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Entscheid

VB.2001.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00088

12. Juli 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 20. März 2000 verweigerte die

Baubehörde X Herrn A die bau­rechtliche Be­willigung für ein

Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an­stelle des be­stehen­den

Wohnhauses G-strasse in X.

Erwägungen

II. Den gegen diese Bewilligung von A

erhobenen Rekurs wies die Baurekurs­kom­mission II nach einem Augenschein beim

Baugrundstück am 6. Februar 2001 ab und be­stätigte den Beschluss der

Baubehörde "im überprüften Umfang und im Sinne der Er­wägungen". Aus

diesen ist festzuhalten: Soweit die Baubehörde gestützt auf § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dem

Bauvor­haben die Be­willigung versagt habe, weil das grosse Bauvolumen anders

als auf den Nach­bar­grundstü­cken nicht gegliedert sondern in einem einzigen

grossen Baukörper im unteren Grund­stücksteil massiert werde, habe sie das ihr

bei der Anwendung dieser Bestimmung zuste­hende Beurteilungsermessen

überschritten. Hingegen verlange die exponierte Lage des Baugrundstücks und die

besondere Stellung innerhalb der baulichen Umgebung, dass auch ein eigenständig

konzipiertes Projekt für sich ausreichend gut gestaltet werde und nicht nur

durch sein Volumen und seine Stellung, sondern auch hinsichtlich der Qualität

sei­ner Ar­chitektur einen angemessenen Bezug zur baulichen Umgebung schaffe.

In dieser Hinsicht bemängle die Vorinstanz zu Recht, dass das Projekt eine

Vielzahl zusammenge­würfelter, kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente

aufweise und einen architektoni­schen Ge­staltungswillen vermissen lasse. Dies

betreffe sowohl den Baukörper, als auch die Dach- und Fassadengestaltung mit

den unmotiviert geformten Balkonen, insbesondere aber auch den Abschluss

gegenüber der G-strasse, dessen Gestaltung aus den Plänen nicht ein­mal klar

ersichtlich sei. Dieser Mangel betreffe die Baute als Ganzes und könne nur im

Rah­men einer grundlegenden Überarbeitung des Projektes behoben werden.

III. Mit Beschwerde vom 13. März 2001 liess A

dem Verwaltungsge­richt bean­tra­gen, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zur Be­willigungs­er­tei­lung anzuweisen, eventuell das

Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei­sen zur Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens allenfalls unter Nebenbe­stimmungen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; die

Vernehmlas­sun­gen von Gegenpartei und Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer

zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zuzustellen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der

Rekursentscheid entbehre einer hinrei­chen­den Begründung. Nachdem bereits die

Begründung der Baubehörde bezüglich des Ein­ordnungsmangels äusserst knapp

ausgefallen sei, hätte die Begründung des Rekursent­scheids die Bauherrschaft

in die Lage versetzen müssen, die Kritik an der Gestaltung des Bauvorhabens auf

ihre Berechtigung hin zu prüfen und gestützt darauf zu entscheiden, ob der

Entscheid anzufechten oder aber inwiefern das Bauvorhaben abzuändern sei.

Sodann sei die Kritik an der Gestaltung des Bauprojekts absolut unzutreffend,

wie der Beschwerde­führer bereits in der Rekursschrift dargelegt habe. Mit

diesen Ausführungen, auf welche verwiesen werde, habe sich die Vorinstanz nicht

auseinandergesetzt. Was die einzelnen Einwände betreffe, so sei unerklärlich

inwiefern der Baukörper § 238 PBG nicht zu genü­gen vermöge; allfällige Mängel

könnten höchstens untergeordneter Natur sei und wären mit­tels

Nebenbestimmungen heilbar. Die Fassadenansichten seien unprätentiös und ehrlich

in dem Sinne, dass sie leicht die innere Raumaufteilung erkennen liessen. Die

Befensterung sei regelmässig und schlicht; das Dachgeschoss werde über

Dachaufbauten und Fenster in den Giebelfassaden belichtet. Die Ausladung der

Balkone entspreche heutigen Ansprüchen und deren Form sei nicht ungewöhnlich.

Die Dachgestaltung falle durch keinerlei unpro­por­tionale Elemente auf. Auch

allfällige Mängel der Dach- und Fassadengestaltung könn­ten somit bloss

untergeordneter und damit heilbarer Art sein; das gelte besonders für Grös­se

und Gestaltung der Balkone. Der Abschluss gegenüber der G-strasse sei für die

Bewil­ligungsfähigkeit nicht ausschlaggebend; insofern könne höchstens

gefordert werden, dass ein detaillierter Umgebungsplan zur Bewilligung

einzureichen sei.

Die Baurekurskommission II am 4. April 2001

und die Baubehörde X am 16. Mai 2001 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden –

soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wirft der

Vorinstanz in erster Linie eine unzureichende Be­gründung des Rekursentscheids

vor.

a) Laut § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) umschreibt der

Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen; soweit

der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt

wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung des

Rekursentscheids richten sich nach § 10 VRG (Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 1999, § 28 N. 4). Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit

einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer An­ordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 39 mit Hinweisen). Bei einem Rechtsmittel­entscheid ist

grundsätzlich eine einlässlichere Begründung erforderlich; verweist die Re­kursinstanz

gemäss § 28 Abs. 1 VRG auf die von ihr als zutreffend befundenen Erwägun­gen

der Vorinstanz, so kann sie sich jedoch darauf beschränken, die neuen

Parteivorbrin­gen zu würdigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 43).

b) Entgegen der Darstellung in der

Beschwerdeschrift hat sich bereits die örtliche Bau­behörde in den Erwägungen

zur Bauverweigerung eingehend mit der Gestaltung des Bauvorhabens

auseinandergesetzt. Die Rekurskommission hat zwar diese Erwägungen in­sofern

verworfen, als die Baubehörde bereits im grossen Baukubus und der Massierung

des Bauvolumens im unteren Grundstücksteil einen Einordnungsmangel erblickte.

Darüber hinaus hielt aber die Baubehörde dem Bauvorhaben zahlreiche weitere

Gestaltungsmängel entgegen, so das "dominante Auftreten", seine im

Vergleich mit den Nachbarbauten "amor­phe" Wirkung, die

"unmotivierte" leichte Drehung des Baukörpers zu den Nachbarbauten

und zur Strasse, die unbefriedigende Gestaltung des Untergeschosses in Verbindung

mit der Aufschüttung für die Terrasse der Wohnung im Parterre, wodurch der

Eindruck einer erzwungenen "Kellerwohnung" hervorgerufen werde, die

dominante Wirkung der über­gros­sen Terrassen, welche den Eindruck der

Unmassstäblichkeit verstärkten, die unbefrie­digende Gestaltung des Daches und

insgesamt der Eindruck einer zufälligen Kombination von Elementen. Schliesslich

wurden die quartierfremden Blocksteinmauern zur Strasse ge­rügt, welche den

bisher harmonisch und grosszügig wirkenden Strassenraum beeinträchtig­ten.

Die Baurekurskommission hat zwar nicht

ausdrücklich, immerhin aber dem Sinn nach auf diese Erwägungen verwiesen, wenn

sie ausgeführt hat, die Vorinstanz bemängle zu Recht, dass das Projekt eine

Vielzahl kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente auf­weise und einen

architektonischen Gestaltungswillen vermissen lasse, was sowohl den Baukörper,

als auch die Dach und die Fassadengestaltung mit den unmotiviert geformten

Balkonen und insbesondere auch den Abschluss gegenüber der G-strasse betreffe.

Diese knappen Ausführungen können in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen

der ange­fochtenen Bauverweigerung als noch hinreichende Begründung gelten; das

gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursvernehmlassung ihre

ästheti­sche Würdigung eingehend erläutert und ergänzt hat. Insgesamt und im

Zusammenhang mit den Akten lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz mit

hinreichender Klarheit ent­neh­men, dass und aus welchen Gründen sie das

Projekt als Ganzes für eine misslungene Lö­sung der architek­to­ni­schen

Aufgabe hält, an exponierter Lage einen grossen Baukubus in die dortige

bauliche Um­gebung einzufügen; das ist ausreichend für die von der Recht­sprechung

geforderte Be­urteilung der ästhetischen Aspekte nach möglichst objektivierten

Kriterien (BGr, 21. Mai 1997, ZBl 99/1998, S. 175; RB 1998 Nr. 16). Sodann war,

wie seine Eingabe zeigt, dem Beschwerdeführer die sachgemässe Anfechtung ohne

weiteres möglich, und auch das Ver­waltungsgericht kann die angefochtene

Anordnung auf ihre Kon­sistenz, Rationalität und Rechtmässigkeit überprüfen.

Wenn für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, wie er das Projekt ändern

soll, so liegt das nicht an der Begründung der Bauverweigerung und des

Rekursentscheids, sondern an der Art der dem Projekt vorge­wor­fenen

gestalterischen Män­gel, deren Behebung gegebenenfalls eine vollständige Neu­konzeption

erfordern wird.

2.

a) Die Baurekurskommission II hat die zu § 238

(Abs. 1) PBG entwickelten Grund­sätze zutreffend dargelegt. Auf die

betreffenden Ausführungen ist daher zu verwei­sen (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Präzisierend ist anzufügen, dass

zwar allein gestützt auf § 238 PBG nicht generell der Verzicht auf ein nach der

Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder die zonengemässe Ausnützung

verlangt oder be­stimmte Dachformen oder eine einheitliche Ausrichtung der

Bauten durchgesetzt werden können; nur in Ausnahmefällen,

nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann

ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grund­stücks

zulässigen Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr, 6. Februar

1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 346 E. 4b). Hierfür sind besonders

triftige Gründe er­forderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden

Überbauung, eine weitherum zu­rückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine

qualifizierte landschaftliche Empfindlich­keit. Auch wenn keine solchen Gründe

gegeben sind, kann aber die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme

eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen

Bauvolumens verlangen oder ist ein Gebäude, das aufgrund seines Volu­mens sich

aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten.

In verfahrensmässiger Hinsicht ist der Baurekurskommission beizupflichten,

dass ihr zwar die Ermessenskontrolle zusteht, dass sie sich insofern jedoch

Zurückhaltung auf­erlegt, wenn die Beurteilung der Einordnung durch die

örtliche Baubehörde auf einer ver­tretbaren Würdigung der massgeblichen

Sachumstände beruht. Demgegenüber ist die Kog­nition des Verwaltungsge­richts

von Gesetzes wegen eingeschränkt. Das Gericht kann nur rechtsverletzende Er­messensfehler

korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2

lit. c VRG).

b) Bergseits der G-strasse steht nordwestlich

des Baugrundstücks eine grös­sere Über­bauung mit zusammengebauten

Einfamilienhäusern; die Häuser orientieren sich zur Strasse hin und tragen

Satteldächer mit quer zum Hang verlaufenden Firsten; die Über­bauung ist stark

gegliedert und erscheint damit als kleinmassstäblich; ihre architektonische

Qualität liegt, worauf die Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung

zutreffend hingewiesen hat, in der sorgfältigen Anordnung der Baukörper um

einen zentralen Aussen­raum. Südöstlich des Baugrundstücks finden sich je zwei

Doppeleinfami­lienhäuser; die Wür­digung dieser Bauten durch die Beschwerde­gegnerin

als betreffend der Grundrisse und des räumlichen Gefüges "qualitativ sehr

hoch­stehend" ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Anordnung der klar

gegliederten Baukuben nimmt sowohl auf die Topographie des Baugrundstücks als

auch auf die hangwärts der G-strasse gelegene Terrassenüberbauung Rücksicht.

Diese wiederum wird zu Recht als gutes Beispiel für eine Terrassensiedlung mit

guter Integration in das Landschafts- und Siedlungsgebiet bezeichnet (Bauverwei­gerungs­be­schluss

vom 20. März 2000, Erw. 1a). Auf der vom Baugrundstück aus gesehen gegen­überliegenden

Seie der G-strasse findet sich sodann eine unauffällige Satteldachbaute mit

quer zum Hang verlaufendem First. Die bergwärts der G-strasse nord­westlich und

südöst­lich an das Baugrundstück angrenzenden Überbauungen halten gegen­über

der Strasse einen Abstand von mindestens 12 m ein, sodass der Stras­senraum

unge­achtet der bergseitigen Stützmauern eine gewisse Offenheit gewinnt.

Wie sich aufgrund des im Verfahren

eingereichten Modells ohne weiteres erkennen lässt, beansprucht die

projektierte Baute mit der Massierung der zulässigen Baumasse im unteren

Grundstücksteil, mit der zur Strasse hin orientierten hohen Giebelfassade und

ih­rem Hineinragen in den von den Nachbarbauten gewahrten Vorgartenraum im

Kontext der bestehenden angrenzenden Bauten eine dominierende Stellung, aus der

sich insbesondere auch angesichts der zumindest guten gestalterischen Qualität

der baulichen Umgebung ein entsprechender Anspruch an ihre Gestaltung ergibt.

Diesem Anspruch wird das Projekt des Beschwerdeführers, wie die

Baurekurskommission zutreffend erkannt und die örtliche Bau­­behörde eingehend

dargetan haben, bei weitem nicht gerecht. Die kaum gegliederte Bau­masse

erscheint im Rahmen der bestehenden Bebauung als übergrosser Fremdkörper,

welche Wirkung durch die leichte Drehung gegenüber der Strassenachse noch

verstärkt wird. Im Gegensatz zu der in der Umgebung vorherrschenden

sorgfältigen und auf das Ter­rain Rücksicht nehmenden Gliederung der Baukörper

erscheint die projektierte Baute als Klotz, dessen äussere Gestalt als zufällig

erscheint. So wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die sich in

zahlreichen Vor- und Rücksprüngen der Fassade äussernde Kon­zeptlosigkeit des

Volumens und die zufällig wirkende Kombination von Gestaltungsele­men­ten

hingewiesen, wie beispielsweise der einseitige Knick der Dachfläche, die

beliebige Formung und Anordnung der Balkone oder die Unterbrechung der

Dachfläche durch in unterschiedlicher Höhe und Grösse eingestreute

Dachaufbauten.

Dieser wohl begründeten ästhetischen Kritik

vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Wenn er

geltend macht, es gebe keinerlei volumetrische Widersprüche, so ändert das

nichts daran, dass die Nord-Ost- und die Nord-West-Fassade den Eindruck eines

zweiteiligen, die Süd-West- und die Süd-Ost-Fassade hingegen den Ein­­druck

eines einteiligen Baukörpers vermitteln. Seine Ausführungen zur Dach- und Fas­sadengestaltung

bestätigen nur, dass dafür Zweckmässigkeitsüberlegungen den Ausschlag gaben;

inwieweit ein gestalterisches Konzept verfolgt worden ist, womit dem Vorwurf

der Zufälligkeit der Verwendung von Gestaltungselementen entgegengetreten

werden könnte, wird nicht dargelegt. Schliesslich trifft es zu, dass die

Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit nicht von

ausschlaggebender Bedeutung sind, in ein späteres Ver­fahren verwiesen werden

können. Um einen solchen Nebenpunkt geht es jedoch beim von der Vorinstanz

gerügten Abschluss zur G-strasse nicht: Weil das projektierte Ge­bäude mit der

ohnehin hohen Giebelseite nahe an die Strasse heranrückt und schon damit den

Strassenraum dominiert (was durch die weit auskragenden Balkone noch verstärkt

wird), ist die Gestaltung des Vorgartens und der Einfahrt in die Tiefgarage für

die Beurtei­lung der Einordnung von erheblicher Bedeutung; angesichts der

geringen zur Verfügung stehenden Vorgartentiefe ist es denn auch schwer vorstellbar,

dass ein Abschluss gefunden werden kann, der den Eindruck eines von der

G-strasse her übermächtigen Gebäudes nicht noch verstärkt. Soweit der

Beschwerdeführer auf seine bereits im Rekursverfahren erhobenen weiteren

Einwände verweist, so übersieht er, dass die projektierte Baute, wenn sie sich

wie geplant durch Stellung und Volumen von der baulichen Umgebung abheben soll,

diesem Anspruch auch in gestalterischer Hinsicht genügen muss; ein Projekt das

in dieser Hinsicht bestenfalls durchschnittliche Qualitäten aufweist, genügt

dafür nicht.

Die ästhetischen Würdigungen des Bauvorhabens

durch die Vorinstanzen erweisen sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend. Die

Beschwerde ist damit als unbegründet abzu­weisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...