VB.2001.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00126
4. Juli 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6294)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00126
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.09.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Der Regierungsrat ist zu Recht auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten, da die Gerichtsferien zwar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, nicht aber für das Verwaltungs(rekurs)verfahren gelten.
Zur Eintretensfrage (E. 1). Beschwerdevorbringen (E. 2). Keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren (E. 3). Hinweis auf Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ungerechtfertigter Vereitelung von Bundesrecht (E. 4).
Stichworte:
FRIST/-EN
FRIST/-EN
FRISTENSTILLSTAND
FRISTVERSÄUMNIS
GERICHTSFERIEN
NACHLÄSSIGKEIT
RECHTSMITTELFRIST
VERSPÄTUNG
Rechtsnormen:
§ 140 lit. I GVG
§ 11 VRG
§ 22 lit. I VRG
§ 22 lit. III VRG
§ 71 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der ausländische Staatsangehörige A,
geboren 1959, dessen Asylgesuch aus dem Jahr 1989 am 27. Oktober 1993
rechtskräftig abgewiesen worden war, reiste am 31. Januar 1995 ohne Visum
erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizerin D, worauf
er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die zuletzt mit Gültigkeit bis 29.
November 1999 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der am 31. Januar 1996
geborene Sohn hervorgegangen. A hat ausserdem eine zehnjährige Tochter, die
in seinem Heimatland lebt.
Das Obergericht des Kantons Zürich
verurteilte A am 1. Oktober 1998 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Der Strafantritt
erfolgte nach Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am
5. Juni 2000, und eine vorzeitige bedingte Entlassung ist unter
Berücksichtigung der Untersuchungshaft von 44 Tagen frühestens am 21.
Dezember 2001 möglich.
Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) das Gesuch vom 5.
November 1999 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Anordnung,
dass A das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen habe.
Erwägungen
II. Gegen die seinem Vertreter am 20.
November 2000 zugestellte Verfügung liess A am 8. Januar 2001 Rekurs an den
Regierungsrat erheben.
Der Regierungsrat trat am 28. Februar 2001
auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein und wies das Begehren um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
ab.
III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001 liess
A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid des
Regierungsrats aufzuheben, auf den Rekurs einzutreten und die Direktion für
Soziales und Sicherheit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten
anzuweisen, ihm die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Für den Regierungsrat beantragte die
Staatskanzlei am 7. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung
vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen
Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/24. März 1995
[OG]).
Der Beschwerdeführer ist mit einer
Schweizerin verheiratet und hat damit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats ist
deshalb einzutreten. Nur wenn der Regierungsrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht
eingetreten und die Beschwerde insoweit gutzuheissen wäre, stellte sich die
weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht direkt über die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zu befinden hätte oder ob die Sache – wie es der Regel
entspricht – zum materiellen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen wäre
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 63 N. 11, § 64 N. 2).
2.
Der Regierungsrat ist wegen verspäteter
Rechtsmitteleinreichung auf den Rekurs nicht eingetreten; entgegen der
Darlegung in Ziffer I.3 der Rekurseingabe kenne das Verwaltungsrekursverfahren
keine Gerichtsferien.
Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich
geltend, "dass sich der Unterzeichnende ... auf den Standpunkt gestellt
hat, dass auch im Verwaltungsrekursverfahren die Gerichtsferien Geltung haben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Frage wohl unumstritten
(§ 71 VwVG [richtig: VRG]), nicht jedoch für das Rekursverfahren vor den
exekutiven Behörden und Departementen des Regierungsrates (§§ 19 ff. VwVG). ...
Vom rechtlichen Standpunkt her kann einzig ausgeführt werden, dass die
Bestimmungen von §§ 4 und 71 VwVG sehr irreführend sind, sodass dies
-entgegen den von der BG angegeben Kommentarstellen- dies wohl ein einziges
Argument ist (Verletzung der Rechtssicherheit)- um das der vorinstanzlichen
Erwägung der verpassten Frist entgegenzusetzen."
3.
Die Gerichtsferien im Sinn von § 140 Abs.
1.
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten kraft § 71 VRG
auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Hätte der Gesetzgeber
sie zudem im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, so hätte er eine
entsprechende Bestimmung in den zweiten Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11
N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG nicht zur Anwendung
von § 140 GVG. Schon aufgrund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung
nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr, 29. Oktober
1997, VB.97.00107; Regierungsrat, 16. Juni 1982, ZR 83/1984 Nr. 72; vgl.
ABl 1995 II 1533). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend in ständiger
Rechtsprechung die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB
1985.
Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; vgl. BGr, 14. Oktober
1983, ZBl 86/1985, S. 167 = ZR 83/1984 Nr. 72).
Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht
nicht gegen die Erwägung des Regierungsrats, wonach einem Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist nicht entsprochen werden könnte, weil dessen Vertreter
die gesetzliche Rekursfrist grobfahrlässig versäumt habe.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen (§ 70 in Verbindung mit
§ 16 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem
nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen
will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts führe zu einer
ungerechtfertigten Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihm frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und
Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).
Demgemäss beschliesst das
Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…