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Entscheid

VB.2001.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00147

24. Oktober 2001Deutsch7 min

(URT.2001.6457)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 20. Oktober 1998 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich D, der das Pub K am L-platz in Zürich betreibt, die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den jährlich je vom 1. März bis 31.

Oktober befris­teten Betrieb eines Boulevardcafés. Das hiefür beanspruchte

Grundstück Kat.Nr. 1 liegt in der kommunalen Freihaltezone und steht im

Eigentum der Stadt Zürich. Die Konzession zur Benützung des öffentlichen

Grundes war D von der Verwal­tungspolizei der Stadt Zürich am 23. Mai 1997

erteilt worden.

Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 20.

Oktober 1998 rekurrierte D am 20. November 1998 mit Bezug auf die ihm

auferlegte Baubewilligungs­gebühr. Die A AG und B erhoben mit gemeinsamer

Eingabe vom 25. November 1998 Rekurs mit dem Antrag, die angefoch­tene Bewilligung

aufzuheben und die Vorinstanz zur Beseitigung des Gar­tenrestaurants zu

verpflichten.

Erwägungen

II. Mit der Begründung, dass wegen der Lage

des Baugrundstücks in der Frei­hal­te­zone eine Bewilligung nach Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Frage stehe, trat die

Baurekurskommission I mangels Zuständigkeit auf die Rekurse nicht ein und

überwies die Sache an den Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 2. Fe­bruar

2000.

nicht darauf ein und wies die Geschäfte an die Baurekurskommission I

zurück.

Mit Entscheid vom 30. März 2001 wies die

Baurekurskommission I die vereinigten Rekurse ab. Die Rekurskommission erwog

zusammengefasst, bei der in Frage stehenden Frei­­haltezone handle es sich um

ein kleineres, von Wohnzonen umgebenes und teilweise be­grüntes Gebiet, dessen

Frei­haltung der Gliederung und städtebaulichen Aufwertung des Siedlungs­raumes

diene und zugleich einen Erholungsraum gewährleiste. Es handle sich

um eine so genannte "innenliegende" Freihaltezone, in der die Anwen­dung

von Art. 24 RPG aus­geschlossen sei. Der Betrieb des strittigen Gar­tenrestaurants,

das von dem als

”M-Pärkli” bezeichneten, rund 600 m2 grossen Grundstück eine

Fläche von rund 40 m2 beanspruche, sei mit § 40 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/ 1. Septem­ber 1991 (PBG)

klarerweise vereinbar und damit zonenkonform. Die Art der Be­wer­bung – ge­mein­schaft­licher

Aufenthalt im Freien bei gleichzeitigem Konsum von Speisen und Getränken –

richte sich ausschliesslich auf die unüberbaute Fläche als solche, und das

Aufstel­len von Tischen, Stühlen und Buffet habe gegenüber dieser Nutzung rein

dienende Funktion, wobei diese Ausrüstungen räumlich von gänzlich

untergeordneter Bedeutung seien. Die vorgesehene Gartenwirtschaft schmälere

auch die spezifischen Zwecke der streitbetroffenen Freihaltezone nicht, zumal

das Grundstück angesichts seiner äusserst lärm­exponierten Lage als Ort der

Ruhe und Ein­kehr kaum in Betracht komme.

III. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 4.

Mai 2001 liessen die A AG und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Ent­scheid

der Baurekurs­kommission I vom 30. März 2001 sowie den Beschluss der

Bausektion Zürich vom 20. Ok­­tober 1998 aufzuheben.

Die Baurekurskommission I liess sich am 22.

Mai 2001 mit dem Antrag auf Abweisung ver­nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Juni 2001 beantragte die Bau­sektion der Stadt Zürich, die Beschwerde

abzuweisen. D liess mit Be­schwerdeantwort vom 11. Juni 2001 ebenfalls

Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschä­digung

beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001

wurde der Beschwerde gemäss dem von D mit der Beschwerdeantwort gestellten

Antrag die aufschiebende Wirkung ent­zogen und wurde diesem gestattet, das

streitige Boulevardcafé auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 am

L-platz in Zürich während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im bis­herigen

Umfang zu betreiben.

Die Ausführungen der Parteien und der

Vorinstanz werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das in Frage stehende Grundstück

Kat.Nr. 1, das unter dem Namen ”M-Pärkli” bekannt ist, liegt im

Einmündungsbereich zwischen N-strasse und P-strasse. Es handelt sich um einen

ca. 600 m2 grossen, mit Bäumen bestandenen ummauerten Kiesplatz

mit einem Brun­nen und vier Sitz­bänken. Das Grundstück ist der kommunalen

Freihaltezone (ohne Typen­bezeichnung) zugewiesen, die nebst dem Strassengebiet

auch noch die Sport- und Spielwiese des Q-Schulhauses und eine provisorische

Abstellplatz­­anlage umfasst. Nördlich grenzen die mit den Wohnhäusern L-platz

überbauten Grundstücke Kat.Nr. 2 und 3 an. Auf der Ostseite jen­seits der zehn

Meter breiten N-strasse befinden sich ebenfalls mit Wohnhäusern über­baute

Grundstücke.

Das Baugrundstück ”M-Pärkli” liegt somit in

einer so genannten "innenliegen­den" Freihaltezone, welche die

Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets re­gelt. Die Freihaltezone liegt mithin

nicht ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, weshalb die Anwendung

von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der streitigen

Gartenwirtschaft, die ca. 40 m2 des 600 m2

umfassenden Bau­grundstücks beansprucht, ist daher nach § 61 Abs. 1 in

Verbindung mit § 40 PBG zu beurteilen.

2.

Was die Beschwerdeführer an den

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, ist nicht entscheidrelevant

oder unbehelflich. So spielt es für die zu beurteilende Frage, ob das streitige

Gartenrestaurant zonenkonform ist, keine Rolle, ob bereits im November 1995

eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vorhanden war oder nicht, und wann und wie

lange der private Beschwerde­gegner das Gartenrestaurant nach Erteilung der

Konzession für die Benut­zung des öffentlichen Grundes vom 23. Mai 1997 in

Betrieb hatte. Ebenso ist für die Frage, ob die Gartenwirtschaft - im Rahmen

des nachträglichen Bau­bewil­li­gungs­verfahrens - zonenkonform ist,

unerheblich, ob der private Be­schwerdegegner im Win­ter 1997/98 die Parkanlage

für Aussenmobiliar und Restauranteinrichtungen nutzte. Die von der

Gartenwirtschaft bean­spruchte Fläche der Parzelle Kat.Nr. 1 von rund

40.

m2, an welcher mit der Konzession vom 23. Mai 1997 das Benut­zungsrecht

erteilt wurde und die auch Gegenstand der baupolizeilichen Be­willigung vom 20.

Oktober 1998 ist, bleibt sich gleich, unabhängig davon, ob mehr oder weniger

Tische und Stühle abgestel­lt werden. Der Einwand schliesslich, bei der in

Frage stehenden Freihaltezone handle es sich entgegen der Feststellung der

Vorinstanz nicht um ein "kleineres" Gebiet, wäre bloss dann von

Relevanz, wenn streitig wäre, dass eine innenliegende Freihalte­zone vorliege;

über diese Frage bestehen indessen keine Zweifel.

3.

Die in Frage stehende Freihaltezone, die

von Wohnzonen umschlossen ist und die neben dem ”M-Pärkli” die Spiel- und

Sportwiese des Q-Schul­hauses umfasst, bezweckt die Gliederung und

städtebauliche Aufwertung des Siedlungsraums und bietet einen Erholungs­raum

(§ 61 PBG). Nach § 40 PBG dürfen in der Freihaltezone nur solche

oberirdischen Bauten und Anla­gen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder

unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht

schmälern.

Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres davon

auszugehen, dass das dem Gast­wirt­schaftsbetrieb im Haus L-platz vorgelagerte

und von diesem aus be­triebene Boulevard­café, das nur ca. 40 m2

der 600 m2 umfassenden Fläche des ”M-Pärkli” beansprucht, mit

dem Zweck dieser Freihaltezone vereinbar ist. Die Möglichkeit, sich an Tische

zu setzen und Speisen und Getränke zu kon­sumieren, steht durchaus im Sinn des

Bedürfnisses jedenfalls eines Teils der Personen, die das ”M-Pärkli” zu

Erholungszwecken aufsuchen. Für diejenigen, die nicht in die Gartenwirtschaft

sitzen wollen, bleibt auf dem Areal noch genü­gend Raum. Dass das Boulevardcafé

zu dem im Haus L-platz betriebenen K-Pub gehört und gewerblichen Zwe­cken

dient, heisst entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass es nicht

auch dem die Frei­haltezone nutzenden Publikum dient. Erfahrungsgemäss steigert

eine Gar­ten­wirt­schaft die Attraktivität eines innerstädtischen Frei­raums

von der Art des ”M-Pärkli”. Die Gar­ten­wirtschaft dient der Bewer­bung der

Freihaltezone. Die Tische, Stühle und das Buffet be­ein­trächtigen das

Erscheinungs­bild dieser Anlage nicht, weder in ihrem Aspekt als Er­ho­lungs­anlage

noch in städteraumgestaltender Hinsicht. Immerhin ist anzufügen, dass weiter

gehende bauliche Vorkehrungen, die über die erlaubten Einrichtungen gemäss den

Bedingungen und Auflagen für Boulevard­cafés auf öffentlichen Grund

hinausgehen, sich mit dem Zonenzweck nicht vereinbaren liessen. Namentlich ein

Witterungsschutz, welcher einen wetterunabhängigen Betrieb des Boulevardcafés

sicherstellte, oder bauliche Abschran­kungen gegenüber dem übrigen Parkbereich

wären in der Freihaltezone nicht zonenkonform. Der Zweck der Freihaltezone ist

nur solange gewahrt, als das Boulevardcafé eine Aufwertung der Parkanlage, und

nicht bloss eine Erweiterung der angrenzenden Gastwirtschaft darstellt.

Zusammenfassend sind die Vorbringen der

Beschwerdeführer nicht geeignet, die Zonen­konformität der Gartenwirtschaft in

Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...