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Entscheid

VB.2001.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00083

29. März 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6101)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute wohnten bis Ende Januar 2000

im Kanton Thurgau. Seit Februar 2000 halten sie sich in X auf, wo sie von der

Gemeinde So­zialhilfe beziehen. Zunächst fanden sie Unterkunft im Haushalt

einer befreundeten Familie; ab 1. Juli 2000 stellte ihnen die Gemeinde als

"Notunterkunft" eine Alterswoh­nung zur Verfügung. Mit Bezug auf die

sozialhilferechtliche Unterstüt­zung kam es zu Auseinandersetzungen, wel­che zu

zahl­rei­chen Rechtsmitteln der Eheleute Y führten. Über einzelne dieser

Streitigkei­ten entschied der Gemeinderat X mit Beschlüssen GRB 110/00 vom

5. Juni 2000, GRB 118/00 vom 19. Juni 2000 und GRB 134/00 vom

3. Juli 2000 sowie auf Rekurse der Ehe­leute Y hin der Bezirksrat mit

Beschlüssen SO.2000.00011/00014/00019 vom 25. Oktober 2000. Damit wur­den

die Rekurse nach Themen bezogen vereinigt und allesamt abgewie­sen, soweit

darauf eingetreten wurde. Die Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechts­bei­standes und Zusprechung einer Parteientschädigung wurden abgewiesen.

Hiergegen erhoben die Eheleute Y am

4. Januar 2001 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht mit insgesamt

16 Begehren (VB.2001.00013-00015). Mit dem Begeh­ren 13 wird vom

Verwaltungsgericht verlangt, "die Gemeinde X sei anzuweisen, uns die Diffe­renz

der Krankenkassenprämien von Fr. 50.40 pro Monat seit unserer Anmeldung in

der Gemeinde X vom 01. März 2000 auf unser Konto zu überweisen"; mit

dem Begehren 14 wird dem Gericht beantragt, "die Gemeinde X sei

anzuweisen, unsere Prämienrückstände der Krankenkasse der Monate Februar 2000

und März 2000 (von Fr. 333.60 bzw. Fr. 384.- zu bezahlen". Am

8. März 2000 entschied das Verwaltungsge­richt über die Begehren

1 – 12 und 15; es hiess diesbezüglich die Beschwerde teilweise

(in einem einzigen Punkt) im Sinn der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat,

und nahm die Gerichtskosten (aufgrund des Verfahrensausgangs sowie der den

Beschwerdeführenden gewährten unentgeltlichen Prozessführung) auf die

Gerichtskasse. Gleichzeitig beschloss es, das Verfahren bezüglich der

Beschwerdeanträge 13 und 14 (Fragen der Krankenversi­cherung)

abzutrennen und un­ter der Geschäftsnummer VB.20001.00083 weiterzuführen.

Diesen Beschluss traf das Ge­richt, weil es aufgrund der Beratung vom

8. März 2001 zum Schluss gelangt war, zur Be­urteilung der beiden genannten

Begehren sei nicht das Ver­waltungsgericht, sondern das

Sozialversicherungsgericht zuständig, welches jedoch im Sinn eines

Meinungsaustausches zur Zuständigkeitsfrage anzuhören sei. Mit Schreiben vom

9. März 2001 wurde dem Sozi­alversicherungsgericht die Auffassung des

Verwal­tungsgerichts in dieser Frage dargelegt. Mit Schreiben vom 21. März

2001 teilte das Sozi­alversicherungsgericht mit, dass es die Auffassung des

Verwaltungsgerichts teile.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht unter anderem letztinstanzliche Anordnun­gen

von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abwei­chende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Unter den

Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsregelung fallen neben den im

Verwaltungsrechts­pflegegesetz selber vorgesehenen Ausschlussgründen (vgl.

§§ 42 und 43) spezialgesetzli­che Regelungen, namentlich auch solche

im Bereich des Sozialversicherungsrechts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

Erwägungen

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 45; RB 1998 Nr. 23).

2.

a) Aufgrund des Zuzugs in den Kanton

Zürich erhöhte die Krankenkasse PKK Zürich die Krankenversicherungsprämien für

die Beschwerdeführenden und deren Sohn ab 1. März 2000 von

Fr. 333.60 um insgesamt Fr. 50.40 auf Fr. 384.- (vgl. Policen in

act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]); dies gestützt auf Art. 61

Abs. 2 des Bundesgeset­zes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994.

(KVG), wonach der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen

Kostenunterschieden kantonal und regio­nal abstufen kann. Mit GRB 134/00 hat

die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2000 – wie schon zuvor mit GRB

73/00 vom 17. April 2000 ab 1. März 2000 (vgl. act. [Verfahren

VB.2001.00013-00015]) – die bisherigen Prämien von monatlich insgesamt

Fr. 333.60 bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt,

d.h. zur Zahlung übernommen.

Mit Rekurs an den Bezirksrat verlangten die

Beschwerdeführer die Übernahme der Prämienerhöhung von monatlich Fr. 50.40

ab 1. März 2000 (Eingaben vom 3. Juli und 6. Juli 2000,

act. [Verfahren VB.2001.00013-00015]). Der Bezirksrat lehnte dieses Begeh­ren

mit Beschluss SO.2000.00019 am 25. Oktober 2000 ab. Er erwog, Kran­kenkassenprä­mien

gehörten grundsätzlich nicht zu den mit den Sozialhilfeleistungen abzu­deckenden

Kosten. Weil der zivilrechtliche Wohnsitz der Familie Y unklar sei, habe es die

Beschwer­degegnerin in ihrer Eigenschaft als Aufenthaltsgemeinde übernommen,

Sozialhilfeleistun­gen an die Beschwerdeführenden zu erbringen. Dabei bezahle

sie "gross­zügigerweise" auch die Prämien für die

Krankengrundversicherung. Zu Recht weigere sie sich jedoch, auch noch die

streitige Differenz von monatlich Fr. 50.40 zu übernehmen. Es liege an den

Be­schwerdeführenden, sich bei der Krankenkasse gegen eine Prämienerhö­hung zu

wehren. Wenn sie diese Differenz "freiwillig" bezahlten, sei dies

ihre "private An­gelegenheit"; würden sie die Prämien nicht bezahlen,

würden sie deswegen keinen Nachteil erlei­den. - Gegen diesen

Rekursentscheid wehren sich die Beschwerdeführenden mit Be­schwer­dean­trag 13.

In der Begründung rügen sie, die Krankenkasse könne keine Forde­rungen an die

Beschwerdegegnerin oder eine andere Gemeinde stellen, weil ihnen die Be­schwerdege­gne­rin

den Wohnsitz (bis Ende 2000) abspreche und weil ein Wohnsitz für die­se Zeit

auch in keiner anderen Gemeinde anerkannt sei (Beschwerdeschrift lit. g

S. 22 ff.).

Sodann ist der Bezirksrat ebenfalls mit

Beschluss SO.2000.00019 auf den Rekurs betreffend Übernahme der

Krankenkassenprämien für Februar und März 2000 (vgl. Ein­gabe vom 3. Juli

2000, act. [Verfahren VB.2000.00013-00015]) nicht eingetreten. Dagegen

wehren sich die Beschwerdeführenden sinngemäss mit Beschwerdeantrag 14.

Sie weisen darauf hin, wegen bestehender Prämienrückstände kämen sie "nicht

in den Genuss der er­höhten Prämienverbilligung als Fürsorgeempfänger",

weshalb sie sich seit Oktober 2000 "wie Nichtversicherte" verhielten,

d.h. statt der Prämienrechnungen die Arztrechnun­gen beglichen, und weshalb sie

auf Ende Jahr die Krankenkasse gekündigt hätten (Be­schwerde­schrift

lit. h S. 24).

b) Es fragt sich, im welchen Verfahren

Streitigkeiten betreffend die Übernahme von Krankenkassenprämien durch das

Gemeinwesen auszutragen seien.

Die Sozialhilfe berücksichtigt andere

gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen

(§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG); mit

dieser Bestimmung wird die Subsidiarität der Sozialhilfe zum Ausdruck ge­bracht.

Die wirtschaftliche Sozial­hilfe ist insbesondere subsidiär zu den Leistungen

der Sozialversicherung (Sozialhilfe-Be­hörden­hand­buch, herausgegeben von der

Abteilung Öf­fentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.3, § 2 Abs. 2 S. 2). Mit dem Erlass des

Krankenversicherungsgesetzes ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes über die Zu­ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24.

Juni 1977 (Zuständigkeitsge­setz, ZUG) dahin geändert worden, dass die

von einem Gemeinwesen anstelle von Versi­cherten zu übernehmenden Beiträge an

die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche

Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in

Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einfüh­rungs­verordnung

zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315)

übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65

KVG, §§ 3‑7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der

Krankenpflegeversicherung von versicher­ten Per­sonen mit steuerrechtlichem

Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohn­sitz in der Gemeinde, soweit

deren eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Fami­lienangehörigen

nicht ausreichen und das soziale oder betreibungsrechtliche Exi­stenzmi­nimum

nicht gewährleistet ist. Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich

demnach nicht um eine Konkretisierung der sozial­hilferechtlichen Ordnung in

§§ 14 ff. SHG, sondern um eine eigenständige Regelung, die der

Umsetzung des Bundes­rechts dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden

sel­ber, welche Amtsstellen sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen

gehen die entsprechenden Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der

Prämienverbilligung (vgl. Sozialhilfe-Behör­den­hand­buch, Ziff. 6.4.1.2

S. 1 f.). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten

Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des

Sozialhilferechts um "andere ge­setzliche Leistungen" im Sinn von

§ 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr,

8.

Juli 1999, VB.99.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft getretene

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG

KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche Regelung.

In §§ 26 – 29 EG KVG wird der

Rechtsschutz für jene Bereiche aus der Anwen­dung des KVG geregelt, die im EG

KVG näher geordnet werden, nämlich die Versiche­rungspflicht, die

ausserkantonale Hospitalisation und die Prämienverbilligung. Allerdings fehlt

darin eine Bestimmung, welche den Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG

erge­benden Streitigkeiten ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in

§§ 26 ff. EG KVG kommt auch für solche Streitigkeiten als

Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat in Betracht (vgl. § 29 EG KVG).

Hingegen ist diesbezüglich als zweite Rechtsmittelinstanz das

Sozialversicherungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig: Für die

in §§ 26 ff. EG KVG geregelten "kantonalrechtlichen"

Streitfälle ist als zweite (oder sogar als einzige) kantonale

Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht vorgese­hen. Das

entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls

auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom

13.

Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

gerichtliche Instanz Beschwerden in "bundesrechtlichen"

Streitigkeiten betreffend die An­wendung des Krankenversicherungsgesetzes

beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kanto­nalen Einführungsgesetzes (bzw.

der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat

am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines

negati­ven Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die

Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem

Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug

Nr. 23).

c) Aus der

dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das

Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der Anwendung von

§ 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des

Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im

Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das

Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher

Strei­tigkeiten für zuständig hält. Demnach ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG sowie § 71 VRG in

Verbindung mit § 194 Abs. 2 des Gerichtsverfas­sungsgesetzes vom

13.

Juni 1976 sind die Akten zur Behandlung der Beschwerde VB.2001.00083

(Be­schwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren

VB.2001.00013-00015 be­handelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem

Sozialversiche­rungsgericht zu überweisen.

3.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde VB.2001.00083 wird

nicht eingetreten. Die Akten werden zur Behandlung der Beschwerde

(Beschwerdebegehren 13 und 14 aus der im Übrigen im Verfahren

VB.2001.00013-00015 behandelten Eingabe vom 4. Januar 2001) dem So­zialversicherungsgericht

überwiesen.

2.

...