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Entscheid

VB.2001.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00119

29. Mai 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6223)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen einen Rekursentscheid der Ge­sund­heitsdirektion und ist nach § 19b Abs.

1 in Verbindung mit § 41 VRG grundsätzlich zulässig. Da der Streitwert der

Angelegenheit jedenfalls unter Fr. 20'000.- liegt, hat nach § 38 Abs. 2

VRG der Einzelrichter zu entscheiden.

b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde,

soweit der Beschwerdeführer – allen­falls verrechnungsweise – Gegenforderungen

gegen den Beschwerdegegner aus Staats­haftung stellt. Für solche Streitigkeiten

ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (§ 19 des Haftungsgesetzes vom 14.

September 1969; § 2 Abs. 1 VRG).

c) In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG wurden

die Akten der vorinstanzlichen Ver­­fahren im Beschwerdeverfahren beigezogen,

so dass dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers Genüge getan ist.

Erwägungen

2.

a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist ausschliesslich die Spitaltaxe für die ambulante Behandlung vom 8.

September 1999. Aus Vorbringen, die sich auf andere Behandlungen oder gar auf

durch die Medien bekannt gewordene Fälle ärztlicher Kunst­fehler beziehen,

vermag der Beschwerdeführer zum vornherein nichts zu eigenen Gunsten

abzuleiten. Ebenso ist nicht von Belang, wie lange der Beschwerdeführer sich

insgesamt in Behandlung befand.

b) Offensichtlich unzutreffend ist das

Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ge­sundheitsdirektion habe den

"Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen". Die Direktion hat viel­mehr

den Rekurs mit ihrem Entscheid vom 12. März 2001 abgewiesen. Ohnehin wäre nicht

ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung zu eigenen Gunsten

ableiten will.

c) Der Beschwerdeführer führt im Weiteren

aus, der an ihm vorgenommen Behand­lung sei der erhoffte Erfolg versagt

geblieben, und wirft im Zusammenhang damit der Be­schwerdegegnerin falsche

Behandlung und Kunstfehler vor.

d) Zustimmend zu verweisen ist zum Einen im

Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Ver­bindung mit § 70 VRG auf E. 3b des

vorinstanzlichen Entscheids: Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten

Erfolg (angeblich) nicht erbracht hat, stellt für sich allein den Bestand der

geltend gemachten Forderung nicht in Frage.

e) Der Beschwerdeführer behauptet zwar im

Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe ihn falsch behandelt bzw. es seien ihr

Kunstfehler anzulasten. Was er in diesem Zu­sam­menhang vorbringt, ist jedoch

nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen: Die bei den Akten befindlichen

Fotos stellen keineswegs Indizien für ärztliche Kunst­fehler dar, sondern

belegen nur, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Haut­krank­heit

litt. Inwiefern sich aus dem radiologischen Befund vom 21. Januar 1999 et­was

anderes ergeben soll, bleibt unerfindlich. Ebensowenig kann aus "nervösen

Re­aktio­nen" auf bestimmte Me­dikamente der Schluss auf einen Kunstfehler

gezogen werden. Ins­gesamt ist aus den Vor­bringen des Beschwerdeführers

höchstens zu entnehmen, dass die Be­handlung durch die Beschwerdegegnerin nicht

wunschgemässen Erfolg hatte, ohne dass sich konkrete Hin­wei­se auf Kunstfehler

ergäben.

f) Nicht mehr ausdrücklich angefochten wird

die erstinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 120.-. Sie wie auch die Gebühr

des Rekursverfahrens von Fr. 500.- liegen im unte­ren Bereich des Rahmens von §

5.

GebührenO. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...