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Entscheid

VB.2001.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00111

12. September 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 22. August 2000 erteilte die

Baukommission X der H AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von

Waschboxen, Staubsaugerplätzen und einer Lärmschutz­wand auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 1/2 an der M-strasse in X. Zusammen mit dieser Bewilligung wurde die

lärmschutzrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

Zürich eröffnet.

Mit Rekurs vom 16. September 2000 an die

Baurekurskommission II verlangten A 1 sowie sieben Mitrekurrrenten eine

Begrenzung der Betriebszeiten, eine Begrünung der Lärmschutzwand sowie ein

Verbot zum Anbringen von Leuchtreklamen.

Erwägungen

II. Mit Entscheid vom 27. Februar 2001

stützte die Baurekurskommission II den Rekurs teilweise und ergänzte den

Beschluss der Baukommission X vom 22. August 2000 mit folgender Nebenbestimmung:

"Die Lärmschutzwand ist zu begrünen. Vor Baubeginn sind der

Baubehörde Detailpläne hinsichtlich der Erfüllung dieser Auflage und der mit

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 5.1 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

Zürich vom 18. Juli 2000 statuierten, ebenfalls die Lärmschutzwand

beschlagenden Nebenbestimmungen einzureichen und genehmigen zu lassen."

Sodann wurde Dispositiv-Ziffer 6.1 der

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufgehoben und neu

gefasst:

"Die

maximalen täglichen Betriebszeiten werden wie folgt festge- legt:

Wasch- und Staubsaugeranlage

Montag bis Samstag: 07.00 bis 19.00 Uhr.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben

werden."

III. Mit

Beschwerde vom 2. April 2001 erhob die H AG fristgerecht Beschwerde

und beantragte, es sei der Entscheid der Baurekurskommission II mit Bezug auf

die Oef­f­nungszeiten der Wasch- und Staubsaugeranlage aufzuheben und der Beschwer­deführerin

in Bestätigung des Entscheides der Volkswirtschaftsdirektion vom 18. Juli 2000

zu gestatten, die Wasch- und Staubsaugeranlage täglich, d.h. inklusive Sonntag,

von 07.00 bis 20.30 Uhr (Waschanlage) bzw. von 07.00 bis 21.30 Uhr

(Staubsaugeranlage) zu betreiben, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdegegner.

Am 3. Mai 2001 beantragten die

Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz und die

Mitbeteiligten liessen sich innert der angesetzten Frist zur Sache nicht

vernehmen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides

beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden (§ 41 in

Verbindung mit § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides

wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tage einer Frist

ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die

Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung eintrifft (§ 11 VRG).

b) Die Beschwerdegegner machen geltend, die

Beschwerde sei erst am 2. April 2001, und damit um einen Tag verspätet,

eingereicht worden.

c) Der Entscheid der Baurekurskommission II

ist bei der Beschwerdeführerin am 2. März 2001 eingegangen. Damit wäre die

30-tägige Frist am 1. April 2001 abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag

handelte, endigte die Frist aber erst am 2. April 2001. Da die Eingabe der

Beschwerdeführerin am 2. April 2001 der Post übergeben wurde, ist die

Beschwerdefrist gewahrt.

2. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet

werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die

Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann

eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetzes über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach

den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der

Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten

(Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).

3. a) Bei einer Lärmprognose im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 USG handelt es sich entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin nicht um ein Gutachten, sondern um einen Anwendungsfall der

in Art. 46 USG verankerten Auskunftspflicht, welche es der Behörde ermöglicht,

für die Anordnung sachgerechter und verhältnismässiger Umweltschutzmassnahmen

vom Inhaber der Anlage die notwendigen Daten zu erheben bzw. ihn die

erforderlichen Abklärungen vornehmen zu lassen (BEZ 1994 Nr. 13). Die

Vorinstanz als Fachgericht ist an eine solche Lärmprognose selbstverständlich

in keiner Weise gebunden und kann fehlerhafte Lärmprognosen durch eine eigene

Prognose ersetzen oder aber die Lärmprognose korrigieren.

b) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt,

die Emissionen der geplanten Wasch- und Staubsaugerplätze seien aufgrund des

betrieblichen, räumlichen und engen funktionalen Zusammenhangs

zusammenzurechnen. Es kann nicht angehen, dass eine zusammengehörende Anlage in

einer Lärmprognose in mehrere Anlagen aufgeteilt wird, damit tiefere Lärmwerte

resultieren. Besteht ein so klarer und enger Zusammenhang, wie dies bei einer

Waschanlage und der unmittelbar daneben liegenden Staubsaugeranlage der Fall

ist, sind die Lärmwerte zu kumulieren.

c) Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht

ein, dass die Vorinstanz den Lärm während der Nachtstunden nicht entsprechend

der in Anhang 6 LSV vorgeschriebenen Berechnungsweise ermittelt habe. Der

Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV

getrennt für den Tag und die Nacht ermittelt und es ist dabei auf die

durchschnittliche Dauer der Emissionen abzustellen (vgl. Anhang 6 LSV Ziff. 31

Abs. 2). Die Überlegung der Vorinstanz, es könne nicht Sinn und Zweck des

Lärmschutzrechts sein, wenn durch eine Begrenzung des Betriebs auf lediglich 1

½ bzw. 2 ½ Stunden in der Nacht der am Tag zulässige Lärm bis in den späten

Abend ausgedehnt und damit faktisch die Grenze zwischen Tag- und Nachtwert

verschoben werde, missachtet das der Lärmschutzverordnung zugrundeliegende

Konzept der Lärmermittlung. Abgesehen davon ist Lärm während der Nachtzeit für

die Betroffenen naturgemäss weniger belastend, wenn er bei Beginn oder Ende der

Nachtruhe und nicht mitten drin anfällt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis wird durch

tiefere Belastungsgrenzwerte bei Nacht Rechnung getragen. Diese sind hier bei

richtiger Berechnungsweise eingehalten. Mit einer Überschreitung der

Planungswerte lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz die

Schliessung des Betriebs bereits ab 19.00 Uhr statt wie vorgesehen erst um

20.30 Uhr (Waschplatz) bzw. 21.30 Uhr (Staubsaugerplätze) nicht begründen. Es

bleibt aber zu prüfen, ob sich die Anordnung der Vorinstanz als zulässige

Emissionsbegrenzung im Sinne der Vorsorge rechtfertigen lässt.

4. a) Auch wenn die Planungswerte eingehalten

sind, ist das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.

a LSV einzuhalten. Entsprechende Emissionsbeschränkungen können durch

Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).

Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Benutzungszeiten sind ein willkom­menes

Mittel in der Lärmbekämpfung. Zahlreich sind insbesondere die Fälle, wo

zeitliche Beschränkungen zum Schutz der Nacht-, Sonntags- und Mittagsruhe gegen

laute gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder andere Anlagen

ausgesprochen werden (Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung

nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, 313, mit Hinweisen; André

Schrade/Theo Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000,

Art. 12 Rz 29). Die Kompetenz der Kantone, zum Schutz vor schädlichen Emissionen,

insbesondere zum Schutze der öffentlichen Ruhe nachts und während den

Feiertagen Ladenöffnungen zu verbieten, wird durch das USG nicht verhindert

(Pra 83/1994 Nr. 159 E. 9). In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, die

örtliche Polizeiverordnung zur Würdigung von Emissionsbeschränkungen

beizuziehen (BGE 126 II 366 E. 4a; 118 Ib 590 E. 3c).

b) Wie die Baurekurskommission II zu Recht

erwogen hat, besteht sowohl nach 19.00 Uhr als auch an Sonntagen ein

ausgeprägtes Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung. Dies findet seinen Ausdruck

auch in der Polizeiverordnung der Stadt X vom 25. April 1983 (PV), welche

für Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen lärmige Arbeiten von 12.00 bis

13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr verbietet (Art. 39 Abs. 4) und bezüglich

der öffentlichen Ruhetage auf das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

vom 26. Juni 2000 verweist (Art. 37 PV), welches die Ladenöffnung an Sonntagen

nur beschränkt zulässt und im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom

13. März 1964 vorbehält, welches ebenfalls vom grundsätzlichen Verbot der

Sonntagsarbeit ausgeht (Art. 18). Sodann hat die Baurekurskommission zutreffend

darauf hingewiesen, dass die Planungswerte nur knapp eingehalten werden, das

Waschcenter an eine Wohn­zone grenzt und die Umgebung bereits durch Gewerbe-,

Eisenbahn- und Strassenlärm stark belastet ist. Die Beschwerdeführerin macht

zwar in allgemeiner Weise geltend, die von der Baurekurs­kommission auferlegten

Betriebseinschränkungen liessen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage nicht

mehr zu. Sie verweist jedoch lediglich auf höhere als die im Baugesuch

angegebenen Investitionskosten, ohne zu substanziieren, inwiefern durch die

Einschränkung der Öffnungszeiten ein wirtschaftlicher Betrieb gefährdet sei.

Insbesondere fehlen Angaben über die prognostizierten Umsätze und deren

zeitliche Verteilung. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschränkung der

Betriebszeiten nicht zu einem entsprechen­den Umsatzausfall führt, sondern dass

die Anlage in den verbleibenden Zeiten besser ausgelastet sein wird. Das Verbot

des Betriebes zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

erweist sich damit als rechtmässig.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...