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Entscheid

VB.2001.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00137

12. Juli 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6276)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat X leitete am

25. Januar 2000 den Quartierplan Z ein. Mit Ver­fügung vom

1. Dezember 2000 genehmigte die Baudirektion diese Quartierplaneinlei­tung.

Der Gemeinderat übertrug hierauf mit Beschluss vom 8. Januar 2001 die

Projektie­rung des Quartierplanes Z der Firma D.

Erwägungen

II. Gegen den Beschluss des Gemeinderates X

vom 8. Januar 2001 erhob A, Eigen­tümer eines in den Quartierplan

einbezogenen Grundstückes, entspre­chend der Rechtsmit­tel­belehrung am

12.

Februar 2001 Rekurs an die Baudirektion und beantragte sinngemäss, die

Planungsarbeiten auszuschreiben. Die Baudirektion überwies die Eingabe am

26.

Feb­ruar 2001 zuständigkeitshalber an die Baurekurskommission II.

Der Präsident der Baurekurskommission II

trat mit einzelrichterlichem Entscheid vom 13. März 2001 auf das

Rechtsmittel von A "mangels Vorliegens eines quartierplan­rechtlich

anfechtbaren Entscheides" nicht ein. Im Weiteren überwies er die Eingabe

von A an das Verwaltungsgericht "zur Prüfung ihrer Zulässigkeit unter

submissionsrechtlichen Gesichtspunkten". Das Verwaltungsgericht führte

hierauf einen Schriftenwechsel durch. Der Gemeinderat X beantragte am

15.

Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde und ver­zichtete auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgen­den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

a) Die (Submissions)Beschwerde steht

gemäss § 15 Abs. 1 IVöB offen "gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder

des Auftraggebers". Mit der Beschwerde können laut Art. 16

Abs. 1 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden.

Als Rechtsverletzungen gelten Verletzun­gen des materiellen und formellen

Vergaberechtes.

Die Submissionsbeschwerde ist auf die

Anfechtung von Vergabeentscheide durch betroffene Anbieterinnen und Anbieter

ausgerichtet (vgl. auch RB 1998 Nr. 11 = BEZ 1999 Nr. 10). Dies

ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Beschwerde zulässig ist

"gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers"

(Art. 15 IVöB; § 4 IVöB-BeitrittsG), mithin durch Anbieter als – nicht

zugelassene – Auftragneh­mer und Adressaten solcher Verfügungen. Auch §

6.

IVöB-BeitrittsG geht davon aus, dass die Beschwerde (nur) Anbietenden

offensteht, indem diese Bestimmung die Haftung für rechtswidrige

Vergabeentscheide allein auf Aufwendungen bezieht, die "der Anbieterin

oder dem Anbieter" im Zusammenhang mit dem Vergabe- und

Rechtsmittelverfahren er­wachsen sind (§ 6 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Die

Submissionsbeschwerde steht damit nicht offen für Rechtsschutzsuchende, deren

Begehren nicht auf die Verbesserung ihrer Rechts­stellung als Anbieterin oder

Anbieter ausgerichtet ist.

b) Dem Grundeigentümer eines in den

Quartierplan einbezogenen Grundstückes steht nach dem Gesagten die

Submissionsbeschwerde nicht offen für die Anfechtung der Vergabe von Arbeiten

im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Quartierplanes und mit dem Bau der

darin festgesetzten Erschliessungsanlagen. Dies gilt selbst dann, wenn er gel­tend

macht, bei der Vergabe seien submissionsrechtliche Bestimmungen verletzt

worden, z.B. es sei zu Unrecht das freihändige Verfahren statt das

Einladungsverfahren gewählt worden; denn mit dem Rechtsmittel verfolgt er

Interessen an einer korrekten Arbeitsverge­bung in seiner Eigenschaft als Eigentümer

(Quartierplangenosse) eines in den Quartierplan einbezogenen Grundstückes und

nicht Interessen als (nicht berücksichtigter) Anbieter an der

Arbeitsvergabe. Sein Rechtsmittelinteresse zielt mit anderen Worten

nicht auf die Zu­lassung als Anbieter zum (Vergabe)Verfahren oder auf die

Auftragsvergabe selber; er ver­ficht vielmehr Interessen als Grundeigentümer,

beispielsweise an der Vergebung des Auf­trages an einen preisgünstigeren

Anbieter, an der Einholung weiterer Offerten usw. Die Submissionsbeschwerde ist

auch dann ausgeschlossen, wenn dem Grundeigentümer kein anderer Rechtsmittelweg

offen steht, um seine Interessen zu verfechten.

c) Es kann

angemerkt werden, dass das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975

(PBG) eine Spezialbestimmung enthält über den Rechtsweg bei Streitigkeiten über

die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen für den Bau von

Erschliessungsanlagen, Ausstat­tungen und Ausrüstungen, welche im

Quartierplanverfahren festgesetzt wurden. Solche Strei­tigkeiten sind laut

§ 331 lit. a PBG von der Baudirektion als einzige Instanz zu entschei­den.

Dieser Rechtsweg steht nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) den am Quartier­plan

be­teiligten Grundeigentümern offen, nicht aber den im Submissionsverfahren

nicht berück­sichtigten Anbietern (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter

Wipfli/Werner Zuppinger, Kom­mentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom

7.

September 1975, Zürich 1985, § 169 N. 2b); diese wiederum

sind aber zur Erhebung der Submissionsbeschwerde befugt (RB 1999 Nr. 57

Erw. 1b = BEZ 1999 Nr. 35, auch zum Folgenden). Dass die Spezialbe­stim­mung

von § 331 lit. a PBG nur bauliche Massnahmen erfasst, nicht

aber auch pla­ne­ri­sche Arbeiten für die Projektierung des Quartierplanes

ändert – wie gesehen (E. 2 b) – am Ausschluss der Submissionsbeschwerde im

vorliegenden Fall nichts.

3.

Auf das Rechtsmittel von A vom

12.

Februar 2001 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. ...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

...