VB.2001.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00167
24. Oktober 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6475)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00167
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Immissionen (Frühgeläut)
Verschiebung des Frühgeläuts einer Kirche von 6 Uhr auf 7 Uhr.
Für die Beurteilung der vom Geläut der Kirchenglocken ausgehenden Lärmeinwirkungen fehlen Belastungsgrenzwerte (E. 2a). Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit sind unter anderem die (vorliegend erhebliche) Lärmvorbelastung sowie die sich ändernden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen (E. 2b/bb). Zulässigkeit des Abstellens auf die kommunale Polizeiverordnung; daraus ergibt sich, dass vor 7 Uhr jegliche störende Geräusche grundsätzlich zu unterbleiben haben (E. 2c/aa). Angesichts des städtischen Charakters der betroffenen Gemeinde vermag das Frühgeläut auch noch um 7 Uhr seinen Zweck zu erfüllen (E. 2c/bb).
Stichworte:
BETRIEBSVORSCHRIFT
ERMESSEN
FRÜHGELÄUT
GLOCKENSCHALL
IMMISSIONEN
KIRCHENGLOCKEN
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
LEBENSGEWOHNHEITEN
POLIZEIVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 40 lit. III LSV
Art. 12 Abs. I lit. c USG
Art. 15 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 10. Juli 2000 wies
der Gemeinderat X das Begehren von A ab, das Frühgeläute der Kirche X an
Werktagen von 06.00 Uhr auf 07.00 Uhr zu verschieben.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob A am 31. August 2000
Rekurs an die Baurekurskommission III. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 18. April 2001 ab. Die Rekurskommission verwies vorab auf
die massgebenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) und die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die
Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes seien in erster Linie auf
Geräusche zugeschnitten, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten
Tätigkeit aufträten. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten
Aktivität ausmachten, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder
Kuhglocken sowie das Musizieren könnten indessen nicht völlig vermieden oder in
der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der
sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Solche Emissionen würden nach der
Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Interesses an der den fraglichen Lärm
verursachenden Tätigkeit nicht vollständig untersagt, sondern bloss
einschränkenden Massnahmen unterworfen. Es gelte eine Interessenabwägung vorzunehmen
zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit. Für das vorliegend streitige Kirchenglockengeläut sei der
Polizeiverordnung nichts zu entnehmen. Demgemäss verletze der vorinstanzliche
Entscheid, wonach ein Frühgeläut um 06.00 Uhr sachlich gerechtfertigt sei, von
vornherein nicht die kommunale Polizeiverordnung. Die Tradition des
Frühgeläutes liege nicht im genauen Zeitpunkt des Läutens, sondern vielmehr im
Charakter als Frühgeläut begründet. Es bilde einen festen Bestandteil des
täglichen Geschehens und zwar, wie der Name "Frühläuten" bereits
sage, als morgendlicher Auftakt und als Zeichen für den Beginn eines neuen
Tages. Seinen Zweck, zur Besinnung oder zum Gebet aufzurufen oder ganz
allgemein den Tag einzuläuten, könne das Frühgeläut nur dann erfüllen, wenn es
vor dem Zeitpunkt erfolge, da ein Grossteil der Bevölkerung sich zur Arbeit
begebe oder diese bereits aufgenommen habe. In vergangenen Zeiten habe insbesondere
in ländlichen Gebieten das Tagewerk bekanntlich früher begonnen, und die von
der Kirchgemeinde vorgenommenen Verschiebungen des Läutezeitpunkts seien als
Berücksichtigung der veränderten Tagesabläufe zu verstehen. Es liege kein Ermessensfehler
der Vorinstanz vor, wenn diese für den Gemeindebann von X keinen Anlass für die
Anordnung einer erneuten Verschiebung gesehen habe und insbesondere nicht von
einer Verlängerung der Nachtruhe ausgegangen sei, welches ein späteres Ansetzen
des Läutens rechtfertige.
III. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2001
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der
Baurekurskommission III vom 18. April 2001 sowie den Entscheid des
Gemeinderates X vom 10. Juli 2000 aufzuheben und das fünfminütige
Frühgeläut der reformierten Kirche X von 06.00 Uhr auf 07.00 Uhr, eventualiter
lediglich am Samstag, zu verschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Die Baurekurskommission III, die
evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X sowie der Gemeinderat X beantragten
Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien in den
Rechtsschriften werden - soweit rechtserheblich - in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich schon
verschiedentlich mit den Fragen der
Lärmimmissionen eines Kirchengeläutes auseinandergesetzt, so letztmals mit
Urteil vom 29. Januar 1999 (VB.98.00310) betreffend die Gemeinde Bubikon.
Es hat mit jenem Entscheid eine Beschwerde abgewiesen, mit welcher die
Verschiebung des Frühgeläutes der reformierten Kirche Bubikon von 06.00 Uhr
auf 07.00 Uhr verlangt wurde. Eine hiergegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht am 7. Juni 2000 (BGE
126.
II 366 = URP 2000, S. 795) abgewiesen. Demgegenüber wurde in
einem früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 1995
betreffend die Gemeinde Z entschieden, aufgrund der erheblichen Störung im
Wohlbefinden der Nachbarn sei das Frühgeläute im Einklang mit der kommunalen
Polizeiverordnung, die die Lärmerzeugung vor 07.00 Uhr untersage, auf diesen
Zeitpunkt zu verschieben (RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668). Zu den auch
im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht
Folgendes erwogen:
"3. b) (...)
Liegen ‑ wie für den hier zu beurteilenden Lärm von
Kirchenglocken ‑ keine Immissionsgrenzwerte vor, so hat die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen kraft Art. 40 Abs. 3 LSV nach
Art. 15 USG zu beurteilen. Das bedeutet vorliegend, dass der Kirchturm zu
sanieren ist, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung das
Kirchengeläut wesentlich dazu beiträgt, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden
erheblich zu stören. Wann diese Grenze überschritten ist, hat sich aus einer
Interessen- bzw. Güterabwägung zu ergeben. Sie ist indessen generell unterhalb
jener Erheblichkeitsgrenze festzulegen, die sich aus der objektivierten Lärmempfindlichkeit
des durchschnittlich empfindlichen Menschen ergibt (Zäch in: Kommentar zum
USG, Art. 15 N. 15; Schrade in: Kommentar zum USG, Art. 13
N. 19). Dabei darf nicht nur auf die wissenschaftlich exakt ermittelbare
Stärke des Schalls abgestellt werden, sondern ist auch die subjektive
Komponente, nämlich die Intensität der Lärmstörung, wie sie von den Betroffenen
empfunden wird, zu berücksichtigen. Da für die hier zu beurteilende Art von
Lärmimmissionen diesbezüglich nicht auf Bevölkerungsumfragen (soziopsychologische
Untersuchungen) abgestellt werden kann, muss auf die allgemeine Lebenserfahrung
zurückgegriffen werden (ZBl 90, 504). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit
von Lärmstörungen und damit bei der Festlegung von Lärmimmissionsgrenzwerten
ist schliesslich nach der Art des Lärms, der Einwirkungszeit (Tag oder Nacht),
der Art der Nutzungszone und der Lärmvorbelastung zu differenzieren (Zäch,
a.a.O., Art. 15 N. 18).
c) Soweit sich
der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den
Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses,
verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort,
wo es die bundesrechtlichen Vorschriften ergänzt oder, soweit überhaupt
erlaubt, verschärft (BGE 113 Ib 399, 114 Ib 220). Dasselbe muss auch für das
kommunale Recht gelten.
4.
a) (...)
b) (...) Die
Sanierung hat so weit zu erfolgen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist; die Immissionsgrenzwerte dürfen dabei auf
keinen Fall überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Stehen keine
überwiegenden Interessen entgegen, so ist den Massnahmen, welche die
Lärmerzeugung verhindern oder verringern, gegenüber den Massnahmen, die
lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern, der Vorzug zu geben
(Art. 13 Abs. 3 LSV).
aa) Am Frühgeläut
als traditionellem Bestandteil des täglichen Geschehens besteht einerseits ein
überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 13 Abs. 3 LSV, so dass
Massnahmen zur gänzlichen Lärmverhinderung hier nicht in Frage kommen.
Anderseits können seine Lärmauswirkungen gemäss dem akustischen Bericht des
Ingenieurbüros C AG vom 23. Januar 1990 infolge der besonderen Lage des
Glockenturms zur Wohnung der Beschwerdeführerin durch technische Massnahmen
am Turm nicht auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Unter diesen
Umständen erscheint vorliegend der Erlass von Betriebsvorschriften, mithin die
Änderung der Läutordnung als unumgängliche und geeignete Sanierungsmassnahme
(Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).
bb) (...)
cc) Ziel der
anzuordnenden Änderung der Läutordnung muss es sein, unter Berücksichtigung
der religiösen Bedeutung des Früh‑ bzw. Betzeitläutens die festgestellte
erhebliche Störung im Wohlbefinden eines Teils der Bevölkerung zu beseitigen.
Zu diesem Zweck ist mittels einer Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen der Zeitpunkt festzustellen, in welchem der Grossteil der Einwohnerschaft
von Z den Tag bereits begonnen hat oder jedenfalls nicht mehr in seinem Schlaf
gestört wird, die Funktion des Frühgeläuts als morgendlicher Auftakt und Aufruf
zur Besinnung indessen gleichwohl gewahrt bleibt. Nachdem bei der Festlegung
dieses Zeitpunkts massgeblich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
abzustellen ist, kommt dem Gemeinderat Z zweifellos ein gewisser Beurteilungs‑
und Ermessensspielraum zu, welchen die Rechtsmittelbehörden zu beachten
haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat bei der Ausübung dieses
Ermessens völlig frei wäre. Vielmehr hat er sich dabei an das Willkürverbot,
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu halten (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 1978, § 50 N. 30 und 34).
Der Gemeinderat Z
hat mit seinem Beschluss vom 5. Februar 1990 das Frühgeläut zunächst
gestützt auf die eidgenössische Lärmschutz‑Verordnung ausnahmslos auf
07.00
Uhr verschoben. Am 29. November 1993 hat er diesen Beschluss ohne
Begründung, sondern lediglich gestützt auf einen Kompromissvorschlag der reformierten
Kirchgemeinde Z vom 23. November 1993 abgeändert und das Frühgeläut werktags
wieder auf 06.30 (Winterzeit) bzw. 06.00 (Sommerzeit) vorverlegt. Die
Lärmschutz‑Verordnung des Bundesrats enthält keine allgemeine Regelung
darüber, bis zu welcher bzw. ab welcher Tageszeit in die Öffentlichkeit
wirkender Lärm gestattet sei. Aus dem Nachtflugverbot kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses die Einstellung
des Flugverkehrs bis lediglich um 05.00 Uhr (Flugplanmässige Landungen des
Linienverkehrs) bzw. 06.00 Uhr verlangt (Flugplanmässige Abflüge des Linienverkehrs;
vgl. §§ 2, 5 und 6 des Anhangs 1 zum Betriebsreglement für den
Flughafen Zürich vom 19. August 1992). Hingegen weist die Beschwerdeführerin zu
Recht auf die Polizeiverordnung der Gemeinde Z hin, welche für verschiedenste
Lärmarten Betriebsvorschriften enthält. Gemäss den Art. 42 ‑ 58 PVO
ist die Erzeugung sämtlicher darin behandelter Arten von Lärm bis mindestens
07.00
Uhr verboten, insbesondere soweit dadurch Drittpersonen belästigt werden
können. Damit hat der Gemeinderat von Z in eigener Kompetenz und unter
Berücksichtigung der auch für den vorliegenden Fall massgeblichen örtlichen Verhältnisse
festgelegt, bis wann am Morgen in der Gemeinde Z vermeidbarer Lärm zu
unterlassen sei. Diesen Bestimmungen kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu,
da es sich bei den festgesetzten Zeiten um ergänzende bzw. ausführende
Anordnungen zum Umweltschutzgesetz und zur Lärmschutzverordnung handelt.
Zwar enthält die Polizeiverordnung weder Vorschriften, welche sich konkret
auf die Lärmerzeugung durch Kirchengeläut beziehen, noch kann das
Kirchengeläut direkt unter eine der erwähnten Bestimmungen subsumiert werden.
Gleichwohl ist der in den erwähnten Vorschriften für sämtliche Lärmarten
vorgeschriebene früheste Zeitpunkt für lärmige Tätigkeiten bei der Festlegung
des frühesten Zeitpunkts des Frühgeläuts zu berücksichtigen, zumal auch dieses
eine Störung des Wohlbefindens der Anwohner bewirken kann. Wollte man den Zeitpunkt
für das Frühgeläut früher ansetzen, müssten jedenfalls überzeugende sachliche
Gründe für ein Abweichen von den für die übrigen Lärmarten massgebenden
Gemeindevorschriften vorliegen. Solche Gründe werden jedoch weder von den
Vorinstanzen noch von der evangelisch‑reformierten Kirche angeführt
und sind auch nicht ersichtlich. Wohl trifft es zu, dass dem Glockengeläut im
allgemeinen eine besondere Einstellung entgegengebracht wird, welche mit etwas
Bewegendem, Feierlichem verbunden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das
Frühgeläut zum festen Bestandteil des täglichen Geschehens gehört und es deshalb
einer gewissen Erwartungshaltung ‑ zumindest der gläubigen
Bevölkerung – entspricht. Es ist hingegen nicht einzusehen, weshalb das
Frühgeläut seine Funktion nicht mehr erfüllen können sollte, wenn es statt um
06.30
Uhr erst um 07.00 Uhr stattfinden würde. Um die Gläubigen an ihren
Glauben zu mahnen und den Tag besinnlich einzuläuten ist es jedenfalls nicht
notwendig, das Frühgeläute unmittelbar nach einer hypothetisch angenommenen,
durchschnittlichen Tagwache der Dorfbevölkerung anzusetzen, wie dies die evangelisch‑reformierte
Kirche sinngemäss geltend macht. Aufgrund der heutigen Lebensgewohnheiten und
des heutigen Arbeitsrhythmus erreicht die mit dem Frühgeläut verbundene
Botschaft diejenigen, welche sie hören wollen, auch um 07.00 Uhr noch zu einer
sinnvollen Zeit. Soviel Rücksichtnahme auf die veränderten Umstände der heutigen
Zeit, welche auch in die Lärmvorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde
Z eingeflossen sind, und auf diejenigen Leute, welche das Frühgeläut als Belästigung
empfinden, ist der evangelisch‑reformierten Kirchgemeinde zuzumuten. Immerhin
ist daran zu erinnern, dass sie bei der Ausübung ihrer religiösen Praxis an
die Schranken der öffentlichen Ordnung gebunden ist. An dieser Beurteilung
ändert nichts, dass das Geläute des Kirchturms im März 1995 einer Revision
unterzogen worden ist und seither weich und harmonisch klingen soll. Wenn die
Vorinstanzen daher ohne sachlichen Grund von den für die übrigen Lärmarten
massgebenden Lärmvorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Z abgewichen
sind und wenn die Baurekurskommission I das Frühgeläut der evangelisch‑reformierten
Kirche Z auf 06.30 Uhr angesetzt bzw. die entsprechende Festsetzung durch
den Gemeinderat Z bestätigt hat, so liegt darin ein Verstoss gegen das
Willkürverbot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
2.
a) Soweit es
um die auch im vorliegenden Verfahren massgebenden bundesrechtlichen
Umweltschutzbestimmungen sowie um die zu diesen Vorschriften entwickelten Grundsätze
geht, kann auf die zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom
30.
August 1995 verwiesen werden. Für die Beurteilung der vom Geläute der
Kirchenglocken ausgehenden Lärmeinwirkungen fehlen auch heute
Belastungsgrenzwerte. Insoweit ist im vorliegenden Fall die gleiche rechtliche
Situation gegeben wie im Fall der Gemeinde Z.
Die zitierten Erwägungen stehen ohne weiteres
im Einklang mit denjenigen im Verwaltungsgerichtsentscheid vom
29.
Januar 1999 (VB.98.00310) und jenen im Bundesgerichtsentscheid vom
am 7. Juni 2000 (BGE 126 II 366 = URP 2000, S. 795) betreffend
die Gemeinde Bubikon, auch wenn in diesen Entscheiden letztlich das Frühgeläute
um 06.00 Uhr als zulässig erachtet wurde. Diese Entscheide stützten sich
massgeblich auf die kommunale Polizeiverordnung der Gemeinde Bubikon vom
1.
April 1998, gemäss der bis 06.00 Uhr jeder störende Lärm verboten ist.
Ferner durfte angesichts der konkreten Umstände davon ausgegangen werden,
dass in der Gemeinde Bubikon das Frühgeläut der reformierten Kirche um
06.00
Uhr (noch) allgemein akzeptiert werde und dass an der
Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse bestehe (BGE 126
II 366 E. 5b).
b) aa) Der Beschwerdeführer wendet vorab ein,
seit dem Entscheid betreffend die Kirche Bubikon hätten sich wesentliche
Veränderungen ergeben. So sei ein neues Luftverkehrsabkommen der Schweiz mit
Deutschland ausgehandelt worden, welches zu einer erheblichen Zunahme von
Flugbewegungen über dem Gebiet des Kantons Zürich führen werde. Von der neuen
Lärmbelastung sei die Gemeinde X ganz besonders betroffen, da die zusätzlichen
Flugbewegungen mehrheitlich das Gebiet Süd/Ost des Flughafens betreffen würden.
Aufgrund des zunehmenden Fluglärms sei das allgemeine Interesse an einer
Vermeidung der Immissionen aus dem Frühgeläut grösser geworden. Weiter sei am
1.
August 2000 das neue Arbeitsgesetz in Kraft getreten, welches die
Arbeitswelt nachhaltig verändere. Insbesondere würden die normalen
Arbeitszeiten gegenüber früher ausgedehnt und beginne die
bewilligungspflichtige Nachtarbeit neu erst ab 23.00 Uhr, statt wie bisher um
20.00
Uhr. Diese neue Rechtslage bringe ein erhöhtes Ruhebedürfnis der
arbeitenden Bevölkerung in den Morgenstunden mit sich. Auch in Dienstleistungsbetrieben
wie Banken und Versicherungen sei die Arbeit am Abend weit verbreitet. Computerfachleute
würden oft nachts arbeiten, um die tagsüber eingegebenen Daten zu verarbeiten
und zu speichern. Weiter werde im Verkauf und in den Spitälern regelmässig
nachts gearbeitet. Nachtarbeit sei auch üblich, wo am Morgen Bedürfnisse der
Konsumenten befriedigt werden müssten wie bei der Herstellung von
Tageszeitungen, in den Bäckereien und selbst in grossen Fotolabors.
Schliesslich sei am 1. Dezember 2000 im Kanton Zürich das neue Ruhetags-
und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 in Kraft getreten. Neu dürften
die Läden der Detailhandelsbetriebe von Montag bis Samstag ohne jegliche
zeitliche Beschränkung geöffnet sein. Dies bedeute nicht nur längere
Arbeitszeiten für das Verkaufspersonal, es bedeute auch längere Betriebsamkeit
verbunden mit Verkehrslärm.
bb) Dazu ist zu sagen, dass das (neue)
Luftverkehrsabkommen der Schweiz mit Deutschland vom Parlament noch nicht
ratifiziert ist. Ob die Flugbewegungen über dem Gebiet des Kanton Zürich
zunehmen werden, ist angesichts der neuesten Ereignisse im zivilen Luftverkehr
noch offen, ebenso die Frage, wie und auf welche Gebiete sich eine Zunahme
lärmmässig auswirken würde. Sodann ist nicht zu erkennen, inwiefern sich die
Änderung des Arbeitsgesetzes und das neue Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom
26.
Juni 2000 direkt in lärmmässiger Hinsicht auf die Situation um die
reformierte Kirche X auswirken soll.
Zutreffend ist indessen, dass die Gemeinde X
(im Gegensatz zum weniger lärmbelasteten Bubikon) an einem Autobahnkreuz,
mehreren stark befahrenen Eisenbahnlinien sowie an den Anflugschneisen des
Flughafens Kloten und des Militärflugplatzes Dübendorf liegt. Insgesamt ist
deshalb in X von einer erheblich grösseren Lärmvorbelastung auszugehen als in
Bubikon. Dem Beschwerdeführer ist sodann insoweit zuzustimmen, als die
Lebensgewohnheiten und der Arbeitsrhythmus einem steten Wandel unterworfen
sind. Diesen Veränderungen wurde vorliegend bereits schon früher Rechnung
getragen, indem das Frühgeläut der Kirche X von 05.00 Uhr auf 06.00 Uhr verschoben
wurde.
c) aa) Für die Festlegung des frühesten
Läutzeitpunkts hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom
29.
Januar 1999 (Bubikon) wie auch im zitierten Entscheid vom 30. August
1995.
(Z; RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668) entscheidendes Gewicht
auf die Vorschriften der kommunalen Lärmschutz- bzw. Polizeiverordnung über die
Dauer der Nachtruhe gelegt. Das Bundesgericht erachtet das Abstellen auf die
Polizeiverordnung als zulässig, soweit es darum gehe, die Handhabung des den
lokalen Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Auslegung und
Anwendung des Umweltschutzgesetzes, insbesondere die zu ergreifenden
Emissionsbegrenzungsmassnahmen, zu überprüfen
(BGE 126 II 366 E. 4a).
Für den vorliegenden Streitfall enthält
indessen die Polizeiverordnung der Gemeinde X vom 10. Januar 1972/2. März
1981.
(PolizeiV) keine generell die Nachtruhe zeitlich beschränkende Regelung.
Für bestimmte lärmerzeugende Tätigkeiten, beispielsweise durch gewerbliche und
industrielle Betriebe, durch das Baugewerbe, durch lärmige Haus- und
Gartenarbeiten usw. wird jedoch als frühester Zeitpunkt 07.00 Uhr bzw. 08.00
Uhr festgesetzt. Sodann lässt sich der Polizeiverordnung entnehmen, dass auch
bestimmte Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität
ausmachen, vor 07.00 Uhr nicht erlaubt sind. So verbietet Art. 46 PolizeiV
namentlich das Singen, Musizieren und den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten,
Lautsprechern und dgl. im Freien in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Auch
wenn die Polizeiverordnung keine auf das Glockengeläut direkt anwendbare
Bestimmung enthält, ergibt sich aus ihr gleichwohl zweifelsfrei, dass die
Nachtruhe bis um 07.00 Uhr gelten soll und demzufolge jegliche störende
Geräusche vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu unterbleiben haben.
bb) Betriebseinschränkungen dürfen
grundsätzlich nicht so weit gehen, dass sie den Zweck des Betriebs geradezu
vereiteln, es sei denn, die Alarmwerte würden überschritten, was hier aber
nicht angenommen werden kann (Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LSV). Das
Frühgeläut hat unter anderem den Zweck, den Tag einzuläuten und zur Besinnung
oder zum Gebet zu rufen; diesen Zweck könnte es teilweise gar nicht erfüllen,
wenn es erst erklingen dürfte, wenn viele Leute bereits unterwegs zur Arbeit
oder am Arbeitsort sind (BGE 126 II 366 E. 5a). Vorliegend vermag indessen
angesichts der (von den von der Gemeinde Bubikon unterschiedlichen) Umstände
das Frühgeläut auch noch um 07.00 Uhr seinen Zweck zu erfüllen. Es ist zu
berücksichtigen, dass die Gemeinde X - anders als die Gemeinde Bubikon, die
überwiegend einen eher ländlichen Charakter aufweist - zum engeren Agglomerationsgürtel
von Zürich gehört und weitgehend städtisch geprägt ist. Entgegen der Auffassung
der Rekurskommission ist nicht anzunehmen, dass in einer Agglomerationsgemeinde
der grösste Teil der Bevölkerung um 07.00 Uhr sich bereits auf dem Weg zur
Arbeit befinde oder diese bereits aufgenommen habe. In städtischen
Verhältnissen, wo allgemein die Nachtruhe später Einzug hält, wird von den meisten
Bewohnern das Frühgeläut auch dann noch als morgendlicher Auftakt und als
Zeichen für den Beginn eines neuen Tages verstanden, wenn es erst um 07.00 Uhr
einsetzt (vgl. den zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid E. 4b/cc, RB 1995 Nr.
93.
= URP 1996, S. 668).
Der Umstand, dass an der
Kirchgemeindeversammlung vom 28. Mai 2000 eine Mehrheit (27 Stimmen
gegen 10 Stimmen) eine Verschiebung des Frühgeläuts auf 07.00 Uhr
abgelehnt hat, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls kann aus dem Beschluss
der Kirchgemeindeversammlung, welcher nur sehr wenige Einwohner beigewohnt haben,
nicht geschlossen werden, das Frühgeläut um 06.00 Uhr werde allgemein
akzeptiert. Vielmehr zeigt sich anhand der bereits früher vorgenommenen
Verschiebungen des Zeitpunkts des morgendlichen Glockengeläuts, dass allein im
Frühgeläut als solchem und nicht im genauen Zeitpunkt des Läutens eine
Tradition begründet liegt. Hinzu kommt, dass die Kirchgemeindeversammlung für
Fragen des Lärmschutzes ohnehin nicht zuständig ist. Von Bedeutung ist
hingegen, dass der Gemeinderat selbst einer Verschiebung des Frühgeläuts auf
07.00
Uhr ursprünglich positiv gegenüber stand und der Kirchgemeinde einen
entsprechenden Antrag unterbreitete (Gemeinderatsprotokoll vom 17. April 2000).
3.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund einer
Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse
an der lärmverursachenden Tätigkeit des Frühgeläuts, dass in Gutheissung der
Beschwerde die angefochtenen Entscheide der Baurekurskommission III vom 18.
April 2001 sowie des Gemeinderats X vom 10. Juli 2000 aufzuheben sind und der
Gemeinderat X einzuladen ist, das Frühgeläut auf 07.00 Uhr anzusetzen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid
der Baurekurskommission III vom 18. April 2001 und der Beschluss des
Gemeinderats X vom 10. Juli 2000 werden aufgehoben. Der Gemeinderat X wird
eingeladen, das Frühgeläut auf 07.00 Uhr anzusetzen.
2.
...