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Entscheid

VB.2001.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00084

16. August 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Bauausschuss W erteilte am

8. August 2000 A und B unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung u.a. für die Erstellung einer Aussentreppe an der westlichen

Gebäudeseite des Garagenanbaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der

R-stras­se in W.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob D, Eigentümer der

westlich an das Baugrundstück angrenzenden Einfamilienhaus-Parzelle Kat.Nr. 02,

am 18. September 2000 Rekurs an die Baurekurskommission II und

beantragte die Aufhebung der Baubewilligung für die Aussen­treppe.

Die Baurekurskommission II hiess am

6.

Februar 2001 den Rekurs von D gut und hob den Beschluss des

Bauausschusses W vom 8. August 2000 insoweit auf, als damit eine

Aussentreppe bewilligt worden war. Die Rekurskommission kam zum Schluss, dass

die streitige Treppe den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3.5 m unter­schreite

und die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Garagenanbau als

Besonderes Gebäude nicht zur Anwendung gelange.

III. Mit Beschwerde vom 8. März 2001

liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der

Baurekurskommis­­sion II vom 6. Februar 2001 und die Bestätigung der

Baubewilligung vom 8. August 2000 beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerde­gegners.

Die Baurekurskommission II und der

private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer

schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist nach

der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde W der Wohnzone S zugeschieden.

Das darauf stehende Gebäude war vom Bauausschuss W am 22. Dezember 1998

baurechtlich bewilligt worden. Der westlich an das Hauptgebäude anschliessende

Garagenanbau stellt ein Besonderes Gebäude dar und hält genau den

erforderlichen Grenzabstand von 3.5 m ein. Die streitige

Wendelaussentreppe an der Westseite der Garage erschliesst das als Terrasse

ausgebildete Flachdach des Garagenanbaus; die Wendeltreppe weist einen

Durchmesser von rund 2 m auf und hält gegenüber der westlichen Grenze zum

Grundstück Kat.Nr. 02 von D einen Abstand von

ca. 1.5 m ein.

b) Der Bauausschuss W qualifizierte die

streitige Aussentreppe als Vor­sprung im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG

(zum Garagenanbau), welcher zulässigerweise auf einem Drit­tel der betreffenden

Fassadenlänge 2 m in den Abstandsbereich hineinrage. Dem­gegen­über hielt

die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001

fest, dass für Besondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von § 260

Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Zur Begründung führte die

Rekurskommission aus, gemäss § 49 Abs. 3 PBG seien die Gemeinden

befugt, für Gebäude, die nicht für den dauernden Auf­ent­halt von Menschen

bestimmt seien und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m,

nicht übersteige, Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen zuzulassen

oder den Grenzbau zu erleichtern. Der kantonale Mindestgrenzabstand betrage für

alle ober­ird­ischen Gebäude – mit Ausnahme der abstandsbefreiten im Sinne

von § 269 PBG – 3.50 m (§ 270 Abs. 1 PBG). Der

kantonale Mindestgebäudeabstand betrage für Haupt­gebäude 7 m (§ 271

PBG). Besondere Gebäude dürften dagegen in einem Abstand von 3.50 m von

anderen Gebäuden errichtet werden, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts

anderes bestim­mt (§ 273 PBG). § 273 PBG und § 49 Abs. 3

PBG enthielten für Besondere Gebäude insofern eine Spezialregelung, als sie im

Gegensatz zu den übrigen Abstands­bestimmungen auf die Art der Bewerbung Bezug

nähmen und verbindlich die Gesamthöhe festlegten. Das Pri­vi­leg zur

Unterschreitung der ordentlichen kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstä­nde

sei nur den in den fraglichen Normen klar umschriebenen Zweck­bauten

vorbehalten. – Ab­standsbestimmungen kämen ganz allgemein eine nachbar­schützende

Funktion zu. Unterschreitungen der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände

würden Anstösser offensichtlich benachteiligen, indem sich die wohnhygienischen

Bedin­gungen (Entzug von Licht, Luft) verschlechterten, Wohnimmissionen

zunähmen und über­dies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential wachse. Aus

diesen Gründen dürften Normen, die Grenzabstands­unter­schreitungen zuliessen,

nicht zulasten der Nachbarn zu extensiv ausgelegt werden. Aus Wortlaut, Sinn

und Zweck von § 49 Abs. 3 und § 273 PBG sei zu folgern, dass die

nach der Bauordnung erlaubte Abstandsunterschreitung Zweckbauten in ihrer

gesamten Ausdehnung umfassten und die festgesetzte Abstandsbeanspruchung mit

keinem Bauteil überschritten werden dürfe. § 49 Abs. 3 PBG spreche

denn auch ausdrück­lich von der Befreiung von der Einhaltung der

"kantonalen Mindestabstände", worunter die in § 260 Abs. 3

PBG geregelte Abstandsbeanspruchung nicht subsumiert werden könne. Dies ergebe

sich auch aus einem Vergleich der hier relevanten Masse. Bei einem vorge­schriebenen

Mindest­abstand von 3.5 m zwischen einem Besonderen Gebäude und einem anderen

Gebäude kön­nte das Abstandsprivileg für jeweils 2 m tiefe Vorsprünge

offensicht­lich höch­stens von ein­em Gebäude beansprucht werden. Indem die ent­sprechende

Ab­stands­pri­vi­le­gierung konsequent auf Hauptgebäude beschränkt werde,

könnten allfällige Konfliktsituationen von vorn­­herein gar nicht entstehen. Es

ergebe sich somit, dass für Be­sondere Gebäude die Abstandsprivilegierung von

§ 260 Abs. 3 PBG nicht zur Anwendung gelange. Demgemäss sei die

geplante Treppe nicht bewilligungsfähig.

c) Diesen Ausführungen halten die

Beschwerdeführer entgegen, der Wortlaut von § 260 Abs. 3 PBG sei klar

und ermögliche generell, dass einzelne Vorsprünge in den jeweiligen

Abstandsbereich hineinragten. Diese Bestimmung sei auch von der Systematik her

auf Besondere Gebäude anwendbar. Der Gesetzgeber habe nicht einzelne Gebäude,

sondern bestimmte

Gebäudeteile privilegieren wollen. Sinn und Zweck von § 260 Abs. 3

PBG sei damit eindeutig. Es gehe nicht an, dieser Norm über die Auslegung der

§§ 49 Abs. 3 und 273 PBG einen anderen Gehalt zu verpassen. Die

Vorinstanz begründe nicht, weshalb diese Bestimmungen vorschrieben, dass die

jeweils festgesetzte Abstandsbeanspruchung der Besonderen Bauten mit keinem

Bauteil überschritten werden dürfe. Weiter sei es unerheblich, ob die in

§ 260 Abs. 3 PBG geregelte Abstandsbeanspruchung auch unter die in

§ 49 Abs. 3 PBG vorgesehene Befreiung von der Einhaltung der

kantonalen Mindestabstände subsummiert werden könne. Schliesslich sei die von

der Rekurskommission erwähnte Konfliktsituation vorliegend von vornherein nicht

zu befürchten, da der kom­munale Gesetzgeber in W für Besondere Gebäude einen

Mindestgrenzabstand von 3.5 m vorsehe.

2.

Es ist vorliegend unbestritten, dass die

streitige Aussentreppe als ein mit dem

Garagenanbau räumlich, baulich und funktionell eng verbundener Bauteil

abstandspflichtig ist (RB 1969 Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433;

vgl. auch BRKE III Nr. 38/1997, BEZ 1997 Nr. 12). Streitig ist

allein, ob diese Treppe die Abstandsprivilegierung von § 260 Abs. 3

PBG beanspruchen darf.

a) Das Planungs- und Baugesetz regelt die

Abstandsvorschriften in den

§§ 260 - 274 PBG ("III. Die Abstände"), nämlich die

Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch Baulinien

gesicherten Anlagen (§ 261 - 268), die Grenzabstände von

Nachbargrundstücken (§ 269 - 270) und die Gebäudeabstände (§ 271 -

274). Laut § 270 Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude

– abgesehen von abstandsprivilgierten Bauteilen bis 50 cm Höhe gemäss

§ 269 PBG und von vorgeschriebenen oder erlaubten Grenzbauten – einen

Grenzabstand von 3.5 m nicht unterschreiten. Unter dem Titel

"1. Gemein­same Bestimmung" hält § 260 Abs. 3 PBG

fest, dass einzelne Vorsprünge 2 m in den Abstandsbereich hineinragen

dürfen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höch­stens auf einen Drittel der

betreffenden Fassadenlänge.

b) Die Beschwerdeführer weisen an sich

zurecht darauf hin, dass sich § 260 Abs. 3 PBG von der Systematik her

als den spezifischen Abstandsregelungen (§ 261 - § 274 PBG)

vorangestellte "Gemeinsame Bestimmung" grundsätzlich auf alle

Abstände bezieht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Grenzbau – und damit eine "Sonderform" des Grenzabstandes – von

Besonderen Gebäuden nach der ursprünglichen Fassung des Planungs- und

Baugesetzes unter dem Abschnitt "V. Die offene und die geschlossene

Überbauung" in § 288 PBG geregelt war, auf welche Regelung sich die

"Gemeinsame Bestimmung" von § 260 PBG gerade nicht bezog. Mit

der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 wurde § 288 PBG aufgehoben und

wurden die Gemeinden mit § 49 Abs. 3 PBG ermächtigt, in ihrer Bau-

und Zonenordnung für Besondere Gebäude, d.h. für solche, die nicht für den

dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m,

bei Schräg­­dächern 5 m, nicht übersteigt, Abweichungen von den kantonalen

Mindestabständen zuzulassen oder den Grenzbau zu erleichtern. Der

systematischen Stellung von § 260 PBG in der heutigen Gesetzesfassung darf

daher keine übermässige Bedeutung zugemessen werden.

Die Begründung, mit welcher die

Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2001 die

Besonderen Gebäude von der Abstandsprivilegierung gemäss § 260 Abs. 3

PBG ausnimmt, überzeugt. Wie die Rekurskommission zurecht ausführt, kommt den

Abstandsbestimmungen eine nachbarschützende Funktion zu. Bei Unterschreitung

der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände werden die benachbarten Anstösser

benachteiligt, indem sich deren wohnhygienische Bedingungen verschlechtern, die

Wohnimmissionen zunehmen und überdies das feuerpolizeiliche Gefahrenpotential

wächst. Der Gesetzgeber hat die Besonderen Gebäude, d.h. Gebäude, welche nicht

für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe

4.

m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt (§ 273 und § 49

Abs. 3 PBG), in zweifacher Hinsicht privilegiert: einerseits beträgt der

Gebäudeabstand nicht die Summe der beidseitig notwendigen Grenzabstände, son­dern

3.5

m (§ 273 PBG), anderseits sind die Gemeinden – wie erwähnt –

befugt, in

ihrer Bau- und Zonenordnung Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen

vorzusehen und den Grenzbau zu erleichtern. Diese bevorzugte Behandlung von

Besonderen Gebäuden bezüglich den einzuhaltenden Abständen ist deshalb

gerechtfertigt, weil derartige Bauten in der Regel eine weit geringere

Beeinträchtigung von nachbarlichen Grundstücken als Hauptgebäude zur Folge

haben. Eine Kumulation dieser Abstandsprivilegien mit den Erleichterungen

gemäss § 260 Abs. 3 PBG bei Besonderen Gebäuden hätte aber zur Folge,

dass ein Nachbar beispielsweise begehbare Vordächer auf einer Höhe von 4 m bis

auf eine Entfernung von 1.5 m zur gemeinsamen Grenze hinnehmen müsste, mithin

Be­einträchtigungen, welche eher grösser sind als jene, die von Hauptgebäuden

ausgehen; dies wiederum steht in Widerspruch zur Rechtfertigung der erwähnten

Abstandsprivilegierungen. Bei Hauptgebäuden hat es der Gesetzgeber zugelassen,

dass Bauteile wie Balkone und Erker bis 2 m in den Abstandsbereich

hineinragen, und damit bewusst eine Verschlech­ter­ung insbesondere bezüglich

Wohnhygiene und Wohnimmissionen im gegenseitigen nachbarlichen Verhältnis in

Kauf genommen. Die beispielhafte Aufzählung in § 260 Abs. 3 PBG von

Erkern und Balkone – in der ursprünglichen Fassung waren auch noch Laubengänge

erwähnt – zeigt, dass der Gesetzgeber dabei an die Erweiterung von Wohn-

und Arbeitsräumen dachte und nicht an Vorsprünge von Bauten, welche gerade

nicht Wohn- oder Arbeitszwecken dienen dürfen. All diese Gründe stehen einer

Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG bei Besonderen Gebäuden entgegen.

Zurecht hat es die Baurekurskommission abgelehnt, die Durchbrechung der

Abstandsvorschriften auch bei – bereits privilegierten – Besonderen

Gebäuden zuzulassen und § 260 Abs. 3 PBG ausdehnend und zulasten des

Nachbarn auszulegen.

3.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...