VB.2001.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00088
12. Juli 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6332)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00088
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauverweigerung aufgrund mangelnder Gestaltung und Einordnung in die bauliche Umgebung.
Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 1). Unmöglichkeit einer Korrektur über Nebenbestimmungen, da die Bewilligungsfähigkeit aufgrund der gestalterischen Mängel und der fehlenden Einordnung nicht gegeben ist (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINORDNUNG
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
UMGEBUNG
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 50 VRG
§ 50 lit. II c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 20. März 2000 verweigerte die
Baubehörde X Herrn A die baurechtliche Bewilligung für ein
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 anstelle des bestehenden
Wohnhauses G-strasse in X.
Erwägungen
II. Den gegen diese Bewilligung von A
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II nach einem Augenschein beim
Baugrundstück am 6. Februar 2001 ab und bestätigte den Beschluss der
Baubehörde "im überprüften Umfang und im Sinne der Erwägungen". Aus
diesen ist festzuhalten: Soweit die Baubehörde gestützt auf § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dem
Bauvorhaben die Bewilligung versagt habe, weil das grosse Bauvolumen anders
als auf den Nachbargrundstücken nicht gegliedert sondern in einem einzigen
grossen Baukörper im unteren Grundstücksteil massiert werde, habe sie das ihr
bei der Anwendung dieser Bestimmung zustehende Beurteilungsermessen
überschritten. Hingegen verlange die exponierte Lage des Baugrundstücks und die
besondere Stellung innerhalb der baulichen Umgebung, dass auch ein eigenständig
konzipiertes Projekt für sich ausreichend gut gestaltet werde und nicht nur
durch sein Volumen und seine Stellung, sondern auch hinsichtlich der Qualität
seiner Architektur einen angemessenen Bezug zur baulichen Umgebung schaffe.
In dieser Hinsicht bemängle die Vorinstanz zu Recht, dass das Projekt eine
Vielzahl zusammengewürfelter, kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente
aufweise und einen architektonischen Gestaltungswillen vermissen lasse. Dies
betreffe sowohl den Baukörper, als auch die Dach- und Fassadengestaltung mit
den unmotiviert geformten Balkonen, insbesondere aber auch den Abschluss
gegenüber der G-strasse, dessen Gestaltung aus den Plänen nicht einmal klar
ersichtlich sei. Dieser Mangel betreffe die Baute als Ganzes und könne nur im
Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung des Projektes behoben werden.
III. Mit Beschwerde vom 13. März 2001 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zur Bewilligungserteilung anzuweisen, eventuell das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens allenfalls unter Nebenbestimmungen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; die
Vernehmlassungen von Gegenpartei und Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer
zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zuzustellen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, der
Rekursentscheid entbehre einer hinreichenden Begründung. Nachdem bereits die
Begründung der Baubehörde bezüglich des Einordnungsmangels äusserst knapp
ausgefallen sei, hätte die Begründung des Rekursentscheids die Bauherrschaft
in die Lage versetzen müssen, die Kritik an der Gestaltung des Bauvorhabens auf
ihre Berechtigung hin zu prüfen und gestützt darauf zu entscheiden, ob der
Entscheid anzufechten oder aber inwiefern das Bauvorhaben abzuändern sei.
Sodann sei die Kritik an der Gestaltung des Bauprojekts absolut unzutreffend,
wie der Beschwerdeführer bereits in der Rekursschrift dargelegt habe. Mit
diesen Ausführungen, auf welche verwiesen werde, habe sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt. Was die einzelnen Einwände betreffe, so sei unerklärlich
inwiefern der Baukörper § 238 PBG nicht zu genügen vermöge; allfällige Mängel
könnten höchstens untergeordneter Natur sei und wären mittels
Nebenbestimmungen heilbar. Die Fassadenansichten seien unprätentiös und ehrlich
in dem Sinne, dass sie leicht die innere Raumaufteilung erkennen liessen. Die
Befensterung sei regelmässig und schlicht; das Dachgeschoss werde über
Dachaufbauten und Fenster in den Giebelfassaden belichtet. Die Ausladung der
Balkone entspreche heutigen Ansprüchen und deren Form sei nicht ungewöhnlich.
Die Dachgestaltung falle durch keinerlei unproportionale Elemente auf. Auch
allfällige Mängel der Dach- und Fassadengestaltung könnten somit bloss
untergeordneter und damit heilbarer Art sein; das gelte besonders für Grösse
und Gestaltung der Balkone. Der Abschluss gegenüber der G-strasse sei für die
Bewilligungsfähigkeit nicht ausschlaggebend; insofern könne höchstens
gefordert werden, dass ein detaillierter Umgebungsplan zur Bewilligung
einzureichen sei.
Die Baurekurskommission II am 4. April 2001
und die Baubehörde X am 16. Mai 2001 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz in erster Linie eine unzureichende Begründung des Rekursentscheids
vor.
a) Laut § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) umschreibt der
Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen; soweit
der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt
wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung des
Rekursentscheids richten sich nach § 10 VRG (Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl. 1999, § 28 N. 4). Bezüglich der Ausführlichkeit
einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die
Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den
Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als
angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller
Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 39 mit Hinweisen). Bei einem Rechtsmittelentscheid ist
grundsätzlich eine einlässlichere Begründung erforderlich; verweist die Rekursinstanz
gemäss § 28 Abs. 1 VRG auf die von ihr als zutreffend befundenen Erwägungen
der Vorinstanz, so kann sie sich jedoch darauf beschränken, die neuen
Parteivorbringen zu würdigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 43).
b) Entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift hat sich bereits die örtliche Baubehörde in den Erwägungen
zur Bauverweigerung eingehend mit der Gestaltung des Bauvorhabens
auseinandergesetzt. Die Rekurskommission hat zwar diese Erwägungen insofern
verworfen, als die Baubehörde bereits im grossen Baukubus und der Massierung
des Bauvolumens im unteren Grundstücksteil einen Einordnungsmangel erblickte.
Darüber hinaus hielt aber die Baubehörde dem Bauvorhaben zahlreiche weitere
Gestaltungsmängel entgegen, so das "dominante Auftreten", seine im
Vergleich mit den Nachbarbauten "amorphe" Wirkung, die
"unmotivierte" leichte Drehung des Baukörpers zu den Nachbarbauten
und zur Strasse, die unbefriedigende Gestaltung des Untergeschosses in Verbindung
mit der Aufschüttung für die Terrasse der Wohnung im Parterre, wodurch der
Eindruck einer erzwungenen "Kellerwohnung" hervorgerufen werde, die
dominante Wirkung der übergrossen Terrassen, welche den Eindruck der
Unmassstäblichkeit verstärkten, die unbefriedigende Gestaltung des Daches und
insgesamt der Eindruck einer zufälligen Kombination von Elementen. Schliesslich
wurden die quartierfremden Blocksteinmauern zur Strasse gerügt, welche den
bisher harmonisch und grosszügig wirkenden Strassenraum beeinträchtigten.
Die Baurekurskommission hat zwar nicht
ausdrücklich, immerhin aber dem Sinn nach auf diese Erwägungen verwiesen, wenn
sie ausgeführt hat, die Vorinstanz bemängle zu Recht, dass das Projekt eine
Vielzahl kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente aufweise und einen
architektonischen Gestaltungswillen vermissen lasse, was sowohl den Baukörper,
als auch die Dach und die Fassadengestaltung mit den unmotiviert geformten
Balkonen und insbesondere auch den Abschluss gegenüber der G-strasse betreffe.
Diese knappen Ausführungen können in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen
der angefochtenen Bauverweigerung als noch hinreichende Begründung gelten; das
gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursvernehmlassung ihre
ästhetische Würdigung eingehend erläutert und ergänzt hat. Insgesamt und im
Zusammenhang mit den Akten lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz mit
hinreichender Klarheit entnehmen, dass und aus welchen Gründen sie das
Projekt als Ganzes für eine misslungene Lösung der architektonischen
Aufgabe hält, an exponierter Lage einen grossen Baukubus in die dortige
bauliche Umgebung einzufügen; das ist ausreichend für die von der Rechtsprechung
geforderte Beurteilung der ästhetischen Aspekte nach möglichst objektivierten
Kriterien (BGr, 21. Mai 1997, ZBl 99/1998, S. 175; RB 1998 Nr. 16). Sodann war,
wie seine Eingabe zeigt, dem Beschwerdeführer die sachgemässe Anfechtung ohne
weiteres möglich, und auch das Verwaltungsgericht kann die angefochtene
Anordnung auf ihre Konsistenz, Rationalität und Rechtmässigkeit überprüfen.
Wenn für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, wie er das Projekt ändern
soll, so liegt das nicht an der Begründung der Bauverweigerung und des
Rekursentscheids, sondern an der Art der dem Projekt vorgeworfenen
gestalterischen Mängel, deren Behebung gegebenenfalls eine vollständige Neukonzeption
erfordern wird.
2.
a) Die Baurekurskommission II hat die zu § 238
(Abs. 1) PBG entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Auf die
betreffenden Ausführungen ist daher zu verweisen (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Präzisierend ist anzufügen, dass
zwar allein gestützt auf § 238 PBG nicht generell der Verzicht auf ein nach der
Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder die zonengemässe Ausnützung
verlangt oder bestimmte Dachformen oder eine einheitliche Ausrichtung der
Bauten durchgesetzt werden können; nur in Ausnahmefällen,
nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann
ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstücks
zulässigen Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr, 6. Februar
1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 346 E. 4b). Hierfür sind besonders
triftige Gründe erforderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden
Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine
qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Auch wenn keine solchen Gründe
gegeben sind, kann aber die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme
eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen
Bauvolumens verlangen oder ist ein Gebäude, das aufgrund seines Volumens sich
aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten.
In verfahrensmässiger Hinsicht ist der Baurekurskommission beizupflichten,
dass ihr zwar die Ermessenskontrolle zusteht, dass sie sich insofern jedoch
Zurückhaltung auferlegt, wenn die Beurteilung der Einordnung durch die
örtliche Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgeblichen
Sachumstände beruht. Demgegenüber ist die Kognition des Verwaltungsgerichts
von Gesetzes wegen eingeschränkt. Das Gericht kann nur rechtsverletzende Ermessensfehler
korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2
lit. c VRG).
b) Bergseits der G-strasse steht nordwestlich
des Baugrundstücks eine grössere Überbauung mit zusammengebauten
Einfamilienhäusern; die Häuser orientieren sich zur Strasse hin und tragen
Satteldächer mit quer zum Hang verlaufenden Firsten; die Überbauung ist stark
gegliedert und erscheint damit als kleinmassstäblich; ihre architektonische
Qualität liegt, worauf die Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung
zutreffend hingewiesen hat, in der sorgfältigen Anordnung der Baukörper um
einen zentralen Aussenraum. Südöstlich des Baugrundstücks finden sich je zwei
Doppeleinfamilienhäuser; die Würdigung dieser Bauten durch die Beschwerdegegnerin
als betreffend der Grundrisse und des räumlichen Gefüges "qualitativ sehr
hochstehend" ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Anordnung der klar
gegliederten Baukuben nimmt sowohl auf die Topographie des Baugrundstücks als
auch auf die hangwärts der G-strasse gelegene Terrassenüberbauung Rücksicht.
Diese wiederum wird zu Recht als gutes Beispiel für eine Terrassensiedlung mit
guter Integration in das Landschafts- und Siedlungsgebiet bezeichnet (Bauverweigerungsbeschluss
vom 20. März 2000, Erw. 1a). Auf der vom Baugrundstück aus gesehen gegenüberliegenden
Seie der G-strasse findet sich sodann eine unauffällige Satteldachbaute mit
quer zum Hang verlaufendem First. Die bergwärts der G-strasse nordwestlich und
südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Überbauungen halten gegenüber
der Strasse einen Abstand von mindestens 12 m ein, sodass der Strassenraum
ungeachtet der bergseitigen Stützmauern eine gewisse Offenheit gewinnt.
Wie sich aufgrund des im Verfahren
eingereichten Modells ohne weiteres erkennen lässt, beansprucht die
projektierte Baute mit der Massierung der zulässigen Baumasse im unteren
Grundstücksteil, mit der zur Strasse hin orientierten hohen Giebelfassade und
ihrem Hineinragen in den von den Nachbarbauten gewahrten Vorgartenraum im
Kontext der bestehenden angrenzenden Bauten eine dominierende Stellung, aus der
sich insbesondere auch angesichts der zumindest guten gestalterischen Qualität
der baulichen Umgebung ein entsprechender Anspruch an ihre Gestaltung ergibt.
Diesem Anspruch wird das Projekt des Beschwerdeführers, wie die
Baurekurskommission zutreffend erkannt und die örtliche Baubehörde eingehend
dargetan haben, bei weitem nicht gerecht. Die kaum gegliederte Baumasse
erscheint im Rahmen der bestehenden Bebauung als übergrosser Fremdkörper,
welche Wirkung durch die leichte Drehung gegenüber der Strassenachse noch
verstärkt wird. Im Gegensatz zu der in der Umgebung vorherrschenden
sorgfältigen und auf das Terrain Rücksicht nehmenden Gliederung der Baukörper
erscheint die projektierte Baute als Klotz, dessen äussere Gestalt als zufällig
erscheint. So wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die sich in
zahlreichen Vor- und Rücksprüngen der Fassade äussernde Konzeptlosigkeit des
Volumens und die zufällig wirkende Kombination von Gestaltungselementen
hingewiesen, wie beispielsweise der einseitige Knick der Dachfläche, die
beliebige Formung und Anordnung der Balkone oder die Unterbrechung der
Dachfläche durch in unterschiedlicher Höhe und Grösse eingestreute
Dachaufbauten.
Dieser wohl begründeten ästhetischen Kritik
vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Wenn er
geltend macht, es gebe keinerlei volumetrische Widersprüche, so ändert das
nichts daran, dass die Nord-Ost- und die Nord-West-Fassade den Eindruck eines
zweiteiligen, die Süd-West- und die Süd-Ost-Fassade hingegen den Eindruck
eines einteiligen Baukörpers vermitteln. Seine Ausführungen zur Dach- und Fassadengestaltung
bestätigen nur, dass dafür Zweckmässigkeitsüberlegungen den Ausschlag gaben;
inwieweit ein gestalterisches Konzept verfolgt worden ist, womit dem Vorwurf
der Zufälligkeit der Verwendung von Gestaltungselementen entgegengetreten
werden könnte, wird nicht dargelegt. Schliesslich trifft es zu, dass die
Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit nicht von
ausschlaggebender Bedeutung sind, in ein späteres Verfahren verwiesen werden
können. Um einen solchen Nebenpunkt geht es jedoch beim von der Vorinstanz
gerügten Abschluss zur G-strasse nicht: Weil das projektierte Gebäude mit der
ohnehin hohen Giebelseite nahe an die Strasse heranrückt und schon damit den
Strassenraum dominiert (was durch die weit auskragenden Balkone noch verstärkt
wird), ist die Gestaltung des Vorgartens und der Einfahrt in die Tiefgarage für
die Beurteilung der Einordnung von erheblicher Bedeutung; angesichts der
geringen zur Verfügung stehenden Vorgartentiefe ist es denn auch schwer vorstellbar,
dass ein Abschluss gefunden werden kann, der den Eindruck eines von der
G-strasse her übermächtigen Gebäudes nicht noch verstärkt. Soweit der
Beschwerdeführer auf seine bereits im Rekursverfahren erhobenen weiteren
Einwände verweist, so übersieht er, dass die projektierte Baute, wenn sie sich
wie geplant durch Stellung und Volumen von der baulichen Umgebung abheben soll,
diesem Anspruch auch in gestalterischer Hinsicht genügen muss; ein Projekt das
in dieser Hinsicht bestenfalls durchschnittliche Qualitäten aufweist, genügt
dafür nicht.
Die ästhetischen Würdigungen des Bauvorhabens
durch die Vorinstanzen erweisen sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend. Die
Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...