Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00086

31. Mai 2001Deutsch7 min

(URT.2001.6218)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt X

beschloss am 5. August 1996 ge­stützt auf §§ 20 ff. des

Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG), die den 1980 geborenen Zwillingen

N und O aufgrund des Scheidungsurteils vom September 1995 seitens ihres Vaters

zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑ zu

bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vor­mundschaftsbehörde

die Bevor­schussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑

für N und Fr. 556.‑ für O.

Am 5. Juli 1999 wies die

Vormundschaftsbehörde X die Inkassostelle der Ju­gend‑ und

Familienberatung X an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für N und O

mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater

beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzu­satzrenten; inzwischen

beziehe auch die Mutter eine Invalidenrente und er­halte sie die

Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es bestehe

allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich fest­gelegten

Unterhaltsbei­trä­ge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt werden

müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch klären. Aus

der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei ent­scheidend, ob die

Unterhaltsbeiträge durch Zusatzren­ten "gedeckt" seien, was hier zu­treffe.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Juli

1999.

Rekurs an den Be­zirksrat, sinn­gemäss mit dem Antrag, den Beschluss der

Vormundschaftsbe­hörde X vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die

Unterhaltsbeiträge für N und O weiterhin zu bevorschussen. In der

Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung ver­schiedener Fragen

im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invali­denversiche­rung (IV) und

der Be­vorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekurs­antwort vom

7.

September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt

fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die

Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob

Sozialversicherungsrenten entspre­chend dem Wortlaut von Art. 285

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zusätzlich zu den

Unterhalts­beiträ­gen zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im

vorliegenden Fall sei eine objek­tive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle

Situa­tion des unterhaltspflichtigen Va­ters offen gelegt werde, was bisher

nicht gelungen sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Dezember 1999 im Sinn

der Erwä­gungen ab.

III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats

erhob A Beschwerde an das Verwaltungs­gericht. Dieses hiess die Beschwerde am

27.

April 2000 im Sinne der Erwä­gungen teilwei­se gut, hob den angefochtenen

Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neubehand­lung an den Bezirksrat

zurück. Grund für die Zurückweisung war im Wesentli­chen die un­genügende

Begründung des angefochtenen Entscheids.

IV. Der Bezirksrat entschied am 26. Januar

2001.

aufs Neue. In teilweiser Gut­heis­sung des Rekurses wies er die

Vormundschaftsbehörde X an, den Unterhalts­anspruch bzw. die Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge im Sinne seiner Erwägungen neu zu berechnen. Gegen diesen

Entscheid gelangte A am 7. März 2001 wieder an das Verwaltungsgericht. Da ihre

Eingabe weder einen hinreichend klaren Antrag noch eine ausreichende Begrün­dung

enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidalverfügung vom 12. März

2001.

in An­wendung von §§ 54 Abs. 1 und 56 des

Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eine

einmalige, nicht erstreckbare Nach­frist angesetzt, um dem Gericht eine

verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansons­ten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist eine verbesserte

Rechts­schrift ein. Danach beantragt sie, dass der Betrag von

Fr. 43'444.-, der dem Vater ihrer Kinder als IV-Kinderrente 1999

ausbezahlt worden sei, von diesem zurückgeholt und ihr bzw. den Kindern zur

Verfügung gestellt werde.

Mit Präsidalverfügung vom 20. März 2001

wurden von der Vorinstanz und der Vor­mund­schaftsbehörde X die Akten

beigezogen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 41 VRG beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztin­stanz­liche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baure­kurskommissionen, soweit

dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständig­keit vorsieht oder

eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

Gemäss § 56b des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) ist gegen Entscheide

des Bezirksrates in Familienrechtssachen (Art. 90–456 ZGB) der Rekurs an das

Obergericht zulässig. Dieser Rekurs wird in den §§ 280a–280j der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) näher geregelt. Die Vor­schriften

beruhen auf einer Gesetzesänderung vom 27. März 2000, in Kraft seit 1. Januar

2001.

(OS 56, 187). Es fragt sich, ob damit für Beschwerden gegen Entscheide,

welche die Bevorschussung von Kinderalimenten betreffen, eine abweichende

Zuständigkeit im Sinne von § 41 VRG begründet wird. Familienrechtssachen im

Sinne der zitierten Bestimmungen sind namentlich Adoptionsentscheide,

Entmündigungen, Anordnungen von Beiratschaft und andere unmittelbar auf das

Zivilgesetzbuch gestützte Anordnungen des Bezirksrates (vgl. § 39 f. EG ZGB).

Bevorschussungen von Kinderalimenten finden ihre Rechtsgrund­lage demgegenüber

im kantonalen öffentlichen Recht (vgl. Vorbehalt in Art. 293 Abs. 2

ZGB; VGr, 22. April 1999, VB.99.00059, E. 2a). Entscheide des Bezirksrats über

solche Bevorschussungen stellen daher nicht Entscheide in Familienrechtssachen nach

Art. 90–456 ZGB dar. Dementsprechend sind sie nicht mit Rekurs gemäss §

56b EG ZGB beim Obergericht, sondern mit Beschwerde nach den §§ 41 ff. VRG beim

Verwaltungsge­richt anzufechten.

b) Die Beschwerdeführerin, die vor Vorinstanz

nur teilweise obsiegt hat, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

gemäss § 21 lit. a VRG zu seiner Anfechtung legitimiert.

c) Der nach dem Antrag in der verbesserten

Rechtsschrift zu bestimmende Streit­wert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb über

die Beschwerde in Dreierbesetzung zu entschei­den ist (§ 38 Abs. 1 und 3 VRG).

2.

a) Ausgangspunkt des vorliegenden

Verfahrens ist ein Entscheid der Vormund­schaftsbehörde X, die weitere

Bevorschussung von Kinderalimenten einzustellen. Der Be­zirksrat hat diesen

Entscheid aufgehoben und die Vormundschaftsbehörde angewiesen, den

Unterhaltsanspruch bzw. die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im Sinne

seiner Er­wägungen neu zu berechnen. In ihrer verbesserten Eingabe an das

Verwaltungsgericht wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen

Rückweisungsentscheid. Sie bean­standet vielmehr, dass ihrem früheren Ehemann

offenbar zusätzlich zu seiner IV-Rente in den Jahren bis 1999 Kinderrenten

gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG) im Betrag von 43'444.- ausbezahlt wurden; sie

möchte erreichen, dass dieses Geld durch die IV-Stelle vom früheren Ehemann

zurückge­holt wird und den Kindern zukommt. Zu dieser Frage hat sich die kom­munale

Vormund­schaftsbehörde indessen gar nie geäussert.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur

sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die

erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.). Vorliegend wurde das Verfahren

nicht von der Be­schwer­­deführerin ausgelöst, sondern von der Behörde; es

betraf ausschliesslich die nach Juli 1999 zu leistende Alimentenbevorschussung.

Im Rekursverfahren thematisierte die Be­schwerdeführerin diese Frage noch. Ihr

Antrag vor Verwaltungsgericht betrifft hingegen die­sen Streitgegenstand nicht

mehr, sondern ausschliesslich die IV-Kinderrente. Diese Ver­änderung des

Streitgegenstandes ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Kinderrenten hätten seit dem Som­mer 1996 an sie ausbezahlt werden müssen, weil

nicht nur ihr ehemaliger Gatte, sondern auch sie selbst seit damals

IV-Bezügerin gewesen sei. Daher seien die Auszahlungen an den Vater der Kinder

zu Unrecht erfolgt und müssten von diesem zurückerstattet werden. Über diese

Frage hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Entscheid der zuständigen

IV-Stelle zu verlangen (vgl. Art. 46, 47 und 49 IVG). Zuständig für eine

allfällige Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (§ 2 lit. b des

Gesetzes über das Sozialversicherungsge­richt vom 7. März 1993). Da in dieser

Frage kein Entscheid der zuständigen ersten Instanz vorliegt, ist von einer

Überweisung der vorliegenden Angelegenheit an das Sozialversiche­rungsgericht

abzusehen.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

...