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Entscheid

VB.2001.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00122

12. Juli 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6288)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Präsident der Fürsorgebehörde X wies

mit Verfügungen vom 23. Oktober 2000 und vom 5. Januar 2001 Gesuche von A um

Finanzierung von Computer­kursen bei der Gewerblich-Industriellen Berufsschule

X im Betrag von Fr. 290.- bzw. Fr. 640.- ab. Er erwog im Wesentlichen, die

Gesuchstellerin habe bisher eine Arbeitsauf­nahme trotz gebo­tener Gelegenheit

unterlassen, weswegen es stossend wäre, ihr die Kosten für die bean­tragten

Kurse zu finanzieren.

Erwägungen

II. A erhob dagegen am 19. November 2000 und

am 2. Februar 2001 Re­kurse an den Bezirksrat, der die beiden Rechtsmittel

vereinigte und am 3. April 2001 abwies. Zur Begründung führte der Bezirksrat

an, Beiträge an berufliche Fort- und Weiter­bildungs­mass­nahmen könnten im

Unterstützungsbudget nur berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw.

Förderung der beruflichen Qualifikationen oder sozialen Kompe­tenzen bei­trügen

Der von der Rekurrentin gewünschte Computerkurs sei jedoch nicht ge­eignet, ihr

in ihrem angestammten Bereich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ver­schaffen.

III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats

wandte sich A am 16. April 2001 mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht

mit dem Antrag, es seien ihr die beiden Kurse an der Berufsschule X zu Fr.

290.

- und Fr. 640.- zu finanzieren. Der Be­zirksrat beantragte am 7. Mai

2001.

die Abweisung der Beschwerde, während die Stadt X sich nicht vernehmen

liess.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich

und funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der

Finanzierung eines Word- und Excel-Kurses mit Kosten von Fr. 640.- an der

Berufs­schule X auch die rückwirkende Vergütung des von ihr nach eigener

Darstellung schon absolvierten Grundkurses.

2.

In formeller Hinsicht stellt sich vorab

die Frage, ob der Präsident der Fürsorge­behörde X berechtigt war, das Gesuch

der Beschwerdeführerin durch Verfügung abzu­wei­sen, oder ob dies der

Kollegialbehörde vorbehalten ist. Bei der Fürsorgebehörde X handelt es sich

nicht um eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinn von

§ 56 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; Art. 49

der Ge­meindeord­nung der Stadt X vom 1. April 1990; GemeindeO). Gemäss Art. 62

Abs. 4 GemeindeO erfüllt die Fürsorgebehörde ihre Aufgaben als Gesamtbehörde.

Die Delegation von Kom­petenzen an den Präsidenten oder andere einzelne

Mitglieder ist nicht vorgesehen. Dem­nach kann sich die präsidiale

Zuständigkeit nicht auf § 57 GemeindeG stützen, son­dern höchstens auf

§ 67. Dringlichkeit im Sinn der zweiten Bestimmung lag kaum vor: Zwi­schen

dem Eingang des Gesuchs und dem Ablauf der Anmeldefrist für die Kurse lagen ca.

drei bzw. sechs Wochen, beim zweiten Gesuch lagen allerdings die Weihnachts-

und Neu­jahrstage dazwischen. Diese Zeitspanne hätte ausgereicht, um die

Gesuche der Gesamt­behörde zu unterbreiten und der Beschwerdeführerin den

Entscheid noch vor Ablauf der Fristen mitzuteilen. Hingegen kann aufgrund der

bescheidenen finanziellen Tragweite bei beiden Gesuchen gerade noch

Geringfügigkeit im Sinn von § 67 GemeindeG angenommen werden. Somit bestand in

der strittigen Angelegenheit eine Entscheidkompetenz des Präsi­denten der

Fürsorgebehörde.

3.

a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit glei­chem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber

1981.

(SHV) bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete

Abweichungen im Einzel­fall vorbehalten werden.

Nach den genannten Richtlinien setzt sich das

individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend

aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits, und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen.

b) Bei der von der Beschwerdeführerin

beantragten Finanzierung zweier Computer­kurse geht es um Weiterbildungskosten,

die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind

(VGr, 24. November 2000, VB.2000.00374). Die Vorinstanz hat im Übrigen die

rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Ausrichtung

situationsbedingter Leistungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der

Sozialhilfebehörden. Das Ver­wal­tungsgericht hat deren Entscheide nach § 50

VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder

überschritten wurde.

c) Die Beschwerdeführerin hat nach eigener

Darstellung den einen Kurs, dessen Kos­ten sie durch die Beschwerdegegnerin

übernommen haben will, bereits besucht. Es fragt sich, ob eine Übernahme schon

deswegen abzulehnen ist, weil die Sozialhilfe nur die Beseitigung bestehender

Notlagen zum Zweck hat (A.4 der SKOS-Richtlinien). Dies ist nicht angezeigt:

Zwar hat die Beschwerdeführerin die fragliche Ausgabe freiwillig, ohne

unmittelbare Notwendigkeit getätigt und liegt damit nicht ein Fall vor, dass

eine Gemeinde Ansprüche auf materielle Grundsicherung nicht oder nicht in

beantragtem Ausmass erfül­len wollte, doch soll die Eigeninitiative von

Fürsorgebeziehenden zur Verbesserung der ei­genen Lage nicht dadurch

beeinträchtigt werden, dass entsprechende freiwillige Anstren­gungen à priori

nicht durch die Sozialhilfe zu tragen sind.

d) Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt

voraus, dass sich die Behörde bei ih­rem Entscheid nur von sachlichen Motiven

leiten lässt und sich an verfassungsrechtliche Schranken wie das Willkürverbot

und die Gebote der Rechtsgleichheit sowie von Treu und Glauben hält

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Vorauszusetzen ist dabei zudem, dass die

Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat. Dies bestreitet die

Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht.

e) Der Bezirksrat erwog, die von der

Beschwerdeführerin gewünschten Kurse könn­ten ihre Beschäftigungschancen in

ihrem angestammten Bereich kaum erhöhen, da sie nur ein marginales und

branchenfremdes Basiswissen vermittelten. Aus den Akten werde er­sichtlich, dass

die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms die Mög­lichkeit

gehabt hätte, sich nicht nur praxisnähere Kenntnisse anzueignen, sondern auch

einen Arbeitsnachweis zu erhalten, der sich viel nachhaltiger auf ihren

"Marktwert" ausge­wirkt hätte. Die Beschwerdeführerin weigere sich

überdies, in einem für sie viel näherlie­gen­den Bereich wie dem erlernten

Beruf, dem Verkauf oder Gastgewerbe zu arbeiten.

f) Die Beschwerdeführerin ist gelernte

PTT-Betriebsassistentin und hat die Kunst­ge­werbeschule absolviert. Da die

beantragten Kurse keine Zweitausbildung bzw. Umschu­lung darstellen, wie die

Vorinstanz zutreffend feststellt, müssen sie die beruflichen Chan­cen der

Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Ausbildungen ver­bessern.

Bei der bisher hauptsächlich ausgeübten kunsthandwerklichen Tätigkeit ist dies

kaum der Fall. Anders dürfte sich dies beim Beruf der Betriebsassistentin

verhalten, der auch administrative Arbeiten umfasst, für die heute vornehmlich

Computer eingesetzt wer­den dürften.

Dass die von der Beschwerdeführerin

gewünschten Kurse "marginales Basiswis­sen" vermittelten, erscheint

aufgrund der Akten jedenfalls für den ersten Kurs zutreffend. Richtig ist für

beide Kurse, dass sie eine "branchenfremde" Ausbildung beinhalten.

Diese Umstände stellen aber für sich allein keine genügenden Ablehnungsgründe

dar. Grundle­gende Computerkenntnisse, deren Bedeutung unbestritten ist und die

der Beschwerdeführe­rin offenbar fehlen, sind nicht prioritär

branchenspezifisch zu vermitteln, da es dabei vor­nehmlich darum geht, die

Lernenden mit Branchen übergreifend verwendeten Betriebssys­temen und

Standardprogrammen vertraut zu machen. Den beantragten Kursen ist somit die

Eignung, der Beschwerdeführerin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu

verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen.

g) Entsprechen die Kurse damit den Kriterien

von H.6 der SKOS-Richtlinien, so durfte im Rahmen der Ermessensausübung

allerdings auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt

werden. Fürsorgebehörde und Vorinstanz halten ihr vor, sie habe eine ihr

angebotene Stelle, die ihr die Möglichkeit gegeben hätte, sich als Einsteigerin

mit den Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung vertraut zu machen,

ohne Grund nicht angenommen. In diesem Zusammenhang zielt das Argument der Be­schwerdeführerin,

in Stelleninseraten würden Computerkenntnisse jeweils vorausgesetzt, ins Leere:

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihr durch die Stiftung "C" die

Gele­gen­heit geboten wurde, eine Stelle bei der Universität Zürich anzutreten,

die unter anderem ein­fachere EDV-Arbeiten beinhaltet hätte, was die Be­schwerdeführerin

nicht grundsätzlich bestreitet. Dadurch hätte sie sich durch praktische

Anwendung grundlegende Computer­kenntnisse und –fertigkeiten aneignen kön­nen.

Dass es nicht zum Abschluss eines Arbeits­vertrags kam, begründet die

Beschwerde­füh­rerin damit, ihr sei nicht ermöglicht worden, den Text zu Hause

nochmals durchzulesen. Nach der Darstellung der Stiftung hat sich Be­schwerdeführerin

vor dem ersten Ter­min zur Vertragsunterzeichnung am 7. September 2000

telefonisch und schriftlich über die inhaltlichen Einzelheiten erkundigt.

Darüber sei auch am erwähnten Termin gesprochen wor­den. Zwar meldete die

Stiftung der Fürsorge­behörde X am 14. Sep­tember 2000, dass die Stelle

schon anderweitig vergeben worden sei, doch gab man der Beschwerdeführerin

offenbar nochmals (nach dem 14. September 2000) Gele­gen­heit, nachträglich

noch zuzusagen. Sie sei aber zu einer vereinbarten Bespre­chung nicht

erschienen und habe sich bei der Stiftung "C" nicht mehr gemeldet.

Die Beschwerde­füh­rerin widerspricht dieser Darstellung, die ihr aus der

Rekurs­vernehmlassung der Be­schwer­degegnerin bekannt sein müsste, nicht.

Unter diesen Umständen ist ihr Beharren auf eine ungestörte Vertragslektüre

unbeachtlich. Zwar erscheint dieser Wunsch an sich ver­ständ­lich, doch kannte

sie offenbar den wesentli­chen Vertragsinhalt und hätte von ihr ins­beson­dere

erwartet werden müssen, sich nach der unterlassenen Unterzeichnung vom

14.

Sep­tem­ber 2000 weiter um die Angelegenheit zu kümmern. Das Verhalten

der Be­schwerde­führerin haben Fürsorgebehörde und Vorinstanz bei Ausübung

ihres Ermessens mit Recht zu ihren Ungunsten gewürdigt. Deren Entscheid ist

somit jedenfalls nicht rechts­verletzend im Sinn von § 50 VRG.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...