VB.2001.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00103
12. September 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6378)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00103
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts im Voraus; Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels bei fehlender Rechtsmittelbelehrung (E.2). Falsche Bezeichnung von Verfahrensschritten oder Gremien schadet nicht (E.3). Inhalt der Begründungspflicht bei Zuschlägen (E.4). Bewertung bei drei gleichrangigen Zuschlagskriterien: Es genügt, wenn sich die in der Bewertung angeführten Gründe den Zuschlagskriterien zuordnen lassen und nicht implizit weitere Kriterien nachgeschoben werden. Die massiven Mehrkosten des Projekts der Beschwerdeführer wiegen dessen Vorteile bezüglich der beiden andern Kriterien nicht nur auf, sondern können als ausschlaggebend betrachtet werden (E.5-6). Abweisung.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERMESSEN
FALSCHE BEZEICHNUNG
GLEICHRANGIGKEIT
MEHRKOSTEN
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SUBMISSIONSRECHT
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ZUORDNUNG
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 16 lit. II IVöB
§ 17 lit. I i SubmV
§ 31 lit. I SubmV
§ 33 SubmV
§ 10 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Oberstufenschulgemeinde X führte von
September 2000 bis Februar 2001 ein zweistufiges Submissionsverfahren für die
Vergabe eines Projektierungsauftrags betreffend die Erweiterung der
Oberstufenschulanlage in X durch. Aufgrund der Präqualifikation wurden vier
Architekturbüros zur Einreichung eines Angebots in der zweiten Stufe des Wettbewerbs
eingeladen. Nach Prüfung der eingegangenen Angebote forderte die Vergabebehörde
die zwei Architekturbüros, die am besten bewertet waren, nämlich die Arbeitsgemeinschaft
I, von Y (Projekt "Spurt"), und die Architekten A, von Z (Projekt
"1 + 1"), zu einer Überarbeitung ihrer Projekte auf. Mit Entscheid
vom 27. Februar 2001 wurde der Auftrag an die Arbeitsgemeinschaft I vergeben.
Den Architekten A wurde der Entscheid mit Schreiben vom 28. Februar 2001
mitgeteilt. Diese verlangten am 6. März eine "nachvollziehbare
Gesamtbewertung beider Projekte mit vollständiger Auflistung der Kriterien,
Gewichtung, Punktezahl und Wertung des Preisgerichtes", weiter
"überprüfbare Angaben zur Kostenschätzung des Konkurrenzprojektes"
und schliesslich auch eine Rechtsmittelbelehrung. Daraufhin erklärte die
Vergabebehörde mit Antwortschreiben vom 20. März 2001, es werde am Schreiben
vom 28. Februar festgehalten, weitere Unterlagen würden nicht abgegeben,
zumal an der öffentlichen Projektbesichtigung die Möglichkeit bestanden habe,
sich eingehend über die anderen Projekte und "allfällige Zahlen" zu
informieren. Eine Rechtsmittelbelehrung erübrige sich sodann unter Hinweis auf
"Punkt 1.4 der abgegebenen Planungsunterlagen", wonach der Teilnehmer
"mit der Abgabe seines Vorprojektes (...) auf die Geltendmachung von
Rechtsmitteln nach erfolgter Entscheidungsveröffentlichung (verzichtet)".
Erwägungen
II. Am 27. März 2001 erhoben die Architekten
A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids festzustellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Oberstufenschulgemeinde X liess mit
Beschwerdeantwort vom 18. April 2001 beantragen, es sei die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Mit Replik und Duplik vom 8. bzw. 29. Juni
2001.
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 E. 1 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes vom 22. September 1996 über den Beitritt
des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
Gemäss § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) soll
die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden (Abs. 1);
die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,
die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Abs. 2). Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin keine Rechtsmittelbelehrung angebracht mit der
Begründung, entsprechend dem Vermerk in Punkt 1.4 der Ausschreibungsunterlagen
habe jeder Teilnehmer "mit der Abgabe seines Vorprojektes (...) auf die
Geltendmachung von Rechtsmitteln nach erfolgter Entscheidungsveröffentlichung
(verzichtet)". Ein solcher zum Voraus erklärter Rechtsmittelverzicht ist
indessen nach Lehre und Praxis unwirksam (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 56, mit weiteren Hinweisen). Mithin ist die
Rechtsmittelbelehrung vorliegend zu Unrecht unterblieben.
Die Rechtmittelbelehrung bildet formelles
Gültigkeitserfordernis einer Anordnung. Fehlt sie, beginnt die
Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51,
auch zum Folgenden). Das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung bedeutet jedoch
nicht, dass ein Rechtsmittel noch beliebig lang erhoben werden könnte. Vielmehr
wird von den Rechtsuchenden in Anwendung des auch im prozessualen Bereich
geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert
angemessener Frist nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen und allenfalls
solche ergreifen. – Dies haben die Beschwerdeführer vorliegend getan. Nachdem
die Mitteilung des Vergabeentscheids vom 28. Februar keine Rechtsmittelbelehrung
aufwies, ersuchten sie am 6. März um die Eröffnung einer solchen, was die
Beschwerdegegnerin wiederum am 20. März ablehnte. Daraufhin wurde am
27.
März 2001 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer haben demnach
jeweils innert weniger Tage – mithin innert angemessener Frist – reagiert,
weshalb die Beschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist.
3.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das
Submissionsverfahren in der öffentlichen Ausschreibung vom 15. September 2000
irrtümlich als offenes – anstatt richtigerweise als selektives – Verfahren
bezeichnet worden sei. Zudem sei in der am 28. Januar 2001 versandten
Aufforderung zur Überarbeitung des Projekts plötzlich von einem Projektwettbewerb
und dementsprechend nicht mehr vom Beurteilungsgremium, sondern von einem
Preisgericht die Rede gewesen. – Inwiefern die Beschwerdeführer durch diese
"Mängel" benachteiligt oder beschwert wären, wird indessen nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Zürcher Recht erwähnt den
Wettbewerb einzig im Zusammenhang mit der freihändigen Vergabe bestimmter
Aufträge (vgl. § 11 Abs. 1 lit. e und k der Submissionsverordnung vom
18.
Juni 1997, SubmV). Eine solche war hier weder vorgesehen noch hat die
Beschwerdegegnerin eine derartige Befugnis beansprucht. Ob das gewählte
Vorgehen demjenigen eines Projektwettbewerbs entsprochen hat oder
"nur" einem gewöhnlichen zweistufigen Vergabeverfahren, bei welchem
die ausschreibende Stelle zu ihrer Beratung sachverständige Personen beizog
(vgl. RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 5 = ZBl 101/ 2000, S. 265
E. 5), ist demnach unerheblich. Die allenfalls falsche Bezeichnung
einzelner Verfahrensschritte oder Gremien schadet – zumal wenn sie als solche
erkennbar war – ohnehin nicht.
Vorliegend nicht weiter nachzugehen ist schliesslich
auch der von beiden Seiten ausführlich dargelegten mehrjährigen
"Vorgeschichte" des streitigen Submissionsverfahrens. Gegenstand
dieses Rechtsmittelverfahrens kann nur das eigentliche Submissionsverfahren
sein (RB 1983 Nr. 5) bzw. die damit zusammenhängende Verletzung
submissionsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze (vgl. Art. 15 IVöB in
Verbindung mit § 3 IVöB-BeitrittsG). Mithin erübrigt sich auch das in
diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer beantragte "Einholen
eines Amtsberichtes bei der Bau- und Bildungsdirektion".
4.
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, es
sei ihnen das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht auf eine ausführliche und den
verbindlich festgesetzten Zuschlagskriterien entsprechende Begründung
verweigert worden. Das Schreiben vom 28. Februar 2001 enthalte keine
ausreichende Begründung des Zuschlagsentscheids. Auch Submissionsentscheide
seien summarisch und unter Bezugnahme auf die Zuschlagskriterien zu begründen.
Mit der vorliegenden Plus/Minus-Bezeichnung einzelner Begriffe (die nicht mit
den Zuschlagskriterien übereinstimmen) sei nicht einmal das Erfordernis einer
summarischen Begründung erfüllt. Damit seien höchstens die Beweggründe der
Beschwerdegegnerin aufgezeigt. Solche seien aber im Submissionsverfahren nicht
gefragt, sondern objektiv gehaltene Entscheidgründe, die den verbindlichen
Zuschlagskriterien folgen. Der Begründungsmangel werde auch durch die
Beschwerdeantwort nicht behoben.
b) Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999
verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird
überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den
Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 SubmV ist
die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu
einer kurzen Begründung bzw. zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben
verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch von Anbietenden hat
sie diesen die wesentlichen Gründe für deren Nichtberücksichtigung bekannt zu
geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. auch VGr AG, 18. Juni 1998, AGVE 1998,
S. 425).
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer
ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
Der mit Schreiben vom 28. Februar 2001 abgegebene Plus/Minus-Katalog gibt die
wesentlichen Entscheidgründe wieder. Überdies kann dieses Schreiben vorliegend
nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem
ausführlichen Beurteilungsbericht des "Preisgerichts" vom 25. Januar
2001.
zu sehen. Ob die angegebenen Entscheidgründe in materieller Hinsicht
überzeugen, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies
mit den Ausführungen in der Beschwerdeantwort bzw. der den Beschwerdeführern
eingeräumten Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu
nehmen, geheilt worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45). Eine
Heilung trat auch hinsichtlich allfälliger Verletzungen des Akteneinsichtsrechts
ein, konnten die Beschwerdeführer doch beim Verwaltungsgericht in die Verfahrensakten
uneingeschränkt Einsicht und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu
Stellung nehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang
des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000
Nr. 25 E. 4a).
5.
a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV
erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium
des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung
kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der
Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis
insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität,
Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,
Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien
werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags
festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Um die
notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten, sind die Zuschlagskriterien
den Interessierten zu Beginn des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und aus der Bekanntgabe
muss ersichtlich sein, welches Gewicht den einzelnen Kriterien zukommt. Die
relative Bedeutung der einzelnen Kriterien ist ersichtlich zu machen, indem
diese zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden
(vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372
E. 3b).
b) Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen
für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens drei Beurteilungskriterien mit
Unterkriterien festgelegt:
"1. Betriebliche
und funktionelle Abläufe
- Erfüllung
Raumprogramm
- räumliche
Zuordnung und Zusammenhänge
- Nutzungsflexibilität
- Gebrauchswert
(Benutzerverhalten)
- Umgang mit dem
Bestehenden
2.
Architektonische
Qualität
- grundrissliche
und räumliche Gestaltung
-
Fassadengestaltung
3.
Wirtschaftlichkeit
-
Kosten/Wirtschaftlichkeit
-
Termineinhaltung
- Wirtschaftlichkeit
- statische
Kriterien"
Am 22. November 2000 richteten die
Beschwerdeführer diverse Fragen an die Baukommission der
Oberstufenschulgemeinde X. Bezüglich der Beurteilungskriterien wurde
folgendermassen nachgefragt: "Die Prioritäten bleiben trotz Ihrer
Ausführun-
gen am 13.11.00 unklar. Bitte formulieren Sie zum Voraus unmissverständlich die
Rangfolge aller aufgelisteten Bewertungskriterien." Die Baukommission
erklärte hierzu
am 29. November 2000: "Es wird keine Bewertungsreihenfolge erstellt."
– Diese Aussage wurde von beiden Parteien erklärtermassen dahingehend
verstanden, dass allen drei Kriteriengruppen das gleiche Gewicht zukommen
solle. Angesichts dieser Übereinstimmung erübrigt sich die von der
Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob die Zuschlagskriterien bzw. deren
Gewichtung gegebenenfalls selbständig hätten angefochten werden müssen.
Differenzen bestehen einzig hinsichtlich der konkreten Anwendung der
Zuschlagskriterien bzw. der Frage, ob die vorgenommene Bewertung tatsächlich
von der Gleichwertigkeit der Kriterien ausgeht.
6.
a) Bei der Beurteilung der Angebote anhand
der Zuschlagskriterien steht der Vergabestelle ein erheblicher
Ermessensspielraum zur Verfügung, in welchen das Verwaltungsgericht, dem
keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB), nicht eingreift. Zu prüfen ist lediglich eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999
Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271 E. 6a). Eine sachgerechte Ausübung des
Ermessens setzt jedoch voraus, dass die Behörde ihrem Entscheid die
zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde legt und diesen auf die
massgeblichen Sachverhaltselemente abstützt (vgl. VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999
Nr. 26 E. 6b = ZBl 101/2000, S. 271 E. 6b).
b) Im Bericht vom 25. Januar 2001 hielt das
"Preisgericht" nach eingehender Beurteilung fest, zwei Projekte
hätten ausgeschieden werden können, dagegen sei bezüglich der zwei
verbleibenden Projekte "1 + 1" und "Spurt" keine
Entscheidung gefunden worden. Diese Projekte seien "von der preislichen
Seite her sehr gegensätzlich (...), konzeptionell vor allem im schulischen
Bereich jedoch überzeugend" (S. 5). Nachdem letztlich keines der beiden
Projekte vollends überzeuge, habe das "Preisgericht" beschlossen, die
beiden Verfasser zur Überarbeitung ihrer Projekte einzuladen (S. 18).
Dementsprechend wurden die verbleibenden Kontrahenten am 28. Januar 2001 unter
Beilage des ausführlichen Beurteilungsberichts vom 25. Januar zur Überarbeitung
ihrer Projekte aufgefordert. Die verlangten "Ergänzungen und
Änderungen" unterschieden sich dabei lediglich in einem Punkt. So wurde
gegenüber den Beschwerdeführern festgehalten, dass "die vorhandene
Kostenschätzung (...) nach Ansicht des Preisgerichtes politisch nicht
vertretbar" sei, wogegen von den Verfassern des Projekts "Spurt"
eine "detaillierte Kostenschätzung +/– 10%" verlangt wurde. Die in
der Folge eingegangenen überarbeiteten Projekte wurden vom nämlichen Gremium an
der Baukommissionssitzung vom 27. Februar 2001 beurteilt. Im Ergebnis führte
die Beurteilung zu folgender Plus/Minus-Bewertung:
"Projekt Spurt
+ Preis / finanzielle Machbarkeit
+ Kompaktheit der ganzen Anlage
mit der verbleibenden Landreserve
und den daraus
resultierenden Minderkosten
+ Pausenhalle zusätzlich anstelle
von Festplatz
+ Erfahrung in der Holz- und
Elementbauweise
+ Folgekosten, geringerer
Fassadenunterhalt durch tiefere Fassaden-
abwicklung
+ Einsparungen durch entfallende
Fassadensanierungen der nächsten
Jahre
- Geräteraum in der Turnhalle
unbefriedigend
- Betriebsabläufe mit
Aussenanlagen
- Sportplatzanordnung /
Abschirmung gegenüber Klassenzimmern
Projekt 1 + 1
+ konzeptionell + architektonisch
überzeugend
- Preis / finanzielle Machbarkeit.
Mehrpreis über 1 Mio.
- keine Landreserven
- höhere Folgekosten durch
Fassadenabwicklung
- Grenzabstand Sportplatz
- Höhendifferenz Sportplatz –
U-weg beim Projekt 1+1"
Aufgrund dieser Bewertung wurde das Projekt
"Spurt" mit klarer Mehrheit (7 : 1 Stimmen) ausgewählt.
c) Die Beschwerdeführer nehmen vorab daran
Anstoss, dass die in dieser Bewertung aufgelisteten Begriffe nicht mit den
Zuschlagskriterien übereinstimmen. Auch wenn eine deutlichere Bezugnahme auf
die massgeblichen Zuschlagskriterien klar wünschenswert gewesen wäre, stellt
dies dennoch keinen wesentlichen Begründungsmangel dar. Entscheidend ist
vielmehr, dass sich hier sämtliche in der Bewertung aufgegriffenen Punkte einem
oder mehreren der verbindlich festgelegten Zuschlagskriterien zuordnen lassen
bzw. nicht auf diesem Weg weitere Zuschlagskriterien nachgeschoben wurden.
d) Die Beschwerdeführer machen sodann
zusammengefasst geltend, von einer gleichwertigen Gewichtung aller drei
Kriterien könne keine Rede sein, sondern es sei offenkundig nur auf den
Kostenpunkt bzw. das Kriterium Wirtschaftlichkeit abgestellt worden. Bei der
hier gegebenen Ausgangslage der Gleichwertigkeit der Kriterien könne jedoch ein
einziges Kriterium zwei andere nicht einfach "pulverisieren", selbst
wenn die Differenz im Kriterium Wirtschaftlichkeit erheblich sei, was unter
"Hinweis auf die offenbar auch beim Beurteilungsgremium angezweifelten
Kostenschätzungen des Siegerteams" bestritten werde. – Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Preisdifferenz von nicht weniger als
1,2 Millionen Franken sei als erheblich zu bezeichnen, dies auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass sämtliche Kriterien gleichwertig zu
beurteilen gewesen seien.
Hinsichtlich des Kriteriums 1,
"betriebliche und funktionelle Abläufe", wurde bereits im
"Bericht des Preisgerichtes" vom 25. Januar 2001 festgehalten, dass
beide zur Diskussion stehenden Projekte "konzeptionell vor allem im
schulischen Bereich (...) überzeugend" seien. Wie sich der
Plus/Minus-Bewertung entnehmen lässt, sind beim Siegerprojekt in diesem Bereich
zwei Punkte bemängelt worden, einerseits der "Geräteraum in der Turnhalle"
und anderseits die "Betriebsabläufe mit Aussenanlagen". Mit Bezug auf
das Kriterium 1 kann daher von einem leichten Vorsprung der Beschwerdeführer
ausgegangen werden.
Ähnlich ist das Verhältnis auch beim
Kriterium 2, der "architektonischen Qualität". Beiden Projekten wird
eine hohe architektonische Qualität attestiert, wobei diejenige des
beschwerdeführerischen Projekts mehrfach hervorgehoben wurde. Die diesbezüglich
in der Plus/Minus-Bewertung aufgeführten Vor- und Nachteile der einzelnen
Projekte heben sich sodann zum Teil gegenseitig auf. So weisen die
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die beim Siegerprojekt positiv
gewertete "... verbleibende Landreserve" im Zusammenhang mit der
gewählten Sportplatzanordnung zu sehen ist, welche ihrerseits negativ beurteilt
wurde. Beim Projekt der Beschwerdeführer wurden sodann der "Grenzabstand
Sportplatz" und die "Höhendifferenz Sportplatz – U-weg"
bemängelt. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, besagte Höhendifferenz
werde gemäss Projekt mit einer direkt auf die Weggrenze gestellten, 2 – 2,5 m
hohen Mauer überwunden, welche nicht nur architektonisch problematisch in
Erscheinung getreten, sondern wegen ihres "mangelhaften" Abstands zum
Weg nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Wie begründet dieser Einwand ist,
kann offen bleiben. Selbst wenn man diese Abstriche am Projekt der
Beschwerdeführer zuliesse, resultiert aus dem zweiten Kriterium ein gewisser
Vorteil zu deren Gunsten. Dessen Gewicht wird indessen wiederum dadurch
relativiert, dass auch dem Siegerprojekt eine immerhin überzeugende
architektonische Qualität attestiert wird.
Unter dem dritten Aspekt der
"Wirtschaftlichkeit" fällt die enorme Preisdifferenz zwischen dem
Siegerprojekt (4 Mio. Franken) und demjenigen der Beschwerdeführer
(5,2 Mio. Franken) auf. Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Differenz
als unglaublich hoch und leiten daraus ab, die Beschwerdegegnerin habe es bei der
Plausibilitätsprüfung des Siegerprojekts an der gehörigen Seriosität fehlen
lassen. Mitglieder des Beurteilungsgremiums hätten gegenüber den
Beschwerdeführern verschiedentlich Zweifel an der Kostenwahrheit des
Konkurrenzprojekts geäussert und hierzu noch weitere Abklärungen angekündigt. –
Diese Vorwürfe sind nicht geeignet begründeten Zweifel am durchgeführten Auswahlverfahren
und an der Seriosität des Beurteilungsgremiums zu wecken. Dies gilt
insbesondere auch bezüglich der Berufung auf Zeugenaussagen von nicht
namentlich genannten Mitgliedern des Beurteilungsgremiums. Die damit verbundene
Beweisofferte ist unsubstanziert und daher unbeachtlich. Das
Beurteilungsverfahren gibt vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass. Die
Beurteilung erfolgte durch ein mit zwei "Fachpreisrichtern" ergänztes
neunköpfiges Gremium. Dessen gründliche und ausgewogene Vorgehensweise wird
durch den Bericht vom 25. Januar 2001 anschaulich belegt. Offenkundig weckte
die enorme Preisdifferenz beim Beurteilungsgremium tatsächlich gewisse Zweifel
an der Kostenwahrheit des Siegerprojekts und wurden daraufhin auch weitere
Abklärungen getroffen. So wurde die Arbeitsgemeinschaft I am 28. Januar 2001
u.a. zur Einreichung einer "detaillierte(n) Kostenschätzung +/– 10%"
aufgefordert. Dies spricht keineswegs gegen, sondern vielmehr für die Qualität
der Beurteilung. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, an der Seriosität
der anschliessenden Plausibilitätsprüfung zu zweifeln. Im Übrigen ist auch
nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdegegnerin bewusst ein derartiges
Kostenrisiko eingehen sollte.
Damit fällt die Beurteilung der beiden
Projekte bezüglich des Kriteriums Wirtschaftlichkeit eindeutig zugunsten des
Siegerprojekts aus. Auch wenn von der Gleichwertigkeit der Kriterien auszugehen
ist, ist diese doch nicht absolut zu verstehen. Vielmehr sind die positiven und
negativen Punkte nicht nur innerhalb der einzelnen Kriterien zu gewichten und
in Relation zu setzen, sondern auch zwischen den Kriterien ist ein Ausgleich
zulässig. Dementsprechend ist es auch vorliegend durchaus vertretbar, die
bezüglich der ersten beiden Kriterien jeweils zugunsten der Beschwerdeführer
festgestellten Vorteile mit der massiven Differenz im Kriterium
Wirtschaftlichkeit nicht nur zu kompensieren, sondern diese Differenz darüber
hinaus als ausschlaggebend zu werten. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls
keine rechtsverletzende Ermessensbetätigung vorgeworfen werden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach
abzuweisen.
7.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...