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Entscheid

VB.2001.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00079

18. Juli 2001Deutsch7 min

(URT.2001.6303)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A stellte am 19. Juni

1999 ein Gesuch zur Bewilligung einer Neuanpflanzung von Reben für gewerbliche

Weinerzeugung auf dem Grundstück M in der Gemeinde X. Das zuständige kantonale

Amt für Landschaft und Natur wies das Gesuch am 16. Dezember 1999 ab. Zur

Begründung verwies das Amt im Wesentlichen auf die Neigung der Parzelle von 5

bis maximal 10 %; diese Neigung

sei zu gering für Weinbau.

Erwägungen

II. Dagegen rekurrierte A

erfolglos an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Die Direktion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 19. Feb­ruar 2001 ab. Auch sie hielt das

in Frage stehende Grundstück für nicht geeignet zum Weinbau.

III. Gegen diesen Entscheid gelangte

A mit Beschwerde vom 4./6. März 2001 rechtzeitig an das Verwaltungsgericht

mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 19. Februar ist aufzuheben.

2.

Das Amt für Landschaft und Natur ist anzuweisen,

das Bewilligungs­verfahren des Gesuchstellers nochmals zu wiederholen.

3.

Dazu soll ein externer Fachmann (Rebbaukommissär)

beigezogen werden.

4.

Bei der Beurteilung des Standortes "M"

soll nicht nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung, sondern zusätzlich

auch das Lokalklima und die Gründe, die für die Pflanzbewilligung an der

Z-strasse in Y wichtig waren, beachtet werden."

Das Amt für Landschaft und Natur als

Beschwerdegegner antwortete mit Eingabe vom 4. April 2001, welche am

Dienstag, 10. April 2001, der Post übergeben worden war und damit die am

9.

März 2001 beginnende Frist von 30 Tagen für die Beschwerdeantwort nicht

wahrte (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]). Es beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge

zu Lasten des Beschwer­deführers abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht

vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt

nach § 41 VRG Beschwerden gegen letztin­stanzliche An­ord­nungen von

Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zu­stän­dig­keit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Da der angefochtene

Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion nicht von einer Ausnahmeklausel

betroffen wird, ist die Zuständigkeit des Ver­wal­tungsgerichts gegeben.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2

der eidgenössischen Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 (WeinV, SR

916.

), in Kraft getreten am 1. Januar 1999, sind Neuanpflanzungen von

Reben für gewerbliche Weinerzeugung bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden

nur für Standorte erteilt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen ist.

Dabei sind fol­gende Umstände zu berücksichtigen: die Höhenlage, die

Hangneigung und ‑richtung, das Lokalklima, die Bodenbeschaffenheit, die

Bodenwasserverhältnisse sowie die naturschüt­zerische Bedeutung der Fläche.

3.

a) Der Beschwerdeführer rügt

zunächst, dass die Bewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Eignung des

Standorts M nur Höhenlage, Hangneigung und ‑richtung be­urteilt habe.

Insbesondere sei das Lokalklima und damit die föhnbedingte lokalklimatische

Besonderheit des Standorts M unberücksichtigt geblieben.

b) In der Tat erscheint die Begründung

im angefochtenen Entscheid als reichlich schematisch. Die Vorinstanz zog

lediglich in Betracht, dass Neuanpflanzungen gemäss der seit 1999 geübten

Praxis nur zugelassen würden, wenn das Gelände eine Exposition von Südost über

Süd bis West und zusätzlich eine Neigung von mindestens 12-15 % aufweise. Angesichts der Hangneigung von M zwischen 5 bis

maximal 10 % wies sie folglich den Rekurs ab. Damit wurde jedoch

übergangen, dass es durchaus Standorte geben mag, die dank eines besonders

günstigen Lokalklimas auch dann noch als geeignet für Weinbau erscheinen mögen,

wenn sie nicht mindestens 12 % Neigung aufweisen.

Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob hier ein solcher Fall vorliegt.

c) Der

vom Beschwerdeführer eingelegte Kartenausschnitt zeigt nun allerdings die

ungünstige Lage der geplanten Anbaufläche sehr deutlich auf: Das strittige –

rot einge­zeichnete – Anbaugebiet liegt oberhalb der einen Bogen beschreibenden

Höhenkurve von 470 m.ü.M.; die geplante Anbaufläche weist bei der gegebenen

Äquidistanz von 10 m demnach einen Höhenunterschied von nur wenigen Metern

auf. Weiter fällt das Gelände unmittelbar nördlich der Anbaufläche steil ab.

Bei diesen Geländeverhältnissen besteht offensichtlich kein nennenswerter

Windschutz gegen kalte Winde aus nördlichen Richtun­gen. Somit fehlt auch ein

rückwärtiger Windfang für warme Winde aus südlichen Richtun­gen. Das Gelände

ist demnach weitgehend offen, wenig geneigt und erscheint insofern als gänzlich

ungeeignet zum Weinbau. Hinzu kommt, dass sich das Gebiet auf rund

470.

m.ü.M. befindet, also nicht weit unter der Höhe, für welche im Grundsatz

bereits eine Neigung von mindestens 20 %

gefordert wird. Bei solch ungünstigen Verhältnissen kann es keine massgebliche

Rolle spielen, wenn der Föhn – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –,

hier besonders intensiv sein sollte. Ein föhnexponierter Standort ergibt für

sich allein noch kein besonders mildes Klima – bekanntlich ist der Föhn nur

eine von vielen Wetterlagen. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass,

um für das vorliegende Ge­lände von ihren im Grundsatz plausiblen Richtlinien

abzuweichen bzw. zur Beurteilung der Eignung des Geländes zum Weinbau einen

externen Fachmann beizuziehen.

4.

a) Der Beschwerdeführer stösst

sich sodann daran, dass an der Z-strasse in Y eine Pflanzbewilligung für ein

nach Nordosten geneigtes Grundstück erteilt worden sei. Dies stellte die

Volkswirtschaftsdirektion nicht in Abrede. Sie zog jedoch in Betracht, dass der

Kanton die erwähnten Kriterien (südöstliche bis westliche Hangneigung von

mindestens 12-15 %) seit 1999 seiner

Bewilligungspraxis zugrunde lege. Ferner wurde im vorinstanz­lichen Entscheid

unangefochten darauf hingewiesen, dass die Pflanzbewilligung für das vom

Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Gelände durch Bundes­instanzen

erteilt worden sei.

b) Die kantonale Bewilligungsbehörde

ist grundsätzlich berechtigt, eine sachlich begründete Praxisänderung

vorzunehmen (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweize­rische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

Nr. 72 B II; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 417 ff.).

Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf

die Qualitätssicherung für Schweizer Wein liegt eine sachliche und plausible

Begründung für die zurückhaltende Bewilligungspraxis durchaus vor. Es besteht

auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Kanton grundsätz­lich eine neue

Praxis eingeleitet hat; dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht in

Abrede gestellt. Dabei fällt insbesondere auch in Betracht, dass die

Kompetenzvertei­lung zwischen Bund und Kantonen per 1. Januar 1999 neu

geregelt worden ist: Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes

vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) ging die Kompetenz für die Bewilligung

von Neuanpflanzungen von den eidgenössischen an die kantonalen Behörden über

(Art. 60 LwG, ferner Art. 2 Abs. 5 WeinV; zuvor lag die Kom­petenz

beim Bund: Art. 2 des Rebbaubeschlusses vom 19. Juni 1992, AS 1992,

1986.

ff.; Art. 6a des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 in der

Fassung vom 7. April 1993,

AS 1993, 1462 ff.). Der

Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf eine allfäl­lige frühere

Praxis der Bundesbehörden berufen. Dies umso weniger, als es sich selbst un­ter

dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots nicht rügen lässt, wenn die Rechtssätze

von verschiedenen Behörden unterschiedlich gehandhabt werden (vgl.

Häfelin/Müller, Rz. 411; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,

3.

A., Bern 1999, S. 404; anderer Meinung der angefochtene Entscheid

in E. 3). Schliesslich ist in materieller Hinsicht darauf hinzu­weisen,

dass Art. 2 Abs. 2 WeinV für eine Pflanzbewilligung neu ver­langt,

dass die Eig­nung eines Standorts für den Weinbau nachgewiesen wird.

c) Die angefochtene Verfügung

verletzt demnach weder die Grundsätze über die Zulässigkeit einer

Praxisänderung noch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verwaltungsbe­hörden haben

vielmehr im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens entschieden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

...