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Entscheid

VB.2001.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00146

26. September 2001Deutsch21 min

(URT.2001.6421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C. reiste 1991 zusammen mit seiner

späteren Ehefrau und dem 1989 geborenen Sohn in die Schweiz und stellte unter

dem Namen seiner Partnerin D. ein Asylgesuch, welches am 5. Februar 1993

abgewiesen wurde. Am 24. Januar 1994 wies die Asylrekurs­kom­­mission einen

dagegen eingereichten Rekurs ebenfalls ab. In der Folge verliess C. die Schweiz

ohne Abmeldung.

Erneut reiste er am 15. Mai 1995 ein und

reichte ein Asylgesuch unter seinem eigenen Namen ein. Das Bundesamt für

Flüchtlinge trat am 21. Februar 1997 auf das Gesuch nicht ein und setzte einen

Ausreisetermin auf den 31. Juli 1998. Am 27. Februar 1998 hatte das

Bezirksgericht Zürich die Ehe von C. mit D. geschieden. Die der Verbindung mit

der ge­schiedenen Ehefrau entsprungenen vier Kinder, geboren 1989, 1992, 1993

und 1995, wur­den unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Diese hei­ratete

am 27. Juli 1998 den Schweizer E. Auf Grund dieser Heirat erhielten sie und die

Kinder die Aufenthaltsbe­wil­ligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. bei der

Mutter.

Am 2. November 1999 setzte das Bundesamt für

Flüchtlinge C. eine Frist bis zum 31. Mai 2000, um die Schweiz zu verlassen. Am

11. Februar 2000 stellte dieser bei der Di­rek­tion für Soziales und Sicherheit

(Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Diese teilte ihm am 21. Februar 2000 mit, dass sie

gestützt auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 auf das Gesuch nicht

eintre­te, bevor er nicht die Schweiz verlassen habe. Eine gleichlautende

Mitteilung erging am 11. Ap­ril 2000 und eine solche in Form einer

Verfügung am 26. April 2000.

Dagegen reichte C. am 9. Mai 2000 beim

Regierungsrat Rekurs ein, mit wel­­­chem er be­antragte, es sei auf sein Gesuch

einzutreten, es sei ihm die Aufenthaltsbewil­ligung im Kan­ton Zürich zu

erteilen und es sei ihm bis zum Entscheid der Verbleib im Kan­­ton Zürich zu

erlauben. Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, wies am 17. Mai

2000 die Direktion für Soziales und Sicherheit an, über das Gesuch einen Sachentscheid

zu fällen und dem Rekurrenten und Gesuchsteller zu bewilligen, den Entscheid im

Kan­ton abzu­warten. Am 7. Juni 2000 teilte die Direktion der Staatskanzlei

mit, sie halte an ihrem Entscheid fest. Am 9. Juni 2000 teilte das Bundesamt

für Flüchtlinge der Direktion mit,

C. habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung sei

einstwei­len auszusetzen.

Am 21. Juni 2000 erliess die Direktion für

Soziales und Sicherheit die heute angefoch­­tene Verfügung, mit der sie das

Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abwies.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob der

Betroffene am 20. Juli 2000 Rekurs, welchen der Regierungsrat mit dem Rekurs

vom 26. April 2000 vereinigte und am 28. März 2001 ab­wies. Dem Rekurrenten

gewährte die Rekursinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und be­stellte

seinen erbetenen Vertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III. Mit Eingabe vom 7. Mai 2001 liess C.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein­reichen. Er beantragte die Aufhebung der

Entscheidungen der Vorinstanzen, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die

Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens und die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatskanzlei liess sich namens des

Regierungsrats am 31. Mai 2000 vernehmen. Sie nahm Stellung zu vom

Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen und bean­trag­te, die Beschwerde

in allen Punkten abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewil­ligungen,

auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).

b) Nach dem Grundsatz von Art. 4 des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer vom 26. März

1931.

(ANAG) steht ausländischen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine Sondervor­schrift des Bundesrechts

oder eines Staatsvertrags einen solchen Anspruch begründen. So ga­­rantieren

die Art. 7 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 2 ANAG den ausländischen Ehepartnern von schwei­­zerischen

oder niedergelassenen ausländischen Personen unter bestimmten Vorausset­­zungen

das Recht auf Aufenthalt. Ebenso vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechts­konvention

vom 4. November 1950 (EMRK), welcher die Achtung des Privat- und Fa­milienlebens

fordert, unter gewissen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht einer ausländi­schen

Person zum Verbleib bei seinen Familienangehörigen zu begründen. Das gleiche

Rechts­­gut schützt Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV).

c) Der Beschwerdeführer ist geschieden und

nicht wieder verheiratet, weshalb er sich nicht auf einen Rechtsanspruch des

ANAG berufen kann. Indessen beruft er sich auf das Recht auf Familienleben im

Sinn von Art. 8 EMRK und - sinngemäss - Art. 13 Abs. 1 BV. Er führt an, im Fall

einer Wegweisung könne er seine vier minderjährigen Kinder, wel­­che bei ihrer

Mutter in der Schweiz leben, und zu denen er eine gelebte und intensive

Beziehung habe, nicht mehr sehen.

d) Wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf

Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV möglich ist, ist auf

die Beschwerde einzutreten. Im Rahmen der materiellen Prüfung ist abzuklären,

ob im konkreten Fall und auf Grund der konkre­ten Voraussetzungen ein

Rechtsanspruch gegeben ist.

2.

a) Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der

Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hi­naus im Ausländerrecht keine

zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7).

b) Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag derjenigen

ausländischen Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zu einzuräumen, deren Ehegat­­te oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in

der Schweiz haben und sofern die famili­äre Beziehung auch tatsächlich gelebt

wird (BGE 122 II 389). Die erste Voraussetzung ist er­füllt, indem die (minderjährigen)

Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter stehen, ei­ne

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr besitzen und diese wiederum über

ein fes­­tes Anwesenheitsrecht zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehemann

verfügt. Seit der Scheidung verfügt der Beschwerdeführer über ein regelmässiges

Besuchsrecht gegenüber seinen minderjährigen Kindern und er macht geltend, dass

er seine Kinder über das Be­­­suchsrecht hinaus regelmässig sieht, mit ihnen

die Freizeit verbringt, ihnen bei Schul­auf­­gaben hilft und in weiteren

Belangen der Erziehung beisteht, weil deren Mutter mit der Er­ziehung von vier

minderjährigen Kindern überfordert sei, da sie sich um ihren 30 Jahre älteren

und invaliden Ehemann kümmern müsse. Es ist demzufolge einstweilen davon auszu­­gehen,

dass eine gelebte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Kindern besteht.

Sodann steht ein Eingriff in das Recht auf

Achtung des Familienlebens überhaupt erst zur Diskussion, wenn einer

ausländischen Person durch fremdenpolizeiliche Massnah­men verunmöglicht wird,

in einem Staat zu bleiben, in welchem Mitglieder seiner Familie le­­ben. Zwar

hat der Beschwerdeführer durch das Scheidungsurteil nur das Recht erhalten, sei­ne

Kinder besuchsweise zu sehen. Auch enthält das Scheidungsurteil eine Regelung

für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen

müsste. Indessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung in seine

Heimat faktisch weder das Besuchs- noch das Ferienbesuchsrecht in dem durch das

Scheidungsurteil geregelten Um­fang wahrnehmen könnte, dies allein aus

finanziellen Gründen. Auch diese Voraussetzung für eine ausländerrechtliche

Folge der Garantie des Familienlebens der Konvention ist somit erfüllt.

Weiter ist Voraussetzung für eine einer

fremdenpolizeilichen Massnahme entgegenstehende Wirkung von Art. 8 EMRK, dass

durch die betreffende Massnahme ein Familien­le­­ben faktisch verunmöglicht

wird. Anders als bei den nachträglichen Nachzugsbegehren von während vieler

Jahre in der Schweiz lebenden Eltern oder Elternteilen, welche freiwillig auf

das Zusammenleben mit ihren Kindern verzichtet haben, liegt hier der Fall vor,

wo die gesamte Familie in der Schweiz lebt, wobei sich der Beschwerdeführer

zusätzlich auf den Standpunkt stellt, er sei die vorrangige Betreuungsperson

für die minderjährigen Kinder, weil deren Mutter, obwohl rechtlich mit der

elterlichen Gewalt betraut, mit dieser Auf­ga­be überfordert sei. Ob diese

Darstellung zutrifft, kann einstweilen offen bleiben. Immerhin kann davon

ausgegangen werden, dass alle vier Kinder bis zur Scheidung ihrer Mutter im

Jahr 1998 - mit Unterbrüchen mit Bezug auf den Beschwerdeführer - im

Wesentlichen mit beiden Elternteilen zusammengelebt haben. Ob das

Familienleben, d.h. die Betreuung der minderjährigen Kinder, durch die

Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft gefähr­­­det werde, muss an diesen

Umständen gemessen werden. Massgeblich ist dabei die Rol­­­le des

Beschwerdeführers seit der Scheidung von seiner Ehefrau. Vorab ist jedoch zu

prü­­fen, ob nicht ein offensichtlicher Ausnahmegrund gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK

gegeben ist.

c) Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff

in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer de­mokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde­­rung

von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rech­te

und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine

umfassende Ab­­­wägung der sich gegenüberstehenden privaten und den

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 122 II 6; BGE 120 Ib

25; BGE 110 Ib 205). Mit zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die

Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, ins Ausland nachzufolgen. Diese ist

indessen umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der Auf­enthalt der

ausländischen Person auf Grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist

(BGE 120 Ib 15 mit Verweisen). Dabei beurteilt sich die Frage der

Zumutbarkeit nicht auf Grund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern

unter objektiver Beurteilung ih­rer persönlicher Verhältnisse und Umstände (BGE

116.

Ib 353 und 357). Eine allfällige Un­zu­mut­barkeit der Ausreise ist

mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässig­­keit einer

Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6). Dabei ist die Verweigerung der Auf­­ent­haltsbewilligung

eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten

Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 13).

d) Der Regierungsrat ging davon aus, dass der

Beschwerdeführer gemäss der Rege­lung im Scheidungsurteil ohnehin nur zu

besuchsweisem Kontakt mit seinen Kindern berech­­tigt sei, somit von einer

beschränkten familiären Beziehung zu diesen auszugehen sei. Da­­zu sei nicht

erforderlich, dass er im gleichen Land wie die Kinder lebe. Vielmehr sei das

Besuchsrecht auch in der abgeänderten Form von Kurzaufenthalten möglich. Hinzu

komme, dass der Beschwerdeführer seine Kinder wirtschaftlich nicht unterstütze,

welcher Umstand, zusammen mit einer affektiven Bindung, einem Anspruch auf

Aufenthalts­bewilli­gung in der Regel förderlich sei. Diese

Besuchsmöglichkeiten seien dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung nicht

verunmöglicht. Auch tatsächlich seien diese besuchsweisen Ein­­­reisen möglich

und zumutbar. Eine besonders enge Bindung des Beschwer­deführers zu seinen

Kindern sei, entgegen seinen Beteuerungen, nicht anzunehmen. Die Kinder hätten

Schwie­rigkeiten in der Schule und machten einen verwahrlosten Eindruck, was

nicht für ei­ne besondere Betreuung spreche. Die angefragten Behörden - Lehrper­son,

schulpsychologi­scher Dienst - könnten eine enge Beziehung zwischen Beschwerde­­führer

und Kindern nicht bestätigen, ebenso wenig einen massgebenden aktiven

Erziehungs­ein­fluss desselben. Die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der

Kinder stelle eine derartige enge Bezie­hung schlichtweg in Abrede und stelle

im Gegenteil fest, dass sich der Beschwer­de­füh­rer nicht um seine Kinder

kümmere. Auf Grund dieser Verhältnisse gelangt der Regierungs­rat zum Schluss,

an die polizeilichen Gründe, die für eine Wegweisung sprä­chen, sei­en keine

besonders hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zwar, abgese­hen

von einer Busse im Strassenverkehr, nie straffällig geworden. Indessen zeige

sein üb­riges Verhalten, vorab in den beiden Asylverfahren, dass er nicht

gewillt sei, sei­ne öffent­lich- und privatrechtlichen Verpflichtungen zu

erfüllen oder sich den schweize­rischen Ge­pflogenheiten anzupassen. Um seinen

Aufenthalt zu erreichen, habe er falsche An­­gaben ge­macht, den Zeitpunkt

seiner Heirat habe er verschleiert, er habe einen gefälsch­ten Führer­ausweis

verwendet, einem Vorladungstermin der Bezirksanwaltschaft X. habe er keine

Folge geleistet, sondern sich ohne Abmeldung und fluchtartig ins Aus­land

abgesetzt. Seine Wohnstätte habe er dabei in einem katastrophalen Zustand

hinter­las­sen, wobei zahlreiche unbezahlte Rechnungen aufgetaucht seien. Auch

im zweiten Asyl­ver­fahren habe er gefälsch­te Dokumente verwendet. In

beruflicher Hinsicht habe er sich nicht bewährt und mehr­mals den Arbeitsplatz

verlassen. Angesichts der geringfügigen fami­liären Bindungen des

Beschwerdeführers zu seinen Kindern gelangte der Regierungsrat zum Schluss, die

öf­fentlichen Interessen an der Wegweisung überwögen das private Inte­res­se

des Beschwerdeführers am Verbleib bei seinen Kindern.

3.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet mit

Nachdruck die Einschätzung der Rekursbe­­hör­de, was seine Beziehung zu den

Kindern und seinen Beitrag an deren Erziehung angeht. Ebenfalls werden die

Vorwürfe eines ungeordneten Lebenswandels, einer fehlenden Stand­­haftigkeit am

Arbeitsplatz sowie der Verwendung gefälschter Dokumente im vorgewor­­fenen

Ausmass bestritten, bzw. werden diese Vorkommnisse in einem anderen Licht ge­­schildert.

b) Wie ausgeführt wurde, hat die Abwägung der

entgegenstehenden Interessen den kon­­kreten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK den Konventionsstaaten

eine Verpflichtung auferlegt, das Grundrecht auf Fa­­milienleben zu achten und

dass entgegenwirkende Verfügungen mit den Ausnahmebestim­­mun­gen gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK vereinbar sein müssen. Art. 8 Abs. 2 EMRK be­in­­haltet zwar einen

erheblichen Spielraum der Auslegung. Als Grundgedanke lässt sich in­des­sen

herauslesen, dass die betroffene ausländische Person gegen die Regeln des Gaststaa­ts

verstossen muss und für eine unbestimmte Mehrzahl von hier lebenden Menschen ei­ne

Störung oder Gefahr bewirkt, wobei diese von der Intensität her die öffentliche

Ruhe, Ord­nung und Gesundheit beeinträchtigen muss. Steht eine Wegweisung oder

Ausweisung zur Beurteilung an, ist die Intensität dieses Verhaltens in der

Regel bei der Verurteilung mit einer Strafe durch ein Gericht gegeben. Was der

Regierungsrat dem Beschwerdeführer vor­­wirft, ist im Wesentlichen ein

Ungehorsam gegenüber Behörden im Zusammenhang mit sei­nem Aufenthalt,

möglicherweise verbunden mit Täuschungsmanövern, sodann eine man­­­gel­hafte

Disziplin als Arbeitnehmer, eine Bestrafung mit einer Busse wegen eines Stras­­senverkehrsdelikts,

sodann habe er einer Vorladung der Bezirksanwaltschaft im Zusam­­menhang mit

dem Verdacht auf Fälschung von Ausweispapieren nicht Folge geleistet mit dem

Ergebnis, dass das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung habe eingestellt werden

müssen. Im Übrigen schliesst der Regierungsrat auf einen unordentlichen Lebenswandel,

weil dieser, als er am 21. März 1994 fluchtartig die Schweiz verliess, seine

Wohnung in einem unordentlichen Zustand hinterlassen habe.

In der Beschwerde werden diese Vorfälle im

Wesentlichen bestritten, mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts. Ob die

Vorwürfe zutreffen, kann einstweilen dahingestellt blei­ben. Sollte sich

ergeben, dass von der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinen

Kindern ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben wäre, ver­­­­möchten

die vom Regierungsrat angeführten Umstände nämlich den Tatbestandsanforde­rungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu genügen. Denn der Beschwerdeführer hat noch nie

eine Freiheitsstrafe erwirkt. Mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts kann ihm

nur vor­­geworfen werden, dass er - womöglich auf verwerfliche Weise - alle

Mittel eingesetzt hat, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Darin

ist keine Gefährdung der öffent­­lichen Sicherheit zu erblicken, ebenso wenig

ist das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Gesundheit und Moral, die Rechte

und Freiheiten von anderen Personen gefährdet oder verletzt, was Voraussetzung

für eine Vereitelung des Rechtsanspruchs im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre.

Gleiches gilt für den Vorwurf der mangelnden oder fehlenden Arbeits­­­­disziplin

oder den Ordnungssinn im persönlichen Bereich.

Liegt somit kein offensichtlicher Tatbestand

vor, welcher auch bei einer gefestigten fa­miliären Beziehung des

Beschwerdeführers eine Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilli­gung im Sinn von

Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigte, kommt es darauf an, ob eine Beziehung in der

für die Auslösung der Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Intensi­­tät

vorliegt. Denn der volle Genuss der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte verlangt

regel­­mässig ein Zusammenleben sowie die Abhängigkeit des Kinds von seinen

Eltern bzw. dem sich auf die Garantie berufenden Elternteil (vgl. Mark

Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 572).

4.

a) Der Regierungsrat zog im Rahmen des

Rekursverfahrens beim schulpsychologi­schen Dienst der Wohngemeinde der Kinder

einen Amtsbericht über die Beziehung des Be­schwerdeführers zu sei­nen Kindern

ein. Dieser erstattete seinen Bericht und veranlasste zu­sätzlich eine Stellung­­nahme

der Vormundschaftsbehörde. Die beiden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur

Stellungnahme vorgelegt. Der schulpsychologische Dienst hielt fest, dass er im

Zeitpunkt der Anfrage (November 2000) keinen Betreuungsauftrag für eines der

Kinder des Beschwerdeführers habe, indessen im Jahr 1999 der Sohn F. (geboren

1992) während über 50 Stunden eine Spieltherapie besucht habe. Während dieser

Zeit sei der Beschwerdeführer "eine wichtige Kontaktperson für die Kinder

gewesen". Die Vormund­schaftsbehörde stellte die Darstellung des

Beschwerdeführers, dass er sich intensiv um seine Kinder kümmere, in Abrede.

Nach ihren Informationen kümmere er sich "wenn überhaupt, sehr wenig"

um diese. Besuche und Kontakte beschränk­­­­­ten sich auf wenige Ma­le im Jahr;

von gemeinsamen Ferien sei der Behörde nichts bekannt. Nach Informationen der

Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Kindern die notwendige

Erzie­hung zu geben. Die Mutter scheine überdies mit Erziehung und Betreuung

der Kinder "völ­lig überfordert" zu sein. Weil die Kinder bei ihr

wohnten, sei sie trotzdem deren wichtig­ste Bezugsperson. Eine Verbesserung im

Verhalten der Kinder könne nicht festgestellt wer­den. Die Lehrerin habe aus

diesen Gründen vormundschaft­liche Massnahmen beantragt. Im Übrigen führt die

Behörde aus, dass im gemeinsamen Haus­­halt der Mutter und ih­rem zweiten

Ehemann, wo die Kinder wohnten, "katastrophale Verhältnisse"

herrschten. Wä­re dem Beschwerdeführer an den Kindern gelegen, hätte er längst

handeln können.

Der Regierungsrat hat sich die Schilderung

der Vormundschaftsbehörde zu Eigen ge­macht und geht davon aus, dass die vom

Beschwerdeführer behauptete intensive Beziehung zu seinen Kindern nicht

bestehe.

b) In der Beschwerde wird bemängelt, dass die

angefragte Vormundschaftsbehörde le­diglich für den Ehemann der geschiedenen

Ehefrau des Beschwerdeführers zuständig sei und letzteren gar nicht kenne. Die

- negativen - Auskünfte beruhten nicht auf eigener Wahr­­­nehmung. Die Behörde

gebe keine Quellen für die Beurteilung an, sondern stützte ih­ren Bericht auf

unbestimmtes "Wissen" um die Situation. Im Übrigen sei bekannt, dass

die Vor­mundschaftsbehörde zu ihrem Mündel - dem zweiten Ehemann der Mutter der

Kinder - ein äusserst belastetes Verhältnis habe. Diese negative Einstellung

schlage auf eine pauscha­le negative Beurteilung des Beschwerdeführers durch.

Mit der Beschwerde wurden drei Stellungnahmen

zu den Akten gereicht:

In einer Erklärung

der Mutter der Kinder bestätigt diese, dass der Beschwerdeführer zu den

gemeinsamen Kindern eine enge Beziehung unterhalte, mit diesen täglich mehrere

Stun­den spiele und ihnen bei Schulaufgaben helfe.

Der schulpsychologische Dienst W äussert sich

mit Schreiben vom 17. Februar 2000 (möglicherweise richtig: 2001) dahingehend,

dass die Probleme der Kinder vor dem schwie­rigen familiären Hintergrund zu

sehen seien. Dabei sei der Beschwerdeführer "eine sehr wichtige und

verlässliche Bezugsperson". Die Kinder verbrächten bei ihm regelmässig

Wochenenden und Ferien, und der Vater sei ihnen "eine stützende und stabilisierende

Hil­fe".

Sodann schildert die Lehrerin des Sohns F.

mit Schreiben vom 9. April 2001, dass ihr Schüler ein gutes Verhältnis zu

seinem Vater unterhalte, dass dieser von der Schulpsycho­login ermahnt worden

sei, seine Kinder schulisch zu unterstützen und mit ihnen zu lernen, was dieser

"in den vergangenen Monaten in vorbildlicher Weise getan hat". Derart

ha­be beim Schüler F. eine befürchtete Klassenwiederholung vermieden werden

können. Leis­tungen und Verhalten hätten sich gebessert. Auch der jetzige

Ehemann der Mutter habe sich um einen guten Kontakt zu den Kindern bemüht, was

aber von F. abgelehnt werde. Um­so wichtiger sei die Rolle des

Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den Zuständen ein Jahr zuvor, welche die

Verfasserin zu einer Vorsprache bei der Vormundschaftsbehörde ver­anlassten,

hätten sich auch die sozialen Verhältnisse gebessert, in­dem der Schüler heute

sei­nen Hausaufgaben nachkomme und sich Pünktlichkeit und Sauberkeit deutlich

gebessert hätten.

Die Staatskanzlei würdigte in der

Beschwerdeantwort die neuen Tatsachen als vom Be­schwerdeführer

zweckgerichtetes Verhalten zur Erlangung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auch

die eingereichten Unterlagen ergäben kein vom Rekursentscheid abweichendes Bild

über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Im Übrigen stütze

die Vor­mundschaftsbehörde in einem jüngeren Schreiben vom 7. Mai 2001 den

Rekursentscheid. Die Behörde betrachte den Beschwerdeführer auf Grund seines

Wohn­­­sitzes in Y. und seiner Kultur- und Sprachkenntnisse als nicht in der

Lage, den Kindern die von ihm be­hauptete Betreuung zu geben.

c) Das Verwaltungsgericht vermag der

Sachverhaltsfeststellung des Regierungsrats nicht zu folgen. Diese stützt sich

einzig auf die Aussagen der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der Kinder.

Während die Lehrerin des Sohns offensichtlich aus täglicher Wahr­nehmung die

Situation und die Rolle des Beschwerdeführers gegenteilig beurteilt und auch

der schul­psychologische Dienst den Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Kinder

als wich­tige und verlässliche Bezugsperson schildert, sind die Erkenntnisse

der Vormundschafts­behörde nicht nachvollziehbar, weil die Informationsquellen

nicht genannt werden. Insofern ist dem Be­schwerdeführer Recht zu geben, wenn

er dies bemängelt. Auch bleibt der Einwand, die Vormundschaftsbehörde sei für

den zweiten Ehemann der Mutter der Kin­der eingesetzt wor­den und kenne den

Beschwerdeführer persönlich nicht, zumindest bis zum zweiten Schrei­ben der

Behörde vom 7. Mai 2001, unwidersprochen. Gemäss dem zwei­ten Bericht hat die

Behörde den Beschwerdeführer und dessen frühere Gattin zu einem Gespräch vorge­laden.

Die Behörde bemängelt, der Beschwerdeführer habe "keine stichhaltigen

Beweise erbringen [können], dass er sich tatsächlich im notwendigen Umfang um

sei­­ne Kinder küm­­­mert". Sie verkennt dabei, dass ihr nicht aufgetragen

wurde, ein Beweisver­fahren zu führen, sondern ihr bekannte Tatsachen

mitzuteilen. Wie es sich mit der Beweis­lastverteilung verhielte, kann dabei

offen bleiben. Die Vormundschaftsbehörde hätte bei­spielsweise die

Informationsquellen gemäss ihrem früheren Bericht vom 13. Dezember 2000

benennen oder jene Feststellungen substanzieren können. Im (jüngeren) Bericht

vom 7. Mai 2001 be­ruft sie sich auf ein Schreiben des zweiten Ehegatten der

Mutter der Kinder. Darin führt die­ser aus, er habe sich selbst vollumfänglich

um die Kinder gekümmert und mit ihnen Schul­­­angelegenheiten besprochen.

Ausserdem seien die Kinder in seinem Haushalt gut ver­sorgt und unter gutem

Einfluss. Die Behörde zieht daraus den Schluss, der Beschwerdeführer kümmere

sich nicht um sie.

Aus dem beigelegten

Schreiben dieses Verfassers gehen indes­sen auch folgende Aus­sagen hervor, die

von der Vormundschaftsbehörde nicht erwähnt worden sind:

- Es stimme absolut nicht, dass der Beschwerdeführer sich zu wenig

um die Kinder ge­kümmert habe;

- es stimme nicht, dass die Kinder ausschliesslich seinem, d.h. dem

Einfluss des zwei­ten Ehemannes der Mutter, ausgesetzt seien;

- im Gegenteil habe sich der Beschwerdeführer anfänglich zu stark in

die Belange der Schule eingemischt und habe von ihm gebremst werden müssen;

- der Beschwerdeführer habe die Kinder anfänglich jedes Wochenende

abgeholt und erst am Sonntagabend zurückgebracht. Er (der Verfasser) habe sich

wehren müssen, um seinen Einfluss geltend zu machen;

- weder unter ihm noch unter dem Beschwerdeführer hätten die Kinder

unter einem schlechten Einfluss gestanden;

- mit seinem Vormund (dem Verfasser der Stellungnahme) habe er seit

einer "Ewig­keit" keinen Kontakt mehr gehabt;

- er verwahre sich mit Nachdruck dagegen, dass seine frühere und

heutige Tätigkeit von der Vormundschaftsbehörde in einen Bericht über den

Beschwerdeführer und die Kinder hineingezogen werde und diesen zum Nachteil

gereiche.

Damit kann der Vormundschaftsbehörde der

Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie auf eine einseitige Darstellung der

Tatsachen ausgerichtet war. Die selektiven und einseitig zu Ungunsten des

Beschwerdeführers vorgebrachten Wertungen lassen auch Zweifel darü­ber

aufkommen, ob der durchwegs negative Bericht vom 13. Dezember 2000 sich auf objek­­tive

Abklärungen abstützt. Nicht zu übersehen sind auch die Animositäten, welche die

Be­hörde offensichtlich gegenüber ihrem Mündel hegt, die aber an sich in einem

Bericht über den Beschwerdeführer nichts zu suchen haben. Als Folgerung ergibt

sich, dass der Re­gie­rungsrat keinesfalls allein auf den Bericht der

Vormundschaftsbehörde hätte abstellen dür­­fen und diesen in der

Glaubwürdigkeit vor die Schilderungen der Lehrerin und des schul­­­psychologischen

Dienstes hätte stellen dürfen.

d) Zur Beurteilung steht das Verhältnis des

Beschwerdeführers zu seinen (minderjäh­­rigen) Kindern. Die angeführten

Berichte der Lehrerin und des schulpsychologischen Diens­­tes äussern sich

indessen fast ausschliesslich nur zum Sohn F., geboren 1992. Wie es sich mit

den übrigen Kindern, nämlich dem 1989 geborenen G., der jüngeren Tochter H.

(geboren 1993) und dem 1995 geborenen Sohn I. verhält, geht daraus nicht

hervor.

5.

Damit erweist sich das Verfahren als noch

nicht spruchreif. Die Sache ist an die Vor­instanz zurückzuweisen, welche die

nötigen Abklärungen im Sinn der obigen Erwägun­gen vorzunehmen oder zu

veranlassen haben wird. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die

Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Ver­­hältnisse

davon auszugehen sei, dass die Kinder für ihre zukünftige Erziehung und Ent­wick­lung

auf den Beschwerdeführer angewiesen sind. Da die Akten den Hinweis enthalten,

die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder möglicherweise überfordert, sind

gleichsam im Sinn einer Vorfrage auch die Verhältnisse mit Bezug auf die die

elterliche Gewalt inneha­­bende Mutter zu ihren Kindern zu erhellen, unter

Berücksichtigung allfälliger vormundschaft­licher Massnahmen oder Sorgerechtsänderungen.

Da eine auf Art. 8 EMRK gestützte Mass­nahme zu beurteilen ist, sind auch die

aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 Ib 263).

6.

...

7.

...

Demzufolge

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

...

2.

...

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

...