VB.2001.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00127
19. Juni 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6261)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Für die Förderung hochbegabter Kinder sieht das zürcherische Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor und müssen deshalb die Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung analog herangezogen werden, wobei die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll.
Beschränkung des Eintretens auf das Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren; einfacher Schriftenwechsel (E. 1). Zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügenden Volksschulunterricht (E. 2). Bisher durchgeführte Förderungsmassnahmen (E. 3). Keine grundsätzlich besseren Förderungsmöglichkeiten an der Privatschule als an der öffentlichen Schule (E. 4).
Stichworte:
BEGABUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HOCHBEGABTENFÖRDERUNG
KOSTENÜBERNAHME
PRIMARSCHULUNTERRICHT
PRIVATSCHULE
SONDERSCHULUNG
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 BV
Art. 62 KV
§ 1 lit. IV VolksschulG
§ 12 VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 25. Juni 2000 ersuchten A.2 und A.1 die
Schulpflege X um die hälftige Übernahme des Schulgeldes von Fr. 17'000.- jährlich
für den Unterricht ihres Sohnes C in der 6. Klasse (Gymnasium-Vorbereitungsklasse)
des privaten Institutes N (PIN). Die Schulpflege wies das Gesuch am
13./31. Juli 2000 ab.
Erwägungen
II. Ein gegen diesen Beschluss erhobener
Rekurs an die Rekurskommission der Bezirkschulpflege blieb erfolglos. Gegen
deren Abweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2000 gelangten A.2 und A.1 am 28.
November 2000 an die Schulrekurskommission, nunmehr mit dem Antrag, die
Schulgemeinde X habe das Schulgeld für den Besuch des PIN "für das
Schuljahr 2000/2001 resp. für die obligatorische Schuldauer von C" zu
übernehmen.
Die Schulrekurskommission wies das
Rechtsmittel am 12. März 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Aus den Erwägungen
ist festzuhalten: Auf den Rekurs sei insoweit nicht einzutreten, als mehr als
die Übernahme der hälftigen Kosten für den Unterricht in der 6. Primarklasse
am PIN verlangt werde; die weitergehenden Ansprüche hätten nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gebildet und könnten deshalb im Rekursverfahren
nicht geltend gemacht werden. Mit dem Schulwechsel von der "Privatschule
Z", wo C nach Absprache mit der Schulpflege und unter hälftiger Kostenbeteiligung
der Schulgemeinde die 5. Klasse besucht habe, an das PIN hätten die Eltern die
Schulpflege vor vollendete Tatsachen gestellt und es verunmöglicht, dass diese
die Richtigkeit und Erforderlichkeit der getroffenen Massnahme pflichtgemäss
habe überprüfen können. Wenn andere Schulgemeinden unter ähnlichen Umständen
das Schulgeld für das PIN übernommen hätten, so könne der Schulpflege X deswegen
keine Verletzung des Gleichheitsgebots vorgeworfen werden.
III. Mit Beschwerde vom 11. April 2001
liessen A.2 und A.1 dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die
Schulgemeinde X zur Übernahme der Hälfte der Schulungskosten am PIN für die
6.
Primarklasse zu verpflichten und jedenfalls die Verfahrenskosten angemessen
zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragten sie die Anhörung
der zuständigen Schulpsychologin des schulpsychologischen Beratungsdienstes
der Gemeinde X sowie des für das Ressort Spezielle Pädagogik 1999/2000
zuständigen Mitglieds der Schulpflege X.
Zur Begründung wurde vorgebracht, den
Beschwerdeführenden könne keine Verletzung der Zusammenarbeitspflicht mit den
Schulbehörden vorgeworfen werden, und die Schulrekurskommission habe den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt. So könne die
Vorbereitungsklasse am PIN nicht jedes einigermassen begabte Kind besuchen,
sondern sei zudem eine Aufnahmeprüfung erforderlich. Beim Übertritt von C von
der Privatschule Z an das PIN sei das gemeindeeigene Konzept "P" zur
Förderung und Unterstützung leistungsstarker Kinder noch nicht einmal bewilligt
gewesen. Die sich an der Privatschule Z zeigenden Probleme hätten die
Beschwerdeführenden schon im April 2000 mit der Schulpsychologin besprochen,
und ab August 1999 seien alle Anzeichen, welche auf Schulprobleme von C in der
Privatschule Z hingewiesen hätten, dem für das Ressort "Spezielle
Pädagogik" zuständigen Mitglied der Schulpflege X laufend zur Kenntnis
gebracht worden, und auf dessen Anraten hin sei am 25. Juni 2000 das
Umteilungsgesuch eingereicht worden. Erst nach Abweisung dieses Gesuchs am
31.
Juli 2000 hätten die Beschwerdeführenden am 22. August 2000 den Vertrag
mit dem PIN unterzeichnet. Zudem habe der Beschwerdeführende 1 in der
"Arbeitsgruppe Leistungsstarke", später "Projektgruppe P"
der Schulpflege X mitgearbeitet. Im Rahmen von "P" habe es für C nie
eine Alternative zum Besuch des PIN gegeben. Im Sommer 2000 sei aus
gesundheitlichen Gründen ein Schulwechsel dringend geboten gewesen; die Eltern
hätten sich im Stich gelassen gefühlt und seien zum Handeln gezwungen gewesen.
Die Behörde habe über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für einen
rechtzeitigen Entscheid verfügt.
Die Vorinstanz liess sich, ohne einen Antrag
zu stellen, am 10. Mai 2001 vernehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
21.
Mai 2001 Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Juni 2001 reichten die
Beschwerdeführenden unaufgefordert eine "Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort der Gemeindeschulpflege X vom 21. Mai 2001" ein.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8.
Juni 1997) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr.
20'000.- liegenden Streitwerts erfolgt die Geschäftserledigung laut § 38 Abs.
2.
VRG durch den Einzelrichter.
Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren
sind das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sowie Erwägungen, auf die das
Dispositiv
Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (RB 1968 Nr. 6). Soweit die
Beschwerdeführenden in ihren Anträgen Nrn. 1 und 2 verlangen, es seien
bestimmte Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "als unrichtige Sachverhalte
zu erkennen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der
Regel nach einfachem Schriftenwechsel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 58 N. 9). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch geboten, wenn das Verwaltungsgericht zum
Nachteil der Beschwerdeführenden auf erstmals in der Beschwerdeantwort
vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu
eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will
(vgl. RB 1982 Nr. 6). Solches trifft hier nicht zu, weshalb die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels unterbleiben kann und die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 10. Juni 2001 aus dem Recht zu weisen ist.
2. Art. 27 Abs. 2 der früheren
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 19 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) begründen einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2
BV den Kantonen überträgt. Diese geniessen bei der Umschreibung der
Anforderungen, die an einen ausreichenden Primarschulunterricht zu stellen
sind, grosse Freiheit. Bundesrechtlich wird nur verlangt, was ein Einwohner
eines zivilisierten Staates und einer Demokratie unabdingbar wissen muss und
was er an Fähigkeiten besitzen sollte, um einen Beruf erlernen und ausüben zu
können und die Anforderungen des modernen Lebens selbständig zu meistern (Marco
Borghi in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Basel/Bern/Zürich 1987 ff., Art. 27 [a]BV Rz. 31 ff.).
Das zürcherische Verfassungsrecht enthält
bezüglich des Rechts auf Primarschulunterricht keinen weitergehenden Anspruch
(vgl. Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869). Auf Gesetzesstufe
sind die Anforderungen an den Volksschulunterricht in § 1 Abs. 4 des
Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni 1991;
VolksschulG) umschrieben:
"Die Volksschule vermittelt
grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von
Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt
eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen,
verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt,
die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu
fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die
individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu
lebenslangem Lernen."
Sodann bestimmt § 12 VolksschulG, dass
bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie
schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in
Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die
Schulpflege aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der
Eltern Sonderklassen zuzuweisen sind (Abs. 1); Kinder, für die auch ein
Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines
Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen und haben für die
Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer
Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung (Abs. 2).
Hinsichtlich des Umgangs mit Kindern, die
besonders leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht das zürcherische
Volksschulrecht keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin können solche Kinder
unter Umständen als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann
ihre Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unterrichts in den
Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weit gefasstes
Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und –schulung (wie sie die
Bildungsdirektion im Rahmen ihres Projekts RESA [Revision sonderpädagogisches
Angebot] praktiziert) als zulässig. Eine solche Praxis liegt auch auf der Linie
der durch § 1 Abs. 4 VolksschulG gestellten Anforderung, wonach der Unterricht
die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der
Kinder zu berücksichtigen hat.
Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die
Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen
hat. Wenn eine solche Förderung sich auf § 12 VolksschulG stützt, müssen auch
die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend angewandt werden, das
heisst insbesondere das Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung
und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement, SonderklassenR) vom
3. Mai 1984 (LS 412.13). Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in
Sonderklassen nur anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die
Sonderschulung nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage
kommt, sowie aus der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und
Fördermassnahmen, welche laut §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und
die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies
nicht im Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der
Grundsatz herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit
und Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen
soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff. SonderklassenR
besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen wie Nachhilfeunterricht,
Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, psychomotorische Therapie, welche auf die
Behebung von Schwächen ausgerichtet sind, sondern muss auch für den Umgang mit
Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse durch besondere
Leistungsfähigkeit oder hervorragende Begabung entstehen können.
Entsprechendes gilt in verfahrensmässiger
Hinsicht. Wie bei der Schulung in Sonderklassen (§ 5 SonderklassenR), der
Sonderschulung (§ 34 SonderklassenR) und den Stütz- und Fördermassnahmen (§ 50
SonderklassenR) erfolgt die Anordnung durch die Schulpflege nach den gebotenen
Abklärungen und in Zusammenarbeit mit den Eltern. Nach der Praxis, wie sie in
den Richtlinien zum Sonderklassenreglement (der Erziehungs- bzw. der Bildungsdirektion)
vom 27. Dezember 1985 festgehalten ist, überprüft die Schulpflege auf Gesuch
hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung (und damit
ihre Zahlungspflicht) im Nachhinein, wenn die Eltern ausnahmsweise in eigener
Kompetenz ihr Kind zu einer Sonderschulung im Einzelfall, das heisst in eine
nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule angemeldet haben (Ziff. 4.2.7.9
in Verbindung mit Ziff. 4.3.1).
3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der
unbestritten gebliebenen Hochbegabung von C im Rahmen der Volksschule
frühzeitig Rechnung getragen, so im Sommer 1997 durch das Überspringen der 2.
Klasse und durch "zwei Stunden Enrichment" sowie in der Mittelstufe
durch Massnahmen im Rahmen des Regelunterrichts und durch Freistellung während
eines Nachmittags pro Woche zwecks spezieller Förderung. Da bei C weiterhin
Übelkeit, schlechter Schlaf, Appetitstörungen und zunehmendes Desinteresse an
sonst gepflegten Freizeitaktivitäten sowie eine deutliche Belastung durch
soziale Konflikte beobachtet wurden, besuchte C nach Absprache mit der
Schulpflege im März 1999 drei Schnuppertage an der Privatschule Z, welche kognitiv
hochbegabten Kindern von der 1. bis 6. Primarklasse das Lernen in einem
angepassten Umfeld ermöglichen will. Nachdem laut Beobachtung der Eltern C in
dieser Zeit sichtlich aufgeblüht war und der bisherige Lehrer in der
Regelklasse, die Schulpsychologin und der Hausarzt unter Bezugnahme auch auf
frühere (nicht bei den Akten liegende) diagnostische Abklärungen durch den
schulpsychologischen Dienst und Dr. R (Sonderpädagogin und Psychologin FSP)
den Wechsel zur Privatschule Z befürwortet hatten, beschloss auf Ersuchen der
Eltern die Schulpflege X am 8. April 1999, die Kosten des Schulbesuchs von C an
der Privatschule Z "ohne Präjudiz" zu übernehmen, worauf dieser im
Frühjahr 1999 in die Privatschule Z eintrat, wo er auf Ende des Frühjahrssemesters
2000 die 5. Klasse abschloss.
Noch vor Abschluss dieses Semesters gelangten
die Eltern an die Schulpflege X mit der Mitteilung, sie sähen sich zusammen mit
den Eltern von fünf weiteren Schülern der Privatschule Z gezwungen, nach
anderen Ausbildungsmöglichkeiten Ausschau zu halten, weil die gegenwärtige
Schulsituation an der Privatschule Z unzumutbar geworden sei. Den Kindern würde
trotz gegenteiliger Beurteilung durch beigezogene Psychologen/innen und
Mentoren/innen mangelnde Begabung bzw. Unfähigkeit, je einmal ein Gymnasium
besuchen zu können, vorgeworfen. Die mittlere Niveaugruppe werde im Gegensatz
zu anderen Gruppen stark vernachlässigt und sei im Fach Deutsch innert
Jahresfrist von fünf Lehrkräften unterrichtet worden. Die Mehrheit der
Lehrkräfte sei unzureichend ausgebildet, der gebotene Unterricht teilweise
völlig ungenügend und die Schulleitung für konstruktive Kritik nicht
zugänglich. Die meisten von C Freunden würden in die Vorbereitungsklasse des
PIN wechseln, welche auch für C die beste Variante darstelle; unter anderem
hätte C "trotz erneuten Schulwechsels wenigstens die Möglichkeit, ein sehr
harmonisches soziales Gefüge, das er zusammen mit seinen Freunden bildet,
nicht verlassen zu müssen." Gleichzeitig wurde die Schulpflege ersucht,
diesem Vorschlag zuzustimmen und die Kosten für das 6. Schuljahr von insgesamt
Fr. 17'000.- wiederum zur Hälfte zu übernehmen. Zur Unterstützung des Gesuchs
wurden Berichte eingereicht, nämlich des Kinderpsychiaters Dr.med. S vom 20.
Juni 2000, bei dem C seit Februar 2000 in Behandlung war, sowie der
Förderlehrerin T vom Juni 2000, die C vom November 1999 bis Juni 2000
Förderunterricht erteilt hatte.
Im Rahmen des Rekursverfahrens reichten die
Eltern zwei weitere ärztliche Berichte ein: Die Kinderärztinnen Dr.med. K und
Dr.med. L bestätigten am 27. November 2000, dass bei einer Untersuchung von C
am 28. September 1999 wegen Rückenschmerzen für die Muskelverhärtungen und
Verspannungen im Schulterbereich bei allgemeiner Verspanntheit und
verkrampften Wesenszügen keine entzündlichen Ursachen hätten gefunden werden
können; zudem berichteten sie, dass über die schwierige Schulsituation an der
Privatschule Z und mögliche Lösungen gesprochen worden sei. Der Kinderpsychiater
Dr.med. S berichtete unterm 25. November 2000 über den positiven Verlauf der
Therapie; der Wechsel in das PIN habe sich günstig ausgewirkt und C sollte in
nächster Zeit wenn möglich keinem Schulwechsel ausgesetzt werden. Laut einer im
Rahmen des Rekursverfahrens von der Bezirksschulpflege beim PIN eingeholten
Auskunft vom 2. Oktober 2000 werden dort zwei Vorbereitungsklassen geführt,
nämlich eine für Fünft- und eine für Sechstklässler. Es müsse eine
Aufnahmeprüfung abgelegt und dort eine 4,5 erreicht werden; das Niveau sei
leicht erhöht. Nach diesem Vorbereitungsjahr besuchten die Schüler entweder die
Sekundarschule oder das Gymnasium. Es finde keine Hochbegabtenförderung statt
und die Vorbereitungsklasse sei nicht mit der Privatschule Z zu vergleichen.
4. Wie die dargestellte Entwicklung zeigt,
ist es nicht einfach, einen den Anforderungen der Beschwerdeführenden bzw. den
Bedürfnissen ihres Sohnes C genügenden Unterricht anzubieten. Ob dies auf die
Hochbegabung von C zurückzuführen ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls
handelt es sich bei der Vorbereitungsklasse des PIN nicht um einen auf die
besonderen Bedürfnisse hochbegabter Kinder ausgerichteten Unterricht, sondern
wird im Wesentlichen der auch in den entsprechenden Regelklassen angebotene
Stoff vermittelt, wobei ein besonderes Anliegen sogar die Behebung von Mängeln
bei den Grundkenntnissen in Deutsch und Rechnen darstellt. Damit wird im
Hinblick auf die Hochbegabung von C dem durch § 1 Abs. 4 VolksschulG
vorgegebenen Ziel eines Unterrichts, der die Leistungsfähigkeit und die
individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat, am
PIN nicht besser entsprochen, als dies in der Regelklasse möglich ist. Das
gilt um so mehr, als sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anliegen der
Hochbegabtenförderung bisher als sehr aufgeschlossen gezeigt und C durch
zahlreiche im und ergänzend zum Regelunterricht angebotene Massnahmen eine individuelle
Förderung ermöglicht hat. Man kann sich sogar fragen, ob angesichts dieses integrativen
Förderangebots die durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich "ohne Präjudiz"
beschlossene Übernahme der hälftigen Schulungskosten der Privatschule Z
gestützt auf § 1 Abs. 4 und § 12 VolksschulG gerechtfertigt war (vgl. VGr, 22.
November 2000, VB.2000.00310). Jedenfalls aber bietet die Beschwerdegegnerin
bereits mit dem Regelunterricht und den zusätzlichen Fördermassnahmen einen
Unterricht an, der einer Hochbegabung mindestens ebenso gut Rechnung trägt wie
derjenige in der Vorbereitungsklasse des PIN. Dass die Genehmigung des
Konzeptes "P" für leistungsstarke Kinder und eines Kredits für die
Durchführung eines Pilotprojekts im Jahr 2001 durch die Beschwerdegegnerin
erst am 16. November 2000 erfolgte, ändert daran nichts; für eine
individuelle Förderung von C im und ergänzend zum Regelunterricht hat sie
schon früher gesorgt. Damit besteht keine Grundlage, um die Beschwerdegegnerin
auch nur zur hälftigen Übernahme der Schulungskosten am PIN zu verpflichten.
Die bei C beobachteten gesundheitlichen Störungen, selbst wenn sie – was
aufgrund der Akten keineswegs erwiesen ist – durch schulische Unterforderung
ausgelöst worden sein sollten, vermögen daran nichts zu ändern.
Beizufügen ist sodann, dass auch die
Beschwerdeführenden den neuerlichen Schulwechsel weniger mit einer
intellektuellen Unterforderung von C an der Privatschule Z als mit Mängeln
des Unterrichts und der Schulführung begründen sowie insbesondere mit dem Umstand,
dass die meisten von C's Freunden von der Privatschule Z ebenfalls an das PIN
wechseln. Selbst wenn an einer öffentlichen Schule erhebliche Probleme mit
einer Klasse und/oder mit der Besetzung der Lehrerstellen auftreten, wird
dadurch in der Regel der verfassungsrechtlich gebotene ausreichende
Grundschulunterricht nicht in Frage gestellt und besteht deshalb kein Anspruch
auf Privatschulung (VGr, 30. August 2000, VB.2000.00160); mit solchen
Problemen, wie sie an irgendeiner Schule auftreten können, müssen sich hochbegabte
ebenso wie andere Kinder auseinandersetzen können. Kommt ein Kind mit solchen
Anforderungen nicht zurecht, so sind in erster Linie Stütz- und Fördermassnahmen
im Sinn von §§ 53 ff. SonderklassenR angezeigt.
Die Schulrekurskommission hat die Abweisung
des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführenden beim Auftauchen von
Schwierigkeiten an der Privatschule Z nicht rechtzeitig mit der
Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen hätten, wodurch die gebotenen
Abklärungen unterblieben seien. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber
geltend, sie hätten die Schwierigkeiten von C an der Privatschule Z schon im
April 2000 mit der Schulpsychologin und ab August 1999 mit dem zuständigen
Behördemitglied besprochen. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, und
es können deshalb auch die beantragten Untersuchungshandlungen unterbleiben.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführenden ihren formellen Antrag an die
Schulpflege für einen Schulwechsel bereits am 25. Juni 2000 gestellt und blieb
damit bis zum Abschluss des Ausbildungs- und Erziehungsvertrags mit dem PIN am
22. August 2000 hinreichend Zeit für die allenfalls noch gebotenen (zusätzlichen)
Abklärungen. Den Beschwerdeführenden kann deshalb entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Beschwerdegegnerin vor
vollendete Tatsachen gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen
für eine Übernahme der Privatschulkosten nicht gegeben waren, wie die Beschwerdegegnerin
mit der Ablehnung des Gesuchs am 13./31. Juli 2000 richtig erkannt hat.
5. …
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. …