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Entscheid

VB.2001.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00116

9. November 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6486)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 26. Februar 2001

bewilligte der Gemeinderat X einen Kredit von Fr. 110'000.- für die zweite

Phase der Aufbereitung der amtlichen Vermessung in EDV-gerechter Form

(Realisierung der AV93) und übertrug die Ausführung der Arbeiten dem Ingenieur-

und Vermessungsbüro B, in X. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der

Gemeinde vom 30. März 2001 bekannt gegeben.

Erwägungen

II. Mit Eingabe an das Ver­wal­tungs­ge­richt

vom 8. April 2001 erhob die A AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, in X,

Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragte sinngemäss, die

Arbeitsvergabe an das Büro B sei aufzuheben und es sei eine neue Vergabe im

Einladungsverfahren vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin das

Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Gemeinderat nahm am 27. April 2001 zur

Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung erklärte

er sich einverstanden.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2001 wurde

der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Replik vom 1. September 2001 und Duplik

vom 21. September 2001 hielten Beschwerdeführerin und Be­schwer­de­geg­ne­rin

an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteilig­ten stellten in einer Stellungnahme

vom 13. September 2001 Antrag auf Abweisung der Be­schwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Ausführungen der Parteien und der

Mitbeteiligten werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

a) Die freihändige Vergabe eines Auftrags

im Anwendungsbereich der IVöB bzw. der kantonalen Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

stellt nach der Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­ge­richts einen anfechtbaren

Ent­scheid dar, der grundsätzlich mit der direkten Beschwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt

anfechtbar ist (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2). Unter welchen

Voraussetzungen ein Interessent zur Anfechtung dieses Ent­scheids legitimiert

ist, wurde bisher nicht näher geprüft. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin

geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde befugt, weil sie

ohnehin keinen Anspruch hätte, in einem Einladungsverfahren eingeladen zu

werden. Durch den Verzicht auf die Durchführung des Einladungsverfahrens sei

sie daher nicht benachteiligt.

b) Die anwendbaren Vorschriften des Sub­mis­si­ons­rechts

enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung vergaberechtlicher

Ent­scheide. Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG finden daher die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

ergänzend Anwendung.

Nach § 21 lit. a in Verbindung mit

§ 70 VRG ist zur Be­schwer­de an das Verwaltungsgericht be­rech­tigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutz­würdiges In­teresse

an deren Änderung oder Aufhebung hat. Gestützt auf diesen Grundsatz ist der in

einem Vergabeverfahren abgewiesene An­bieter zur Anfechtung des Zuschlags legi­timiert,

wenn er bei Gut­heis­sung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn er eine neue Ausschreibung des

Submissionsverfahrens herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein

neues Angebot einzureichen. Ist sein Angebot chancenlos und kommt auch keine

neue Ausschreibung in Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids keinen Vorteil verschaffen und ist er demzufolge nicht zu dessen

Anfechtung legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11).

c) Unter welchen Voraussetzungen ein

Interessent, der noch kein Angebot einreichen konnte, zur Anfechtung

eines Vergabeentscheids legitimiert ist, wurde bisher nicht entschieden. Wendet

sich der Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im

Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche

Aus­schreibung des Auftrags (im offenen oder selektiven Verfahren) verzichtet

worden sei, so erfüllt er dieselben Legitimationsvoraussetzungen, welche auch

für abgewiesene Anbie­ter gelten; er kann mit der Beschwerde, sofern der

Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter noch nicht abgeschlossen ist, eine neue

Ausschreibung der Vergabe herbeiführen, die ihm das Einreichen eines eigenen

Angebots ermöglicht. Seine Beschwerdebefugnis hängt in diesem Fall lediglich

davon ab, dass er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu

übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht. Dementsprechend

hat das Ver­wal­tungs­ge­richt die Beschwerde eines Tiefbauunternehmers gegen

die freihändige Vergabe eines Bauauftrags, dessen Wert die massgeblichen

Schwellenwerte überstieg, zugelassen (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).

Eine andere Situation liegt vor, wenn mit der

Beschwerde gegen eine freihändige Vergabe lediglich beanstandet wird, dass

anstelle des freihändigen ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden

müssen. In diesem Fall hat die Gutheissung des Rechtsmittels zwar zur Folge,

dass das Verfahren nochmals durchgeführt werden muss; eine öffentliche

Ausschreibung des Auftrags kann der Beschwerdeführer jedoch nicht erreichen. Da

er auch nicht ohne weiteres damit rechnen darf, zum Einreichen eines Angebots

eingeladen zu wer­den (einen entsprechenden Anspruch besitzt er nicht), hat er

nicht dasselbe praktische Inter­es­se an der Beschwerdeführung wie im Fall, da

die Durchführung eines ausschreibungspflichtigen Verfahrens (offenes oder

selektives Verfahren) unterlassen wurde. Dennoch steht ein Beschwerdeführer,

der offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter

zählt, in einer näheren Beziehung zum Streitgegenstand als beliebige Dritte

oder die Allgemeinheit. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung

kann ihm daher nicht von vornherein abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass ein

Ausschluss der Beschwerde gegen Vergabeent­scheide dieser Art dazu führen

würde, dass die Durchführung einer freihändigen Vergabe anstelle des

Einladungsverfahrens nie mit einem Rechtsmittel beanstandet werden könnte; die

Pflicht zur Durchführung des Einladungsverfahrens bei der Überschreitung bestimmter

Schwellenwerte wäre damit weitgehend lex im­per­fecta. Diese Gründe sprechen

dafür, einen Interessenten auch bei dieser Sachlage zur Be­schwerde zuzulassen,

sofern er die übrigen Voraussetzungen (Fähigkeit, einen Auftrag der

betreffenden Art zu übernehmen, und Glaubhaftmachung eines Interesses an dessen

Ausführung) erfüllt.

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin daher

zur Anfechtung des strittigen Vergabe­entscheids legitimiert, und es ist auf

ihre Beschwerde einzutreten.

3.

Be­schwer­de­geg­ne­rin und Mitbeteiligte

weisen darauf hin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde über das

Vermessungswesen eine freihändige Vergabe des strittigen Auftrags gebilligt

habe. Die Be­schwer­de­geg­ne­rin beantragt den Beizug eines Amtsberichts

dieser Behörde sowie die Einvernahme des Kantonsgeometers als Zeuge.

Die kantonale Behörde kann im Rahmen ihrer

Aufsichtsfunktion sowie bei der Zusicherung von Beiträgen auf die Einhaltung

vergaberechtlicher Vorschriften hinwirken und in diesem Zusammenhang auch zur

Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe Stellung nehmen. Zur Beurteilung des

strittigen Vergabeverfahrens ist sie jedoch nicht zuständig. Eine Stellungnahme

der Aufsichtsbehörde oder ihrer Vertreter könnte allenfalls zur Klärung des

Zusammenhangs zwischen den Arbeitsvergaben der ersten und zweiten Phase des

Projekts AV93 sowie des erforderlichen Koordinationsaufwandes bei einer

separaten Vergabe beitragen. Diese Fragen sind jedoch durch die Angaben der

Parteien und die eingereichten Unter­lagen hinreichend geklärt, und sie

erweisen sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, für den Ausgang des

Verfahrens auch nicht als zentral. Auf die beantragte Beweiserhebung kann daher

verzichtet werden.

4.

a) Der Auftragswert des strittigen Dienst­leis­tungsvertrags

beträgt Fr. 110'000.- und lässt damit grundsätzlich keine freihändige

Vergabe zu, sondern erfordert die Durchführung eines Einladungsverfahrens

(§ 8 Abs. 2 SubmV). Das wird auch von der Be­schwer­­de­geg­ne­rin

anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 SubmV können jedoch Aufträge, deren Umfang die

Schwellenwerte für das offene bzw. selektive oder das Einladungsverfahren

übersteigt, dennoch freihändig vergeben werden, wenn einer der in dieser

Bestimmung aufgezählten besonderen Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Die

Ausnahmen entsprechen den diesbezüglichen Vorbehalten des GATT/WTO-Über­ein­kom­mens

vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Govern­ment Pro­cure­ment

Agree­ment; GPA) und der Interkantonalen Vereinbarung (Art. XV GPA;

Art. 12 Abs. 2 IVöB).

An dieser Rechtslage ändert die von der

Beschwerdeführerin erwähnte Vorschrift von Art. 45 der Ver­ord­nung des

Bundesrats vom 18. November 1992 über die amtliche Ver­messung (VAV), wonach

die Vergabe von Vermessungsarbeiten in der Regel auf dem Submissionsweg zu

erfolgen hat, nichts. Gemäss Art. 45 Abs. 2 VAV richtet sich das Sub­missionsverfahren

nach kantonalem Recht, und nach diesem bestimmt sich daher auch, welches

Verfahren auf die Vergabe Anwendung findet bzw. ob diese freihändig erfolgen darf.

b) Die Be­schwer­de­geg­ne­rin macht geltend,

dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe nach

§ 11 Abs. 1 lit. f SubmV sowie sinngemäss auch diejenigen nach lit. h

derselben Bestimmung erfüllt seien.

Nach § 11 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein

Auftrag freihändig vergeben werden, wenn er "zur Ersetzung, Ergänzung oder

Erweiterung bereits erbrachter Leistungen" an den ursprünglichen Anbieter

vergeben werden muss, "weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon

vorhandenem Material oder Dienst­leis­tungen gewährleistet ist." Die Be­schwer­de­geg­ne­rin

geht davon aus, dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, weil der strittige

Auf­trag die zweite Phase eines Gesamtprojekts betreffe, dessen erste Phase

bereits durch das mitbeteiligte Ingenieurbüro ausgeführt worden sei. Nach ihren

Unterlagen handelt es sich dabei um die Überführung der amtlichen Vermessung

des Gemeindegebiets in ein EDV-gerechtes Landinformationssystem entsprechend

den Vorgaben der VAV sowie der Ver­ord­nung des Regierungsrats über die

amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997. Gestützt auf ein

Realisierungskonzept der Mitbeteiligten vom Juli 1997 beschloss der Gemeinderat

am 9. Februar 1998, die notwendigen Massnahmen in zwei Etappen auszuführen,

wobei die erste Phase die Erfassung des Baugebiets und die zweite Phase die üb­rigen

Grundbuchpläne umfassen sollte. Gleichzeitig beauftragte er die Mitbeteiligten

mit der Durchführung der Arbeiten für die erste Phase. Der vorliegend strittige

Auftrag betrifft die zweite Phase, in welcher die Grundbuchpläne ausserhalb des

Baugebiets bearbeitet werden sollen.

Nach der Darstellung der Be­schwer­de­geg­ne­rin

bilden die beiden Phasen eine Einheit. Aus Gründen des Arbeitsablaufs und der

Arbeitskoordination sei es geboten, den zweiten Teil der Bearbeitung demselben

Vermessungsbüro zu übertragen, welches schon den ersten Teil realisiert habe.

Dieses Büro – die Mitbeteiligten – sei überdies auch als Nach­führungsgeometer

der Gemeinde beauftragt; die Empfehlungen der kantonalen Aufsichtsbehörde

gingen davon aus, dass die im Hinblick auf die EDV-Tauglichkeit erforderlichen

Anpassungen der amtlichen Vermessung durch die gemeindlichen Nachführungsgeo­meter

ausgeführt würden. Die Be­schwer­de­geg­ne­rin weist ferner darauf hin, dass

der Austausch der bearbeiteten Daten zwischen verschiedenen Auftragnehmern zwar

technisch mög­lich, aber trotz der bestehenden Normierung mit Unsicherheiten

und einem hohen Koordinationsaufwand verbunden sei. Auch sei bei der Aufnahme

der Daten nicht ohne weiteres gewährleistet, dass diese nach einheitlichen

Kriterien erfolge.

c) Die in § 11 Abs. 1 lit. f SubmV

genannte Voraussetzung für eine freihändige Vergabe des Auftrags, dass

"einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder

Dienst­leis­tungen gewährleistet" sei, ist vorliegend in der absoluten

Form, welche dieser Wortlaut nahe legt, nicht erfüllt. Die Möglichkeit zur

Übertragung der bereits vorhandenen und künftig noch zu erarbeitenden

Vermessungsdaten ist an sich gegeben und wird von deren Verwendungszweck

geradezu vorausgesetzt.

Bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. f

SubmV muss jedoch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Vorgehens auch der

Aufwand, den die Koordination des neuen Auftrags mit bereits vorhandenen

Leistungen verursacht, in Rechnung gestellt werden. Vorliegend rechtfertigt

sich dies umso mehr, als die Umschreibung der Ausnahmetatbestände von § 11

Abs. 1 SubmV, denen das GATT/WTO-Übereinkommen zugrunde liegt, auf die Vergabe

grösserer Auftragsvolumen oberhalb der staatsvertraglichen Schwellenwerte

zugeschnitten ist. Werden dieselben Tatbestände zur Abgrenzung der freihändigen

Vergabe vom Einladungsverfahren nach kantonalem Recht herangezogen, ist den

geringeren Auftragswerten, welche hier in Frage stehen, auch beim zumutbaren

Aufwand für die Koordination mit früheren Leistungen Rechnung zu tragen.

Ein Koordinationsbedarf bestünde hier vor

allem mit Bezug auf die Übertragung der Daten zwischen verschiedenen

Auftragnehmern und die Gleichförmigkeit der Erfassung neuer Daten. Die

Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass die vorhandenen Daten an

sich auf einen neuen Auftragnehmer übertragen werden könnten, da entsprechende

Schnittstellen normiert seien. Dass mit diesem Transfer ein Kontrollaufwand

verbunden wäre, ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, und auch die Besorgnis

der Be­schwer­de­geg­ne­rin bezüglich der Gleichförmigkeit der Datenerfassung

erscheint nicht von vornherein als unbegründet. Es stellt sich damit die Frage,

ob der dabei zu erwartende Auf­wand in Anbetracht des Umfangs der hier zu

vergebenden Leistungen unverhältnismässig wäre. Die Frage kann jedoch offen

bleiben, da der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. f SubmV hier

aus einem anderen Grund nicht zur Anwendung kommt.

d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Schwellenwert für eine freihändige Ver­gabe sei bereits bei der Erteilung des

Auftrags für die erste Phase des Projekts im Umfang von Fr. 145'000.-, die

im Jahr 1998 ohne Submissionsverfahren erfolgte, missachtet worden. Der

Gesamtbetrag für beide Teilaufträge belaufe sich sogar auf Fr. 255'000.-,

womit selbst der Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung überschritten

wäre.

aa) Ist bei der Vergabe eines Auftrags

absehbar, dass später Zusatzleistungen erforderlich werden, die aus Gründen der

Austauschbarkeit an denselben Anbieter vergeben werden müssen, so muss für die

Vergabe der ersten Leistung ein Verfahren gewählt werden, welches dem Wert der

kombinierten Aufträge entspricht. Dies entspricht der Regel, wonach bei

Aufträgen, die eine Option auf Folgeaufträge enthalten, der Gesamtwert

massgebend ist (§ 6 Abs. 2 SubmV). Die Vorschrift von § 6 Abs. 1

SubmV, wonach gleichartige Aufträge nur über eine Periode von 12 Monaten

zusammengerechnet werden, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung; sie gilt,

wie der Gegensatz zu § 6 Abs. 2 SubmV zeigt, nur für Aufträge, die

grundsätzlich unabhängig voneinander vergeben werden können.

Dieser Zusammenhang ist auch zu beachten,

wenn in der Folge Zusatzleistungen vergeben werden, für welche der

Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. f SubmV beansprucht wird. Die

Ausnahme setzt voraus, dass die früher erbrachten Leistungen, zu welchen die

Austauschbarkeit gewährleistet werden soll, in einem dem massgeblichen Auftragswert

entsprechenden Verfahren vergeben wurden; soweit damals die Notwendigkeit von

Folgeaufträgen bereits bekannt war, war dies der Gesamtwert der kombinierten

Aufträge. Andernfalls könnte die Ausnahme dazu missbraucht werden, um bei einem

grösseren Projekt zunächst ein erstes Los geringen Umfangs freihändig zu

vergeben und anschlies­send die Vergabe der weiteren Lose unter Berufung auf

das Kompatibilitätserfordernis wiederum freihändig vorzunehmen. Das entspräche

offensichtlich nicht dem Sinn der Vorschrift, sondern müsste als Umgehung der

Regeln über die einzuschlagende Verfahrensart gewertet werden.

Vorliegend hat die Be­schwer­de­geg­ne­rin

selber ausdrücklich auf den engen Zusammenhang zwischen dem heute zu

vergebenden Auftrag und der 1998 erfolgten Vergabe für die erste Phase des

Gesamtprojekts hingewiesen. Bereits bei der ersten Vergabe war bekannt, dass

für die zweite Phase ein weiterer Auftrag erforderlich sein werde, und die

gegenseitige Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten war erkennbar. Auch der

voraussichtliche Gesamtwert der beiden Aufträge war aufgrund der Offerte der

Mitbeteiligten absehbar. Die Vergabe hätte daher in dem für den Gesamtwert

massgeblichen Verfahren durchgeführt werden müssen.

bb) Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin waren im Zeitpunkt der ers­ten Vergabe vom 9. Februar 1998

wesentliche Grundsätze des neuen Vergaberechts bereits anwendbar. Zwar wurden

die Gemeinden vom Regierungsrat erst mit Wir­kung ab 1. Januar 1999

vollständig in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Bei­tritts­ge­setz

und Sub­mis­sions­ver­ord­nung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli

1998). Gemäss § 1 Abs. 3 SubmV gelangten jedoch die Bestimmungen des

Beitrittsgesetzes und der Sub­mis­sions­ver­ord­nung bereits seit dem

Inkrafttreten der Ver­ord­nung am 1. November 1997 auf öffentliche

Beschaffungen der Gemeinden zur An­wen­dung, soweit diese für ihren

Zuständigkeitsbereich keine eigene genügende Regelung getroffen hatten. Der in

§ 1 Abs. 3 SubmV enthaltene Vorbehalt mit Bezug auf das

Binnenmarktgesetz stand dem nicht entgegen, nachdem die materiellen

Bestimmungen dieses Gesetzes bereits am 1. Juli 1996 in Kraft getreten

waren (vgl. VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00008, E. 4).

Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan,

dass sie zum Zeitpunkt der ersten Vergabe eine den Anforderungen des

Bundesrechts genügende eigene Re­gelung des Submissionswesens besessen habe.

Die von ihr auf Anfrage eingereichte Ver­ord­nung vom 24. März 1950 stellte

zweifellos keine solche Re­gelung dar. Nach § 1 Abs. 3 SubmV gelang­ten

daher die Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Anwendung. Nach diesen hätte

die Vergabe eines Dienst­leis­tungsauftrags im Gesamtwert von

Fr. 255'000.- in einem offenen oder selektiven Verfahren erfolgen müssen

(§ 8 SubmV). Die Be­schwer­de­geg­ne­rin macht allerdings geltend, dass

bereits die Vergabe von 1998 "aus Gründen des Arbeitsablaufs und der

Arbeitskoordination" zwingend an den Nachführungsgeometer der Gemeinde

habe vergeben werden müssen. Diese Gründe wurden jedoch nicht näher substanziert,

und auch die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Vermessungswesen gehen

gemäss den von der Be­schwer­de­geg­ne­rin und den Mitbeteiligten eingereichten

Unterlagen nicht davon aus, dass die Aufbereitung der amtlichen Vermessung für

die AV93 stets dem Nachführungs­geometer zu übertragen sei.

cc) Der

Vergabeentscheid vom 9. Februar 1998 kann allerdings heute nicht mehr in Frage

gestellt werden. Er ist in Rechtskraft erwachsen, und der vergebene Auftrag ist

inzwi­schen ausgeführt. Bei der Vergabe des Folgeauftrags ist jedoch unter

diesen Umständen die Berufung auf § 11 Abs. 1 lit. f SubmV grundsätzlich

nicht zulässig. Eine Vergabe an den bisherigen Anbieter könnte der Gemeinde

zwar dennoch kaum untersagt werden, wenn sie aus objektiven Gründen absolut

zwingend wäre. Vorliegend geht es jedoch, wie gezeigt, lediglich darum, einen

gewissen, wenngleich vielleicht nicht unerheblichen, Koordinations­aufwand zu

vermeiden. Das Interesse der Gemeinde an der Vermeidung dieses Aufwan­des hat

in Anbetracht der dargestellten Rechtslage zurückzutreten. Eine freihändige

Vergabe des Auftrags gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. f SubmV ist daher nicht

zulässig.

e) Die Be­schwer­de­geg­ne­rin beruft sich

ferner auf den Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit

Abs. 3 SubmV. Nach dieser Bestimmung kann ein neuer Auftrag, der sich auf einen

gleichartigen Grundauftrag bezieht, freihändig vergeben werden, wenn die

Vergabe des Grundauftrages im offenen oder selektiven Verfahren erfolgte und

die damalige Ausschreibung den Hinweis enthielt, dass für derartige

Folgeaufträge das freihändige Verfahren angewandt werden kann. Diese Ausnahme

kommt vorliegend jedoch schon deswegen nicht zum Zug, weil die formellen

Voraussetzungen an die Vergabe des Grundauftrages, nämlich die Ausschreibung in

einem offenen oder selektiven Verfahren unter Hinweis auf entsprechende

Folgeaufträge, offensichtlich nicht erfüllt sind.

Es liegen somit keine zulässigen Gründe für

eine freihändige Vergabe des strittigen Auftrags vor, und dieser ist daher in

einem dem Auftragswert entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.

f) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen,

dass eine allfällige Neuvergabe des längerfristigen Auftrags für die Funktion

des Nachführungsgeometers der Gemeinde zweifellos nicht freihändig erfolgen

kann, wie dies von der Beschwerdeführerin befürchtet wird. Die Be­schwer­de­geg­ne­rin

hat denn auch klar zu erkennen gegeben, dass sie kein derartiges Vorgehen

beabsichtigt. Die Gefahr einer Präjudizierung dieses grösseren Auftrags durch

die vorliegend strittige Vergabe besteht damit nicht.

5.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Vergabeentscheid des Gemeinderates X vom 26. Februar 2001 aufgehoben und die

Sache zur Durchführung der Vergabe im Ein­ladungsverfahren an den Gemeinderat

zurückgewiesen.

2.

...