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Entscheid

VB.2001.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00112

21. Juni 2001Deutsch13 min

(URT.2001.6255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde seit März 1998 durch das Amt für Jugend- und

Sozialhilfe der Stadt Zü­rich unterstützt. Deren Einzelfallkommission beschloss

am 28. August 2000, die Hilfe we­gen Verlegung des Wohnsitzes in die Tessiner

Gemeinde X per 1. Oktober 2000 einzu­stellen. Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde Zürich (EGPK) wies eine dagegen

gerichtete Einsprache am 12. De­zember 2000 ab.

Erwägungen

II. Gegen den Beschluss der EGPK erhob A am 5. Januar 2001

Rekurs an den Be­zirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 15.

März 2001 ab. Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, aus der Eingabe des

Rekurrenten ergebe sich, dass er seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verlegt

habe. Die Tatsache, dass er des Italienischen nicht mächtig sei, spreche nicht

dagegen. Überdies sei er bereit, seine Wohnung in Zürich baldmöglichst zu

kündigen. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, dass die Stadt Zürich die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu Recht eingestellt habe.

III. A wandte sich am 4. April 2001 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss seine weitere Unterstützung durch

die Stadt Zürich. Der Bezirksrat Zürich beantragte am 11. April 2001 die

Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorge­behörde der Stadt Zürich mit Schreiben

vom 30. April 2001.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

a) Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Beschluss des Bezirksrats Zürich und ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit §

41.

des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zulässig.

b) Der Beschwerdeführer wurde vor Einstellung der Leistungen

durch die Be­schwer­degegnerin mit Fr. 1'820.- monatlich unterstützt.

Entsprechend der Praxis des Ver­waltungsgerichts bei Streitigkeiten um

periodische Leistungen ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.-

auszugehen (vgl. RB 1998 Nr. 21). Demnach ist nach § 38 VRG die Kammer für den

Entscheid zuständig.

2.

a) Strittig ist, ob die Stadt Zürich verpflichtet ist, den

Beschwerdeführer weiter­hin zu unterstützen, oder ihre Zuständigkeit durch

Wegzug aus der Stadt dahingefallen ist.

b) Die interkantonale Zuständigkeit zur Unterstützung

Bedürftiger wird grundsätz­lich durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit

zur Unterstützung Bedürftiger (Zustän­digkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977

geregelt. Eine Ausnahme besteht für Flüchtlinge und Staatenlose, für die Art. 1

Abs. 3 ZUG besondere Erlasse des Bundes vorbehält. Der Beschwerdeführer kam als

Flüchtling in die Schweiz und hatte während langer Zeit den Status der

vorläufigen Aufnahme (= Ausweis F). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent­scheids

verfügte er jedoch bereits über die Niederlassungsbewilligung. Da das

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) zwar wohl für Asylsuchende (vgl. Art. 27

ff. AsylG) eine ei­genständige Regelung enthält, hingegen kaum für weitere

Personen, die sich (noch oder ursprünglich) ebenfalls aufgrund dieses Gesetzes

in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 80 ff. AsylG), und ohnehin fraglich ist, ob

es sich beim Inhaber einer Niederlassungsbewilligung noch um eine solche Person

handelt, ist vorliegend von der Anwendbarkeit des ZUG aus­zugehen.

Nach Art. 20 Abs. 1 ZUG ist bei Ausländern mit Wohnsitz in der

Schweiz der Wohn­kanton für die Unterstützung zuständig, soweit es dessen

Gesetzgebung, das Bundes­recht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen. Als

bundesrechtliche Grundlage einer all­gemeinen Unterstützungspflicht für

Ausländer hat heute Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zu gelten

(vgl. Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz,

Basel/Genf/München 1999, S. 58 ff.; Botschaft über eine neue Bundesverfas­sung,

BBl 1997 I 1 ff., 149 f.; BGE 121 I 367). Es trifft somit nicht mehr zu,

"dass das ZUG keine Pflicht schweizerischer Behörden zur Unterstützung von

Ausländern begrün­det" (so noch Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich

1994, Rz. 223; vgl. allerdings a.a.O., Rz. 229).

Für die Bestimmung des Wohnkantons gelten die Art. 4-10 ZUG

(Thomet, Rz. 225). Als Unterstützungswohnsitz gilt dabei nach Art. 4 Abs.

1.

ZUG in Anlehnung an das Zivilrecht der Kanton, in dem sich der Bedürftige mit

der Absicht dauernden Verblei­bens aufhält. Als Wohnsitzbegründung gilt gemäss

Abs. 2 die polizeiliche Anmeldung, bei Ausländern die Ausstellung einer

Anwesenheitsbewilligung. Vorbehalten bleibt jedoch die frühere oder spätere

Aufenthaltsbegründung oder deren nur vorübergehende Natur. Anmel­dung bzw.

Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung begründen somit nur die Vermu­tung,

die betreffende Person habe am entsprechenden Ort Wohnsitz (Thomet, Rz. 99,

107).

Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1

ZUG seinen bishe­rigen Unterstützungswohnsitz. Nur die Bedeutung eines Indizes

hat auch hier der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Zu

beachten ist, dass – im Unterschied zum Zivilrecht – der Unterstützungswohnsitz

ohne Begründung eines neuen aufgegeben werden kann (Felix Wolffers, Grundriss

des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 51 f.,

53). Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist

bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich.

Missachtet die ausländische Person allerdings ihre Pflicht, innert acht Tagen

um eine sol­che Bewilligung zu ersuchen (Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Nie­derlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]), so fällt

dieser Wohnsitz jedenfalls vorläufig dahin (Peter Stadler, Grundsätze zur

Unterstützung von ausländischen Staatsan­ge­hörigen, ZeSo 2001, S. 77).

Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige

Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton un­terstützt werden

(Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG).

c) Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer

seinen fürsorgerechtlichen Wohnsitz in Zürich behalten hat oder dieser im

Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin

weggefallen war. Aus den Akten ergeben sich diesbezüg­lich mannigfaltige

Indizien:

Zwar unterhielt der Beschwerdeführer offenbar stets eine

Wohnung bzw. ein Zim­mer an in Zürich. Bereits Ende Oktober 1998 tauchte aber

in den Gesprächsnotizen der Sozialbehörde ein erster Hinweis darauf auf, dass

der Beschwerdeführer seinen Lebens­mittelpunkt ins Tessin verschoben haben

könnte. Auf eine Wohn­sitznahme im Tessin schon vor Einstellung der

Fürsorgeleistungen deuten auch Konto­auszüge und Zahlungsbe­lege des

Beschwerdeführers sowie Rechnungen an diesen. Bei den Akten befinden sich im

Weiteren mehrere Schreiben des Beschwerdeführers aus den Akten des

verwaltungsge­richtlichen Verfahrens VB.2000.00087, die zwar das Ortsdatum

Zürich tragen, aber alle­samt in der Region Lugano der Post aufgegeben wurden.

Überdies bestätigte er implizit die Annahme der beschwerdegegnerischen

Einzelfallkommission, er habe seine Post ab April 1999 nach X umleiten lassen.

Die für die Umleitung vorgebrachte Begründung überzeugt nicht, wie bereits die

Vorinstanz zutreffend ausführte.

Die Korrespondenz im erstinstanzlichen und im

Einspracheverfahren führte der Be­schwerdeführer vom Südtessin aus, ebenso

während des Verfahrens vor Bezirksrat. Daran hat sich auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Die Schreiben des

Beschwerdeführers vom 19. März 2001, vom 20. April sowie vom 26. und 27. April

2001.

tragen das Ortsdatum X und wurden, soweit aktenkundig, in Lugano

aufgegeben. Der Be­schwerdeführer hat sich somit meist in X aufgehalten.

Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen

wenigstens zeit­weiligen Aufenthalt in Zürich seit Einstellung der Leistungen

durch die Beschwerdegegnerin. Diese Umstände führen zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer trotz vorläufiger Beibehaltung seiner Wohnung seinen Wohnsitz

in Zürich im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG aufgegeben hat. Somit ist die Unter­stützungszuständigkeit

der Stadt Zürich gemäss Art. 20 Abs. 1 ZUG weggefallen. Sie könnte sich

höchstens noch in eingeschränktem Rahmen aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 ZUG ergeben, wofür es jedoch bisher an einem – nachweisbaren –

zeit­weiligen Aufenthalt in Zürich fehlte.

d) Eine Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin ist

gänzlich ausge­schlossen, falls der Beschwerdeführer in X einen neuen

Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet hat. Dafür

sprechen die oben (E. 2c) angeführten Tatsa­chen. Gegen die Annahme eines

neuen Wohnsitzes bringt der Beschwerdeführer einer­seits vor, er halte sich nur

vorübergehend in X auf, da es der Mutter seiner Tochter gesundheit­lich sehr

schlecht gehe und er ernstlich mit ihrem Ableben rechnen müsse.

Wie im Zivilrecht (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar zum

Zivilgesetzbuch, I/2, Art. 23 N. 22) besteht aber die in Art. 4 Abs. 1 ZUG

vorausgesetzte Absicht dauernden Verbleibens nicht nur dann, wenn eine Person

für immer an einem bestimmten Ort verwei­len will. Wohnsitz kann auch an einem

Ort vorliegen, den diese Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen

beabsichtigt (Thomet, Rz. 96 f.). Vorliegend ist aus zwei Gründen

davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in X die Kriterien

der unterstützungsrechtlichen Wohnsitzbegründung nach Art. 4 Abs. 1 ZUG an

sich erfüllt: Einerseits hält er sich schon seit geraumer Zeit regelmässig an

diesem Ort auf. Dort woh­nen auch seine Partnerin und seine Tochter, seine

einzigen namentlich bekannten engen Bezugspersonen. Anderseits werden die

Befürchtungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Partnerin durch die

Akten kaum gestützt. Es ist deshalb weder davon auszugehen, dass der Aufenthalt

des Beschwerdeführers von Anfang an vorübergehender Natur im Sinn von

Art. 4 Abs. 2 ZUG war, noch dass er ständig auf eine Rückkehr nach Zürich

vorberei­tet war. Ohnehin käme diesem Umstand wegen der bisherigen Dauer des

Aufenthalts im Tessin kaum entscheidende Bedeutung zu.

Gegen die Annahme eines Unterstützungswohnsitzes in X führt

der Beschwerde­führer zusätzlich an, die Gemeinde X weigere sich, ihn zu

unterstützen, da er bei deren Ein­wohnerkontrolle nicht angemeldet sei. Es sei

ihm aber nicht möglich, sich in Zürich ab- und in X anzumelden, da er über

keine (ausländerrechtliche) Bewilligung für den Kanton Tessin verfüge. Überdies

verstehe er kein Wort Italienisch.

Für die Bestimmung des fürsorgerechtlichen Wohnsitzes nach ZUG

hat das Vorlie­gen bzw. Nichtvorliegen einer Anwesenheitsbewilligung wie

bereits ausgeführt (E. 2b) nur beschränkte Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer

Inhaber einer Niederlassungsbewilli­gung für den Kanton Zürich ist, hat nicht

zur Folge, dass die Stadt Zürich weiterhin als sein fürsorgerechtlicher

Wohnsitz zu gelten hat, da aufgrund der Akten von seinem Wegzug aus der Stadt

auszugehen ist. Anderseits konnte er schon vor Erteilung einer Bewilligung für

den Kanton Tessin in X einen neuen fürsorgerechtlichen Wohnsitz begründen. Die

Voraus­setzungen des Wohnsitzbegriffs von Art. 4 Abs. 1 ZUG sind erfüllt. Als

möglicher Ein­wand bleibt einzig, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls

nicht rechtzeitig um diese Bewilligung bemüht hat (siehe E. 2b S. 4).

Vorliegend kann jedoch verbindlich nur darüber entschieden werden, ob die

Beschwerdegegnerin noch unterstützungspflichtig ist, nicht aber darüber, ob

mangels deren Zuständigkeit eine ausserkantonale Gemeinde unterstüt­zungspflichtig

geworden ist. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht auf obiter dicta zu

beschränken (vgl. E. 2g). Dass der Beschwerdeführer der italienischen Sprache

nach eigener Angabe nicht mächtig ist, spricht nicht gegen eine

Wohnsitzbegründung im Tessin.

e) Zur ausländerrechtlichen Seite der Problematik bleibt im

Übrigen Folgendes zu be­merken: Zwar stellt die fortgesetzte und erhebliche

Fürsorgeabhängigkeit eines Auslän­ders einen Ausweisungs- (Art. 10 Abs. 1 lit.

d ANAG) oder subsidiär einen Heimschaf­fungs­grund dar, wobei die angeordnete

Massnahme angemessen sein muss (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Allenfalls von Bedeutung

ist die Fürsorgeabhängigkeit auch für die Erteilung der Bewilligung zur

Verlegung des Wohnsitzes oder der Erwerbstätigkeit in einen anderen Kanton

(Art. 8 ANAG). Dagegen erlischt die für einen bestimmten Kanton ausgestellte

Bewilligung nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG durch Verlegung des

tatsächlichen Lebensmittelpunkts in einen anderen Kanton, sondern nur durch

Wegzug aus der Schweiz (Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und

Erläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Stand August 1998, Rz.

323). Im vorliegenden Verfahren war nie davon die Rede, dass dem

Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Massnahme drohe, und deren

Verhältnismässigkeit wäre angesichts seines über dreissigjährigen Aufenthalts

in der Schweiz zumindest sehr fraglich (vgl. Weisungen und Erläuterungen, Rz.

831.

f.). Wie es sich damit genau verhält, kann aber offen bleiben: Das

Ausländerrecht regelt nur die Aus­wirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf

den fremdenrechtlichen, während die Be­stimmung der unterstützungsrechtlichen

Stellung der Ausländer dem Sozialhilferecht, für die hier zu entscheidende

Frage namentlich dem ZUG, vorbehalten bleibt. Der ausländer­rechtliche Status

ist dabei nur innerhalb der vorangehend dargelegten engen Grenzen von Bedeutung

(E. 2b).

f) Es ergibt sich somit, dass der unterstützungsrechtliche

Wohnsitz des Beschwer­deführers zumindest seit Einstellung der Unterstützung

durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr in Zürich, möglicherweise aber in X

(Tessin) liegt. Da der Beschwerdeführer sich während der fraglichen Zeit in der

Regel im Tessin aufhielt und kaum Hinweise auf einen zeitweiligen Aufenthalt in

Zürich aktenkundig sind, ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 13 Abs. 1 ZUG keine Zuständigkeit der Zürcher Behörden.

g) Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er auch

dann nicht ganz ohne Unterstützungsanspruch bleibt, falls er keinen neuen

fürsorgerechtlichen Wohnsitz in X begründet haben sollte (vgl. E. 2b S. 4). In

diesem Fall besteht nach Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG

eine Notunterstützungspflicht der Aufenthaltsge­meinde. Aufgrund der

vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass dies seit Einstellung der

Leistungen durch die Beschwerdegegnerin in der Regel die Gemeinde X war. Hält

sich der Beschwerdeführer immer noch dort auf – was aufgrund seiner Eingabe vom

14.

Juni 2001 fraglich ist – und bedarf er weiterhin der Hilfe, so ist ihm

anzuraten, persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorzusprechen, falls er dies

immer noch nicht ge­tan haben sollte.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege. Diese setzt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG

einerseits voraus, dass der Ge­suchsteller nicht in der Lage ist, neben der

Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Diese Voraussetzung hat vorliegend ohne Weiteres als erfüllt zu gelten.

Anderseits darf das Hauptbegehren des Antragsstellers nicht aussichtslos sein.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Dem Begehren des

Beschwerdeführers kann keineswegs die Ernsthaftigkeit abgesprochen wer­den,

wehrt er sich doch für die Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts. Bei

objekti­ver Betrachtung der rechtlich massgebenden Umstände ergibt sich, dass

sein Hauptantrag gerade noch als nicht aussichtslos gelten kann. Der

Beschwerdeführer verfügt immer noch über ein Zimmer in Zürich und hatte – was

zu seinen Gunsten anzunehmen ist – nie den Willen, sich definitiv im Tessin,

dessen Sprache er nicht spricht, niederzulassen, sondern wurde dazu durch

Umstände, die seinem Einfluss entzogen sind, gedrängt. Ihm ist deshalb die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

Dem Beschwerdeführer

wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...