VB.2001.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00131
26. September 2001Deutsch19 min
(URT.2001.6401)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00131
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Verhältnismässigkeitsprüfung
Ausführliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung des EGMR-Urteils vom 2. August 2001 i.S. Boultif vs. Schweiz. Überwiegen der öffentlichen Interessen.
BGE-Nr.2A.495/2001
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
BEFRAGUNG
BGE
BOULTIF
EHEFRAU
FAMILIENLEBEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKFALL
STRAFUNEMPFINDLICHKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. Ia ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
Art. 8 lit. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. F. kam 1992 im Rahmen des Familiennachzugs
zu seinem Vater in die Schweiz. Am 21. April 1992 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ursprünglich Automechaniker,
arbeitete er hier als Küchenhilfe und in vorübergehenden Einsätzen als Reinigungsmitarbeiter
und Lagerist. Zeitweise war er arbeitslos.
Am 31. März 1999 wurde er verhaftet und in
Untersuchungshaft gesetzt. Die folgende Zeit verbrachte er bis zu seiner
vorzeitigen Entlassung am 26. Juni 2001 in Haftanstalten in den Kantonen Zürich
und X.
F. wurde wiederholte Male straffällig: Mit
Urteil vom 4. Februar 1998 setzte das Bezirksgericht P. wegen Raubs und
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis
unter bedingtem Vollzug fest. Am 13. März 1998 verfügte die
Bezirksanwaltschaft Q. eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, deren Vollzug ebenfalls
bedingt ausgesetzt wurde. Am 18. Juni 1998 wurde er von der Fremdenpolizei des
Kantons Zürich (heute: Migrationsamt) verwarnt. Wegen Delikten innerhalb der
Probezeit verurteilte das Kreisgericht R. F. am 28. Januar 2000 wegen Raubs,
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wiederholten Hausfriedensbruchs,
wiederholter Sachbeschädigung sowie Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu
30 Monaten Zuchthaus. Die bedingten Gefängnisstrafen im Kanton Zürich
wurden widerrufen und deren Vollzug angeordnet. Zudem verfügte das Gericht R.
eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren.
Am 4. Dezember 2000 wurde F. im Hinblick auf
die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen von der Polizei befragt
und ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 14. März 2001 verfügte
der Regierungsrat die Ausweisung von F. für eine Dauer von zehn Jahren aus der
Schweiz.
III. Am 19. April 2001 liess dieser
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Antrag, der
Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, eventuell sei der
Beschwerdeführer erneut zu verwarnen, subeventuell sei die Ausweisungsdauer auf
zwei Jahre zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Regierungsrats. In der Beschwerde wird neu ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer am 21. Februar 2001 G. geheiratet habe, aus welcher Beziehung
eine bereits am 6. Juli 1999 geborene Tochter hervorgegangen sei.
Nach der Beschwerdeeinleitung teilte die
Kommission für bedingte Entlassung des Kantons X. mit, dass F. am 26. Juni 2001
aus dem Strafvollzug vorzeitig entlassen werde, wobei eine Probezeit von fünf
Jahren und eine Schutzaufsicht angeordnet werde. Der Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung werde während der Probezeit ebenfalls aufgeschoben.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
beantragte namens des Regierungsrats am 28. Mai 2001 dem Verwaltungsgericht,
die Beschwerde abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer
kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931
(ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943.
e contrario).
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Ausweisung stützt sich primär auf seine strafrechtliche Verurteilung und damit
auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach
kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer
solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen
sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht
wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur
auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen
vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer
Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen
erfüllt wären, steht dem kantonalen Migrationsamt und der kantonalen
Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15
Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale
richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der
Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die
Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in
vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen
Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,
dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass
die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente
enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521
E. 2a).
2.
a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig,
ist doch der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von insgesamt 47 Monaten
verurteilt worden. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf
die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949). Vorzunehmen
ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433
E. 2c).
b) Keinen weitergehenden Anspruch zu
verschaffen vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.
November 1950 (EMRK; vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131 mit Hinweisen).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c S. 4 f.; 120 Ib 22
E. 4a S. 25; 122 II 1 E. 2 S. 6). Mitzuberücksichtigen
ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, dem
Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings um so weniger zu
gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person aufgrund
ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358; 120
Ib 6 E. 4c S. 15). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich
dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter
objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände (BGE 110 Ib
201.
E. 2a ff. S. 205 ff.; 116 Ib 353 E. 3b und d
S. 357 f.). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist
mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung
(BGE 116 Ib 353 E. 3f S. 359 f.; 120 Ib 129 E. 4b
S. 131; 122 II 1 E. 2 S. 6).
Dabei ist die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der
ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig
untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13).
c) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bilden die
vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt
die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden,
bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete
Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14). Dieser Straf-Grenzwert gilt auch dann, wenn dem schweizerischen
Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer
zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute
faktisch verhindert wird. Hat der Ausländer in schwerer Weise gegen die
geltende Rechtsordnung verstossen, wovon bei einer Verurteilung zu einer
zweijährigen Gefängnisstrafe oder härteren Bestrafung grundsätzlich auszugehen
ist, so wiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig
schwerer als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen, dass
er in der Schweiz bleiben kann; die Erteilung oder Verlängerung einer
Bewilligung kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater
Interessen in Frage kommen.
3.
a) Der Regierungsrat ist aufgrund der
Würdigungen durch die Strafbehörden von einem sehr schweren Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen. Neben den Tatumständen - banden- und
gewerbsmässiges Vorgehen - bei den Raub- und Diebstahlsdelikten falle
erschwerend ins Gewicht, dass die ersten zwei Verurteilungen im Kanton Zürich
keine Abschreckung bewirkt hätten, seien doch die Delikte im Kanton X. noch in
der Probezeit der ersten Urteile begangen worden. Auch habe eine Verwarnung der
Fremdenpolizei (Migrationsamt) den Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut
und wesentlich kriminell tätig zu werden. Das Motiv sei dabei ausschliesslich
das Geld gewesen. Die Taten zeugten von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit;
die ganze Deliktsreihe von einer Unempfindlichkeit gegenüber staatlichen
Massnahmen, welche eine Gemeingefährlichkeit offenbare. Damit habe der
Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise gefährdet,
was dessen Ausweisung nahelege. Aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers
spreche nichts gegen diese Massnahme. Von den neun Jahren, die er in der
Schweiz lebe, habe er zwei in Haft verbracht. In der Arbeitswelt habe er nicht
Fuss fassen können, sondern habe häufig die Stellen gewechselt, zum Teil sei
ihm wegen nachlassender Arbeitsleistung und unentschuldigter Abwesenheit
gekündigt worden. Zwischen zwei Stellen sei er arbeitslos gewesen. Zu seinem in
der Schweiz lebenden Vater unterhalte er wenig Kontakt. Vor der Verhaftung habe
er mit Landsleuten Umgang gepflegt. Die Dauer des Aufenthalts und die
Verwurzelung in der Schweiz seien unbedeutend und rechtfertigten keine
Ausnahme von der durch das Verschulden angezeigten Massnahme. Eine Rückkehr
in die Heimat sei nicht unzumutbar, lebten dort doch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers,
wie seine Mutter und ein älterer Bruder. Die einzige ins Gewicht fallende Bindung
bestehe zu seiner Lebenspartnerin, der heutigen Ehefrau, und der 1999 geborenen
Tochter. Auch wenn davon auszugehen sei, dass es sich um die gemeinsame
Tochter handle - die Ehefrau war im Zeitpunkt der Geburt noch in erster Ehe
verheiratet - und sich der Beschwerdeführer um diese kümmere, vermöge dies
die Entfernung aus der Schweiz nicht zu verhindern, denn der Beschwerdeführer
habe die Bindung zur heutigen Ehefrau und die Gründung einer Familie während
des Strafvollzugs aufgenommen und somit in einem Zeitpunkt, als er und seine
spätere Gattin wissen mussten, dass sie das gemeinsame Familienleben nicht mit
Sicherheit in der Schweiz würden leben können. Angesichts des schweren Verschuldens
und der offenbarten Unfähigkeit, sich den Regeln des Gastlands anzupassen, habe
das öffentliche Interesse vorzugehen.
b) Mit der Beschwerde wird die Gewichtung
gegenteilig vorgenommen und werden dafür folgende Umstände angeführt: Wegen der
früheren Ehe der Ehegattin sei die Heirat erst im Februar 2001 möglich
geworden; tatsächlich habe ein eheähnliches Zusammenleben bereits seit 1998
bestanden. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei vom
zuständigen Sozialdienst mit seiner äusserst positiven Führung begründet worden.
Es müsse bestritten werden, dass die angeführte Verwarnung der Fremdenpolizei
nach den ersten zwei Verurteilungen im Kanton Zürich dem Beschwerdeführer
tatsächlich zugestellt worden sei. Das rechtliche Gehör sei mangelhaft gewährt
worden, weil das Protokoll nicht übersetzt worden sei. Zudem sei das rechtliche
Gehör gegenüber der Ehefrau nicht gewährt worden. Mit der durch die
vorzeitige Entlassung zum Ausdruck gebrachten guten Prognose und im
Zusammengang mit der Familiengründung, die dem Beschwerdeführer einen neuen
Halt verleihe, sei eine Rückfallsgefahr auszuschliessen. Im Übrigen sei sich der
Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um die letzte Chance handle. Die
wesentlichen Jahre seines Lebens habe er in der Schweiz verbracht; zu seiner
Heimat bestünden wenig Kontakte. Durch die politische Entwicklung in den
letzten Jahren sei ein gemeinsames Zusammenleben der Familie in seiner Heimat
ausgeschlossen. Die Resozialisierungsmöglichkeiten seien nur in der Schweiz
vorhanden; bei einer Ausweisung würden diese zunichte gemacht. Der
Beschwerdeführer sei gewillt, nach seiner Entlassung ein arbeitsames und geordnetes
Leben aufzunehmen. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von der Familie
könne nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang gebracht werden. Allenfalls sei eine
Verwarnung oder eine Ausweisung von kürzerer Dauer angemessen.
4.
a) Am 4. Dezember 2000 ist dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Was seine Ehefrau
betrifft, wurde die Ehe erst im Februar 2001 geschlossen. Ein Anspruch auf
Einbezug in das Verfahren bestand deshalb im massgeblichen Zeitpunkt nicht. Ebenfalls
ist der Einwand, das rechtliche Gehör dem Beschwerdeführer selbst gegenüber
sei mangelhaft erfolgt, weil ihm die Niederschrift des Gesprächsprotokolls
nicht in seine Muttersprache übersetzt worden sei, nicht weiter zu verfolgen.
Denn gemäss Protokoll vom 4. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer vor der
Befragung gefragt, ob er den Befrager verstehe und auch deutsch lesen könne.
Die Antwort lautete, dass er die Befragung auf Hochdeutsch verstehe, beim
Lesen indessen nicht alles verstehe. In der Folge wurde die Befragung auf
Hochdeutsch durchgeführt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am Schluss des
Protokolls die Bemerkung "selbst gelesen und bestätigt". Aufgrund einer
Nachfrage der Fremdenpolizei (Migrationsamt) beim einvernehmenden Polizeibeamten
präzisierte dieser die Möglichkeiten bei ausländischen Personen wie folgt: Das
Protokoll könne entweder selbst gelesen (und bestätigt) werden, bei Bedarf
kämen alternativ die Möglichkeiten "vorgelesen erhalten und
bestätigt" oder "übersetzt erhalten und bestätigt" in Frage. Da
der Beschwerdeführer beim Durchlesen offenbar keine Verständnisprobleme zum
Ausdruck gebracht habe, sei die Variante "selbst gelesen und
bestätigt" zur Anwendung gelangt. Im Übrigen habe das Betreuungspersonal
der Haftanstalt bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch Zürcher Dialekt
verstehe und spreche. Daraus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden,
dass der Beschwerdeführer, hätte er Verständnisprobleme beim Durchlesen
gehabt, dies hätte erwähnen können, um sich das Protokoll vorlesen zu lassen.
Indem er dies nicht getan hat, ist seiner heutigen Bemängelung des Vorgehens keine
Folge zu geben.
b) Mit insgesamt 47 Monaten Freiheitsstrafe
ist der Grenzwert von zwei Jahren, welchen die erwähnte Rechtsprechung als
Richtlinie annimmt, um praktisch das Doppelte überschritten. Zwar steht eine
Ausweisung zur Beurteilung an, welche eine unbesehene Anwendung des für die
Nichterteilung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen
anzuwendenden Strafmasses nicht zulässt. Aufgrund des Strafmasses muss jedoch
nicht weiter begründet werden, warum von einem überwiegenden öffentlichen
Interesse an der Ausweisung auszugehen ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats kann ohne weiteres verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG). Eine Überprüfung der Urteile der Strafgerichte ist dem
Verwaltungsgericht verwehrt; dies verlangt der Beschwerdeführer zu Recht auch
nicht. Somit braucht es ausserordentliche Umstände im persönlichen Bereich,
um die durch das Verschulden angelegte Rechtsfolge zu durchbrechen.
Der Beschwerdeführer kam im 18. Lebensjahr zu
seinem Vater in die Schweiz. Hier hält er sich seit neun Jahren auf; die
letzten zwei Jahre verbrachte er im Strafvollzug. Dass er die wesentlichen
Jahre seines Lebens hier verbracht habe, ist damit nicht offensichtlich. Obwohl
in seiner Heimat zum Automechaniker ausgebildet, vermochte er hier beruflich
nicht Fuss zu fassen. Ob die Kündigung durch einen Arbeitgeber durch sein Verschulden
erfolgte oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung. Mit Ausnahme einer
längeren Anstellung lebte er mehrheitlich von Gelegenheitsarbeiten und war
zwischendurch arbeitslos. Einen intensiven Bekanntenkreis, der ihn an die
Schweiz bände, kann er nicht nachweisen. Mit Ausnahme seiner Familie vermag der
Beschwerdeführer aus der Dauer und Gestaltung seiner hiesigen Anwesenheit
nichts anzuführen, das dem öffentlichen Interesse an der Entfernung entgegenstünde.
Dass er im Strafvollzug eine gute Führung bewies und in den Genuss der vorzeitigen
Entlassung kam, ist zurückhaltend zu würdigen, weil er im eigenen Interesse
den Vollzug der Reststrafe vermeiden will. Mit seiner Entlassung im Juni 2001
kann auch nicht von einer zeitlich bedeutsamen Bewährung gesprochen werden.
Dass er sich bemühen will, eine Arbeitsstelle zu finden, ist unter diesen
Umständen nichts als selbstverständlich.
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die
Ehefrau mit der zweijährigen Tochter dem Beschwerdeführer nicht in dessen Heimat
nachfolgen würde. Es wird angeführt, dass sie aus ethnischen Gründen dort nicht
leben könnte. Ob dies aufgrund der aktuellen Verhältnisse zutrifft, und wie die
Zukunft aussieht, muss offen bleiben. Offenbar hat die Ehefrau noch ein zweites
Kind, sei es aus der früheren Ehe, sei es aus einer anderen Beziehung, und
zieht sie auch aus diesem Grund einen Nachzug nicht in Betracht.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet die
Garantie der Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt im
Ausland. Die Verhinderung des Familienlebens kann aber einer
fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme entgegenstehen. Voraussetzung ist,
dass eine gefestigte Familienbeziehung besteht und dass die bisher gelebte
Familienbeziehung nur durch einen Aufenthalt im Land der Familie aufrecht
erhalten werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der von einer
Entfernungsmassnahme betroffene Elternteil die Beziehung zu seinen
Familienangehörigen - in der Regel den Kindern - nur in der Form von Besuchen
gepflegt hat oder aufgrund eines Gerichtsurteils auf das Besuchsrecht beschränkt
ist. Dieser Sachverhalt setzt voraus, dass dem verbleibenden Elternteil und den
Kindern der Nachzug ins Ausland nicht zugemutet werden kann. Ebenfalls wird
vorausgesetzt, dass der von einer Ausweisungsmassnahme betroffene Elternteil
den Tatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erfüllt. Im Vordergrund steht
dabei die Gefährdung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, Gesundheit und Moral und die Verhinderung von
strafbaren Handlungen (vgl. Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich
1999, § 24 Rz. 576 ff.; auch zum Folgenden). Der Europäische
Gerichtshof hat unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, bei deren
Vorliegen ein Familienleben praktisch verunmöglicht wird und eine Aus- oder
Wegweisung trotzdem gerechtfertigt war: Das freiwillige Verlassen der Heimat
durch die von der Ausweisung betroffene Person; der Umstand, dass die Eheleute
bei ihrer Heirat wussten, dass der gemeinsame Aufenthalt als Familie nicht gesichert
sein werde; eine verschlechterte Beziehung des Ehemanns zur Ehefrau und dessen
vermindertes Interesse am Kind. Umgekehrt stellte der Gerichtshof fest, dass
Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, wenn einer Mutter mit Kleinkindern der Nachzug
objektiv nicht zumutbar ist; wenn der auszuweisende Ehemann keinerlei
Beziehung zu seiner Heimat unterhält und wegen einer Behinderung auf die
Beziehung zu seinen Familienangehörigen angewiesen ist.
In einem jüngeren Urteil vom 2. August 2001
in Sachen E gegen die Schweiz (ECHR-Nr. 54273/00) wurde eine Verletzung von
Art. 8 EMRK festgestellt. Der betroffene (kinderlose) Ehemann algerischer
Nationalität war 1992 in die Schweiz eingereist, hatte 1993 eine Schweizerin
geheiratet, wurde wegen eines Raubüberfalls im Jahr 1994 zu zwei Jahren
Gefängnis verurteilt und verbrachte Frühjahr 1998 bis zur vorzeitig bedingten
Entlassung im August 1999 im Strafvollzug. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte erwog, dass der Betroffene die Straftaten im Jahr 1994 begangen
hatte und sich seither untadelig verhalten habe. Bis zu seinem Strafantritt
und nach der Entlassung sei er erwerbstätig gewesen und habe sich auch im
Strafvollzug gut gehalten. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung könne
als notwendige Massnahme für die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung anerkannt werden. Indessen müsse zusätzlich geprüft werden, ob die
Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dies bedinge eine
Abwägung aller konkreten Umstände: Abzuwägen sind insbesondere die der seit
dem Verbrechen vergangenen Zeit, die Bewährung der betroffenen Person in dieser
Zeit, die Nationalitäten der betroffenen Personen, die Dauer der Ehe, der
Umstand, ob der Ehepartner von den Gesetzesverstössen Kenntnis gehabt habe, als
er eine familiäre Bindung einging sowie die Schwierigkeiten für die Ehegattin,
in der Heimat des Gatten zu leben. Auch wenn der Gerichtshof gewisse Bedenken,
der Betroffene stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit dar, nicht in Abrede stellte, befand er, dieses Risiko vermöge den
Umstand nicht aufzuwiegen, dass mit der Massnahme faktisch das Eheleben
zerstört werde, weil der Ehefrau der Nachzug nach Algerien nicht zugemutet
werden könne. In Abwägung des Umstands, dass der Ehemann nur als beschränkte
Gefahr für die öffentliche Ordnung ("a comparatively limited danger to
public order") bezeichnet werden könne, erweise sich der Eingriff der
Fremdenpolizeibehörde als unverhältnismässig.
In Anwendung der genannten Kriterien auf den
vorliegenden Fall ergibt sich, dass der als Jugendlicher eingereiste
Beschwerdeführer trotz einer Berufsausbildung im Erwerbsleben nicht Fuss
zu fassen vermochte. Bereits nach vier Jahren Aufenthalt machte er sich des
Raubs schuldig. In zwei Strafverfahren wurde er zu einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt. Die dem bedingten Strafvollzug innewohnende
Verwarnung zeitigte keinerlei Konsequenzen, indem er in der Probezeit massiv
und in gewalttätiger Weise erneut gegen das Gesetz verstiess. Das Strafmass
erreicht annähernd das Doppelte desjenigen im angeführten Urteil des
Gerichtshofs für Menschenrechte. Ob er vor der Deliktsreihe im Kanton X. eigens
von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (Migrationsamt) verwarnt worden war,
was er in Abrede stellt, spielt dabei keine Rolle. Denn eine Androhung oder
Verwarnung ist nicht gesetzliche Voraussetzung für die Massnahme und überdies
war der Beschwerdeführer durch zwei bedingte Freiheitsstrafen mit aller
Deutlichkeit gewarnt. Er heiratete erst nach der vorzeitigen Entlassung aus
dem Strafvollzug. Er selbst und seine Ehefrau wussten, dass ihnen - im
Zeitpunkt der Heirat wie auch der Zeugung der Tochter - ein gemeinsames
Familienleben aufgrund der Verurteilung in der Schweiz nicht werde sicher sein.
Es ergibt sich, dass nahezu alle Umstände
anders liegen als im zitierten Gerichtsentscheid und Zweifel daran, dass die
privaten Interessen diejenigen der öffentlichen Sicherheit überwögen, nicht
auszumachen sind. Angesichts der Umstände und insbesondere des massiven
Verschuldens kann beim Beschwerdeführer nicht von einem Grenzfall gesprochen
werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass - im Gegensatz zum angeführten
Gerichtsentscheid - das Schicksal der nun dreijährigen Tochter mitabzuwägen
ist. Der Regierungsrat hat sein Ermessen pflichtgemäss angewendet und keinen
unverhältnismässigen Entscheid getroffen. Ob dabei das Kindesverhältnis
tatsächlich zum Beschwerdeführer
besteht, was offen
gelassen wurde, und wie es sich mit der Unmöglichkeit des Nachzugs der Ehefrau
in die Heimat des Beschwerdeführers verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, was zur Abweisung der
Beschwerde führt. Für die Eventualanträge ist bei einem rechtmässigen
Entscheid kein Raum;
weder die - erneute
- Verwarnung des Beschwerdeführers noch die Befragung der Ehefrau vermögen am
massgeblichen Sachverhalt etwas zu ändern noch besteht ein Anspruch auf diese
Vorkehrungen. Indem Art. 11 Abs. 1 ANAG die Dauer der Ausweisung mit zwei Jahren
bis unbefristet vorsieht, bewegt sich die getroffene Anordnung im Rahmen des Ermessens.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...