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Entscheid

VB.2001.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00138

23. August 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6345)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Verwaltungsrat der D AG erliess am 7.

September 2000 zwei Verfügungen, mit denen sie einerseits A und anderseits B1

und B2 zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'515.85

bzw. Fr. 7'151.30 verpflichtete.

Erwägungen

II. A und das Ehepaar B, erhoben dagegen

beide am 17. Oktober 2000 in getrennten, aber koordinierten Eingaben Rekurs an

den Bezirksrat U, der beide Rechtsmittel am 20. März 2001 teilweise guthiess.

Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, das Verhältnis zwischen der D AG und den

Rekurrierenden unterstehe öffentlichem Recht, weshalb er zur Beurteilung der

Rekurse zuständig sei. Der Gemeinderat V habe am 8. Juli 1997 gestützt auf

§ 295 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) die Rekurrierenden zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet. Diese

Verfügung sei von der Baurekurskommission II bestätigt worden. Die

Rekurrierenden verlangten gestützt auf diesen Entscheid zu Unrecht, die Kosten

dieses Anschlusses nur bis zur Höhe von 106 % der Kosten der früheren privaten

Heizzentrale tragen zu müssen. Hingegen sei die Rekursgegnerin nicht befugt,

ihre Wärme­lieferungen wegen Nichterfüllung ihrer Forderungen einzustellen.

III. Am 26. April 2001 wandten sich A und das

Ehepaar B, mit gemeinsamer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten

einerseits, es sei festzustellen, dass sich ihre Anschlusspflicht nur auf den

schon vollzogenen effektiven Anschluss an diese Heizanlage beziehe und sie nur

zur Tragung von Kosten in der Höhe von 106 % der Kosten der früheren, privaten

Heizzentrale, d.h. von nur Fr. 1'154.90 pro Heizperiode und Haus,

verpflichtet seien. Dementsprechend seien der Rekursentscheid und die Verfügung

der D AG dahingehend abzuändern, dass für die Heizperiode 1998/99 nur

Fr. 1'154.90 minus die Ölabrechnung von Fr. 121.95, für die Periode

1999/ 2000 Fr. 1'154.90 sowie für die künftigen Perioden 1'154.90 oder die

tiefer liegenden effektiven Betriebskosten geschuldet seien.

Der Bezirksrat U beantragte am 16. Mai 2001

Abweisung der Beschwerde. Die D AG verlangte mit Beschwerdeantwort vom 5.

Juli 2001 ebenfalls vollständige Abweisung sowie die vollumfängliche

Bestätigung der Verfügung ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000. Der

Gemeinderat V verzichtete auf Stellungnahme.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) werden

öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und dem

Verwaltungsgericht entschieden, privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten

geltend zu machen. Die öffentlich-rechtliche Natur der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Forderung ergibt sich insbesondere aus § 295 Abs. 2

PBG in Verbindung mit dem Reglement für die Abgabe von Fernwärme in der

Gemeinde V vom 5. Juli 1999 sowie deren Verordnung über Beiträge und

Kosten für die Abgabe von Fernwärme vom 13. Februar 1998. Insoweit kann auf E.

2.

des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist auf den Antrag der

Beschwerdegegnerin, die Verfügungen ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000

seien vollumfänglich (insbesondere auch hinsichtlich der angedrohten

Unterbrechung der Energielieferung in Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen. Sie

hat innert Frist keine Beschwerde erhoben und sich somit mit dem Entscheid des

Bezirksrats U abgefunden. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen

Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine

Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift

abgesteckten Rahmen hinausgehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 62).

c) Die Verfügungen der D AG vom 7. September

2000.

auferlegten den Beschwerdeführenden einerseits Anteile an den

Anschlussgebühren sowie an den Kosten der Übergabe- und Hausstation und

anderseits Anteile an den Energiekosten des Zeitraums zwischen Anfang Januar

1999.

(für A) bzw. Anfang November 1998 (für das Ehepaar B) und Ende Februar

2000.

Angefochten werden nur die Gebühren für den Energieverbrauch, nicht

jedoch die einmalig angefallenen Kosten. Die Beschwerdeführenden beantragen

dies­bezüglich, dass diese laufenden Gebühren nicht nur für die Rech­nungsperiode

bis Ende Feb­ruar 2000, sondern darüber hinaus auf eine unbestimmte Zeit auf

den Betrag von Fr. 1'154.90 pro Heizperiode beschränkt werden. Da der

Streitgegenstand sich im Lauf des Verfahrens nur einschränken, nicht aber

erweitern kann (Kölz/ Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 f.),

ist im Beschwerdeverfahren nur über die Gebühren für die Wärmelieferungen bis

Ende Februar 2000 zu befinden. Auf die darüber hinaus gehenden Anträge der

Beschwerdeführenden kann nicht eingetreten werden.

d) Gemäss den unmittelbar auf die

Energiekosten bezogenen Anträgen liegt der Streitwert der vorliegenden

Angelegenheit jedenfalls weit unter Fr. 20'000.-. Die beiden

Feststellungsbegehren (Beschwerdeanträge 1.1 und 1.2) ändern daran nichts, da

ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern sie nur dazu dienen, die

von den Beschwerdeführenden verlangte Beschränkung der Energielieferungsgebühren

auch für die Zukunft festzuschreiben und abzusichern. Insofern liegen diese

Anträge ausserhalb des Streitgegenstands.

Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer

Rechtsschrift jedoch die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und inwieweit

aus dem Entscheid der Baurekurskommission betreffend die Anschlusspflicht eine

Beschränkung der Gebührenhöhe abzuleiten sei. In Anwendung von § 38

Abs. 3 VRG hat somit die Kammer zu entscheiden.

2.

a) Wie auch die Beschwerdeführenden selbst

ausführen, hat die Baurekurskommission II mit inzwischen rechtskräftigem

Entscheid vom 10. März 1998 über die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche

Fernwärmeversorgung entschieden. Von entscheidender Bedeutung war dabei der

Vergleich der Kosten der bestehenden Heizung mit den voraussichtlichen Kosten

einer Heizung durch Fernwärme.

b) Die Beschwerdeführenden wollen – wie

bereits vor Bezirksrat – aus dem genannten Entscheid und aus eigenen

Kostenberechnungen eine Beschränkung der Energielieferungsgebühren ableiten.

Der Bezirksrat hat diese Auffassung abgelehnt. Die Baurekurs­kommission habe

einzig über die Frage der Anschlusspflicht entschieden. Die dabei getroffene

Feststellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fernwärmeheizung bewirke

keine Plafonierung der Gebühren. Eine solche lasse sich weder dem PBG noch dem

Energiegesetz entnehmen. Die vorliegend strittigen Gebühren hielten sich im

Rahmen der Verordnung über Beiträge und Kosten für die Abgabe von Fernwärme

sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.

c) Die Prüfung der wirtschaftlichen

Gleichwertigkeit einer Heizung durch Fernwärme setzt einen Vergleich mit den

Kosten der bestehenden Heizung voraus. Da es um Erstellung und Betrieb einer

zukünftigen Anlage geht, sind dem Vergleich die zukünftig anfallenden Kosten zu

Grund zu legen. Dies setzt eine Abschätzung insbesondere der Entwicklung der

Energiekosten voraus. Solche Prognosen sind naturgemäss mit erheblichen

Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund geht es nicht an, den dem Entscheid

über die Anschlusspflicht zu Grund gelegten Annahmen eine grundsätzliche

Beschränkung der künftig zulässigen (laufenden) Kosten zu entnehmen.

Eine Plafonierung im Sinn der

Beschwerdeführenden kommt jedenfalls insoweit nicht in Frage, als die

Mehrkosten auf Umstände und Entwicklungen (z.B. Energieträgerpreise,

Witterungsverlauf, individuelles Verhalten der Bezüger) zurückzuführen sind,

auf welche die Energielieferantin selbst keinen Einfluss hat und die im

Zeitpunkt des Entscheids über die Anschlusspflicht nicht konkret vorauszusehen

waren. Ob aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der

Fernheizung im Entscheid über die Anschluss­pflicht aufgrund des Grundsatzes

von Treu und Glauben ein Schutz der Anschlies­ser und Bezüger gegen

ungerechtfertigte und willkürliche Preiserhöhungen durch die Lieferantin

abzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden bringen für ein solches

Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den Akten

ergeben sich dafür keine Indizien. Ebenso wenig sind andere Rechtsverletzungen

ersichtlich, die durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen aufzugreifen

wären.

d) Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden

sind zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen:

aa) Auch wenn von der Auffassung der

Beschwerdeführenden auszugehen wäre, könnte im vorliegenden Verfahren nicht

einerseits wegen des Entscheids der Baurekurs­kommission ein Kostendach

festgelegt, dieses aber an Hand neu vorgebrachter Zahlen der

Beschwerdeführenden berechnet werden. Diese Argumentation leidet an einem

unauflös-baren inneren Widerspruch. Auf die Kritik am Entscheid der

Baurekurskommission ist im Übrigen auch deshalb nicht näher einzugehen, weil er

in Rechtskraft erwachsen ist.

bb) Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

ausführt, ist es zum vornherein falsch, nur die laufenden Energiekosten zu

vergleichen, wie dies die Beschwerdeführenden offenbar beabsichtigen. Der

Begriff der "wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen" setzt den

Einbezug aller, namentlich auch der Investitions- und Kapitalkosten voraus, wie

dies die Baurekurs­kommission in ihrem Entscheid auch getan hat. Daraus geht

hervor, dass bei der Heizung durch Fernwärme zwar die Betriebskosten deutlich

höher, die Investitions- und Kapitalkosten dafür einiges tiefer liegen.

Im Übrigen liegen die sich aus den Angaben

der Beschwerdeführenden ergebenden laufenden Kosten der früheren Ölheizung (Ø

Ölmenge von 91'000 l/Jahr * Ø Preis 1982-1998 von Fr. 34.10/100 l =

Fr. 31'000.-) nicht wesentlich unter dem Wert von Fr. 32'600.-, den

die Baurekurskommission in ihrem Entscheid angenommen hat. Auf welche Weise die

Beschwerdegegnerin zur Annahme eines Heizölpreises von Fr. 48.-/100 l

gelangt, ist nicht erfindlich, jedoch auch nicht erheblich. Ein Vergleich der

den Beschwerdeführenden in Rech­nung gestellten mit den in diesem Entscheid

angenommenen Energiekosten der Fernheizung ist dagegen mangels Angaben über die

tatsächlichen laufenden Kosten der gesamten Überbauung – auf die sich die

Berechnung der Baurekurskommission bezog – nicht möglich und erschiene auch

aufgrund des kurzen Zeitraums verfrüht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen,

dass die von den Beschwerdeführenden verlangten Gebühren für die Zeit von

November 1998 bis Februar 1999 ungefähr 50 % höher lagen als diejenigen für

dieselbe Periode des nachfolgenden Jahrs. Die Rüge der Beschwerdeführenden, man

wolle ihnen jetzt wesentlich höhere Gebühren auferlegen als damals in Aussicht

gestellt, könnte sich somit als voreilig erweisen.

cc) Ein falsches Bild vermittelt im Weiteren

der Vergleich der laufenden Kosten der früheren Ölheizung mit denjenigen der

Fernwärmeheizung einer sehr kurzen späteren Zeitperiode. Auch wenn die

Vergleichsperiode einen Zeitraum von ca. 15 Jahren umfasst, ist nur ein

Kostenvergleich statthaft, der sich auf die jeweils gleiche Periode bezieht.

Sonst kann der Eindruck insbesondere durch die Schwankungen der

Energieträgerpreise verfälscht werden.

3.

a) ...

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt eine

Parteientschädigung. Zwar ist sie nunmehr in der Rechtsform einer

Aktiengesellschaft im Sinn des Obligationenrechts organisiert. Zu beachten ist

jedoch, dass sie vorliegend eine öffentliche, ihr durch die Gemeinde

zugewiesene Aufgabe wahrnimmt und den Beschwerdeführenden gegenüber hoheitlich

auftritt. Aus diesem Grund ist sie in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung den

Gemeinwesen gleichzustellen. Diese haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine

Parteientschädigung, falls sie aufgrund der Komplexität der Angelegenheit einen

rechtskundigen Vertreter beiziehen mussten oder die Streitsache in anderer

Weise einen ungewöhnlich grossen Aufwand verursachte (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

...

3.

...

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

...