VB.2001.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00121
31. Mai 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6221)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00121
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe (Alimentenbevorschussung/Parteientschädigung)
Wurde ein Entscheid irrtümlich mit einer falschen Begründung versehen, so kann nach deren Berichtigung ein dagegen erhobener Rekurs nicht einfach abgeschrieben werden.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1).
Die Abschreibung eines Rechtsmittels hat durch förmlichen Entscheid zu erfolgen. Geschieht dies durch formloses Schreiben, hat der Adressat dagegen nicht Beschwerde zu erheben. Verlangt er stattdessen einen anfechtbaren Entscheid, so ist der Bezirksrat verpflichtet sich zu erkundigen, ob er mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden sei (E. 2).
Ein Rekursverfahrens wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung oder das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten dahingefallen ist. Versieht die Rekursgegnerin ihre Anordnung mit einer neuen Begründung, so fällt das Rechtsschutzinteresse nicht ohne Weiteres dahin (E. 3).
Die Angelegenheit ist zu materieller Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 4a).
Der Rekurrentin ist für das Rekursverfahren allenfalls auch dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie unterliegt (E. 4b).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beswchwerdegegnerin zu auferlegen, die Parteientschädigung dem Bezirksrat (E. 5).
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
JUGENDHILFE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REKURS
VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 4 lit. I BezverwG
§ 67 GemeindeG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Gemeinde X bevorschusste gestützt auf
§§ 20 ff. des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG) die Alimente, die D
für seine Tochter G, geboren 1985, zu leisten hat. Im Rahmen der nach § 36 lit.
c der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV)
alljährlich vorzunehmenden Überprüfung entschied die Fürsorgebehörde X am 24.
August 2000, die Bevorschussung werde eingestellt; das Inkasso werde jedoch
vorerst weitergeführt. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass A, die
Mutter des Kindes, entgegen § 33 Abs. 2 und § 34 JHV trotz Mahnung die zur
Abklärung bzw. Überprüfung des Bevorschussungsanspruchs verlangten Unterlagen
nicht beigebracht habe. Sollten die Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt
noch beigebracht werden, werde eine allfällige Bevorschussung frühestens ab
Eingang der vollständigen Unterlagen gewährt.
Erwägungen
II. Dagegen erhob A am 28. September 2000
Rekurs, mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. August 2000 aufzuheben und die
Bevorschussung weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Rekursgegners. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Mahnung des
Jugendsekretariats des Bezirks Z vom 27. Juli 2000 hin habe der Rechtsvertreter
am 28. Juli 2000 postwendend mitgeteilt, die Sozialabteilung der Stadt X sei
umfassend über die finanzielle Situation orientiert. Mit Schreiben vom
9.
August 2000 habe sich denn auch die Fürsorgebehörde X für die Einreichung
der Unterlagen bedankt und die Elternbeiträge errechnet. Da für die Gewährung
bzw. Überprüfung der Alimentenbevorschussung die nämlichen Unterlagen
massgebend seien, stehe fest, dass die Fürsorgebehörde X hierfür im Besitz
aller erforderlichen Unterlagen gewesen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2000
brachte die Fürsorgebehörde X vor, die angefochtene Verfügung sei irrtümlich
damit begründet worden, dass die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung
nicht eingereicht worden seien. Die Bevorschussung sei deswegen eingestellt
worden, weil der Vater des Kindes die Alimente nunmehr regelmässig zahle. ”Die
Alimentenbevorschussungen konnten eingestellt werden, aber werden im Sinne
eines freiwilligen Inkassos weitergeführt”.
Mit vom Präsidenten und Ratsschreiber
unterzeichnetem Schreiben vom 15. Dezember 2000 teilte der Bezirksrat Z der
Rekurrentin und der Fürsorgebehörde X mit, aufgrund der Sachdarstellung in der
Rekursantwort werde das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 ersuchte der
Rechtsvertreter von A den Bezirksrat Z, einen formellen Entscheid zu treffen,
da der Rekurs offensichtlich begründet gewesen sei und der Rekurrentin eine
Parteientschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen sei.
Der Bezirksrat beschloss am 22. Februar 2001,
das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung werde im Sinn der
Erwägungen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefochtene
Verfügung vom 24. August 2000 sei zwar falsch begründet worden, aber im
Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Fürsorgebehörde das Inkasso freiwillig
weiterführe und weil der Vater des Kinds die Alimentenzahlungen nun regelmässig
leiste. Die angefochtene Anordnung sei demzufolge nicht offensichtlich
unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/18. Juni 1997 (VRG); ebenso wenig komme eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG in Betracht.
III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Z vom 22.
Februar 2001 sowie den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 24. August 2000
aufzuheben, ”unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen”.
Für die Stadt X beantragte deren
Fürsorgebehörde am 10. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Z
verzichtete auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, mit der die Weiterführung der Bevorschussung von
Alimenten verfochten wird, nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Präsident des Bezirksrats Z teilte dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2000 mit, der Rekurs
vom 28. September 2000 werde als gegenstandslos abgeschrieben. Zur
Abschreibung eines vor Bezirksrat erhobenen Rekurses wegen
Gegenstandslosigkeit ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 in Verbindung mit § 67 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 der Präsident des Bezirksrats zuständig. Die Abschreibung hat
durch förmliche Verfügung zu erfolgen, welche auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg anfechtbar ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 28 N. 13). Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen das
Schreiben vom 15. Dezember 2000 nicht rechtzeitig Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben hat, so kann ihm dies nicht schaden. Denn dieses
Schreiben war nicht als förmliche Verfügung gekennzeichnet und enthielt
namentlich keine Rechtsmittelbelehrung. Der Vertreter ist denn auch nicht
untätig geblieben, sondern hat mit Schreiben vom 23. Januar 2001 an den
Bezirksrat einen förmlichen Entscheid verlangt. Dieses Schreiben war allerdings
missverständlich abgefasst; aufgrund des Wortlauts kann es dahin verstanden
werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Abschreibung des
Rekursverfahrens, sondern lediglich gegen die Verweigerung einer
Parteientschädigung wehrt; es kann aber auch so aufgefasst werden, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen die Abschreibung des Verfahrens wehren wollte. Der
Bezirksrat hat es im erstgenannten Sinn verstanden; dementsprechend befasst
sich sein Beschluss vom 22. Februar 2001 (der nun offenbar von der
Kollegialbehörde getroffen wurde), soweit er in Begründung und Dispositiv zum
Ausdruck kommt, nur mit dem Begehren um Entrichtung einer Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich jedoch – wie nunmehr aus ihrer Beschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Februar 2001 hervorgeht – in
erster Linie gegen die Abschreibung des Rekursverfahrens. Nach dem auch im
Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19 – 28 N. 81) wäre der Bezirksrat aufgrund des Schreibens der
Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2001 gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin
bzw. deren Vertreter anzufragen, ob sie mit einer Abschreibung des
Rekursverfahrens einverstanden sei und lediglich die Zusprechung einer
Parteientschädigung verlange, oder ob sie sich gegen die Abschreibung des
Verfahrens wehre und ihren Rekurs behandelt haben wolle.
Angesichts der dargelegten mangelhaften
Verfahrensabwicklung ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten, als
damit die formelle Erledigung des Rekurses durch Verfahrensabschreibung
bemängelt und eine materielle Behandlung des Rekurses durch den Bezirksrat Z
angestrebt wird.
3.
Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos
und kann deswegen als erledigt abgeschrieben werden, wenn die angefochtene
Anordnung zufolge Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf oder aus anderen Gründen
dahingefallen ist oder wenn das Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden
Partei an einer autoritativen Entscheidfindung während des hängigen
Rekursverfahrens entfällt, was wiederum aus verschiedenen Gründen der Fall sein
kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 17).
Der Präsident des Bezirksrats hat im
Schreiben vom 15. Dezember 2000 die Abschreibung des Rekursverfahrens mit den
Ausführungen der Fürsorgebehörde X in der Rekursvernehmlassung vom 11.
Dezember 2000 begründet, wonach entgegen der Verfügung vom 24. August 2000 die
Alimentenbevorschussung nicht wegen einer Säumnis in der Beibringung von
Unterlagen, sondern wegen der regelmässig erfolgenden Alimentenzahlungen des
Vaters eingestellt worden sei, und wonach das Inkasso freiwillig fortgeführt
werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass der Vater
des Kindes die Alimente regelmässig zahle, kein Grund für die Einstellung der
Bevorschussung; sodann macht sie geltend, das von der Fürsorgebehörde X
fortgeführte Inkasso sei nicht das Gleiche wie eine Bevorschussung; Ersteres
sei keine gleichwertige Alternative für Letztere.
Anspruch auf Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder (zu deren Unterhaltsansprüchen gegenüber den
Eltern vgl. Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) besteht, wenn die
Voraussetzungen von §§ 20 und 21 JHG erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen
gehört in erster Linie eine Säumnis der Eltern in der Erfüllung ihrer
Unterhaltspflicht; das geht klar aus der Formulierung in § 20 Abs. 1 JGH
hervor, die im Übrigen jener in Art. 293 ZGB entspricht (zur Rechtsnatur der
Bevorschussung vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 293 ZGB N.
23). Ob in der Praxis eine derartige Säumnis als Voraussetzung für eine
Bevorschussung gilt, ist allerdings fraglich, hält doch Hegnauer (a.a.O. N. 41)
fest, im Kanton Zürich bedürfe es keines Nachweises von Inkassoproblemen. Wie
es sich damit verhält, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren aus den
nachstehenden Gründen offen bleiben.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, eine
Säumnis des unterhaltspflichtigen Elternteils bilde eine klare Voraussetzung
für die Aufnahme der Alimentenbevorschussung, folgt hieraus nicht zwingend,
dass der Wegfall einer solchen Säumnis einen hinreichenden Grund bildet, ein
hängiges Rekursverfahren über die von der Fürsorgebehörde verfügte Einstellung
der Bevorschussung formell, durch Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos,
zu erledigen. Die angefochtene Anordnung (Einstellung der Bevorschussung) ist
jedenfalls nicht dahin gefallen. Sodann bestand für den Bezirksrat kein Anlass
zur Annahme, das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses sei
während der Dauer des Rekursverfahrens weggefallen, dies um so weniger, als die
von der Fürsorgebehörde X nachträglich in der Rekursantwort vorgebrachten
Umstände nicht erst während des Rekursverfahrens eingetreten sind.
Die angefochtene Verfahrensabschreibung
erweist sich im Weiteren auch deswegen als rechtswidrig, weil die
Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Präsidenten des Bezirksrats vom 15.
Dezember 2000, das sie wie erwähnt nicht als förmliche (unmittelbar mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbare und anzufechtende)
Abschreibungsverfügung verstehen musste, mit Eingabe vom 23. Januar 2001 einen
”formellen Entscheid” verlangte; wie ebenfalls erwähnt durfte der Bezirksrat
dies ohne Rückfrage nicht einfach dahin verstehen, dass die Beschwerdeführerin
mit einer Verfahrensabschreibung einverstanden sei, sofern diese förmlich
verfügt und ihr zudem eine Parteientschädigung zugesprochen werde. Der
angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z vom 22. Februar 2001 ist daher
aufzuheben, und zwar auch und vorab insoweit, als darin die von der Fürsorgebehörde
X am 24. August 2000 verfügte Einstellung der Bevorschussung stillschweigend
bestätigt wird.
4.
a) Demnach ist die Sache zur materiellen
Behandlung des Rekurses an den Bezirksrat zurückzuweisen. Im Einklang mit
allen Beteiligten ist dabei davon auszugehen, dass die im Beschluss der
Fürsorgebehörde X vom 24. August 2000 angegebene Begründung die angefochtene
Einstellung der Bevorschussung nicht zu stützen vermag. In tatsächlicher
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Vater seit 1. Januar
2000.
trotz des erlittenen Privatkonkurses die laufende Alimente von monatlich
Fr. 660.- regelmässig bezahlt und zudem (wenn auch in bescheidenem Umfang)
Abzahlungen an die per 31. Dezember 1999 bestehenden Ausstände von Fr.
29'640.- leistet. In rechtlicher Hinsicht wird der Bezirksrat darüber zu
befinden haben, ob bei dieser Sachlage die Einstellung der Bevorschussung
gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen ist dabei die Regelung von § 24 JHG,
wonach bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil
nicht erhältlich sind, den Charakter von definitiven sozialhilferechtlichen
Zuwendungen aufweisen, indem sie weder vom Kind noch vom andern Elternteil
noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden dürfen.
Diese gesetzliche Ausgestaltung legt es nahe, bisher erfolgte Bevorschussungen
höchstens dann einzustellen, wenn mit hinreichender Sicherheit angenommen
werden kann, dass der verpflichtete Elternteil seiner Verpflichtung
inskünftig regelmässig und pünktlich nachkommen wird.
Zu beachten ist sodann, dass sich die
Fürsorgebehörde X nicht nur im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung
mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter befasst hat: Am 22. März 2000
ist für G eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und eine
Fremdplatzierung angeordnet worden; seit April 2000 ist sie bei einer
Pflegefamilie untergebracht. A hat am 31. Mai 2000 eine
"Abtretungserklärung" unterzeichnet, die offenbar darauf abzielt,
dass die Alimentenzahlungen des Vaters direkt für die Kosten der
Fremdplatzierung verwendet werden können; zugleich hat sie sich mit einem
Elternbeitrag von monatlich Fr. 41.70 einverstanden erklärt. Der Bezirksrat
wird zu prüfen haben, ob und allenfalls inwiefern sich diese Abmachungen auf
die Frage der Alimentenbevorschussung auswirken.
In formeller Hinsicht wird der Bezirksrat
sodann zu prüfen haben, ob in der Stadt X entgegen der subsidiär eingreifenden
Regel von § 22 JHG anstelle der Vormundschaftsbehörde die Fürsorgebehörde
über die Bevorschussung zu entscheiden habe.
b) Was die von der Beschwerdeführerin im
Rekurs vom 28. September 2000 verlangte Parteientschädigung anbelangt, wäre
eine solche jedenfalls dann zuzusprechen, wenn die Beschwerdeführerin im
wiederaufzunehmenden Rekursverfahren obsiegen sollte. Diesfalls liesse sich
eine solche Entschädigung nicht nur auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offensichtliche
Unbegründetheit der angefochtenen Anordnung), sondern auch auf § 17 Abs. 2 lit.
a VRG stützen. Falls der Rekurs abzuweisen ist, schliesst dies eine Zusprechung
einer Parteientschädigung an die diesfalls unterliegende Rekurrentin nicht von
vornherein aus: Angesichts der unzutreffenden Begründung in der angefochtenen
Verfügung vom 24. August 2000 konnte sich die Beschwerdeführerin in guten
Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sehen, weshalb eine Parteientschädigung
an die unterliegende Rekurrentin zulasten der Rekursgegnerin nach dem
Verursacherprinzip in Frage käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).
5.
Obwohl aufgrund der vorstehenden
Erwägungen die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, indem die
Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 24. August
2000.
und Fortsetzung der Bevorschussung vorderhand nicht durchdringt, sind
die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführerin ist sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen, und zwar
nicht zulasten der Beschwerdegegnerin, sondern angesichts der dargelegten
Mängel bei der Erledigung des Rekursverfahrens zulasten des Bezirksrats Z (RB
1989.
Nr. 4).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 22.
Februar 2001 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an den Bezirksrat Z zurückgewiesen.
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