Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00151

16. November 2001Deutsch21 min

(URT.2001.6527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Dr. med. X, Jahrgang 1960, praktiziert seit 1993 als selb­stän­dige

Ärztin mit Bewilligung zu Führung einer Privatapotheke in Y. Infolge

wiederholter Verschreibung von Rohypnol und Toquilone an Drogenabhängige und

nach erfolgloser diesbezüglicher Ermah­nung der Ärztin verbot ihr die

Gesundheitsdirektion am 17. Februar 1997 unter gewissen Einschränkungen

und Differenzierungen, Medikamente, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung

fallen, zu verordnen und abzugeben.

Aufgrund verschiedener zwischen November 1999 und März 2000

aufgedeckter Verstösse gegen dieses Verbot entzog die

Gesundheitsdirektion X die Be­willigung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit

mit Verfügung vom 28. April 2000.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob X am 8. Juni 2000

Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und beantragte, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben, even­tualiter sei die Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung unter Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke

aufrechtzuerhalten. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 29. Juni 2000

die Abweisung der Beschwerde.

Am 29. August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde

vollumfänglich ab (VB.2000.00211).

Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht auf staatsrechtliche

Beschwerde hin am 16. März 2001 aufgehoben mit der Begründung, das

Verwaltungsgericht habe anders als die Gesundheitsdirektion den übermässigen

Medikamentenkonsum der Beschwerdeführerin als für die Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit entscheidwesentlich erachtet. Dies sei ohne

Beweisverfahren oder zumindest vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin

gehörsverletzend.

Am 15. Juni 2001 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche

Verhandlung mit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin durch. Mit

ärztlichen Berichten vom 10. und 19. September 2001 beantworteten Dr. med. F

und Dr. med. G dem Verwaltungsgericht verschiedene Fragen betreffend die

ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Stellungnahmen

der Parteien erfolgten am 10. und 16. Oktober 2001.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die

Verfügung der Ge­sund­heitsdirektion vom 28. April 2000 erhobenen

Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a

Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997; VRG). Der angefochtene Entscheid unterliegt im

Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts‑ sondern auch der

Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).

2.

Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische

Verrichtungen vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion

erforderlich (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesund­heits­­gesetzes vom

4.

November 1962; GesundheitsG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der

Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und

nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur

Berufsausübung offen­sicht­­lich unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16

Abs. 1 GesundheitsG).

Die selbständige Arzttätigkeit setzt infolge der spezifischen

Situation eines Patien­ten, des enormen Wissensvorsprungs des Arztes gegenüber

diesem und der demzufolge ent­stehenden Abhängigkeit ein enges

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vor­aus. Dieses Vertrauens

erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund sei­ner bisherigen

Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selb­­ständigen

Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (vgl. § 12

Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte im

Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Besonderen

regelt das kantonale Gesund­heits­recht nicht. Diese ergeben sich in erster

Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag entspringenden

ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der straf­rechtlichen Ordnung

oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und Sozial­ver­sicherungsrecht.

Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit

eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen Leib und Leben oder gegen die

Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin ohne weiteres auch eine

Verletzung der ärztli­chen Sorgfaltspflicht. Diese kann jedoch auch ohne das Vorliegen

eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt sein. Die ärztliche Sorgfalt

hat sich ganz allgemein an den anerkann­ten Regeln der medizinischen

Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisa­tionen einen

Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufge­stellt

haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft

bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr,

15.

Juli 1999, VB.1999.00145 und VGr, 7. Oktober 1999,

VB.1999.00213).

Die Bewilligung zur selbständigen

Ausübung der Arzttätigkeit ist zu entziehen,

wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden

nach­träg­lich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer die Bewilligung

hätte verweigert wer­den müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 1

GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Be­rufs­pflicht

rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungsertei­lung

vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt

§ 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem

nur die schwere, die Patien­ten gefähr­dende Verletzung der Berufspflichten und

die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für

die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte

Zeit erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG), muss gemessen an der

Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen

Inter­essen je­denfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände

eines Falles zu würdigen.

3.

a) Im Oktober 1995 hatte die Beschwerdeführerin dem in

einem Methadonpro­gramm bei einem anderen Arzt stehenden Patienten A. Z.

unter anderem mehrmals die Me­di­kamente Toquilone (Wirkstoff Methaqualon) und

Rohypnol (Wirkstoff Flunitraze­pam) –bei­des Benzodiazepine ‑

verschrieben. Die Gesundheitsdirektion wies sie in der Folge darauf hin, wegen

der Gefahr bei kombiniertem Konsum von Benzodiazepinen und Opiaten seien solche

Verschreibungen an drogenabhängige Patienten unter den Ärzten ab­zu­spre­chen.

Auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin beanstandete die Gesund­heitsdirek­tion

am 5. Dezember 1995 sowohl die Rezeptierung von Rohypnol und Toqui­lone

zur Behandlung von Symptomen des Methadonentzuges als auch das wiederholte

Verschreiben von Rohypnol aufgrund eines angeblichen Medikamentendiebstahls.

Sie er­mahnte die Beschwerdeführerin, bei der Verschreibung von

suchterzeugenden Medika­menten wie Rohyp­­nol und Toquilone die ärztliche

Sorgfaltspflicht einzuhalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin an A. Z. sowie an zwei

weitere drogenabhängige Personen in den folgenden Monaten erneut wiederholt

Rohypnol verschrieben hatte, fand am 28. Januar 1997 eine Aussprache mit

dem Kantonsarzt und dessen Stellvertreter statt. Aufgrund der Schilderungen der

Ärztin entstand der Eindruck, dass sie die Kontrolle in der Behandlung von

drogensüchtigen Patienten aus den Händen verloren hatte, sich durch diese

Patienten bedroht und erpresst fühlte. Dies führte zur Verfügung der

Gesundheitsdi­rek­tion vom 17. Februar 1997, welche im Wesentlichen

Folgendes auferlegte: ein grundsätzliches Verbot der Verschreibung und der

Abgabe von Medikamenten, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung fallen

(Ziff. I), als Ausnahme von diesem Verbot jedoch die Erlaubnis,

psychotrope Substanzen gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über die

Betäubungs­mittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (BetmV)

über die Apo­theke C in Y zu verschreiben (Ziff. II), an Drogenabhängige

jedoch nur mit Bewilligung des Kantons­ärzt­lichen Dienstes im Einzelfall

(Ziff. III), ein absolutes Ver­bot der Verschreibung der psychotropen

Substanzen Flunitrazepam und Methaqualon (Ziff. IV). Schliesslich enthielt

die Verfügung einen Vorbehalt für den Betäubungsmittel­bezug bei der

Kantonsapotheke in Notfällen (Ziff. V). Für den Fall erneuter Regelwidrig­keiten

bei der Berufsausübung wurde der Beschwerdeführerin der Entzug der Praxisbewil­ligung

angedroht (Ziff. VI). Im gleichen Sinn schränkte auch die Kantonale

Heilmittelkon­trolle am 16. Juli 1997 die der Beschwerdeführerin erteilte

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ein. Am 8. Sep­tem­ber 1997

kam es sodann zu einer hier nicht weiter inte­res­sierenden Lockerung des

Verbotes gemäss Ziff. I der Verfügung vom 17. Februar 1997 mit Bezug

auf Hustenmedikamente.

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 29.

August 2000 ausführte, wiegen die Vorwürfe, welche zur dargelegten

Einschränkung der Praxisbewilligung ge­führt haben, schwer. Die Ärztin hatte

sich von drogenabhängigen Patienten zuneh­mend unter Druck setzen lassen und

dabei offensichtlich die therapeutische Distanz, wel­che gerade süchtigen oder

suchtgefährdeten Patienten gegenüber besonders wichtig ist, verloren. Die

Verschreibung und Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten birgt ein ganz erheb­liches

Risiko in sich und kann daher, wenn sie medizinisch nicht einwandfrei indiziert

ist, gerade bei Drogenabhängigen letztlich tödliche Folgen haben.

b) Am 5. November 1999 stellte die Stadtpolizei Zürich in

der Drogenszene in Zü­rich 4 bei F. P., dessen Ehefrau als

Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin angestellt ist, verschiedene

psychotrope Medikamente sicher, darunter auch Toquilone (Methaqualon), Rohypnol

(Flunitrazepam), Dormicum (Midazolam) und Valium (Diazepam). Der Betrof­fene

erklärte, er selber sei kein Drogenkonsument, sondern gehöre einer Institution

an, die Drogensüchtige zum Aufhören bewegen wolle. Er gehe zwei bis dreimal pro

Monat in die Drogenszene und sammle jeweils die von den Süchtigen vor

Polizeiaktionen versteckten Drogen ein, um sie zu vernichten. Von den in seinem

Besitz befindlichen Medikamenten habe er das Dormicum für seinen Sohn und das

Nozinan (nicht psychotrop) von der Be­schwerdeführerin, ansonsten stammten die

Medikamente von den Süchtigen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung

bei der Familie P. wurden neben verschiedenen rezeptpflichtigen

nicht-psychotropen Medikamenten auch zwei psychotrope vorgefunden, nämlich 1,5

mg Lexotanil (Bromazepam) und 30 mg Normaform (Phentermin), die jedoch an Ort

belassen wurden. Auf telefonische Anfrage hin gab die Beschwerdeführerin an,

sie habe F. P. diese Medikamente abgegeben, da er an einer Nervenkrankheit

leide. Im Be­schwer­deverfahren bringt sie vor, lediglich das Dormicum

(Midazolam) stamme aus ihrer Praxis, im Übrigen habe sie mit ihrer Aussage

ihrer Arzthelferin und deren Mann helfen wollen, ohne zu bedenken, dass sie

sich damit selber belaste.

Die Gesundheitsdirektion sieht im Verhalten der

Beschwerdeführerin einen Ver­stoss gegen Ziff. I ihrer Verfügung vom 17. Februar

1997, wobei unklar ist, von welchem Sachverhalt sie im Einzelnen ausgeht. Dabei

weist die Verfügung unter anderem auf eine Aussage der Ehefrau des

Angeschuldigten hin, wonach dieser die Medikamente von der Beschwerdeführerin

bekommen habe. Da eine solche Aussage jedoch nicht bei den Akten liegt, kann

darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Auch die polizeilich protokollierte

Äusserung der Beschwerdeführerin gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die

Abgabe von Rohypnol, Toquilone und Valium. Mangels Protokollierung der

gestellten Frage ist unklar, welche Medikamente die Beschwerdeführerin mit

"diese" im seinerzeitigen Tele­fongespräch tatsächlich meinte, ob die

im Park sichergestellten, die zu Hause vorgefunde­nen oder überhaupt alle. Im

Weiteren erscheinen auch die Angaben von F. P. selber nicht unglaubwürdig,

nachdem er in der polizeilichen Einvernahme einigermassen genaue An­gaben über

die Organisation D, der er angehöre, inklusive Internetadresse, Personen und

Versammlungsdaten machen konnte. Immerhin sah auch die Polizei angesichts der

Beweis­­lage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegen F. P. Auf dessen

Angaben, wel­che mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, ist

daher abzustellen.

Damit bleibt in diesem Punkt einzig der Vorwurf an die

Beschwerdeführerin, dass sie dem nicht drogenabhängigen F. P. für dessen

Sohn das Medikament Dormicum selber abgegeben hat, anstatt es ihm über die

Apotheke C zu verschreiben. Dieser Ver­stoss ist – wie das Verwaltungsgericht

bereits in seinem Entscheid vom 29. August 2000 feststellte – nicht

schwerwiegend. Da die Ehefrau von F. P. als Arzthelferin bei der Be­schwerde­führe­rin

arbeitet, ist es noch einigermassen nachvollziehbar, wenn auch verboten, dass

die Beschwerdeführerin hier den komplizierteren Weg der Verschreibung umgangen

und das Medikament aus ihrem Bestand direkt abgegeben hat. Der Umstand

allerdings, dass die Beschwerdeführerin aus Gefälligkeit bei einer

polizeilichen Ermittlung falsche Angaben machte, wirft kein besonders günstiges

Licht auf sie.

c) Eine am 30. November 1999 durch die Kantonale

Heilmittelkontrolle durchge­führte Kontrolle bei der Apotheke C in Y ergab,

dass die Beschwerde­führerin mehrfach Produkte, die der

Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, an Pati­en­t­innen und Patienten

verschrieben hatte. Dabei handelte es sich aber nur um solche Wirkstoffe,

welche die Beschwerdeführerin an nicht drogenabhängige Personen verschrei­ben

durfte. Da die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht als

betäubungsmittel­ab­hängig aktenkundig waren, leitete die Gesundheitsdirektion

aus dieser Kontrolle denn auch keinen Vorwurf an die Beschwerdeführerin ab.

d) Anlässlich einer durch die Kantonale Heilmittelkontrolle am

29.

Februar 2000 durchgeführten Inspektion in der Arztpraxis mussten

verschiedene Arzneimittel und Medi­zinprodukte eingezogen und vernichtet

werden. Dies betraf zum grossen Teil Produkte, deren Verfalldaten abgelaufen

waren, sodann zwei registrierungspflichtige Pro­dukte, für deren Bezug und

Verwendung die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung der

Gesundheitsdirektion im Sinn von § 6a der Verordnung über den Verkehr mit

Heil­mit­teln vom 28. Dezember 1978 verfügte, und schliesslich eine

Packung Rohypnol und eine Packung Ionamine (Phentermin). Eine Nachfrage bei der

E AG ergab sodann, dass die Beschwer­deführerin in der Zeit zwischen Juli 1997

und Februar 2000 zahlreiche psychotrope Arzneimittel bezogen hatte, welche

unter das Verbot der Gesund­heits­direktion fallen. Dabei handelte es sich

einerseits um verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie um

Appetitzügler, die sie gemäss Ziff. II der Verfügung der

Gesundheitsdirektion zwar an nicht drogenabhängige Personen verschreiben, aber

nicht selber abgeben durfte. Ausserdem hatte sie in der fraglichen Zeit

insgesamt 191 Packungen Rohyp­nol und 84 Packungen Toquilone bezogen,

welche sie nach Ziff. IV der Verfügung weder abgeben noch verschrei­ben

durfte. Schliesslich waren drei Notfallprodukte geliefert worden, die gemäss

Ziff. V der Verfügung der Gesundheitsdirektion nur über die Kantons­apotheke

hätten bezogen werden dürfen.

Mit Bezug auf den Verstoss gegen Ziff. II der Verfügung

macht die Beschwerde­führerin geltend, sie habe diese Medikamente nur in

geringen Dosen an wenige nicht dro­genabhängige Patienten abgegeben. Diese

Behauptung mag zwar zutreffen, lässt sich je­doch nicht überprüfen, da die

Beschwerdeführerin diese Produkte direkt an die Patienten, zu welchen

selbstverständlich auch Angestellte, Verwandte und Freunde zählen, abgab, an­statt

sie über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss wiegt schwer. Indem

die Be­schwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig die fraglichen Heil­mit­tel

an mehrere Patienten direkt abgab, hat sie sich von Anfang an über die

Verfügung der Gesundheits­direktion klar hinweggesetzt und damit verhindert,

dass der auf ihre Ver­schrei­bung hin erfolgte Medikamentenbezug lückenlos

kontrolliert werden konnte. Wenn sie da­mit auch möglicherweise keine Patienten

direkt gefährdet haben sollte, so wurde durch ihr Verhalten letztlich doch das

Ziel der ihr auferlegten Beschränkung massgeblich gefährdet. Der Umstand, dass

die Abgabe auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten er­folgte, welche die

Medikamente nicht aus der Apotheke C beziehen wollten, entlastet die

Beschwerdeführerin dabei wenig. Der Einwand belegt gerade, dass die Be­schwerdeführerin

nach wie vor Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genü­gend

abzugrenzen, um die ihr gesteckten Grenzen zu beachten.

Zum Bezug von Rohypnol

(Flunitrazepam) bringt die Beschwerdeführerin vor, die­ses sei ausschliesslich

für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Diese Angabe lässt sich zwar ebenfalls

nicht überprüfen. Immerhin spricht jedoch der Umstand, dass bei der Praxis­­inspektion

nur eine Packung Rohypnol und diese angeblich in einer Schublade im

Sprechzimmer und nicht im Arzneimittelraum vorgefunden wurde, eher für deren

Richtig­keit. In­sofern kann der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das ihre

auflegte Verbot gemäss Ziff. IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion

hier nicht vorgeworfen werden. Jedoch vermag der mit diesem Einwand belegte

eigene regelmässige und beträchtliche Betäubungs­mittelkonsum der

Beschwerdeführerin auch nicht gerade Vertrauen in ihre Be­rufstätig­keit und

ihre Sorgfalt bei der Verschreibung von suchterzeugenden Medikamenten zu

erwecken (hierzu Erwägung f nachfolgend).

Mit Bezug auf das mehrfach erworbene Medikament Toquilone

sodann gibt die Be­schwerdeführerin an, dieses an eine einzige Patientin

abgegeben zu haben, welche nicht drogenabhängig sei und seit einem

Verkehrsunfall an Schlafstörungen leide. Toquilone habe sich als das einzige

bei ihr wirksame Schlafmittel erwiesen. Die Patientin habe ge­wusst, dass die

Beschwerdeführerin das Medikament nicht verschreiben oder abgeben dürfte, habe

aber den Arzt nicht wechseln wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin klar

gegen das Verbot von Ziff. IV der Verfügung verstossen. Wenngleich die

Medikamenten­abgabe im konkreten Fall durchaus medizinisch indiziert gewesen

sein mag, so zeigt der Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,

sich gegen die Wünsche ihrer Pati­en­ten genügend abzugrenzen, und dabei auch

bereit ist, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.

Was die Notfallmedikamente betrifft, welche die

Beschwerdeführerin zwingend hätte über die Kantonsapotheke beziehen müssen, so

wurden zwei davon auf Veranlassung der Praxisvertreterin geliefert (dazu

nachfolgend Erwägung e). Das dritte Medikament will die Beschwerdeführerin

für sich selber benötigt haben. Die Beschwerdeführerin hat die un­rechtmässig

bezogenen Mittel demnach nicht selber für die Patientenbehandlung einge­setzt.

Jedoch wirft auch hier der eigene Konsum von 14 Packungen Ritalin ein

bedenkli­ches Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin (hierzu

Erwägung f nachfolgend).

e) Anlässlich der Praxisinspektion stellte sich auch heraus,

dass die Beschwerdefüh­rerin die Praxisvertreterin, welche sie für die Zeit vom

6.

Januar bis 31. März 2000 bestellt hatte, nur ungenügend über die

Einschränkungen der Praxisbewilligung orientiert hatte. So wusste diese zwar,

dass Benzodiazepine in der Praxis nur rezeptiert würden, die weiteren Ein­schränkungen

in der Praxisbewilligung wie etwa die zwingende Verschreibung psycho­troper

Stoffe über die Apotheke C oder der Bezug von Notfallpräparaten über die

Kantonsapotheke waren ihr nicht bekannt. Entsprechend verstiess diese

Vertreterin denn auch in zwei Fällen gegen die letztgenannte Auflage.

Dieser Vorwurf wiegt – auch insoweit ist an der Würdigung im

Urteil vom 29. Au­gust 2000 festzuhalten – ebenfalls schwer. Die

Beschwerdeführerin wurde mit Verfü­gung vom 13. Januar 2000 ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen der Praxisbewilligung auch für

ihre Vertreterin gelten würden. Indem sie ihre Kol­legin nur ungenügend über

die Verfügung der Gesundheitsdirektion orientierte, gab die Beschwerdeführerin

einmal mehr zu erkennen, dass sie die ihr auferlegten Beschränkungen nicht

wirklich ernst nahm.

f) Aufgrund der erstinstanzlichen Akten war von einem eigenen

beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin auszugehen. In

ihrer Eingabe vom 2. April 2000 hatte sie ausgeführt, die bei der Firma E AG

bezogenen Mengen an Rohypnol (191 Packungen) und Ritalin (14 Packungen) für den

Eigenbedarf bezogen zu haben. Sie brauche zuweilen 4 bis 5 mg Rohypnol, um

schlafen zu können, und umgekehrt zur Bewältigung ihrer 60-80 Std./Woche

Ritalin, um in der Nacht wach zu bleiben. Laut Arzneimittelkompendium liegt die

empfohlene Tagesdosis von Rohypnol für Erwach­sene bei 0,5 bis 1 mg, zu

steigern höchstens auf 2 mg, während Ritalin, welches allein in

Anhang a figuriert und daher nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2

BetmG von der Kontrolle ausgenommen ist, nicht zur Behandlung normaler Ermüdungszustände

ange­wendet werden soll. Beide Mittel machen insbesondere bei längerer Einnahme

abhängig. Bei der Befragung vom 15. Juni 2001 brachte die

Beschwerdeführerin vor, sie leide seit 20 Jahren, vor allen seit der Zeit ihrer

Assistenzarzttätigkeit, unter Schlafstörungen. Sie habe verschiedene Arzneien

dagegen probiert, Rohypnol sei das einzige Medikament, das nicht bewirke, dass

sie schlafwandle. Im Jahr 1997 sei sie von Rohypnol abhängig geworden; da­mals

sei sie stark unter Druck gestanden, vor allem von drogenabhängigen Patienten

oder solchen, die Schlaf- oder Beruhigungsmittel wollten. Vor einem Jahr habe

sie aber mit der Einnahme von Rohypnol aufgehört, mit Unterbrüchen von ein bis

zwei Wochen, wenn sie wirklich Probleme habe mit dem Schlaf. Das Ritalin habe

sie benötigt, um am Wochenende Übersetzungs- und Haus­arbeiten erledigen zu

können, weil sie zu müde gewesen sei. Sie nehme das Medikament schon lange

nicht mehr (Prot. S. 4-7).

Zur Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit konnte Dr. F kaum

Angaben machen, da die Beschwerdeführerin ihm erstmals anlässlich der letzten

Konsultation am 19. Oktober 2000 vom Rohypnolkonsum erzählt und ihn um einen

Nachweis der Benzo­diazepin-Abstinenz gebeten hatte. Demgegenüber ist Dr. G mit

der Problematik seit Beginn der Betreuung im Jahr 1998 vertraut. Nach ihrer

Einschätzung be­steht eine Abhängigkeit von so­fort wirksamen Schlaf-, Schmerz-

und Migränemitteln, inklusive Rohypnol. Diese Abhängig­keit sei immer wieder

thematisiert und die Notwendigkeit eines Entzuges betont worden. Sämtliche

Versuche zum stufenweisen Aufbau einer Langzeit-Intervallprophylaxe zum

graduellen Ersatz der Sofortmittel seien bis jetzt erfolglos geblieben, eine

kurzdauernde Abstinenz sei im Herbst 2000 erreicht worden. Obwohl ein

ambulanter Rohypnolentzug nur kurz dauernden Erfolg gebracht habe, könne sich

die Beschwerdeführerin wegen ihrer hohen Arbeitsbelastung nicht zu einem

stationären Entzug entschliessen.

Aufgrund der weiteren Abklärungen des Verwaltungsgerichtes ist

demgemäss nicht nur von einem beträchtlichen eigenen Betäubungsmittelkonsum,

sondern sogar von einer ei­­gentlichen und bis ins Jahr 2001 bestehenden

Abhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Umstand, insbesondere in

seinem Zusammenspiel mit den festgestellten Ver­stössen betreffend die Betäubungsmittelabgabe

und -ver­schreibung belastet die Beschwer­­deführerin erheblich. Wer in dem von

der Beschwerdeführerin eingestandenen Masse Betäubungsmittel benötigt, um den

beruflichen Anfor­derungen zu genügen, ist diesen offensichtlich nicht

gewachsen. Dabei mag zwar die eige­ne Überforderung durchaus eine Rolle

spielen, jedoch erhöht die persönliche Haltung ge­genüber Betäubungsmitteln

jedenfalls die Gefahr eines allzu leichtfertigen Umgangs mit suchterzeugenden

Medikamenten bei der Patientenbehandlung.

g) Zusammenfassend beeinträchtigen sowohl die bereits von der

Gesundheitsdirektion gewürdigten Vorfälle als auch die neuerlich im

Beschwerdeverfahren erstellte Betäubungsmittelabhängigkeit der

Beschwerdeführerin und ihre eigene Haltung dazu deren Vertrauenswürdigkeit ganz

erheblich.

Die Beschwerdeführerin setzte sich über die ihr auferlegten

Berufseinschränkungen trotz ausdrück­licher Androhung des Bewilligungsentzuges

im Fall erneuter Regelwidrigkei­ten hinweg. Im We­sentlichen behinderte ihr Verhalten

die ihr auferlegte Kontrolle der Medikamentenverschrei­bung; in einem Fall kam

dabei eine Patientin zu einem Medikament, welches ihr die Be­schwerdeführerin

nicht einmal hätte verschreiben dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem

Verhalten die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten konkret gefährdet

hätte, ist zwar aufgrund der Akten nicht erstellt, immerhin beinhaltet aber die

Verhinderung der Kontrolle der Rezeptierung eine indirekte Patientengefährdung.

Ihr Fehlverhalten betraf daher nicht nur eine rein formale Ebene. Die

Beschwerdeführerin verkennt offenbar den Sinn der ihr auferlegten

Berufseinschränkungen, wenn sie glaubt, indem sie keine drogen­abhängige

Patienten mehr behandle, sei die Gefahr gebannt. Die Verfügung der Gesund­heitsdirektion

sollte nicht nur die direkte Abgabe von Benzodiazepinen an Drogenabhän­gige

verhindern, sondern auch den Bezug durch Drogenabhängige über nichtdrogenabhän­gige

Mittelsleute. Das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin das dafür notwendige

Ur­teilsvermögen selber aufzubringen vermag, fehlte der Gesundheitsdirektion zu

Recht. Die früheren Vorfälle zeigten deutlich, dass sie sich allzu leichtfertig

auf Angaben von Patien­ten verliess und sich nicht gegen diese abgrenzen

konnte. Eine nach wie vor mangelnde Distanz ihren Patienten und deren Wünschen

gegenüber belegen auch die neuerlichen Be­gebenheiten.

Vor diesem Hintergrund bildet die eigene Abhängigkeit der

Beschwerdeführerin von Betäubungsmitteln sowie weiterer Medikamente eine

zusätzliche Quelle des Misstrauens. Dabei zeugt auch ihre eigene Haltung der

ganzen Thematik gegenüber von einem man­­gelhaften Problembewusstsein. Nachdem

die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor Bundesgericht eine

Betäubungsmittelabhängigkeit in Abrede gestellt hatte, gestand sie eine

Abhängigkeit immerhin für die Zeit von 1997 bis 2000 bei der Befragung ein,

betonte allerdings, dass die Abhängigkeit seit Entzug der Praxisbewilligung

nicht mehr bestehe (Prot. S. 6). Diese Einschätzung steht nun aber in einem

klaren Widerspruch zum Bericht von Dr. Gs, welche die Ab­hängigkeit von

Rohypnol trotz zeitweiser Abstinenz auch heute noch bejaht. Trotz einer von der

Ärztin empfohlenen und bereits zweimal in die Wege geleiteten stationären

Therapie konnte sich die Beschwerdeführerin dazu bisher nicht entschliessen.

Bedenklich ist da­bei weiter, dass die Beschwerdeführerin die Ärztin zu keiner

Zeit auf ihren erheblichen Kon­sum von Ritalin in den Jahren 1998 und 1999

hingewiesen hatte. Insofern konnten ihre eigenen Angaben, wonach sie das Mittel

schon anfangs 2000 abgesetzt haben will, im Beschwerdeverfahren auch gar nicht

weiter überprüft werden.

Das Gericht fragte die Arztpersonen zusätzlich, ob es möglich

sei, dass der Medikamen­tenkonsum der Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit

beeinträchtigte, die ärztliche Sorgfaltspflicht, insbesondere bei Abgabe und

Verschreibung ähnlicher Medikamente an eigene Patienten, zu beachten. Dr. F

beantwortete die Frage explizit nicht, da er über das Ausmass der

Suchtmittelabhängigkeit nicht informiert war. Dr. G konnte selber keine

Beeinträchtigung feststellen, war aber offensichtlich nicht darüber informiert,

dass die Beschwerdeführerin Benzodiazepine an drogenabhängige Patienten

abgegeben hatte und dass ihre Praxisbewilligung aus diesem Grunde eingeschränkt

wor­den war und sie gegen diese Einschränkungen verstossen hatte. Jedenfalls

konnte auch Dr. G die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht aus­schliessen.

In Würdigung aller Umstände des Falles ist daher davon auszugehen, dass auch

der eigene Betäubungsmittelkonsum ein Risiko bei der Patientenbehandlung

bildet.

4.

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten

Beschränkungen bisher of­fensichtlich nicht ernst genommen hat, fragt es sich,

wie deren Wirkung verstärkt und de­ren Einhaltung durchgesetzt werden kann. Im

Eventualstandpunkt bietet sie selber an, es sei ihr die Bewilligung zur Führung

einer Privatapotheke unter Orientierung der potentiel­len Lieferfirmen zu

entziehen. Hierzu macht die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend, dass diese

Massnahme nicht geeignet ist, die auferlegten Beschränkungen besser durchzu­setzen.

Die festgestellten Regelwidrigkeiten betrafen gerade nicht den der

Beschwerdefüh­rerin belassenen Bereich der Privatapotheke, d. h. die Abgabe von

Heilmitteln, die nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, sondern

ausschliesslich den ihr verbotenen Bereich. Aufgrund dessen, wie sich die

Beschwerdeführerin bis anhin über das Verbot hin­wegzusetzen verstand, fehlt es

der Gesundheitsdirektion verständlicherweise am Ver­trauen, dass sie sich an

ein weiter gehendes Medikamentenabgabeverbot halten würde. In Frage käme daher

höchstens ein an die Hersteller und Lieferanten direkt gerichtetes Ver­bot, die

entsprechenden Heilmittel an die Beschwerdeführerin abzugeben. Ein solches ist

aber recht­lich nicht zulässig, da es ins vorliegende Verfahren nicht

involvierte Dritte be­treffen würde. In eine ähnliche Richtung weist im

Weiteren zwar die von der Beschwerde­führerin angebotene Orientierung der

potentiellen Lieferfirmen. Jedoch ist auch dies keine genügend wirksame und

praktikable Lösung, da es nach den Ausführungen der Gesund­heits­direktion gar

nicht möglich ist, alle Bezugsquellen und Verkaufsstellen (Apotheken) über die

Ein­schränkung zu informieren.

Demgemäss bietet sich als einziges Mittel nur die vollständige

Einstellung in der selbständigen Berufsausübung an. Da heute nicht absehbar

ist, ob und auf welche Weise es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen

wird, das verlorene Vertrauen in eine sorgfältige selbständige Berufsausübung

wiederherzustellen, hat der Bewilligungsentzug zwangsläufig unbefristet zu

erfolgen. Es ist ihr jedoch unbenommen, später etwa durch die Vorlage eines

Arbeitszeugnisses, welches insbesondere auch Rückschlüsse hinsichtlich der in

der bisherigen Berufsausübung beanstandeten Punkte zulässt, und eines Berichtes

über den positiven Verlauf einer eigenen Entzugstherapie ein erneutes Gesuch um

Er­teilung der Bewilligung zu stellen.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...