VB.2001.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00086
31. Mai 2001Deutsch7 min
(URT.2001.6218)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe
Alimentenbevorschussung:
Zuständigkeit: Das VGr ist für die Beurteilung von bezirksrätlichen Entscheiden im Bereich der Alimentenbevorschussung zuständig. § 56b EG ZGB (in Kraft seit 1.1.2001), der gegen Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen den Rekurs ans Obergericht vorsieht, begründet keine abweichende Zuständigkeit im Sinn von § 41 VRG, welche die Zuständigkeit des VGr ausschliessen würde. Bevorschussungen von Kinderalimenten finden nämlich ihre Rechtsgrundlage im kantonalen öffentlichen Recht (E. 1a).
Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage, ob Kinderrenten der Invalidenversicherung anstatt an den Vater an die Kinder auszubezahlen sind, bildete nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Es liegt folglich eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands vor (E. 2). Nichteintreten.
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
IV-RENTE
JUGENDHILFE
STREITGEGENSTAND
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 56b EG ZGB
Art. 35 lit. IV IVG
§ 41 VRG
Art. 293 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt X
beschloss am 5. August 1996 gestützt auf §§ 20 ff. des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG), die den 1980 geborenen Zwillingen
N und O aufgrund des Scheidungsurteils vom September 1995 seitens ihres Vaters
zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑ zu
bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vormundschaftsbehörde
die Bevorschussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑
für N und Fr. 556.‑ für O.
Am 5. Juli 1999 wies die
Vormundschaftsbehörde X die Inkassostelle der Jugend‑ und
Familienberatung X an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für N und O
mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater
beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzusatzrenten; inzwischen
beziehe auch die Mutter eine Invalidenrente und erhalte sie die
Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es bestehe
allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt werden
müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch klären. Aus
der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei entscheidend, ob die
Unterhaltsbeiträge durch Zusatzrenten "gedeckt" seien, was hier zutreffe.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Juli
1999.
Rekurs an den Bezirksrat, sinngemäss mit dem Antrag, den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde X vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die
Unterhaltsbeiträge für N und O weiterhin zu bevorschussen. In der
Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung verschiedener Fragen
im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invalidenversicherung (IV) und
der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekursantwort vom
7.
September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt
fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die
Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob
Sozialversicherungsrenten entsprechend dem Wortlaut von Art. 285
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im
vorliegenden Fall sei eine objektive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle
Situation des unterhaltspflichtigen Vaters offen gelegt werde, was bisher
nicht gelungen sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Dezember 1999 im Sinn
der Erwägungen ab.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats
erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am
27.
April 2000 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob den angefochtenen
Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubehandlung an den Bezirksrat
zurück. Grund für die Zurückweisung war im Wesentlichen die ungenügende
Begründung des angefochtenen Entscheids.
IV. Der Bezirksrat entschied am 26. Januar
2001.
aufs Neue. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wies er die
Vormundschaftsbehörde X an, den Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Erwägungen neu zu berechnen. Gegen diesen
Entscheid gelangte A am 7. März 2001 wieder an das Verwaltungsgericht. Da ihre
Eingabe weder einen hinreichend klaren Antrag noch eine ausreichende Begründung
enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidalverfügung vom 12. März
2001.
in Anwendung von §§ 54 Abs. 1 und 56 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eine
einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine
verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist eine verbesserte
Rechtsschrift ein. Danach beantragt sie, dass der Betrag von
Fr. 43'444.-, der dem Vater ihrer Kinder als IV-Kinderrente 1999
ausbezahlt worden sei, von diesem zurückgeholt und ihr bzw. den Kindern zur
Verfügung gestellt werde.
Mit Präsidalverfügung vom 20. März 2001
wurden von der Vorinstanz und der Vormundschaftsbehörde X die Akten
beigezogen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 41 VRG beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit
dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder
eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
Gemäss § 56b des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) ist gegen Entscheide
des Bezirksrates in Familienrechtssachen (Art. 90–456 ZGB) der Rekurs an das
Obergericht zulässig. Dieser Rekurs wird in den §§ 280a–280j der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) näher geregelt. Die Vorschriften
beruhen auf einer Gesetzesänderung vom 27. März 2000, in Kraft seit 1. Januar
2001.
(OS 56, 187). Es fragt sich, ob damit für Beschwerden gegen Entscheide,
welche die Bevorschussung von Kinderalimenten betreffen, eine abweichende
Zuständigkeit im Sinne von § 41 VRG begründet wird. Familienrechtssachen im
Sinne der zitierten Bestimmungen sind namentlich Adoptionsentscheide,
Entmündigungen, Anordnungen von Beiratschaft und andere unmittelbar auf das
Zivilgesetzbuch gestützte Anordnungen des Bezirksrates (vgl. § 39 f. EG ZGB).
Bevorschussungen von Kinderalimenten finden ihre Rechtsgrundlage demgegenüber
im kantonalen öffentlichen Recht (vgl. Vorbehalt in Art. 293 Abs. 2
ZGB; VGr, 22. April 1999, VB.99.00059, E. 2a). Entscheide des Bezirksrats über
solche Bevorschussungen stellen daher nicht Entscheide in Familienrechtssachen nach
Art. 90–456 ZGB dar. Dementsprechend sind sie nicht mit Rekurs gemäss §
56b EG ZGB beim Obergericht, sondern mit Beschwerde nach den §§ 41 ff. VRG beim
Verwaltungsgericht anzufechten.
b) Die Beschwerdeführerin, die vor Vorinstanz
nur teilweise obsiegt hat, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
gemäss § 21 lit. a VRG zu seiner Anfechtung legitimiert.
c) Der nach dem Antrag in der verbesserten
Rechtsschrift zu bestimmende Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb über
die Beschwerde in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 und 3 VRG).
2.
a) Ausgangspunkt des vorliegenden
Verfahrens ist ein Entscheid der Vormundschaftsbehörde X, die weitere
Bevorschussung von Kinderalimenten einzustellen. Der Bezirksrat hat diesen
Entscheid aufgehoben und die Vormundschaftsbehörde angewiesen, den
Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne
seiner Erwägungen neu zu berechnen. In ihrer verbesserten Eingabe an das
Verwaltungsgericht wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen
Rückweisungsentscheid. Sie beanstandet vielmehr, dass ihrem früheren Ehemann
offenbar zusätzlich zu seiner IV-Rente in den Jahren bis 1999 Kinderrenten
gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG) im Betrag von 43'444.- ausbezahlt wurden; sie
möchte erreichen, dass dieses Geld durch die IV-Stelle vom früheren Ehemann
zurückgeholt wird und den Kindern zukommt. Zu dieser Frage hat sich die kommunale
Vormundschaftsbehörde indessen gar nie geäussert.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.). Vorliegend wurde das Verfahren
nicht von der Beschwerdeführerin ausgelöst, sondern von der Behörde; es
betraf ausschliesslich die nach Juli 1999 zu leistende Alimentenbevorschussung.
Im Rekursverfahren thematisierte die Beschwerdeführerin diese Frage noch. Ihr
Antrag vor Verwaltungsgericht betrifft hingegen diesen Streitgegenstand nicht
mehr, sondern ausschliesslich die IV-Kinderrente. Diese Veränderung des
Streitgegenstandes ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Kinderrenten hätten seit dem Sommer 1996 an sie ausbezahlt werden müssen, weil
nicht nur ihr ehemaliger Gatte, sondern auch sie selbst seit damals
IV-Bezügerin gewesen sei. Daher seien die Auszahlungen an den Vater der Kinder
zu Unrecht erfolgt und müssten von diesem zurückerstattet werden. Über diese
Frage hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Entscheid der zuständigen
IV-Stelle zu verlangen (vgl. Art. 46, 47 und 49 IVG). Zuständig für eine
allfällige Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (§ 2 lit. b des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Da in dieser
Frage kein Entscheid der zuständigen ersten Instanz vorliegt, ist von einer
Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an das Sozialversicherungsgericht
abzusehen.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
...