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Entscheid

VB.2001.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00167

24. Oktober 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6475)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 10. Juli 2000 wies

der Gemeinderat X das Begehren von A ab, das Frühgeläute der Kirche X an

Werktagen von 06.00 Uhr auf 07.00 Uhr zu verschieben.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob A am 31. August 2000

Rekurs an die Baurekurs­kom­mis­sion III. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 18. April 2001 ab. Die Rekurs­kom­mission verwies vorab auf

die massgebenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Ok­tober

1983.

(USG) und die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die

Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes seien in erster Linie auf

Geräusche zugeschnitten, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten

Tätigkeit aufträten. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten

Aktivität ausmachten, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder

Kuhglocken sowie das Musizieren könnten indessen nicht völlig vermieden oder in

der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der

sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Solche Emissionen würden nach der

Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm

verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss

einschränkenden Massnahmen unterworfen. Es gelte eine Interessenabwägung vorzu­nehmen

zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverur­sach­en­den

Tätigkeit. Für das vorliegend streitige Kirchenglockengeläut sei der

Polizeiverordnung nichts zu entnehmen. Demgemäss verletze der vorinstanzliche

Entscheid, wonach ein Früh­geläut um 06.00 Uhr sachlich gerechtfertigt sei, von

vornherein nicht die kom­­munale Polizeiverordnung. Die Tradition des

Frühgeläutes liege nicht im genauen Zeit­punkt des Läutens, sondern vielmehr im

Charakter als Frühgeläut begründet. Es bilde einen festen Bestandteil des

täglichen Geschehens und zwar, wie der Name "Frühläuten" bereits

sage, als morgendlicher Auftakt und als Zeichen für den Beginn eines neuen

Tages. Seinen Zweck, zur Besinnung oder zum Gebet aufzurufen oder ganz

allgemein den Tag einzuläuten, könne das Frühgeläut nur dann erfüllen, wenn es

vor dem Zeitpunkt erfolge, da ein Grossteil der Bevölkerung sich zur Arbeit

begebe oder diese bereits aufgenommen habe. In vergangenen Zeiten habe insbesondere

in ländlichen Gebieten das Tagewerk bekanntlich früher begonnen, und die von

der Kirchgemeinde vorgenommenen Verschiebungen des Läutezeitpunkts seien als

Berücksichtigung der veränderten Tagesabläufe zu verstehen. Es liege kein Ermes­sensfehler

der Vorinstanz vor, wenn diese für den Gemeindebann von X keinen Anlass für die

Anordnung einer erneuten Verschiebung gesehen habe und insbesondere nicht von

einer Verlängerung der Nachtruhe ausgegangen sei, welches ein späteres Ansetzen

des Läutens rechtfertige.

III. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2001

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der

Baurekurskommission III vom 18. April 2001 sowie den Ent­scheid des

Gemeinderates X vom 10. Juli 2000 aufzuheben und das fünfminütige

Frühgeläut der reformierten Kirche X von 06.00 Uhr auf 07.00 Uhr, event­ualiter

lediglich am Samstag, zu verschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. Die Baurekurskommission III, die

evangelisch-refor­mierte Kirchgemeinde X sowie der Gemeinderat X beantragten

Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in den

Rechtsschriften werden - soweit rechtserheblich - in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht hat sich schon

verschiedentlich mit den Fragen der

Lärm­­­immissionen eines Kirchengeläutes auseinandergesetzt, so letztmals mit

Urteil vom 29. Jan­uar 1999 (VB.98.00310) betreffend die Gemeinde Bubikon.

Es hat mit jenem Entscheid eine Beschwerde abgewiesen, mit welcher die

Verschiebung des Frühgeläutes der reformier­ten Kirche Bubikon von 06.00 Uhr

auf 07.00 Uhr verlangt wurde. Eine hiergegen gerichtete

Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht am 7. Juni 2000 (BGE

126.

II 366 = URP 2000, S. 795) abgewiesen. Demgegenüber wurde in

einem früheren Entscheid des Ver­waltungsgerichts vom 30. August 1995

betreffend die Gemeinde Z entschieden, aufgrund der erheblichen Störung im

Wohlbefinden der Nachbarn sei das Frühge­läute im Einklang mit der kommunalen

Polizeiverordnung, die die Lärmerzeugung vor 07.00 Uhr untersage, auf diesen

Zeitpunkt zu verschieben (RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668). Zu den auch

im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen hat das Verwaltungs­gericht

Folgendes erwogen:

"3. b) (...)

Liegen ‑ wie für den hier zu beurteilenden Lärm von

Kirchenglocken ‑ keine Immissionsgrenzwerte vor, so hat die

Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen kraft Art. 40 Abs. 3 LSV nach

Art. 15 USG zu beurteilen. Das bedeutet vorliegend, dass der Kirchturm zu

sanieren ist, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung das

Kirchengeläut wesentlich dazu beiträgt, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden

erheblich zu stören. Wann diese Grenze überschritten ist, hat sich aus einer

Interessen- bzw. Güterabwägung zu ergeben. Sie ist indessen generell unterhalb

jener Erheblichkeitsgrenze festzulegen, die sich aus der objektivierten Lärm­emp­findlichkeit

des durchschnittlich empfindlichen Menschen ergibt (Zäch in: Kom­men­tar zum

USG, Art. 15 N. 15; Schrade in: Kommentar zum USG, Art. 13

N. 19). Dabei darf nicht nur auf die wissenschaftlich exakt ermittel­bare

Stärke des Schalls abgestellt wer­den, sondern ist auch die subjektive

Komponente, nämlich die Intensität der Lärmstörung, wie sie von den Betroffenen

empfunden wird, zu berücksichtigen. Da für die hier zu beur­tei­len­de Art von

Lärmimmissionen diesbezüglich nicht auf Bevölkerungsumfragen (so­zio­psychologische

Untersuchungen) abgestellt werden kann, muss auf die allgemeine Le­bens­erfahrung

zurückgegriffen werden (ZBl 90, 504). Bei der Beurteilung der Erheb­lich­keit

von Lärmstörungen und damit bei der Festlegung von Lärmimmissions­grenzwer­ten

ist schliesslich nach der Art des Lärms, der Einwirkungszeit (Tag oder Nacht),

der Art der Nutzungszone und der Lärmvorbelastung zu differenzieren (Zäch,

a.a.O., Art. 15 N. 18).

c) Soweit sich

der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den

Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses,

verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort,

wo es die bundesrechtli­chen Vorschriften ergänzt oder, soweit überhaupt

erlaubt, verschärft (BGE 113 Ib 399, 114 Ib 220). Dasselbe muss auch für das

kommunale Recht gelten.

4.

a) (...)

b) (...) Die

Sanierung hat so weit zu erfolgen, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist; die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei auf

keinen Fall überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Stehen keine

überwiegenden Interessen entgegen, so ist den Massnahmen, welche die

Lärmerzeugung verhindern oder verringern, gegenüber den Massnahmen, die

lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, der Vorzug zu geben

(Art. 13 Abs. 3 LSV).

aa) Am Frühgeläut

als traditionellem Bestandteil des täglichen Geschehens besteht einerseits ein

überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 13 Abs. 3 LSV, so dass

Massnah­men zur gänzlichen Lärmverhinderung hier nicht in Frage kommen.

Anderseits können seine Lärm­aus­wirkungen gemäss dem akustischen Bericht des

Ingenieurbüros C AG vom 23. Januar 1990 infolge der besonderen Lage des

Glo­cken­turms zur Wohnung der Beschwerdeführerin durch technische Massnahmen

am Turm nicht auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Unter diesen

Umständen erscheint vorliegend der Erlass von Betriebsvorschriften, mithin die

Änderung der Läut­ordnung als unum­gäng­liche und geeignete Sanierungsmassnahme

(Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).

bb) (...)

cc) Ziel der

anzuordnenden Änderung der Läutordnung muss es sein, un­ter Be­rücksichtigung

der religiösen Bedeutung des Früh‑ bzw. Bet­zeitläutens die festgestellte

erhebliche Störung im Wohlbefinden eines Teils der Bevölkerung zu beseitigen.

Zu diesem Zweck ist mittels einer Abwägung der sich gegenüberstehenden

Interessen der Zeitpunkt festzustellen, in welchem der Grossteil der Einwohnerschaft

von Z den Tag bereits begonnen hat oder jedenfalls nicht mehr in seinem Schlaf

gestört wird, die Funktion des Frühgeläuts als morgendlicher Auftakt und Aufruf

zur Besinnung indessen gleichwohl ge­wahrt bleibt. Nachdem bei der Festlegung

dieses Zeitpunkts massgeblich auf die konkre­ten örtlichen Verhältnisse

abzustellen ist, kommt dem Gemeinderat Z zweifellos ein ge­wisser Beurteilungs‑

und Ermessens­­­­spielraum zu, welchen die Rechtsmittelbehörden zu beachten

haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat bei der Ausübung dieses

Ermessens völlig frei wäre. Vielmehr hat er sich dabei an das Will­kürverbot,

das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Ver­hältnismässig­keits­prinzip

zu halten (Kölz, Kom­mentar zum Verwaltungs­rechtspflege­gesetz des Kantons

Zürich, 1978, § 50 N. 30 und 34).

Der Gemeinderat Z

hat mit seinem Beschluss vom 5. Februar 1990 das Frühge­läut zunächst

gestützt auf die eidgenössische Lärm­schutz‑Ve­r­­ordnung ausnahmslos auf

07.00

Uhr verschoben. Am 29. No­vember 1993 hat er diesen Beschluss ohne

Begründung, son­dern lediglich gestützt auf einen Kompromissvorschlag der refor­mier­ten

Kirchge­mein­de Z vom 23. November 1993 abgeändert und das Früh­geläut werktags

wieder auf 06.30 (Winterzeit) bzw. 06.00 (Som­merzeit) vorverlegt. Die

Lärmschutz‑Verordnung des Bundesrats ent­hält keine allgemeine Regelung

darüber, bis zu welcher bzw. ab welcher Tageszeit in die Öffentlichkeit

wirkender Lärm gestattet sei. Aus dem Nachtflugverbot kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses die Einstellung

des Flugverkehrs bis lediglich um 05.00 Uhr (Flugplanmässige Landungen des

Linienver­kehrs) bzw. 06.00 Uhr ver­langt (Flugplanmässige Abflüge des Linien­verkehrs;

vgl. §§ 2, 5 und 6 des Anhangs 1 zum Betriebsreglement für den

Flughafen Zürich vom 19. August 1992). Hingegen weist die Beschwerdeführerin zu

Recht auf die Polizeiverordnung der Gemeinde Z hin, welche für verschiedenste

Lärmarten Betriebsvorschriften enthält. Gemäss den Art. 42 ‑ 58 PVO

ist die Erzeugung sämtlicher darin behandelter Arten von Lärm bis mindestens

07.00

Uhr verboten, insbesondere soweit dadurch Drittpersonen be­lästigt werden

können. Damit hat der Gemeinderat von Z in eigener Kompetenz und unter

Berücksichtigung der auch für den vorliegenden Fall massgeblichen örtlichen Ver­hält­nisse

festgelegt, bis wann am Morgen in der Gemeinde Z vermeid­barer Lärm zu

unterlassen sei. Diesen Bestimmungen kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu,

da es sich bei den festgesetzten Zeiten um ergänzende bzw. ausführende

Anordnungen zum Um­welt­schutzge­setz und zur Lärmschutzverordnung han­delt.

Zwar enthält die Polizeiver­­ordnung weder Vorschriften, welche sich konkret

auf die Lärmerzeugung durch Kirchenge­läut beziehen, noch kann das

Kirchengeläut direkt unter eine der erwähnten Bestimmungen subsumiert werden.

Gleichwohl ist der in den erwähnten Vorschriften für sämtliche Lärm­ar­ten

vorgeschriebene früheste Zeitpunkt für lärmige Tätigkeiten bei der Festlegung

des frühesten Zeitpunkts des Frühgeläuts zu berücksichtigen, zumal auch dieses

eine Stö­rung des Wohlbefindens der Anwohner bewirken kann. Wollte man den Zeit­punkt

für das Früh­ge­läut früher ansetzen, müssten jedenfalls überzeugende sachliche

Gründe für ein Ab­wei­chen von den für die übrigen Lärmarten massgebenden

Gemeindevorschriften vor­liegen. Solche Gründe werden jedoch weder von den

Vorinstanzen noch von der evan­ge­lisch‑re­formier­ten Kirche angeführt

und sind auch nicht ersicht­lich. Wohl trifft es zu, dass dem Glockengeläut im

allgemeinen eine be­sondere Einstellung entgegengebracht wird, welche mit etwas

Bewe­gendem, Feierlichem verbun­den ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das

Frühgeläut zum festen Bestandteil des täglichen Geschehens gehört und es des­halb

einer ge­wis­sen Erwartungshaltung ‑ zumindest der gläubigen

Bevölkerung – ent­­spricht. Es ist hingegen nicht einzusehen, weshalb das

Frühgeläut seine Funktion nicht mehr erfüllen kön­nen sollte, wenn es statt um

06.30

Uhr erst um 07.00 Uhr stattfinden würde. Um die Gläubigen an ihren

Glauben zu mahnen und den Tag besinnlich einzuläuten ist es jeden­falls nicht

notwendig, das Frühgeläute unmittelbar nach einer hypothetisch an­genom­me­nen,

durchschnittlichen Tagwache der Dorf­bevölkerung anzusetzen, wie dies die evan­ge­lisch‑reformierte

Kirche sinngemäss geltend macht. Aufgrund der heutigen Lebensgewohnheiten und

des heutigen Arbeitsrhythmus erreicht die mit dem Früh­ge­läut verbundene

Botschaft diejenigen, welche sie hören wollen, auch um 07.00 Uhr noch zu einer

sinnvollen Zeit. Soviel Rücksichtnahme auf die veränderten Umstände der heu­ti­gen

Zeit, welche auch in die Lärm­vor­schriften der Polizeiverordnung der Ge­meinde

Z eingeflossen sind, und auf diejenigen Leute, welche das Frühgeläut als Be­lästigung

empfinden, ist der evangelisch‑reformierten Kirchgemeinde zuzumuten. Im­mer­hin

ist daran zu erinnern, dass sie bei der Ausübung ihrer religiö­sen Praxis an

die Schran­ken der öffentlichen Ordnung gebunden ist. An dieser Beurteilung

ändert nichts, dass das Geläute des Kirchturms im März 1995 einer Revision

unterzogen worden ist und seither weich und harmonisch klingen soll. Wenn die

Vorinstanzen daher ohne sachlichen Grund von den für die übrigen Lärmarten

massgebenden Lärmvor­schriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Z abgewichen

sind und wenn die Bau­rekurs­kom­mis­sion I das Frühgeläut der evange­lisch‑refor­mier­ten

Kirche Z auf 06.30 Uhr an­ge­setzt bzw. die entsprechende Fest­setzung durch

den Gemeinderat Z bestätigt hat, so liegt darin ein Verstoss gegen das

Willkürverbot und den Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­grundsatz.

2.

a) Soweit es

um die auch im vorliegenden Verfahren massgebenden bundesrecht­lichen

Umweltschutzbestimmungen sowie um die zu diesen Vorschriften entwickelten Grund­­­sätze

geht, kann auf die zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom

30.

August 1995 verwiesen werden. Für die Beurteilung der vom Geläute der

Kirchenglo­cken ausgehenden Lärmeinwirkungen fehlen auch heute

Belastungsgrenzwerte. Insoweit ist im vorliegenden Fall die gleiche rechtliche

Situation gegeben wie im Fall der Gemeinde Z.

Die zitierten Erwägungen stehen ohne weiteres

im Einklang mit denjenigen im Ver­wal­tungsgerichtsentscheid vom

29.

Januar 1999 (VB.98.00310) und jenen im Bundesgerichts­­entscheid vom

am 7. Juni 2000 (BGE 126 II 366 = URP 2000, S. 795) betreffend

die Gemeinde Bubikon, auch wenn in diesen Entscheiden letztlich das Frühgeläute

um 06.00 Uhr als zulässig erachtet wurde. Diese Entscheide stützten sich

massgeblich auf die kommunale Po­lizeiverordnung der Gemeinde Bubikon vom

1.

April 1998, gemäss der bis 06.00 Uhr jeder störende Lärm verboten ist.

Ferner durfte angesichts der konkreten Umstände davon aus­gegan­gen werden,

dass in der Gemeinde Bubikon das Frühgeläut der reformierten Kirche um

06.00

Uhr (noch) allgemein akzeptiert werde und dass an der

Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse bestehe (BGE 126

II 366 E. 5b).

b) aa) Der Beschwerdeführer wendet vorab ein,

seit dem Entscheid betreffend die Kirche Bubikon hätten sich wesentliche

Veränderungen ergeben. So sei ein neues Luftverkehrsabkommen der Schweiz mit

Deutschland ausgehandelt worden, welches zu einer erheblichen Zunahme von

Flugbewegungen über dem Gebiet des Kantons Zürich führen werde. Von der neuen

Lärmbelastung sei die Gemeinde X ganz besonders betroffen, da die zusätzlichen

Flugbewegungen mehrheitlich das Gebiet Süd/Ost des Flughafens betreffen würden.

Aufgrund des zunehmenden Fluglärms sei das allgemeine Interesse an einer

Vermeidung der Immissionen aus dem Frühgeläut grösser geworden. Weiter sei am

1.

August 2000 das neue Arbeitsgesetz in Kraft getreten, welches die

Arbeitswelt nachhaltig verändere. Insbesondere würden die normalen

Arbeitszeiten gegenüber früher ausgedehnt und beginne die

bewilligungspflichtige Nachtarbeit neu erst ab 23.00 Uhr, statt wie bisher um

20.00

Uhr. Diese neue Rechtslage bringe ein erhöhtes Ruhe­bedürfnis der

arbeitenden Bevölkerung in den Morgenstunden mit sich. Auch in Dienstleis­tungsbetrieben

wie Banken und Versicherungen sei die Arbeit am Abend weit verbreitet. Com­puterfachleute

würden oft nachts arbeiten, um die tagsüber eingegebenen Daten zu ver­arbeiten

und zu speichern. Weiter werde im Verkauf und in den Spitälern regelmässig

nachts gearbeitet. Nachtarbeit sei auch üblich, wo am Morgen Bedürfnisse der

Konsumenten befriedigt werden müssten wie bei der Herstellung von

Tageszeitungen, in den Bäckereien und selbst in grossen Foto­labors.

Schliesslich sei am 1. Dezember 2000 im Kanton Zürich das neue Ruhetags-

und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 in Kraft getreten. Neu dürften

die Läden der Detail­handelsbetriebe von Montag bis Samstag ohne jegliche

zeitliche Beschränkung geöffnet sein. Dies bedeute nicht nur längere

Arbeitszeiten für das Verkaufspersonal, es bedeute auch längere Betriebsamkeit

verbunden mit Verkehrslärm.

bb) Dazu ist zu sagen, dass das (neue)

Luftverkehrsabkommen der Schweiz mit Deutschland vom Parlament noch nicht

ratifiziert ist. Ob die Flugbewegungen über dem Gebiet des Kanton Zürich

zunehmen werden, ist angesichts der neuesten Ereignisse im zivilen Luftverkehr

noch offen, ebenso die Frage, wie und auf welche Gebiete sich eine Zunahme

lärmmässig auswirken würde. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern sich die

Änderung des Arbeitsgesetzes und das neue Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom

26.

Juni 2000 direkt in lärmmässiger Hinsicht auf die Situation um die

reformierte Kirche X auswirken soll.

Zutreffend ist indessen, dass die Gemeinde X

(im Gegensatz zum weniger lärmbelasteten Bubikon) an einem Autobahnkreuz,

mehreren stark befahrenen Eisenbahnlinien sowie an den Anflugschneisen des

Flughafens Kloten und des Militärflugplatzes Dübendorf liegt. Insgesamt ist

deshalb in X von einer erheblich grösseren Lärmvorbelastung auszugehen als in

Bubikon. Dem Beschwerdeführer ist sodann insoweit zuzustimmen, als die

Lebensgewohnheiten und der Arbeitsrhythmus einem steten Wandel unterworfen

sind. Diesen Veränderungen wurde vorliegend bereits schon früher Rechnung

getragen, indem das Frühgeläut der Kirche X von 05.00 Uhr auf 06.00 Uhr verschoben

wurde.

c) aa) Für die Festlegung des frühesten

Läutzeitpunkts hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom

29.

Januar 1999 (Bubikon) wie auch im zitierten Entscheid vom 30. Au­gust

1995.

(Z; RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668) entscheidendes Gewicht

auf die Vorschriften der kommunalen Lärmschutz- bzw. Polizeiverordnung über die

Dauer der Nachtruhe gelegt. Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf die

Polizeiverordnung als zulässig, soweit es darum gehe, die Handhabung des den

lokalen Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Auslegung und

Anwendung des Umweltschutzgesetzes, ins­­besondere die zu ergreifenden

Emissionsbegrenzungsmassnahmen, zu überprüfen

(BGE 126­ II 366 E. 4a).

Für den vorliegenden Streitfall enthält

indessen die Polizeiverordnung der Gemeinde X vom 10. Januar 1972/2. März

1981.

(PolizeiV) keine generell die Nachtruhe zeitlich beschränkende Regelung.

Für bestimmte lärmerzeugende Tätigkeiten, beispielsweise durch gewerbliche und

industrielle Betriebe, durch das Baugewerbe, durch lärmige Haus- und

Gartenarbeiten usw. wird jedoch als frühester Zeitpunkt 07.00 Uhr bzw. 08.00

Uhr festgesetzt. Sodann lässt sich der Polizeiverordnung entnehmen, dass auch

bestim­mte Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität

ausmachen, vor 07.00 Uhr nicht erlaubt sind. So verbietet Art. 46 PolizeiV

namentlich das Singen, Musizieren und den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten,

Lautsprechern und dgl. im Freien in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Auch

wenn die Polizeiverordnung keine auf das Glockengeläut direkt anwendbare

Bestimmung enthält, ergibt sich aus ihr gleichwohl zweifelsfrei, dass die

Nachtruhe bis um 07.00 Uhr gelten soll und demzufolge jegliche störende

Geräusche vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu unterbleiben haben.

bb) Betriebseinschränkungen dürfen

grundsätzlich nicht so weit gehen, dass sie den Zweck des Betriebs geradezu

vereiteln, es sei denn, die Alarmwerte würden überschritten, was hier aber

nicht angenommen werden kann (Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LSV). Das

Frühgeläut hat unter anderem den Zweck, den Tag einzuläuten und zur Besinnung

oder zum Gebet zu rufen; diesen Zweck könnte es teilweise gar nicht erfüllen,

wenn es erst erklingen dürfte, wenn viele Leute bereits unterwegs zur Arbeit

oder am Arbeitsort sind (BGE 126 II 366 E. 5a). Vorliegend vermag indessen

angesichts der (von den von der Gemeinde Bubikon unterschiedlichen) Umstände

das Frühgeläut auch noch um 07.00 Uhr seinen Zweck zu erfüllen. Es ist zu

berücksichtigen, dass die Gemeinde X - anders als die Gemeinde Bubikon, die

überwiegend einen eher ländlichen Charakter aufweist - zum engeren Agglo­merationsgürtel

von Zürich gehört und weitgehend städtisch geprägt ist. Entgegen der Auffassung

der Rekurskommission ist nicht anzunehmen, dass in einer Agglomerationsgemeinde

der grösste Teil der Bevölkerung um 07.00 Uhr sich bereits auf dem Weg zur

Arbeit befinde oder diese bereits aufgenommen habe. In städtischen

Verhältnissen, wo allgemein die Nachtruhe später Einzug hält, wird von den meisten

Bewohnern das Frühgeläut auch dann noch als morgendlicher Auftakt und als

Zeichen für den Beginn eines neuen Tages verstanden, wenn es erst um 07.00 Uhr

einsetzt (vgl. den zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid E. 4b/cc, RB 1995 Nr.

93.

= URP 1996, S. 668).

Der Umstand, dass an der

Kirchgemeindeversammlung vom 28. Mai 2000 eine Mehr­heit (27 Stimmen

gegen 10 Stimmen) eine Verschiebung des Frühgeläuts auf 07.00 Uhr

abgelehnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls kann aus dem Beschluss

der Kirchgemeindeversammlung, welcher nur sehr wenige Einwohner beigewohnt haben,

nicht geschlossen werden, das Frühgeläut um 06.00 Uhr werde allgemein

akzeptiert. Vielmehr zeigt sich anhand der bereits früher vorgenommenen

Verschiebungen des Zeitpunkts des morgendlichen Glockengeläuts, dass allein im

Frühgeläut als solchem und nicht im genauen Zeitpunkt des Läutens eine

Tradition begründet liegt. Hinzu kommt, dass die Kirch­gemeindeversammlung für

Fragen des Lärmschutzes ohnehin nicht zuständig ist. Von Bedeutung ist

hingegen, dass der Gemeinderat selbst einer Verschiebung des Frühgeläuts auf

07.00

Uhr ursprünglich positiv gegenüber stand und der Kirchgemeinde einen

entsprechenden Antrag unterbreitete (Gemeinderatsprotokoll vom 17. April 2000).

3.

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund einer

Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse

an der lärmverursachenden Tätigkeit des Frühgeläuts, dass in Gutheissung der

Beschwerde die angefochtenen Entscheide der Baurekurskommission III vom 18.

April 2001 sowie des Gemeinderats X vom 10. Juli 2000 aufzuheben sind und der

Gemeinderat X einzuladen ist, das Frühgeläut auf 07.00 Uhr anzusetzen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid

der Baurekurskommission III vom 18. April 2001 und der Beschluss des

Gemeinderats X vom 10. Juli 2000 werden aufgehoben. Der Gemeinderat X wird

eingeladen, das Frühgeläut auf 07.00 Uhr anzusetzen.

2.

...