VB.2001.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00151
16. November 2001Deutsch21 min
(URT.2001.6527)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00151
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00211)
Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung
(Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00211 nach Aufhebung durch Bundesgericht):
Voraussetzungen zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung; Grundlagen der Berufspflichten; Voraussetzungen zum Bewilligungsentzug (E. 2).
Nach bereits 1997 verfügten Einschränkungen der Praxisbewilligung infolge unsachgemässer Verschreibung von suchterzeugenden Arzneimitteln hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrfach über diese Einschränkungen hinweggesetzt; zudem ist eine Praxisvertreterin nur ungenügend instruiert worden (E. 3a-e). Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln und die Abhängigkeit davon beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin. Auch ohne bisher Patienten konkret zu gefährden, wiegen die Verfehlungen insgesamt schwer. Ein Risiko nicht fachgerechter Behandlung besteht (E. 3f-g). Der Entzug der Bewilligung ist deshalb gerechtfertigt (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ARZNEIMITTELMISSBRAUCH
ARZT
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSPFLICHT
ENTZUG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG
§ 8 Abs. I aGesundheitsG
§ 9 aGesundheitsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Dr. med. X, Jahrgang 1960, praktiziert seit 1993 als selbständige
Ärztin mit Bewilligung zu Führung einer Privatapotheke in Y. Infolge
wiederholter Verschreibung von Rohypnol und Toquilone an Drogenabhängige und
nach erfolgloser diesbezüglicher Ermahnung der Ärztin verbot ihr die
Gesundheitsdirektion am 17. Februar 1997 unter gewissen Einschränkungen
und Differenzierungen, Medikamente, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung
fallen, zu verordnen und abzugeben.
Aufgrund verschiedener zwischen November 1999 und März 2000
aufgedeckter Verstösse gegen dieses Verbot entzog die
Gesundheitsdirektion X die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
mit Verfügung vom 28. April 2000.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob X am 8. Juni 2000
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung unter Aufhebung der Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
aufrechtzuerhalten. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 29. Juni 2000
die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
vollumfänglich ab (VB.2000.00211).
Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht auf staatsrechtliche
Beschwerde hin am 16. März 2001 aufgehoben mit der Begründung, das
Verwaltungsgericht habe anders als die Gesundheitsdirektion den übermässigen
Medikamentenkonsum der Beschwerdeführerin als für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit entscheidwesentlich erachtet. Dies sei ohne
Beweisverfahren oder zumindest vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin
gehörsverletzend.
Am 15. Juni 2001 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche
Verhandlung mit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin durch. Mit
ärztlichen Berichten vom 10. und 19. September 2001 beantworteten Dr. med. F
und Dr. med. G dem Verwaltungsgericht verschiedene Fragen betreffend die
ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Stellungnahmen
der Parteien erfolgten am 10. und 16. Oktober 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. April 2000 erhobenen
Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 und § 19a
Abs. 2 Ziffer 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997; VRG). Der angefochtene Entscheid unterliegt im
Verfahren der Direktbeschwerde nicht nur der Rechts‑ sondern auch der
Ermessenskontrolle (§ 50 Abs. 1 und 3 VRG).
2.
Um gegen Entgelt oder berufsmässig medizinische
Verrichtungen vorzunehmen, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion
erforderlich (§ 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom
4.
November 1962; GesundheitsG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der
Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, vertrauenswürdig ist und
nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur
Berufsausübung offensichtlich unfähig macht (§§ 8 Abs. 1 und 16
Abs. 1 GesundheitsG).
Die selbständige Arzttätigkeit setzt infolge der spezifischen
Situation eines Patienten, des enormen Wissensvorsprungs des Arztes gegenüber
diesem und der demzufolge entstehenden Abhängigkeit ein enges
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus. Dieses Vertrauens
erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen
Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen
Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (vgl. § 12
Abs. 1 GesundheitsG). Die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte im
Allgemeinen und die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt im Besonderen
regelt das kantonale Gesundheitsrecht nicht. Diese ergeben sich in erster
Linie aus dem Bundesrecht, etwa aus den dem Patientenauftrag entspringenden
ärztlichen Vertragspflichten, aus den Schranken der strafrechtlichen Ordnung
oder etwa auch aus dem Heilmittel‑, Betäubungsmittel‑ und Sozialversicherungsrecht.
Begeht ein Bewilligungsinhaber bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit
eine strafbare Handlung, etwa eine solche gegen Leib und Leben oder gegen die
Amts‑ oder Berufspflichten, so liegt darin ohne weiteres auch eine
Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Diese kann jedoch auch ohne das Vorliegen
eines Straftatbestands im engeren Sinn verletzt sein. Die ärztliche Sorgfalt
hat sich ganz allgemein an den anerkannten Regeln der medizinischen
Wissenschaft zu messen. Soweit spezifische Berufsorganisationen einen
Verhaltenskodex in Form einer Standesordnung oder von Richtlinien aufgestellt
haben, können diese Ausdruck anerkannter Regeln der medizinischen Wissenschaft
bilden und damit das Mass der notwendigen Sorgfalt bestimmen (vgl. VGr,
15.
Juli 1999, VB.1999.00145 und VGr, 7. Oktober 1999,
VB.1999.00213).
Die Bewilligung zur selbständigen
Ausübung der Arzttätigkeit ist zu entziehen,
wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden
nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer die Bewilligung
hätte verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 1
GesundheitsG). Nicht jede Verletzung der ärztlichen Berufspflicht
rechtfertigt es jedoch, der betroffenen Person die für die Bewilligungserteilung
vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Aus diesem Grunde nennt
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GesundheitsG als Entzugsgründe unter anderem
nur die schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten und
die missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung. Der Entzug, der für
die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte
Zeit erfolgen kann (§ 9 Abs. 2 GesundheitsG), muss gemessen an der
Pflichtverletzung und den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen
Interessen jedenfalls verhältnismässig sein. Dabei sind die gesamten Umstände
eines Falles zu würdigen.
3.
a) Im Oktober 1995 hatte die Beschwerdeführerin dem in
einem Methadonprogramm bei einem anderen Arzt stehenden Patienten A. Z.
unter anderem mehrmals die Medikamente Toquilone (Wirkstoff Methaqualon) und
Rohypnol (Wirkstoff Flunitrazepam) –beides Benzodiazepine ‑
verschrieben. Die Gesundheitsdirektion wies sie in der Folge darauf hin, wegen
der Gefahr bei kombiniertem Konsum von Benzodiazepinen und Opiaten seien solche
Verschreibungen an drogenabhängige Patienten unter den Ärzten abzusprechen.
Auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin hin beanstandete die Gesundheitsdirektion
am 5. Dezember 1995 sowohl die Rezeptierung von Rohypnol und Toquilone
zur Behandlung von Symptomen des Methadonentzuges als auch das wiederholte
Verschreiben von Rohypnol aufgrund eines angeblichen Medikamentendiebstahls.
Sie ermahnte die Beschwerdeführerin, bei der Verschreibung von
suchterzeugenden Medikamenten wie Rohypnol und Toquilone die ärztliche
Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin an A. Z. sowie an zwei
weitere drogenabhängige Personen in den folgenden Monaten erneut wiederholt
Rohypnol verschrieben hatte, fand am 28. Januar 1997 eine Aussprache mit
dem Kantonsarzt und dessen Stellvertreter statt. Aufgrund der Schilderungen der
Ärztin entstand der Eindruck, dass sie die Kontrolle in der Behandlung von
drogensüchtigen Patienten aus den Händen verloren hatte, sich durch diese
Patienten bedroht und erpresst fühlte. Dies führte zur Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 17. Februar 1997, welche im Wesentlichen
Folgendes auferlegte: ein grundsätzliches Verbot der Verschreibung und der
Abgabe von Medikamenten, die unter die Betäubungsmittelgesetzgebung fallen
(Ziff. I), als Ausnahme von diesem Verbot jedoch die Erlaubnis,
psychotrope Substanzen gemäss Art. 3 lit. b der Verordnung über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (BetmV)
über die Apotheke C in Y zu verschreiben (Ziff. II), an Drogenabhängige
jedoch nur mit Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes im Einzelfall
(Ziff. III), ein absolutes Verbot der Verschreibung der psychotropen
Substanzen Flunitrazepam und Methaqualon (Ziff. IV). Schliesslich enthielt
die Verfügung einen Vorbehalt für den Betäubungsmittelbezug bei der
Kantonsapotheke in Notfällen (Ziff. V). Für den Fall erneuter Regelwidrigkeiten
bei der Berufsausübung wurde der Beschwerdeführerin der Entzug der Praxisbewilligung
angedroht (Ziff. VI). Im gleichen Sinn schränkte auch die Kantonale
Heilmittelkontrolle am 16. Juli 1997 die der Beschwerdeführerin erteilte
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke ein. Am 8. September 1997
kam es sodann zu einer hier nicht weiter interessierenden Lockerung des
Verbotes gemäss Ziff. I der Verfügung vom 17. Februar 1997 mit Bezug
auf Hustenmedikamente.
Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 29.
August 2000 ausführte, wiegen die Vorwürfe, welche zur dargelegten
Einschränkung der Praxisbewilligung geführt haben, schwer. Die Ärztin hatte
sich von drogenabhängigen Patienten zunehmend unter Druck setzen lassen und
dabei offensichtlich die therapeutische Distanz, welche gerade süchtigen oder
suchtgefährdeten Patienten gegenüber besonders wichtig ist, verloren. Die
Verschreibung und Abgabe von suchterzeugenden Medikamenten birgt ein ganz erhebliches
Risiko in sich und kann daher, wenn sie medizinisch nicht einwandfrei indiziert
ist, gerade bei Drogenabhängigen letztlich tödliche Folgen haben.
b) Am 5. November 1999 stellte die Stadtpolizei Zürich in
der Drogenszene in Zürich 4 bei F. P., dessen Ehefrau als
Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin angestellt ist, verschiedene
psychotrope Medikamente sicher, darunter auch Toquilone (Methaqualon), Rohypnol
(Flunitrazepam), Dormicum (Midazolam) und Valium (Diazepam). Der Betroffene
erklärte, er selber sei kein Drogenkonsument, sondern gehöre einer Institution
an, die Drogensüchtige zum Aufhören bewegen wolle. Er gehe zwei bis dreimal pro
Monat in die Drogenszene und sammle jeweils die von den Süchtigen vor
Polizeiaktionen versteckten Drogen ein, um sie zu vernichten. Von den in seinem
Besitz befindlichen Medikamenten habe er das Dormicum für seinen Sohn und das
Nozinan (nicht psychotrop) von der Beschwerdeführerin, ansonsten stammten die
Medikamente von den Süchtigen. Anlässlich einer nachfolgenden Hausdurchsuchung
bei der Familie P. wurden neben verschiedenen rezeptpflichtigen
nicht-psychotropen Medikamenten auch zwei psychotrope vorgefunden, nämlich 1,5
mg Lexotanil (Bromazepam) und 30 mg Normaform (Phentermin), die jedoch an Ort
belassen wurden. Auf telefonische Anfrage hin gab die Beschwerdeführerin an,
sie habe F. P. diese Medikamente abgegeben, da er an einer Nervenkrankheit
leide. Im Beschwerdeverfahren bringt sie vor, lediglich das Dormicum
(Midazolam) stamme aus ihrer Praxis, im Übrigen habe sie mit ihrer Aussage
ihrer Arzthelferin und deren Mann helfen wollen, ohne zu bedenken, dass sie
sich damit selber belaste.
Die Gesundheitsdirektion sieht im Verhalten der
Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Ziff. I ihrer Verfügung vom 17. Februar
1997, wobei unklar ist, von welchem Sachverhalt sie im Einzelnen ausgeht. Dabei
weist die Verfügung unter anderem auf eine Aussage der Ehefrau des
Angeschuldigten hin, wonach dieser die Medikamente von der Beschwerdeführerin
bekommen habe. Da eine solche Aussage jedoch nicht bei den Akten liegt, kann
darauf vorliegend nicht abgestellt werden. Auch die polizeilich protokollierte
Äusserung der Beschwerdeführerin gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die
Abgabe von Rohypnol, Toquilone und Valium. Mangels Protokollierung der
gestellten Frage ist unklar, welche Medikamente die Beschwerdeführerin mit
"diese" im seinerzeitigen Telefongespräch tatsächlich meinte, ob die
im Park sichergestellten, die zu Hause vorgefundenen oder überhaupt alle. Im
Weiteren erscheinen auch die Angaben von F. P. selber nicht unglaubwürdig,
nachdem er in der polizeilichen Einvernahme einigermassen genaue Angaben über
die Organisation D, der er angehöre, inklusive Internetadresse, Personen und
Versammlungsdaten machen konnte. Immerhin sah auch die Polizei angesichts der
Beweislage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegen F. P. Auf dessen
Angaben, welche mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, ist
daher abzustellen.
Damit bleibt in diesem Punkt einzig der Vorwurf an die
Beschwerdeführerin, dass sie dem nicht drogenabhängigen F. P. für dessen
Sohn das Medikament Dormicum selber abgegeben hat, anstatt es ihm über die
Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss ist – wie das Verwaltungsgericht
bereits in seinem Entscheid vom 29. August 2000 feststellte – nicht
schwerwiegend. Da die Ehefrau von F. P. als Arzthelferin bei der Beschwerdeführerin
arbeitet, ist es noch einigermassen nachvollziehbar, wenn auch verboten, dass
die Beschwerdeführerin hier den komplizierteren Weg der Verschreibung umgangen
und das Medikament aus ihrem Bestand direkt abgegeben hat. Der Umstand
allerdings, dass die Beschwerdeführerin aus Gefälligkeit bei einer
polizeilichen Ermittlung falsche Angaben machte, wirft kein besonders günstiges
Licht auf sie.
c) Eine am 30. November 1999 durch die Kantonale
Heilmittelkontrolle durchgeführte Kontrolle bei der Apotheke C in Y ergab,
dass die Beschwerdeführerin mehrfach Produkte, die der
Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, an Patientinnen und Patienten
verschrieben hatte. Dabei handelte es sich aber nur um solche Wirkstoffe,
welche die Beschwerdeführerin an nicht drogenabhängige Personen verschreiben
durfte. Da die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht als
betäubungsmittelabhängig aktenkundig waren, leitete die Gesundheitsdirektion
aus dieser Kontrolle denn auch keinen Vorwurf an die Beschwerdeführerin ab.
d) Anlässlich einer durch die Kantonale Heilmittelkontrolle am
29.
Februar 2000 durchgeführten Inspektion in der Arztpraxis mussten
verschiedene Arzneimittel und Medizinprodukte eingezogen und vernichtet
werden. Dies betraf zum grossen Teil Produkte, deren Verfalldaten abgelaufen
waren, sodann zwei registrierungspflichtige Produkte, für deren Bezug und
Verwendung die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung der
Gesundheitsdirektion im Sinn von § 6a der Verordnung über den Verkehr mit
Heilmitteln vom 28. Dezember 1978 verfügte, und schliesslich eine
Packung Rohypnol und eine Packung Ionamine (Phentermin). Eine Nachfrage bei der
E AG ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Juli 1997
und Februar 2000 zahlreiche psychotrope Arzneimittel bezogen hatte, welche
unter das Verbot der Gesundheitsdirektion fallen. Dabei handelte es sich
einerseits um verschiedene Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie um
Appetitzügler, die sie gemäss Ziff. II der Verfügung der
Gesundheitsdirektion zwar an nicht drogenabhängige Personen verschreiben, aber
nicht selber abgeben durfte. Ausserdem hatte sie in der fraglichen Zeit
insgesamt 191 Packungen Rohypnol und 84 Packungen Toquilone bezogen,
welche sie nach Ziff. IV der Verfügung weder abgeben noch verschreiben
durfte. Schliesslich waren drei Notfallprodukte geliefert worden, die gemäss
Ziff. V der Verfügung der Gesundheitsdirektion nur über die Kantonsapotheke
hätten bezogen werden dürfen.
Mit Bezug auf den Verstoss gegen Ziff. II der Verfügung
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Medikamente nur in
geringen Dosen an wenige nicht drogenabhängige Patienten abgegeben. Diese
Behauptung mag zwar zutreffen, lässt sich jedoch nicht überprüfen, da die
Beschwerdeführerin diese Produkte direkt an die Patienten, zu welchen
selbstverständlich auch Angestellte, Verwandte und Freunde zählen, abgab, anstatt
sie über die Apotheke C zu verschreiben. Dieser Verstoss wiegt schwer. Indem
die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum regelmässig die fraglichen Heilmittel
an mehrere Patienten direkt abgab, hat sie sich von Anfang an über die
Verfügung der Gesundheitsdirektion klar hinweggesetzt und damit verhindert,
dass der auf ihre Verschreibung hin erfolgte Medikamentenbezug lückenlos
kontrolliert werden konnte. Wenn sie damit auch möglicherweise keine Patienten
direkt gefährdet haben sollte, so wurde durch ihr Verhalten letztlich doch das
Ziel der ihr auferlegten Beschränkung massgeblich gefährdet. Der Umstand, dass
die Abgabe auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten erfolgte, welche die
Medikamente nicht aus der Apotheke C beziehen wollten, entlastet die
Beschwerdeführerin dabei wenig. Der Einwand belegt gerade, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor Mühe hat, sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genügend
abzugrenzen, um die ihr gesteckten Grenzen zu beachten.
Zum Bezug von Rohypnol
(Flunitrazepam) bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei ausschliesslich
für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Diese Angabe lässt sich zwar ebenfalls
nicht überprüfen. Immerhin spricht jedoch der Umstand, dass bei der Praxisinspektion
nur eine Packung Rohypnol und diese angeblich in einer Schublade im
Sprechzimmer und nicht im Arzneimittelraum vorgefunden wurde, eher für deren
Richtigkeit. Insofern kann der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen das ihre
auflegte Verbot gemäss Ziff. IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion
hier nicht vorgeworfen werden. Jedoch vermag der mit diesem Einwand belegte
eigene regelmässige und beträchtliche Betäubungsmittelkonsum der
Beschwerdeführerin auch nicht gerade Vertrauen in ihre Berufstätigkeit und
ihre Sorgfalt bei der Verschreibung von suchterzeugenden Medikamenten zu
erwecken (hierzu Erwägung f nachfolgend).
Mit Bezug auf das mehrfach erworbene Medikament Toquilone
sodann gibt die Beschwerdeführerin an, dieses an eine einzige Patientin
abgegeben zu haben, welche nicht drogenabhängig sei und seit einem
Verkehrsunfall an Schlafstörungen leide. Toquilone habe sich als das einzige
bei ihr wirksame Schlafmittel erwiesen. Die Patientin habe gewusst, dass die
Beschwerdeführerin das Medikament nicht verschreiben oder abgeben dürfte, habe
aber den Arzt nicht wechseln wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin klar
gegen das Verbot von Ziff. IV der Verfügung verstossen. Wenngleich die
Medikamentenabgabe im konkreten Fall durchaus medizinisch indiziert gewesen
sein mag, so zeigt der Vorfall erneut, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,
sich gegen die Wünsche ihrer Patienten genügend abzugrenzen, und dabei auch
bereit ist, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten.
Was die Notfallmedikamente betrifft, welche die
Beschwerdeführerin zwingend hätte über die Kantonsapotheke beziehen müssen, so
wurden zwei davon auf Veranlassung der Praxisvertreterin geliefert (dazu
nachfolgend Erwägung e). Das dritte Medikament will die Beschwerdeführerin
für sich selber benötigt haben. Die Beschwerdeführerin hat die unrechtmässig
bezogenen Mittel demnach nicht selber für die Patientenbehandlung eingesetzt.
Jedoch wirft auch hier der eigene Konsum von 14 Packungen Ritalin ein
bedenkliches Licht auf die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin (hierzu
Erwägung f nachfolgend).
e) Anlässlich der Praxisinspektion stellte sich auch heraus,
dass die Beschwerdeführerin die Praxisvertreterin, welche sie für die Zeit vom
6.
Januar bis 31. März 2000 bestellt hatte, nur ungenügend über die
Einschränkungen der Praxisbewilligung orientiert hatte. So wusste diese zwar,
dass Benzodiazepine in der Praxis nur rezeptiert würden, die weiteren Einschränkungen
in der Praxisbewilligung wie etwa die zwingende Verschreibung psychotroper
Stoffe über die Apotheke C oder der Bezug von Notfallpräparaten über die
Kantonsapotheke waren ihr nicht bekannt. Entsprechend verstiess diese
Vertreterin denn auch in zwei Fällen gegen die letztgenannte Auflage.
Dieser Vorwurf wiegt – auch insoweit ist an der Würdigung im
Urteil vom 29. August 2000 festzuhalten – ebenfalls schwer. Die
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2000 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen der Praxisbewilligung auch für
ihre Vertreterin gelten würden. Indem sie ihre Kollegin nur ungenügend über
die Verfügung der Gesundheitsdirektion orientierte, gab die Beschwerdeführerin
einmal mehr zu erkennen, dass sie die ihr auferlegten Beschränkungen nicht
wirklich ernst nahm.
f) Aufgrund der erstinstanzlichen Akten war von einem eigenen
beträchtlichen Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin auszugehen. In
ihrer Eingabe vom 2. April 2000 hatte sie ausgeführt, die bei der Firma E AG
bezogenen Mengen an Rohypnol (191 Packungen) und Ritalin (14 Packungen) für den
Eigenbedarf bezogen zu haben. Sie brauche zuweilen 4 bis 5 mg Rohypnol, um
schlafen zu können, und umgekehrt zur Bewältigung ihrer 60-80 Std./Woche
Ritalin, um in der Nacht wach zu bleiben. Laut Arzneimittelkompendium liegt die
empfohlene Tagesdosis von Rohypnol für Erwachsene bei 0,5 bis 1 mg, zu
steigern höchstens auf 2 mg, während Ritalin, welches allein in
Anhang a figuriert und daher nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
BetmG von der Kontrolle ausgenommen ist, nicht zur Behandlung normaler Ermüdungszustände
angewendet werden soll. Beide Mittel machen insbesondere bei längerer Einnahme
abhängig. Bei der Befragung vom 15. Juni 2001 brachte die
Beschwerdeführerin vor, sie leide seit 20 Jahren, vor allen seit der Zeit ihrer
Assistenzarzttätigkeit, unter Schlafstörungen. Sie habe verschiedene Arzneien
dagegen probiert, Rohypnol sei das einzige Medikament, das nicht bewirke, dass
sie schlafwandle. Im Jahr 1997 sei sie von Rohypnol abhängig geworden; damals
sei sie stark unter Druck gestanden, vor allem von drogenabhängigen Patienten
oder solchen, die Schlaf- oder Beruhigungsmittel wollten. Vor einem Jahr habe
sie aber mit der Einnahme von Rohypnol aufgehört, mit Unterbrüchen von ein bis
zwei Wochen, wenn sie wirklich Probleme habe mit dem Schlaf. Das Ritalin habe
sie benötigt, um am Wochenende Übersetzungs- und Hausarbeiten erledigen zu
können, weil sie zu müde gewesen sei. Sie nehme das Medikament schon lange
nicht mehr (Prot. S. 4-7).
Zur Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit konnte Dr. F kaum
Angaben machen, da die Beschwerdeführerin ihm erstmals anlässlich der letzten
Konsultation am 19. Oktober 2000 vom Rohypnolkonsum erzählt und ihn um einen
Nachweis der Benzodiazepin-Abstinenz gebeten hatte. Demgegenüber ist Dr. G mit
der Problematik seit Beginn der Betreuung im Jahr 1998 vertraut. Nach ihrer
Einschätzung besteht eine Abhängigkeit von sofort wirksamen Schlaf-, Schmerz-
und Migränemitteln, inklusive Rohypnol. Diese Abhängigkeit sei immer wieder
thematisiert und die Notwendigkeit eines Entzuges betont worden. Sämtliche
Versuche zum stufenweisen Aufbau einer Langzeit-Intervallprophylaxe zum
graduellen Ersatz der Sofortmittel seien bis jetzt erfolglos geblieben, eine
kurzdauernde Abstinenz sei im Herbst 2000 erreicht worden. Obwohl ein
ambulanter Rohypnolentzug nur kurz dauernden Erfolg gebracht habe, könne sich
die Beschwerdeführerin wegen ihrer hohen Arbeitsbelastung nicht zu einem
stationären Entzug entschliessen.
Aufgrund der weiteren Abklärungen des Verwaltungsgerichtes ist
demgemäss nicht nur von einem beträchtlichen eigenen Betäubungsmittelkonsum,
sondern sogar von einer eigentlichen und bis ins Jahr 2001 bestehenden
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Umstand, insbesondere in
seinem Zusammenspiel mit den festgestellten Verstössen betreffend die Betäubungsmittelabgabe
und -verschreibung belastet die Beschwerdeführerin erheblich. Wer in dem von
der Beschwerdeführerin eingestandenen Masse Betäubungsmittel benötigt, um den
beruflichen Anforderungen zu genügen, ist diesen offensichtlich nicht
gewachsen. Dabei mag zwar die eigene Überforderung durchaus eine Rolle
spielen, jedoch erhöht die persönliche Haltung gegenüber Betäubungsmitteln
jedenfalls die Gefahr eines allzu leichtfertigen Umgangs mit suchterzeugenden
Medikamenten bei der Patientenbehandlung.
g) Zusammenfassend beeinträchtigen sowohl die bereits von der
Gesundheitsdirektion gewürdigten Vorfälle als auch die neuerlich im
Beschwerdeverfahren erstellte Betäubungsmittelabhängigkeit der
Beschwerdeführerin und ihre eigene Haltung dazu deren Vertrauenswürdigkeit ganz
erheblich.
Die Beschwerdeführerin setzte sich über die ihr auferlegten
Berufseinschränkungen trotz ausdrücklicher Androhung des Bewilligungsentzuges
im Fall erneuter Regelwidrigkeiten hinweg. Im Wesentlichen behinderte ihr Verhalten
die ihr auferlegte Kontrolle der Medikamentenverschreibung; in einem Fall kam
dabei eine Patientin zu einem Medikament, welches ihr die Beschwerdeführerin
nicht einmal hätte verschreiben dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Verhalten die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten konkret gefährdet
hätte, ist zwar aufgrund der Akten nicht erstellt, immerhin beinhaltet aber die
Verhinderung der Kontrolle der Rezeptierung eine indirekte Patientengefährdung.
Ihr Fehlverhalten betraf daher nicht nur eine rein formale Ebene. Die
Beschwerdeführerin verkennt offenbar den Sinn der ihr auferlegten
Berufseinschränkungen, wenn sie glaubt, indem sie keine drogenabhängige
Patienten mehr behandle, sei die Gefahr gebannt. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion
sollte nicht nur die direkte Abgabe von Benzodiazepinen an Drogenabhängige
verhindern, sondern auch den Bezug durch Drogenabhängige über nichtdrogenabhängige
Mittelsleute. Das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin das dafür notwendige
Urteilsvermögen selber aufzubringen vermag, fehlte der Gesundheitsdirektion zu
Recht. Die früheren Vorfälle zeigten deutlich, dass sie sich allzu leichtfertig
auf Angaben von Patienten verliess und sich nicht gegen diese abgrenzen
konnte. Eine nach wie vor mangelnde Distanz ihren Patienten und deren Wünschen
gegenüber belegen auch die neuerlichen Begebenheiten.
Vor diesem Hintergrund bildet die eigene Abhängigkeit der
Beschwerdeführerin von Betäubungsmitteln sowie weiterer Medikamente eine
zusätzliche Quelle des Misstrauens. Dabei zeugt auch ihre eigene Haltung der
ganzen Thematik gegenüber von einem mangelhaften Problembewusstsein. Nachdem
die Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor Bundesgericht eine
Betäubungsmittelabhängigkeit in Abrede gestellt hatte, gestand sie eine
Abhängigkeit immerhin für die Zeit von 1997 bis 2000 bei der Befragung ein,
betonte allerdings, dass die Abhängigkeit seit Entzug der Praxisbewilligung
nicht mehr bestehe (Prot. S. 6). Diese Einschätzung steht nun aber in einem
klaren Widerspruch zum Bericht von Dr. Gs, welche die Abhängigkeit von
Rohypnol trotz zeitweiser Abstinenz auch heute noch bejaht. Trotz einer von der
Ärztin empfohlenen und bereits zweimal in die Wege geleiteten stationären
Therapie konnte sich die Beschwerdeführerin dazu bisher nicht entschliessen.
Bedenklich ist dabei weiter, dass die Beschwerdeführerin die Ärztin zu keiner
Zeit auf ihren erheblichen Konsum von Ritalin in den Jahren 1998 und 1999
hingewiesen hatte. Insofern konnten ihre eigenen Angaben, wonach sie das Mittel
schon anfangs 2000 abgesetzt haben will, im Beschwerdeverfahren auch gar nicht
weiter überprüft werden.
Das Gericht fragte die Arztpersonen zusätzlich, ob es möglich
sei, dass der Medikamentenkonsum der Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit
beeinträchtigte, die ärztliche Sorgfaltspflicht, insbesondere bei Abgabe und
Verschreibung ähnlicher Medikamente an eigene Patienten, zu beachten. Dr. F
beantwortete die Frage explizit nicht, da er über das Ausmass der
Suchtmittelabhängigkeit nicht informiert war. Dr. G konnte selber keine
Beeinträchtigung feststellen, war aber offensichtlich nicht darüber informiert,
dass die Beschwerdeführerin Benzodiazepine an drogenabhängige Patienten
abgegeben hatte und dass ihre Praxisbewilligung aus diesem Grunde eingeschränkt
worden war und sie gegen diese Einschränkungen verstossen hatte. Jedenfalls
konnte auch Dr. G die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausschliessen.
In Würdigung aller Umstände des Falles ist daher davon auszugehen, dass auch
der eigene Betäubungsmittelkonsum ein Risiko bei der Patientenbehandlung
bildet.
4.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten
Beschränkungen bisher offensichtlich nicht ernst genommen hat, fragt es sich,
wie deren Wirkung verstärkt und deren Einhaltung durchgesetzt werden kann. Im
Eventualstandpunkt bietet sie selber an, es sei ihr die Bewilligung zur Führung
einer Privatapotheke unter Orientierung der potentiellen Lieferfirmen zu
entziehen. Hierzu macht die Gesundheitsdirektion zu Recht geltend, dass diese
Massnahme nicht geeignet ist, die auferlegten Beschränkungen besser durchzusetzen.
Die festgestellten Regelwidrigkeiten betrafen gerade nicht den der
Beschwerdeführerin belassenen Bereich der Privatapotheke, d. h. die Abgabe von
Heilmitteln, die nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, sondern
ausschliesslich den ihr verbotenen Bereich. Aufgrund dessen, wie sich die
Beschwerdeführerin bis anhin über das Verbot hinwegzusetzen verstand, fehlt es
der Gesundheitsdirektion verständlicherweise am Vertrauen, dass sie sich an
ein weiter gehendes Medikamentenabgabeverbot halten würde. In Frage käme daher
höchstens ein an die Hersteller und Lieferanten direkt gerichtetes Verbot, die
entsprechenden Heilmittel an die Beschwerdeführerin abzugeben. Ein solches ist
aber rechtlich nicht zulässig, da es ins vorliegende Verfahren nicht
involvierte Dritte betreffen würde. In eine ähnliche Richtung weist im
Weiteren zwar die von der Beschwerdeführerin angebotene Orientierung der
potentiellen Lieferfirmen. Jedoch ist auch dies keine genügend wirksame und
praktikable Lösung, da es nach den Ausführungen der Gesundheitsdirektion gar
nicht möglich ist, alle Bezugsquellen und Verkaufsstellen (Apotheken) über die
Einschränkung zu informieren.
Demgemäss bietet sich als einziges Mittel nur die vollständige
Einstellung in der selbständigen Berufsausübung an. Da heute nicht absehbar
ist, ob und auf welche Weise es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen
wird, das verlorene Vertrauen in eine sorgfältige selbständige Berufsausübung
wiederherzustellen, hat der Bewilligungsentzug zwangsläufig unbefristet zu
erfolgen. Es ist ihr jedoch unbenommen, später etwa durch die Vorlage eines
Arbeitszeugnisses, welches insbesondere auch Rückschlüsse hinsichtlich der in
der bisherigen Berufsausübung beanstandeten Punkte zulässt, und eines Berichtes
über den positiven Verlauf einer eigenen Entzugstherapie ein erneutes Gesuch um
Erteilung der Bewilligung zu stellen.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...