VB.2001.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00145
21. Juni 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6254)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00145
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan (Bauabrechnung)
Schutz des Vertrauens in eine Auskunft des Gemeindebausekretärs betreffend Fristablauf
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Rekursfrist nicht eingehalten zu haben, verlangt aber, es sei aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf den Rekurs einzutreten (E. 2a).
Vertrauensschutz setzt eine Handlung eines staatlichen Organs voraus, das bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen geeignet ist. Es kann sich dabei um eine Auskunft handeln. Die Privatperson musste die Behörde in guten Treuen für zuständig halten dürfen. Die Auskunft muss vorbehaltlos abgegeben worden sein, ihre Unrichtigkeit war nicht erkennbar und sie musste den Betroffenen zu einer nachteiligen, nicht wiedergutzumachenden Disposition veranlasst haben. Vorbehalten sind Sachverhalts- und Rechtsänderungen (E. 2c).
Der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten entnehmen können, was zu dessen Anfechtung vorzukehren war. Es bestand keine Notwendigkeit, zur Frage des Fristablaufs eine Auskunft einzuholen (E. 2d).
Es liegt somit kein schutzwürdiges Vertrauen vor, obwohl sich die auskunftserteilende Amtsperson ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten hat (E. 2e).
Stichworte:
AUSKUNFT
FRIST/-EN
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWAHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REKURSFRIST
UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT
UNRICHTIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 22 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Stadtrat X genehmigte am 24. Januar
2001 die Bauabrechnung für den Quartierplan Z und erteilte der Finanzabteilung
den Auftrag, die Saldi zulasten bzw. zugunsten der Grundeigentümer nach
Rechtskraft des Beschlusses bei diesen einzufordern bzw. ihnen auszuzahlen. Der
Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen von der
Zustellung an gerechnet schriftlich Rekurs bei der Baurekurskommission IV
erhoben werden könne (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1). Damit verbunden war ein
Hinweis darauf, dass die betroffenen Grundeigentümer "während der
Rekursfrist Gelegenheit" erhielten, "die Bauabrechnung und die
Abrechnung der von den Grundeigentümern geleisteten Kostenvorschüsse ...
einzusehen" (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2). A wurde der Beschluss am 30.
Januar 2001 zugestellt.
Erwägungen
II. Dagegen erhob A am 2. März 2001 Rekurs an
die Baurekurskommission IV. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2001 auf
das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.
III. Am 2. Mai 2001 wandte sich A gegen den
Beschluss der Baurekurskommission mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Wiederherstellung der versäumten Frist sowie die Aufhebung von
Ziff. I des angefochtenen Entscheids. Die Baurekurskommission beantragte am
15.
Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Stadtrat X mit
Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf vorliegende Beschwerde ist gemäss § 41
in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten. Da der Angelegenheit gemäss der
Rekursschrift ein Streitwert von über Fr. 20'000.- zukommt, hat nach § 38 VRG
die Kammer zu entscheiden.
2.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
mit seiner Eingabe an die Baurekurskommission IV die Rekursfrist von 30 Tagen
gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht eingehalten zu haben. Er bringt jedoch vor, vom
Bausekretär der Stadt X die Auskunft erhalten zu haben, die
"Einsprachefrist" laufe bis zum 2. März 2001. Sinngemäss verlangt er
damit, dass aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im vorliegenden
Fall von der Einhaltung der Rekursfrist abgesehen bzw. diese wiederhergestellt
werde.
b) Der Anspruch der Einzelnen auf Behandlung
nach Treu und Glauben wird heute durch Art. 9 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 ausdrücklich geschützt und wurde bereits aus Art. 4 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet.
c) Damit Behörden – allenfalls auch entgegen
geltendem Recht – aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an eigene
Auskünfte und Zusicherungen gebunden werden, müssen verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 ff.;
Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt
a.M. 1983, S. 79 ff.):
Erstens muss eine Handlung eines staatlichen
Organs vorliegen, die bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen
geeignet ist. Auch eine Auskunft kann eine solche Vertrauensgrundlage
darstellen, falls sie genügend bestimmt ist und deren unmittelbare Empfänger
sich auf sie beruft (Häfelin/Müller, Rz. 563 ff.; differenziert
Weber-Dürler, S. 204 ff.). Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die
Privatperson die auskunfterteilende Behörde in guten Treuen für zuständig
halten durfte, dass die Auskunft vorbehaltlos gegeben wurde sowie namentlich,
dass dem Privaten deren Unrichtigkeit nicht erkennbar war. Die Auskunft muss
deren Empfänger zu einer für ihn nachteiligen Disposition bewogen haben, die
sich nachträglich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen lässt. Sodann ist
eine Auskunft nur in Bezug auf denjenigen Sachverhalt verbindlich, welcher der
erteilenden Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, und steht unter dem Vorbehalt
seither erfolgter Rechtsänderungen.
d) Der Beschluss des Stadtrats X vom 24.
Januar 2001 enthielt in Dispositiv-Ziffer 3 eine Rechtsmittelbelehrung, die das
Rechtsmittel, dessen Form, die zuständige Instanz und insbesondere die
Rechtsmittelfrist klar und korrekt bezeichnete. Es wäre dem Beschwerdeführer
somit möglich gewesen, aufgrund dieser Angaben selbst zu berechnen, bis wann
seine Rekursfrist gelaufen wäre. In diesem Fall hätte er bemerken müssen, dass
die Frist spätestens am 1. März 2001 verstreichen musste (bei richtiger
Bestimmungsweise, ohne Zählung des Empfangstags; vgl. § 191 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Es bestand deshalb keine
Notwendigkeit, zu dieser Frage eine Auskunft des Bausekretärs der Stadt X
einzuholen. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der
Frist selbst zu ermitteln, bedeutet namentlich, dass die Unrichtigkeit der Auskunft
für ihn erkennbar gewesen wäre. Auch einem Laien, der einen an ihn gerichteten
Entscheid anfechten will, muss bewusst sein, dass er die für die Erhebung
eines Rechtsmittels notwendigen Informationen in erster Linie im fraglichen
Entscheid suchen muss und er sich nur im Fall erheblicher Unklarheiten an eine
Auskunftsperson zu wenden hat. Fraglich ist vorliegend zudem, ob der
Beschwerdeführer den Bausekretär als zur Erteilung einer solchen Auskunft
zuständig betrachten durfte. Darüber, bis wann eine Rechtsmittelfrist laufe,
hat in erster Linie die Rechtsmittelinstanz zu befinden.
e) Die an sich klare Rechtsmittelbelehrung im
Beschluss des Stadtrats vom 24. Januar 2001 (Disp. Ziff. 3 Abs. 1)
war allerdings mit dem Hinweis verbunden, dass näher bezeichnete Abrechnungen
"während der Rekursfrist" in der städtischen Bauabteilung aufgelegt
würden und eingesehen werden könnten (Disp. Ziff. 3 Abs. 2). Allem
Anschein nach hat der Bausekretär der Stadt X die fragliche Auskunft erteilt,
ohne den Beschwerdeführer nach dem Empfangsdatum des Entscheids zu fragen, und
ohne zu beachten, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses
Rekurs- und Aktenauflagefrist miteinander verknüpfte. Insofern hat er die
Fristversäumnis des Beschwerdeführers mitverursacht. Trotzdem ist dessen
Vertrauen in die ihm erteilte Auskunft nicht schutzwürdig, da deren
Unrichtigkeit – wie ausgeführt – erkennbar gewesen wäre (Häfelin/Müller, Rz.
573; Weber-Dürler, S. 211 f.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
...
Dementsprechend
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...