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Entscheid

VB.2001.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00126

4. Juli 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6294)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der ausländische Staatsangehörige A,

geboren 1959, dessen Asyl­gesuch aus dem Jahr 1989 am 27. Oktober 1993

rechtskräftig abgewiesen worden war, reiste am 31. Januar 1995 ohne Visum

erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizerin D, worauf

er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die zu­letzt mit Gültigkeit bis 29.

November 1999 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der am 31. Ja­nuar 1996

geborene Sohn hervor­ge­gangen. A hat ausserdem eine zehnjährige Tochter, die

in seinem Heimatland lebt.

Das Obergericht des Kantons Zürich

verurteilte A am 1. Okto­ber 1998 wegen Wi­der­handlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Der Strafantritt

erfolgte nach Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbe­schwerde am

5. Ju­ni 2000, und eine vorzeitige bedingte Entlassung ist unter

Berücksichti­gung der Un­tersuchungshaft von 44 Tagen frühestens am 21.

Dezember 2001 möglich.

Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die

Direktion für Soziales und Si­cher­heit (Fremdenpolizei) das Gesuch vom 5.

November 1999 um Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung ab mit der Anordnung,

dass A das zürcherische Kantonsgebiet unver­züglich nach Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen habe.

Erwägungen

II. Gegen die seinem Vertreter am 20.

November 2000 zugestellte Verfügung liess A am 8. Januar 2001 Rekurs an den

Regierungsrat erheben.

Der Regierungsrat trat am 28. Februar 2001

auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein und wies das Begehren um

unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmit­tels

ab.

III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001 liess

A dem Verwal­tungs­gericht bean­tra­gen, es sei der Rekursentscheid des

Regierungsrats aufzuheben, auf den Rekurs ein­zutreten und die Di­rektion für

Soziales und Sicherheit unter Kosten- und Entschädi­gungs­folgen zu deren Las­ten

anzuweisen, ihm die abgelaufene Aufenthaltsbewil­ligung zu ver­längern. Zu­dem

sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent­geltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Für den Regierungsrat beantragte die

Staatskanzlei am 7. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reich­te keine

Beschwerdeant­wort ein.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet

der Fremdenpoli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung

vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts‑

und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen

Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Dezember 1943/24. März 1995

[OG]).

Der Beschwerdeführer ist mit einer

Schweizerin verheiratet und hat damit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung.

Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regie­rungsrats ist

deshalb einzutreten. Nur wenn der Regierungsrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht

eingetreten und die Beschwerde insoweit gutzuheissen wäre, stellte sich die

weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht direkt über die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung zu befinden hätte oder ob die Sache – wie es der Regel

entspricht – zum materiellen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen wäre

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 63 N. 11, § 64 N. 2).

2.

Der Regierungsrat ist wegen verspäteter

Rechtsmitteleinreichung auf den Rekurs nicht eingetreten; entgegen der

Darlegung in Ziffer I.3 der Rekurseingabe kenne das Ver­waltungsrekursverfahren

keine Gerichtsferien.

Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich

geltend, "dass sich der Unterzeich­nende ... auf den Standpunkt gestellt

hat, dass auch im Verwaltungsrekursverfahren die Gerichtsferien Geltung haben.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Frage wohl unumstritten

(§ 71 VwVG [richtig: VRG]), nicht jedoch für das Rekursverfahren vor den

exekutiven Behörden und Departementen des Regierungsrates (§§ 19 ff. VwVG). ...

Vom rechtlichen Standpunkt her kann einzig ausgeführt werden, dass die

Bestimmungen von §§ 4 und 71 VwVG sehr irreführend sind, sodass dies

-entgegen den von der BG ange­geben Kommentarstellen- dies wohl ein einziges

Argument ist (Verletzung der Rechtssi­cherheit)- um das der vorinstanzlichen

Erwägung der verpassten Frist entgegenzusetzen."

3.

Die Gerichtsferien im Sinn von § 140 Abs.

1.

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten kraft § 71 VRG

auch für das Verfahren vor Verwaltungs­gericht. Hätte der Gesetzgeber

sie zudem im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, so hätte er eine

entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes

einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11

N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG nicht zur Anwendung

von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung

nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr, 29. Oktober

1997, VB.97.00107; Regierungsrat, 16. Juni 1982, ZR 83/1984 Nr. 72; vgl.

ABl 1995 II 1533). Das Verwaltungsgericht hat dement­spre­chend in ständiger

Rechtsprechung die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB

1985.

Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; vgl. BGr, 14. Oktober

1983, ZBl 86/1985, S. 167 = ZR 83/1984 Nr. 72).

Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht

nicht gegen die Erwägung des Regie­rungsrats, wonach einem Gesuch um Wiederherstellung

der versäumten Frist nicht ent­sprochen werden könnte, weil dessen Vertreter

die gesetzliche Rekursfrist grobfahrlässig versäumt habe.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen (§ 70 in Verbin­dung mit

§ 16 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem

nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen

will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts führe zu einer

ungerechtfertigten Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihm frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bun­­desverwaltungsrechtspflege, 2.

A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss,

Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und

Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss beschliesst das

Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.