VB.2001.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00113
23. August 2001Deutsch18 min
(URT.2001.6402)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit:
Anrechenbare Versicherungsleistungen: Diese ursprünglich streitigen Leistungen sind zwischenzeitlich an die Beschwerdeführenden ausbezahlt worden. Nichteintreten mangels Legitimation in diesem Punkt (E. 2).
Autokosten: Die Verpflichtung zum Umtausch des Autos in ein billigeres Fahrzeug zwecks Reduktion der Kosten wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert und bildet kein neues Element im Rekursentscheid. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Abweisung (E. 3).
Wohnkosten: Die Verpflichtung zu deren Reduktion innerhalb von 6 Monaten ist in der konkreten Situation nicht zu beanstanden. Abweisung (E. 4).
Überbrückungskredit: Keine Zusicherung durch eine hiezu kompetente Person. Die Voraussetzung für die Zusprechung eines Kredits waren im Übrigen nicht gegeben. Abweisung (E. 6).
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (E. 7)
Stichworte:
DARLEHEN
LEGITIMATION
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A 1 und A 2 mit
ihrer Tochter A 3, geb. im September 1982, ersuchten die Fürsorgebehörde X um
Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom 22. August 2000
beschloss die Fürsorgebehörde, der Familie A für den Monat August 2000
wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Da die Tochter A 3 ab Mitte August 2000
eine Lehrstelle angetreten hatte und volljährig war, musste ab September 2000
das Budget neu berechnet werden. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000
gewährte die Fürsorgebehörde X den Gesuchstellenden weiterhin wirtschaftliche
Hilfe, und zwar den Eheleuten A monatlich Fr. 3'997.- und der Tochter A 3
monatlich Fr. 1'732.- (total Fr. 5'729.-). Ausserdem übernahm die Gemeindekasse
die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse nach Aufwand.
Gleichzeitig erliess die Fürsorgebehörde X eine Vielzahl von Auflagen und
Weisungen. Eine Überprüfung der Verhältnisse wurde für Ende November 2000 in
Aussicht gestellt.
Anlässlich eines Gesprächs vom 25. August
2000 ersuchte A 1 die Fürsorgebehörde um einen Überbrückungskredit von Fr.
10'000.-. Mit Beschluss ebenfalls vom 10. Oktober 2000 verweigerte die
Fürsorgebehörde den beantragten Kredit.
Gegen beide Beschlüsse der Fürsorgebehörde X
(betreffend Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und Nichtgewährung eines
Darlehens) erhoben A 1, A 2 und A 3 beim Bezirksrat Y Rekurs. Mit zwei
Beschlüssen je vom 28. Februar 2001 wies der Bezirksrat die Rekurse sowie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
Erwägungen
II. Gegen beide Beschlüsse des Bezirksrates Y
vom 28. Februar 2001 erhoben die unterlegenen Rekurrenten am 6. April 2000
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellten bezüglich der Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe ab September 2000 die folgenden Anträge:
”1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y
vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00029/4.02.01, Beilage 1) sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10.
Oktober 2000, insbesondere der Ziff. 8 und 13, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen,
2.
den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
Bezüglich des
verweigerten Überbrückungskredites stellten die Beschwerdeführenden folgende
Anträge:
”1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Y
vom 28. Februar 2001 (SO.2000.00030./4.02.01, Beilage 1) sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 10.
Oktober 2000 den Beschwerdeführern einen rückzahlbaren zinslosen
Überbrückungskredit in der Höhe von Fr. 10'000.- zu gewähren,
2.
den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu bewilligen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
In beiden Fällen
liess der Bezirksrat als Vorinstanz Abweisung der Beschwerden beantragen und
verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde X als
Beschwerdegegnerin beantragte je mit Eingabe vom 7. Mai 2001 die Abweisung
beider Beschwerden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da
die Beschwerdeführenden teilweise Rechtsbegehren erheben, denen kein klarer
Streitwert zuzumessen ist, ist die Kammer und nicht der Einzelrichter
entscheidberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
b)
Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat sich das Verwaltungsgericht
auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die
Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein
Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG).
2.
Nach seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer, von Beruf
Bodenleger, seit Frühsommer 2000 an einer Hüftarthrose, welche
versicherungsrechtlich als Berufskrankheit gelte. Er ist im Rahmen einer
Kollektiv-Taggeldversicherung bei der F-Versicherung gegen Berufskrankheiten
mit Fr. 100.- pro Tag versichert. Nach Angaben der Vorinstanz ist der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen der sozialhilferechtlichen Abklärungen
mehrmals aufgefordert worden, seinen Taggeldanspruch bei der F-Versicherung
geltend zu machen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz
rechneten dem Beschwerdeführer ab Oktober 2000 monatliche Beträge von Fr.
1'500.- in Form von Taggeldern seitens der F-Versicherung als (hypothetisches)
Einkommen an. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerin hätten ihr Ermessen überschritten, indem sie dem
Beschwerdeführer vorgeworfen hätten, er sei untätig geblieben und habe es
während Monaten unterlassen, seine Ansprüche der F-Versicherung gegenüber
geltend zu machen, was nicht zutreffe.
Die
Beschwerdeführenden gestehen selber zu, dass ihr Antrag um Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 6 (Aufforderung, den Taggeldanspruch bei der F-Versicherung
sofort und rückwirkend geltend zu machen) im Verlauf des Rekursverfahrens
gegenstandslos geworden ist. Es fehlt somit an einem Rechtsschutzinteresse.
Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführenden halten jedoch fest, dass sie sich zu Recht und in guten
Treuen veranlasst gesehen hätten, diesen Punkt anzufechten. Da das Verfahren
sowohl vor Vorinstanz wie auch vor der Beschwerdegegnerin kostenlos war, kann
in der behaupteten Berechtigung, Dispositiv-Ziffer 6 anzufechten, kein
Antrag über eine Änderung der Kostenverlegung gesehen werden. Dass die
Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides
beanstanden wollten, ist zu verneinen, da ein entsprechender konkreter Antrag
fehlt. Ein allfälliges Feststellungsinteresse an der Berechtigung zur
Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheides der Beschwerdegegnerin bzw.
gegen dessen Bestätigung durch die Vorinstanz wird aus der Beschwerdeschrift
nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Beanstandet wird die Verpflichtung des Beschwerdeführers in Dispositiv-Ziffer 8
des Entscheides vom 10. Oktober 2000, den Transporter Nissan Urvan gegen einen
preisgünstigeren Occasionswagen umzutauschen. Die Vorinstanz habe dem
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das erwähnte Fahrzeug weder
kostengünstig umgetauscht werden noch einen Liquidationsgewinn erbringen könne,
entgegnet, durch den Umtausch könnten die Betriebskosten gesenkt werden. Darin
erkennen die Beschwerdeführenden einen Widerspruch zu den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, die von einem preisgünstigen Occasionswagen und von
Liquidationsgewinn spreche, während der angefochtene Entscheid die
Unterhaltskosten anspreche. Die Ausführungen der Vorinstanz liessen sich somit
nicht auf einen entsprechenden Beschluss stützen und könnten daher nicht Thema
des vorliegenden Verfahrens sein.
a)
Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000
hat den folgenden Wortlaut:
”8. Ebenfalls sollte der Transporter Nissan Urvan gegen einen
preisgünstigeren Occasionswagen umgetauscht werden. Der daraus entstehende
Liquidationserlös müsste zur Deckung des Lebensunterhaltes herangezogen
werden.”
b)
Richtig ist, dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung in formelle
Rechtskraft erwachsen kann und das Anfechtungsobjekt bildet (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Dabei ist das Dispositiv nicht
völlig losgelöst von der Begründung zu betrachten, erwähnt diese doch die
Überlegungen und Umstände, welche zum in der konkreten Dispositiv-Ziffer
abgefassten Schluss führen. Gerade die Begründung ermöglicht es dem Adressaten
erst, Inhalt, Grenzen und Tragweite einer Anordnung zu erfassen. Sie zeigt
auf, von welchen massgeblichen Tatsachen und Rechtsnormen sich die entscheidende
Behörde hat leiten lassen, und erlaubt es, eine Anordnung sachgemäss anzu
fechten und auf ihre
Konsistenz, Rationalität und Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen (BGE 123 I 31
E. 2c; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 37). Der Inhalt des Dispositivs leitet
sich daher immer aus der Begründung ab.
Die
Rekursinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4
Satz 2 VRG) und ist auch dann nicht an die Begründung in der angefochtenen
Anordnung gebunden, wenn sie im Sinn einer Motivsubstitution mit anderer
Begründung zum gleichen Ergebnis gelangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 4).
Nur dann, wenn eine Behörde einen Entscheid mit einer völlig neuen, von den
Parteien in keiner Weise zu erwartenden Begründung versehen will, muss sie den
dadurch möglicherweise Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren
(Häfelin/Müller, Rz. 1297); ein Beteiligter muss dagegen nicht angehört werden,
wenn die Rechtsmittelinstanz einer schon von der unteren Instanz angewandten
Norm eine andere Interpretation gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19).
c)
Sowohl die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 10. Oktober 2000 als auch die
Vorinstanz im Rekursentscheid vom 28. Februar 2001 stützten sich in der Be-
gründung
auf den Bericht des "Team-Netzes" vom 12. September 2000. Darin
wurden die angesichts der Einkommenssituation viel zu hohen Lebens- und
Betriebskosten der Beschwerdeführenden (insbesondere die Miete von monatlich
Fr. 3'500.-) beanstandet. Als Sofortmassnahme empfohlen wurde u.a. der
Umtausch des Transporters Nissan Urvan in einen preisgünstigen Kleinwagen, um
die Geschäftskosten radikal zu senken. Entsprechendes lässt sich der Begründung
des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000 als auch derjenigen
im Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2001 entnehmen. Dispositiv-Ziffer 8
des Entscheides vom 10. Oktober 2000 ist zusammen mit der Begründung so zu
verstehen, dass nur dann, wenn sich über den Umtausch des Nissan Urvan gegen
einen Kleinwagen hinaus noch ein Liquidationserlös ergeben sollte, dieser zur
Deckung des Unterhaltes herangezogen werden ”müsste” und im Übrigen der
erwähnte Fahrzeugumtausch der Kostenreduktion diente. Das von der Vorinstanz
im Rekursentscheid stärker gewichtete Element der Kostenreduktion fand sich
daher bereits im dort angefochtenen Entscheid vom 10. Oktober 2000, so dass die
Vorinstanz damit keine neuen Aspekte in die Begründung einbrachte, welche die
Erwahrung des rechtlichen Gehörs der Rekursparteien erfordert hätte. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Inwiefern sich die Ausführungen der Vorinstanz zum erwähnten Umtausch des
Nissan Urvan nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin
stützen und deswegen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könnten, ist
daher nicht einzusehen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
In Dispositiv-Ziffer 13 ihres Entscheids vom 10. Oktober 2000 verpflichtete die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden, sich auf den nächstmöglichen
Kündigungstermin (31. März 2001) eine günstigere Wohnung zu suchen, die den
Mietzins von Fr. 1'200.- inkl. Nebenkosten (anstelle von bisher
Fr. 3'500.-) nicht übersteige. Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden
ein, es habe ein fester Mietvertrag bis 30. Juni 2001 bestanden, und sie hätten
sich aus diesem Vertrag nicht befreien können. Die Schulden aus der Erstmiete
hätten die Beschwerdegegnerin nicht gekümmert. Für die kurze Restmietzeit habe
sich auch kein Nachmieter finden lassen.
a)
Im angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz darauf hin, dass das
verfassungsmässig garantierte Recht auf Existenzsicherung bezwecke, den
Lebensbedarf bedürftiger Personen zu sichern und ihnen ein menschenwürdiges
Dasein zu gewährleisten. Die unterstützten Personen sollten dabei materiell
nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen, die in
ihrer Umgebung ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen lebten. Zwar seien überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe, wobei aber nur die
üblichen Kündigungsbedingungen zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer habe
vorliegend einen Mietvertrag auf 1. Juli 1998 abgeschlossen, der frühestens per
30. Juni 2001 kündbar sei, damit einen Mietvertrag nicht nur mit einem
ortsunüblich hohen Mietzins (Fr. 3'500.-), sondern auch mit einer festen,
unkündbaren Vertragsdauer von 3 Jahren. Eine derart aussergewöhnliche
vertragliche Bindung sei von der Sozialhilfe nicht zu übernehmen.
b)
Der Mietvertrag über das Haus in X, liegt nur in unvollständiger Form vor. So
wird daraus nicht ersichtlich, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde und wer
ihn unterzeichnete. Immerhin geht daraus hervor, dass eine Kündigung des per 1.
Juli 1998 angetretenen Mietverhältnisses frühestens per 30. Juni 2001 möglich
ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Mietobjekt um ein Haus
handelt, dessen Bereitstellung für eine Neuvermietung weit aufwendiger ist als
bei einer Mietwohnung, erscheint die Mindestmietdauer von drei Jahren nicht
übermässig. Um ein befristetes Mietverhältnis handelt es sich vorliegend jedoch
nicht, da bloss eine feste Mietdauer bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit
vereinbart wurde, nicht aber, dass das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Dauer
ende (Art. 266 des Obligationenrechts [OR]).
c)
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden, wonach sie aus dem erwähnten
Mietvertrag nicht entlassen werden könnten, erlaubt Art. 264 Abs. 1 OR dem
bisherigen Mieter die ausserterminliche Rückgabe der Mietsache, wenn er einen
für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig
und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Mehr als einen den erwähnten Voraussetzungen genügenden Ersatzmieter braucht
der Mieter nicht zu stellen (Peter Zihlmann, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995,
S. 99; Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder SVIT [Herausgeber],
Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, 2. A., Zürich 1998, Art. 264 OR N.
5).
d)
Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht festhalten, stand den
Beschwerdeführenden genügend Zeit zur Verfügung, um einen Nachmieter zu finden.
Seit dem 12. September 2000, als das ”Team-Netz” auf die viel zu hohen
Lebenskosten der Beschwerdeführenden, insbesondere die überhöhten Mietkosten,
hinwies und insbesondere nach Zugang des Entscheides vom 10. Oktober 2000 war
ihnen bekannt, dass sie das Mietverhältnis ihrer Leistungsfähigkeit anpassen mussten.
In der gegebenen Situation war dies nur über einen Ersatzmieter im Sinne von
Art. 264 Abs. 1 OR möglich. Dazu liess ihnen der Entscheid der Beschwerdegegnerin
mehr als sechs Monate Zeit, nämlich ab Mitte Oktober 2000 bis 31. März 2001.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vermieter zur Überprüfung
und Auswahl des Ersatzmieters eine angemessene Zeit von mindestens einem Monat
eingeräumt werden muss (SVIT-Kommentar, Art. 264 OR N. 10; Zihlmann, S. 100),
erscheint die Frist von über sechs Monaten als durchaus angemessen. Wie
dargetan, handelt es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis der
Beschwerdeführenden. Fehl geht daher ihr Vorbringen, für eine so kurze Restzeit
– gemeint wohl ab April bis Ende Juni 2001 – lasse sich kein Nachmieter finden.
Es blieb einem künftigen Ersatzmieter unbenommen, den Kündigungstermin vom 30.
Juni 2001 ungenutzt verstreichen zu lassen und das Mietverhältnis über den
frühest möglichen Auflösungstermin weiterzuführen. Ausserdem hätten die
Beschwerdeführenden mit mehr Einsatz bei der Ersatzmietersuche frühzeitig
Erfolg haben und die gemietete Liegenschaft möglicherweise schon weit vor dem
31. März 2001 verlassen können.
Entgegen
der Aufforderung der Beschwerdegegnerin wiesen die Beschwerdeführenden keine
Bemühungen zur Bestimmung eines Ersatzmieters nach. Den Akten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
liegt lediglich eine Bescheinigung über ein an die Tamedia AG aufgegebenes
Inserat vom 15. Februar 2001 bei, dessen Inhalt die 5 ½ -Zimmer-Wohnung
betreffen soll. Die Beschwerdeführenden haben sich damit ab Oktober 2000 nahezu
fünf Monate Zeit gelassen, um der ihnen erteilten Auflage nachzukommen. Dabei
stützen sie sich nicht etwa darauf, dass sie mangels (formeller) Rechtskraft
des Entscheides vom 10. Oktober 2000 einstweilen nicht verpflichtet gewesen
wären, ihre Wohnverhältnisse wie verlangt zu verändern. Dagegen spricht schon,
dass sie das Inserat für einen Nachmieter aufgaben, bevor die Vorinstanz ihren
Rekursentscheid erliess. Im Übrigen blieb unbestritten, dass sie keinen
Kontakt zur Vermieterschaft aufnahmen, was ihnen allenfalls ermöglicht hätte,
die Wohnung über den 30. Juni 2001 hinaus auszuschreiben. Nicht belegt blieb
sodann das Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre,
die Inseratekosten zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin
Bemühungen für die Suche eines Ersatz- oder Untermieters nicht nachgewiesen
hatten, bestand für diese kein Anlass, nicht näher bezeichnete Inseratskosten
zu übernehmen.
Soweit
die Beschwerdeführenden im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine übermässige
Härte sehen, verkennen sie, dass sie seit Oktober 2000 gehalten waren, ihre
Mietverhältnisse anzupassen, und nicht erst seit dem 31. März 2001. Angesichts
der mehr als sechs Monate, die den Beschwerdeführenden für die Suche eines
Ersatzmieters zur Verfügung stand, kann auch nicht von einer
unverhältnismässigen Anordnung gesprochen werden. Mit der Übernahme der
Mietkosten für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden
in keiner Weise entsprechenden Miete für ein weiteres halbes Jahr (Oktober 2000
bis März 2001) zeigte die Beschwerdegegnerin vielmehr Verständnis für die
Situation der Beschwerdeführenden und setze ihnen eine angemessene Frist zu
deren Veränderung an. Von einer falschen Anwendung des Grundsatzes, wonach die Mietkosten
auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren sind, kann keine Rede sein. Auch
insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Nachdem die Beschwerdeführenden ihre Kritik an Dispositiv-Ziffer 9 des
Entscheides vom 10. Oktober 2000 (betreffend Leasingvertrag) als gegenstandslos
geworden betrachten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Mit Bezug auf
Dispositiv- Ziffer 2 (Führung einer Hilfsbuchhaltung) und Dispositiv-Ziffer 5
(Anmeldung bei der Invalidenversicherung) machen die Beschwerdeführenden keine
entscheidrelevanten Ausführungen, so dass darauf ebenfalls nicht weiter
einzugehen ist.
6.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Verweigerung eines von der
Fürsorgebehörde X zu gewährenden zinslosen Überbrückungskredites gemäss dem
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2000, bestätigt von der
Vorinstanz mit Beschluss vom 28. Februar 2001. Die Beschwerdeführenden lassen
dazu ausführen, die Beschwerdegegnerin habe diesen Kredit bereits anlässlich
der gemeinsamen Besprechung vom 25. August 2000 zugesagt. Frau H und Frau I
hätten allerdings erklärt, sie hätten damit keine Erfahrung, weshalb sie den
damaligen Vertreter der Beschwerdeführenden mit der Ausarbeitung eines
entsprechenden Vertrages beauftragt hätten. Die Beschwerdeführenden stützen
ihre Beschwerde einzig auf die behauptete Zusage der Beschwerdegegnerin, welche
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an die Zusage eines zinslosen Darlehens
gebunden sei.
a)
Nach § 79 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)
bestellt die politische Gemeinde eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz,
welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt. Nach § 6 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bestellen die politischen Gemeinden
eine Fürsorgebehörde von mindestens fünf Mitgliedern, wovon ein Mitglied
obligatorisch dem Gemeinderat angehören muss. Daraus geht klar hervor, dass
Frau H und Frau I keine verbindlichen Entscheide anstelle der Fürsorgebehörde
X, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen muss, erlassen konnten. Dass
die beiden Frauen entsprechende Vollmachten erhalten hätten oder sonstwie zur
Vertretung berechtigt gewesen wären, machen die Beschwerdeführenden nicht
geltend. Fehlt aber den Frauen H und I ohnehin die Kompetenz zur Zusage eines
Darlehens anstelle der Fürsorgebehörde, brauchen sie weder befragt noch als
Zeuginnen einvernommen zu werden.
b)
Wie die Beschwerdeführenden selber angeben, ist ihnen bewusst, dass der
Fürsorgebehörde bei der Gewährung eines Kredites ein grosser
Ermessensspielraum zusteht und sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die
Gewährung eines solchen Darlehens besitzen. Da die Fürsorgebehörde – wie
erwähnt – aus mindestens fünf Personen bestehen muss, geht es nicht an, aus der
behaupteten Kreditzusage der Frauen H und I abzuleiten, die Beschwerdegegnerin
habe das beantragte zinslose Überbrückungsdarlehen zugesagt. Die
Beschwerdegegnerin verneint zu Recht jegliche Kreditzusage. Selbst wenn die
Frauen H und I eine solche Zusage gemacht hätten, musste den
Beschwerdeführenden, die ja selber die Kompetenz zur Darlehensgewährung der
Fürsorgebehörde zuordnen, bewusst sein, dass die beiden erwähnten Frauen
eine solche Zusage verbindlich für die Fürsorgebehörde niemals erteilen
könnten. Die Berufung auf ein Verhalten nach Treu und Glauben gegenüber der
Beschwerdegegnerin ist daher nicht statthaft.
c)
Selbst wenn man ungeachtet der fehlenden Kompetenz von Frau H und Frau I zur
Kreditgewährung davon ausginge, dass sich die Beschwerdeführenden auf deren
Auskunft – soweit sie tatsächlich erteilt wurde – stützen dürften, wonach ihnen
der beantragte Kredit gewährt würde, könnten sie daraus nichts zugunsten ihres
Standpunktes ableiten. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen,
wer gestützt auf sein Vertrauen in eine behördliche Zusage eine Disposition
getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann
(Häfelin/Müller, Rz. 556). Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu allerdings
nicht. Allfällige Dispositionen im Hinblick auf die behauptete Darlehenszusage
sind nicht erkennbar.
d)
Im Übrigen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
wonach die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nicht erfüllt seien
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde
ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Insgesamt sind daher die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist, ...
Die
Beschwerdeführenden haben das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. In den vorliegend zu beurteilenden Fragen müssen die
Beschwerden im Zeitpunkt der Erhebung allerdings als aussichtslos beurteilt
werden; es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit
gewisse Punkte gegenstandslos geworden sind, geschah dies vor der
Beschwerdeerhebung, so dass allfällige Kosten aus deren erneuten Unterbreitung
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann
daher nicht gewährt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei
den beanstandeten Punkten um rechtlich wenig komplexe Sachverhalte handelte,
welche die Mitwirkung einer rechtskundigen Person nicht zwingend erforderten
(§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Den Verhältnissen der
Beschwerdeführenden ist dagegen mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen.
...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Parteien um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres derzeitigen Vertreters
wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. ...