VB.2001.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00129
26. September 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6453)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00129
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 08.04.2002 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Legitimation des Nachbarn bei der Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage
Die zur Legitimation erforderliche hinreichend enge nachbarliche Betroffenheit beurteilt sich nicht allein anhand der Distanz zum Baugrundstück, sondern es ist auf die Belastungsintensität im Umkreis abzustellen (E. 2). Bei der Prüfung der Legitimation darf auf die Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt werden, soweit nicht von den Anfechtenden Fehler aufgezeigt werden oder ohne weiteres ersichtlich sind (E. 3a).
Abweisung.
Stichworte:
BELASTUNGSINTENSITÄT
BERECHNUNG
BETROFFENHEIT
DISTANZ
EMPFEHLUNG
IMMISSIONSGRENZWERT
LEGITIMATION
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 7 lit. I VRG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 8
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 16. März 2000 bewilligte der
Gemeinderat U der C AG die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz
GSM-900/1800 auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der N-strasse in U.
Erwägungen
II. Hiergegen gelangten zahlreiche Anwohner,
darunter A, an die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung. Die Baurekurskommission trat auf die Rechtsmittel am 13. März
2001.
mehrheitlich wegen Verspätung nicht ein und auf den Rekurs von A mit der
Begründung, dessen Geschäftsliegenschaft O-strasse liege mindestens 250 m vom
Antennenstandort entfernt, weshalb es an der für die Rekurslegitimation
vorausgesetzten hinreichend engen räumlichen Beziehung fehle.
III. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss
liess A am 17. April 2001 Beschwerde erheben und die Aufhebung dieses
Beschlusses sowie die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er das Einholen einer Expertise zur
Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Zur Begründung wurde vorgebracht, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend untersucht, da sie
für die Rekurslegitimation unzulässigerweise nur auf die Distanz zum
Antennenstandort und nicht auf die zu erwartende Belastung abgestellt habe.
Aufgrund der Berechnungen des Beschwerdeführers liege die bei seiner
Geschäftsliegenschaft zu erwartende elektrische Feldstärke bei rund 2,42 V/m
und damit über dem Wert, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
die Legitimation zu begründen vermöge.
Die Baurekurskommission II beantragte am 21.
Juni 2001 Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin, nunmehr C
AG, beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung wies der Abteilungspräsident nach Eingang der Stellungnahme der
Gegenpartei am 12. Juni 2001 ab.
Da die private Beschwerdegegnerin mit ihrer
Beschwerdeantwort nicht nur die Berechnungen des Beschwerdeführers betreffend
die Immissionssituation überprüft, sondern darüber hinaus eigene Berechnungen
und eine neues Standortdatenblatt unter Einbezug der Liegenschaft des
Beschwerdeführers eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli
2001.
Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Berechnungen Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahme erfolgte am 3. September 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Parteiwechsel auf Seite der privaten
Beschwerdegegnerin ist zulässig und das Rubrum entsprechend zu ändern.
2.
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; in der Fassung vom 20. Mai 1984) ist zu
Rekurs- und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
a) Bezüglich der Betroffenheit der Nachbarn
von Mobilfunk-Antennenanlagen durch nichtthermische Auswirkungen hochfrequenter
elektromagnetischer Strahlung hat das Verwaltungsgericht im Entscheid
VB.2000.00093 vom 29. September 2000 (RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53) erwogen,
die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit sei bei rund 1 %
des jeweiligen Immissionsgrenzwerts bzw. ca. einem Zehntel des
Anlagegrenzwerts anzunehmen, d.h. bei rund 0,4 V/m für Anlagen im
Frequenzbereich 900 MHz und rund 0,6 V/m für Anlagen im
Frequenzbereich 1800 MHz. Eine einfache Grenzziehung dieser Art trage den
Bedürfnissen der Praktikabilität Rechnung, und sie entspreche auch weitgehend
der (bisherigen) Praxis der Baurekurskommissionen, welche die Grenze der
Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der strittigen Anlage
gezogen hätten. Angesichts der unterschiedlichen Immissionslagen, die sich aus
Standort und Senderichtung einer Anlage ergäben, erscheine es jedoch als
sachgerecht, wenn nicht auf die Distanz zur Anlage, sondern auf die erwartete
Belastung abgestellt werde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
b) Die Baurekurskommission II verweist zwar
auf die erwähnte Rechtsprechung, hat jedoch gleichwohl die Betroffenheit des
Beschwerdeführers allein aufgrund der Entfernung seiner Geschäftsliegenschaft
zum Antennenstandort beurteilt. Damit hat sie den für die Beurteilung der
Legitimation des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt unzureichend untersucht.
Auf die unter solchen Umständen gemäss § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) mögliche Rückweisung an die Vorinstanz ist gleichwohl zu
verzichten, nachdem das Verfahren ohnehin schon (zu) lange gedauert und der
Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, zu den von der privaten Beschwerdegegnerin
nachgereichten Berechnungen zur Immissionsbelastung seiner Geschäftsliegenschaft
Stellung zu nehmen.
3.
Die geplante Antennenanlage soll in den
Frequenzbändern 900 und 1800 MHz senden und muss damit gemäss Ziffer 64 des
Anhangs 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) vom 23. Dezember 1999 einen Anlagegrenzwert für die elektrische
Feldstärke E von 5,0 V/m einhalten. Diese Grenze ist in der Regel nicht
überschritten, wenn anhand der Angaben im Standortdatenblatt, das der Ersteller
der Anlage bei der Bewilligungsbehörde einreicht (Art. 11 NISV), die dort
resultierende Grösse I unterhalb eines Bereiches von 0,085 - 0,119 liegt
(Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Februar 2000, Ziff. 2.4; VGr, 24.
August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 10b). Der nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts legitimationsbegründende Wert beträgt damit
E = 0,5 V/m bzw. (rund) I = 0,01.
Die private Beschwerdegegnerin hat die zu
erwartende Immissionsbelastung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers für
die Büroräume (Immissionsort Nr. 9) und für die Terrasse ermittelt
(Immissionsort Nr. 10) und dabei eine Feldstärke E von 0,40 V/m (Ort Nr. 9)
bzw. einen Immissionswert I von 0,007 (Ort Nr. 10) errechnet. Beide Werte
liegen unter der Grenze, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
die Legitimation zu begründen vermag.
a) Der Beschwerdeführer hält dieser
Berechnung zunächst entgegen, es handle sich um eine blosse Parteibehauptung
und bei der Berechnungsmethode gemäss dem Standortdatenblatt
"Detailliertes Verfahren" des BUWAL vom 20. Oktober 1998 handle es
sich nur um einen Entwurf und eine Empfehlung.
Auch wenn gemäss § 7 Abs. 1 VRG das Gericht
den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, hat gleichwohl der Nachbar, der eine
Baubewilligung anfechten will, darzulegen, inwiefern er durch die Bewilligung
der Baute in eigenen Interessen betroffen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.
1999, § 21 N. 41). Sodann ist das Gericht ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 VRG
nicht verpflichtet, alle Tatsachenbehauptungen von Amtes wegen auf ihren
Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Es braucht den Sachverhalt nur dort abzuklären,
wo Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass es von
Verfahrensbeteiligten auf Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es diese selber
feststellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).
Bezüglich der Legitimation der Anwohner von
Mobilfunkanlagen bedeutet dies, dass auf die Angaben und Berechnungen der
Betreiber in den Standortdatenblättern abgestellt werden kann, soweit nicht von
anfechtenden Anwohnern Fehler aufgezeigt oder solche ohne weiteres ersichtlich
sind. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelastung aufgrund der
Standortdatenblätter nach den Empfehlungen des BUWAL stellt dabei, wie das
Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, eine grundsätzlich zulässige
Methode dar (RB 2000 Nr. 110 = BEZ 2000 Nr. 52). Dass für die Beurteilung der
Legitimation zur Anfechtung der Bewilligung für eine erst geplante
Antennenanlage auf solche abstrakten Berechnungen statt auf Messungen
abgestellt werden muss, liegt auf der Hand, zumal für die Frage der
Legitimation eine annäherungsweise Ermittlung der zu erwartenden
Immissisonsbelastung genügt. Sodann ist das Gericht in der Lage, solche
Berechnungen in der für die Beurteilung der Legitimation gebotenen Tiefe zu
überprüfen; einer Expertise bedarf es dazu nicht.
b) Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2001
die von der privaten Beschwerdegegnerin für die Immissionsorte 9 und 10 ermittelten
Werte unter Hinweis auf seine eigenen, mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Berechnungen. Dabei hat der Beschwerdeführer aufgrund der von der privaten
Beschwerdegegnerin für den Immissionsort Nr. 5 angestellten Berechnungen die
Belastungen für seine eigene Liegenschaft hergeleitet, die von der Antenne
weiter entfernt und sowohl horizontal wie vertikal in einem anderen Winkel zur
Hauptstrahlrichtung liegt. Diese Berechnungen aufgrund einer
"Vergleichsmethode", die nicht der vom BUWAL empfohlenen Vorgehensweise
entspricht, sind mit den von der privaten Beschwerdegegnerin für die Orte 9 und
10.
nachgereichten Zusatzblättern hinfällig geworden, weshalb darauf nicht
weiter eingegangen zu werden braucht; abgesehen davon erscheinen diese Werte
angesichts der für die Immissionsorte 9 und 10 nach den Empfehlungen des BUWAL
ermittelten als wenig plausibel. Jedenfalls konnten diese früheren
Berechnungen des Beschwerdeführers ihn nicht davon entbinden, auf allfällige
Fehler in den von der privaten Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen
hinzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund
der von der privaten Beschwerdegegnerin neu vorgelegten Berechnungen sei zu
schliessen, dass eine andere Antennenanlage gebaut werden solle als die gemäss
Baugesuch vom 18. Januar 2000 geplante. Dieser Einwand trifft insofern zu, als
gemäss dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten, revidierten
Standortdatenblatt vom 27. April 2001 gegenüber der Baueingabe
(Zusatzblatt 1) andere Antennentypen verwendet und andere Angaben über die
vertikale Montagerichtung gemacht werden. Allerdings scheint sich die im
Zusatzblatt 1 des revidierten Standortdatenblatts vermerkten Elevation von 0
Grad gegenüber der Horizontalen anders als bei ursprünglichen
Standortdatenblatt nicht auf die Elevation der Hauptstrahlrichtung, sondern auf
die Montagerichtung der Antenne selber zu beziehen, wie aus der Klammerbemerkung
"mech. Elev. in [deg] von horiz." geschlossen werden kann.
Jedenfalls gehen die neu eingereichten Antennendiagramme für die Antennen 1D
und 2D (welche aufgrund der Leistungsmerkmale den Antennen A1 und A2 gemäss
Baueingabe entsprechen) von einer Elevation der Hauptstrahlrichtung gegenüber
der Horizontalen von - 6 Grad aus bzw. für die Antennen 1E und 2E (bisher A3
und A4) von einer solchen von - 2 Grad. Das entspricht den im Baugesuch
ursprünglich angegebenen Montagerichtungen. Sodann liegen mit den für die neuen
Antennentypen eingereichten Diagrammen alle notwendigen Angaben vor, um die
Immissionsbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ermitteln.
Der Beschwerdegegner weist sodann auf
unterschiedliche Angaben für den Immissionsort 5 in den Baugesuchsunterlagen
und im revidierten Standortdatenblatt hin. Aus diesen relativ geringfügigen
Abweichungen lässt sich jedenfalls keine "völlig andere Ausrichtung"
der Antennen herauslesen, sondern dürfte es sich um Messungenauigkeiten
handeln. Diese sind für das vorliegende Verfahren bedeutungslos, da sie den
Immissionsort 5 betreffen und nicht die Orte 9 und 10 bei der Liegenschaft des
Beschwerdeführers.
d) Die Überprüfung der im revidierten
Standortdatenblatt ermittelten Immissionsbelastung für die Standorte 9 und 10
bestätigt die von der privaten Beschwerdegegnerin ermittelten Resultate. Für
den Immissionsort 9 (O-strasse, Büro) ergibt sich eine Elektrische Feldstärke
E = 0,39 und ein Immissionswert I = 0,008, und zwar ohne dass eine
Gebäudedämpfung berücksichtigt wird. Für den Immissionsort 10 (O-strasse,
Terrasse) betragen die entsprechenden Werte E = 0,36 und I = 0,007. Selbst
wenn, um allfälligen Ungenauigkeiten bei den Standortangaben (zusätzlich) Rechnung
zu tragen, die Werte für die Leistungsabschwächung reduziert würden, ergäben
sich immer noch Werte unterhalb der für die Legitimation massgeblichen Schwelle
E = 0,5 V/m bzw. I = 0,01.
e) Dass sich auf dem Dach der Liegenschaft
O-strasse, wo der Beschwerdeführer seine Büros hat, bereits die Antennenanlage
eines anderen Mobilfunk-Anbieters befindet, ist im Zusammenhang mit der
Legitimation unerheblich. Diese hängt ausschliesslich von der Betroffenheit
durch die neu zu bewilligende Anlage ab. Abgesehen davon dürfte die von der
neuen Antennenanlage zu erwartende, sehr geringe zusätzliche Immissionsbelastung
der Liegenschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht dazu führen, dass eine
dort von der bestehenden Anlage herrührende Immissionsbelastung so verstärkt
wird, dass die Belastung neu die zulässigen Werte überschreitet.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde im
Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...