VB.2001.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00128
19. Juni 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6257)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00128
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.06.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung; Non-Refoulement-Prinzip; Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (Erw. 1a+b). Rechtsgrundlagen und Inhalt des Non-Refoulement-Prinzips. Das Non-Refoulement-Prinzip vermittelt keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung; ihm ist erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. Verfahren des Wegweisungsvollzugs (Erw. 1c). Anspruch aus Garantie des Privat- bzw. Familienlebens oder nach ANAG verneint (Erw. 1d). Fristwahrung: Frage offengelassen (Erw. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn die Vorinstanz auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet (Erw. 4). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit verneint (Erw. 5). Keine Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv wegen Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsweg (Erw. 6).
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BLUTRACHE
NON-REFOULEMENT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 25 lit. III BV
Art. 29 lit. III BV
Art. 3 EMRK
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 100 lit. I b OG
§ 16 VRG
§ 43 lit. I h VRG
§ 43 lit. II VRG
§ 55 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A (geboren
1977) heiratete 1994 in der Türkei ihren Landsmann E (geboren 1976). Am 7. Juli
1995 reiste sie in die Schweiz ein; am 17. Juli 1995 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung
zum Zweck des Verbleibs beim hier niedergelassenen Ehegatten erteilt. Am
7. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wegen Totschlags,
begangen am Vater des Ehemannes, zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Januar 1998 vorzeitig den Strafvollzug
angetreten und wurde am 25. Juni 1999, nach Verbüssung von zwei Dritteln der
ausgefällten Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bedingt entlassen.
Am selben Tag wurde auch ihr Ehemann bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die eheliche Gemeinschaft nicht
wieder aufgenommen. A lebte getrennt von ihrem Ehegatten, seit dem 6. Juli 1999
aus Furcht vor ihm an einer nur den Behörden bekannten Adresse. Am 19. Mai
2000 wurde E wegen mehrfacher Vergewaltigung, Entführung und Tätlichkeit,
begangen an A, vom Bezirksgericht Zürich zu 27 Monaten Zuchthaus
verurteilt, wobei auf die strafrechtliche Landesverweisung verzichtet wurde.
Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
14. Dezember 2000 bestätigt. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen
diesen Entscheid ist noch hängig. Am 8. März 2001 erstattete A erneut
Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Körperverletzung. Die
Scheidungsverhandlung wurde auf den 24. März 2001 angesetzt.
Am 22. Mai
1996 stellte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich. Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin
zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und ihre weitere Anwesenheit im Kanton
Zürich deshalb unerwünscht sei. A habe das zürcherische Kantonsgebiet
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II. Gegen diese
Verfügung liess A mit Eingabe vom 24. Februar 1999 rechtzeitig Rekurs an
den Regierungsrat erheben. In seinem Beschluss vom 7. März 2001 ging der
Regierungsrat davon aus, dass sich weder aus Völker- noch aus Landesrecht ein Anspruch
auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe und der Entscheid deshalb
im Rahmen des freien Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu fällen sei. Im
Wesentlichen aufgrund der schweren Straftat, die A verübt hatte, nahm der
Regierungsrat ein gewichtiges öffentliches Interesse am Fernhalten von A an,
wogegen er deren privates Interesse am Verbleib in der Schweiz wegen mangelnder
Integration als gering einschätzte. Er wies daher den Rekurs ab. Der Beschluss
des Regierungsrats enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ging in einem Schreiben an den
Rechtsvertreter von A, datiert vom 16. März 2001, davon aus, dass ihre
Verfügung mit der Abweisung des Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei, und
setzte fest, dass die Aufenthaltsberechtigung von A im Kanton Zürich am
31.
Mai 2001 ende und sie den Kanton bis zu diesem Termin zu verlassen
habe.
III. A liess
gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Die Eingabe datiert vom 17. April 2001 und traf am 19. April 2001
beim Verwaltungsgericht ein; der Poststempel ist unleserlich. In dieser
Beschwerde wird beantragt, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und
es sei die Anweisung zu erteilen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verfahrenskosten
und eine Parteientschädigung seien der Staatskasse aufzuerlegen. Zugleich
liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen. Die Zulässigkeit der Beschwerde
wird aus dem Anspruch abgeleitet, der sich aus dem Non-Refoulement-Prinzip
ergebe. Materiell wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass A bei einer
Rückkehr in die Türkei wegen der Tötung ihres Schwiegervaters die Blutrache
drohe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Der
Regierungsrat liess durch die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom
22.
Mai 2001 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren
Abweisung beantragen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht
(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Dies
ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch
hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 [OG]).
b) Über die
Bewilligung des Aufenthalts entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
(Art. 4 ANAG). Damit steht ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich
kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen solchen
Bewilligungsanspruch vermitteln (vgl. BGE 122 I 267 E. 1a). Im Folgenden
ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines solchen anspruchsbegründenden
Spezialtatbestands erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist
von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 93), sodass ausser der von der
Beschwerdeführerin angerufenen Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu E. 1.c)
auch die weiteren in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu beachten sind (vgl.
E. 1.d).
c.
aa) Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf Art. 6 f. des
Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Praxis des
Menschenrechtsausschusses zu Art. 6 f. UNO-Pakt II stimmt bezüglich
der hier zu behandelnden Fragen im Ergebnis mit der Praxis zu Art. 3 EMRK
überein (Alberto Achermann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des
UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht,
in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die
UNO-Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/ Frankfurt a.M./Bruxelles 1997,
S. 166 f.), weshalb im Folgenden nur noch auf Art. 3 EMRK Bezug
genommen wird. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK kann die Abschiebung oder
Auslieferung eines Ausländers in ein Land, in welchem die von der EMRK
garantierten Rechte grob verletzt werden, eine «unmenschliche Behandlung» im
Sinn dieser Bestimmung darstellen. Art. 3 EMRK ist bereits verletzt, wenn
eine Person in ein bestimmtes Land abgeschoben wird, in welchem ihr mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung
droht (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 297). Damit berühren sich Art. 3 EMRK
und der Grundsatz des Non-Refoulement, der ebenfalls verbietet, eine Person in
ein Land auszuliefern oder abzuschieben, in welchem ihr eine schwerwiegende
menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. BGE 111 Ib 68 E. 2a; RB 1997
Nr. 62). Dieser Grundsatz wird teils dem Völkergewohnheitsrecht, teils – so in
der neueren Lehre – dem zwingenden Völkerrecht zugeordnet (vgl. Villiger, N.
300) und wurde auch in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert (vgl. ferner
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR
0.
). Das Gebot des Non-Refoulement ist auch im Fall einer Wegweisung zu
beachten, wenn die betreffende Person praktisch keine andere Möglichkeit hat,
als sich in das Land zu begeben, wo ihr die menschenrechtsverletzende
Behandlung droht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 75; BGE 116 IV
105.
E. 4b; BGE 111 Ib 68 E. 2a). Es wird weiter nicht vorausgesetzt,
dass die Bedrohung vom betreffenden Staat ausgeht (vgl. BGE 125 II 105
E. 3b). Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügen der
Nachweis einer konkreten Bedrohung von privater Seite und die Erwartung, dass
die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien, diesem Risiko zu begegnen
(Haefliger/Schürmann, S. 76).
bb)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem in Art. 3 EMRK
verankerten Verbot der unmenschlichen Behandlung bzw. dem Grundsatz des
Non-Refoulement indessen erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen
(BGE 124 II 289 E. 4; BGE 116 IV 105 E. 3b/aa und 4g; Villiger,
N. 305). Entsprechend begründen diese Normen keinen Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 05.05.2000,2P.65/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch,
E. 2b; Tomas Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention
aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, Art. 3 N. 48 EMRK). Dasselbe
ergibt sich auch aus Art. 14a ANAG (RB 1997 Nr. 62).
cc)
Im vorliegenden Verfahren ist nicht über den Vollzug der Wegweisung zu entscheiden.
An das kantonale Verfahren, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert und die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich verfügt wurde,
werden sich die Verfahren vor den zuständigen Bundesbehörden über die
Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz und allenfalls über
die vorläufige Aufnahme anschliessen. Über die Ausdehnung der Wegweisung
entscheidet das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; Art. 12 Abs. 3 letzter Satz
ANAG und Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949.
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]).
Unabhängig von der Ausdehnungsverfügung hat es ferner zu prüfen, ob die
Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, wird es
dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
an Stelle der Wegweisung beantragen. Das BFF entscheidet über die vorläufige
Aufnahme auf Antrag des BFA, der Bundesanwaltschaft oder der kantonalen Fremdenpolizeibehörde
(Art. 14a Abs. 1 und Art. 14b Abs. 1 ANAG; VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1). Da
im kantonalen Verfahren einzig über die Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
aus dem Kanton Zürich zu befinden ist, ist das Non-Refoulement-Prinzip hier
nicht beachtlich; es stellt somit keinen Anspruch dar, auf den sich die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG
abstützen liesse. Dies gälte selbst dann, wenn der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, im Verfahren über die Ausdehnung und den Vollzug der
Wegweisung werde die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nicht mehr
materiell geprüft, zuträfe. Derartige Rechtsverletzungen wären mit der
Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die
gegen die Entscheide des BFA und des BFF gegeben ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG), zu
rügen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, dass der Vorwurf der
Beschwerdeführerin an die Adresse der zuständigen Bundesämter gerechtfertigt
wäre; in den einschlägigen Weisungen (Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen
und Erläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Ziff. 822, Stand
April 2000) wird im Gegenteil auf die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme
und das entsprechende Verfahren verwiesen (vgl. auch VPB 62/1998 Nr. 52 E.
12.
und 13). Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das
Ausdehnungsverfahren ohnehin unbeachtlich, weil Antrag und Entscheid über die
vorläufige Aufnahme unabhängig von der Ausdehnungsverfügung erfolgen
(VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1).
dd)
Aus dem genannten Grund sind die Ausführungen über die Gefahr der Blutrache,
welcher die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei
ausgesetzt wäre, im vorliegenden Verfahren – das sich auf die Prüfung des
Aufenthaltsanspruchs beschränkt – nicht zu würdigen. Immerhin ist
anzumerken, dass das Bundesgericht die Ausweisung eines Ausländers trotz der
Gefahr der Blutrache in dessen Heimatstaat für zulässig erklärt hat, weil die
Blutrache auch in der Schweiz verübt werden könne und im konkreten Fall die
Möglichkeit bestand, sich irgendwo im betreffenden Staat niederzulassen (BGE
125.
II 105 E. 3b).
d) Die weiteren
grundsätzlich in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen wurden von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht angerufen. Nicht erfüllt sind im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wonach der
ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. – nach fünfjährigem
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt – auf die
Niederlassungsbewilligung hat, solange die Ehegatten zusammen wohnen (vgl. BGE
123.
I 25 E. 1; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 167). Ebenso entfällt die Garantie des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage, da sie
eine gelebte Beziehung voraussetzt (BGE 122 II 289 E. 1b;
Villiger, N. 571). Zwar verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über
eine gültige Niederlassungsbewilligung. Doch sind die ehelichen Beziehungen
abgebrochen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe keinen
Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann. Es kann somit auch offen bleiben, ob
die Ehe mittlerweile tatsächlich geschieden ist. Andere persönliche Bindungen,
auf die sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss der Garantie des Privat- oder des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK abstützen liesse, sind nicht
ersichtlich. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 17
Abs. 2 ANAG ist demnach nicht gegeben. Weiter liegt auch keine
Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (§ 43 Abs. 2
VRG).
e)
Zusammenfassend: Es ist keine Norm ersichtlich, aus welcher die Beschwerdeführerin
einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte. Somit ist nach § 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 VRG die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zu verneinen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Es ist fraglich, ob die Beschwerde
innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung der Anordnung eingereicht wurde (vgl.
§ 53 VRG): Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats wurde am
7.
März 2001 gefällt und der Beschwerdeführerin nach den Angaben in der
Beschwerdeschrift am 15. März 2001 ausgehändigt. Die Frist wäre demnach am
17.
April 2001 (dem ersten Werktag nach dem Osterwochenende) abgelaufen
(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde am 17. April
2001.
datiert; die Beschwerde traf mit unleserlichem Poststempel am
19.
April 2001 beim Verwaltungsgericht ein. Die Frage der Fristwahrung
kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus den oben erwähnten Gründen
ohnehin nicht zulässig ist.
3.
...
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der
eingereichten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss
§ 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen
Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde.
Aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde allerdings dann nicht zu, wenn die
Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung weglässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55
N. 2). Dieser Fall ist hier gegeben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird
das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
a) Die Beschwerdeführerin stellt einen
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung richtet
sich nach der Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach
§ 16 VRG.
aa) Nach § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – kann Privaten die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren
ist dann aussichtslos, wenn die Aussichten des Obsiegens im Verfahren beträchtlich
geringer sind als die Aussichten des Unterliegens und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32; vgl. auch
BGE 125 II 265 E. 4b). Massgebend ist die hypothetische Einschätzung der
Prozessaussichten durch eine vermögende Partei. Die Erfolgsaussichten eines
Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34; vgl. auch BGE 125 II 265 E. 4b).
bb) Über den Anspruch auf Befreiung von den
Verfahrenskosten hinaus gewährt § 16 Abs. 2 VRG eine unentgeltliche
Prozessvertretung, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte eines Rechtsbeistands bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen
nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber
rechtskundig ist. Die in § 16 Abs. 1 VRG genannten Voraussetzungen müssen
ebenfalls erfüllt sein (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
b) Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren waren von allem Anfang an als gering einzuschätzen.
Die Beschwerdeführerin stützt die Behauptung der Zulässigkeit der Beschwerde
auf eine Norm, die nach fester Praxis der Bundesbehörden und des
Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung vermittelt
und deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Das Begehren musste somit
von vornherein als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erscheinen, weshalb
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht auch der Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.
6.
Schliesslich ist an dieser Stelle darauf
einzugehen, mit welchem Rechtsmittel der vorliegende Entscheid anzufechten
wäre. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
setzt bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen
voraus, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche
Bewilligung vorliegt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Danach richtet sich in solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG).
Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen
Anspruchs ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung
bezogen. Es verzichtet deshalb auch darauf, eine Rechtsmittelbelehrung in das
Dispositiv
Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen. Dessen ungeachtet wäre aber
die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs auf die
Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
zu machen (BGr, 18.05.2001,2P.179/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch,
E. 1b; siehe auch bezüglich der Rüge der Verletzung von
Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid E. 3b).
Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin die
Verletzung eines Rechtsanspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung geltend machen
will, hat sie somit gegen den vorliegenden Entscheid innert 30 Tagen,
gerechnet ab dessen Zustellung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht zu erheben.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
...