VB.2001.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00163
27. März 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6691)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00163
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Der kantonale Gewässerabstand hat nicht allein wasserbaupolizeiliche Funktion, sondern dient auch Interessen des Natur- und Heimatschutzes (E. 2a+b, Präzisierung der Rechsprechung). Die Definition von "Bauten und Anlagen" im Sinn des Wasserbaugesetzes richtet sich nach § 1 ABauV. Verkehrsanlagen haben den Gewässerabstand von 5 m einzuhalten (E. 2c). Die Befreiung der Wege und Strassen im Gewässerabstandsbereich vom Erfordernis einer wasserbaupolizeichlichen Ausnahmebewilligung durch Ziff. 2.1.4 der Gewässerabstands-Richtlinien ist rechtswidrig.
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
DISPENS
GESETZESDELEGATION
GESETZESVERTRETENDE VERORDNUNG
GESETZMÄSSIGKEIT
GEWÄSSERABSTAND
GEWÄSSERSCHUTZ
RECHTSGLEICHHEIT
SUBDELEGATION
VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
lit. II GewässerabstandsR
Art. 1 RPG
Art. 3 lit. II d RPG
§ 2 WasserwirtschaftsG
§ 21 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 23
RB 2002 Nr. 86
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat X erteilte am
18. September 2000 der A AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
von zwei Doppeleinfamilienhäusern und zwei Einfamilienhäusern auf dem
Grundstück Kat.Nr. 1 M, in X. Bestandteil dieses Beschlusses bildete die Verfügung
des AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 18. Mai 2000, dass
aus wasserbaupolizeilicher Sicht keine Einwände gegen das Bauvorhaben
bestünden.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben D und C sowie sechs
weitere Rekurrenten mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2000 Rekurs an
die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung.
Die
Baurekurskommission II hiess am 10. April 2001 die Rekurse gut und
hob den Beschluss des Gemeinderates X vom 18. September 2000 sowie die Verfügung
des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 18. Mai 2000 auf. Die
Rekurskommission kam zum Schluss, dass die grundstücksinterne Zufahrtsstrasse
innerhalb des kantonalen Gewässerabstandsbereichs im Sinne von § 21 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) liege und
gegen diese Bestimmung verstosse. Besondere Verhältnisse für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstandes
lägen nicht vor. Da eine Heilung dieses Projektmangels mittels Nebenbestimmung
nicht in Betracht komme, seien die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben.
III. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2001
beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der
Baurekurskommission II vom 10. April 2001 aufzuheben und die
Baubewilligung des Gemeinderates X vom 18. September 2000 zu bestätigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die
Baurekurskommission II sowie die privaten Beschwerdegegner beantragten
Abweisung der Beschwerde, letztere unter Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Bauausschuss X schloss auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht sistierte auf Begehren
der Beschwerdeführerin am 14. September 2001 das Beschwerdeverfahren. Am
25.
Januar 2001 wurde die Sistierung aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Baugrundstück Kat.Nr. 1 liegt am
südlichen Rand der Bauzone (zweigeschossige Wohnzone W1) der Gemeinde X.
Sie wird nordöstlich vom Dorfbach, im Nordwesten und Westen von der Strasse M
sowie vom N-weg und im Süden vom überbauten Grundstück Kat.Nr. 2 begrenzt. Die
Erschliessung der beiden Doppeleinfamilienhäuser und Einfamilienhäuser erfolgt
ab der Strasse M durch eine neue Zufahrtsstrasse, welche innerhalb des
Baugrundstücks verläuft und auf einer Länge von rund 50 m parallel zum
Dorfbach und innerhalb des kantonalen Gewässerabstandsbereichs im Sinn von
§ 21 WasserwirtschaftsG liegt.
a) Die Baurekurskommission II hat in
ihrem Entscheid vom 10. April 2001 zur Unterschreitung des kantonalen
Gewässerabstandes ausgeführt, der Begriff ”Bauten und Anlagen” im Sinn von
§ 21 Abs. 1 WasserwirtschaftsG beurteile sich mangels einer eigenen
Definition im Wasserwirtschaftsgesetz nach Massgabe von § 1 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV). Danach fielen auch
Verkehrsanlagen – wie die geplante Zufahrt – unter den Begriff der
Bauten und Anlagen. Die streitige Zufahrt sei somit nur dann bewilligungsfähig,
wenn die Voraussetzungen für einen Dispens im Sinn von § 21 Abs. 2
WasserwirtschaftsG erfüllt seien. Es treffe zwar zu, dass Ziff. 2.1.4
Abs. 2 der Richtlinien der Baudirektion für die Festlegung des Abstandes
von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen vom 23. November 1993
(GewässerabstandsR) u.a. Wege und Strassen im Gewässerabstandsbereich von der
Dispenspflicht ausnehme. Die Baudirektion sei indessen zum Erlass dieser
Regelung offensichtlich nicht kompetent gewesen. Denn diese Richtlinien
stellten eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes von § 21
Abs. 2 WasserwirtschaftsG dar, wonach für sämtliche Bauten und Anlagen im
Abstandsbereich ein Dispens erforderlich sei. Es handle sich somit um eine sogenannte
gesetzesvertretende Regelung, welche den Grundsätzen der Gesetzesdelegation zu
entsprechen hätte. Eine derartige Delegationsnorm fehle. Vorliegend bestünden
offenkundig keine besonderen Verhältnisse, welche die Annahme einer
Ausnahmesituation und die Erteilung eines Dispenses rechtfertigen würden.
b) Diesen Ausführungen hält die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2001 entgegen,
die von der Vorinstanz vorgenommene direkte und wörtliche Anwendung von
§ 1 ABauV sei mangels entsprechendem Verweis im Wasserwirtschaftsgesetz
nicht zulässig. Es müsse eine Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden, wie
der Begriff der ”Bauten und Anlagen” im Sinn von § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG auszulegen sei. Zulässig wäre höchstens eine sinngemässe
Anwendung der Allgemeinen Bauverordnung, bei welcher Sinn und Zweck des
Wasserwirtschaftsgesetzes berücksichtigt würden. Diesen Weg habe die
Baudirektion in Ziff. 2.1.4 GewässerabstandsR beschritten. Neben dem
Hauptzweck des Hochwasserschutzes sei auch die Erleichterung des Zuganges für
den Unterhalt zu berücksichtigen. Bei den Richtlinien der Baudirektion handle
es sich nicht um eine gesetzesvertretende Verordnung, sondern am ehesten um
eine Verwaltungsverordnung zur Sicherstellung einer einheitlichen,
gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzuges. Die Richtlinien
seien kompetenzgemäss erlassen worden. Sie hielten in Ziff. 2.1.4
Abs. 2 in unmissverständlicher Weise fest, dass Wege und Strassen zu den
”Bauten und Anlagen” gehörten, aber von der Dispenspflicht ausgenommen seien.
Die Baudirektion habe damit nur den Begriff der ”Bauten und Anlagen”
definieren wollen, abgestimmt auf den Zweck des Wasserwirtschaftsgesetzes.
Werde anstelle der Richtlinien der Baudirektion die Allgemeine Bauverordnung
herangezogen, so müsse auch § 3 ABauV miteinbezogen werden, wonach
Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten
Ausstattungen, d.h. nur Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, selber aber
keine Bauten und Anlagen seien. Die streitige Zufahrtsstrasse stelle eine ”innere
Zufahrt” im Sinn dieser Bestimmung dar. Sollten die Richtlinien der
Baudirektion ungesetzlich sein, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Gleichbehandlung
im Unrecht. Da die private Zufahrtsstrasse nicht als Baute oder Anlage im Sinne
von § 21 Abs. 1 WasserwirtschaftsG gelte, habe sie den
Gewässerabstand von 5 m nicht einzuhalten und bedürfe somit auch keiner
Ausnahmebewilligung. Sollte eine solche als nötig erachtet werden, so hätte ein
Dispens erteilt werden müssen. Die Zufahrtsstrasse stelle für das
Hochwasser-Durchflussprofil keine hemmende Einbaute dar. Dies im Gegensatz zur
Situation bei den Grundstücken der Beschwerdegegner. Selbst wenn aber eine
Verletzung des Gewässerabstandes bejaht werden müsse, so handle es sich dabei
nicht um einen schwerwiegenden Mangel, der sich nicht ohne besondere
Schwierigkeiten beheben lasse. Die Zufahrtsstrasse und das
Doppeleinfamilienhaus im Nordwesten des Baugrundstückes liessen sich ohne
Schwierigkeiten so in Richtung Südwesten verschieben, dass die Zufahrtsstrasse
überall ausserhalb des kantonalen Gewässerabstandes zu liegen komme. Ohne
weiteres möglich wäre sogar eine Verschiebung Richtung Südwesten, bis die
Zufahrtsstrasse überall auch ausserhalb des kommunalen Gewässerabstandes zu
liegen komme, sofern dieser auch für die Zufahrtsstrasse relevant sein sollte.
Gemessen am Gesamtprojekt liege kein schwerwiegender Mangel vor.
2.
a) Das Wasserwirtschaftsgesetz regelt den
Hochwasserschutz, die Wasserbaupolizei, die Nutzung der Gewässer und die
Wasserversorgung (§ 1 WasserwirtschaftsG). Nach § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG haben ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber
offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m
einzuhalten. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann das zuständige AWEL
(vgl. Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997,
Ziff. 1.6) im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche
Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des
Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Absatz 3 bestimmt sodann, dass Ausnahmebewilligungen nicht gegen Sinn und
Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen
verletzen dürfen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen
gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.
b) Zur Zielsetzung und Zweckbestimmung von
§ 21 WasserwirtschaftsG hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
6.
Dezember 2000 (VB.2000.00341) Folgendes ausgeführt:
”Der Hochwasserschutz beschlägt Belange des
Wasserbaus und des Gewässerschutzes. Über die Wasserbaupolizei führt der Bund
die Oberaufsicht (Art. 76 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 24 aBV;
BGr, 14. April 1998,1A.252/1997und 1P.536/1997 E. 1b mit Hinweisen;
z.T. wiedergegeben in URP 1999, S. 189). Der Bund hat von seinen
verfassungsmässigen Kompetenzen zum Erlass von Grundsatz- als auch von
umfassenden Gesetzen durch den Erlass des Bundesgesetzes über den Wasserbau
vom 21. Juni 1991 (WBG) als auch das Bundesgesetz über den Schutz der
Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) Gebrauch gemacht. Nach den
entsprechenden Vorschriften darf bzw. muss ein Gewässer verbaut oder korrigiert
werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient
(Art. 1 ff. WBG; Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Die
Kantone haben den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der
Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten (Art. 3
Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen,
Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie
alle weiteren Vorkehrungen getroffen werden, die Bodenbewegungen verhindern.
Bei Eingriffen in ein Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf aber möglichst
beibehalten oder wiederhergestellt werden. Ausserdem müssen die Gewässer und
Ufer so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt
als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkung zwischen ober- und
unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleibt und eine standortgerechte
Ufervegetation gedeihen kann (Art. 4 Abs. 2 WBG, Art. 37
Abs. 2 GSchG; BGr, 14. April 1998,1A.252/1997 und 1P.536/1997
E. 1b mit Hinweisen).
Der in § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG festgelegte Gewässerabstand von 5 m dient dem
Hochwasserschutz sowie dem Schutz der Ufervegetation und stellt ein
kantonalrechtliches Instrument zur Ausführung der bundesrechtlichen Vorgaben
dar. Die Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes vollziehen grundsätzlich
das Bundesrecht (BGr, 14. April 1998,1A.252/1997 1P.536/1997, E. 1b;
siehe auch Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979,
Art. 17 Abs. 1 lit. a; EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, 1981,
Art. 17 Rz. 14 f.; vgl. auch Ursula Brunner, Bauen im
Uferbereich – schützen die Schutznormen? in URP 1996, S. 744).”
Dem in § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG festgelegten kantonalen Mindestabstand kommt nach diesem
Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 6. Dezember 2000 nicht allein
wasserbaupolizeiliche Funktion zu. Er dient vielmehr auch den erwähnten
Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Dieses von Bundesrechts wegen zu
beachtenden öffentliche Interesse ergibt sich zudem aus § 2
WasserwirtschaftsG, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes darauf zu achten
ist, dass u.a. bestehende Erholungsräume sowie bestehende Lebensräume von
Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden können
(lit. e und f). Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes
(RB 1999
Nr. 111) ist in diesem Sinn zu präzisieren.
c) Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Frage,
was unter ”Bauten und Anlagen” im Sinn von § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG zu verstehen sei, mangels einer eigenen Definition in jenem
Gesetz auf die Umschreibung in der Allgemeinen Bauverordnung zurückgegriffen.
Den nämlichen Verweis enthält auch Ziff. 2.1.4 GewässerabstandsR. Die
Sichtweise der Beschwerdeführerin, welche die unter § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG fallenden ”Bauten und Anlagen” allein im Hinblick auf die
Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes definiert haben will, ist zu eng. Die
Umschreibung von Bauten und Anlagen in der Allgemeinen Bauverordnung garantiert
eher, dass nicht nur der Hochwasserschutz, sondern auch die übrigen bei der
Anwendung der erwähnten wasserbaupolizeilichen Bestimmungen von Bund und Kanton
zu beachtenden öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden. Dies
insbesondere soweit sich letztere mit den Zielen des Raumplanungsrechts decken,
wie dies gerade hinsichtlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen
(Art. 1 RPG) und der Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume (Art.
3.
Abs. 2 lit. d RPG) zutrifft. Die Definition der Begriffe "Bauten und
Anlagen" nach Massgabe von § 1 ABauV ist aber auch deshalb gerechtfertigt,
weil der Gewässerabstand von mindestens 5 m gegenüber öffentlichen
Gewässern bis zum Inkrafttreten des Wasserwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 1993
im Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; § 263
Abs. 1) geregelt war.
Gemäss § 1 lit. b ABauV fallen u.a.
Verkehrsanlagen unter den Begriff der Bauten und Anlagen. Jene haben damit nach
§ 21 Abs. 1 gegenüber offenen Oberflächengewässern einen Abstand von
5.
m einzuhalten. Daran ändert nichts, dass vorliegend eine grundstücksinterne
Verkehrserschliessung im Streit steht und § 3 ABauV innere Zufahrten zu den
Aus-
stattungen
zählt. Zum einen schliesst die Umschreibung als Ausstattung gemäss § 3 ABauV
die Bewilligungspflicht nach § 1 ABauV nicht aus. Zum anderen sind die
Auswirkungen einer Verkehrsanlage auf die wasserbaupolizeilich relevanten
Umstände völlig unabhängig davon, ob diese Anlage eine externe oder interne
Erschliessung darstellt.
d) Gemäss
§ 21 Abs. 2 WasserwirtschaftsG kann die Baudirektion (bzw. das AWEL)
im Einzelfall eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren,
wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Demgegenüber bestimmt
Ziff. 2.1.4 Abs. 2 GewässerabstandsR, dass u.a. Zufahrten keiner
Ausnahmebewilligung nach § 21 WasserwirtschaftsG bedürfen. Im Ergebnis
befreit damit diese Bestimmung entgegen § 21 Abs. 1
WasserwirtschaftsG eine gewisse Kategorie von Bauten und Anlagen von der
Einhaltung des Mindestabstandes. Durch die Gewässerabstands-Richtlinien wird
mithin das Gesetz nicht etwa näher ausgeführt oder konkretisiert, sondern der
vom Wasserwirtschaftsgesetz bestimmte Anwendungsbereich von § 21
inhaltlich verändert. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich
dergestalt bei den Gewässerabstands-Richtlinien – materiell – nicht
um eine Vollziehungsverordnung, sondern um eine gesetzesvertretende Verordnung,
welche einer durch Gesetzesdelegation begründeten Kompetenz bedarf (G.
Müller/J.-F. Aubert in Kommentar BV, Art. 89 Abs. 1 aBV, Rz. 22 ff. mit
weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 106 ff.,
S. 26 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 8). So
ermächtigt beispielsweise § 359 lit. e PBG den Regierungsrat,
Bauvorschriften für Besondere Bauten und Anlagen zu verschärfen oder zu
mildern. Eine derartige Gesetzesdelegation bezüglich § 21 WasserwirtschaftsG
fehlt. Anzufügen ist, dass eine solche Delegationsnorm direkt die Zuständigkeit
der Baudirektion vorsehen müsste, da nach der Verwaltungsrechtsprechung eine
Weiterdelegation des Regierungsrates an seine Direktionen (Subdelegation),
falls nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, nicht zulässig wäre (Tobias
Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 440). Die
Befreiung von Zufahrten vom wasserbaupolizeilichen Mindestabstand gemäss
§ 21 Abs. 1 bzw. von der Dispenspflicht durch die
Gewässerabstands-Richtlinien ist daher unbeachtlich. Zu prüfen ist, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 21
Abs. 2 und 3 WasserwirtschaftsG) erfüllt sind.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember
2000.
an die Baurekurskommission II hat das AWEL festgehalten, dass es für
das streitige Bauvorhaben nie eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 21 WasserwirtschaftsG erteilt habe. Die Voraussetzungen
hierfür sind offenkundig auch nicht gegeben, da keine ”Besonderen Verhältnisse”
eine solche rechtfertigen würden. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, könnte
die Zufahrtsstrasse ”ohne Schwierigkeiten” so verschoben werden, dass sie
überall ausserhalb des kantonalen Gewässerabstandes zu liegen kommt (Beschwerdeschrift
S. 13). Es liegt keine Ausnahmesituation vor, welche eine Dispenserteilung
rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Das Legalitätsprinzip geniesst grundsätzlich
Vorrang vor der Rechtsgleichheit; wer auf gesetzwidrige Präjudizien derselben
Behörde hinweist, hat grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls abweichend vom
Gesetz behandelt zu werden (Beatrice Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, in: Daniel
Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 41, Rz. 22, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die
Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass ausnahmsweise
die Rechtsgleichheit gegenüber dem Legalitätsprinzip obsiegen würde, sind
vorliegend einerseits nicht gegeben; anderseits würden die im Spiel stehenden
gewichtigen öffentlichen Interessen einem derartigen Anspruch auf Behandlung in
Abweichung vom Gesetz ohnehin entgegenstehen.
e) Zusammengefasst ergibt sich, dass die
streitige Zufahrtsstrasse im Gewässerabstandsbereich des Dorfbachs nicht
bewilligungsfähig ist. Der Mangel kann gemäss Ausführungen der
Beschwerdeführerin durch Verschiebung der Zufahrtsstrasse und des Doppeleinfamilienhauses
Nr. 1/2 nach Südwesten behoben werden. Diese Projektänderung mag im Lichte
des Gesamtprojektes untergeordneter Natur sein, kann aber dennoch nicht auflageweise
behoben werden. Angepasst werden müssten auf alle Fälle auch die zwischen dem
Doppeleinfamilienhaus 1/2 und dem Einfamilienhaus 3 vorgesehenen
Garagen. Offen ist zudem die Frage der kommunalen Gewässerabstandslinie. Das
Ausmass der erforderlichen Projektänderungen mit seinen Auswirkungen auf
verschiedene baupolizeiliche Bestimmungen wie Abstände, Höhenlagen usw.
ist daher weitgehend unbestimmt. Wenn die Baurekurskommission II unter
diesen Umständen die Baubewilligung des Gemeinderates X vom 18. September
2000.
und die Verfügung des AWEL vollumfänglich aufhob, ist dies nicht
rechtsverletzend.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...