VB.2001.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00083
29. März 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6101)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00083
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Krankenkassenprämien und Sozialhilfe:
Nach Bundesrecht gelten die von einem Gemeinwesen zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung n i c h t als fürsorgerische Unterstützung. Nach der zürcherischen Regelung übernehmen die Gemeinden im Rahmen der Prämienverbilligungsmassnahmen die nicht gedeckten Prämien. Dies dient der Umsetzung des Bundesrechts und stellt keine Konkretisierung des Sozialhilferechts dar (E. 2b).
Aufgrund dieser Zusammenhänge und der Entstehungsgeschichte sowie nach einem Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht ergibt sich, dass dieses für die Beurteilung solcher Streitigkeiten im Rechtsmittelverfahren zuständig ist (E. 2c). Überweisung.
Stichworte:
KRANKENKASSE
KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN
PRÄMIENVERBILLIGUNG
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
SUBSIDIARITÄT
VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 18 lit. I EG KVG
§ 8 EV KVG
§ 2 lit. II SHG
§ 2 lit. e SozversG
§ 41 VRG
Art. 3 lit. II/b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Eheleute wohnten bis Ende Januar 2000
im Kanton Thurgau. Seit Februar 2000 halten sie sich in X auf, wo sie von der
Gemeinde Sozialhilfe beziehen. Zunächst fanden sie Unterkunft im Haushalt
einer befreundeten Familie; ab 1. Juli 2000 stellte ihnen die Gemeinde als
"Notunterkunft" eine Alterswohnung zur Verfügung. Mit Bezug auf die
sozialhilferechtliche Unterstützung kam es zu Auseinandersetzungen, welche zu
zahlreichen Rechtsmitteln der Eheleute Y führten. Über einzelne dieser
Streitigkeiten entschied der Gemeinderat X mit Beschlüssen GRB 110/00 vom
5. Juni 2000, GRB 118/00 vom 19. Juni 2000 und GRB 134/00 vom
3. Juli 2000 sowie auf Rekurse der Eheleute Y hin der Bezirksrat mit
Beschlüssen SO.2000.00011/00014/00019 vom 25. Oktober 2000. Damit wurden
die Rekurse nach Themen bezogen vereinigt und allesamt abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Die Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes und Zusprechung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.
Hiergegen erhoben die Eheleute Y am
4. Januar 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit insgesamt
16 Begehren (VB.2001.00013-00015). Mit dem Begehren 13 wird vom
Verwaltungsgericht verlangt, "die Gemeinde X sei anzuweisen, uns die Differenz
der Krankenkassenprämien von Fr. 50.40 pro Monat seit unserer Anmeldung in
der Gemeinde X vom 01. März 2000 auf unser Konto zu überweisen"; mit
dem Begehren 14 wird dem Gericht beantragt, "die Gemeinde X sei
anzuweisen, unsere Prämienrückstände der Krankenkasse der Monate Februar 2000
und März 2000 (von Fr. 333.60 bzw. Fr. 384.- zu bezahlen". Am
8. März 2000 entschied das Verwaltungsgericht über die Begehren
1 – 12 und 15; es hiess diesbezüglich die Beschwerde teilweise
(in einem einzigen Punkt) im Sinn der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat,
und nahm die Gerichtskosten (aufgrund des Verfahrensausgangs sowie der den
Beschwerdeführenden gewährten unentgeltlichen Prozessführung) auf die
Gerichtskasse. Gleichzeitig beschloss es, das Verfahren bezüglich der
Beschwerdeanträge 13 und 14 (Fragen der Krankenversicherung)
abzutrennen und unter der Geschäftsnummer VB.20001.00083 weiterzuführen.
Diesen Beschluss traf das Gericht, weil es aufgrund der Beratung vom
8. März 2001 zum Schluss gelangt war, zur Beurteilung der beiden genannten
Begehren sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das
Sozialversicherungsgericht zuständig, welches jedoch im Sinn eines
Meinungsaustausches zur Zuständigkeitsfrage anzuhören sei. Mit Schreiben vom
9. März 2001 wurde dem Sozialversicherungsgericht die Auffassung des
Verwaltungsgerichts in dieser Frage dargelegt. Mit Schreiben vom 21. März
2001 teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass es die Auffassung des
Verwaltungsgerichts teile.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht unter anderem letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Unter den
Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsregelung fallen neben den im
Verwaltungsrechtspflegegesetz selber vorgesehenen Ausschlussgründen (vgl.
§§ 42 und 43) spezialgesetzliche Regelungen, namentlich auch solche
im Bereich des Sozialversicherungsrechts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Erwägungen
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 45; RB 1998 Nr. 23).
2.
a) Aufgrund des Zuzugs in den Kanton
Zürich erhöhte die Krankenkasse PKK Zürich die Krankenversicherungsprämien für
die Beschwerdeführenden und deren Sohn ab 1. März 2000 von
Fr. 333.60 um insgesamt Fr. 50.40 auf Fr. 384.- (vgl. Policen in
act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]); dies gestützt auf Art. 61
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994.
(KVG), wonach der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen
Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen kann. Mit GRB 134/00 hat
die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2000 – wie schon zuvor mit GRB
73/00 vom 17. April 2000 ab 1. März 2000 (vgl. act. [Verfahren
VB.2001.00013-00015]) – die bisherigen Prämien von monatlich insgesamt
Fr. 333.60 bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt,
d.h. zur Zahlung übernommen.
Mit Rekurs an den Bezirksrat verlangten die
Beschwerdeführer die Übernahme der Prämienerhöhung von monatlich Fr. 50.40
ab 1. März 2000 (Eingaben vom 3. Juli und 6. Juli 2000,
act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]). Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren
mit Beschluss SO.2000.00019 am 25. Oktober 2000 ab. Er erwog, Krankenkassenprämien
gehörten grundsätzlich nicht zu den mit den Sozialhilfeleistungen abzudeckenden
Kosten. Weil der zivilrechtliche Wohnsitz der Familie Y unklar sei, habe es die
Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Aufenthaltsgemeinde übernommen,
Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführenden zu erbringen. Dabei bezahle
sie "grosszügigerweise" auch die Prämien für die
Krankengrundversicherung. Zu Recht weigere sie sich jedoch, auch noch die
streitige Differenz von monatlich Fr. 50.40 zu übernehmen. Es liege an den
Beschwerdeführenden, sich bei der Krankenkasse gegen eine Prämienerhöhung zu
wehren. Wenn sie diese Differenz "freiwillig" bezahlten, sei dies
ihre "private Angelegenheit"; würden sie die Prämien nicht bezahlen,
würden sie deswegen keinen Nachteil erleiden. - Gegen diesen
Rekursentscheid wehren sich die Beschwerdeführenden mit Beschwerdeantrag 13.
In der Begründung rügen sie, die Krankenkasse könne keine Forderungen an die
Beschwerdegegnerin oder eine andere Gemeinde stellen, weil ihnen die Beschwerdegegnerin
den Wohnsitz (bis Ende 2000) abspreche und weil ein Wohnsitz für diese Zeit
auch in keiner anderen Gemeinde anerkannt sei (Beschwerdeschrift lit. g
S. 22 ff.).
Sodann ist der Bezirksrat ebenfalls mit
Beschluss SO.2000.00019 auf den Rekurs betreffend Übernahme der
Krankenkassenprämien für Februar und März 2000 (vgl. Eingabe vom 3. Juli
2000, act. [Verfahren VB.2000.00013-00015]) nicht eingetreten. Dagegen
wehren sich die Beschwerdeführenden sinngemäss mit Beschwerdeantrag 14.
Sie weisen darauf hin, wegen bestehender Prämienrückstände kämen sie "nicht
in den Genuss der erhöhten Prämienverbilligung als Fürsorgeempfänger",
weshalb sie sich seit Oktober 2000 "wie Nichtversicherte" verhielten,
d.h. statt der Prämienrechnungen die Arztrechnungen beglichen, und weshalb sie
auf Ende Jahr die Krankenkasse gekündigt hätten (Beschwerdeschrift
lit. h S. 24).
b) Es fragt sich, im welchen Verfahren
Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Krankenkassenprämien durch das
Gemeinwesen auszutragen seien.
Die Sozialhilfe berücksichtigt andere
gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen
(§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG); mit
dieser Bestimmung wird die Subsidiarität der Sozialhilfe zum Ausdruck gebracht.
Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär zu den Leistungen
der Sozialversicherung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der
Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.3, § 2 Abs. 2 S. 2). Mit dem Erlass des
Krankenversicherungsgesetzes ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom
24.
Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) dahin geändert worden, dass die
von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an
die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche
Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in
Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einführungsverordnung
zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315)
übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65
KVG, §§ 3‑7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der
Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem
Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit
deren eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen
nicht ausreichen und das soziale oder betreibungsrechtliche Existenzminimum
nicht gewährleistet ist. Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich
demnach nicht um eine Konkretisierung der sozialhilferechtlichen Ordnung in
§§ 14 ff. SHG, sondern um eine eigenständige Regelung, die der
Umsetzung des Bundesrechts dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden
selber, welche Amtsstellen sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen
gehen die entsprechenden Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der
Prämienverbilligung (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2
S. 1 f.). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten
Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des
Sozialhilferechts um "andere gesetzliche Leistungen" im Sinn von
§ 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr,
8.
Juli 1999, VB.99.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft getretene
Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG
KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche Regelung.
In §§ 26 – 29 EG KVG wird der
Rechtsschutz für jene Bereiche aus der Anwendung des KVG geregelt, die im EG
KVG näher geordnet werden, nämlich die Versicherungspflicht, die
ausserkantonale Hospitalisation und die Prämienverbilligung. Allerdings fehlt
darin eine Bestimmung, welche den Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG
ergebenden Streitigkeiten ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in
§§ 26 ff. EG KVG kommt auch für solche Streitigkeiten als
Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat in Betracht (vgl. § 29 EG KVG).
Hingegen ist diesbezüglich als zweite Rechtsmittelinstanz das
Sozialversicherungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig: Für die
in §§ 26 ff. EG KVG geregelten "kantonalrechtlichen"
Streitfälle ist als zweite (oder sogar als einzige) kantonale
Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht vorgesehen. Das
entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls
auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom
13.
Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
gerichtliche Instanz Beschwerden in "bundesrechtlichen"
Streitigkeiten betreffend die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes
beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (bzw.
der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat
am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines
negativen Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die
Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem
Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug
Nr. 23).
c) Aus der
dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das
Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der Anwendung von
§ 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des
Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im
Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das
Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher
Streitigkeiten für zuständig hält. Demnach ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG sowie § 71 VRG in
Verbindung mit § 194 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976 sind die Akten zur Behandlung der Beschwerde VB.2001.00083
(Beschwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren
VB.2001.00013-00015 behandelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem
Sozialversicherungsgericht zu überweisen.
3.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde VB.2001.00083 wird
nicht eingetreten. Die Akten werden zur Behandlung der Beschwerde
(Beschwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren
VB.2001.00013-00015 behandelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem Sozialversicherungsgericht
überwiesen.
2.
...