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Entscheid

VB.2001.00136

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00136

21. Juni 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6237)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des am 1. Januar

1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.

März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kan­tone den Versicherten in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun­gen. Gestützt

auf Art. 66 Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Kantonen jährliche Beiträge zur

Verbilligung der Prämien. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge

des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 12. April

1995 (Bei­tragsV; SR 832.112.4) erstreckt sich die Abrechnung über die Bundes-

und Kantonsbei­träge jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) spätestens bis 30. Juni des folgenden Jahres

einzureichen. Im kantonalen Recht wurde die Prämienverbilligung in der auf 1.

Januar 1996 in Kraft getretenen Einführungsverordnung zum

Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG) geregelt, welche Re­gelung

nunmehr durch das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

13. Ju­ni 1999 (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000

(EV EG KVG), beide in Kraft getreten am 1. Januar 2001, abgelöst worden ist.

Seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996

machte der Kanton Zürich beim Bund die Bundesbeiträge für die Prämienverbilligungen

nach § 3 EV KVG (an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit

steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohn­sitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im

Kanton) sowie für die – ebenfalls zulasten des Ge­samtbetrags der

Prämienverbilligung gehenden - Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 2 EV KVG

(hinsichtlich der von den Versicherern geltend gemachten Prämienausstände, die

nachweislich auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren) geltend. Im Jahr

1999 erfolgte Abklärungen der Gesundheitsdirektion beim BSV ergaben, dass für

die Prämien­übernahmen der Gemeinden gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG (hinsichtlich der

durch die Prä­mienverbilligung nicht gedeckten Prämien von

Sozialhilfeempfängern) ebenfalls Bundes­beiträge geltend gemacht werden können.

Dabei erklärte sich das BVS damit einverstan­den, dass diese Beiträge auch

rückwirkend für die Jahre 1996 – 1998 zusammen mit der Abrechnung 1999 geltend

gemacht werden könnten. Um die bundesrechtliche Eingabefrist bis 30. Juni 2000

gemäss Art. 7 Abs. 1 BeitragsV einzuhalten, setzte die Gesundheitsdi­rektion

den Gemeinde- und Stadtverwaltungen mit Schreiben vom 31. Januar 2000 und

Ergänzung vom 2. Februar 2000 Frist bis 29. Februar 2000 zur Einreichung der

ausgefüll­ten Formulare an. Insgesamt 140 Gemeinden kamen dieser Aufforderung

fristgemäss nach. Acht Gemeinden erklärten, keine Leistungen nach § 8 Abs. 1 EV

KVG erbracht zu haben, während die übrigen Gemeinden, worunter die heutige

Beschwerdeführerin, trotz mit einer Nachfrist verbundenen Mahnung keine Ansprüche

geltend machten. In der Folge reichte die Gesundheitsdirektion dem BSV die

Abrechnungsunterlagen betreffend die Prämienver­billigungen 1999 und die von

den Gemeinden rückwirkend für 1996 – 1998 geltend ge­mach­ten Beträge

betreffend die Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG ein. Mit Schreiben vom

12. Oktober 2000 an die Gesundheitsdirektion anerkannte das BSV die gel­tend

gemachten Beträge grösstenteils als beitragsberechtigt; für die gestützt auf §

8 Abs. 1 EV KVG geltend gemachten Aufwendungen der Gemeinden in den Jahren

1996 – 1999 von Fr. 79'659'666.60 ergaben sich so insgesamt Bundesbeiträge von

Fr. 39'533'500.-, die dem Kanton Zürich anfangs 2001 überwiesen wurden.

Über die Verteilung dieser Bundesbeiträge

unter die Gemeinden fasste der Regie­rungsrat am 21. März 2001 Beschluss.

Gemäss dem in den Erwägungen enthaltenen Ver­teilschlüssel geht die Gemeinde X

leer aus.

Erwägungen

II. Entsprechend der in Dispositiv Ziffer III

des Beschlusses vom 21. März 2001 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhob die

Gemeinde X am 27. April 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, es sei ihr zu gestatten, die Aufstellung der Aufwendungen für die

gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG übernommenen Prämien der Jahre 1996 bis 1999

nachzureichen; alsdann sei der Bundesbeitrag für die Gemeinde X beim Bund

nachzufordern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde­gegners.

Der Beschwerde beigelegt wurde das nunmehr ausgefüllte Formular betreffend

Prämienübernahmen gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG für die Jahre 1996 bis 1999, das

gemäss der dargelegten Verfahrensabwicklung der Gesundheitsdirektion bis

29.

Februar 2000 hätte eingereicht werden müssen. Darin werden jährliche

Nettoaufwendungen von Fr. 97'976.25, Fr. 163'976.15, Fr. 205'728.50 und Fr.

183'885.50 aufgeführt.

Für den Staat Zürich ersuchte die

Gesundheitsdirektion das Verwaltungsgericht am 17. Mai 2001 um Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sodann bean­tragte sie, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Letzterem Begehren wurde mit

Präsidialverfügung vom 18. Mai 2001 entsprochen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt

das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen von

Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abwei­chende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

a) Mit Urteil VB.2001.00083 vom 29. März 2001

hat das Verwaltungsgericht er­kannt, Streitigkeiten zwischen einem

Sozialhilfeempfänger und einer Gemeinde betreffend Prämienübernahmen im Sinn

von § 8 Abs. 1 EV KVG fielen nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des

Sozialversicherungsgerichts; es ist daher auf die Beschwerde in diesem Punkt

nicht eingetreten und hat die Sache dem Sozialversicherungsgericht zur

Behandlung überwiesen. Massgebend war die Überlegung, dass für Streitigkeiten

zwischen den Versi­cherten und der Sozialversicherungsanstalt betreffend die

Gewährung von Prämienverbilli­gungen seit dem Inkrafttreten des

Krankenversicherungsgesetzes gestützt auf § 29 EG KVG bzw. vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf den zur Vermeidung eines negativen

Kompetenzkonflikts ergangenen Kantonsratsbeschluss vom 7. Dezember 1998 (vgl.

RB 1998 S. 11 und Auszug Nr. 23) das Sozialversicherungsgericht zuständig sei;

aus der Ordnung des Rechtsschutzes in §§ 26-29 EG KVG sowie deren

Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für

Streitigkeiten aus der Anwen­dung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. vor dem

Inkrafttreten des EG KVG von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig sei.

Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls

um Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG; streitig ist indessen nicht

die Übernahme als solche, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin, die

gestützt auf diese Bestimmung in den Jahren 1996 – 1999 die Prämien von auf

ihrem Gebiet wohnhaften Sozialhilfeempfängern übernommen hat, hierfür einen

Bundesbeitrag beanspruchen könne. Aus dem Urteil VB.2001.00083 kann nicht

zwingend geschlossen werden, für Streitigkeiten betreffend die Gewährung von

Bei­trägen an die Kosten der Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG sei das

Sozialver­sicherungsgericht zuständig. Ob in diesbezüglichen Streitigkeiten

betreffend Staatsbeiträge des Kantons an die Gemeinden (vgl. Art. 66

Abs. 4 KVG) das Verwaltungsgericht oder das Sozialversicherungsgericht

zuständig wäre, kann hier offen bleiben, da auf die vorliegende, die

Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags betreffende

Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist.

b) Der Anspruch auf Bundesbeiträge für

Prämienverbilligungen steht nach Art. 66 KVG nicht den Gemeinden, sondern den

Kantonen zu. Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin nicht darum,

einen Anteil am Bundesbeitrag von Fr. 39'533'500.-, der dem Kanton Zürich

gestützt auf die dem BSV im Jahr 2000 eingereichten Abrechnungs­unterlagen

betreffend die Prämienübernahmen in den Jahren 1996 – 1999 zugesprochen und

ausbezahlt wurde, zu erhalten; vielmehr will sie den Kanton dazu verhalten, für

die von ihr übernommenen Prämien einen Bundesbeitrag nachzufordern. Um dieses

Ziel zu erreichen, steht ihr die Beschwerde gegen den Beschluss des

Regierungsrats vom 21. März 2001 nicht offen. Zwar stellt dieser Beschluss

durchaus eine Anordnung im Sinn von § 41 VRG dar; zu deren Anfechtung fehlt es

der Beschwerdeführerin jedoch an einem schutz­würdigen Interesse im Sinn von §

21.

lit. a oder b in Verbindung mit § 70 VRG; denn mit diesem Beschluss hat der

Regierungsrat wie erwähnt lediglich über die Verteilung des be­reits erhaltenen

Beitrags von Fr. 39'533'500.- entschieden, welche Verteilung die Be­schwer­­deführerin

nicht in Frage stellt. Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel nur unter zwei

Voraussetzungen erreichen, die beide nicht Gegenstand des angefochtenen Regie­rungsratsbeschlusses

waren: Erstens muss sich der Kanton Zürich bereit erklären, beim Bund

nachträglich einen Bundesbeitrag in dem Umfang einzufordern, welcher sich aus

den von der Beschwerdeführerin gestützt auf § 8 Abs. 1 EV KVG in den Jahren

1996.

– 1999 übernommenen Prämien ergibt. Bezüglich dieser Voraussetzung stellt

sich die Frage einer Wiederherstellung der von der Gesundheitsdirektion den

Gemeinden angesetzten Frist nach kantonalem Recht (dazu E. 1 c). Zweitens muss

sich der Bund bereit erklären, dem Kanton Zürich nachträglich einen ergänzenden

Beitrag in diesem Umfang zu gewähren. Zur Be­handlung einer diesbezüglichen

Streitigkeit zwischen Bund und Kanton Zürich wäre weder das Verwaltungsgericht

(vgl. § 42 VRG) noch das Sozialversicherungsgericht zuständig. Vielmehr könnte

eine diesbezügliche Verfügung des BSV vom Kanton Zürich mit Ver­waltungsbeschwerde

nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.

Dezember 1968 (VwVG) beim Eidgenössischen Departement des Innern ange­fochten

werden (zur Frage der Beschwerdelegitimation des Kantons nach Art. 48 lit. a

VwVG vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 567 f.).

c) Wenn die Beschwerdeführerin bis anhin für

die von ihr in den Jahren 1996 – 1999 gestützt auf § 8 Abs. 1 EV KVG

übernommenen Prämien keinen Bundesbeitrag er­halten hat, so ist dies wie

erwähnt darauf zurückzuführen, dass sie der Gesundheitsdirek­tion innert

hierfür angesetzter Frist und Nachfrist keine Abrechnungsunterlagen eingereicht

hat. Es fragt sich daher, ob ihre Beschwerde in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG

der Ge­sundheitsdirektion zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch im

Sinn von § 12 Abs. 2 VRG zu überweisen sei. Davon ist abzusehen. Zum einen

fehlt es der Gesundheits­direktion nicht an der Bereitschaft, die von der

Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 – 1999 nachgebrachte Abrechnung dem BSV

nachzureichen; doch weist sie in der Be­schwerdeantwort zu Recht darauf hin,

dass dies angesichts der für die Geltendmachung des Bundesbeitrags massgebenden

bundesrechtlichen Fristenregelung (Art. 7 Abs. 1 Bei­tragsV) nur noch im

Zusammenhang mit der bis Ende Juni 2001 einzureichenden Abrech­nung für das

Jahr 2000 geschehen könne. Hierfür macht eine Wiederherstellung der (kan­tonalen)

Frist bezüglich der Abrechnung für das Jahr 1999 keinen Sinn, hat diese doch

mit dem Ablauf der bundesrechtlichen Frist Ende Juni 2000 jede Bedeutung

verloren. Zum andern war die zehntägige Gesuchsfrist von § 12 Abs. 2 VRG am 26.

April 2001, als die Beschwerde dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde,

bereits abgelaufen, weil der Hin­derungsgrund für die Beschwerdeführerin

spätestens mit der am 5. April 2001 erfolgten Zustellung des

Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2001 weggefallen ist.

2.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Bei diesem Verfahrensaus­gang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70 VRG). Auf

die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Regierungsratsbe­schluss konnte sich

die Beschwerdeführerin angesichts ihres besonderen Anliegens nicht ohne

Weiteres verlassen; diese Belehrung war grundsätzlich – mit Bezug auf jene

Gemein­den, die aufgrund rechtzeitig eingereichter Unterlagen von diesem

Beschluss bzw. der darin vorgenommenen Beitragsverlegung unmittelbar betroffen

sind – zutreffend und zweck­mässig. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG steht ihr als Unterliegender von vornherein nicht zu.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

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