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Entscheid

VB.2001.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00131

26. September 2001Deutsch19 min

(URT.2001.6401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. F. kam 1992 im Rahmen des Familiennachzugs

zu seinem Vater in die Schweiz. Am 21. April 1992 erhielt er die

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ur­sprüng­lich Automechaniker,

arbeitete er hier als Küchenhilfe und in vorübergehenden Ein­sätzen als Reinigungsmitarbeiter

und Lagerist. Zeitweise war er arbeitslos.

Am 31. März 1999 wurde er verhaftet und in

Untersuchungshaft gesetzt. Die folgende Zeit verbrachte er bis zu seiner

vorzeitigen Entlassung am 26. Juni 2001 in Haftanstalten in den Kantonen Zürich

und X.

F. wurde wiederholte Male straffällig: Mit

Urteil vom 4. Februar 1998 setzte das Be­zirksgericht P. wegen Raubs und

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis

unter bedingtem Vollzug fest. Am 13. März 1998 verfügte die

Bezirksanwaltschaft Q. eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, deren Voll­­zug ebenfalls

bedingt ausgesetzt wur­de. Am 18. Juni 1998 wurde er von der Fremdenpolizei des

Kantons Zürich (heute: Mi­grationsamt) verwarnt. Wegen Delikten innerhalb der

Probezeit verurteilte das Kreisgericht R. F. am 28. Januar 2000 wegen Raubs,

gewerbs- und bandenmäs­sigen Diebstahls, wiederholten Hausfriedensbruchs,

wiederholter Sachbeschädigung sowie Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu

30 Mo­­naten Zuchthaus. Die bedingten Gefängnisstrafen im Kanton Zü­rich

wurden widerrufen und deren Vollzug angeordnet. Zudem verfügte das Gericht R.

eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren.

Am 4. Dezember 2000 wurde F. im Hinblick auf

die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen von der Polizei befragt

und ihm das rechtliche Gehör gewährt.

Erwägungen

II. Mit Beschluss vom 14. März 2001 verfügte

der Regierungsrat die Ausweisung von F. für eine Dauer von zehn Jahren aus der

Schweiz.

III. Am 19. April 2001 liess dieser

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Antrag, der

Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, eventuell sei der

Beschwerdeführer erneut zu verwarnen, subeventuell sei die Ausweisungsdauer auf

zwei Jahre zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Regierungs­rats. In der Beschwerde wird neu ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer am 21. Februar 2001 G. geheiratet habe, aus welcher Beziehung

eine bereits am 6. Juli 1999 geborene Tochter hervorgegangen sei.

Nach der Beschwerdeeinleitung teilte die

Kommission für bedingte Entlassung des Kantons X. mit, dass F. am 26. Juni 2001

aus dem Strafvollzug vorzeitig entlassen werde, wobei eine Probezeit von fünf

Jahren und eine Schutzaufsicht angeordnet werde. Der Vollzug der gerichtlichen

Landesverweisung werde während der Probezeit eben­­falls aufgescho­ben.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

beantragte namens des Regierungsrats am 28. Mai 2001 dem Verwaltungsgericht,

die Beschwerde abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpo­lizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer

kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

vom 26. März 1931

(ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember

1943.

e contrario).

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene

Ausweisung stützt sich primär auf seine strafrechtliche Verurteilung und damit

auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach

kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen wer­den, wenn sie

wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer

solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 VRG die dort nä­her umschriebenen Rechtsverletzungen

sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenü­gende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht

wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur

auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen

vor­­gebracht werden (§ 52 VRG).

Die Kompetenz, über die Opportunität einer

Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen

erfüllt wären, steht dem kantonalen Migrations­­amt und der kantonalen

Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15

Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale

richterliche Behörde hat demgegen­­über die Aufgabe zu überprüfen, ob der

Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die

Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksich­tigt und in

vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionel­len

Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten,

dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass

die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente

enthält, welche sich ei­ner strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521

E. 2a).

2.

a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorlie­genden Fall unstreitig,

ist doch der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von insgesamt 47 Monaten

verurteilt worden. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie

nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3

Satz 1 ANAG). Da­­bei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf

die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachtei­le abzustellen (Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949). Vorzunehmen

ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433

E. 2c).

b) Keinen weitergehenden Anspruch zu

verschaffen vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.

November 1950 (EMRK; vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131 mit Hinweisen).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine um­fassende

Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung

(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c S. 4 f.; 120 Ib 22

E. 4a S. 25; 122 II 1 E. 2 S. 6). Mitzuberücksich­tigen

ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehöri­ge, dem

Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings um so weniger zu

gewichten, je uner­wünschter der Aufenthalt der ausländischen Person aufgrund

ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358; 120

Ib 6 E. 4c S. 15). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich

dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betrof­fen­en, sondern unter

objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände (BGE 110 Ib

201.

E. 2a ff. S. 205 ff.; 116 Ib 353 E. 3b und d

S. 357 f.). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist

mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzuläs­­sigkeit einer Be­wil­ligungsverweigerung

(BGE 116 Ib 353 E. 3f S. 359 f.; 120 Ib 129 E. 4b

S. 131; 122 II 1 E. 2 S. 6).

Dabei ist die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Auswei­sung, weil der

ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollstän­dig

untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13).

c) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die fremden­­polizeiliche Interessenabwägung bilden die

vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt

die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden,

bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin ver­­heiratete

Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Auf­enthaltsdauer

die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b

S. 14). Die­ser Straf-Grenzwert gilt auch dann, wenn dem schweizerischen

Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer

zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute

faktisch verhindert wird. Hat der Ausländer in schwe­rer Weise gegen die

geltende Rechtsordnung verstossen, wovon bei einer Verurteilung zu einer

zweijährigen Gefängnisstrafe oder härteren Bestrafung grundsätzlich auszuge­­hen

ist, so wiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig

schwerer als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen, dass

er in der Schweiz bleiben kann; die Erteilung oder Verlängerung einer

Bewilligung kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater

Interessen in Frage kommen.

3.

a) Der Regierungsrat ist aufgrund der

Würdigungen durch die Strafbehörden von einem sehr schweren Verschulden des

Beschwerdeführers ausgegangen. Neben den Tatumständen - banden- und

gewerbsmässiges Vorgehen - bei den Raub- und Diebstahlsdelikten falle

erschwerend ins Gewicht, dass die ersten zwei Verurteilungen im Kanton Zü­rich

keine Abschreckung bewirkt hätten, seien doch die Delikte im Kanton X. noch in

der Probezeit der ersten Urteile begangen worden. Auch habe eine Verwarnung der

Fremden­po­li­zei (Migra­tionsamt) den Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut

und wesentlich kriminell tä­tig zu werden. Das Motiv sei dabei ausschliesslich

das Geld gewesen. Die Taten zeug­ten von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit;

die ganze Deliktsreihe von einer Unemp­find­lich­keit gegenüber staatlichen

Massnahmen, welche eine Gemeingefährlichkeit offenbare. Da­mit habe der

Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise gefähr­det,

was dessen Ausweisung nahelege. Aus den persönlichen Umständen des Beschwer­deführers

spreche nichts gegen diese Massnahme. Von den neun Jahren, die er in der

Schweiz lebe, habe er zwei in Haft verbracht. In der Arbeitswelt habe er nicht

Fuss fas­sen können, sondern habe häufig die Stellen gewechselt, zum Teil sei

ihm wegen nachlassen­­der Arbeits­leistung und unentschuldigter Abwesenheit

gekündigt worden. Zwischen zwei Stellen sei er arbeitslos gewesen. Zu seinem in

der Schweiz lebenden Vater unterhalte er wenig Kontakt. Vor der Verhaftung habe

er mit Landsleuten Umgang gepflegt. Die Dau­er des Aufenthalts und die

Verwurzelung in der Schweiz seien unbedeutend und rechtfertig­­­ten keine

Ausnahme von der durch das Verschulden angezeigten Massnahme. Eine Rück­­­kehr

in die Heimat sei nicht unzumutbar, lebten dort doch mehrere Verwandte des Be­schwerdeführers,

wie seine Mutter und ein älterer Bruder. Die einzige ins Gewicht fallende Bin­dung

bestehe zu seiner Lebenspartnerin, der heutigen Ehefrau, und der 1999 geborenen

Toch­ter. Auch wenn davon auszugehen sei, dass es sich um die gemeinsame

Tochter hand­le - die Ehefrau war im Zeitpunkt der Geburt noch in erster Ehe

verheiratet - und sich der Be­­­schwer­­deführer um diese kümmere, vermöge dies

die Entfernung aus der Schweiz nicht zu verhindern, denn der Beschwerdeführer

habe die Bindung zur heutigen Ehefrau und die Grün­­dung einer Familie während

des Strafvollzugs aufgenommen und somit in einem Zeit­punkt, als er und seine

spätere Gattin wissen mussten, dass sie das gemeinsame Familienle­ben nicht mit

Sicherheit in der Schweiz würden leben können. Angesichts des schweren Ver­­schuldens

und der offenbarten Unfähigkeit, sich den Regeln des Gastlands anzupassen, ha­­be

das öffentliche Interesse vorzugehen.

b) Mit der Beschwerde wird die Gewichtung

gegenteilig vorgenommen und werden dafür folgende Umstände angeführt: Wegen der

früheren Ehe der Ehegattin sei die Heirat erst im Februar 2001 möglich

geworden; tatsächlich habe ein eheähnliches Zusammenleben bereits seit 1998

bestanden. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei vom

zuständigen Sozialdienst mit seiner äusserst positiven Führung begründet wor­den.

Es müsse bestritten werden, dass die angeführte Verwarnung der Fremdenpolizei

nach den ersten zwei Verurteilungen im Kanton Zürich dem Beschwerdeführer

tatsächlich zugestellt worden sei. Das rechtliche Gehör sei mangelhaft gewährt

worden, weil das Protokoll nicht übersetzt worden sei. Zudem sei das rechtliche

Gehör gegenüber der Ehefrau nicht ge­­­währt worden. Mit der durch die

vorzeitige Entlassung zum Ausdruck gebrachten guten Pro­g­nose und im

Zusammengang mit der Familiengründung, die dem Beschwerdeführer ei­nen neuen

Halt verleihe, sei eine Rückfallsgefahr auszuschliessen. Im Übrigen sei sich der

Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um die letzte Chance handle. Die

wesentlichen Jahre seines Lebens habe er in der Schweiz verbracht; zu seiner

Heimat bestünden wenig Kon­­takte. Durch die politische Entwicklung in den

letzten Jahren sei ein gemeinsames Zusam­­menleben der Familie in seiner Heimat

ausgeschlossen. Die Resozialisierungs­mög­lich­keiten seien nur in der Schweiz

vorhanden; bei einer Ausweisung würden die­se zunichte ge­macht. Der

Beschwerdeführer sei gewillt, nach seiner Entlassung ein arbeitsames und ge­ordnetes

Leben aufzunehmen. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von der Fa­milie

könne nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang gebracht werden. Allenfalls sei eine

Ver­warnung oder eine Ausweisung von kürzerer Dauer angemessen.

4.

a) Am 4. Dezember 2000 ist dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Was seine Ehefrau

betrifft, wurde die Ehe erst im Februar 2001 geschlossen. Ein Anspruch auf

Einbezug in das Verfahren bestand deshalb im massgeblichen Zeitpunkt nicht. Ebenfalls

ist der Einwand, das rechtliche Gehör dem Beschwerdeführer selbst ge­genüber

sei mangelhaft erfolgt, weil ihm die Niederschrift des Gesprächsprotokolls

nicht in seine Muttersprache übersetzt worden sei, nicht weiter zu verfolgen.

Denn gemäss Proto­­koll vom 4. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer vor der

Be­fragung gefragt, ob er den Befrager verstehe und auch deutsch lesen könne.

Die Antwort lautete, dass er die Be­fragung auf Hochdeutsch verstehe, beim

Lesen indessen nicht alles ver­stehe. In der Folge wurde die Befragung auf

Hochdeutsch durchgeführt. Der Beschwerdeführer unter­zeich­ne­te am Schluss des

Protokolls die Bemerkung "selbst gelesen und bestätigt". Aufgrund ei­ner

Nachfrage der Fremdenpolizei (Migrationsamt) beim einvernehmenden Polizei­bea­mten

präzisierte dieser die Möglichkeiten bei ausländischen Personen wie folgt: Das

Protokoll kön­ne entweder selbst gelesen (und bestätigt) werden, bei Bedarf

kämen al­ter­nativ die Mög­­lich­keiten "vorgelesen erhalten und

bestätigt" oder "übersetzt er­halten und bestätigt" in Frage. Da

der Beschwerdeführer beim Durchlesen offenbar keine Verständnisprobleme zum

Ausdruck gebracht habe, sei die Variante "selbst gelesen und

bestätigt" zur Anwendung gelangt. Im Übrigen habe das Betreuungspersonal

der Haftanstalt bestätigt, dass der Be­schwerdeführer auch Zürcher Dialekt

verstehe und spreche. Da­raus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden,

dass der Beschwer­­­deführer, hätte er Verständnisprobleme beim Durchlesen

gehabt, dies hätte erwähnen können, um sich das Pro­tokoll vorlesen zu las­sen.

Indem er dies nicht getan hat, ist seiner heutigen Bemängelung des Vorgehens keine

Folge zu geben.

b) Mit insgesamt 47 Monaten Freiheitsstrafe

ist der Grenzwert von zwei Jahren, wel­chen die erwähnte Rechtsprechung als

Richtlinie annimmt, um praktisch das Doppelte überschritten. Zwar steht eine

Ausweisung zur Beurteilung an, welche eine unbesehene An­­­wendung des für die

Nichterteilung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilli­gun­gen

anzuwendenden Strafmasses nicht zulässt. Aufgrund des Strafmasses muss jedoch

nicht weiter begründet werden, warum von einem überwiegenden öffentlichen

Interesse an der Ausweisung auszugehen ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des

Regierungsrats kann ohne weiteres verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Eine Über­­prüfung der Urteile der Strafgerichte ist dem

Verwaltungsgericht verwehrt; dies verlangt der Beschwerdeführer zu Recht auch

nicht. Somit braucht es ausserordentliche Umstän­­de im persönlichen Bereich,

um die durch das Verschulden angelegte Rechtsfolge zu durch­brechen.

Der Beschwerdeführer kam im 18. Lebensjahr zu

seinem Vater in die Schweiz. Hier hält er sich seit neun Jahren auf; die

letzten zwei Jahre verbrachte er im Strafvollzug. Dass er die wesentlichen

Jahre seines Lebens hier verbracht habe, ist damit nicht offensichtlich. Ob­wohl

in seiner Heimat zum Automechaniker ausgebildet, vermochte er hier beruflich

nicht Fuss zu fassen. Ob die Kündigung durch einen Arbeitgeber durch sein Verschulden

er­folgte oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung. Mit Ausnahme einer

längeren Anstellung lebte er mehr­­heitlich von Gelegenheitsarbeiten und war

zwischendurch arbeitslos. Ei­nen intensiven Bekanntenkreis, der ihn an die

Schweiz bände, kann er nicht nachweisen. Mit Ausnahme seiner Familie vermag der

Beschwerdeführer aus der Dauer und Gestaltung seiner hiesigen Anwesenheit

nichts anzuführen, das dem öffentlichen Interesse an der Entfernung entgegen­stünde.

Dass er im Strafvollzug eine gute Führung bewies und in den Genuss der vorzeitigen

Entlassung kam, ist zurückhaltend zu würdigen, weil er im eigenen In­te­resse

den Vollzug der Reststrafe vermeiden will. Mit seiner Entlassung im Juni 2001

kann auch nicht von einer zeitlich bedeutsamen Bewährung gesprochen werden.

Dass er sich bemühen will, eine Arbeitsstelle zu finden, ist unter diesen

Umständen nichts als selbst­­verständlich.

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die

Ehefrau mit der zweijährigen Tochter dem Beschwerdeführer nicht in dessen Heimat

nachfolgen würde. Es wird angeführt, dass sie aus ethnischen Gründen dort nicht

leben könnte. Ob dies aufgrund der aktuellen Verhältnisse zutrifft, und wie die

Zukunft aussieht, muss offen bleiben. Offenbar hat die Ehefrau noch ein zweites

Kind, sei es aus der früheren Ehe, sei es aus einer anderen Beziehung, und

zieht sie auch aus diesem Grund einen Nachzug nicht in Betracht.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet die

Garantie der Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt im

Ausland. Die Verhinderung des Familienlebens kann aber einer

fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme entgegenstehen. Voraussetzung ist,

dass eine gefestigte Familienbeziehung besteht und dass die bisher gelebte

Familienbezie­­hung nur durch einen Aufenthalt im Land der Familie aufrecht

erhalten werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der von einer

Entfernungsmassnahme betroffene Elternteil die Beziehung zu seinen

Familienangehörigen - in der Regel den Kindern - nur in der Form von Besuchen

gepflegt hat oder aufgrund eines Gerichtsurteils auf das Besuchsrecht be­schränkt

ist. Dieser Sachverhalt setzt voraus, dass dem verbleibenden Elternteil und den

Kin­­dern der Nachzug ins Ausland nicht zugemutet werden kann. Ebenfalls wird

vorausgesetzt, dass der von einer Ausweisungsmassnahme betroffene Elternteil

den Tatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erfüllt. Im Vordergrund steht

dabei die Gefährdung der

öf­­fentlichen Ruhe und Ordnung, Gesundheit und Moral und die Verhinderung von

strafbaren Handlungen (vgl. Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich

1999, § 24 Rz. 576 ff.; auch zum Folgenden). Der Europäische

Gerichtshof hat unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, bei deren

Vorliegen ein Familienleben praktisch verunmöglicht wird und eine Aus- oder

Wegweisung trotzdem gerechtfertigt war: Das freiwillige Verlassen der Heimat

durch die von der Ausweisung betroffene Person; der Umstand, dass die Ehe­­leute

bei ihrer Heirat wussten, dass der gemeinsame Aufenthalt als Familie nicht gesichert

sein werde; eine verschlechterte Beziehung des Ehemanns zur Ehefrau und dessen

ver­­mindertes Interesse am Kind. Umgekehrt stellte der Gerichtshof fest, dass

Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, wenn einer Mutter mit Kleinkindern der Nachzug

objektiv nicht zumut­­bar ist; wenn der auszuweisende Ehemann keinerlei

Beziehung zu seiner Heimat unterhält und wegen einer Behinderung auf die

Beziehung zu seinen Familienangehörigen ange­wie­sen ist.

In einem jüngeren Urteil vom 2. August 2001

in Sachen E gegen die Schweiz (ECHR-Nr. 54273/00) wurde eine Verletzung von

Art. 8 EMRK festgestellt. Der betroffene (kinderlose) Ehemann algerischer

Nationalität war 1992 in die Schweiz eingereist, hatte 1993 eine Schweizerin

geheiratet, wurde wegen eines Raubüberfalls im Jahr 1994 zu zwei Jahren

Gefängnis verurteilt und verbrachte Frühjahr 1998 bis zur vorzeitig bedingten

Entlas­­sung im August 1999 im Strafvollzug. Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte erwog, dass der Betroffene die Straftaten im Jahr 1994 begangen

hatte und sich seither unta­­delig verhalten habe. Bis zu seinem Strafantritt

und nach der Entlassung sei er erwerbstätig gewesen und habe sich auch im

Strafvollzug gut gehalten. Die Verweigerung der Aufent­­haltsbewilligung könne

als notwendige Massnahme für die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und

Ordnung anerkannt werden. Indessen müsse zusätzlich geprüft werden, ob die

Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dies bedinge eine

Ab­wägung aller konkreten Umstände: Abzuwägen sind insbesondere die der seit

dem Verbrechen vergangenen Zeit, die Bewährung der betroffenen Person in dieser

Zeit, die Nationali­täten der betroffenen Personen, die Dauer der Ehe, der

Umstand, ob der Ehepartner von den Gesetzesverstössen Kenntnis gehabt habe, als

er eine familiäre Bindung einging sowie die Schwierigkeiten für die Ehegattin,

in der Heimat des Gatten zu leben. Auch wenn der Gerichtshof gewisse Bedenken,

der Betroffene stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ord­nung und

Sicherheit dar, nicht in Ab­rede stellte, befand er, dieses Risiko vermöge den

Umstand nicht aufzuwiegen, dass mit der Massnahme faktisch das Eheleben

zerstört werde, weil der Ehefrau der Nachzug nach Al­gerien nicht zugemutet

werden könne. In Abwägung des Umstands, dass der Ehemann nur als beschränkte

Gefahr für die öffentliche Ordnung ("a comparatively limited danger to

public order") bezeichnet werden könne, erweise sich der Eingriff der

Fremdenpolizeibehörde als unverhältnismässig.

In Anwendung der genannten Kriterien auf den

vorliegenden Fall ergibt sich, dass der als Jugendlicher eingereiste

Beschwerdeführer trotz einer Berufsausbildung im Erwerbs­­­­­­leben nicht Fuss

zu fassen vermochte. Bereits nach vier Jahren Aufenthalt machte er sich des

Raubs schuldig. In zwei Strafverfahren wurde er zu einer bedingten

Freiheitsstrafe ver­urteilt. Die dem bedingten Strafvollzug innewohnende

Verwarnung zeitigte keinerlei Kon­­­sequenzen, indem er in der Probezeit massiv

und in gewalttätiger Weise erneut gegen das Gesetz verstiess. Das Strafmass

erreicht annähernd das Doppelte desjenigen im angeführ­­ten Urteil des

Gerichtshofs für Menschenrechte. Ob er vor der Deliktsreihe im Kanton X. eigens

von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (Migrationsamt) verwarnt worden war,

was er in Abrede stellt, spielt dabei keine Rolle. Denn eine Androhung oder

Verwarnung ist nicht gesetzliche Voraussetzung für die Massnahme und überdies

war der Beschwer­­­deführer durch zwei bedingte Freiheitsstrafen mit aller

Deutlichkeit gewarnt. Er hei­ra­tete erst nach der vorzeitigen Entlassung aus

dem Strafvollzug. Er selbst und seine Ehefrau wussten, dass ihnen - im

Zeitpunkt der Heirat wie auch der Zeugung der Tochter - ein ge­meinsames

Familienleben aufgrund der Verurteilung in der Schweiz nicht werde sicher sein.

Es ergibt sich, dass nahezu alle Umstände

anders liegen als im zitierten Gerichtsent­scheid und Zweifel daran, dass die

privaten Interessen diejenigen der öffentlichen Sicher­heit überwögen, nicht

auszumachen sind. Angesichts der Umstände und insbesondere des mas­siven

Verschuldens kann beim Beschwerdeführer nicht von einem Grenzfall gespro­chen

werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass - im Gegensatz zum angeführ­ten

Gerichtsentscheid - das Schicksal der nun dreijährigen Tochter mitabzuwägen

ist. Der Regie­rungsrat hat sein Ermessen pflichtgemäss angewendet und keinen

unverhältnismäs­si­gen Entscheid getroffen. Ob dabei das Kindesverhältnis

tatsächlich zum Beschwerdeführer

be­­steht, was offen

gelassen wurde, und wie es sich mit der Unmöglichkeit des Nachzugs der Ehefrau

in die Heimat des Beschwerdeführers verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, was zur Abweisung der

Beschwer­de führt. Für die Eventualanträge ist bei einem rechtmässigen

Entscheid kein Raum;

we­der die - erneute

- Verwarnung des Beschwerdeführers noch die Befragung der Ehefrau ver­mögen am

massgeblichen Sachverhalt etwas zu ändern noch besteht ein Anspruch auf diese

Vorkehrungen. Indem Art. 11 Abs. 1 ANAG die Dauer der Ausweisung mit zwei Jah­­ren

bis unbefristet vorsieht, bewegt sich die getroffene Anordnung im Rahmen des Ermes­sens.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...