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Entscheid

VB.2001.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00113

23. August 2001Deutsch18 min

(URT.2001.6402)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A 1 und A 2 mit

ihrer Tochter A 3, geb. im September 1982, ersuchten die Fürsorgebehörde X um

Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom 22. August 2000

beschloss die Fürsorgebehörde, der Familie A für den Monat August 2000

wirtschaft­liche Hilfe zu gewähren. Da die Tochter A 3 ab Mitte August 2000

eine Lehrstelle angetreten hatte und volljährig war, musste ab September 2000

das Budget neu berechnet werden. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000

gewährte die Fürsorgebehörde X den Gesuchstellenden weiterhin wirtschaftliche

Hilfe, und zwar den Eheleuten A monatlich Fr. 3'997.- und der Tochter A 3

monatlich Fr. 1'732.- (total Fr. 5'729.-). Ausserdem übernahm die Gemein­de­kasse

die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse nach Auf­wand.

Gleichzeitig erliess die Fürsorgebehörde X eine Vielzahl von Auflagen und

Weisungen. Eine Überprüfung der Verhältnisse wurde für Ende November 2000 in

Aussicht gestellt.

Anlässlich eines Gesprächs vom 25. August

2000 ersuchte A 1 die Fürsorgebehörde um einen Überbrückungskredit von Fr.

10'000.-. Mit Beschluss ebenfalls vom 10. Oktober 2000 verweigerte die

Fürsorgebehörde den beantragten Kredit.

Gegen beide Beschlüsse der Fürsorgebehörde X

(betreffend Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und Nichtgewährung eines

Darlehens) erhoben A 1, A 2 und A 3 beim Bezirks­­rat Y Rekurs. Mit zwei

Beschlüssen je vom 28. Februar 2001 wies der Bezirksrat die Rekurse sowie die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Erwägungen

II. Gegen beide Beschlüsse des Bezirksrates Y

vom 28. Februar 2001 erhoben die unterlegenen Rekurrenten am 6. April 2000

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellten bezüglich der Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe ab September 2000 die folgenden Anträge:

”1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y

vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00029/4.02.01, Beilage 1) sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10.

Oktober 2000, insbesondere der Ziff. 8 und 13, die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen,

2.

den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”

Bezüglich des

verweigerten Überbrückungskredites stellten die Beschwerdeführenden folgende

Anträge:

”1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y

vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00030./4.02.01, Beilage 1) sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10.

Oktober 2000 den Beschwerdeführern einen rückzahlbaren zinslosen

Überbrückungskredit in der Höhe von Fr. 10'000.- zu gewähren,

2.

den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”

In beiden Fällen

liess der Bezirksrat als Vorinstanz Abweisung der Beschwerden beantragen und

verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde X als

Beschwerdegegnerin beantragte je mit Eingabe vom 7. Mai 2001 die Abweisung

beider Beschwerden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da

die Beschwerdeführenden teilweise Rechtsbegehren erheben, denen kein klarer

Streitwert zuzumessen ist, ist die Kammer und nicht der Einzelrichter

entscheidberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

b)

Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat sich das Verwaltungs­­gericht

auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die

Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein

Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG).

2.

Nach seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer, von Beruf

Boden­leger, seit Frühsommer 2000 an einer Hüftarthrose, welche

versicherungsrechtlich als Berufskrankheit gelte. Er ist im Rahmen einer

Kollektiv-Taggeldversicherung bei der F-Versicherung gegen Berufskrankheiten

mit Fr. 100.- pro Tag versichert. Nach Angaben der Vorinstanz ist der

Beschwerdeführer bereits im Rahmen der sozialhilferechtlichen Abklärungen

mehrmals aufgefordert worden, seinen Taggeldanspruch bei der F-Versicherung

geltend zu machen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz

rechneten dem Beschwerdeführer ab Oktober 2000 monatliche Beträge von Fr.

1'500.- in Form von Taggeldern seitens der F-Versicherung als (hypothetisches)

Einkommen an. Die Beschwer­deführenden machen dagegen geltend, die Vorinstanz

und die Beschwerdegegnerin hätten ihr Ermessen überschritten, indem sie dem

Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, er sei untätig geblieben und habe es

während Monaten unterlassen, seine Ansprüche der F-Ver­sicherung gegenüber

geltend zu machen, was nicht zutreffe.

Die

Beschwerdeführenden gestehen selber zu, dass ihr Antrag um Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 6 (Aufforderung, den Taggeldanspruch bei der F-Versicherung

sofort und rückwirkend geltend zu machen) im Verlauf des Rekursverfahrens

gegenstandslos ge­worden ist. Es fehlt somit an einem Rechtsschutzinteresse.

Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführenden halten jedoch fest, dass sie sich zu Recht und in guten

Treuen veranlasst gesehen hätten, diesen Punkt anzufechten. Da das Verfahren

sowohl vor Vorinstanz wie auch vor der Beschwerdegegnerin kostenlos war, kann

in der behaupteten Berechtigung, Dispositiv-Ziffer 6 anzufechten, kein

Antrag über eine Änderung der Kostenverlegung gesehen werden. Dass die

Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides

beanstan­den wollten, ist zu verneinen, da ein entsprechender konkreter Antrag

fehlt. Ein allfälliges Feststellungsinteresse an der Berechtigung zur

Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 des Ent­scheides der Beschwerdegegnerin bzw.

gegen dessen Bestätigung durch die Vorinstanz wird aus der Beschwerdeschrift

nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Beanstandet wird die Verpflichtung des Beschwerdeführers in Dispositiv-Ziffer 8

des Entscheides vom 10. Oktober 2000, den Transporter Nissan Urvan gegen einen

preisgünstigeren Occasionswagen umzutauschen. Die Vorinstanz habe dem

Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das erwähnte Fahrzeug weder

kostengünstig umgetauscht werden noch einen Liquidationsgewinn erbringen könne,

entgegnet, durch den Umtausch könnten die Betriebskosten gesenkt werden. Darin

erkennen die Beschwerdeführenden ei­nen Widerspruch zu den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, die von einem preisgüns­tigen Occasionswagen und von

Liquidationsgewinn spreche, während der angefochtene Entscheid die

Unterhaltskosten anspreche. Die Ausführungen der Vorinstanz liessen sich somit

nicht auf einen entsprechenden Beschluss stützen und könnten daher nicht Thema

des vorliegenden Verfahrens sein.

a)

Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000

hat den folgenden Wortlaut:

”8. Ebenfalls sollte der Transporter Nissan Urvan gegen einen

preisgüns­tigeren Occasionswagen umgetauscht werden. Der daraus entstehende

Liquidationserlös müsste zur Deckung des Lebensunterhaltes herangezogen

werden.”

b)

Richtig ist, dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung in formelle

Rechtskraft erwachsen kann und das Anfechtungsobjekt bildet (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Dabei ist das Dispositiv nicht

völlig losgelöst von der Begründung zu betrachten, erwähnt diese doch die

Überlegungen und Umstände, welche zum in der konkreten Dispositiv-Ziffer

abgefassten Schluss führen. Gerade die Begründung ermöglicht es dem Adressaten

erst, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer Anordnung zu er­fassen. Sie zeigt

auf, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die ent­scheidende

Behörde hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzu

fechten und auf ihre

Konsistenz, Rationalität und Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen (BGE 123 I 31

E. 2c; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 37). Der Inhalt des Dispositivs leitet

sich daher immer aus der Begründung ab.

Die

Rekursinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4

Satz 2 VRG) und ist auch dann nicht an die Begründung in der angefochtenen

Anordnung gebunden, wenn sie im Sinn einer Motivsubstitution mit anderer

Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4).

Nur dann, wenn eine Behörde einen Ent­­scheid mit einer völlig neuen, von den

Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will, muss sie den

dadurch möglicherweise Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren

(Häfelin/Müller, Rz. 1297); ein Beteiligter muss dagegen nicht angehört werden,

wenn die Rechtsmittelinstanz einer schon von der unteren Instanz angewandten

Norm eine andere Interpretation gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19).

c)

Sowohl die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 10. Oktober 2000 als auch die

Vorinstanz im Rekursentscheid vom 28. Februar 2001 stützten sich in der Be-

gründung

auf den Bericht des "Team-Netzes" vom 12. September 2000. Darin

wurden die angesichts der Einkommenssituation viel zu hohen Lebens- und

Betriebskosten der Beschwerdeführenden (insbesondere die Miete von monatlich

Fr. 3'500.-) beanstandet. Als Sofortmassnahme empfohlen wurde u.a. der

Umtausch des Transporters Nissan Urvan in einen preisgünstigen Kleinwagen, um

die Geschäftskosten radikal zu senken. Entsprechendes lässt sich der Begründung

des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000 als auch derjenigen

im Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2001 entnehmen. Dispositiv-Ziffer 8

des Entscheides vom 10. Oktober 2000 ist zusammen mit der Begründung so zu

verstehen, dass nur dann, wenn sich über den Umtausch des Nissan Urvan gegen

einen Kleinwagen hinaus noch ein Liquidationserlös ergeben sollte, dieser zur

Deckung des Unterhaltes herangezogen werden ”müsste” und im Übrigen der

erwähnte Fahrzeugumtausch der Kostenreduktion diente. Das von der Vor­instanz

im Rekursentscheid stärker gewichtete Element der Kostenreduktion fand sich

daher bereits im dort angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2000, so dass die

Vorinstanz damit keine neuen Aspekte in die Begründung einbrachte, welche die

Erwahrung des rechtlichen Gehörs der Rekurs­parteien erfordert hätte. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Inwiefern sich die Ausführungen der Vorinstanz zum erwähnten Umtausch des

Nissan Urvan nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin

stützen und deswegen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könnten, ist

daher nicht einzusehen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

In Dispositiv-Ziffer 13 ihres Entscheids vom 10. Oktober 2000 verpflichtete die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden, sich auf den nächstmöglichen

Kündigungstermin (31. März 2001) eine günstigere Wohnung zu suchen, die den

Mietzins von Fr. 1'200.- inkl. Nebenkosten (anstelle von bisher

Fr. 3'500.-) nicht übersteige. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden

ein, es habe ein fester Mietvertrag bis 30. Juni 2001 bestanden, und sie hätten

sich aus diesem Vertrag nicht befreien können. Die Schulden aus der Erstmiete

hätten die Beschwerdegegnerin nicht gekümmert. Für die kurze Restmietzeit habe

sich auch kein Nachmieter finden lassen.

a)

Im angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz darauf hin, dass das

verfassungsmässig garantierte Recht auf Existenzsicherung bezwecke, den

Lebensbedarf bedürftiger Personen zu sichern und ihnen ein menschenwürdiges

Dasein zu gewährleisten. Die unterstützten Personen sollten dabei materiell

nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen, die in

ihrer Umgebung ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaft­lich bescheidenen

Verhältnissen lebten. Zwar seien überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe, wobei aber nur die

üblichen Kündigungsbedingungen zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer habe

vorliegend einen Mietvertrag auf 1. Juli 1998 abgeschlossen, der frühestens per

30. Juni 2001 kündbar sei, damit einen Mietvertrag nicht nur mit einem

ortsunüblich hohen Mietzins (Fr. 3'500.-), sondern auch mit einer festen,

unkündbaren Vertragsdauer von 3 Jahren. Eine derart aussergewöhnliche

vertragliche Bindung sei von der Sozialhilfe nicht zu übernehmen.

b)

Der Mietvertrag über das Haus in X, liegt nur in unvollständiger Form vor. So

wird daraus nicht ersichtlich, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde und wer

ihn unterzeichnete. Immerhin geht daraus hervor, dass eine Kündigung des per 1.

Juli 1998 angetretenen Mietverhältnisses frühestens per 30. Juni 2001 möglich

ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Mietobjekt um ein Haus

handelt, dessen Bereitstellung für eine Neuvermietung weit aufwendiger ist als

bei einer Mietwohnung, erscheint die Mindestmietdauer von drei Jahren nicht

übermässig. Um ein befristetes Mietverhältnis handelt es sich vorliegend jedoch

nicht, da bloss eine feste Mietdauer bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit

vereinbart wurde, nicht aber, dass das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Dauer

ende (Art. 266 des Obligationenrechts [OR]).

c)

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach sie aus dem erwähnten

Mietvertrag nicht entlassen werden könnten, erlaubt Art. 264 Abs. 1 OR dem

bisherigen Mieter die ausserterminliche Rückgabe der Mietsache, wenn er einen

für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig

und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Mehr als einen den erwähnten Voraussetzungen genügenden Ersatzmieter braucht

der Mieter nicht zu stellen (Peter Zihlmann, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995,

S. 99; Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder SVIT [Herausgeber],

Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, 2. A., Zürich 1998, Art. 264 OR N.

5).

d)

Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht festhalten, stand den

Beschwerdeführenden genügend Zeit zur Verfügung, um einen Nachmieter zu finden.

Seit dem 12. September 2000, als das ”Team-Netz” auf die viel zu hohen

Lebenskosten der Beschwerdeführenden, insbesondere die überhöhten Mietkosten,

hinwies und insbesondere nach Zugang des Entscheides vom 10. Oktober 2000 war

ihnen bekannt, dass sie das Mietverhältnis ihrer Leistungsfähigkeit anpassen mussten.

In der gegebenen Situation war dies nur über einen Ersatzmieter im Sinne von

Art. 264 Abs. 1 OR möglich. Dazu liess ihnen der Entscheid der Beschwerde­gegnerin

mehr als sechs Monate Zeit, nämlich ab Mitte Oktober 2000 bis 31. März 2001.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vermieter zur Überprüfung

und Auswahl des Ersatzmieters eine angemessene Zeit von mindestens einem Monat

eingeräumt werden muss (SVIT-Kommentar, Art. 264 OR N. 10; Zihlmann, S. 100),

erscheint die Frist von über sechs Monaten als durchaus angemessen. Wie

dargetan, handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis der

Beschwerdeführenden. Fehl geht daher ihr Vorbringen, für eine so kurze Restzeit

– gemeint wohl ab April bis Ende Juni 2001 – lasse sich kein Nachmieter finden.

Es blieb einem künftigen Ersatzmieter unbenommen, den Kündigungstermin vom 30.

Juni 2001 ungenutzt verstreichen zu lassen und das Mietverhältnis über den

frühest möglichen Auflösungstermin weiterzuführen. Ausserdem hätten die

Beschwerdeführenden mit mehr Einsatz bei der Ersatzmietersuche frühzeitig

Erfolg haben und die gemietete Liegenschaft möglicherweise schon weit vor dem

31. März 2001 verlassen können.

Entgegen

der Aufforderung der Beschwerdegegnerin wiesen die Beschwerdeführenden keine

Bemühungen zur Bestimmung eines Ersatzmieters nach. Den Akten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

liegt lediglich eine Bescheinigung über ein an die Tamedia AG aufgegebenes

Inserat vom 15. Februar 2001 bei, dessen Inhalt die 5 ½ -Zimmer-Wohnung

betreffen soll. Die Beschwerdeführenden haben sich damit ab Oktober 2000 nahezu

fünf Monate Zeit gelassen, um der ihnen erteilten Auflage nachzukommen. Dabei

stützen sie sich nicht etwa darauf, dass sie mangels (formeller) Rechtskraft

des Entscheides vom 10. Oktober 2000 einstweilen nicht verpflichtet gewesen

wären, ihre Wohnverhältnisse wie verlangt zu verändern. Dagegen spricht schon,

dass sie das Inserat für einen Nach­mieter aufgaben, bevor die Vorinstanz ihren

Rekursentscheid erliess. Im Übrigen blieb un­bestritten, dass sie keinen

Kontakt zur Vermieterschaft aufnahmen, was ihnen allenfalls er­möglicht hätte,

die Wohnung über den 30. Juni 2001 hinaus auszuschreiben. Nicht belegt blieb

sodann das Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre,

die Inseratekosten zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin

Bemühungen für die Suche eines Ersatz- oder Untermieters nicht nachgewiesen

hatten, bestand für diese kein Anlass, nicht näher bezeichnete Inseratskosten

zu übernehmen.

Soweit

die Beschwerdeführenden im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine übermässige

Härte sehen, verkennen sie, dass sie seit Oktober 2000 gehalten waren, ihre

Mietverhältnisse anzupassen, und nicht erst seit dem 31. März 2001. Angesichts

der mehr als sechs Monate, die den Beschwerdeführenden für die Suche eines

Ersatzmieters zur Verfügung stand, kann auch nicht von einer

unverhältnismässigen Anordnung gesprochen werden. Mit der Übernahme der

Mietkosten für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden

in keiner Weise entsprechenden Miete für ein weiteres halbes Jahr (Oktober 2000

bis März 2001) zeigte die Beschwerdegegnerin vielmehr Verständnis für die

Situation der Beschwerdeführenden und setze ihnen eine angemessene Frist zu

deren Veränderung an. Von einer falschen Anwendung des Grundsatzes, wonach die Mietkosten

auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren sind, kann keine Rede sein. Auch

insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Nachdem die Beschwerdeführenden ihre Kritik an Dispositiv-Ziffer 9 des

Entscheides vom 10. Oktober 2000 (betreffend Leasingvertrag) als gegenstandslos

geworden betrachten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Mit Bezug auf

Dispositiv- Ziffer 2 (Führung einer Hilfsbuchhaltung) und Dispositiv-Ziffer 5

(Anmeldung bei der Invalidenversicherung) machen die Beschwerdeführenden keine

entscheidrelevanten Ausführungen, so dass darauf ebenfalls nicht weiter

einzugehen ist.

6.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Verweigerung eines von der

Fürsorgebehörde X zu gewährenden zinslosen Überbrückungskredites gemäss dem

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000, bestätigt von der

Vorinstanz mit Beschluss vom 28. Februar 2001. Die Beschwerdeführenden lassen

dazu ausführen, die Beschwerdegegnerin habe diesen Kredit bereits anlässlich

der gemeinsamen Besprechung vom 25. August 2000 zugesagt. Frau H und Frau I

hätten allerdings erklärt, sie hätten damit keine Erfahrung, weshalb sie den

damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden mit der Ausarbeitung eines

entsprechenden Vertrages beauftragt hätten. Die Beschwerdeführenden stützen

ihre Beschwerde einzig auf die behauptete Zusage der Beschwerdegegnerin, welche

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an die Zusage eines zinslosen Darlehens

gebunden sei.

a)

Nach § 79 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)

bestellt die politische Gemeinde eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz,

welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt. Nach § 6 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bestellen die politischen Gemeinden

eine Fürsorgebehörde von mindestens fünf Mitgliedern, wovon ein Mitglied

obligatorisch dem Gemeinderat angehören muss. Daraus geht klar hervor, dass

Frau H und Frau I keine verbindlichen Entscheide anstelle der Fürsorgebehörde

X, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen muss, erlassen konnten. Dass

die beiden Frauen entsprechende Vollmachten erhalten hätten oder sonstwie zur

Vertretung berechtigt gewesen wären, machen die Beschwerdeführenden nicht

geltend. Fehlt aber den Frauen H und I ohnehin die Kompetenz zur Zusage eines

Darlehens anstelle der Fürsorgebehörde, brauchen sie weder befragt noch als

Zeuginnen einvernommen zu werden.

b)

Wie die Beschwerdeführenden selber angeben, ist ihnen bewusst, dass der

Fürsorgebehörde bei der Gewährung eines Kredites ein grosser

Ermessensspielraum zusteht und sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die

Gewährung eines solchen Darlehens besitzen. Da die Fürsorgebehörde – wie

erwähnt – aus mindestens fünf Personen bestehen muss, geht es nicht an, aus der

behaupteten Kreditzusage der Frauen H und I abzuleiten, die Beschwerdegegnerin

habe das beantragte zinslose Überbrückungsdarlehen zugesagt. Die

Beschwerdegegnerin verneint zu Recht jeg­liche Kreditzusage. Selbst wenn die

Frauen H und I eine solche Zusage gemacht hätten, musste den

Beschwerdeführenden, die ja selber die Kompetenz zur Darlehensgewährung der

Fürsorgebehörde zuordnen, bewusst sein, dass die beiden erwähnten Frauen

eine solche Zusage verbindlich für die Fürsorgebehörde niemals erteilen

könnten. Die Berufung auf ein Verhalten nach Treu und Glauben gegenüber der

Beschwerdegegnerin ist daher nicht statthaft.

c)

Selbst wenn man ungeachtet der fehlenden Kompetenz von Frau H und Frau I zur

Kreditgewährung davon ausginge, dass sich die Beschwerdeführenden auf deren

Auskunft – soweit sie tatsächlich erteilt wurde – stützen dürften, wonach ihnen

der beantragte Kredit gewährt würde, könnten sie daraus nichts zugunsten ihres

Standpunktes ableiten. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen,

wer gestützt auf sein Vertrauen in eine behördliche Zusage eine Disposition

getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann

(Häfelin/Müller, Rz. 556). Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu allerdings

nicht. Allfällige Dispositionen im Hinblick auf die behauptete Darlehenszusage

sind nicht erkennbar.

d)

Im Übrigen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,

wonach die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nicht erfüllt seien

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde

ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

Insgesamt sind daher die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen, soweit auf

sie einzutreten ist, ...

Die

Beschwerdeführenden haben das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gestellt. In den vorliegend zu beurteilenden Fragen müssen die

Beschwer­­den im Zeitpunkt der Erhebung allerdings als aussichtslos beurteilt

werden; es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit

gewisse Punkte gegenstandslos geworden sind, geschah dies vor der

Beschwerdeerhebung, so dass allfällige Kosten aus deren erneuten Unterbreitung

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann

daher nicht gewährt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei

den beanstandeten Punkten um rechtlich wenig komplexe Sachverhalte handelte,

welche die Mit­wirkung einer rechtskundigen Person nicht zwingend er­for­derten

(§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Den Verhältnissen der

Beschwerdeführenden ist dagegen mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung

zu tragen.

...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Parteien um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres derzeitigen Vertreters

wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. ...