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Entscheid

VB.2001.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00121

31. Mai 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6221)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeinde X bevorschusste gestützt auf

§§ 20 ff. des Jugendhilfegeset­zes vom 14. Juni 1981 (JHG) die Alimente, die D

für seine Tochter G, geboren 1985, zu leisten hat. Im Rahmen der nach § 36 lit.

c der Verord­nung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (JHV)

alljährlich vorzunehmenden Über­prüfung entschied die Fürsorgebehörde X am 24.

August 2000, die Bevorschus­sung werde eingestellt; das Inkasso werde jedoch

vor­erst weitergeführt. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass A, die

Mutter des Kindes, ent­gegen § 33 Abs. 2 und § 34 JHV trotz Mahnung die zur

Abklärung bzw. Überprüfung des Bevorschussungs­anspruchs verlangten Unterlagen

nicht beigebracht habe. Sollten die Un­terlagen zu einem späteren Zeitpunkt

noch beigebracht werden, werde eine allfällige Be­vor­schussung frühes­tens ab

Eingang der vollständigen Unterlagen gewährt.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 28. September 2000

Rekurs, mit dem Antrag, die Verfü­gung vom 24. August 2000 aufzuheben und die

Bevorschussung weiterzuführen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Rekursgegners. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Mahnung des

Jugendsekretariats des Bezirks Z vom 27. Juli 2000 hin habe der Rechtsvertreter

am 28. Juli 2000 postwendend mitgeteilt, die Sozialab­teilung der Stadt X sei

umfassend über die finanzielle Situation orientiert. Mit Schrei­ben vom

9.

Au­gust 2000 habe sich denn auch die Fürsorgebehörde X für die Einrei­chung

der Unterlagen be­dankt und die Elternbeiträge errechnet. Da für die Gewährung

bzw. Überprüfung der Ali­mentenbevorschussung die nämlichen Unterlagen

massgebend seien, stehe fest, dass die Fürsorgebehörde X hierfür im Besitz

aller erforderlichen Unterlagen gewesen sei.

In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2000

brachte die Fürsorgebehörde X vor, die angefochtene Verfügung sei irrtümlich

damit begründet worden, dass die er­forder­lichen Unterlagen zur Überprüfung

nicht eingereicht worden seien. Die Bevorschus­sung sei deswegen eingestellt

worden, weil der Vater des Kindes die Alimente nunmehr regelmäs­sig zahle. ”Die

Alimentenbevorschussungen konnten eingestellt werden, aber werden im Sinne

eines freiwilligen Inkassos weitergeführt”.

Mit vom Präsidenten und Ratsschreiber

unterzeichnetem Schreiben vom 15. De­zember 2000 teilte der Bezirksrat Z der

Rekurrentin und der Fürsorgebehörde X mit, auf­grund der Sachdarstellung in der

Rekursantwort werde das Rekursverfahren als gegen­stands­los abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 ersuchte der

Rechtsvertreter von A den Bezirks­rat Z, einen formellen Entscheid zu treffen,

da der Rekurs offensichtlich begründet gewe­sen sei und der Rekurrentin eine

Parteientschädigung zulasten der Rekurs­gegnerin zuzu­sprechen sei.

Der Bezirksrat beschloss am 22. Februar 2001,

das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung werde im Sinn der

Erwägungen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefochtene

Verfügung vom 24. August 2000 sei zwar falsch begründet worden, aber im

Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Fürsorgebehörde das Inkasso frei­willig

weiterführe und weil der Vater des Kinds die Alimentenzahlungen nun regelmäs­sig

leiste. Die angefochtene Anordnung sei demzufolge nicht offensichtlich

unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/18. Ju­ni 1997 (VRG); ebenso wenig komme eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG in Betracht.

III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001

beantragte A dem Verwal­tungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats Z vom 22.

Februar 2001 sowie den Be­schluss der Fürsorgebe­hör­de X vom 24. August 2000

aufzuheben, ”unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen”.

Für die Stadt X beantragte deren

Fürsorgebehörde am 10. Mai 2001 Abwei­sung der Beschwerde. Der Bezirksrat Z

verzichtete auf Vernehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde, mit der die Weiterführung der Bevorschussung von

Alimenten verfochten wird, nach § 19c Abs. 2 und § 41 VRG funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachur­teilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Präsident des Bezirksrats Z teilte dem

Rechtsvertreter der Beschwerde­füh­re­rin am 15. Dezember 2000 mit, der Rekurs

vom 28. September 2000 werde als gegen­standslos abgeschrieben. Zur

Abschreibung eines vor Bezirksrat erhobenen Rekurses we­gen

Gegenstandslosigkeit ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 in Verbindung mit § 67 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 der Präsi­dent des Bezirksrats zuständig. Die Abschreibung hat

durch förmliche Verfügung zu erfol­gen, welche auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg anfechtbar ist (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 28 N. 13). Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen das

Schreiben vom 15. Dezember 2000 nicht rechtzeitig Beschwerde an das

Verwaltungsge­richt erhoben hat, so kann ihm dies nicht schaden. Denn dieses

Schreiben war nicht als förm­liche Verfügung gekennzeichnet und enthielt

namentlich keine Rechtsmittelbeleh­rung. Der Vertreter ist denn auch nicht

untätig geblieben, sondern hat mit Schreiben vom 23. Ja­nuar 2001 an den

Bezirksrat einen förmlichen Entscheid verlangt. Dieses Schreiben war allerdings

missverständlich abgefasst; aufgrund des Wortlauts kann es dahin verstanden

werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Abschreibung des

Rekursverfah­rens, sondern lediglich gegen die Verweigerung einer

Parteientschädigung wehrt; es kann aber auch so aufgefasst werden, dass sich

die Beschwerdeführerin gegen die Abschreibung des Verfahrens wehren wollte. Der

Bezirksrat hat es im erstgenannten Sinn verstanden; dem­­­entsprechend befasst

sich sein Beschluss vom 22. Februar 2001 (der nun offenbar von der

Kollegialbehörde getroffen wurde), soweit er in Begründung und Dispositiv zum

Aus­druck kommt, nur mit dem Begehren um Entrichtung einer Parteientschädigung.

Die Be­schwerdeführerin wehrt sich jedoch – wie nunmehr aus ihrer Beschwerde

gegen den Be­schluss des Bezirksrats vom 22. Februar 2001 hervorgeht – in

erster Linie gegen die Ab­schreibung des Rekursverfahrens. Nach dem auch im

Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19 – 28 N. 81) wäre der Be­zirksrat aufgrund des Schreibens der

Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2001 gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin

bzw. deren Vertreter anzufragen, ob sie mit einer Ab­schreibung des

Rekursverfahrens einverstanden sei und lediglich die Zusprechung einer

Parteient­schä­digung verlange, oder ob sie sich gegen die Abschreibung des

Verfahrens wehre und ihren Rekurs behandelt haben wolle.

Angesichts der dargelegten mangelhaften

Verfahrensabwicklung ist auf die Be­schwerde auch insoweit einzutreten, als

damit die formelle Erledigung des Rekurses durch Verfahrensabschreibung

bemängelt und eine materielle Behandlung des Rekurses durch den Bezirksrat Z

angestrebt wird.

3.

Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos

und kann deswegen als erledigt abge­schrieben werden, wenn die angefochtene

Anordnung zufolge Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf oder aus anderen Gründen

dahingefallen ist oder wenn das Rechtsschutzinteres­se der rekurrierenden

Partei an einer autoritativen Entscheidfindung während des hängigen

Rekursverfahrens entfällt, was wiederum aus verschiedenen Gründen der Fall sein

kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 17).

Der Präsident des Bezirksrats hat im

Schreiben vom 15. Dezember 2000 die Ab­schreibung des Rekursverfahrens mit den

Ausführungen der Fürsorgebehörde X in der Re­kursvernehmlassung vom 11.

Dezember 2000 begründet, wonach entgegen der Verfü­gung vom 24. August 2000 die

Alimentenbevorschussung nicht wegen einer Säumnis in der Bei­bringung von

Unterlagen, sondern wegen der regelmässig erfolgenden Alimenten­zahlun­gen des

Vaters eingestellt worden sei, und wonach das Inkasso freiwillig fortgeführt

werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass der Vater

des Kin­des die Alimente regelmässig zahle, kein Grund für die Einstellung der

Bevorschus­sung; sodann macht sie geltend, das von der Fürsorgebehörde X

fortgeführte Inkasso sei nicht das Glei­che wie eine Bevorschussung; Ersteres

sei keine gleichwertige Alternative für Letztere.

Anspruch auf Bevorschussung von

Unterhaltsbeiträgen für Kinder (zu deren Unter­haltsansprüchen gegenüber den

Eltern vgl. Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) be­steht, wenn die

Voraussetzungen von §§ 20 und 21 JHG erfüllt sind. Zu diesen Vorausset­zungen

gehört in erster Linie eine Säumnis der Eltern in der Erfüllung ihrer

Unterhalts­pflicht; das geht klar aus der Formulierung in § 20 Abs. 1 JGH

hervor, die im Übrigen je­ner in Art. 293 ZGB entspricht (zur Rechtsnatur der

Bevorschussung vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 293 ZGB N.

23). Ob in der Praxis eine derartige Säumnis als Voraussetzung für eine

Bevorschussung gilt, ist allerdings fraglich, hält doch Hegnauer (a.a.O. N. 41)

fest, im Kanton Zürich bedürfe es keines Nachweises von Inkassoproblemen. Wie

es sich damit verhält, kann im jetzigen Beschwerdeverfahren aus den

nachstehenden Gründen offen bleiben.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, eine

Säumnis des unterhaltspflichtigen Eltern­teils bilde eine klare Voraussetzung

für die Aufnahme der Alimentenbevorschussung, folgt hieraus nicht zwingend,

dass der Wegfall einer solchen Säumnis einen hinreichenden Grund bildet, ein

hängiges Rekursverfahren über die von der Fürsorgebehörde verfügte Ein­stellung

der Bevorschussung formell, durch Abschreibung des Verfahrens als gegen­standslos,

zu erledigen. Die angefochtene Anordnung (Einstellung der Bevorschussung) ist

jedenfalls nicht dahin gefallen. Sodann bestand für den Bezirksrat kein Anlass

zur Annah­me, das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses sei

während der Dauer des Rekursverfahrens weggefallen, dies um so weniger, als die

von der Fürsorgebehörde X nach­träglich in der Rekursantwort vorgebrachten

Umstände nicht erst während des Re­kursverfahrens eingetreten sind.

Die angefochtene Verfahrensabschreibung

erweist sich im Weiteren auch deswegen als rechtswidrig, weil die

Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Präsidenten des Be­zirksrats vom 15.

Dezember 2000, das sie wie erwähnt nicht als förmliche (unmittelbar mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbare und anzufechtende)

Abschreibungsver­fügung verstehen musste, mit Eingabe vom 23. Januar 2001 einen

”formellen Entscheid” ver­langte; wie ebenfalls erwähnt durfte der Bezirksrat

dies ohne Rückfrage nicht einfach dahin verstehen, dass die Beschwerdeführerin

mit einer Verfahrensabschreibung einver­stan­den sei, sofern diese förmlich

verfügt und ihr zudem eine Parteientschädigung zuge­sprochen werde. Der

angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z vom 22. Februar 2001 ist daher

aufzuheben, und zwar auch und vorab insoweit, als darin die von der Fürsorgebe­hörde

X am 24. August 2000 verfügte Einstellung der Bevorschussung stillschwei­gend

bestätigt wird.

4.

a) Demnach ist die Sache zur materiellen

Behandlung des Rekurses an den Be­zirksrat zurückzuweisen. Im Einklang mit

allen Beteiligten ist dabei davon auszugehen, dass die im Beschluss der

Fürsorgebehörde X vom 24. August 2000 angegebene Be­grün­dung die angefochtene

Einstellung der Bevorschussung nicht zu stützen vermag. In tat­säch­licher

Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der unterhaltspflichtige Vater seit 1. Ja­nuar

2000.

trotz des erlittenen Privatkonkurses die laufende Alimente von monatlich

Fr. 660.- regelmässig bezahlt und zudem (wenn auch in bescheidenem Umfang)

Abzahlun­gen an die per 31. Dezember 1999 bestehenden Ausstände von Fr.

29'640.- leistet. In rechtlicher Hin­sicht wird der Bezirksrat darüber zu

befinden haben, ob bei dieser Sachlage die Einstellung der Bevorschussung

gerechtfertigt sei. Zu berücksichtigen ist dabei die Regelung von § 24 JHG,

wonach bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil

nicht er­hältlich sind, den Charakter von definitiven sozialhilfe­rechtlichen

Zuwendungen aufwei­sen, indem sie weder vom Kind noch vom andern Eltern­teil

noch von unterstützungs­pflich­tigen Verwandten zurückgefordert werden dürfen.

Diese gesetzliche Ausgestaltung legt es nahe, bisher erfolgte Bevorschussungen

höchstens dann einzustellen, wenn mit hinreichen­der Sicherheit angenommen

werden kann, dass der ver­pflichtete Elternteil seiner Verpflich­tung

inskünftig regelmässig und pünktlich nachkom­men wird.

Zu beachten ist sodann, dass sich die

Fürsorgebehörde X nicht nur im Zusam­men­hang mit der Alimentenbevorschussung

mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Toch­ter befasst hat: Am 22. März 2000

ist für G eine Er­zie­hungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und eine

Fremdplatzierung ange­ordnet worden; seit April 2000 ist sie bei einer

Pflegefamilie untergebracht. A hat am 31. Mai 2000 eine

"Abtretungserklärung" unter­zeich­net, die offenbar darauf abzielt,

dass die Alimentenzahlungen des Vaters direkt für die Kosten der

Fremdplatzierung ver­wendet werden können; zugleich hat sie sich mit einem

Elternbeitrag von monatlich Fr. 41.70 einverstanden erklärt. Der Bezirksrat

wird zu prüfen haben, ob und allenfalls inwiefern sich diese Abmachungen auf

die Frage der Ali­men­tenbe­vorschussung auswirken.

In formeller Hinsicht wird der Bezirksrat

sodann zu prüfen haben, ob in der Stadt X entgegen der subsidiär eingreifenden

Regel von § 22 JHG anstelle der Vormund­schaftsbe­hörde die Fürsorgebehörde

über die Bevorschussung zu entscheiden habe.

b) Was die von der Beschwerdeführerin im

Rekurs vom 28. September 2000 ver­lang­te Parteientschädigung anbelangt, wäre

eine solche jedenfalls dann zuzusprechen, wenn die Beschwerdeführerin im

wiederaufzunehmenden Rekursverfahren obsiegen sollte. Diesfalls liesse sich

eine solche Entschädigung nicht nur auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offen­sichtliche

Unbegründetheit der angefochtenen Anordnung), sondern auch auf § 17 Abs. 2 lit.

a VRG stützen. Falls der Rekurs abzuweisen ist, schliesst dies eine Zusprechung

einer Parteientschädigung an die diesfalls unterliegende Rekurrentin nicht von

vornherein aus: Angesichts der unzutreffenden Begründung in der angefochtenen

Verfügung vom 24. Au­gust 2000 konnte sich die Beschwerdeführerin in guten

Treuen zur Rekurserhebung veran­lasst sehen, weshalb eine Parteientschädigung

an die unterliegende Rekurrentin zulasten der Rekursgegnerin nach dem

Verursacherprinzip in Frage käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

5.

Obwohl aufgrund der vorstehenden

Erwägungen die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, indem die

Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Ver­fügung vom 24. August

2000.

und Fortsetzung der Bevorschussung vorderhand nicht durch­­dringt, sind

die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle­gen. Der

Beschwerdeführerin ist sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen, und zwar

nicht zulasten der Beschwerdegegnerin, sondern angesichts der dargelegten

Mängel bei der Erledigung des Rekursverfahrens zulasten des Bezirksrats Z (RB

1989.

Nr. 4).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 22.

Februar 2001 aufgehoben und die Sache zum Neuent­scheid im Sinn der Erwägungen

an den Bezirksrat Z zurückgewiesen.

...