VB.2001.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00112
21. Juni 2001Deutsch13 min
(URT.2001.6255)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00112
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels örtlicher Zuständigkeit
Die interkantonale Unterstützungszuständigkeit wird durch das ZUG geregelt. Vorliegend gilt keine der Ausnahmen. Wohnsitz ist der Ort, wo sich eine Person mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die fremdenpolizeiliche Bewilligung hat dabei grundsätzlich nur die Bedeutung eines Indizes (E. 2b).
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Zürich aufgegeben und hielt sich auch kaum je dort auf (E. 2c).
Ob der Beschwerdeführer einen neuen Unterstützungswohnsitz im Tessin begründet hat, ist fraglich, kann aber vom Verwaltungsgericht nicht verbindlich entschieden werden (E. 2d).
Fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer sind nicht in Sicht. Ohnehin hat der ausländerrechtliche Status vorliegend nur untergeordnete Bedeutung (E. 2e).
Es bestand somit keine Unterstützungspflicht der Stadt Zürich (E. 2g).
Der Beschwerdeführer bleibt auch dann nicht ganz ohne Unterstützungsansprüche, falls er keinen neuen Wohnsitz begründet haben sollte (E. 2g).
Ihm ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (E. 3).
Stichworte:
INTERKANTONAL
INTERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 16 lit. I VRG
Art. 1 lit. III ZUG
Art. 4 lit. I ZUG
Art. 9 lit. I ZUG
Art. 9 lit. II ZUG
Art. 13 lit. I ZUG
Art. 20 lit. I ZUG
Art. 20 lit. II ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A wurde seit März 1998 durch das Amt für Jugend- und
Sozialhilfe der Stadt Zürich unterstützt. Deren Einzelfallkommission beschloss
am 28. August 2000, die Hilfe wegen Verlegung des Wohnsitzes in die Tessiner
Gemeinde X per 1. Oktober 2000 einzustellen. Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde Zürich (EGPK) wies eine dagegen
gerichtete Einsprache am 12. Dezember 2000 ab.
Erwägungen
II. Gegen den Beschluss der EGPK erhob A am 5. Januar 2001
Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 15.
März 2001 ab. Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, aus der Eingabe des
Rekurrenten ergebe sich, dass er seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verlegt
habe. Die Tatsache, dass er des Italienischen nicht mächtig sei, spreche nicht
dagegen. Überdies sei er bereit, seine Wohnung in Zürich baldmöglichst zu
kündigen. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, dass die Stadt Zürich die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu Recht eingestellt habe.
III. A wandte sich am 4. April 2001 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss seine weitere Unterstützung durch
die Stadt Zürich. Der Bezirksrat Zürich beantragte am 11. April 2001 die
Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit Schreiben
vom 30. April 2001.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
a) Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Beschluss des Bezirksrats Zürich und ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit §
41.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zulässig.
b) Der Beschwerdeführer wurde vor Einstellung der Leistungen
durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'820.- monatlich unterstützt.
Entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Streitigkeiten um
periodische Leistungen ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.-
auszugehen (vgl. RB 1998 Nr. 21). Demnach ist nach § 38 VRG die Kammer für den
Entscheid zuständig.
2.
a) Strittig ist, ob die Stadt Zürich verpflichtet ist, den
Beschwerdeführer weiterhin zu unterstützen, oder ihre Zuständigkeit durch
Wegzug aus der Stadt dahingefallen ist.
b) Die interkantonale Zuständigkeit zur Unterstützung
Bedürftiger wird grundsätzlich durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit
zur Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977
geregelt. Eine Ausnahme besteht für Flüchtlinge und Staatenlose, für die Art. 1
Abs. 3 ZUG besondere Erlasse des Bundes vorbehält. Der Beschwerdeführer kam als
Flüchtling in die Schweiz und hatte während langer Zeit den Status der
vorläufigen Aufnahme (= Ausweis F). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
verfügte er jedoch bereits über die Niederlassungsbewilligung. Da das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) zwar wohl für Asylsuchende (vgl. Art. 27
ff. AsylG) eine eigenständige Regelung enthält, hingegen kaum für weitere
Personen, die sich (noch oder ursprünglich) ebenfalls aufgrund dieses Gesetzes
in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 80 ff. AsylG), und ohnehin fraglich ist, ob
es sich beim Inhaber einer Niederlassungsbewilligung noch um eine solche Person
handelt, ist vorliegend von der Anwendbarkeit des ZUG auszugehen.
Nach Art. 20 Abs. 1 ZUG ist bei Ausländern mit Wohnsitz in der
Schweiz der Wohnkanton für die Unterstützung zuständig, soweit es dessen
Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen. Als
bundesrechtliche Grundlage einer allgemeinen Unterstützungspflicht für
Ausländer hat heute Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zu gelten
(vgl. Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz,
Basel/Genf/München 1999, S. 58 ff.; Botschaft über eine neue Bundesverfassung,
BBl 1997 I 1 ff., 149 f.; BGE 121 I 367). Es trifft somit nicht mehr zu,
"dass das ZUG keine Pflicht schweizerischer Behörden zur Unterstützung von
Ausländern begründet" (so noch Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich
1994, Rz. 223; vgl. allerdings a.a.O., Rz. 229).
Für die Bestimmung des Wohnkantons gelten die Art. 4-10 ZUG
(Thomet, Rz. 225). Als Unterstützungswohnsitz gilt dabei nach Art. 4 Abs.
1.
ZUG in Anlehnung an das Zivilrecht der Kanton, in dem sich der Bedürftige mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Als Wohnsitzbegründung gilt gemäss
Abs. 2 die polizeiliche Anmeldung, bei Ausländern die Ausstellung einer
Anwesenheitsbewilligung. Vorbehalten bleibt jedoch die frühere oder spätere
Aufenthaltsbegründung oder deren nur vorübergehende Natur. Anmeldung bzw.
Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung begründen somit nur die Vermutung,
die betreffende Person habe am entsprechenden Ort Wohnsitz (Thomet, Rz. 99,
107).
Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1
ZUG seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz. Nur die Bedeutung eines Indizes
hat auch hier der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Zu
beachten ist, dass – im Unterschied zum Zivilrecht – der Unterstützungswohnsitz
ohne Begründung eines neuen aufgegeben werden kann (Felix Wolffers, Grundriss
des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 51 f.,
53). Die Begründung eines neuen Fürsorgewohnsitzes in einem anderen Kanton ist
bereits vor Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung möglich.
Missachtet die ausländische Person allerdings ihre Pflicht, innert acht Tagen
um eine solche Bewilligung zu ersuchen (Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]), so fällt
dieser Wohnsitz jedenfalls vorläufig dahin (Peter Stadler, Grundsätze zur
Unterstützung von ausländischen Staatsangehörigen, ZeSo 2001, S. 77).
Bedürftige Ausländer, die keinen Unterstützungswohnsitz haben und auf sofortige
Hilfe angewiesen sind, müssen durch ihren Aufenthaltskanton unterstützt werden
(Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG).
c) Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer
seinen fürsorgerechtlichen Wohnsitz in Zürich behalten hat oder dieser im
Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin
weggefallen war. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich mannigfaltige
Indizien:
Zwar unterhielt der Beschwerdeführer offenbar stets eine
Wohnung bzw. ein Zimmer an in Zürich. Bereits Ende Oktober 1998 tauchte aber
in den Gesprächsnotizen der Sozialbehörde ein erster Hinweis darauf auf, dass
der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ins Tessin verschoben haben
könnte. Auf eine Wohnsitznahme im Tessin schon vor Einstellung der
Fürsorgeleistungen deuten auch Kontoauszüge und Zahlungsbelege des
Beschwerdeführers sowie Rechnungen an diesen. Bei den Akten befinden sich im
Weiteren mehrere Schreiben des Beschwerdeführers aus den Akten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2000.00087, die zwar das Ortsdatum
Zürich tragen, aber allesamt in der Region Lugano der Post aufgegeben wurden.
Überdies bestätigte er implizit die Annahme der beschwerdegegnerischen
Einzelfallkommission, er habe seine Post ab April 1999 nach X umleiten lassen.
Die für die Umleitung vorgebrachte Begründung überzeugt nicht, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend ausführte.
Die Korrespondenz im erstinstanzlichen und im
Einspracheverfahren führte der Beschwerdeführer vom Südtessin aus, ebenso
während des Verfahrens vor Bezirksrat. Daran hat sich auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Die Schreiben des
Beschwerdeführers vom 19. März 2001, vom 20. April sowie vom 26. und 27. April
2001.
tragen das Ortsdatum X und wurden, soweit aktenkundig, in Lugano
aufgegeben. Der Beschwerdeführer hat sich somit meist in X aufgehalten.
Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für einen
wenigstens zeitweiligen Aufenthalt in Zürich seit Einstellung der Leistungen
durch die Beschwerdegegnerin. Diese Umstände führen zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer trotz vorläufiger Beibehaltung seiner Wohnung seinen Wohnsitz
in Zürich im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG aufgegeben hat. Somit ist die Unterstützungszuständigkeit
der Stadt Zürich gemäss Art. 20 Abs. 1 ZUG weggefallen. Sie könnte sich
höchstens noch in eingeschränktem Rahmen aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 ZUG ergeben, wofür es jedoch bisher an einem – nachweisbaren –
zeitweiligen Aufenthalt in Zürich fehlte.
d) Eine Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin ist
gänzlich ausgeschlossen, falls der Beschwerdeführer in X einen neuen
Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet hat. Dafür
sprechen die oben (E. 2c) angeführten Tatsachen. Gegen die Annahme eines
neuen Wohnsitzes bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, er halte sich nur
vorübergehend in X auf, da es der Mutter seiner Tochter gesundheitlich sehr
schlecht gehe und er ernstlich mit ihrem Ableben rechnen müsse.
Wie im Zivilrecht (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar zum
Zivilgesetzbuch, I/2, Art. 23 N. 22) besteht aber die in Art. 4 Abs. 1 ZUG
vorausgesetzte Absicht dauernden Verbleibens nicht nur dann, wenn eine Person
für immer an einem bestimmten Ort verweilen will. Wohnsitz kann auch an einem
Ort vorliegen, den diese Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen
beabsichtigt (Thomet, Rz. 96 f.). Vorliegend ist aus zwei Gründen
davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in X die Kriterien
der unterstützungsrechtlichen Wohnsitzbegründung nach Art. 4 Abs. 1 ZUG an
sich erfüllt: Einerseits hält er sich schon seit geraumer Zeit regelmässig an
diesem Ort auf. Dort wohnen auch seine Partnerin und seine Tochter, seine
einzigen namentlich bekannten engen Bezugspersonen. Anderseits werden die
Befürchtungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine Partnerin durch die
Akten kaum gestützt. Es ist deshalb weder davon auszugehen, dass der Aufenthalt
des Beschwerdeführers von Anfang an vorübergehender Natur im Sinn von
Art. 4 Abs. 2 ZUG war, noch dass er ständig auf eine Rückkehr nach Zürich
vorbereitet war. Ohnehin käme diesem Umstand wegen der bisherigen Dauer des
Aufenthalts im Tessin kaum entscheidende Bedeutung zu.
Gegen die Annahme eines Unterstützungswohnsitzes in X führt
der Beschwerdeführer zusätzlich an, die Gemeinde X weigere sich, ihn zu
unterstützen, da er bei deren Einwohnerkontrolle nicht angemeldet sei. Es sei
ihm aber nicht möglich, sich in Zürich ab- und in X anzumelden, da er über
keine (ausländerrechtliche) Bewilligung für den Kanton Tessin verfüge. Überdies
verstehe er kein Wort Italienisch.
Für die Bestimmung des fürsorgerechtlichen Wohnsitzes nach ZUG
hat das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Anwesenheitsbewilligung wie
bereits ausgeführt (E. 2b) nur beschränkte Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer
Inhaber einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ist, hat nicht
zur Folge, dass die Stadt Zürich weiterhin als sein fürsorgerechtlicher
Wohnsitz zu gelten hat, da aufgrund der Akten von seinem Wegzug aus der Stadt
auszugehen ist. Anderseits konnte er schon vor Erteilung einer Bewilligung für
den Kanton Tessin in X einen neuen fürsorgerechtlichen Wohnsitz begründen. Die
Voraussetzungen des Wohnsitzbegriffs von Art. 4 Abs. 1 ZUG sind erfüllt. Als
möglicher Einwand bleibt einzig, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls
nicht rechtzeitig um diese Bewilligung bemüht hat (siehe E. 2b S. 4).
Vorliegend kann jedoch verbindlich nur darüber entschieden werden, ob die
Beschwerdegegnerin noch unterstützungspflichtig ist, nicht aber darüber, ob
mangels deren Zuständigkeit eine ausserkantonale Gemeinde unterstützungspflichtig
geworden ist. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht auf obiter dicta zu
beschränken (vgl. E. 2g). Dass der Beschwerdeführer der italienischen Sprache
nach eigener Angabe nicht mächtig ist, spricht nicht gegen eine
Wohnsitzbegründung im Tessin.
e) Zur ausländerrechtlichen Seite der Problematik bleibt im
Übrigen Folgendes zu bemerken: Zwar stellt die fortgesetzte und erhebliche
Fürsorgeabhängigkeit eines Ausländers einen Ausweisungs- (Art. 10 Abs. 1 lit.
d ANAG) oder subsidiär einen Heimschaffungsgrund dar, wobei die angeordnete
Massnahme angemessen sein muss (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Allenfalls von Bedeutung
ist die Fürsorgeabhängigkeit auch für die Erteilung der Bewilligung zur
Verlegung des Wohnsitzes oder der Erwerbstätigkeit in einen anderen Kanton
(Art. 8 ANAG). Dagegen erlischt die für einen bestimmten Kanton ausgestellte
Bewilligung nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG durch Verlegung des
tatsächlichen Lebensmittelpunkts in einen anderen Kanton, sondern nur durch
Wegzug aus der Schweiz (Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und
Erläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Stand August 1998, Rz.
323). Im vorliegenden Verfahren war nie davon die Rede, dass dem
Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Massnahme drohe, und deren
Verhältnismässigkeit wäre angesichts seines über dreissigjährigen Aufenthalts
in der Schweiz zumindest sehr fraglich (vgl. Weisungen und Erläuterungen, Rz.
831.
f.). Wie es sich damit genau verhält, kann aber offen bleiben: Das
Ausländerrecht regelt nur die Auswirkungen des fürsorgerechtlichen Status auf
den fremdenrechtlichen, während die Bestimmung der unterstützungsrechtlichen
Stellung der Ausländer dem Sozialhilferecht, für die hier zu entscheidende
Frage namentlich dem ZUG, vorbehalten bleibt. Der ausländerrechtliche Status
ist dabei nur innerhalb der vorangehend dargelegten engen Grenzen von Bedeutung
(E. 2b).
f) Es ergibt sich somit, dass der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz des Beschwerdeführers zumindest seit Einstellung der Unterstützung
durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr in Zürich, möglicherweise aber in X
(Tessin) liegt. Da der Beschwerdeführer sich während der fraglichen Zeit in der
Regel im Tessin aufhielt und kaum Hinweise auf einen zeitweiligen Aufenthalt in
Zürich aktenkundig sind, ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 ZUG keine Zuständigkeit der Zürcher Behörden.
g) Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er auch
dann nicht ganz ohne Unterstützungsanspruch bleibt, falls er keinen neuen
fürsorgerechtlichen Wohnsitz in X begründet haben sollte (vgl. E. 2b S. 4). In
diesem Fall besteht nach Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG
eine Notunterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde. Aufgrund der
vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass dies seit Einstellung der
Leistungen durch die Beschwerdegegnerin in der Regel die Gemeinde X war. Hält
sich der Beschwerdeführer immer noch dort auf – was aufgrund seiner Eingabe vom
14.
Juni 2001 fraglich ist – und bedarf er weiterhin der Hilfe, so ist ihm
anzuraten, persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorzusprechen, falls er dies
immer noch nicht getan haben sollte.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Diese setzt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG
einerseits voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, neben der
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Diese Voraussetzung hat vorliegend ohne Weiteres als erfüllt zu gelten.
Anderseits darf das Hauptbegehren des Antragsstellers nicht aussichtslos sein.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Dem Begehren des
Beschwerdeführers kann keineswegs die Ernsthaftigkeit abgesprochen werden,
wehrt er sich doch für die Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts. Bei
objektiver Betrachtung der rechtlich massgebenden Umstände ergibt sich, dass
sein Hauptantrag gerade noch als nicht aussichtslos gelten kann. Der
Beschwerdeführer verfügt immer noch über ein Zimmer in Zürich und hatte – was
zu seinen Gunsten anzunehmen ist – nie den Willen, sich definitiv im Tessin,
dessen Sprache er nicht spricht, niederzulassen, sondern wurde dazu durch
Umstände, die seinem Einfluss entzogen sind, gedrängt. Ihm ist deshalb die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
Dem Beschwerdeführer
wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...