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Entscheid

VB.2001.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00129

26. September 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6453)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 16. März 2000 bewilligte der

Gemeinderat U der C AG die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz

GSM-900/1800 auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der N-strasse in U.

Erwägungen

II. Hiergegen gelangten zahlreiche Anwohner,

darunter A, an die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung der

Baubewilligung. Die Baurekurskommission trat auf die Rechtsmittel am 13. März

2001.

mehrheitlich wegen Verspätung nicht ein und auf den Rekurs von A mit der

Begründung, dessen Geschäftsliegenschaft O-strasse liege mindestens 250 m vom

Antennenstandort entfernt, weshalb es an der für die Rekurslegitimation

vorausgesetzten hinreichend engen räumlichen Beziehung fehle.

III. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss

liess A am 17. April 2001 Beschwerde erheben und die Aufhebung dieses

Beschlusses sowie die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er das Einholen einer Ex­pertise zur

Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Zur Begründung wurde vorgebracht, die

Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend untersucht, da sie

für die Rekurslegiti­mation unzulässigerweise nur auf die Distanz zum

Antennenstandort und nicht auf die zu erwartende Belastung abgestellt habe.

Aufgrund der Berechnungen des Beschwerdeführers liege die bei seiner

Geschäftsliegenschaft zu erwartende elektrische Feld­stärke bei rund 2,42 V/m

und damit über dem Wert, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

die Legitimation zu begründen vermöge.

Die Baurekurskommission II beantragte am 21.

Juni 2001 Abweisung der Beschwer­de. Die private Beschwerdegegnerin, nunmehr C

AG, beantragte Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden

Wirkung wies der Abteilungspräsident nach Eingang der Stellungnahme der

Gegenpartei am 12. Juni 2001 ab.

Da die private Beschwerdegegnerin mit ihrer

Beschwerdeantwort nicht nur die Berechnungen des Beschwerdeführers betreffend

die Immissionssituation überprüft, sondern darüber hinaus eigene Berechnungen

und eine neues Standortdatenblatt unter Einbezug der Liegenschaft des

Beschwerdeführers eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli

2001.

Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Berechnungen Stellung zu nehmen. Die

Stellungnahme erfolgte am 3. September 2001.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Parteiwechsel auf Seite der privaten

Beschwerdegegnerin ist zulässig und das Rubrum entsprechend zu ändern.

2.

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; in der Fassung vom 20. Mai 1984) ist zu

Rekurs- und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

a) Bezüglich der Betroffenheit der Nachbarn

von Mobilfunk-Antennenanlagen durch nichtthermische Auswirkungen hochfrequenter

elektromagnetischer Strahlung hat das Verwaltungsgericht im Entscheid

VB.2000.00093 vom 29. September 2000 (RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53) erwogen,

die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit sei bei rund 1 %

des jeweiligen Im­missionsgrenzwerts bzw. ca. einem Zehntel des

Anlagegrenzwerts anzunehmen, d.h. bei rund 0,4 V/m für Anlagen im

Frequenzbereich 900 MHz und rund 0,6 V/m für Anlagen im

Frequenzbereich 1800 MHz. Eine einfache Grenzziehung dieser Art trage den

Bedürfnissen der Praktikabilität Rechnung, und sie entspreche auch weitgehend

der (bisherigen) Praxis der Baurekurskommissionen, welche die Grenze der

Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der strittigen Anlage

gezogen hätten. Angesichts der unterschiedlichen Immis­sionslagen, die sich aus

Standort und Senderichtung einer Anlage ergäben, erscheine es jedoch als

sachgerecht, wenn nicht auf die Distanz zur Anlage, sondern auf die erwartete

Belastung abgestellt werde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

b) Die Baurekurskommission II verweist zwar

auf die erwähnte Rechtsprechung, hat jedoch gleichwohl die Betroffenheit des

Beschwerdeführers allein aufgrund der Entfernung seiner Geschäftsliegenschaft

zum Antennenstandort beurteilt. Damit hat sie den für die Beurteilung der

Legitimation des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt un­zureichend untersucht.

Auf die unter solchen Umständen gemäss § 64 Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mögliche Rückweisung an die Vorinstanz ist gleichwohl zu

verzichten, nachdem das Verfahren ohnehin schon (zu) lange gedau­ert und der

Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, zu den von der privaten Beschwer­­degegnerin

nachgereichten Berechnungen zur Immissionsbelastung seiner Geschäfts­liegenschaft

Stellung zu nehmen.

3.

Die geplante Antennenanlage soll in den

Frequenzbändern 900 und 1800 MHz senden und muss damit gemäss Ziffer 64 des

Anhangs 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(NISV) vom 23. Dezember 1999 einen Anlagegrenzwert für die elektrische

Feldstärke E von 5,0 V/m einhalten. Diese Grenze ist in der Regel nicht

überschritten, wenn anhand der Angaben im Standortdatenblatt, das der Ersteller

der Anlage bei der Bewilligungsbehörde einreicht (Art. 11 NISV), die dort

resultierende Grösse I un­terhalb eines Bereiches von 0,085 - 0,119 liegt

(Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Fe­bruar 2000, Ziff. 2.4; VGr, 24.

August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 10b). Der nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts legitimationsbegründende Wert beträgt damit

E = 0,5 V/m bzw. (rund) I = 0,01.

Die private Beschwerdegegnerin hat die zu

erwartende Immissionsbelastung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers für

die Büroräume (Immissionsort Nr. 9) und für die Ter­rasse ermittelt

(Immissionsort Nr. 10) und dabei eine Feldstärke E von 0,40 V/m (Ort Nr. 9)

bzw. einen Immissionswert I von 0,007 (Ort Nr. 10) errechnet. Beide Werte

liegen unter der Grenze, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

die Legitimation zu begründen vermag.

a) Der Beschwerdeführer hält dieser

Berechnung zunächst entgegen, es handle sich um eine blosse Parteibehauptung

und bei der Berechnungsmethode gemäss dem Standortdatenblatt

"Detailliertes Verfahren" des BUWAL vom 20. Oktober 1998 handle es

sich nur um einen Entwurf und eine Empfehlung.

Auch wenn gemäss § 7 Abs. 1 VRG das Gericht

den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, hat gleichwohl der Nachbar, der eine

Baubewilligung anfechten will, darzulegen, inwiefern er durch die Bewilligung

der Baute in eigenen Interessen betroffen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.

1999, § 21 N. 41). Sodann ist das Gericht ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 VRG

nicht verpflichtet, alle Tatsachenbehauptungen von Amtes wegen auf ihren

Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Es braucht den Sachverhalt nur dort abzuklären,

wo Unklar­heiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass es von

Verfahrensbeteiligten auf Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es diese selber

feststellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).

Bezüglich der Legitimation der Anwohner von

Mobilfunkanlagen bedeutet dies, dass auf die Angaben und Berechnungen der

Betreiber in den Standortdatenblättern abgestellt werden kann, soweit nicht von

anfechtenden Anwohnern Fehler aufgezeigt oder solche ohne weiteres ersichtlich

sind. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelas­tung aufgrund der

Standortdatenblätter nach den Empfehlungen des BUWAL stellt dabei, wie das

Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, eine grundsätzlich zulässige

Methode dar (RB 2000 Nr. 110 = BEZ 2000 Nr. 52). Dass für die Beurteilung der

Legitimation zur Anfechtung der Bewilligung für eine erst geplante

Antennenanlage auf solche abstrakten Berechnungen statt auf Messungen

abgestellt werden muss, liegt auf der Hand, zumal für die Frage der

Legitimation eine annäherungsweise Ermittlung der zu erwartenden

Immissisonsbelastung genügt. Sodann ist das Gericht in der Lage, solche

Berechnungen in der für die Beurteilung der Legitimation gebotenen Tiefe zu

überprüfen; einer Expertise bedarf es dazu nicht.

b) Weiter

beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2001

die von der privaten Beschwerdegegnerin für die Immissionsorte 9 und 10 er­mittelten

Werte unter Hinweis auf seine eigenen, mit der Beschwerdeschrift eingereichten

Berechnungen. Dabei hat der Beschwerdeführer aufgrund der von der privaten

Beschwerde­gegnerin für den Immissionsort Nr. 5 angestellten Berechnungen die

Belastungen für seine eigene Liegenschaft hergeleitet, die von der Antenne

weiter entfernt und sowohl hori­zontal wie vertikal in einem anderen Winkel zur

Hauptstrahlrichtung liegt. Diese Berechnun­gen aufgrund einer

"Vergleichsmethode", die nicht der vom BUWAL empfohlenen Vor­­gehens­weise

entspricht, sind mit den von der privaten Beschwerdegegnerin für die Orte 9 und

10.

nachgereichten Zusatzblättern hinfällig geworden, weshalb darauf nicht

weiter eingegangen zu werden braucht; abgesehen davon erscheinen diese Werte

angesichts der für die Immis­sionsorte 9 und 10 nach den Empfehlungen des BUWAL

ermittelten als wenig plausibel. Jeden­falls konnten diese früheren

Berechnungen des Beschwerdeführers ihn nicht davon entbinden, auf allfällige

Fehler in den von der privaten Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen

hinzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund

der von der privaten Beschwerdegegnerin neu vorgelegten Berechnungen sei zu

schliessen, dass eine andere Antennenanlage gebaut werden solle als die gemäss

Baugesuch vom 18. Januar 2000 geplante. Dieser Einwand trifft insofern zu, als

gemäss dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten, revidierten

Standortdatenblatt vom 27. April 2001 gegenüber der Baueingabe

(Zusatzblatt 1) andere Antennentypen verwendet und andere Angaben über die

vertikale Montagerichtung gemacht werden. Allerdings scheint sich die im

Zusatzblatt 1 des revidierten Stand­ortdatenblatts vermerkten Elevation von 0

Grad gegenüber der Horizontalen anders als bei ursprünglichen

Standortdatenblatt nicht auf die Elevation der Hauptstrahlrichtung, sondern auf

die Montagerichtung der Antenne selber zu beziehen, wie aus der Klammerbemerkung

"mech. Elev. in [deg] von horiz." geschlossen wer­den kann.

Jedenfalls gehen die neu eingereichten Antennendiagramme für die Antennen 1D

und 2D (welche aufgrund der Leistungsmerkmale den Antennen A1 und A2 gemäss

Baueingabe entsprechen) von einer Elevation der Hauptstrahlrichtung gegenüber

der Horizontalen von - 6 Grad aus bzw. für die Antennen 1E und 2E (bisher A3

und A4) von einer solchen von - 2 Grad. Das entspricht den im Baugesuch

ursprünglich angegebenen Montagerichtungen. Sodann liegen mit den für die neuen

Antennentypen eingereichten Dia­grammen alle notwendigen Angaben vor, um die

Immissionsbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ermitteln.

Der Beschwerdegegner weist sodann auf

unterschiedliche Angaben für den Immissionsort 5 in den Baugesuchsunterlagen

und im revidierten Standortdatenblatt hin. Aus diesen relativ geringfügigen

Abweichungen lässt sich jedenfalls keine "völlig andere Ausrichtung"

der Antennen herauslesen, sondern dürfte es sich um Messungenauigkeiten

handeln. Diese sind für das vorliegende Verfahren bedeutungslos, da sie den

Immissionsort 5 betreffen und nicht die Orte 9 und 10 bei der Liegenschaft des

Beschwerdeführers.

d) Die Überprüfung der im revidierten

Standortdatenblatt ermittelten Immissionsbelastung für die Standorte 9 und 10

bestätigt die von der privaten Beschwerdegegnerin ermittelten Resultate. Für

den Immissionsort 9 (O-strasse, Büro) ergibt sich eine Elek­trische Feldstärke

E = 0,39 und ein Immissionswert I = 0,008, und zwar ohne dass eine

Gebäudedämpfung berücksichtigt wird. Für den Immissionsort 10 (O-strasse,

Terrasse) betragen die entsprechenden Werte E = 0,36 und I = 0,007. Selbst

wenn, um allfälligen Ungenauigkeiten bei den Standortangaben (zusätzlich) Rechnung

zu tragen, die Werte für die Leistungsabschwächung reduziert würden, ergäben

sich immer noch Werte unterhalb der für die Legitimation massgeblichen Schwelle

E = 0,5 V/m bzw. I = 0,01.

e) Dass sich auf dem Dach der Liegenschaft

O-strasse, wo der Beschwerdeführer seine Büros hat, bereits die Antennenanlage

eines anderen Mobilfunk-Anbieters be­findet, ist im Zusammenhang mit der

Legitimation unerheblich. Diese hängt ausschliesslich von der Betroffenheit

durch die neu zu bewilligende Anlage ab. Abgesehen davon dürfte die von der

neuen Antennenanlage zu erwartende, sehr geringe zusätzliche Immissionsbelas­tung

der Liegenschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht dazu führen, dass eine

dort von der bestehenden Anlage herrührende Immissionsbelastung so verstärkt

wird, dass die Belastung neu die zulässigen Werte überschreitet.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde im

Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...