VB.2001.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00138
23. August 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6345)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00138
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren für den Bezug von Fernwärme
Bewirkt der Entscheid über die Anschlusspflicht eine Beschränkung der Energiebezugsgebühren?
Es liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, für die das Verwaltungsgericht zuständig ist (E. 1a).
Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung sei vollumfänglich wiederherzustellen (E. 1b).
Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge der Beschwerdeführenden, so weit sie sich auf Gebühren für einen Zeitraum beziehen, über den in der ursprünglichen Verfügung gar nicht entschieden wurde (E. 1c).
Da die Beschwerdeführenden eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d).
Die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bestehenden mit einer Fernwärmeheizung setzt den Vergleich zukünftiger Kosten voraus. Die dafür notwendigen Prognosen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Annahmen im Entscheid über die Anschlusspflicht haben deshalb keine grundsätzliche Beschränkung der Gebühren zur Folge. Insbesondere kommt eine Beschränkung nicht in Frage, wenn Mehrkosten auf Entwicklungen zurückzuführen sind, auf welche die Energielieferantin keinen Einfluss hat und die nicht konkret voraussehbar waren (E. 2c).
Auf die Kritik des Entscheids über die Anschlusspflicht ist nicht einzugehen (E. 2d aa).
Es ist unzulässig, nur die laufenden Kosten der beiden Heizungsanlagen zu vergleichen. Zudem müsste ein solcher Vergleich für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden (E. 2d bb).
Korrekt ist nur ein Kostenvergleich für den jeweils gleichen Zeitraum (E. 2d cc).
Die Beschwerdegegnerin handelte hoheitlich in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie ist deshalb den Gemeinwesen gleichzustellen und erhält keine Parteientschädigung (E. 3b).
Stichworte:
ANSCHLUSSBESCHWERDE
ANSCHLUSSPFLICHT
FERNWÄRME
GEBÜHREN
GLEICHWERTIGKEIT
KOSTENVERGLEICH
ÖFFENTLICH-RECHTLICH
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
WIRTSCHAFTLICH
Rechtsnormen:
§ 295 Abs. II PBG
§ 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Verwaltungsrat der D AG erliess am 7.
September 2000 zwei Verfügungen, mit denen sie einerseits A und anderseits B1
und B2 zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'515.85
bzw. Fr. 7'151.30 verpflichtete.
Erwägungen
II. A und das Ehepaar B, erhoben dagegen
beide am 17. Oktober 2000 in getrennten, aber koordinierten Eingaben Rekurs an
den Bezirksrat U, der beide Rechtsmittel am 20. März 2001 teilweise guthiess.
Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, das Verhältnis zwischen der D AG und den
Rekurrierenden unterstehe öffentlichem Recht, weshalb er zur Beurteilung der
Rekurse zuständig sei. Der Gemeinderat V habe am 8. Juli 1997 gestützt auf
§ 295 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) die Rekurrierenden zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet. Diese
Verfügung sei von der Baurekurskommission II bestätigt worden. Die
Rekurrierenden verlangten gestützt auf diesen Entscheid zu Unrecht, die Kosten
dieses Anschlusses nur bis zur Höhe von 106 % der Kosten der früheren privaten
Heizzentrale tragen zu müssen. Hingegen sei die Rekursgegnerin nicht befugt,
ihre Wärmelieferungen wegen Nichterfüllung ihrer Forderungen einzustellen.
III. Am 26. April 2001 wandten sich A und das
Ehepaar B, mit gemeinsamer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten
einerseits, es sei festzustellen, dass sich ihre Anschlusspflicht nur auf den
schon vollzogenen effektiven Anschluss an diese Heizanlage beziehe und sie nur
zur Tragung von Kosten in der Höhe von 106 % der Kosten der früheren, privaten
Heizzentrale, d.h. von nur Fr. 1'154.90 pro Heizperiode und Haus,
verpflichtet seien. Dementsprechend seien der Rekursentscheid und die Verfügung
der D AG dahingehend abzuändern, dass für die Heizperiode 1998/99 nur
Fr. 1'154.90 minus die Ölabrechnung von Fr. 121.95, für die Periode
1999/ 2000 Fr. 1'154.90 sowie für die künftigen Perioden 1'154.90 oder die
tiefer liegenden effektiven Betriebskosten geschuldet seien.
Der Bezirksrat U beantragte am 16. Mai 2001
Abweisung der Beschwerde. Die D AG verlangte mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juli 2001 ebenfalls vollständige Abweisung sowie die vollumfängliche
Bestätigung der Verfügung ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000. Der
Gemeinderat V verzichtete auf Stellungnahme.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) werden
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und dem
Verwaltungsgericht entschieden, privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten
geltend zu machen. Die öffentlich-rechtliche Natur der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Forderung ergibt sich insbesondere aus § 295 Abs. 2
PBG in Verbindung mit dem Reglement für die Abgabe von Fernwärme in der
Gemeinde V vom 5. Juli 1999 sowie deren Verordnung über Beiträge und
Kosten für die Abgabe von Fernwärme vom 13. Februar 1998. Insoweit kann auf E.
2.
des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist auf den Antrag der
Beschwerdegegnerin, die Verfügungen ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000
seien vollumfänglich (insbesondere auch hinsichtlich der angedrohten
Unterbrechung der Energielieferung in Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen. Sie
hat innert Frist keine Beschwerde erhoben und sich somit mit dem Entscheid des
Bezirksrats U abgefunden. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen
Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine
Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift
abgesteckten Rahmen hinausgehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 62).
c) Die Verfügungen der D AG vom 7. September
2000.
auferlegten den Beschwerdeführenden einerseits Anteile an den
Anschlussgebühren sowie an den Kosten der Übergabe- und Hausstation und
anderseits Anteile an den Energiekosten des Zeitraums zwischen Anfang Januar
1999.
(für A) bzw. Anfang November 1998 (für das Ehepaar B) und Ende Februar
2000.
Angefochten werden nur die Gebühren für den Energieverbrauch, nicht
jedoch die einmalig angefallenen Kosten. Die Beschwerdeführenden beantragen
diesbezüglich, dass diese laufenden Gebühren nicht nur für die Rechnungsperiode
bis Ende Februar 2000, sondern darüber hinaus auf eine unbestimmte Zeit auf
den Betrag von Fr. 1'154.90 pro Heizperiode beschränkt werden. Da der
Streitgegenstand sich im Lauf des Verfahrens nur einschränken, nicht aber
erweitern kann (Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 f.),
ist im Beschwerdeverfahren nur über die Gebühren für die Wärmelieferungen bis
Ende Februar 2000 zu befinden. Auf die darüber hinaus gehenden Anträge der
Beschwerdeführenden kann nicht eingetreten werden.
d) Gemäss den unmittelbar auf die
Energiekosten bezogenen Anträgen liegt der Streitwert der vorliegenden
Angelegenheit jedenfalls weit unter Fr. 20'000.-. Die beiden
Feststellungsbegehren (Beschwerdeanträge 1.1 und 1.2) ändern daran nichts, da
ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern sie nur dazu dienen, die
von den Beschwerdeführenden verlangte Beschränkung der Energielieferungsgebühren
auch für die Zukunft festzuschreiben und abzusichern. Insofern liegen diese
Anträge ausserhalb des Streitgegenstands.
Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer
Rechtsschrift jedoch die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und inwieweit
aus dem Entscheid der Baurekurskommission betreffend die Anschlusspflicht eine
Beschränkung der Gebührenhöhe abzuleiten sei. In Anwendung von § 38
Abs. 3 VRG hat somit die Kammer zu entscheiden.
2.
a) Wie auch die Beschwerdeführenden selbst
ausführen, hat die Baurekurskommission II mit inzwischen rechtskräftigem
Entscheid vom 10. März 1998 über die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche
Fernwärmeversorgung entschieden. Von entscheidender Bedeutung war dabei der
Vergleich der Kosten der bestehenden Heizung mit den voraussichtlichen Kosten
einer Heizung durch Fernwärme.
b) Die Beschwerdeführenden wollen – wie
bereits vor Bezirksrat – aus dem genannten Entscheid und aus eigenen
Kostenberechnungen eine Beschränkung der Energielieferungsgebühren ableiten.
Der Bezirksrat hat diese Auffassung abgelehnt. Die Baurekurskommission habe
einzig über die Frage der Anschlusspflicht entschieden. Die dabei getroffene
Feststellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fernwärmeheizung bewirke
keine Plafonierung der Gebühren. Eine solche lasse sich weder dem PBG noch dem
Energiegesetz entnehmen. Die vorliegend strittigen Gebühren hielten sich im
Rahmen der Verordnung über Beiträge und Kosten für die Abgabe von Fernwärme
sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.
c) Die Prüfung der wirtschaftlichen
Gleichwertigkeit einer Heizung durch Fernwärme setzt einen Vergleich mit den
Kosten der bestehenden Heizung voraus. Da es um Erstellung und Betrieb einer
zukünftigen Anlage geht, sind dem Vergleich die zukünftig anfallenden Kosten zu
Grund zu legen. Dies setzt eine Abschätzung insbesondere der Entwicklung der
Energiekosten voraus. Solche Prognosen sind naturgemäss mit erheblichen
Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund geht es nicht an, den dem Entscheid
über die Anschlusspflicht zu Grund gelegten Annahmen eine grundsätzliche
Beschränkung der künftig zulässigen (laufenden) Kosten zu entnehmen.
Eine Plafonierung im Sinn der
Beschwerdeführenden kommt jedenfalls insoweit nicht in Frage, als die
Mehrkosten auf Umstände und Entwicklungen (z.B. Energieträgerpreise,
Witterungsverlauf, individuelles Verhalten der Bezüger) zurückzuführen sind,
auf welche die Energielieferantin selbst keinen Einfluss hat und die im
Zeitpunkt des Entscheids über die Anschlusspflicht nicht konkret vorauszusehen
waren. Ob aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der
Fernheizung im Entscheid über die Anschlusspflicht aufgrund des Grundsatzes
von Treu und Glauben ein Schutz der Anschliesser und Bezüger gegen
ungerechtfertigte und willkürliche Preiserhöhungen durch die Lieferantin
abzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden bringen für ein solches
Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den Akten
ergeben sich dafür keine Indizien. Ebenso wenig sind andere Rechtsverletzungen
ersichtlich, die durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen aufzugreifen
wären.
d) Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden
sind zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen:
aa) Auch wenn von der Auffassung der
Beschwerdeführenden auszugehen wäre, könnte im vorliegenden Verfahren nicht
einerseits wegen des Entscheids der Baurekurskommission ein Kostendach
festgelegt, dieses aber an Hand neu vorgebrachter Zahlen der
Beschwerdeführenden berechnet werden. Diese Argumentation leidet an einem
unauflös-baren inneren Widerspruch. Auf die Kritik am Entscheid der
Baurekurskommission ist im Übrigen auch deshalb nicht näher einzugehen, weil er
in Rechtskraft erwachsen ist.
bb) Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausführt, ist es zum vornherein falsch, nur die laufenden Energiekosten zu
vergleichen, wie dies die Beschwerdeführenden offenbar beabsichtigen. Der
Begriff der "wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen" setzt den
Einbezug aller, namentlich auch der Investitions- und Kapitalkosten voraus, wie
dies die Baurekurskommission in ihrem Entscheid auch getan hat. Daraus geht
hervor, dass bei der Heizung durch Fernwärme zwar die Betriebskosten deutlich
höher, die Investitions- und Kapitalkosten dafür einiges tiefer liegen.
Im Übrigen liegen die sich aus den Angaben
der Beschwerdeführenden ergebenden laufenden Kosten der früheren Ölheizung (Ø
Ölmenge von 91'000 l/Jahr * Ø Preis 1982-1998 von Fr. 34.10/100 l =
Fr. 31'000.-) nicht wesentlich unter dem Wert von Fr. 32'600.-, den
die Baurekurskommission in ihrem Entscheid angenommen hat. Auf welche Weise die
Beschwerdegegnerin zur Annahme eines Heizölpreises von Fr. 48.-/100 l
gelangt, ist nicht erfindlich, jedoch auch nicht erheblich. Ein Vergleich der
den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellten mit den in diesem Entscheid
angenommenen Energiekosten der Fernheizung ist dagegen mangels Angaben über die
tatsächlichen laufenden Kosten der gesamten Überbauung – auf die sich die
Berechnung der Baurekurskommission bezog – nicht möglich und erschiene auch
aufgrund des kurzen Zeitraums verfrüht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen,
dass die von den Beschwerdeführenden verlangten Gebühren für die Zeit von
November 1998 bis Februar 1999 ungefähr 50 % höher lagen als diejenigen für
dieselbe Periode des nachfolgenden Jahrs. Die Rüge der Beschwerdeführenden, man
wolle ihnen jetzt wesentlich höhere Gebühren auferlegen als damals in Aussicht
gestellt, könnte sich somit als voreilig erweisen.
cc) Ein falsches Bild vermittelt im Weiteren
der Vergleich der laufenden Kosten der früheren Ölheizung mit denjenigen der
Fernwärmeheizung einer sehr kurzen späteren Zeitperiode. Auch wenn die
Vergleichsperiode einen Zeitraum von ca. 15 Jahren umfasst, ist nur ein
Kostenvergleich statthaft, der sich auf die jeweils gleiche Periode bezieht.
Sonst kann der Eindruck insbesondere durch die Schwankungen der
Energieträgerpreise verfälscht werden.
3.
a) ...
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt eine
Parteientschädigung. Zwar ist sie nunmehr in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft im Sinn des Obligationenrechts organisiert. Zu beachten ist
jedoch, dass sie vorliegend eine öffentliche, ihr durch die Gemeinde
zugewiesene Aufgabe wahrnimmt und den Beschwerdeführenden gegenüber hoheitlich
auftritt. Aus diesem Grund ist sie in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung den
Gemeinwesen gleichzustellen. Diese haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine
Parteientschädigung, falls sie aufgrund der Komplexität der Angelegenheit einen
rechtskundigen Vertreter beiziehen mussten oder die Streitsache in anderer
Weise einen ungewöhnlich grossen Aufwand verursachte (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
...
3.
...
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
...