VB.2001.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00136
21. Juni 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6237)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00136
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Krankenversicherung (Rückerstattung Bundesanteil an Prämienübernahmen)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den Kanton
Ob das Gericht in einer Streitigkeit um die Ausrichtung eines Staatsbeitrags zuständig wäre, kann offen bleiben, da auf die vorliegende Beschwerde um Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags nicht einzutreten ist (E. 1a).
Die Beschwerdeführerin stellt die vom Regierungsrat beschlossene Verteilung des Bundesbeitrags nicht in Frage. Ihr eigenes Ziel kann sie nur unter zwei Voraussetzungen erreichen, die beide nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren (E. 1b).
Die vom Kanton angesetzte Meldefrist ist nicht wiederherzustellen, die die Frist des Bundes längst abgelaufen ist (E. 1c).
Stichworte:
BUNDESBEITRAG
EINGABEFRIST
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
LEGITIMATION
PRÄMIENVERBILLIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STAATSBEITRAG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I BeitragsV/VPVK
§ 8 lit. I EV KVG
Art. 65 lit. I KVG
Art. 66 lit. I KVG
Art. 66 lit. IV KVG
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des am 1. Januar
1996 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.
März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gestützt
auf Art. 66 Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Kantonen jährliche Beiträge zur
Verbilligung der Prämien. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge
des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 12. April
1995 (BeitragsV; SR 832.112.4) erstreckt sich die Abrechnung über die Bundes-
und Kantonsbeiträge jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) spätestens bis 30. Juni des folgenden Jahres
einzureichen. Im kantonalen Recht wurde die Prämienverbilligung in der auf 1.
Januar 1996 in Kraft getretenen Einführungsverordnung zum
Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG) geregelt, welche Regelung
nunmehr durch das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
13. Juni 1999 (EG KVG) und die Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000
(EV EG KVG), beide in Kraft getreten am 1. Januar 2001, abgelöst worden ist.
Seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996
machte der Kanton Zürich beim Bund die Bundesbeiträge für die Prämienverbilligungen
nach § 3 EV KVG (an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit
steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im
Kanton) sowie für die – ebenfalls zulasten des Gesamtbetrags der
Prämienverbilligung gehenden - Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 2 EV KVG
(hinsichtlich der von den Versicherern geltend gemachten Prämienausstände, die
nachweislich auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren) geltend. Im Jahr
1999 erfolgte Abklärungen der Gesundheitsdirektion beim BSV ergaben, dass für
die Prämienübernahmen der Gemeinden gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG (hinsichtlich der
durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien von
Sozialhilfeempfängern) ebenfalls Bundesbeiträge geltend gemacht werden können.
Dabei erklärte sich das BVS damit einverstanden, dass diese Beiträge auch
rückwirkend für die Jahre 1996 – 1998 zusammen mit der Abrechnung 1999 geltend
gemacht werden könnten. Um die bundesrechtliche Eingabefrist bis 30. Juni 2000
gemäss Art. 7 Abs. 1 BeitragsV einzuhalten, setzte die Gesundheitsdirektion
den Gemeinde- und Stadtverwaltungen mit Schreiben vom 31. Januar 2000 und
Ergänzung vom 2. Februar 2000 Frist bis 29. Februar 2000 zur Einreichung der
ausgefüllten Formulare an. Insgesamt 140 Gemeinden kamen dieser Aufforderung
fristgemäss nach. Acht Gemeinden erklärten, keine Leistungen nach § 8 Abs. 1 EV
KVG erbracht zu haben, während die übrigen Gemeinden, worunter die heutige
Beschwerdeführerin, trotz mit einer Nachfrist verbundenen Mahnung keine Ansprüche
geltend machten. In der Folge reichte die Gesundheitsdirektion dem BSV die
Abrechnungsunterlagen betreffend die Prämienverbilligungen 1999 und die von
den Gemeinden rückwirkend für 1996 – 1998 geltend gemachten Beträge
betreffend die Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG ein. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2000 an die Gesundheitsdirektion anerkannte das BSV die geltend
gemachten Beträge grösstenteils als beitragsberechtigt; für die gestützt auf §
8 Abs. 1 EV KVG geltend gemachten Aufwendungen der Gemeinden in den Jahren
1996 – 1999 von Fr. 79'659'666.60 ergaben sich so insgesamt Bundesbeiträge von
Fr. 39'533'500.-, die dem Kanton Zürich anfangs 2001 überwiesen wurden.
Über die Verteilung dieser Bundesbeiträge
unter die Gemeinden fasste der Regierungsrat am 21. März 2001 Beschluss.
Gemäss dem in den Erwägungen enthaltenen Verteilschlüssel geht die Gemeinde X
leer aus.
Erwägungen
II. Entsprechend der in Dispositiv Ziffer III
des Beschlusses vom 21. März 2001 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhob die
Gemeinde X am 27. April 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, es sei ihr zu gestatten, die Aufstellung der Aufwendungen für die
gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG übernommenen Prämien der Jahre 1996 bis 1999
nachzureichen; alsdann sei der Bundesbeitrag für die Gemeinde X beim Bund
nachzufordern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerde beigelegt wurde das nunmehr ausgefüllte Formular betreffend
Prämienübernahmen gemäss § 8 Abs. 1 EV KVG für die Jahre 1996 bis 1999, das
gemäss der dargelegten Verfahrensabwicklung der Gesundheitsdirektion bis
29.
Februar 2000 hätte eingereicht werden müssen. Darin werden jährliche
Nettoaufwendungen von Fr. 97'976.25, Fr. 163'976.15, Fr. 205'728.50 und Fr.
183'885.50 aufgeführt.
Für den Staat Zürich ersuchte die
Gesundheitsdirektion das Verwaltungsgericht am 17. Mai 2001 um Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sodann beantragte sie, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Letzterem Begehren wurde mit
Präsidialverfügung vom 18. Mai 2001 entsprochen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt
das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
a) Mit Urteil VB.2001.00083 vom 29. März 2001
hat das Verwaltungsgericht erkannt, Streitigkeiten zwischen einem
Sozialhilfeempfänger und einer Gemeinde betreffend Prämienübernahmen im Sinn
von § 8 Abs. 1 EV KVG fielen nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des
Sozialversicherungsgerichts; es ist daher auf die Beschwerde in diesem Punkt
nicht eingetreten und hat die Sache dem Sozialversicherungsgericht zur
Behandlung überwiesen. Massgebend war die Überlegung, dass für Streitigkeiten
zwischen den Versicherten und der Sozialversicherungsanstalt betreffend die
Gewährung von Prämienverbilligungen seit dem Inkrafttreten des
Krankenversicherungsgesetzes gestützt auf § 29 EG KVG bzw. vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf den zur Vermeidung eines negativen
Kompetenzkonflikts ergangenen Kantonsratsbeschluss vom 7. Dezember 1998 (vgl.
RB 1998 S. 11 und Auszug Nr. 23) das Sozialversicherungsgericht zuständig sei;
aus der Ordnung des Rechtsschutzes in §§ 26-29 EG KVG sowie deren
Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für
Streitigkeiten aus der Anwendung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. vor dem
Inkrafttreten des EG KVG von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig sei.
Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls
um Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG; streitig ist indessen nicht
die Übernahme als solche, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin, die
gestützt auf diese Bestimmung in den Jahren 1996 – 1999 die Prämien von auf
ihrem Gebiet wohnhaften Sozialhilfeempfängern übernommen hat, hierfür einen
Bundesbeitrag beanspruchen könne. Aus dem Urteil VB.2001.00083 kann nicht
zwingend geschlossen werden, für Streitigkeiten betreffend die Gewährung von
Beiträgen an die Kosten der Prämienübernahmen nach § 8 Abs. 1 EV KVG sei das
Sozialversicherungsgericht zuständig. Ob in diesbezüglichen Streitigkeiten
betreffend Staatsbeiträge des Kantons an die Gemeinden (vgl. Art. 66
Abs. 4 KVG) das Verwaltungsgericht oder das Sozialversicherungsgericht
zuständig wäre, kann hier offen bleiben, da auf die vorliegende, die
Ausrichtung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags betreffende
Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten ist.
b) Der Anspruch auf Bundesbeiträge für
Prämienverbilligungen steht nach Art. 66 KVG nicht den Gemeinden, sondern den
Kantonen zu. Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin nicht darum,
einen Anteil am Bundesbeitrag von Fr. 39'533'500.-, der dem Kanton Zürich
gestützt auf die dem BSV im Jahr 2000 eingereichten Abrechnungsunterlagen
betreffend die Prämienübernahmen in den Jahren 1996 – 1999 zugesprochen und
ausbezahlt wurde, zu erhalten; vielmehr will sie den Kanton dazu verhalten, für
die von ihr übernommenen Prämien einen Bundesbeitrag nachzufordern. Um dieses
Ziel zu erreichen, steht ihr die Beschwerde gegen den Beschluss des
Regierungsrats vom 21. März 2001 nicht offen. Zwar stellt dieser Beschluss
durchaus eine Anordnung im Sinn von § 41 VRG dar; zu deren Anfechtung fehlt es
der Beschwerdeführerin jedoch an einem schutzwürdigen Interesse im Sinn von §
21.
lit. a oder b in Verbindung mit § 70 VRG; denn mit diesem Beschluss hat der
Regierungsrat wie erwähnt lediglich über die Verteilung des bereits erhaltenen
Beitrags von Fr. 39'533'500.- entschieden, welche Verteilung die Beschwerdeführerin
nicht in Frage stellt. Die Beschwerdeführerin kann ihr Ziel nur unter zwei
Voraussetzungen erreichen, die beide nicht Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses
waren: Erstens muss sich der Kanton Zürich bereit erklären, beim Bund
nachträglich einen Bundesbeitrag in dem Umfang einzufordern, welcher sich aus
den von der Beschwerdeführerin gestützt auf § 8 Abs. 1 EV KVG in den Jahren
1996.
– 1999 übernommenen Prämien ergibt. Bezüglich dieser Voraussetzung stellt
sich die Frage einer Wiederherstellung der von der Gesundheitsdirektion den
Gemeinden angesetzten Frist nach kantonalem Recht (dazu E. 1 c). Zweitens muss
sich der Bund bereit erklären, dem Kanton Zürich nachträglich einen ergänzenden
Beitrag in diesem Umfang zu gewähren. Zur Behandlung einer diesbezüglichen
Streitigkeit zwischen Bund und Kanton Zürich wäre weder das Verwaltungsgericht
(vgl. § 42 VRG) noch das Sozialversicherungsgericht zuständig. Vielmehr könnte
eine diesbezügliche Verfügung des BSV vom Kanton Zürich mit Verwaltungsbeschwerde
nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 (VwVG) beim Eidgenössischen Departement des Innern angefochten
werden (zur Frage der Beschwerdelegitimation des Kantons nach Art. 48 lit. a
VwVG vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 567 f.).
c) Wenn die Beschwerdeführerin bis anhin für
die von ihr in den Jahren 1996 – 1999 gestützt auf § 8 Abs. 1 EV KVG
übernommenen Prämien keinen Bundesbeitrag erhalten hat, so ist dies wie
erwähnt darauf zurückzuführen, dass sie der Gesundheitsdirektion innert
hierfür angesetzter Frist und Nachfrist keine Abrechnungsunterlagen eingereicht
hat. Es fragt sich daher, ob ihre Beschwerde in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG
der Gesundheitsdirektion zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch im
Sinn von § 12 Abs. 2 VRG zu überweisen sei. Davon ist abzusehen. Zum einen
fehlt es der Gesundheitsdirektion nicht an der Bereitschaft, die von der
Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 – 1999 nachgebrachte Abrechnung dem BSV
nachzureichen; doch weist sie in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin,
dass dies angesichts der für die Geltendmachung des Bundesbeitrags massgebenden
bundesrechtlichen Fristenregelung (Art. 7 Abs. 1 BeitragsV) nur noch im
Zusammenhang mit der bis Ende Juni 2001 einzureichenden Abrechnung für das
Jahr 2000 geschehen könne. Hierfür macht eine Wiederherstellung der (kantonalen)
Frist bezüglich der Abrechnung für das Jahr 1999 keinen Sinn, hat diese doch
mit dem Ablauf der bundesrechtlichen Frist Ende Juni 2000 jede Bedeutung
verloren. Zum andern war die zehntägige Gesuchsfrist von § 12 Abs. 2 VRG am 26.
April 2001, als die Beschwerde dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde,
bereits abgelaufen, weil der Hinderungsgrund für die Beschwerdeführerin
spätestens mit der am 5. April 2001 erfolgten Zustellung des
Regierungsratsbeschlusses vom 21. März 2001 weggefallen ist.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Auf
die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss konnte sich
die Beschwerdeführerin angesichts ihres besonderen Anliegens nicht ohne
Weiteres verlassen; diese Belehrung war grundsätzlich – mit Bezug auf jene
Gemeinden, die aufgrund rechtzeitig eingereichter Unterlagen von diesem
Beschluss bzw. der darin vorgenommenen Beitragsverlegung unmittelbar betroffen
sind – zutreffend und zweckmässig. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG steht ihr als Unterliegender von vornherein nicht zu.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
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