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Entscheid

VB.2001.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00128

19. Juni 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A (geboren

1977) heiratete 1994 in der Türkei ihren Landsmann E (geboren 1976). Am 7. Juli

1995 reiste sie in die Schweiz ein; am 17. Juli 1995 wurde ihr die Auf­enthaltsbewilligung

zum Zweck des Verbleibs beim hier niedergelassenen Ehegatten erteilt. Am

7. Juli 1998 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wegen Totschlags,

begangen am Vater des Ehemannes, zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Januar 1998 vorzeitig den Strafvollzug

angetreten und wurde am 25. Juni 1999, nach Verbüssung von zwei Dritteln der

aus­gefällten Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bedingt entlassen.

Am selben Tag wurde auch ihr Ehemann bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die eheliche Gemeinschaft nicht

wieder aufgenommen. A lebte getrennt von ihrem Ehegatten, seit dem 6. Juli 1999

aus Furcht vor ihm an einer nur den Behörden bekannten Adresse. Am 19. Mai

2000 wurde E wegen mehrfacher Vergewaltigung, Entführung und Tätlichkeit,

begangen an A, vom Bezirksgericht Zürich zu 27 Mo­naten Zuchthaus

verurteilt, wobei auf die strafrechtliche Landes­verweisung verzichtet wurde.

Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

14. Dezember 2000 bestätigt. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen

diesen Entscheid ist noch hängig. Am 8. März 2001 erstattete A erneut

Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Körperverletzung. Die

Scheidungsverhandlung wurde auf den 24. März 2001 angesetzt.

Am 22. Mai

1996 stellte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Zürich. Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 wies die Direktion für Soziales und

Sicherheit des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin

zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und ihre weitere Anwesenheit im Kanton

Zürich deshalb unerwünscht sei. A habe das zürcherische Kantonsgebiet

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II. Gegen diese

Verfügung liess A mit Eingabe vom 24. Feb­ruar 1999 rechtzeitig Rekurs an

den Regierungsrat erheben. In seinem Beschluss vom 7. März 2001 ging der

Regierungsrat davon aus, dass sich weder aus Völker- noch aus Landesrecht ein Anspruch

auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe und der Entscheid deshalb

im Rahmen des freien Ermessens (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu fällen sei. Im

Wesentlichen aufgrund der schweren Straftat, die A verübt hatte, nahm der

Regierungsrat ein gewichtiges öffentliches Inte­resse am Fernhalten von A an,

wogegen er deren privates Interesse am Verbleib in der Schweiz wegen mangelnder

Integration als gering einschätzte. Er wies daher den Rekurs ab. Der Beschluss

des Regierungsrats enthält keine Rechts­mittelbelehrung. Die Direktion für

Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ging in einem Schreiben an den

Rechtsvertreter von A, datiert vom 16. März 2001, davon aus, dass ihre

Verfügung mit der Abweisung des Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei, und

setzte fest, dass die Aufenthaltsberechtigung von A im Kanton Zürich am

31.

Mai 2001 ende und sie den Kanton bis zu diesem Termin zu verlassen

habe.

III. A liess

gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Die Eingabe datiert vom 17. April 2001 und traf am 19. April 2001

beim Verwaltungsgericht ein; der Poststempel ist unleserlich. In dieser

Beschwerde wird beantragt, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und

es sei die Anweisung zu erteilen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verfahrens­kos­ten

und eine Par­teientschädigung seien der Staatskasse aufzuerlegen. Zugleich

liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen. Die Zulässigkeit der Beschwerde

wird aus dem Anspruch abgeleitet, der sich aus dem Non-Refoulement-Prinzip

ergebe. Materiell wird im Wesent­lichen geltend gemacht, dass A bei einer

Rückkehr in die Türkei wegen der Tötung ihres Schwiegervaters die Blutrache

drohe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den

Erwägungen eingegangen.

Der

Regierungsrat liess durch die Staatskanzlei in der Vernehmlassung vom

22.

Mai 2001 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren

Abweisung beantragen. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge­richt offen steht

(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Dies

ist der Fall bei Entschei­den betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch

hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundes­rechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 [OG]).

b) Über die

Bewilligung des Aufenthalts entscheidet die zuständige Behörde im Rah­men der

gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er­mes­sen

(Art. 4 ANAG). Damit steht ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich

kein Anspruch auf Er­tei­lung der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine

Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen solchen

Bewilligungsanspruch vermitteln (vgl. BGE 122 I 267 E. 1a). Im Folgenden

ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines solchen anspruchsbegründenden

Spe­zialtatbestands erfüllt sind. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist

von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/­­Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 93), sodass ausser der von der

Beschwerdeführerin angerufenen Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu E. 1.c)

auch die weiteren in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen zu beachten sind (vgl.

E. 1.d).

c.

aa) Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf Art. 6 f. des

Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und

politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Praxis des

Menschenrechtsausschusses zu Art. 6 f. UNO-Pakt II stimmt bezüglich

der hier zu behandelnden Fragen im Ergebnis mit der Praxis zu Art. 3 EMRK

überein (Alberto Acher­mann/Martina Caroni/Walter Kälin, Die Bedeutung des

UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht,

in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die

UNO-Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/ Frankfurt a.M./Bruxelles 1997,

S. 166 f.), weshalb im Folgenden nur noch auf Art. 3 EMRK Bezug

genommen wird. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder einer

unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK kann die Ab­schiebung oder

Auslieferung eines Ausländers in ein Land, in welchem die von der EMRK

garantierten Rechte grob verletzt werden, eine «unmenschliche Behandlung» im

Sinn dieser Bestimmung darstellen. Art. 3 EMRK ist bereits verletzt, wenn

eine Per­son in ein bestimmtes Land abgeschoben wird, in welchem ihr mit

erheblicher Wahr­schein­lichkeit eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung

droht (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, N. 297). Damit be­rüh­ren sich Art. 3 EMRK

und der Grundsatz des Non-Re­foulement, der ebenfalls verbietet, eine Person in

ein Land auszuliefern oder ab­zu­schieben, in welchem ihr eine schwerwiegende

menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. BGE 111 Ib 68 E. 2a; RB 1997

Nr. 62). Dieser Grundsatz wird teils dem Völkergewohnheitsrecht, teils – so in

der neueren Lehre – dem zwingenden Völkerrecht zugeordnet (vgl. Villiger, N.

300) und wurde auch in Art. 25 Abs. 3 ­­­der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert (vgl. ferner

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR

0.

). Das Gebot des Non-Refoule­ment ist auch im Fall einer Wegweisung zu

beachten, wenn die betreffende Person praktisch kei­ne andere Möglichkeit hat,

als sich in das Land zu begeben, wo ihr die menschenrechtsver­let­zende

Behandlung droht (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 75; BGE 116 IV

105.

E. 4b; BGE 111 Ib 68 E. 2a). Es wird weiter nicht vorausgesetzt,

dass die Bedrohung vom betreffenden Staat ausgeht (vgl. BGE 125 II 105

E. 3b). Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügen der

Nachweis einer konkreten Bedrohung von privater Seite und die Erwartung, dass

die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien, diesem Risiko zu begegnen

(Haefliger/Schürmann, S. 76).

bb)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem in Art. 3 EMRK

veran­ker­ten Verbot der unmenschlichen Behandlung bzw. dem Grundsatz des

Non-Refoule­­ment indessen erst beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen

(BGE 124 II 289 E. 4; BGE 116 IV 105 E. 3b/aa und 4g; Villiger,

N. 305). Entsprechend begründen diese Normen keinen An­spruch auf

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 05.05.2000,2P.65/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch,

E. 2b; Tomas Poledna, Praxis zur Europäischen Menschen­rechts­konvention

aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, Art. 3 N. 48 EMRK). Dasselbe

ergibt sich auch aus Art. 14a ANAG (RB 1997 Nr. 62).

cc)

Im vorliegenden Verfahren ist nicht über den Vollzug der Wegweisung zu entschei­den.

An das kantonale Verfahren, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verweigert und die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich verfügt wurde,

werden sich die Verfahren vor den zuständigen Bundesbehörden über die

Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz und allenfalls über

die vorläufige Aufnahme anschliessen. Über die Ausdehnung der Wegweisung

entscheidet das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; Art. 12 Abs. 3 letzter Satz

ANAG und Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März

1949.

zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]).

Unabhängig von der Ausdehnungsverfügung hat es ferner zu prüfen, ob die

Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, wird es

dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme

an Stelle der Wegweisung beantragen. Das BFF entscheidet über die vorläufige

Aufnahme auf Antrag des BFA, der Bundesanwaltschaft oder der kantonalen Frem­denpolizeibehörde

(Art. 14a Abs. 1 und Art. 14b Abs. 1 ANAG; VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1). Da

im kantonalen Verfahren einzig über die Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung

aus dem Kanton Zürich zu befinden ist, ist das Non-Refoulement-Prinzip hier

nicht beachtlich; es stellt somit keinen Anspruch dar, auf den sich die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG

abstützen liesse. Dies gälte selbst dann, wenn der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, im Verfahren über die Ausdehnung und den Vollzug der

Wegweisung werde die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nicht mehr

materiell geprüft, zuträfe. Derartige Rechtsverletzungen wären mit der

Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die

gegen die Entscheide des BFA und des BFF gegeben ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG), zu

rügen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, dass der Vorwurf der

Beschwerdeführerin an die Adresse der zuständigen Bundesämter gerechtfertigt

wäre; in den einschlägigen Weisungen (Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen

und Erläuterungen Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Ziff. 822, Stand

April 2000) wird im Gegenteil auf die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme

und das entsprechende Verfahren verwiesen (vgl. auch VPB 62/1998 Nr. 52 E.

12.

und 13). Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das

Ausdehnungsverfahren ohnehin unbeachtlich, weil Antrag und Entscheid über die

vorläufige Aufnahme unabhängig von der Ausdehnungsverfügung erfolgen

(VPB 62/1998 Nr. 52 E. 12.1).

dd)

Aus dem genannten Grund sind die Ausführungen über die Gefahr der Blutrache,

welcher die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei

ausgesetzt wäre, im vorliegenden Verfahren – das sich auf die Prü­fung des

Aufenthaltsanspruchs beschränkt – nicht zu würdi­gen. Immerhin ist

anzumerken, dass das Bundesgericht die Aus­weisung eines Ausländers trotz der

Gefahr der Blutrache in dessen Heimatstaat für zulässig erklärt hat, weil die

Blutrache auch in der Schweiz verübt werden könne und im konkreten Fall die

Möglichkeit bestand, sich irgendwo im betreffenden Staat niederzulassen (BGE

125.

II 105 E. 3b).

d) Die weiteren

grundsätzlich in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen wurden von der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht angerufen. Nicht erfüllt sind im vorliegenden

Fall die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wonach der

ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung bzw. – nach fünfjährigem

ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt – auf die

Niederlassungsbewilligung hat, solange die Ehe­gatten zusammen wohnen (vgl. BGE

123.

I 25 E. 1; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 167). Ebenso entfällt die Garantie des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage, da sie

eine gelebte Beziehung voraussetzt (BGE 122 II 289 E. 1b;

Villiger, N. 571). Zwar verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über

eine gültige Niederlassungsbewilligung. Doch sind die ehelichen Beziehungen

abgebrochen, sodass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe keinen

Aufenthaltsanspruch mehr ableiten kann. Es kann somit auch offen blei­ben, ob

die Ehe mittlerweile tatsächlich geschieden ist. Andere persönliche Bindungen,

auf die sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss der Garantie des Privat- oder des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK abstützen liesse, sind nicht

ersichtlich. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 17

Abs. 2 ANAG ist demnach nicht gegeben. Weiter liegt auch keine

Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (§ 43 Abs. 2

VRG).

e)

Zusammenfassend: Es ist keine Norm ersichtlich, aus welcher die Beschwerde­führerin

einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte. Somit ist nach § 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 VRG die Zulässigkeit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zu verneinen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Es ist fraglich, ob die Beschwerde

innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung der Anordnung eingereicht wurde (vgl.

§ 53 VRG): Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats wurde am

7.

März 2001 gefällt und der Beschwerdeführerin nach den Angaben in der

Beschwerdeschrift am 15. März 2001 ausgehändigt. Die Frist wäre demnach am

17.

April 2001 (dem ersten Werktag nach dem Osterwochenende) abgelaufen

(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde am 17. April

2001.

datiert; die Beschwerde traf mit unleserlichem Poststempel am

19.

April 2001 beim Verwaltungsgericht ein. Die Frage der Fristwahrung

kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus den oben erwähnten Gründen

ohnehin nicht zulässig ist.

3.

...

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, der

eingereichten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss

§ 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen

Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

Aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde allerdings dann nicht zu, wenn die

Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung weglässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 55

N. 2). Dieser Fall ist hier gegeben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird

das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.

a) Die Beschwerdeführerin stellt einen

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung richtet

sich nach der Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. nach

§ 16 VRG.

aa) Nach § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmt – kann Privaten die

Bezahlung von Verfahrenskosten er­las­sen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aus­sichts­los erscheint. Ein Rechtsbegehren

ist dann aussichtslos, wenn die Aussichten des Obsiegens im Verfahren be­trächtlich

geringer sind als die Aussichten des Unterliegens und deshalb kaum als ernst­haft

bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32; vgl. auch

BGE 125 II 265 E. 4b). Massgebend ist die hypothetische Einschätzung der

Prozessaussichten durch eine vermögende Partei. Die Erfolgsaussichten eines

Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34; vgl. auch BGE 125 II 265 E. 4b).

bb) Über den Anspruch auf Befreiung von den

Verfahrenskosten hinaus ge­währt § 16 Abs. 2 VRG eine unentgeltliche

Pro­zess­vertretung, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer

Rechte eines Rechts­beistands bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen

nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber

rechtskundig ist. Die in § 16 Abs. 1 VRG genannten Voraussetzungen müssen

ebenfalls erfüllt sein (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

b) Die Er­folgs­aussichten der Beschwerde­führerin

im vorliegenden Verfahren waren von allem Anfang an als gering einzuschätzen.

Die Beschwerdeführerin stützt die Behaup­tung der Zulässigkeit der Beschwerde

auf eine Norm, die nach fester Praxis der Bundesbehörden und des

Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung vermittelt

und deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Das Begehren musste somit

von vornherein als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erscheinen, weshalb

die Vor­­aussetzungen für die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege

nicht erfüllt sind. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht auch der Be­stel­lung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.

6.

Schliesslich ist an dieser Stelle darauf

einzugehen, mit welchem Rechtsmittel der vorliegende Entscheid anzufechten

wäre. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

setzt bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

voraus, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche

Bewilligung vorliegt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

Danach richtet sich in solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG).

Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen

Anspruchs ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der

Verwaltungsgerichts­beschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung

bezogen. Es verzichtet deshalb auch darauf, eine Rechtsmittelbelehrung in das

Dispositiv

Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen. Dessen ungeachtet wäre aber

die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs auf die

Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend

zu machen (BGr, 18.05.2001,2P.179/2000, veröffentlicht in http://www.bger.ch,

E. 1b; siehe auch bezüglich der Rüge der Verletzung von

Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid E. 3b).

Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin die

Verletzung eines Rechtsanspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung geltend machen

will, hat sie somit gegen den vorliegenden Ent­scheid innert 30 Tagen,

gerechnet ab dessen Zustellung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht zu erheben.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...