VB.2001.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00160
12. Juli 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6275)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00160
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Aufschiebende Wirkung im Submissionsbeschwerdeverfahren
Der Kammervorsitzende leitet den Prozess grundsätzlich selbständig, jedoch kann die Kammer verfahrensleitende Anordnungen widerrrufen oder nachholen (§ 56 Abs. 3 und 55 Abs. 2 VRG). Gegen Präsidialverfügungen betreffend aufschiebende Wirkung steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (E. 1b/aa-cc).
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann bis zum Endentscheid in der Hauptsache jederzeit (neu) gestellt werden. (E. 1b/dd).
Beschwerden gegen den Vergabeentscheid kommen gemäss Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann diese erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17. Abs. 2 IVöB). Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten, gestützt auf eine summarische Würdigung der vorgebrachten Standpunkte. Im vorliegenden Fall sind die Erfolgschancen der Beschwerde aufgrund des Aktenstandes als eher klein einzustufen, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (E. 3).
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 39
RB 2001 Nr. 26
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Im Submissionsverfahren der Gemeinde X zur
Vergabe der Ingenieurleistungen für zwei Quartierpläne teilte der Gemeinderat
X dem Ingenieurbüro A, mit einem am 2. Mai 2001 der Post übergebenen
Schreiben (datiert "26.04.01") mit, die Leistungen seien gemäss
Beschluss des Gemeinderats vom 30. April 2001 an die Firma F vergeben worden.
Erwägungen
II. Hiergegen liess A am 14. Mai 2001
rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der
angefochtene Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag dem
Beschwerdeführer zu erteilen, unter Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde das Begehren um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der Beschwerdegegnerin wurde daraufhin mit
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2001 Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht
eine Beschwerdeantwort einzureichen und insbesondere auch zum Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde es
der Beschwerdegegnerin einstweilen untersagt, bis zum Entscheid über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung den Vertrag abzuschliessen. Mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2001 beantragte die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde abzuweisen und dieser die aufschiebende Wirkung zu entziehen; falls
der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei der Beschwerdeführer zu
verpflichten, eine angemessene Sicherheit zu leisten. Ferner stellte die
Beschwerdegegnerin den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung.
In Erwägung, dass eine summarische Würdigung
der vorgebrachten Standpunkte die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als
derart gross erscheinen lasse, um einen Aufschub der Vergabe zu rechtfertigen,
wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2001 das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Replikschrift angesetzt.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 4.
Juli 2001 dem Verwaltungsgericht eine als "Einsprache" bezeichnete
Eingabe einreichen und beantragen, die Präsidialverfügung vom 28. Juni 2001 sei
aufzuheben, das mit Verfügung vom 16. Mai 2001 angeordnete Verbot, den Vertrag
einstweilen abzuschliessen, sei wieder herzustellen und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist anzusetzen, um zu der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2001 Stellung zu
nehmen.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Der Beschwerdeführer macht vorab
geltend, das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
enthalte keine Regelung betreffend die Anfechtung von prozessleitenden
Entscheiden des Vorsitzenden, insbesondere von dessen Entscheiden betreffend
die aufschiebende Wirkung. Eine Anfechtungsmöglichkeit im Kanton müsse es
jedoch auch im Verwaltungsverfahren geben. Gestützt auf § 71 VRG finde deshalb
das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG) Anwendung, dessen § 122
Abs. 4 die Einsprache vorsehe.
b) aa) Laut § 56 Abs. 1 VRG prüft der
Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die eingehenden Beschwerden und ordnet zur
Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an. Die Geschäftsverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GeschV VGr) sieht in § 17 vor, dass der
Vorsitzende den Prozess leitet und die zu diesem Zweck erforderlichen
prozessleitenden Anordnungen erlässt. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung
bestimmt § 55 VRG, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen; das
Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung
treffen. Nach den besonderen Bestimmungen über das Submissionsverfahren kommt
der Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.
November 1994 (IVöB) jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Die
Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aber auf Gesuch oder von Amtes
wegen erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art.
17.
Abs. 2 IVöB).
bb) Die Prozessleitung obliegt mithin auch in
Kammergeschäften allgemein dem Vorsitzenden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 55 N. 7, § 56 N. 3 ff., auch zum
Folgenden). Der Kammervorsitzende ist selbständig befugt, einen Entscheid
betreffend die aufschiebende Wirkung zu treffen. Indessen wird ihm keine
umfassende Kompetenz eingeräumt, sondern die zuständige Kammer kann
verfahrensleitende Anordnungen gestützt auf § 56 Abs. 3 und § 55 Abs. 2
VRG widerrufen oder nachholen. Die rechtmässige Prozesserledigung darf nicht
durch prozessleitende Anordnungen des Vorsitzenden bzw. durch den Verzicht auf
solche präjudiziert werden, sofern die übrigen mitwirkenden Kammermitglieder
ein anderes Vorgehen für erforderlich halten. Ein Anspruch der Parteien auf
eine Beurteilung durch die Kammer besteht indessen nicht.
cc) Der Beschwerdeführer stützt sich auf § 71
VRG in Verbindung mit § 122
Abs. 4 GVG und leitet daraus die Möglichkeit einer Einsprache gegen
Präsidialverfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung ab. Dem ist entgegenzuhalten, dass die für Zivilsachen
geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
von vornherein nur ergänzend anwendbar sind und bei deren Anwendung dem
Charakter des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen ist. Die §§ 32-66 VRG
sowie die Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts gehen diesen Bestimmungen
vor. Auch gegenüber den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
(§§ 4-31 VRG) gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des GVG bloss
subsidiär (vgl. § 70 VRG). Gemäss bisheriger Praxis, an der festzuhalten ist,
tritt das Verwaltungsgericht auf Einsprachen gegen Präsidialverfügungen
betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein, weil das
Verwaltungsrechtspflegegesetz diesbezüglich eine eigene, abschliessende Regelung
bereit hält und darin eine Einsprache nicht vorgesehen ist. Gegen derartige
prozessleitende Anordnungen steht mithin kein kantonales Rechtsmittel zur
Verfügung. Ob die Präsidialverfügung vom 28. Juni 2001 allenfalls direkt mit
staatsrechtlicher Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht hätte angefochten werden können, braucht in diesem Verfahren
nicht entschieden zu werden.
dd) Ein Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung kann indessen bis zur Zustellung des Entscheids in der
Hauptsache jederzeit (neu) gestellt werden. Allerdings braucht auf ein solches
Gesuch dann nicht eingetreten zu werden, wenn sich seit einer allfälligen
früheren diesbezüglichen Beurteilung am massgeblichen Sachverhalt nichts geändert
hat.
Über das vom Beschwerdeführer in seiner als
"Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 2001 gestellte Gesuch
kann demzufolge mit dem heutigen Beschluss erneut befunden werden. Kraft ihrer
konkurrierenden Kompetenz gemäss § 55 Abs. 2 VRG ist die Kammer zur Behandlung
des Gesuchs zuständig.
2.
a) In der Sache beanstandet der
Beschwerdeführer, die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gemäss Präsidialverfügung vom 28. Juni 2001 beruhe auf der von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2001.
Darin würden zur Rechtfertigung des angefochtenen Vergabeentscheids neue Kriterien
herangezogen, die im Submissionsverfahren nicht vorhanden gewesen, sondern erst
hinterher konstruiert worden seien. Entgegen den Vorgaben in den
Ausschreibungsunterlagen komme dem Preis keine Gewichtung von 45 % zu. Die
Beschwerdeantwort enthalte ferner unwahre Behauptungen, die der Richtigstellung
bedürften. Weil gestützt auf derartige Behauptungen das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden sei, ohne dass der
Beschwerdeführer dazu habe Stellung nehmen können, werde das rechtliche Gehör
verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb im Eventualstandpunkt, es sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um zu der Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2001.
Stellung zu nehmen.
b) Über Begehren um Erteilung oder Entzug der
aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu befinden (René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel 1996, Rz. 1328). Dabei ist aufgrund der Akten, gestützt auf
eine summarische Würdigung der vorgebrachten Standpunkte zu entscheiden.
Vorliegend konnte der Beschwerdeführer bereits mit der Beschwerdeerhebung auf
seine Interessenlage hinweisen und die Gründe nennen, die seiner Ansicht nach
für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Indem der Vorsitzende -
nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin - mit
Präsidialverfügung vom 28. Juni 2001 der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
erteilte, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers somit nicht
verletzt. Würde mit dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung regelmässig
zugewartet, bis der Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels
zu den Vorbringen des Beschwerdegegners hat Stellung nehmen können, würde ein
rascher Entscheid verunmöglicht und letztlich der Grundsatz, dass Submissionsbeschwerden
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 17 Abs. 1 IVöB),
unterlaufen.
3.
a) Der Beschwerde gegen einen
Vergabeentscheid kommt gemäss Art. 17 Abs. 1 IVöB wie erwähnt keine
aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung
jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen erteilen, wenn die Beschwerde als
ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB). Ergänzend kommen die Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (§ 5 des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 [IVöB-BeitrittsG]).
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung
erhält im Beschwerdeverfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge
eine besondere Tragweite (VGr, 25. November 1998, BEZ 1999 Nr. 9, auch zum
Folgenden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 55 N. 10). Wird die aufschiebende Wirkung
angeordnet und kann demzufolge die vergebende Behörde den Vertrag mit dem
ausgewählten Bewerber noch nicht abschliessen, hat die Rechtsmittelinstanz bei
einer Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit, den Zuschlag aufzuheben und
das Verfahren mit geeigneten Weisungen an die Beschaffungsinstanz
zurückzuweisen bzw. in geeigneten Fällen selber einen neuen Entscheid zu
treffen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Erhält die Beschwerde dagegen keine
aufschiebende Wirkung, ist der Vertrag im Zeitpunkt des materiellen Entscheids
der Rechtsmittelinstanz in der Regel bereits abgeschlossen. Mit der Gutheissung
der Beschwerde kann dann nur noch festgestellt werden, dass die Vergabe
rechtswidrig war (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Dieser Feststellungsentscheid dient
anschliessend als Grundlage für ein allfälliges Schadenersatzbegehren gegen die
vergebende Amtsstelle (§ 6 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG); deren Haftung beschränkt
sich jedoch auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem beschwerten Anbieter im
Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 6
Abs. 2 IVöB-BeitrittsG), also im Wesentlichen auf die Kosten der Offertstellung
und die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren, und es muss zur Geltendmachung
des Schadenersatzes überdies ein neues Verfahren eingeleitet werden, welches
sich nach dem für die Vergabestelle anwendbaren Haftpflichtrecht richtet (§ 6
Abs. 3 IVöB-BeitrittsG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie
allfälliger weiterer vorsorglicher Massnahmen dient damit der Verwirklichung
eines ausreichenden Rechtsschutzes der beteiligten Anbieter, wie er mit der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen angestrebt
wird. Würden die Beschwerdeführenden stets nur auf den Weg des (stark
eingeschränkten) Schadenersatzbegehrens verwiesen, würde diesen Anforderungen
nicht entsprochen.
b) Auf der andern Seite ist das öffentliche
Interesse daran zu berücksichtigen, dass die zu vergebenden Aufträge innert
nützlicher Frist abgewickelt werden und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
nicht unnötig verzögert wird. Es muss insbesondere vermieden werden, dass ein
Aufschub der fraglichen Beschaffung zu grossen Nachteilen führt oder das mit
der Beschaffung verfolgte Ziel deswegen nicht mehr erreicht werden kann. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die an der Submission teilnehmenden Anbieter
nicht auf unbestimmte Zeit an ihre Angebote gebunden bleiben; die in der
Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass die Bindung an das
Angebot durch die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens entsprechend
verlängert werde (VGr GR, PVG 1996 Nr. 8; vgl. Baurecht 1997, S. 122 f. mit
Bemerkung P. Gauch), kann in dieser allgemeinen Form nicht zutreffen.
Auf die Dringlichkeit einer Beschaffung darf
allerdings in der Regel nur abgestellt werden, wenn sich diese aus äusseren
Umständen ergibt und nicht der eigenen (unzureichenden) Zeitplanung der
vergebenden Instanz zuzuschreiben ist (Eidgenössische Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen [EBRK] in VBP 1997 Nr. 77 E. 3d S. 749;
Obergericht UR, ZBl 99/1998, S. 537 E. 3a; vgl. Peter Galli, Rechtsprechung der
Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen: Die
ersten Entscheide und ihre Tragweite, in Nicolas Michel/Roger Zäch (Hrsg.),
Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Zürich 1998, S. 103 ff., 114).
c) Die aufschiebende Wirkung ist nur zu
gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint. Mit diesem
Erfordernis soll verhindert werden, dass offensichtlich unbegründete
Rechtsmittel dazu verwendet werden, die Durchführung einer Beschaffung
hinauszuzögern. Die Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt dabei aufgrund einer
summarischen Beurteilung der im Zeitpunkt des prozessualen Entscheids
überblickbaren Rechts- und Sachlage. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
der Vergabestelle bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht, in welchen das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB), nicht eingreift.
aa) Gemäss der von der Beschwerdegegnerin
vorgelegten Bewertungsmatrix erhielt die mitbeteiligte Firma F eine
Gesamtpunktzahl von 295. Der Beschwerdeführer wurde mit 230 Punkten auf dem
fünften Rang klassiert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
mit einem Offertpreis von Fr. 129'959.30 das mit Abstand günstigste
Angebot eingereicht. Diesem Umstand sei bei der Bewertung nicht Rechnung
getragen worden.
In der Tat
erweist sich das vorgenommene Bewertungssystem insbesondere bei dem mit 45 % am
stärksten gewichteten Kriterium "Preis" als wenig differenziert.
Sämtliche Angebote erhielten entweder einen, zwei oder drei Punkte bzw. -
unter Berücksichtigung der Gewichtung - 45, 90 oder 135 Punkte. Weitere
Abstufungen existierten offenbar nicht, was dazu führte, dass alle Angebote mit
einem Offertpreis von unter Fr. 350'000.- die Maximalwertung von 135
Punkten erhielten. Eine differenziertere Bewertung hätte indessen nicht zur
Folge, dass das Angebot des Beschwerdeführers insgesamt am besten bewertet werden
müsste. Im Fall einer - vorliegend wohl zulässigen - linearen
Punkteverteilung etwa, bei der das preislich teuerste Angebot der Firma K
(Fr. 1'133'512.-) 0 Punkte und das preislich günstigste Angebot des
Beschwerdeführers das Maximum von 135 Punkten erhielte, müssten der
mitbeteiligten Firma F immer noch 119 Punkte zugesprochen werden. Die Punktedifferenz
zwischen dem Angebot des Beschwerdeführers und demjenigen der Mitbeteiligten
würde also nur um 16 Punkte auf immer noch 49 Punkte verringert.
bb) Mit Bezug auf das mit 20 % gewichtete
Kriterium "Erfahrung" ist es - zumindest im Rahmen einer
"prima facie"-Würdigung - nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich
auf analoge Quartierplan-Bearbeitungen der letzten fünf Jahre abgestellt wird.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne bloss einen (gemäss
Beschwerdeantwort) oder zwei Quartierpläne (gemäss "Einsprache" vom
4.
Juli 2001) ausgearbeitet hat, lässt es sich rechtfertigen, dass der
Beschwerdeführer mit 40 Punkten und die Mitbeteiligte, die in derselben
Zeitspanne sieben Quartierpläne bearbeitet hat, mit 60 Punkten bewertet wurde).
cc) Hinsichtlich des Kriteriums
"Qualität" (Gewichtung 10 %) wurde auf Referenzen abgestellt. Der
Beschwerdeführer bemängelt, die von ihm angegebenen Referenzen seien unbeachtet
geblieben, wohingegen Auskünfte von anderer Seite unbesehen übernommen worden
seien ("Einsprache" S. 3).
Referenzen bzw. Auskünfte über früher
ausgearbeitete Quartierpläne sind naturgemäss subjektiv. Aus mehreren
gleichlautenden Auskünften darf aber abgeleitet werden, dass ihnen eine gewisse
Objektivität zukommt (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00217 E. 4b/cc). Der
Vergabestelle steht es frei, abweichend von den in der Offerte angegebenen
Kontaktpersonen andere oder zusätzliche Referenzen einzuholen. Gemäss Angaben
der Beschwerdegegnerin haben die bei vier verschiedenen Fachpersonen
eingeholten Referenzen ergeben, dass zwar fachlich gegen den Beschwerdeführer
nichts einzuwenden sei, dass sich aber im Umgang mit Grundeigentümern,
Verwaltung und Behörden Probleme ergeben hätten; ausserdem seien auf
"billige Offerten" relativ teure Abwicklungen von Verfahren mit
Nachforderungen erfolgt (Beschwerdeantwort S. 10). Unter diesen Umständen war
es der Beschwerdegegnerin kraft ihres Ermessensspielraums unbenommen, dem
Angebot des Beschwerdeführers 20 von maximal 30 Punkten zuzuschlagen.
dd) Damit ergibt sich anhand dieser
summarischen Würdigung der vorgebrachten Standpunkte, dass die Erfolgschancen
der Beschwerde aufgrund des heutigen Aktenstands als eher klein einzustufen
sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei den weiteren Kriterien die
Maximalpunktzahl erhielte, könnte er die Mitbeteiligte nicht mehr einholen. Demzufolge
besteht auch heute kein Anlass, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
auch wenn nicht völlig auszuschliessen ist, dass sich im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels ein anderes Bild der Sach- und Rechtslage ergeben könnte.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Das mit Eingabe vom 4. Juli 2001 erneut
gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
2.
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