VB.2001.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00122
12. Juli 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6288)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00122
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Übernahme der Kosten von Computerkursen durch die Gemeinde
Die Zuständigkeit des Präsidenten der Fürsorgebehörde stützt sich auf § 67 GemeindeG (E. 2).
Weiterbildungskosten sind den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Behörde liegt (E. 3b).
Dass die Beschwerdeführerin den einen Kurs bereits besucht und die Kosten selbst getragen hat, steht deren Übernahme durch die Gemeinde nicht à priori entgegen (E. 3c).
Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nur von sachlichen Motiven leiten lässt, verfassungsrechtliche Schranken beachtet und den Sachverhalt richtig ermittelt (E. 3d).
Die fraglichen Kurse sind durchaus geeignet, die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin zu verbessern (E. 3f).
Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten in Betracht ziehen (E. 3g).
Stichworte:
COMPUTERKURSE
ERMESSEN
KOMPETENZ
LEISTUNG
PRÄSIDIALVERFÜGUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 56 GemeindeG
§ 57 GemeindeG
§ 67 GemeindeG
§ 14 SHG
§ 17vrg50 SHV
Art./§ 49 aBauO Uster
Art./§ 62 lit. IV aBauO Uster
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Präsident der Fürsorgebehörde X wies
mit Verfügungen vom 23. Oktober 2000 und vom 5. Januar 2001 Gesuche von A um
Finanzierung von Computerkursen bei der Gewerblich-Industriellen Berufsschule
X im Betrag von Fr. 290.- bzw. Fr. 640.- ab. Er erwog im Wesentlichen, die
Gesuchstellerin habe bisher eine Arbeitsaufnahme trotz gebotener Gelegenheit
unterlassen, weswegen es stossend wäre, ihr die Kosten für die beantragten
Kurse zu finanzieren.
Erwägungen
II. A erhob dagegen am 19. November 2000 und
am 2. Februar 2001 Rekurse an den Bezirksrat, der die beiden Rechtsmittel
vereinigte und am 3. April 2001 abwies. Zur Begründung führte der Bezirksrat
an, Beiträge an berufliche Fort- und Weiterbildungsmassnahmen könnten im
Unterstützungsbudget nur berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw.
Förderung der beruflichen Qualifikationen oder sozialen Kompetenzen beitrügen
Der von der Rekurrentin gewünschte Computerkurs sei jedoch nicht geeignet, ihr
in ihrem angestammten Bereich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats
wandte sich A am 16. April 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag, es seien ihr die beiden Kurse an der Berufsschule X zu Fr.
290.
- und Fr. 640.- zu finanzieren. Der Bezirksrat beantragte am 7. Mai
2001.
die Abweisung der Beschwerde, während die Stadt X sich nicht vernehmen
liess.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich
und funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der
Finanzierung eines Word- und Excel-Kurses mit Kosten von Fr. 640.- an der
Berufsschule X auch die rückwirkende Vergütung des von ihr nach eigener
Darstellung schon absolvierten Grundkurses.
2.
In formeller Hinsicht stellt sich vorab
die Frage, ob der Präsident der Fürsorgebehörde X berechtigt war, das Gesuch
der Beschwerdeführerin durch Verfügung abzuweisen, oder ob dies der
Kollegialbehörde vorbehalten ist. Bei der Fürsorgebehörde X handelt es sich
nicht um eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinn von
§ 56 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; Art. 49
der Gemeindeordnung der Stadt X vom 1. April 1990; GemeindeO). Gemäss Art. 62
Abs. 4 GemeindeO erfüllt die Fürsorgebehörde ihre Aufgaben als Gesamtbehörde.
Die Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten oder andere einzelne
Mitglieder ist nicht vorgesehen. Demnach kann sich die präsidiale
Zuständigkeit nicht auf § 57 GemeindeG stützen, sondern höchstens auf
§ 67. Dringlichkeit im Sinn der zweiten Bestimmung lag kaum vor: Zwischen
dem Eingang des Gesuchs und dem Ablauf der Anmeldefrist für die Kurse lagen ca.
drei bzw. sechs Wochen, beim zweiten Gesuch lagen allerdings die Weihnachts-
und Neujahrstage dazwischen. Diese Zeitspanne hätte ausgereicht, um die
Gesuche der Gesamtbehörde zu unterbreiten und der Beschwerdeführerin den
Entscheid noch vor Ablauf der Fristen mitzuteilen. Hingegen kann aufgrund der
bescheidenen finanziellen Tragweite bei beiden Gesuchen gerade noch
Geringfügigkeit im Sinn von § 67 GemeindeG angenommen werden. Somit bestand in
der strittigen Angelegenheit eine Entscheidkompetenz des Präsidenten der
Fürsorgebehörde.
3.
a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.
Nach den genannten Richtlinien setzt sich das
individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend
aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den
Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits, und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen.
b) Bei der von der Beschwerdeführerin
beantragten Finanzierung zweier Computerkurse geht es um Weiterbildungskosten,
die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind
(VGr, 24. November 2000, VB.2000.00374). Die Vorinstanz hat im Übrigen die
rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Ausrichtung
situationsbedingter Leistungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der
Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50
VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder
überschritten wurde.
c) Die Beschwerdeführerin hat nach eigener
Darstellung den einen Kurs, dessen Kosten sie durch die Beschwerdegegnerin
übernommen haben will, bereits besucht. Es fragt sich, ob eine Übernahme schon
deswegen abzulehnen ist, weil die Sozialhilfe nur die Beseitigung bestehender
Notlagen zum Zweck hat (A.4 der SKOS-Richtlinien). Dies ist nicht angezeigt:
Zwar hat die Beschwerdeführerin die fragliche Ausgabe freiwillig, ohne
unmittelbare Notwendigkeit getätigt und liegt damit nicht ein Fall vor, dass
eine Gemeinde Ansprüche auf materielle Grundsicherung nicht oder nicht in
beantragtem Ausmass erfüllen wollte, doch soll die Eigeninitiative von
Fürsorgebeziehenden zur Verbesserung der eigenen Lage nicht dadurch
beeinträchtigt werden, dass entsprechende freiwillige Anstrengungen à priori
nicht durch die Sozialhilfe zu tragen sind.
d) Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt
voraus, dass sich die Behörde bei ihrem Entscheid nur von sachlichen Motiven
leiten lässt und sich an verfassungsrechtliche Schranken wie das Willkürverbot
und die Gebote der Rechtsgleichheit sowie von Treu und Glauben hält
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Vorauszusetzen ist dabei zudem, dass die
Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat. Dies bestreitet die
Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht.
e) Der Bezirksrat erwog, die von der
Beschwerdeführerin gewünschten Kurse könnten ihre Beschäftigungschancen in
ihrem angestammten Bereich kaum erhöhen, da sie nur ein marginales und
branchenfremdes Basiswissen vermittelten. Aus den Akten werde ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms die Möglichkeit
gehabt hätte, sich nicht nur praxisnähere Kenntnisse anzueignen, sondern auch
einen Arbeitsnachweis zu erhalten, der sich viel nachhaltiger auf ihren
"Marktwert" ausgewirkt hätte. Die Beschwerdeführerin weigere sich
überdies, in einem für sie viel näherliegenden Bereich wie dem erlernten
Beruf, dem Verkauf oder Gastgewerbe zu arbeiten.
f) Die Beschwerdeführerin ist gelernte
PTT-Betriebsassistentin und hat die Kunstgewerbeschule absolviert. Da die
beantragten Kurse keine Zweitausbildung bzw. Umschulung darstellen, wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, müssen sie die beruflichen Chancen der
Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Ausbildungen verbessern.
Bei der bisher hauptsächlich ausgeübten kunsthandwerklichen Tätigkeit ist dies
kaum der Fall. Anders dürfte sich dies beim Beruf der Betriebsassistentin
verhalten, der auch administrative Arbeiten umfasst, für die heute vornehmlich
Computer eingesetzt werden dürften.
Dass die von der Beschwerdeführerin
gewünschten Kurse "marginales Basiswissen" vermittelten, erscheint
aufgrund der Akten jedenfalls für den ersten Kurs zutreffend. Richtig ist für
beide Kurse, dass sie eine "branchenfremde" Ausbildung beinhalten.
Diese Umstände stellen aber für sich allein keine genügenden Ablehnungsgründe
dar. Grundlegende Computerkenntnisse, deren Bedeutung unbestritten ist und die
der Beschwerdeführerin offenbar fehlen, sind nicht prioritär
branchenspezifisch zu vermitteln, da es dabei vornehmlich darum geht, die
Lernenden mit Branchen übergreifend verwendeten Betriebssystemen und
Standardprogrammen vertraut zu machen. Den beantragten Kursen ist somit die
Eignung, der Beschwerdeführerin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu
verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen.
g) Entsprechen die Kurse damit den Kriterien
von H.6 der SKOS-Richtlinien, so durfte im Rahmen der Ermessensausübung
allerdings auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt
werden. Fürsorgebehörde und Vorinstanz halten ihr vor, sie habe eine ihr
angebotene Stelle, die ihr die Möglichkeit gegeben hätte, sich als Einsteigerin
mit den Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung vertraut zu machen,
ohne Grund nicht angenommen. In diesem Zusammenhang zielt das Argument der Beschwerdeführerin,
in Stelleninseraten würden Computerkenntnisse jeweils vorausgesetzt, ins Leere:
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihr durch die Stiftung "C" die
Gelegenheit geboten wurde, eine Stelle bei der Universität Zürich anzutreten,
die unter anderem einfachere EDV-Arbeiten beinhaltet hätte, was die Beschwerdeführerin
nicht grundsätzlich bestreitet. Dadurch hätte sie sich durch praktische
Anwendung grundlegende Computerkenntnisse und –fertigkeiten aneignen können.
Dass es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kam, begründet die
Beschwerdeführerin damit, ihr sei nicht ermöglicht worden, den Text zu Hause
nochmals durchzulesen. Nach der Darstellung der Stiftung hat sich Beschwerdeführerin
vor dem ersten Termin zur Vertragsunterzeichnung am 7. September 2000
telefonisch und schriftlich über die inhaltlichen Einzelheiten erkundigt.
Darüber sei auch am erwähnten Termin gesprochen worden. Zwar meldete die
Stiftung der Fürsorgebehörde X am 14. September 2000, dass die Stelle
schon anderweitig vergeben worden sei, doch gab man der Beschwerdeführerin
offenbar nochmals (nach dem 14. September 2000) Gelegenheit, nachträglich
noch zuzusagen. Sie sei aber zu einer vereinbarten Besprechung nicht
erschienen und habe sich bei der Stiftung "C" nicht mehr gemeldet.
Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung, die ihr aus der
Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin bekannt sein müsste, nicht.
Unter diesen Umständen ist ihr Beharren auf eine ungestörte Vertragslektüre
unbeachtlich. Zwar erscheint dieser Wunsch an sich verständlich, doch kannte
sie offenbar den wesentlichen Vertragsinhalt und hätte von ihr insbesondere
erwartet werden müssen, sich nach der unterlassenen Unterzeichnung vom
14.
September 2000 weiter um die Angelegenheit zu kümmern. Das Verhalten
der Beschwerdeführerin haben Fürsorgebehörde und Vorinstanz bei Ausübung
ihres Ermessens mit Recht zu ihren Ungunsten gewürdigt. Deren Entscheid ist
somit jedenfalls nicht rechtsverletzend im Sinn von § 50 VRG.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...