VB.2001.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00079
18. Juli 2001Deutsch7 min
(URT.2001.6303)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.07.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Bewilligung zur Neuanpflanzung von Reben
Bewilligung für Neuanpflanzung von Reben.
Zuständigkeit (E.1). Bewilligungspflicht für Neuanpflanzungen von Reben zur gewerblichen Weinerzeugung (E.2). Das fragliche Gelände ist aufgrund von Höhenlage, Hangneigung und -richtung sowie des Lokalklimas ungeeignet zum Weinbau, unabhängig von einer allfälligen Föhnexponiertheit (E.3). Zulässigkeit einer Praxisänderung durch die kantonale Behörde gegenüber der Praxis der früher zuständigen Bundesbehörde (E.4). Abweisung.
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
BEWILLIGT
LANDWIRTSCHAFTLICH
LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN)
PRAXISÄNDERUNG
REBBAU
RECHTSGLEICHHEIT
WEINBAU
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 60 LwG
§ 41 VRG
Art. 2 lit. II WeinV
Art. 2 lit. V WeinV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A stellte am 19. Juni
1999 ein Gesuch zur Bewilligung einer Neuanpflanzung von Reben für gewerbliche
Weinerzeugung auf dem Grundstück M in der Gemeinde X. Das zuständige kantonale
Amt für Landschaft und Natur wies das Gesuch am 16. Dezember 1999 ab. Zur
Begründung verwies das Amt im Wesentlichen auf die Neigung der Parzelle von 5
bis maximal 10 %; diese Neigung
sei zu gering für Weinbau.
Erwägungen
II. Dagegen rekurrierte A
erfolglos an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Die Direktion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 19. Februar 2001 ab. Auch sie hielt das
in Frage stehende Grundstück für nicht geeignet zum Weinbau.
III. Gegen diesen Entscheid gelangte
A mit Beschwerde vom 4./6. März 2001 rechtzeitig an das Verwaltungsgericht
mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 19. Februar ist aufzuheben.
2.
Das Amt für Landschaft und Natur ist anzuweisen,
das Bewilligungsverfahren des Gesuchstellers nochmals zu wiederholen.
3.
Dazu soll ein externer Fachmann (Rebbaukommissär)
beigezogen werden.
4.
Bei der Beurteilung des Standortes "M"
soll nicht nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung, sondern zusätzlich
auch das Lokalklima und die Gründe, die für die Pflanzbewilligung an der
Z-strasse in Y wichtig waren, beachtet werden."
Das Amt für Landschaft und Natur als
Beschwerdegegner antwortete mit Eingabe vom 4. April 2001, welche am
Dienstag, 10. April 2001, der Post übergeben worden war und damit die am
9.
März 2001 beginnende Frist von 30 Tagen für die Beschwerdeantwort nicht
wahrte (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 [VRG]). Es beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht
vernehmen lassen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt
nach § 41 VRG Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Da der angefochtene
Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion nicht von einer Ausnahmeklausel
betroffen wird, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2
der eidgenössischen Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 (WeinV, SR
916.
), in Kraft getreten am 1. Januar 1999, sind Neuanpflanzungen von
Reben für gewerbliche Weinerzeugung bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden
nur für Standorte erteilt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen ist.
Dabei sind folgende Umstände zu berücksichtigen: die Höhenlage, die
Hangneigung und ‑richtung, das Lokalklima, die Bodenbeschaffenheit, die
Bodenwasserverhältnisse sowie die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
3.
a) Der Beschwerdeführer rügt
zunächst, dass die Bewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Eignung des
Standorts M nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung beurteilt habe.
Insbesondere sei das Lokalklima und damit die föhnbedingte lokalklimatische
Besonderheit des Standorts M unberücksichtigt geblieben.
b) In der Tat erscheint die Begründung
im angefochtenen Entscheid als reichlich schematisch. Die Vorinstanz zog
lediglich in Betracht, dass Neuanpflanzungen gemäss der seit 1999 geübten
Praxis nur zugelassen würden, wenn das Gelände eine Exposition von Südost über
Süd bis West und zusätzlich eine Neigung von mindestens 12-15 % aufweise. Angesichts der Hangneigung von M zwischen 5 bis
maximal 10 % wies sie folglich den Rekurs ab. Damit wurde jedoch
übergangen, dass es durchaus Standorte geben mag, die dank eines besonders
günstigen Lokalklimas auch dann noch als geeignet für Weinbau erscheinen mögen,
wenn sie nicht mindestens 12 % Neigung aufweisen.
Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob hier ein solcher Fall vorliegt.
c) Der
vom Beschwerdeführer eingelegte Kartenausschnitt zeigt nun allerdings die
ungünstige Lage der geplanten Anbaufläche sehr deutlich auf: Das strittige –
rot eingezeichnete – Anbaugebiet liegt oberhalb der einen Bogen beschreibenden
Höhenkurve von 470 m.ü.M.; die geplante Anbaufläche weist bei der gegebenen
Äquidistanz von 10 m demnach einen Höhenunterschied von nur wenigen Metern
auf. Weiter fällt das Gelände unmittelbar nördlich der Anbaufläche steil ab.
Bei diesen Geländeverhältnissen besteht offensichtlich kein nennenswerter
Windschutz gegen kalte Winde aus nördlichen Richtungen. Somit fehlt auch ein
rückwärtiger Windfang für warme Winde aus südlichen Richtungen. Das Gelände
ist demnach weitgehend offen, wenig geneigt und erscheint insofern als gänzlich
ungeeignet zum Weinbau. Hinzu kommt, dass sich das Gebiet auf rund
470.
m.ü.M. befindet, also nicht weit unter der Höhe, für welche im Grundsatz
bereits eine Neigung von mindestens 20 %
gefordert wird. Bei solch ungünstigen Verhältnissen kann es keine massgebliche
Rolle spielen, wenn der Föhn – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –,
hier besonders intensiv sein sollte. Ein föhnexponierter Standort ergibt für
sich allein noch kein besonders mildes Klima – bekanntlich ist der Föhn nur
eine von vielen Wetterlagen. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass,
um für das vorliegende Gelände von ihren im Grundsatz plausiblen Richtlinien
abzuweichen bzw. zur Beurteilung der Eignung des Geländes zum Weinbau einen
externen Fachmann beizuziehen.
4.
a) Der Beschwerdeführer stösst
sich sodann daran, dass an der Z-strasse in Y eine Pflanzbewilligung für ein
nach Nordosten geneigtes Grundstück erteilt worden sei. Dies stellte die
Volkswirtschaftsdirektion nicht in Abrede. Sie zog jedoch in Betracht, dass der
Kanton die erwähnten Kriterien (südöstliche bis westliche Hangneigung von
mindestens 12-15 %) seit 1999 seiner
Bewilligungspraxis zugrunde lege. Ferner wurde im vorinstanzlichen Entscheid
unangefochten darauf hingewiesen, dass die Pflanzbewilligung für das vom
Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Gelände durch Bundesinstanzen
erteilt worden sei.
b) Die kantonale Bewilligungsbehörde
ist grundsätzlich berechtigt, eine sachlich begründete Praxisänderung
vorzunehmen (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 72 B II; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 417 ff.).
Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf
die Qualitätssicherung für Schweizer Wein liegt eine sachliche und plausible
Begründung für die zurückhaltende Bewilligungspraxis durchaus vor. Es besteht
auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kanton grundsätzlich eine neue
Praxis eingeleitet hat; dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht in
Abrede gestellt. Dabei fällt insbesondere auch in Betracht, dass die
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen per 1. Januar 1999 neu
geregelt worden ist: Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) ging die Kompetenz für die Bewilligung
von Neuanpflanzungen von den eidgenössischen an die kantonalen Behörden über
(Art. 60 LwG, ferner Art. 2 Abs. 5 WeinV; zuvor lag die Kompetenz
beim Bund: Art. 2 des Rebbaubeschlusses vom 19. Juni 1992, AS 1992,
1986.
ff.; Art. 6a des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 in der
Fassung vom 7. April 1993,
AS 1993, 1462 ff.). Der
Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf eine allfällige frühere
Praxis der Bundesbehörden berufen. Dies umso weniger, als es sich selbst unter
dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots nicht rügen lässt, wenn die Rechtssätze
von verschiedenen Behörden unterschiedlich gehandhabt werden (vgl.
Häfelin/Müller, Rz. 411; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3.
A., Bern 1999, S. 404; anderer Meinung der angefochtene Entscheid
in E. 3). Schliesslich ist in materieller Hinsicht darauf hinzuweisen,
dass Art. 2 Abs. 2 WeinV für eine Pflanzbewilligung neu verlangt,
dass die Eignung eines Standorts für den Weinbau nachgewiesen wird.
c) Die angefochtene Verfügung
verletzt demnach weder die Grundsätze über die Zulässigkeit einer
Praxisänderung noch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwaltungsbehörden haben
vielmehr im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens entschieden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
...