VB.2001.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00147
24. Oktober 2001Deutsch7 min
(URT.2001.6457)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Gartenwirtschaft in Freihaltezone.
Der Betrieb einer Gartenwirtschaft in einer kommunalen, sog. "innenliegenden" Freihaltezone ist unter gewissen Voraussetzungen zonenkonform.
Abweisung.
Stichworte:
BOULEVARDCAFÉ
FREIHALTEZONE
GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT
INNENLIEGEND
PARKANLAGE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 40 Abs. I PBG
§ 61 Abs. I PBG
Art. 15 RPG
Art. 24 RPG
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 20. Oktober 1998 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich D, der das Pub K am L-platz in Zürich betreibt, die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den jährlich je vom 1. März bis 31.
Oktober befristeten Betrieb eines Boulevardcafés. Das hiefür beanspruchte
Grundstück Kat.Nr. 1 liegt in der kommunalen Freihaltezone und steht im
Eigentum der Stadt Zürich. Die Konzession zur Benützung des öffentlichen
Grundes war D von der Verwaltungspolizei der Stadt Zürich am 23. Mai 1997
erteilt worden.
Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 20.
Oktober 1998 rekurrierte D am 20. November 1998 mit Bezug auf die ihm
auferlegte Baubewilligungsgebühr. Die A AG und B erhoben mit gemeinsamer
Eingabe vom 25. November 1998 Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Bewilligung
aufzuheben und die Vorinstanz zur Beseitigung des Gartenrestaurants zu
verpflichten.
Erwägungen
II. Mit der Begründung, dass wegen der Lage
des Baugrundstücks in der Freihaltezone eine Bewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Frage stehe, trat die
Baurekurskommission I mangels Zuständigkeit auf die Rekurse nicht ein und
überwies die Sache an den Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 2. Februar
2000.
nicht darauf ein und wies die Geschäfte an die Baurekurskommission I
zurück.
Mit Entscheid vom 30. März 2001 wies die
Baurekurskommission I die vereinigten Rekurse ab. Die Rekurskommission erwog
zusammengefasst, bei der in Frage stehenden Freihaltezone handle es sich um
ein kleineres, von Wohnzonen umgebenes und teilweise begrüntes Gebiet, dessen
Freihaltung der Gliederung und städtebaulichen Aufwertung des Siedlungsraumes
diene und zugleich einen Erholungsraum gewährleiste. Es handle sich
um eine so genannte "innenliegende" Freihaltezone, in der die Anwendung
von Art. 24 RPG ausgeschlossen sei. Der Betrieb des strittigen Gartenrestaurants,
das von dem als
”M-Pärkli” bezeichneten, rund 600 m2 grossen Grundstück eine
Fläche von rund 40 m2 beanspruche, sei mit § 40 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/ 1. September 1991 (PBG)
klarerweise vereinbar und damit zonenkonform. Die Art der Bewerbung – gemeinschaftlicher
Aufenthalt im Freien bei gleichzeitigem Konsum von Speisen und Getränken –
richte sich ausschliesslich auf die unüberbaute Fläche als solche, und das
Aufstellen von Tischen, Stühlen und Buffet habe gegenüber dieser Nutzung rein
dienende Funktion, wobei diese Ausrüstungen räumlich von gänzlich
untergeordneter Bedeutung seien. Die vorgesehene Gartenwirtschaft schmälere
auch die spezifischen Zwecke der streitbetroffenen Freihaltezone nicht, zumal
das Grundstück angesichts seiner äusserst lärmexponierten Lage als Ort der
Ruhe und Einkehr kaum in Betracht komme.
III. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 4.
Mai 2001 liessen die A AG und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid
der Baurekurskommission I vom 30. März 2001 sowie den Beschluss der
Bausektion Zürich vom 20. Oktober 1998 aufzuheben.
Die Baurekurskommission I liess sich am 22.
Mai 2001 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juni 2001 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde
abzuweisen. D liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2001 ebenfalls
Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001
wurde der Beschwerde gemäss dem von D mit der Beschwerdeantwort gestellten
Antrag die aufschiebende Wirkung entzogen und wurde diesem gestattet, das
streitige Boulevardcafé auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 am
L-platz in Zürich während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im bisherigen
Umfang zu betreiben.
Die Ausführungen der Parteien und der
Vorinstanz werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das in Frage stehende Grundstück
Kat.Nr. 1, das unter dem Namen ”M-Pärkli” bekannt ist, liegt im
Einmündungsbereich zwischen N-strasse und P-strasse. Es handelt sich um einen
ca. 600 m2 grossen, mit Bäumen bestandenen ummauerten Kiesplatz
mit einem Brunnen und vier Sitzbänken. Das Grundstück ist der kommunalen
Freihaltezone (ohne Typenbezeichnung) zugewiesen, die nebst dem Strassengebiet
auch noch die Sport- und Spielwiese des Q-Schulhauses und eine provisorische
Abstellplatzanlage umfasst. Nördlich grenzen die mit den Wohnhäusern L-platz
überbauten Grundstücke Kat.Nr. 2 und 3 an. Auf der Ostseite jenseits der zehn
Meter breiten N-strasse befinden sich ebenfalls mit Wohnhäusern überbaute
Grundstücke.
Das Baugrundstück ”M-Pärkli” liegt somit in
einer so genannten "innenliegenden" Freihaltezone, welche die
Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets regelt. Die Freihaltezone liegt mithin
nicht ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, weshalb die Anwendung
von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der streitigen
Gartenwirtschaft, die ca. 40 m2 des 600 m2
umfassenden Baugrundstücks beansprucht, ist daher nach § 61 Abs. 1 in
Verbindung mit § 40 PBG zu beurteilen.
2.
Was die Beschwerdeführer an den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, ist nicht entscheidrelevant
oder unbehelflich. So spielt es für die zu beurteilende Frage, ob das streitige
Gartenrestaurant zonenkonform ist, keine Rolle, ob bereits im November 1995
eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vorhanden war oder nicht, und wann und wie
lange der private Beschwerdegegner das Gartenrestaurant nach Erteilung der
Konzession für die Benutzung des öffentlichen Grundes vom 23. Mai 1997 in
Betrieb hatte. Ebenso ist für die Frage, ob die Gartenwirtschaft - im Rahmen
des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens - zonenkonform ist,
unerheblich, ob der private Beschwerdegegner im Winter 1997/98 die Parkanlage
für Aussenmobiliar und Restauranteinrichtungen nutzte. Die von der
Gartenwirtschaft beanspruchte Fläche der Parzelle Kat.Nr. 1 von rund
40.
m2, an welcher mit der Konzession vom 23. Mai 1997 das Benutzungsrecht
erteilt wurde und die auch Gegenstand der baupolizeilichen Bewilligung vom 20.
Oktober 1998 ist, bleibt sich gleich, unabhängig davon, ob mehr oder weniger
Tische und Stühle abgestellt werden. Der Einwand schliesslich, bei der in
Frage stehenden Freihaltezone handle es sich entgegen der Feststellung der
Vorinstanz nicht um ein "kleineres" Gebiet, wäre bloss dann von
Relevanz, wenn streitig wäre, dass eine innenliegende Freihaltezone vorliege;
über diese Frage bestehen indessen keine Zweifel.
3.
Die in Frage stehende Freihaltezone, die
von Wohnzonen umschlossen ist und die neben dem ”M-Pärkli” die Spiel- und
Sportwiese des Q-Schulhauses umfasst, bezweckt die Gliederung und
städtebauliche Aufwertung des Siedlungsraums und bietet einen Erholungsraum
(§ 61 PBG). Nach § 40 PBG dürfen in der Freihaltezone nur solche
oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder
unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht
schmälern.
Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres davon
auszugehen, dass das dem Gastwirtschaftsbetrieb im Haus L-platz vorgelagerte
und von diesem aus betriebene Boulevardcafé, das nur ca. 40 m2
der 600 m2 umfassenden Fläche des ”M-Pärkli” beansprucht, mit
dem Zweck dieser Freihaltezone vereinbar ist. Die Möglichkeit, sich an Tische
zu setzen und Speisen und Getränke zu konsumieren, steht durchaus im Sinn des
Bedürfnisses jedenfalls eines Teils der Personen, die das ”M-Pärkli” zu
Erholungszwecken aufsuchen. Für diejenigen, die nicht in die Gartenwirtschaft
sitzen wollen, bleibt auf dem Areal noch genügend Raum. Dass das Boulevardcafé
zu dem im Haus L-platz betriebenen K-Pub gehört und gewerblichen Zwecken
dient, heisst entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass es nicht
auch dem die Freihaltezone nutzenden Publikum dient. Erfahrungsgemäss steigert
eine Gartenwirtschaft die Attraktivität eines innerstädtischen Freiraums
von der Art des ”M-Pärkli”. Die Gartenwirtschaft dient der Bewerbung der
Freihaltezone. Die Tische, Stühle und das Buffet beeinträchtigen das
Erscheinungsbild dieser Anlage nicht, weder in ihrem Aspekt als Erholungsanlage
noch in städteraumgestaltender Hinsicht. Immerhin ist anzufügen, dass weiter
gehende bauliche Vorkehrungen, die über die erlaubten Einrichtungen gemäss den
Bedingungen und Auflagen für Boulevardcafés auf öffentlichen Grund
hinausgehen, sich mit dem Zonenzweck nicht vereinbaren liessen. Namentlich ein
Witterungsschutz, welcher einen wetterunabhängigen Betrieb des Boulevardcafés
sicherstellte, oder bauliche Abschrankungen gegenüber dem übrigen Parkbereich
wären in der Freihaltezone nicht zonenkonform. Der Zweck der Freihaltezone ist
nur solange gewahrt, als das Boulevardcafé eine Aufwertung der Parkanlage, und
nicht bloss eine Erweiterung der angrenzenden Gastwirtschaft darstellt.
Zusammenfassend sind die Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht geeignet, die Zonenkonformität der Gartenwirtschaft in
Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...