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Entscheid

VB.2001.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00145

21. Juni 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Stadtrat X genehmigte am 24. Januar

2001 die Bauabrechnung für den Quar­tierplan Z und erteilte der Finanzabteilung

den Auftrag, die Saldi zulasten bzw. zu­gunsten der Grundeigentümer nach

Rechtskraft des Beschlusses bei diesen einzufordern bzw. ihnen auszuzahlen. Der

Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen von der

Zustellung an gerechnet schriftlich Rekurs bei der Baurekurskommission IV

erhoben werden könne (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1). Damit verbunden war ein

Hinweis darauf, dass die betroffenen Grundeigentümer "während der

Rekursfrist Gelegenheit" er­hielten, "die Bauabrechnung und die

Abrechnung der von den Grundeigentümern geleiste­ten Kostenvorschüsse ...

einzusehen" (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2). A wurde der Beschluss am 30.

Januar 2001 zugestellt.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 2. März 2001 Rekurs an

die Baurekurs­kom­mission IV. Diese trat mit Beschluss vom 12. April 2001 auf

das Rechtsmittel wegen Ver­spätung nicht ein.

III. Am 2. Mai 2001 wandte sich A gegen den

Beschluss der Baurekurskommission mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Wieder­herstellung der ver­säumten Frist sowie die Aufhebung von

Ziff. I des angefochtenen Ent­scheids. Die Baure­kurskommission beantragte am

15.

Mai 2001 die Abweisung der Be­schwerde, ebenso der Stadtrat X mit

Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2001.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Auf vorliegende Beschwerde ist gemäss § 41

in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten. Da der Angelegenheit gemäss der

Rekursschrift ein Streitwert von über Fr. 20'000.- zukommt, hat nach § 38 VRG

die Kammer zu entscheiden.

2.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

mit seiner Eingabe an die Baure­kurs­kommission IV die Rekursfrist von 30 Tagen

gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht eingehalten zu haben. Er bringt jedoch vor, vom

Bausekretär der Stadt X die Auskunft erhalten zu ha­ben, die

"Einsprachefrist" laufe bis zum 2. März 2001. Sinngemäss verlangt er

damit, dass aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im vorliegenden

Fall von der Ein­haltung der Rekursfrist abgesehen bzw. diese wiederhergestellt

werde.

b) Der Anspruch der Einzelnen auf Behandlung

nach Treu und Glauben wird heute durch Art. 9 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 ausdrücklich geschützt und wurde bereits aus Art. 4 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet.

c) Damit Behörden – allenfalls auch entgegen

geltendem Recht – aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an eigene

Auskünfte und Zusicherungen gebunden werden, müssen verschiedene

Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 ff.;

Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt

a.M. 1983, S. 79 ff.):

Erstens muss eine Handlung eines staatlichen

Organs vorliegen, die bei betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auszulösen

geeignet ist. Auch eine Auskunft kann eine solche Vertrauensgrundlage

darstellen, falls sie genügend bestimmt ist und deren unmittel­bare Empfänger

sich auf sie beruft (Häfelin/Müller, Rz. 563 ff.; differenziert

Weber-Dür­ler, S. 204 ff.). Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die

Privatperson die auskunfterteilende Behörde in guten Treuen für zuständig

halten durfte, dass die Auskunft vorbehaltlos gege­ben wurde sowie namentlich,

dass dem Privaten deren Unrichtigkeit nicht erkennbar war. Die Auskunft muss

deren Empfänger zu einer für ihn nachteiligen Disposition bewogen haben, die

sich nachträglich nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen lässt. Sodann ist

eine Auskunft nur in Bezug auf denjenigen Sachverhalt verbindlich, welcher der

erteilen­den Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, und steht unter dem Vorbehalt

seither erfolgter Rechtsänderungen.

d) Der Beschluss des Stadtrats X vom 24.

Januar 2001 enthielt in Dispositiv-Ziffer 3 eine Rechtsmittelbelehrung, die das

Rechtsmittel, dessen Form, die zuständige Instanz und insbesondere die

Rechtsmittelfrist klar und korrekt bezeichnete. Es wäre dem Be­schwerdeführer

somit möglich gewesen, aufgrund dieser Angaben selbst zu berechnen, bis wann

seine Rekursfrist gelaufen wäre. In diesem Fall hätte er bemerken müssen, dass

die Frist spätestens am 1. März 2001 verstreichen musste (bei richtiger

Bestimmungsweise, ohne Zählung des Empfangstags; vgl. § 191 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Es bestand deshalb keine

Notwendigkeit, zu dieser Frage eine Auskunft des Bausek­retärs der Stadt X

einzuholen. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der

Frist selbst zu ermitteln, bedeutet namentlich, dass die Unrichtigkeit der Aus­kunft

für ihn erkennbar gewesen wäre. Auch einem Laien, der einen an ihn gerichteten

Ent­scheid anfechten will, muss bewusst sein, dass er die für die Erhebung

eines Rechts­mittels notwendigen Informationen in erster Linie im fraglichen

Entscheid suchen muss und er sich nur im Fall erheblicher Unklarheiten an eine

Auskunfts­person zu wenden hat. Fraglich ist vorliegend zudem, ob der

Beschwerdeführer den Bausekretär als zur Erteilung einer solchen Auskunft

zuständig betrachten durfte. Darüber, bis wann eine Rechtsmittel­frist laufe,

hat in erster Linie die Rechtsmittelinstanz zu befinden.

e) Die an sich klare Rechtsmittelbelehrung im

Beschluss des Stadtrats vom 24. Ja­nuar 2001 (Disp. Ziff. 3 Abs. 1)

war allerdings mit dem Hinweis verbunden, dass näher bezeichnete Abrechnungen

"während der Rekursfrist" in der städtischen Bauabteilung auf­gelegt

würden und eingesehen werden könnten (Disp. Ziff. 3 Abs. 2). Allem

Anschein nach hat der Bausekretär der Stadt X die fragliche Auskunft erteilt,

ohne den Beschwerde­führer nach dem Empfangsdatum des Entscheids zu fragen, und

ohne zu beachten, dass Disposi­tiv-­Ziffer 3 des Stadtratsbeschlusses

Rekurs- und Aktenauflagefrist miteinander verknüpf­te. Insofern hat er die

Fristversäumnis des Beschwerdeführers mitverursacht. Trotzdem ist dessen

Vertrauen in die ihm erteilte Auskunft nicht schutzwürdig, da deren

Unrichtigkeit – wie ausgeführt – erkennbar gewesen wäre (Häfelin/Müller, Rz.

573; We­ber-Dürler, S. 211 f.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

...

Dementsprechend

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...