Mehr- oder Minderzuteilungen in Geld auszugleichen. Ein
Geldausgleich ist ferner zu leisten für Werteinbussen, die durch Neuzuteilung,
Beseitigung oder Anpassung von Gebäuden samt Nebenanlagen ohne entsprechende
Rechtspflicht des bisherigen Eigentümers entstehen (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a PBG).
Gemäss § 137 Abs. 1 PBG erfolgt die Bewertung
des Landes in der Regel nach Flächen unter Berücksichtigung der
Wertunterschiede. Eine ausnahmsweise gebotene Bewertung nach dem Verhältnis
der Werte der eingeworfenen Grundstücke wäre nach § 137 Abs. 2 vor
Ausarbeitung des Quartierplanentwurfs zu verfügen, wobei Streitigkeiten über
die Bewertungsmethode von der Baurekurskommission als einziger Instanz
entschieden werden (§ 330 Abs. 1 lit. a PBG). Mit § 137 PBG favorisiert der
Gesetzgeber entsprechend der bereits vor Gültigkeit des Gesetzes geübten Praxis
und ähnlich wie bei der Grenzbereinigung nach § 178 Abs. 3 PBG die
Flächenumlegung gegenüber der Wertumlegung (vgl. Peter Müller/Peter
Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs‑
und Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 137 N. 1). Im Ergebnis unterscheiden sich allerdings Flächen- und
Wertumlegung nur in Nuancen und im technischen Vorgehen voneinander. So müssen
auch bei der Flächenumlegung Wertunterschiede berücksichtigt werden (vgl. §
139.
Abs. 1 PBG), grosse Wertdifferenzen sind auch hier normalerweise in Land
und nicht in Geld auszugleichen (Müller/Rosenstock/Wipfli/ Zuppinger, § 137 N. 2 c). Dies ergibt sich bereits aus der verfassungsmässig
verankerten Eigentumsgarantie, welche den Grundeigentümern bei Landumlegungen
in erster Linie Anspruch auf wertgleichen und nicht auf flächengleichen
Realersatz verleiht (EJPD, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Bern 1981, Art. 20 N. 8; vgl. für viele BGE 124 II 146 E. 6.d.cc
und 116 Ia 106 E. 2). Demgemäss ist der Ausgleich auch bei der Flächenumlegung
mit der Flächenproportionalität allein nicht gewährleistet (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, § 139 N. 4 d). Diese bildet zwar Ausgangspunkt der Umlegung,
hingegen sind anschliessend grössere Wertunterschiede nach Möglichkeit mittels
einer Flächenmehrzuteilung auszugleichen, wenn die damit zwangsläufig
verbundene Flächenminderzuteilung bei anderen Grundstücken das Ziel des
Quartierplans nicht gefährdet. Diese Flächenmehr- und -minderzuteilungen
resultieren demnach aus unterschiedlichen Flächenwerten und sind nicht zu
verwechseln mit den Mehr- und Minderzuteilungen im Sinn von § 145 PBG, welche
in Geld ausgeglichen werden müssen.
b) Nach der unbestritten gebliebenen
Schätzung sind die verschiedenen Flächen innerhalb des Quartierplans T-strasse
je nach Lage Fr. 900.-/m2 oder Fr. 600.-/m2 wert. Dieses
Wertverhältnis von 3:2 ist derart beachtlich, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, die höher bewerteten Flächen könnten ohne Weiteres durch Flächen
tieferen Wertes ersetzt werden. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem eine
Fläche 150 m2 à Fr. 900.- abzutreten und soll dafür nur 27 m2
gleichwertigen Landes und die Restfläche in Land zu Fr. 600.-/m2
erhalten. Bei diesen Wertunterschieden vermag ihr die flächenproportionale
Neuzuteilung keinen wertgleichen Realersatz für ihr bisheriges Grundstück
Kat.-Nr. 01 zu bieten. Nach dem oben Ausgeführten ist die aus der
flächenproportionalen Zuteilung entstehende Werteinbusse über Fr. 41'700.-
nach Möglichkeit mittels einer Flächenmehrzuteilung und nicht mittels Geld
auszugleichen. Insofern geht die Stadt Zürich sowohl in ihrer Rekurs- als auch
in ihrer Beschwerdeantwort fälschlicherweise davon aus, die Umlegung nach
Flächen führe bei Wertunterschieden zwangsläufig zu Ausgleichszahlungen, und es
könnten Mehr- und Minderzuteilungen gegen den Willen der Quartierplanbeteiligten
gar nicht vorgenommen werden. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt, dass
nämlich spezielle Gründe vorhanden sein müssen, welche anstelle des
wertgleichen Realersatzes einen Geldersatz rechtfertigen.
c) Solche Gründe sind im vorliegenden Fall
weder von der Stadt Zürich noch von der Baurekurskommission oder den
Mitbeteiligten des Verfahrens in überzeugender Weise dargetan worden. Wenn die
Vorinstanz anführt, eine nur bei sehr grossen Wertunterschieden mögliche
Umlegung nach Werten sei hier jedenfalls nicht geboten, so geht diese Erwägung
an der Sache vorbei. In Frage steht nämlich nicht die Frage der Bewertungsmethode
als solche, über welche das Verwaltungsgericht ohnehin nicht zu befinden hätte
(§ 330 lit. a PBG), sondern die Frage nach der richtigen Umsetzung der
Flächenumlegung.
Auch die Erwägung, es sei nicht nachteilig,
dass die Neuzuteilungsfläche praktisch vollständig im Baulinienbereich liege,
da die abzutretende Fläche ihrerseits mehrheitlich im Grenzabstandsbereich
gelegen habe, überzeugt nicht. Namentlich steht sie im Widerspruch zur
unbestrittenen Landbewertung des Quartierplans, wonach nur Flächen im Strassenabstands-
bzw. im Baulinienbereich, nicht hingegen die Flächen im Grenzabstandsbereich
tiefer eingeschätzt wurden.
Weiter trifft es keineswegs zu, dass keine
quartierplanrechtskonformen Alternativen der Landumlegung bestünden. Zwar mögen
durchaus gute Gründe für einen geradlinigen Grenzverlauf rechtwinklig zur
T-strasse sprechen und damit die von der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren vorgeschlagene Lösung ausschliessen. Jedoch bleibt auch bei
einer solchen Grenzziehung eine dem Wertunterschied angepasste Flächenzuteilung
zugunsten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich. Sie verlangt denn
auch im Beschwerdeverfahren mit gutem Grund eine parallele Verschiebung ihrer
östlichen Grundstücksgrenze Richtung Osten unter Zuschlagung eines dem
Wertunterschied entsprechenden Landstreifens zu ihren Gunsten. Ausgehend von
einem durchschnittlichen Landpreis dieses Streifens von rund Fr. 800.-
(entsprechend einem 1/3-Flächenanteil à Fr. 600.-/m2 und 2/3 Flächenanteil
à Fr. 900.-/m2) ergäbe die Wertdifferenz von Fr. 41'700.- einen zusätzlichen
Landstreifen, dessen Verlust die ihrerseits rund 30 m breite neue Parzelle von
G ohne Weiteres zu verkraften vermag, ohne dass deren Überbaubarkeit oder gar
die Zielsetzung des Quartierplans darunter zu leiden hätte. Ob andere Möglichkeiten
der Zuteilung – etwa durch einen Grenzverlauf parallel zur gegebenen Westgrenze
des Grundstücks Kat.-Nr. 01 sowie zur Ostgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 –
existieren, braucht das Verwaltungsgericht hier nicht weiter zu prüfen.
d) Wurde demgemäss die der Beschwerdeführerin
bei der flächenproportionalen Landumlegung zugemutete Werteinbusse trotz
zumindest einer vorhandenen Möglichkeit nicht mittels Landzuteilung, sondern
mit Geld ausgeglichen, so liegt darin eine Rechtsverletzung, welche zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. Die Sache ist daher an die
Stadt Zürich zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Zürich
zurückgewiesen.
...