Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00103

12. September 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6378)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Oberstufenschulgemeinde X führte von

September 2000 bis Februar 2001 ein zweistufiges Submissionsverfahren für die

Vergabe eines Projektierungsauftrags betreffend die Erweiterung der

Oberstufenschulanlage in X durch. Aufgrund der Präqualifikation wur­den vier

Architekturbüros zur Einreichung eines Angebots in der zweiten Stufe des Wettbe­­werbs

eingeladen. Nach Prüfung der eingegangenen Angebote forderte die Vergabebehör­de

die zwei Architekturbüros, die am besten bewertet waren, nämlich die Arbeitsgemein­schaft

I, von Y (Projekt "Spurt"), und die Architekten A, von Z (Projekt

"1 + 1"), zu einer Überarbeitung ihrer Projekte auf. Mit Ent­scheid

vom 27. Februar 2001 wurde der Auftrag an die Arbeitsgemeinschaft I vergeben.

Den Architekten A wurde der Ent­­scheid mit Schreiben vom 28. Februar 2001

mitgeteilt. Diese verlangten am 6. März eine "nachvollziehbare

Gesamtbewertung beider Projekte mit vollständiger Auflistung der Kriterien,

Gewichtung, Punktezahl und Wertung des Preisgerichtes", weiter

"überprüfbare Angaben zur Kostenschätzung des Konkurrenzprojektes"

und schliesslich auch eine Rechts­­mittel­be­lehrung. Daraufhin erklärte die

Vergabebehörde mit Antwortschreiben vom 20. März 2001, es werde am Schreiben

vom 28. Februar festgehalten, weitere Unterlagen würden nicht ab­ge­geben,

zumal an der öffentlichen Projektbesichtigung die Möglichkeit bestanden habe,

sich eingehend über die anderen Projekte und "allfällige Zahlen" zu

informieren. Eine Rechts­mittelbelehrung erübrige sich sodann unter Hinweis auf

"Punkt 1.4 der abgegebenen Planungsunterlagen", wonach der Teilnehmer

"mit der Abgabe seines Vorprojektes (...) auf die Geltendmachung von

Rechtsmitteln nach erfolgter Entscheidungsveröffentlichung (verzichtet)".

Erwägungen

II. Am 27. März 2001 erhoben die Architekten

A Beschwerde an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Sie beantragten, es sei die

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids festzustellen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Oberstufenschulgemeinde X liess mit

Beschwerdeantwort vom 18. April 2001 beantragen, es sei die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Mit Replik und Duplik vom 8. bzw. 29. Juni

2001.

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggebender können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 E. 1 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/

Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwer­de­verfahren

finden die Art. 15 ff. der Interkan­tonalen Ver­einbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes vom 22. September 1996 über den Beitritt

des Kantons Zürich zur Inter­kan­tonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

Gemäss § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) soll

die Erledigung einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden (Abs. 1);

die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,

die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Abs. 2). Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin keine Rechts­­mittelbelehrung angebracht mit der

Begründung, entsprechend dem Vermerk in Punkt 1.4 der Ausschreibungsunterlagen

habe jeder Teilnehmer "mit der Abgabe seines Vorprojektes (...) auf die

Geltendmachung von Rechtsmitteln nach erfolgter Entscheidungs­­veröffentlichung

(verzichtet)". Ein solcher zum Voraus erklärter Rechtsmittelverzicht ist

indessen nach Lehre und Praxis unwirksam (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 56, mit weiteren Hinweisen). Mithin ist die

Rechtsmittelbelehrung vorliegend zu Unrecht unterblieben.

Die Rechtmittelbelehrung bildet formelles

Gültigkeitserfordernis einer Anordnung. Fehlt sie, beginnt die

Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51,

auch zum Folgenden). Das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung bedeutet jedoch

nicht, dass ein Rechtsmittel noch beliebig lang erhoben werden könnte. Vielmehr

wird von den Rechtsuchenden in Anwendung des auch im prozessualen Bereich

geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erwartet, dass sie sich innert

angemessener Frist nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigen und allenfalls

solche ergreifen. – Dies haben die Beschwerdeführer vorliegend getan. Nachdem

die Mitteilung des Vergabeentscheids vom 28. Februar keine Rechtsmittelbelehrung

aufwies, ersuchten sie am 6. März um die Eröffnung einer solchen, was die

Beschwerdegegnerin wiederum am 20. März ablehnte. Daraufhin wurde am

27.

März 2001 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer haben demnach

jeweils innert weniger Tage – mithin innert angemessener Frist – reagiert,

weshalb die Beschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist.

3.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das

Submissionsverfahren in der öffent­lichen Ausschreibung vom 15. September 2000

irrtümlich als offenes – anstatt richtigerweise als selektives – Verfahren

bezeichnet worden sei. Zudem sei in der am 28. Januar 2001 versandten

Aufforderung zur Überarbeitung des Projekts plötzlich von einem Projekt­wettbewerb

und dementsprechend nicht mehr vom Beurteilungsgremium, sondern von einem

Preisgericht die Rede gewesen. – Inwiefern die Beschwerdeführer durch diese

"Mängel" benachteiligt oder beschwert wären, wird indessen nicht

dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Zürcher Recht erwähnt den

Wettbewerb einzig im Zusammenhang mit der freihändigen Vergabe bestimmter

Aufträge (vgl. § 11 Abs. 1 lit. e und k der Submissionsverordnung vom

18.

Juni 1997, SubmV). Eine solche war hier weder vorgesehen noch hat die

Beschwerdegegnerin eine derartige Befugnis beansprucht. Ob das gewählte

Vorgehen demjenigen eines Projektwettbewerbs entsprochen hat oder

"nur" einem gewöhnlichen zweistufigen Vergabeverfahren, bei welchem

die ausschreibende Stelle zu ihrer Beratung sachverständige Personen beizog

(vgl. RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 5 = ZBl 101/ 2000, S. 265

E. 5), ist demnach unerheblich. Die allenfalls falsche Bezeichnung

einzelner Verfahrensschritte oder Gremien schadet – zumal wenn sie als solche

erkennbar war – ohnehin nicht.

Vorliegend nicht weiter nachzugehen ist schliesslich

auch der von beiden Seiten ausführlich dargelegten mehrjährigen

"Vorgeschichte" des streitigen Submissionsverfahrens. Gegenstand

dieses Rechtsmittelverfahrens kann nur das eigentliche Submissionsverfahren

sein (RB 1983 Nr. 5) bzw. die damit zusammenhängende Verletzung

submissionsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze (vgl. Art. 15 IVöB in

Verbindung mit § 3 IVöB-BeitrittsG). Mithin erübrigt sich auch das in

diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer beantragte "Einholen

eines Amtsberichtes bei der Bau- und Bildungsdirektion".

4.

a) Die Beschwerdeführer machen geltend, es

sei ihnen das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht auf eine ausführliche und den

verbindlich festgesetzten Zuschlagskriterien entsprechende Begründung

verweigert worden. Das Schreiben vom 28. Februar 2001 enthalte keine

ausreichende Begründung des Zuschlagsentscheids. Auch Submissionsentschei­de

seien summarisch und unter Bezugnahme auf die Zuschlagskriterien zu begründen.

Mit der vorliegenden Plus/Minus-Bezeichnung einzelner Begriffe (die nicht mit

den Zuschlags­kriterien übereinstimmen) sei nicht einmal das Erfordernis einer

summarischen Begründung erfüllt. Damit seien höchstens die Beweggründe der

Beschwerdegegnerin aufgezeigt. Solche seien aber im Submissionsverfahren nicht

gefragt, sondern objektiv gehaltene Entscheidgründe, die den verbindlichen

Zuschlagskriterien folgen. Der Begründungsmangel werde auch durch die

Beschwerdeantwort nicht behoben.

b) Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999

verankert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird

überdies in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den

Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 SubmV ist

die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags ledig­lich zu

einer kurzen Begründung bzw. zur Mit­tei­lung einiger vorwiegend formeller Angaben

verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch von Anbietenden hat

sie diesen die wesentlichen Gründe für deren Nichtberück­sichtigung bekannt zu

geben (§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. auch VGr AG, 18. Juni 1998, AGVE 1998,

S. 425).

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer

ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.

Der mit Schreiben vom 28. Februar 2001 abgegebene Plus/Minus-Katalog gibt die

wesentlichen Entscheidgründe wieder. Überdies kann dieses Schreiben vorliegend

nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem

ausführlichen Beurteilungsbericht des "Preisgerichts" vom 25. Januar

2001.

zu sehen. Ob die angegebenen Entscheidgründe in materieller Hinsicht

überzeugen, wird nachfolgend zu prüfen sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies

mit den Ausführungen in der Beschwer­deantwort bzw. der den Beschwerdeführern

eingeräumten Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu

nehmen, geheilt worden (Kölz/Boss­hart/­Röhl, § 10 N. 45). Eine

Heilung trat auch hinsichtlich allfälliger Verletzungen des Akteneinsichts­­rechts

ein, konnten die Beschwerdeführer doch beim Verwaltungsgericht in die Verfahrens­akten

uneingeschränkt Einsicht und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu

Stellung neh­men. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang

des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000

Nr. 25 E. 4a).

5.

a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV

erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium

des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung

kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der

Angebote ist das Preis-Leis­tungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis

insbesondere die folgenden Kri­te­rien berücksichtigt werden können: Qualität,

Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebsko­sten, Kundendienst, Ökologie,

Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Krea­tivität, Lehr­lings­ausbildung,

Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlags­kriterien

werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderhei­ten des Auftrags

festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Um die

notwendige Transparenz des Ver­gabeverfahrens zu gewährleisten, sind die Zu­schlags­kriterien

den Interes­sierten zu Beginn des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen be­kannt

zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und aus der Bekanntgabe

muss ersichtlich sein, welches Gewicht den ein­zelnen Kriterien zukommt. Die

relative Bedeutung der einzelnen Kriterien ist ersichtlich zu machen, indem

diese zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeu­tung bekannt gege­ben werden

(vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372

E. 3b).

b) Die Beschwerdegegnerin hat in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens drei Beurteilungskriterien mit

Unterkriterien festgelegt:

"1. Betriebliche

und funktionelle Abläufe

- Erfüllung

Raumprogramm

- räumliche

Zuordnung und Zusammenhänge

- Nutzungsflexibilität

- Gebrauchswert

(Benutzerverhalten)

- Umgang mit dem

Bestehenden

2.

Architektonische

Qualität

- grundrissliche

und räumliche Gestaltung

-

Fassadengestaltung

3.

Wirtschaftlichkeit

-

Kosten/Wirtschaftlichkeit

-

Termineinhaltung

- Wirtschaftlichkeit

- statische

Kriterien"

Am 22. November 2000 richteten die

Beschwerdeführer diverse Fragen an die Baukommission der

Oberstufenschulgemeinde X. Bezüglich der Beurteil­ungs­kri­te­rien wurde

folgendermassen nachgefragt: "Die Prioritäten bleiben trotz Ihrer

Ausführun-

gen am 13.11.00 unklar. Bitte formulieren Sie zum Voraus unmissverständlich die

Rangfolge aller aufgelisteten Bewertungskriterien." Die Baukommission

erklärte hierzu

am 29. November 2000: "Es wird keine Bewertungsreihenfolge erstellt."

– Diese Aussage wurde von beiden Parteien erklärtermassen dahingehend

verstanden, dass al­len drei Kriteriengruppen das gleiche Gewicht zukommen

solle. Angesichts dieser Übereinstimmung erübrigt sich die von der

Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob die Zuschlagskriterien bzw. deren

Gewichtung gegebenenfalls selbständig hätten angefochten werden müssen.

Differenzen be­stehen einzig hinsichtlich der konkreten Anwendung der

Zuschlagskriterien bzw. der Frage, ob die vorgenommene Bewertung tatsächlich

von der Gleichwertigkeit der Kriterien ausgeht.

6.

a) Bei der Beurteilung der Angebote anhand

der Zu­schlags­kri­te­rien steht der Vergabestelle ein erheblicher

Ermessensspielraum zur Verfügung, in welchen das Ver­wal­tungs­ge­richt, dem

keine Überprüfung der Angemessenheit des Ent­scheids zusteht (Art. 16

Abs. 2 IVöB), nicht eingreift. Zu prüfen ist lediglich eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999

Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271 E. 6a). Eine sachgerechte Ausübung des

Ermessens setzt jedoch voraus, dass die Be­hörde ihrem Entscheid die

zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde legt und diesen auf die

massgeblichen Sachverhalts­elemente abstützt (vgl. VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999

Nr. 26 E. 6b = ZBl 101/2000, S. 271 E. 6b).

b) Im Bericht vom 25. Januar 2001 hielt das

"Preisgericht" nach eingehender Beurteilung fest, zwei Projekte

hätten ausgeschieden werden können, dagegen sei bezüglich der zwei

verbleibenden Projekte "1 + 1" und "Spurt" keine

Entscheidung gefunden worden. Diese Projekte seien "von der preislichen

Seite her sehr gegensätzlich (...), konzeptionell vor allem im schulischen

Bereich jedoch überzeugend" (S. 5). Nachdem letztlich keines der beiden

Projekte vollends überzeuge, habe das "Preisgericht" beschlossen, die

beiden Verfasser zur Überarbeitung ihrer Projekte einzuladen (S. 18).

Dementsprechend wurden die verbleibenden Kontrahenten am 28. Januar 2001 unter

Beilage des ausführlichen Beurteilungsberichts vom 25. Januar zur Überarbeitung

ihrer Projekte aufgefordert. Die verlangten "Ergänzungen und

Änderungen" unterschieden sich dabei lediglich in einem Punkt. So wur­de

gegenüber den Beschwerdeführern festgehalten, dass "die vorhandene

Kostenschätzung (...) nach Ansicht des Preisgerichtes politisch nicht

vertretbar" sei, wogegen von den Verfassern des Projekts "Spurt"

eine "detaillierte Kostenschätzung +/– 10%" verlangt wurde. Die in

der Folge eingegangenen überarbeiteten Projekte wurden vom nämlichen Gremium an

der Baukommissionssitzung vom 27. Februar 2001 beurteilt. Im Ergebnis führte

die Beurteilung zu folgender Plus/Minus-Bewertung:

"Projekt Spurt

+ Preis / finanzielle Machbarkeit

+ Kompaktheit der ganzen Anlage

mit der verbleibenden Landreserve

und den daraus

resultierenden Minderkosten

+ Pausenhalle zusätzlich anstelle

von Festplatz

+ Erfahrung in der Holz- und

Elementbauweise

+ Folgekosten, geringerer

Fassadenunterhalt durch tiefere Fassaden-

abwicklung

+ Einsparungen durch entfallende

Fassadensanierungen der nächsten

Jahre

- Geräteraum in der Turnhalle

unbefriedigend

- Betriebsabläufe mit

Aussenanlagen

- Sportplatzanordnung /

Abschirmung gegenüber Klassenzimmern

Projekt 1 + 1

+ konzeptionell + architektonisch

überzeugend

- Preis / finanzielle Machbarkeit.

Mehrpreis über 1 Mio.

- keine Landreserven

- höhere Folgekosten durch

Fassadenabwicklung

- Grenzabstand Sportplatz

- Höhendifferenz Sportplatz –

U-weg beim Projekt 1+1"

Aufgrund dieser Bewertung wurde das Projekt

"Spurt" mit klarer Mehrheit (7 : 1 Stim­men) ausgewählt.

c) Die Beschwerdeführer nehmen vorab daran

Anstoss, dass die in dieser Bewertung aufgelisteten Begriffe nicht mit den

Zuschlagskriterien übereinstimmen. Auch wenn eine deutlichere Bezugnahme auf

die massgeblichen Zuschlagskriterien klar wünschenswert gewesen wäre, stellt

dies dennoch keinen wesentlichen Begründungsmangel dar. Entscheidend ist

vielmehr, dass sich hier sämtliche in der Bewertung aufgegriffenen Punkte einem

oder mehreren der verbindlich festgelegten Zuschlagskriterien zuordnen lassen

bzw. nicht auf diesem Weg weitere Zuschlagskriterien nachgeschoben wurden.

d) Die Beschwerdeführer machen sodann

zusammengefasst geltend, von einer gleich­wertigen Gewichtung aller drei

Kriterien könne keine Rede sein, sondern es sei offenkundig nur auf den

Kostenpunkt bzw. das Kriterium Wirtschaftlichkeit abgestellt worden. Bei der

hier gegebenen Ausgangslage der Gleichwertigkeit der Kriterien könne jedoch ein

einziges Kriterium zwei andere nicht einfach "pulverisieren", selbst

wenn die Differenz im Kriterium Wirtschaftlichkeit erheblich sei, was unter

"Hinweis auf die offenbar auch beim Beurteilungsgremium angezweifelten

Kostenschätzungen des Siegerteams" bestritten werde. – Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Preisdifferenz von nicht weniger als

1,2 Millionen Franken sei als erheblich zu bezeichnen, dies auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass sämtliche Kriterien gleichwertig zu

beurteilen gewesen seien.

Hinsichtlich des Kriteriums 1,

"betriebliche und funktionelle Abläufe", wurde bereits im

"Bericht des Preisgerichtes" vom 25. Januar 2001 festgehalten, dass

beide zur Diskussion stehenden Projekte "konzeptionell vor allem im

schulischen Bereich (...) überzeugend" seien. Wie sich der

Plus/Minus-Bewertung entnehmen lässt, sind beim Siegerprojekt in diesem Bereich

zwei Punkte bemängelt worden, einerseits der "Geräteraum in der Turnhalle"

und anderseits die "Betriebsabläufe mit Aussenanlagen". Mit Bezug auf

das Kriterium 1 kann daher von einem leichten Vorsprung der Beschwerdeführer

ausgegangen werden.

Ähnlich ist das Verhältnis auch beim

Kriterium 2, der "architektonischen Qualität". Beiden Projekten wird

eine hohe architektonische Qualität attestiert, wobei diejenige des

beschwerdeführerischen Projekts mehrfach hervorgehoben wurde. Die diesbezüglich

in der Plus/Minus-Bewertung aufgeführten Vor- und Nachteile der einzelnen

Projekte heben sich sodann zum Teil gegenseitig auf. So weisen die

Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die beim Siegerprojekt positiv

gewertete "... verbleibende Landreserve" im Zusammenhang mit der

gewählten Sportplatzanordnung zu sehen ist, welche ihrerseits negativ beurteilt

wurde. Beim Projekt der Beschwerdeführer wurden sodann der "Grenzabstand

Sportplatz" und die "Höhendifferenz Sportplatz – U-weg"

bemängelt. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, besagte Höhendifferenz

werde gemäss Projekt mit einer direkt auf die Weggrenze gestellten, 2 – 2,5 m

hohen Mauer überwunden, welche nicht nur architektonisch problematisch in

Erscheinung getreten, sondern wegen ihres "mangelhaften" Abstands zum

Weg nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Wie begründet dieser Einwand ist,

kann offen bleiben. Selbst wenn man diese Abstriche am Projekt der

Beschwerdeführer zuliesse, resultiert aus dem zweiten Kriterium ein gewisser

Vorteil zu deren Gunsten. Dessen Gewicht wird indessen wiederum dadurch

relativiert, dass auch dem Siegerprojekt eine immer­hin überzeugende

architektonische Qualität attestiert wird.

Unter dem dritten Aspekt der

"Wirtschaftlichkeit" fällt die enorme Preisdifferenz zwischen dem

Siegerprojekt (4 Mio. Franken) und demjenigen der Beschwerdeführer

(5,2 Mio. Franken) auf. Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Differenz

als unglaublich hoch und leiten daraus ab, die Beschwerdegegnerin habe es bei der

Plausibilitätsprüfung des Siegerprojekts an der gehörigen Seriosität fehlen

lassen. Mitglieder des Beurteilungsgremiums hätten gegenüber den

Beschwerdeführern verschiedentlich Zweifel an der Kos­tenwahrheit des

Konkurrenzprojekts geäussert und hierzu noch weitere Abklärungen angekündigt. –

Diese Vorwürfe sind nicht geeignet begründeten Zweifel am durchgeführten Aus­wahlverfahren

und an der Seriosität des Beurteilungsgremiums zu wecken. Dies gilt

insbesondere auch bezüglich der Berufung auf Zeugenaussagen von nicht

namentlich genannten Mitgliedern des Beurteilungsgremiums. Die damit verbundene

Beweisofferte ist unsubstanziert und daher unbeachtlich. Das

Beurteilungsverfahren gibt vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass. Die

Beurteilung erfolgte durch ein mit zwei "Fachpreisrichtern" ergänztes

neunköpfiges Gremium. Dessen gründliche und ausgewogene Vorgehensweise wird

durch den Bericht vom 25. Januar 2001 anschaulich belegt. Offenkundig we­ckte

die enorme Preisdifferenz beim Beurteilungsgremium tatsächlich gewisse Zweifel

an der Kos­tenwahrheit des Siegerprojekts und wurden daraufhin auch weitere

Abklärungen getroffen. So wurde die Arbeitsgemeinschaft I am 28. Januar 2001

u.a. zur Einreichung einer "detaillierte(n) Kostenschätzung +/– 10%"

aufgefordert. Dies spricht keineswegs gegen, sondern vielmehr für die Qualität

der Beurteilung. Dementsprechend besteht keine Veranlassung, an der Seriosität

der anschliessenden Plausibilitätsprüfung zu zweifeln. Im Übrigen ist auch

nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdegegnerin bewusst ein derartiges

Kostenrisiko eingehen sollte.

Damit fällt die Beurteilung der beiden

Projekte bezüglich des Kriteriums Wirtschaft­lichkeit eindeutig zugunsten des

Siegerprojekts aus. Auch wenn von der Gleichwertigkeit der Kriterien auszugehen

ist, ist diese doch nicht absolut zu verstehen. Vielmehr sind die positiven und

negativen Punkte nicht nur innerhalb der einzelnen Kriterien zu gewichten und

in Relation zu setzen, sondern auch zwischen den Kriterien ist ein Ausgleich

zulässig. Dementsprechend ist es auch vorliegend durchaus vertretbar, die

bezüglich der ersten beiden Kriterien jeweils zugunsten der Beschwerdeführer

festgestellten Vorteile mit der massiven Differenz im Kriterium

Wirtschaftlichkeit nicht nur zu kompensieren, sondern diese Differenz darüber

hinaus als ausschlaggebend zu werten. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls

keine rechtsverletzende Ermessensbetätigung vorgeworfen werden.

Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach

abzuweisen.

7.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...