VB.2001.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00111
12. September 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6427)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00111
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Beschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage im Sinne des Vorsorgeprinzips aufgrund der kommunalen Polizeiordnung.
Beschwerdefrist (E. 1). Lärmprognose als Anwendungsfall von Art. 46 USG (E. 3a). Der Beurteilungspegel für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV getrennt für Tag und Nacht ermittelt, wobei jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Emission abzustellen ist (E. 3c). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind trotz Einhaltung der Planungswerte betriebliche (zeitliche) Einschränkungen zulässig (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEFRIST
BEURTEILUNGSPEGEL
EMISSIONEN
LÄRMPROGNOSE
LÄRMSCHUTZ
PLANUNGSWERT
POLIZEIVERORDNUNG
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I LSV
§ 46 UGG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 Abs. I USG
§ 11 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 22. August 2000 erteilte die
Baukommission X der H AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von
Waschboxen, Staubsaugerplätzen und einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 1/2 an der M-strasse in X. Zusammen mit dieser Bewilligung wurde die
lärmschutzrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich eröffnet.
Mit Rekurs vom 16. September 2000 an die
Baurekurskommission II verlangten A 1 sowie sieben Mitrekurrrenten eine
Begrenzung der Betriebszeiten, eine Begrünung der Lärmschutzwand sowie ein
Verbot zum Anbringen von Leuchtreklamen.
Erwägungen
II. Mit Entscheid vom 27. Februar 2001
stützte die Baurekurskommission II den Rekurs teilweise und ergänzte den
Beschluss der Baukommission X vom 22. August 2000 mit folgender Nebenbestimmung:
"Die Lärmschutzwand ist zu begrünen. Vor Baubeginn sind der
Baubehörde Detailpläne hinsichtlich der Erfüllung dieser Auflage und der mit
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 5.1 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich vom 18. Juli 2000 statuierten, ebenfalls die Lärmschutzwand
beschlagenden Nebenbestimmungen einzureichen und genehmigen zu lassen."
Sodann wurde Dispositiv-Ziffer 6.1 der
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufgehoben und neu
gefasst:
"Die
maximalen täglichen Betriebszeiten werden wie folgt festge- legt:
Wasch- und Staubsaugeranlage
Montag bis Samstag: 07.00 bis 19.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben
werden."
III. Mit
Beschwerde vom 2. April 2001 erhob die H AG fristgerecht Beschwerde
und beantragte, es sei der Entscheid der Baurekurskommission II mit Bezug auf
die Oeffnungszeiten der Wasch- und Staubsaugeranlage aufzuheben und der Beschwerdeführerin
in Bestätigung des Entscheides der Volkswirtschaftsdirektion vom 18. Juli 2000
zu gestatten, die Wasch- und Staubsaugeranlage täglich, d.h. inklusive Sonntag,
von 07.00 bis 20.30 Uhr (Waschanlage) bzw. von 07.00 bis 21.30 Uhr
(Staubsaugeranlage) zu betreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdegegner.
Am 3. Mai 2001 beantragten die
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz und die
Mitbeteiligten liessen sich innert der angesetzten Frist zur Sache nicht
vernehmen.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides
beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden (§ 41 in
Verbindung mit § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides
wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tage einer Frist
ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.
Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die
Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung eintrifft (§ 11 VRG).
b) Die Beschwerdegegner machen geltend, die
Beschwerde sei erst am 2. April 2001, und damit um einen Tag verspätet,
eingereicht worden.
c) Der Entscheid der Baurekurskommission II
ist bei der Beschwerdeführerin am 2. März 2001 eingegangen. Damit wäre die
30-tägige Frist am 1. April 2001 abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag
handelte, endigte die Frist aber erst am 2. April 2001. Da die Eingabe der
Beschwerdeführerin am 2. April 2001 der Post übergeben wurde, ist die
Beschwerdefrist gewahrt.
2. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann
eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11 Abs. 2 USG). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach
den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der
Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten
(Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).
3. a) Bei einer Lärmprognose im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 USG handelt es sich entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht um ein Gutachten, sondern um einen Anwendungsfall der
in Art. 46 USG verankerten Auskunftspflicht, welche es der Behörde ermöglicht,
für die Anordnung sachgerechter und verhältnismässiger Umweltschutzmassnahmen
vom Inhaber der Anlage die notwendigen Daten zu erheben bzw. ihn die
erforderlichen Abklärungen vornehmen zu lassen (BEZ 1994 Nr. 13). Die
Vorinstanz als Fachgericht ist an eine solche Lärmprognose selbstverständlich
in keiner Weise gebunden und kann fehlerhafte Lärmprognosen durch eine eigene
Prognose ersetzen oder aber die Lärmprognose korrigieren.
b) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt,
die Emissionen der geplanten Wasch- und Staubsaugerplätze seien aufgrund des
betrieblichen, räumlichen und engen funktionalen Zusammenhangs
zusammenzurechnen. Es kann nicht angehen, dass eine zusammengehörende Anlage in
einer Lärmprognose in mehrere Anlagen aufgeteilt wird, damit tiefere Lärmwerte
resultieren. Besteht ein so klarer und enger Zusammenhang, wie dies bei einer
Waschanlage und der unmittelbar daneben liegenden Staubsaugeranlage der Fall
ist, sind die Lärmwerte zu kumulieren.
c) Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht
ein, dass die Vorinstanz den Lärm während der Nachtstunden nicht entsprechend
der in Anhang 6 LSV vorgeschriebenen Berechnungsweise ermittelt habe. Der
Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV
getrennt für den Tag und die Nacht ermittelt und es ist dabei auf die
durchschnittliche Dauer der Emissionen abzustellen (vgl. Anhang 6 LSV Ziff. 31
Abs. 2). Die Überlegung der Vorinstanz, es könne nicht Sinn und Zweck des
Lärmschutzrechts sein, wenn durch eine Begrenzung des Betriebs auf lediglich 1
½ bzw. 2 ½ Stunden in der Nacht der am Tag zulässige Lärm bis in den späten
Abend ausgedehnt und damit faktisch die Grenze zwischen Tag- und Nachtwert
verschoben werde, missachtet das der Lärmschutzverordnung zugrundeliegende
Konzept der Lärmermittlung. Abgesehen davon ist Lärm während der Nachtzeit für
die Betroffenen naturgemäss weniger belastend, wenn er bei Beginn oder Ende der
Nachtruhe und nicht mitten drin anfällt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis wird durch
tiefere Belastungsgrenzwerte bei Nacht Rechnung getragen. Diese sind hier bei
richtiger Berechnungsweise eingehalten. Mit einer Überschreitung der
Planungswerte lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz die
Schliessung des Betriebs bereits ab 19.00 Uhr statt wie vorgesehen erst um
20.30 Uhr (Waschplatz) bzw. 21.30 Uhr (Staubsaugerplätze) nicht begründen. Es
bleibt aber zu prüfen, ob sich die Anordnung der Vorinstanz als zulässige
Emissionsbegrenzung im Sinne der Vorsorge rechtfertigen lässt.
4. a) Auch wenn die Planungswerte eingehalten
sind, ist das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.
a LSV einzuhalten. Entsprechende Emissionsbeschränkungen können durch
Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).
Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Benutzungszeiten sind ein willkommenes
Mittel in der Lärmbekämpfung. Zahlreich sind insbesondere die Fälle, wo
zeitliche Beschränkungen zum Schutz der Nacht-, Sonntags- und Mittagsruhe gegen
laute gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder andere Anlagen
ausgesprochen werden (Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, 313, mit Hinweisen; André
Schrade/Theo Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000,
Art. 12 Rz 29). Die Kompetenz der Kantone, zum Schutz vor schädlichen Emissionen,
insbesondere zum Schutze der öffentlichen Ruhe nachts und während den
Feiertagen Ladenöffnungen zu verbieten, wird durch das USG nicht verhindert
(Pra 83/1994 Nr. 159 E. 9). In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, die
örtliche Polizeiverordnung zur Würdigung von Emissionsbeschränkungen
beizuziehen (BGE 126 II 366 E. 4a; 118 Ib 590 E. 3c).
b) Wie die Baurekurskommission II zu Recht
erwogen hat, besteht sowohl nach 19.00 Uhr als auch an Sonntagen ein
ausgeprägtes Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung. Dies findet seinen Ausdruck
auch in der Polizeiverordnung der Stadt X vom 25. April 1983 (PV), welche
für Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen lärmige Arbeiten von 12.00 bis
13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr verbietet (Art. 39 Abs. 4) und bezüglich
der öffentlichen Ruhetage auf das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
vom 26. Juni 2000 verweist (Art. 37 PV), welches die Ladenöffnung an Sonntagen
nur beschränkt zulässt und im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 vorbehält, welches ebenfalls vom grundsätzlichen Verbot der
Sonntagsarbeit ausgeht (Art. 18). Sodann hat die Baurekurskommission zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Planungswerte nur knapp eingehalten werden, das
Waschcenter an eine Wohnzone grenzt und die Umgebung bereits durch Gewerbe-,
Eisenbahn- und Strassenlärm stark belastet ist. Die Beschwerdeführerin macht
zwar in allgemeiner Weise geltend, die von der Baurekurskommission auferlegten
Betriebseinschränkungen liessen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage nicht
mehr zu. Sie verweist jedoch lediglich auf höhere als die im Baugesuch
angegebenen Investitionskosten, ohne zu substanziieren, inwiefern durch die
Einschränkung der Öffnungszeiten ein wirtschaftlicher Betrieb gefährdet sei.
Insbesondere fehlen Angaben über die prognostizierten Umsätze und deren
zeitliche Verteilung. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschränkung der
Betriebszeiten nicht zu einem entsprechenden Umsatzausfall führt, sondern dass
die Anlage in den verbleibenden Zeiten besser ausgelastet sein wird. Das Verbot
des Betriebes zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
erweist sich damit als rechtmässig.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...