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Entscheid

VB.2001.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00127

19. Juni 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6261)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 25. Juni 2000 ersuchten A.2 und A.1 die

Schulpflege X um die hälftige Übernahme des Schulgeldes von Fr. 17'000.- jähr­lich

für den Unterricht ihres Sohnes C in der 6. Klasse (Gymnasium-Vorberei­tungs­klasse)

des privaten Institutes N (PIN). Die Schulpflege wies das Gesuch am

13./31. Juli 2000 ab.

Erwägungen

II. Ein gegen diesen Beschluss erhobener

Rekurs an die Rekurskommission der Be­zirkschulpflege blieb erfolglos. Gegen

deren Abweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2000 gelangten A.2 und A.1 am 28.

November 2000 an die Schulrekurskommission, nunmehr mit dem Antrag, die

Schulgemeinde X habe das Schulgeld für den Besuch des PIN "für das

Schuljahr 2000/2001 resp. für die obligatori­sche Schuldauer von C" zu

übernehmen.

Die Schulrekurskommission wies das

Rechtsmittel am 12. März 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Aus den Erwägungen

ist festzuhalten: Auf den Rekurs sei insoweit nicht ein­zutreten, als mehr als

die Übernahme der hälftigen Kosten für den Unterricht in der 6. Pri­marklasse

am PIN verlangt werde; die weitergehenden Ansprüche hätten nicht Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens gebildet und könnten deshalb im Rekursverfahren

nicht geltend gemacht werden. Mit dem Schulwechsel von der "Privatschule

Z", wo C nach Ab­sprache mit der Schulpflege und unter hälftiger Kosten­beteiligung

der Schulgemeinde die 5. Klasse besucht habe, an das PIN hätten die Eltern die

Schulpflege vor vollendete Tatsachen gestellt und es verunmöglicht, dass diese

die Richtigkeit und Er­forderlichkeit der getroffenen Massnahme pflichtgemäss

habe überprüfen können. Wenn andere Schulgemeinden unter ähnlichen Umständen

das Schulgeld für das PIN übernommen hätten, so könne der Schulpflege X des­wegen

keine Verletzung des Gleichheitsgebots vorgeworfen werden.

III. Mit Beschwerde vom 11. April 2001

liessen A.2 und A.1 dem Verwaltungsge­richt sinngemäss beantragen, die

Schulgemeinde X zur Über­nahme der Hälfte der Schu­lungskosten am PIN für die

6.

Primarklasse zu verpflichten und jedenfalls die Verfahrens­kosten angemessen

zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hin­sicht beantragten sie die An­hörung

der zuständigen Schulpsychologin des schulpsychologi­schen Beratungsdienstes

der Gemeinde X sowie des für das Ressort Spezielle Pädagogik 1999/2000

zuständigen Mit­glieds der Schulpflege X.

Zur Begründung wurde vorgebracht, den

Beschwerdeführenden könne keine Ver­letzung der Zusammenarbeitspflicht mit den

Schulbehörden vorgeworfen werden, und die Schulrekurskommission habe den

massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und ge­würdigt. So könne die

Vorbereitungsklasse am PIN nicht jedes einigermassen begabte Kind besuchen,

sondern sei zudem eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Beim Übertritt von C von

der Privatschule Z an das PIN sei das gemeindeeigene Konzept "P" zur

Förderung und Unterstützung leistungsstarker Kinder noch nicht einmal bewilligt

gewesen. Die sich an der Privatschule Z zeigenden Probleme hätten die

Beschwerdeführenden schon im April 2000 mit der Schulpsychologin besprochen,

und ab August 1999 seien alle Anzeichen, welche auf Schulprobleme von C in der

Privatschule Z hingewiesen hätten, dem für das Ressort "Spe­zielle

Pädagogik" zuständigen Mitglied der Schulpflege X laufend zur Kennt­nis

gebracht wor­den, und auf dessen Anraten hin sei am 25. Juni 2000 das

Umteilungsge­such einge­reicht worden. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs am

31.

Juli 2000 hätten die Beschwer­defüh­renden am 22. August 2000 den Vertrag

mit dem PIN unterzeichnet. Zu­dem habe der Be­schwerdeführende 1 in der

"Arbeitsgruppe Leistungsstarke", später "Pro­jektgruppe P"

der Schulpflege X mitgearbeitet. Im Rahmen von "P" habe es für C nie

eine Alternative zum Besuch des PIN gegeben. Im Sommer 2000 sei aus

gesundheitlichen Gründen ein Schul­wechsel dringend geboten gewesen; die Eltern

hätten sich im Stich ge­lassen gefühlt und seien zum Handeln gezwungen gewesen.

Die Behörde habe über die er­forderlichen Ent­scheidungs­grundlagen für einen

rechtzeitigen Entscheid verfügt.

Die Vorinstanz liess sich, ohne einen Antrag

zu stellen, am 10. Mai 2001 verneh­men. Die Beschwerdegegnerin beantragte am

21.

Mai 2001 Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Juni 2001 reichten die

Beschwerdeführenden unaufgefordert eine "Stellung­nahme zur

Beschwerdeantwort der Gemeindeschulpflege X vom 21. Mai 2001" ein.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8.

Juni 1997) zur Behandlung der Beschwer­de zuständig. Angesichts des unter Fr.

20'000.- liegenden Streitwerts erfolgt die Geschäfts­erledigung laut § 38 Abs.

2.

VRG durch den Einzelrichter.

Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren

sind das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie Erwägungen, auf die das

Dispositiv

Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss ver­weist (RB 1968 Nr. 6). Soweit die

Beschwerdeführenden in ihren Anträgen Nrn. 1 und 2 verlangen, es seien

bestimmte Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "als unrichtige Sach­verhalte

zu erkennen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in der

Regel nach einfachem Schriftenwechsel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 58 N. 9). Die Anordnung eines zweiten Schrif­ten­­wechsels ist zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch geboten, wenn das Verwal­tungsgericht zum

Nachteil der Beschwerdeführenden auf erstmals in der Beschwerdeant­wort

vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu

eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will

(vgl. RB 1982 Nr. 6). Solches trifft hier nicht zu, weshalb die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels unterbleiben kann und die Eingabe der

Beschwerdeführenden vom 10. Juni 2001 aus dem Recht zu weisen ist.

2. Art. 27 Abs. 2 der früheren

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 19 der neuen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) begründen einen Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2

BV den Kantonen überträgt. Diese geniessen bei der Umschreibung der

Anforderungen, die an einen ausreichenden Primarschulunterricht zu stellen

sind, grosse Freiheit. Bundesrechtlich wird nur verlangt, was ein Einwohner

eines zivilisierten Staates und einer Demokratie unabdingbar wissen muss und

was er an Fähigkeiten besitzen sollte, um einen Beruf erlernen und ausüben zu

können und die Anforderungen des modernen Lebens selbständig zu meistern (Marco

Borghi in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Basel/Bern/Zürich 1987 ff., Art. 27 [a]BV Rz. 31 ff.).

Das zürcherische Verfassungsrecht enthält

bezüglich des Rechts auf Primarschul­unterricht keinen weitergehenden Anspruch

(vgl. Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Auf Gesetzesstufe

sind die Anforderungen an den Volksschulunterricht in § 1 Abs. 4 des

Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni 1991;

VolksschulG) umschrieben:

"Die Volksschule vermittelt

grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von

Zusammenhängen. Sie fördert die Ach­tung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt

eine ganzheitliche Ent­wicklung der Kinder zu selbständigen,

verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt,

die Freude am Ler­nen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu

fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die

individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grund­lagen zu

lebenslangem Lernen."

Sodann bestimmt § 12 VolksschulG, dass

bildungsfähige, aber körperlich oder geis­tig gebrechliche sowie

schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unter­richt in

Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die

Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der

Eltern Son­derklassen zuzuweisen sind (Abs. 1); Kinder, für die auch ein

Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines

Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschu­lung zuzuführen und haben für die

Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebre­chen und ihrer

Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung (Abs. 2).

Hinsichtlich des Umgangs mit Kindern, die

besonders leistungsfähig und/oder be­gabt sind, sieht das zürcherische

Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Im­merhin können solche Kinder

unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann

ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unter­richts in den

Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weit gefasstes

Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und –schulung (wie sie die

Bil­dungs­direktion im Rahmen ihres Projekts RESA [Revision sonderpädagogisches

Angebot] praktiziert) als zulässig. Eine solche Praxis liegt auch auf der Linie

der durch § 1 Abs. 4 VolksschulG gestellten Anforderung, wonach der Unterricht

die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der

Kinder zu berücksichtigen hat.

Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die

Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen

hat. Wenn eine solche Förderung sich auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch

die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entspre­chend angewandt werden, das

heisst insbesondere das Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung

und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement, Sonder­klassenR) vom

3. Mai 1984 (LS 412.13). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in

Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die

Sonder­schulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage

kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und

Fördermassnahmen, welche laut §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und

die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und

Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies

nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der

Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leis­tungsfähigkeit

und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen

soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff. SonderklassenR

beson­ders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen wie Nachhilfeunterricht,

Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, psychomotorische Therapie, welche auf die

Behebung von Schwä­chen ausgerichtet sind, sondern muss auch für den Umgang mit

Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse durch besondere

Leistungsfähigkeit oder hervorragende Bega­bung entstehen können.

Entsprechendes gilt in verfahrensmässiger

Hinsicht. Wie bei der Schulung in Son­derklassen (§ 5 SonderklassenR), der

Sonderschulung (§ 34 SonderklassenR) und den Stütz- und Fördermassnahmen (§ 50

SonderklassenR) erfolgt die Anordnung durch die Schulpflege nach den gebotenen

Abklärungen und in Zusammenarbeit mit den Eltern. Nach der Praxis, wie sie in

den Richtlinien zum Sonderklassenreglement (der Erziehungs- bzw. der Bildungsdirektion)

vom 27. Dezember 1985 festgehalten ist, überprüft die Schul­pflege auf Gesuch

hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung (und damit

ihre Zahlungspflicht) im Nachhinein, wenn die Eltern ausnahmsweise in eigener

Kom­­petenz ihr Kind zu einer Sonderschulung im Einzelfall, das heisst in eine

nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule angemeldet haben (Ziff. 4.2.7.9

in Verbindung mit Ziff. 4.3.1).

3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der

unbestritten gebliebenen Hochbega­bung von C im Rahmen der Volksschule

frühzeitig Rechnung getragen, so im Sommer 1997 durch das Überspringen der 2.

Klasse und durch "zwei Stunden Enrichment" sowie in der Mittelstufe

durch Massnahmen im Rahmen des Regelunterrichts und durch Freistellung während

eines Nachmittags pro Woche zwecks spezieller Förde­rung. Da bei C weiterhin

Übelkeit, schlechter Schlaf, Appetitstörungen und zunehmendes Desinteresse an

sonst ge­pflegten Freizeitaktivitäten sowie eine deutliche Belastung durch

soziale Konflikte beob­achtet wurden, besuchte C nach Ab­sprache mit der

Schulpflege im März 1999 drei Schnup­pertage an der Privatschule Z, welche ko­gni­tiv

hochbegabten Kindern von der 1. bis 6. Primar­klasse das Lernen in einem

angepass­ten Umfeld ermöglichen will. Nachdem laut Beobach­tung der Eltern C in

dieser Zeit sichtlich aufgeblüht war und der bisherige Lehrer in der

Regelklasse, die Schul­psychologin und der Hausarzt unter Bezugnahme auch auf

frühere (nicht bei den Akten liegende) diagnostische Abklärungen durch den

schulpsycho­logischen Dienst und Dr. R (Sonderpädagogin und Psychologin FSP)

den Wechsel zur Privatschule Z befürwortet hatten, beschloss auf Ersuchen der

Eltern die Schulpflege X am 8. April 1999, die Kosten des Schulbesuchs von C an

der Privatschule Z "ohne Präjudiz" zu überneh­men, worauf dieser im

Frühjahr 1999 in die Privatschule Z eintrat, wo er auf Ende des Frühjahrs­semesters

2000 die 5. Klasse abschloss.

Noch vor Abschluss dieses Semesters gelangten

die Eltern an die Schulpflege X mit der Mitteilung, sie sähen sich zusammen mit

den Eltern von fünf weiteren Schülern der Privatschule Z gezwungen, nach

anderen Ausbildungsmöglichkeiten Ausschau zu halten, weil die gegenwärtige

Schulsituation an der Privatschule Z unzumutbar geworden sei. Den Kindern würde

trotz gegenteiliger Beurteilung durch beigezogene Psychologen/innen und

Mentoren/innen mangelnde Begabung bzw. Unfähigkeit, je einmal ein Gymnasium

besu­chen zu können, vorgeworfen. Die mittlere Niveaugruppe werde im Gegensatz

zu anderen Gruppen stark ver­nachlässigt und sei im Fach Deutsch innert

Jahresfrist von fünf Lehr­kräften unterrichtet worden. Die Mehrheit der

Lehrkräfte sei unzureichend ausgebildet, der gebotene Unterricht teilweise

völlig ungenügend und die Schulleitung für konstruktive Kritik nicht

zugänglich. Die meisten von C Freunden würden in die Vorbereitungsklasse des

PIN wechseln, welche auch für C die beste Variante darstelle; unter anderem

hätte C "trotz erneuten Schulwechsels wenigstens die Möglichkeit, ein sehr

harmoni­sches soziales Gefüge, das er zusammen mit seinen Freunden bildet,

nicht verlas­sen zu müs­sen." Gleich­zeitig wurde die Schulpflege ersucht,

diesem Vorschlag zuzustim­men und die Kosten für das 6. Schuljahr von insgesamt

Fr. 17'000.- wiederum zur Hälfte zu über­nehmen. Zur Un­terstützung des Gesuchs

wurden Berichte eingereicht, nämlich des Kinder­psychiaters Dr.med. S vom 20.

Juni 2000, bei dem C seit Februar 2000 in Behand­lung war, sowie der

Förderlehrerin T vom Juni 2000, die C vom November 1999 bis Juni 2000

Förderunterricht erteilt hatte.

Im Rahmen des Rekursverfahrens reichten die

Eltern zwei weitere ärztliche Berich­te ein: Die Kinderärztinnen Dr.med. K und

Dr.med. L bestätigten am 27. November 2000, dass bei einer Untersuchung von C

am 28. September 1999 wegen Rückenschmerzen für die Muskelverhärtungen und

Verspannungen im Schulterbereich bei allgemeiner Ver­spanntheit und

verkrampften Wesenszügen keine entzündlichen Ursachen hätten gefunden werden

können; zudem berichteten sie, dass über die schwierige Schulsi­tua­tion an der

Pri­vatschule Z und mögliche Lösungen gesprochen worden sei. Der Kinderpsychia­ter

Dr.med. S berichtete unterm 25. November 2000 über den positiven Verlauf der

Therapie; der Wechsel in das PIN habe sich günstig ausgewirkt und C sollte in

nächster Zeit wenn möglich keinem Schulwechsel ausgesetzt werden. Laut einer im

Rahmen des Rekurs­verfahrens von der Bezirksschulpflege beim PIN eingeholten

Auskunft vom 2. Oktober 2000 werden dort zwei Vorbereitungsklassen geführt,

nämlich eine für Fünft- und eine für Sechstklässler. Es müsse eine

Aufnahmeprüfung abgelegt und dort eine 4,5 erreicht wer­den; das Niveau sei

leicht erhöht. Nach diesem Vorbereitungsjahr besuchten die Schüler entweder die

Sekun­darschu­le oder das Gymnasium. Es finde keine Hochbegabtenförderung statt

und die Vor­bereitungs­klasse sei nicht mit der Privatschule Z zu ver­gleichen.

4. Wie die dargestellte Entwicklung zeigt,

ist es nicht einfach, einen den Anforde­rungen der Beschwerdeführenden bzw. den

Bedürfnissen ihres Sohnes C genügenden Un­terricht anzubieten. Ob dies auf die

Hochbegabung von C zurückzuführen ist, mag dahin­gestellt bleiben. Jedenfalls

handelt es sich bei der Vorbereitungsklasse des PIN nicht um einen auf die

besonderen Bedürfnisse hochbegabter Kinder ausgerichteten Unterricht, son­dern

wird im Wesentlichen der auch in den entsprechenden Regelklassen angebotene

Stoff vermittelt, wobei ein besonderes Anliegen sogar die Behebung von Mängeln

bei den Grund­­kenntnissen in Deutsch und Rechnen darstellt. Damit wird im

Hinblick auf die Hoch­begabung von C dem durch § 1 Abs. 4 VolksschulG

vorgegebenen Ziel eines Unter­richts, der die Leistungsfähigkeit und die

individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat, am

PIN nicht besser entsprochen, als dies in der Regel­klasse möglich ist. Das

gilt um so mehr, als sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anliegen der

Hochbegabtenförderung bisher als sehr aufgeschlossen gezeigt und C durch

zahlreiche im und ergänzend zum Regelunterricht angebotene Massnahmen eine in­di­vidu­el­le

Förderung ermöglicht hat. Man kann sich sogar fragen, ob angesichts dieses inte­gra­tiven

Förderangebots die durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich "ohne Präju­diz"

be­schlossene Übernahme der hälftigen Schulungskosten der Privatschule Z

gestützt auf § 1 Abs. 4 und § 12 VolksschulG gerechtfertigt war (vgl. VGr, 22.

November 2000, VB.2000.00310). Jedenfalls aber bietet die Beschwerdegegnerin

bereits mit dem Regelun­terricht und den zusätzlichen Fördermassnahmen einen

Unterricht an, der einer Hochbega­bung mindestens ebenso gut Rechnung trägt wie

derjenige in der Vorbereitungsklasse des PIN. Dass die Genehmigung des

Konzeptes "P" für leistungsstarke Kinder und eines Kre­dits für die

Durch­führung eines Pilotprojekts im Jahr 2001 durch die Beschwerdegeg­nerin

erst am 16. November 2000 erfolgte, ändert daran nichts; für eine

individuelle Förde­rung von C im und ergänzend zum Regelunterricht hat sie

schon früher gesorgt. Damit besteht keine Grund­lage, um die Beschwerdegegnerin

auch nur zur hälftigen Übernahme der Schulungs­kosten am PIN zu verpflichten.

Die bei C beobachteten gesundheitlichen Stö­rungen, selbst wenn sie – was

aufgrund der Akten keineswegs erwiesen ist – durch schu­lische Unterfor­derung

ausgelöst worden sein sollten, vermögen daran nichts zu ändern.

Beizufügen ist sodann, dass auch die

Beschwerdeführenden den neuerlichen Schul­wechsel weniger mit einer

intellektuellen Unterforderung von C an der Privatschule Z als mit Män­­geln

des Unterrichts und der Schulführung begründen sowie insbesondere mit dem Um­stand,

dass die meisten von C's Freunden von der Privatschule Z ebenfalls an das PIN

wech­seln. Selbst wenn an einer öffentlichen Schule erhebliche Probleme mit

einer Klasse und/oder mit der Besetzung der Lehrerstellen auftreten, wird

dadurch in der Regel der ver­fas­sungsrechtlich gebotene ausreichende

Grundschulunterricht nicht in Frage gestellt und be­steht deshalb kein Anspruch

auf Privatschulung (VGr, 30. August 2000, VB.2000.00160); mit solchen

Problemen, wie sie an irgendeiner Schule auf­treten können, müssen sich hoch­begabte

ebenso wie andere Kinder auseinandersetzen kön­nen. Kommt ein Kind mit solchen

Anforderungen nicht zurecht, so sind in erster Linie Stütz- und Förder­mass­nahmen

im Sinn von §§ 53 ff. SonderklassenR angezeigt.

Die Schulrekurskommission hat die Abweisung

des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführenden beim Auftauchen von

Schwierigkeiten an der Privatschule Z nicht recht­­­zeitig mit der

Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätten, wodurch die gebo­tenen

Abklärungen unterblieben seien. Die Beschwerdeführenden machen demgegen­über

geltend, sie hätten die Schwierigkeiten von C an der Privatschule Z schon im

April 2000 mit der Schulpsychologin und ab August 1999 mit dem zuständigen

Behördemitglied bespro­chen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, und

es können deshalb auch die beantrag­ten Untersuchungshandlungen unterbleiben.

Jedenfalls haben die Beschwerdefüh­renden ihren formellen Antrag an die

Schulpflege für einen Schulwechsel bereits am 25. Juni 2000 gestellt und blieb

damit bis zum Abschluss des Ausbildungs- und Erziehungs­vertrags mit dem PIN am

22. August 2000 hinreichend Zeit für die allenfalls noch gebotenen (zusätz­lichen)

Abklärungen. Den Beschwerdeführenden kann deshalb ent­gegen der Auffas­sung der

Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Beschwer­degegnerin vor

voll­endete Tatsachen gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass die Vor­aussetzungen

für eine Übernahme der Privatschulkosten nicht gegeben waren, wie die Be­schwerde­gegnerin

mit der Ablehnung des Gesuchs am 13./31. Juli 2000 richtig erkannt hat.

5. …

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. …