VB.2001.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00178
16. November 2001Deutsch20 min
(URT.2001.6557)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00178
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Projektfestsetzung nach Strassengesetz/Genehmigung des Strassenprojekts/Bewilligung nach Art. 24 RPG
Festsetzung eines kommunalen Strassenprojekts (Erschliessungsstrasse):
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit (E. 1a, 2a a.A.). Das konkrete Strassenprojekt ist angesichts einer anderen denkbaren Erschliessungsvariante nicht standortgebunden, und eine Bewilligung nach Art. 24 RPG fällt deshalb ausser Betracht (E. 2a a.E.).
Ob das Verfahren für die Festsetzung von Gemeindestrassen gemäss Strassengesetz einem Nutzungsplanungsverfahren gleich zu setzen, ist zweifelhaft, weil die hiefür erforderlich kantonale Genehmigung nur unzulänglich gewährleistet ist (E. 2b). Frage unter Verzicht auf eine Rückweisung offen gelassen, weil im konkreten Verfahrensablauf der Regierungsrat im Rekursentscheid das Projekt umfassend prüfte und dadurch "genehmigte" (E. 2c).
Das Strassenprojekt erweist sich insgesamt als rechtmässig: Es entspricht den Zielen der Nutzungsplanung (E. 3b), die Berechnung der Kapazität der Strasse durch die Gemeinde ist zutreffend (E. 3c), die Erschliessungsalternative angesichts der erwarteten Verkehrszunahme ungenügend (E. 3d), und das Ortsbild wird durch das Strassenprojekt nicht beeinflusst (E. 3e). Zudem ist die Kostenverlegung des Projekts nicht zu beanstanden (E. 3f).
Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig, und zwar sowohl in quantitativer Hinsicht (E. 4a) als auch mit Blick auf die Bewirtschaftsmöglichkeiten (E. 4b).
Abweisung.
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSSTRASSE
GENEHMIGUNG
KOSTENVERLEGUNG
STANDORTGEBUNDENHEIT
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 309 Abs. II PBG
Art. 24 RPG
Art. 26 RPG
§ 13 StrassG
§ 15 StrassG
§ 17 lit. II StrassG
§ 11 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 4. Mai 1999 genehmigte der Gemeinderat
Dättlikon den Ausbau der Bodenacherstrasse zuhanden der öffentlichen Auflage
gemäss § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG). Das
Projekt sieht den Ausbau des heute bestehenden Feldweges zu einer
Erschliessungsstrasse vor, die das am Südrand des Dorfkerns gelegene Gebiet
Meienhof (Kernzone und Wohnzone W2 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Dättlikon vom 30. August 1996 [BZO], vom Regierungsrat genehmigt am 22. Januar
1997) mit der Umfahrungsstrasse (S-1) von Dättlikon verbinden soll. Die
ausgebaute Bodenacherstrasse weist eine Gesamtlänge von rund 180 m auf, von
denen rund 95 m (der südliche Teil) durch die Landwirtschaftszone verlaufen.
Gegen das Vorhaben erhob unter anderem X Einsprache.
Am 12. November 1999 genehmigte das kantonale
Tiefbauamt die Einmündung der Bodenacherstrasse in die Umfahrungsstrasse S-1.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 erteilte die Baudirektion auf Ersuchen des
Gemeinderates Dättlikon für den Ausbau der Bodenacherstrasse und die Einmündung
in die Staatsstrasse die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).
Der Gemeinderat Dättlikon setzte am 4. April
2000 das Projekt für den Ausbau der Bodenacherstrasse in Anwendung von § 15
StrassG fest; die Einsprache von X lehnte er ab. Er nahm zudem Vormerk von der
Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 22. Februar 2000 und überwies
die Akten dem Bezirksrat Winterthur mit dem Antrag, den Festsetzungsbeschluss
gemäss § 15 Abs. 2 StrassG zu genehmigen und dem Gemeinderat im erforderlichen
Umfang das Enteignungsrecht einzuräumen. Dieser Beschluss und die
Ausnahmebewilligung der Baudirektion wurden X eröffnet, die dagegen Rekurs an
den Regierungsrat erhob.
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 26. Mai 2000 genehmigte
der Bezirksrat Winterthur die Projektfestsetzung für die Bodenacherstrasse;
für die Erteilung des Enteignungsrechts bzw. das Enteignungsverfahren verwies
er den Gemeinderat Dättlikon auf das Gesetz betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG). Auch hiergegen gelangte X mit
Rekurs an den Regierungsrat.
III. Ebenfalls am 4. Mai 1999 hat der
Gemeinderat Dättlikon den Quartierplan "Meienhof/Ausserdorf-Süd"
gemäss § 158 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
festgesetzt. Hiergegen rekurrierte X an die Baurekurskommission IV, welche das
Verfahren wegen der Abhängigkeit des Quartierplans vom Projektierungsverfahren
für die Bodenacherstrasse bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung sistiert
hat.
IV. Der Regierungsrat vereinigte die bei ihm
eingereichten Rekurse X's und wies sie am 18. April 2001 ab. Gegen diesen
Entscheid erhob X am 31. Mai 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung des Rekursentscheides des Regierungsrates und der
Projektfestsetzung des Gemeinderates, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatskanzlei beantragte für den
Regierungsrat am 26. Juni 2001 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte am 14. August 2001 der Gemeinderat Dättlikon, der zudem um eine
Parteientschädigung nachsuchte.
V. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die
Beschwerdeführerin erklärt, auf den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK zu
bestehen. Das Verwaltungsgericht hat am 26. Oktober 2001 einen Augenschein
mit anschliessender öffentlicher Schlussverhandlung durchgeführt, womit dem
Begehren der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen zusammengefasst.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Angefochten ist ein kommunales
Strassenprojekt, das gemäss denjenigen Bestimmungen des Strassengesetzes
festgesetzt wurde, die durch die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
am 8. Juni 1997 revidiert wurden. Gemäss § 17 Abs. 1 StrassG kann gegen das
Projekt innert der Auflagefrist (30 Tage, § 16 StrassG) Einsprache erhoben
Dispositiv
werden. Über die Einsprachen wird mit der Projektfestsetzung entschieden;
dieser Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege
weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss der Ordnung von § 19 Abs. 1 VRG (in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom
10. März 1985) unterliegt die Projektfestsetzung daher dem Rekurs an den
Bezirksrat, dessen Entscheid entsprechend den §§ 19c Abs. 2 und 41 VRG an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
b) Für die Anfechtung von Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone gilt allerdings die Sonderregelung von § 329 Abs. 2 lit.
b PBG, welche den Regierungsrat als Rekursinstanz bezeichnet. Weil neben der
kommunalen Projektfestsetzung eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
angefochten war, war der Regierungsrat gestützt auf jene Vorschrift für die
Rekursbehandlung zuständig und konnte er gleichzeitig kraft Sachzusammenhangs
und zur Sicherstellung der erforderlichen Koordination (Art. 33 Abs. 4 RPG)
auch das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Strassenprojekts behandeln.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren gemäss Art. 24 RPG gar
nicht hätte eingeschlagen werden müssen (vgl. E. 2). Auch gegen den
Rekursentscheid des Regierungsrat steht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht offen (§ 41 VRG).
2. Der zu beurteilende Fall wirft die Frage
auf, in welchem Verfahren kommunale Erschliessungsstrassen zu bewilligen sind,
die ausserhalb der Bauzone verlaufen.
a) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts soll
eine Strasse, welche die Funktion hat, Land in der Bauzone zu erschliessen,
grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen
Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen. In der Regel ist
für eine solche Strasse die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone zu
verneinen, und zwar auch dann, wenn im fraglichen Bereich bereits eine – für
den neuen Zweck aber ungenügende – Strasse besteht (BGE 118 Ib 497 E. 4a).
Die Standortgebundenheit ausserhalb der
Bauzone setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine Baute aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich
die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die
subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche
Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung
der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 II 252 E. 4a mit
Hinweisen).
Die in Art. 1 und 3 RPG erwähnten Ziele und
Grundsätze der Raumplanung haben die Richt- und Nutzungsplanung im Auge und
nicht ein Baubewilligungsverfahren, in welchem lediglich die Übereinstimmung
eines Bauprojektes mit den konkreten Bauvorschriften zu überprüfen ist. Wird
wie vorliegend die Absicht, eine Erschliessungsstrasse ausserhalb des
Baugebietes anzulegen, vor allem mit planerischen, konkreter mit
ortsbildschützerischen Erwägungen begründet, so lässt sich daraus keine
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ableiten, und zwar auch dann
nicht, wenn diese Erwägungen zu einer Festlegung im kommunalen Verkehrsplan
geführt haben. Der korrekte Weg für die Umsetzung des Richtplans ist vielmehr
jener über den kommunalen Nutzungsplan bzw. ein gleichwertiges Instrument der
Nutzungsplanung (vgl. BGE 118 Ib 497 E. 4c). Dass eine Erschliessung des Gebietes
Meienhof/Ausserdorf-Süd aus im Sinne der zitierten Rechtsprechung objektiven,
zwingenden Gründen durch die Landwirtschaftszone geführt werden müsse, kann im
Ernst nicht behauptet werden, da eine Erschliessung über die Meienhofstrasse
technisch durchaus möglich erscheint. Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG kommt
daher nicht in Frage.
b) Als Instrument für die nutzungsplanerische
Umsetzung von Festsetzungen des Richtplans kommen neben dem Bau- und Zonenplan
auch die geeigneten Formen von Sondernutzungsplänen in Frage. In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Bundesgericht das
Strassenprojektierungsverfahren, wie es im Strassengesetz in Verbindung mit den
Abtretungsgesetz geregelt ist, als Nutzungsplanungsverfahren im Sinne der Art.
14 ff. RPG anerkannt hat (BGE 117 Ib 35 E. 2). Das Bundesgericht hat in diesem
Entscheid erwogen, durch den Strassenplan erhalte der davon erfasste Boden eine
besondere Zweckbestimmung, die sich wesentlich von jener des umgebenden Landes
unterscheide. Mit dem Bau der Strasse werde dieser Nutzungsplan verwirklicht.
Da es hierbei gerade nicht um eine Abweichung von der im Strassenplan
festgesetzten Nutzung gehe, liege kein Anwendungsfall von Art. 24 RPG vor. Ein
separates baurechtliches Verfahren sei nicht erforderlich, weil gemäss § 309
Abs. 2 PBG die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen
durch das zuständige Organ die baurechtliche Bewilligung einschliesst. Der
genannte Entscheid bezieht sich allerdings auf die Festsetzung von Staatsstrassen.
Zu prüfen ist, ob auch das Festsetzungsverfahren für Gemeindestrassen als
Nutzungsplanungsverfahren anerkannt werden kann. Die bundesrechtlichen
Anforderungen in diesem Zusammenhang ergeben sich aus Art. 4 RPG, der ein
Mitwirkungsverfahren verlangt, aus Art. 26 RPG, wonach die Nutzungspläne und
ihre Anpassungen durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind, und aus Art.
33 RPG, der Anforderungen an den durch die Kantone zu gewährleistenden
Rechtsschutz aufstellt. Keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen hingegen über
das Organ, welches den Nutzungsplan festsetzt.
Gemäss § 13 StrassG sind die Strassenprojekte
der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung
oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten; nur bei
Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden. Die
Regelung von § 13 StrassG ist als – hinreichende – Konkretisierung von Art. 4
RPG zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N.
125). Ebenso steht ausser Frage, dass der durch das
Verwaltungsrechtspflegegesetz gewährleistete Rechtsschutz den Anforderungen
von Art. 33 RPG genügt.
Problematisch ist allein die Regelung der
Genehmigung. § 15 Abs. 2 StrassG verlangt eine Genehmigung nur für den Fall,
dass die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist. Damit ist keine
durchgehende Genehmigung sichergestellt. Weiter ist zweifelhaft, ob der
Bezirksrat überhaupt als kantonale Behörde im Sinn von Art. 26 RPG gelten kann,
da diese Bestimmung eine gesamtkantonale Instanz vorschreibt (Alexander Ruch
in: Heinz Aemisegger u.a. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 1999, Art. 26 N. 8; Bundesamt für Raumplanung [Hrsg.],
Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 26 N. 6).
Schliesslich bleibt aufgrund des Strassengesetzes unklar, an welchen Kriterien
sich die Genehmigungsbehörde zu orientieren hat. Die Genehmigungsbehörde darf
ihre Aufgabe nicht zu eng fassen, sondern sie hat insbesondere zu prüfen, ob
mit dem zu genehmigenden Nutzungsplan die raumplanerischen Grundsätze (Art. 1
und 3 RPG) und die für die konkrete Ortsplanung massgebenden öffentlichen
Interessen aller Voraussicht nach gewahrt werden (Ruch, Art. 26 N. 12). Im
Weiteren ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV), dass bei der Genehmigung – soweit von Bedeutung – zu beurteilen
ist, wie die Nutzungspläne die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne
und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigen und wie sie den
Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der
Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Wenn auch nicht auszuschliessen ist,
dass ein Genehmigungsverfahren nach § 15 Abs. 2 StrassG diesen Anforderungen
genügt, so ist doch festzustellen, dass das Projektfestsetzungsverfahren für
kommunale Strassen auch nach der Revision von 8. Juni 1997 nicht vollständig
auf die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes abgestimmt und insofern
revisionsbedürftig ist.
c) Vorliegend besteht indessen kein Grund,
die Angelegenheit wegen fehlender Genehmigung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen. Dabei fällt die vom Bezirksrat – aufgrund einer offensichtlich
summarischen und den Anforderungen von Art. 26 RPG nicht genügenden
Überprüfung – erteilte Genehmigung weniger ins Gewicht als die Tatsache, dass
der Regierungsrat im Rekursentscheid das Projekt einer umfassenden Überprüfung
unterzogen hat, so dass ohne weiteres vom Vorliegen einer kantonalen
Genehmigung gesprochen werden kann.
Mithin stellt der vom Gemeinderat Dättlikon
festgesetzte Strassenplan einen Sondernutzungsplan dar, der durch das
gleichzeitig verabschiedete Bauprojekt verwirklicht werden soll. Eine
Bewilligung gemäss Art. 24 RPG ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3. a) Zu untersuchen ist daher, ob die
Einwände der Beschwerdeführerin die Planfestsetzung als rechtswidrig erscheinen
lassen. Gemäss § 50 VRG hat das Verwaltungsgericht allein eine Rechtskontrolle
vorzunehmen; die Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes hat es nur
insoweit zu überprüfen, als ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung geltend gemacht werden. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG steht
dieser
Kognitionsbeschränkung nicht entgegen, da der Regierungsrat die
bundesrechtlich geforderte volle Überprüfung im Rahmen des Rekursentscheides
vorgenommen hat.
In diesem Zusammenhang ist weiter daran zu
erinnern, dass die Änderung eines Nutzungsplanes bzw. die Festsetzung eines
Sondernutzungsplans mit Blick auf ein konkretes, ausserhalb der (bisherigen)
Bauzone gelegenes Vorhaben nicht ohne weiteres als Umgehung von Art. 24 RPG zu
qualifizieren ist, auch wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
nach dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Die Frage, ob das betreffende
Vorhaben standortgebunden sei, stellt sich daher so nicht. Vielmehr ist zu
prüfen, ob die fragliche Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der
Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz entspricht und auf einer sachlich vertretbaren
Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht (vgl. BGE 124 II 391 E.
2c).
b) Die BZO Dättlikon teilt das Gebiet
Meienhof/Ausserdorf-Süd der Kernzone I und der Wohnzone W2/1.6 zu, wobei für
die W2 eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Dieses Gebiet soll gemäss den
Ausführungen im Projektfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2000 durch die
auszubauende Bodenacherstrasse erschlossen werden. Der Direktanschluss an die
Umfahrungsstrasse soll im Interesse des Ortsbildes den Durchgangsverkehr im
Dorf reduzieren. Dazu wird im Beschluss erklärt, dass die Vermeidung von
Verkehr im Dorf es gestattet, auf ortsbaulich problematische Strassenausbauten,
Trottoirbauten etc. zu verzichten. Zudem weist der Beschluss darauf hin, dass
durch die Verkehrsauslagerung die Wohnqualität im Dorfzentrum erhöht werden
kann. Diese Zielsetzung entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG, wonach mit
den Massnahmen der Raumplanung wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu
erhalten sind, und Art. 3 Abs. 3 RPG (Gestaltung der Siedlung nach den
Bedürfnissen der Bevölkerung), namentlich dessen lit. b (Schutz der Wohngebiete
vor schädlichen und lästigen Einwirkungen). Die Gemeindeversammlung hat ihr
zugestimmt, indem sie die Bodenacherstrasse am 3. März 1994 als Sammelstrasse
in den kommunalen Verkehrsplan aufgenommen hat. Im gesamthaft revidierten
Verkehrsplan vom 30. August 1996 wurde diese Festlegung bestätigt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese
Zielsetzung stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Aus dem
Übersichtsplan sei ersichtlich, dass das Dorf durch die Hauptachse Unterdorf-
und Ausserdorfstrasse erschlossen werde. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dem
Zonenplan lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Umfahrungsstrasse dazu dient,
das westlich des Dorfkerns gelegene Siedlungsgebiet zu erschliessen, ohne dass
der Verkehr über die Unter- und Ausserdorfstrasse abgewickelt werden muss. Am
Augenschein wurde diese Feststellung bestätigt. Die Umfahrungsstrasse hat
keinen nennenswerten Durchgangsverkehr aufzunehmen, da dieser über die südlich
der Töss verlaufende Winterthurerstrasse abgewickelt wird. Die
Umfahrungsstrasse dient mit anderen Worten in erster Linie dem
Ziel-/Quellverkehr nach Dättlikon, aber unter Entlastung des Dorfkernes. Es
ist daher nur folgerichtig, dass auch die übrigen unüberbauten Gebiete, wie das
hier betroffene, nach Möglichkeit direkt an die Umfahrungsstrasse angeschlossen
werden.
Am Augenschein
konnte das Gericht auch feststellen, dass der Direktanschluss an die
Umfahrungsstrasse es erlaubt, auf Anpassungen der durch den Ortskern bei der
Kirche führenden Strassen, namentlich der Meienhofstrasse, an gesteigerte
Verkehrs- bzw. Sicherheitsanforderungen zu verzichten. Ohne den Direktanschluss
wären solche Anpassungen früher oder später erforderlich; sie hätten einen
unerwünschten Eingriff ins Ortsbild zur Folge, indem gewachsene Strukturen
zerstört oder zumindest erheblich beeinträchtigt würden.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass der
Direktanschluss an die Umfahrungsstrasse einen Selbstzweck darstellt.
c) Das zu erschliessende Gebiet umfasst ca.
6'800 m2 in der Kernzone I und ca. 4'230 m2 in der W2
gelegenes Land (dabei wird das weiter östlich gelegene, von der Lettenstrasse
her erschliessbare Land in der W2 selbstredend nicht mitgerechnet). Die
Parzellen in der W2 sind unüberbaut, jene in der K I weisen teilweise
erhebliche Überbauungsreserven auf (vgl. den Ortsbildschutz- und Kernzonenplan
vom 30. August 1996 mit der Bezeichnung der Baubereiche für Neubauten). Das Amt
für Raumordnung und Vermessung hat im Rekursverfahren errechnet, dass allein
das in der W2 gelegene unüberbaute Land Platz für rund 50 Wohneinheiten bietet.
Der Beschwerdegegner ist realistischerweise zurückhaltender und rechnet mit
rund 40 Wohneinheiten im gesamten Gebiet. Die Beschwerdeführerin räumt ein,
dass die Meienhofstrasse heute rund 14 Wohneinheiten als Verbindung zur
Unterdorfstrasse dient. Davon zählen rund 10 Wohneinheiten zum Einzugsgebiet
der neuen Bodenacherstrasse. Auf den unüberbauten Teilen der K I und auf den
4'230 m2 Bauland in der W2 ist die Erstellung von 30 zusätzlichen
Wohneinheiten ohne Weiteres möglich. Damit ergeben sich 40 zu erschliessende
Wohneinheiten. Erschliessungsanlagen sind so festzulegen, dass sie bei
vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237
Abs. 1 und 2 PBG genügen (RB 1998 Nr. 100). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Behörden angenommen haben, die Erschliessungsstrasse habe für die
Erschliessung von 40 Wohneinheiten zu genügen.
Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten übergangen, dass das
Kernzonengebiet Meienhof seit jeher durch das gleichnamige Strässchen
erschlossen worden sei, geht unter den gegebenen Umständen am Thema vorbei. Zu
erschliessen ist nicht bloss das Kernzonengebiet Meienhof (das im Übrigen durch
die Meienhofstrasse ungenügend erschlossen sein dürfte, sobald alle in dieser
Kernzone zulässigen Bauvorhaben realisiert würden), sondern wie dargelegt
auch der westliche Teil der Wohnzone Ausserdorf-Süd. Der östliche Teil dieses
Gebietes wird hingegen durch die Lettenstrasse erschlossen, was die
Vorinstanzen immer klar und deutlich ausgedrückt haben.
d) Gemäss den Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) haben Zugänge
grundsätzlich den im Anhang festgelegten Anforderungen zu genügen. Der Zugang
für Überbauungen mit 30 bis 150 Wohneinheiten wird als Zufahrtsstrasse
bezeichnet und hat eine Fahrbahnbreite (ohne Bankett) von 4,50 ‑ 5,00
m aufzuweisen. Bei 10 bis 30 Wohneinheiten beträgt die verlangte Fahrbahnbreite
4,00 ‑ 4,75 m. In dichter Bebauung, und sofern eine gute
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegt, dürfen bis zu doppelt
so viele Wohneinheiten über die genannten Zufahrtsstrassen erschlossen werden.
Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass in solchen Gebieten ein deutlich
grösserer Anteil des Zugangsverkehrs zu Fuss abgewickelt wird als in weniger
dicht bebauten Gebieten mit schwächer ausgebautem öffentlichen Verkehr.
Dättlikon verfügt über keinen direkten Bahnanschluss; die nächsten
Bahnstationen befinden sich in Pfungen-Neftenbach und Embrach-Rorbas. Am
Morgen, über Mittag und am späten Nachmittag verkehrt ein Bus (im Stundentakt)
nach Winterthur. Es liegt klarerweise keine gute Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln vor, weshalb sich eine Abweichung vom Normalstandard unter
diesem Titel nicht rechtfertigt.
Die bestehende Meienhofstrasse ist im Bereich
von Gebäude-Vers. Nr. 34 nur 3 m breit. Der erforderliche Ausbau auf 4,0 oder
gar 4,5 m wäre wie erwähnt ortsbaulich fragwürdig. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner diese Strasse als ungenügend zur
Erschliessung des fraglichen Gebiets ansieht. § 11 der Zugangsnormalien
gestattet unter anderem im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes
Abweichungen von den Grundanforderungen, setzt aber voraus, dass die
Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse "unerlässlich"
sind. Vorliegend steht mit der Bodenacherstrasse eine jedenfalls vertretbare
Alternative zur Verfügung (vgl. anschliessend E. 3e). Zudem entspricht die
Absicht, den Verkehr vom Dorfzentrum fernzuhalten, einer überzeugenden
planerischen Überlegung. Eine hinreichende Notwendigkeit, von den Normalien
abzuweichen, liegt damit nicht vor.
e) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die neu
angelegte Bodenacherstrasse führe zu einer Beeinträchtigung des Dorfbildes auf
der Südseite der Kirche bzw. des Dorfkernes, ohne diese Kritik näher zu
begründen. Es kann ihr denn auch nicht beigetreten werden. Bei der Betrachtung
von Süden, d.h. von der Umfahrungsstrasse her, wird der optische Eindruck
geprägt von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Hochstammobstbäumen sowie
weiteren Bäumen und Gebüschen, hinter denen sich die Gebäude des Ortskerns samt
der Kirche – halb verdeckt – erheben. Aus dem Projektdossier ergibt sich, dass
sich die neue Strasse hinsichtlich der Lage nicht wesentlich von der alten
unterscheidet, die offenbar auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine
Störung der Dorfbildes bewirkt. Der Verschiebung werden zwei kleinere Obstbäume
zum Opfer fallen. Der Hauptunterschied besteht in der Gestaltung der Einfahrt
in die Umfahrungsstrasse, bei der Geländeanpassungen zur Gewährleistung der
erforderlichen Sichtweiten nötig sind. Die Eingriffe werden nach den am
Augenschein gewonnenen Erkenntnissen keinen nennenswerten Einfluss auf das
Ortsbild ausüben.
f) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es
sei regelwidrig, dass ca. 40 m Strassenlänge noch innerhalb des
Quartierplanperimeters "Meienhof/Ausserdorf-Süd" gebaut werden
sollten, weil dies eine transparente Kostenabrechnung ausschliesse. Aus der
Landerwerbs- und Beitragstabelle im Bauprojektdossier ergibt sich, dass die
Kosten der Bodenacherstrasse, soweit sie innerhalb der Bauzone liegt,
vollständig im Rahmen des Quartierplans "Meienhof/Ausserdorf-Süd"
verlegt werden sollen. Das erscheint ohne Weiteres als zutreffend, da die
Quartierplangrenze im Süden mit der Bauzonengrenze übereinstimmt und die
Bodenacherstrasse ausschliesslich der Erschliessung des Quartierplangebietes
dient. Soweit die Bodenacherstrasse ausserhalb der Bauzonengrenze liegt, sind
zwar (rechnerisch) die Mehrwertsbeiträge der Anstösser ermittelt worden. Sie
sollen jedoch bis zu einer allfälligen Einzonung des Perimetergebietes (mit der
angesichts der beträchtlichen Bauzonenreserven der Gemeinde wohl auf absehbare
Zeit nicht zu rechnen ist) gestundet werden. Diese Kostenverlegung ist
durchaus transparent; es kann daraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Strassenprojektes abgeleitet werden.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr
im Quartierplan ein Kostenanteil von rund Fr. 53'000.- auferlegt werde. Wie es
sich damit verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass
auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
4. a) Als Eingriff in das Eigentum der
Beschwerdeführerin muss das Strassenprojekt im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein. Nach den Ausführungen in E. 3 steht fest, dass für
das Vorhaben ein hinreichendes öffentliches Interesse ausgewiesen ist. Die
Beschwerdeführerin, die gemäss Landerwerbs- und Beitragstabelle 29 m2 innerhalb
der Bauzone und 511 m2 ausserhalb davon gelegenes Land abzutreten
hätte, bestreitet die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in ihr Eigentum. Ihre
in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind jedoch wenig konkret. Die
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss einerseits, dass es genügen würde, die
Erschliessung über die Meienhofstrasse vorzunehmen, was ‑ wie zuvor
dargelegt ‑ nicht zutrifft. Anderseits macht sie geltend, die von
ihr im Rahmen des Quartierplans zu leistenden Kosten von Fr. 53'000.- seien
unverhältnismässig. Auf diese Rüge ist an sich wie erwähnt nicht einzutreten.
Immerhin sei angemerkt, dass diese Kosten keinesfalls nur die Kosten des
Strassenbaus betreffen.
Weitere Einwände betreffend die
Verhältnismässigkeit erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Das
Verwaltungsgericht hat aufgrund der Akten keinen Anlass, die Verhältnismässigkeit
des geplanten Eingriffs in Frage zu stellen.
b) Unzutreffend ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, der bei der Strasseneinmündung vorgesehene Geländeabtrag
verunmögliche die Bewirtschaftung von rund 1000 m2. Auch die
Beschwerdeführerin hat am Augenschein eingeräumt, dass Graswirtschaft bzw.
Beweidung auf der im Projektplan 1:500 grün angelegten Fläche möglich wäre.
Diese Nutzung entspricht der heutigen. Sie hat allerdings eingewendet, es sei
unmöglich, auf diesem Landstück Gemüse- oder Ackerbau zu betreiben. Dazu ist
festzustellen, dass die Umstellung auf Gemüse- oder Ackerbau eine völlige
Neuausrichtung des heutigen Betriebs der Beschwerdeführerin voraussetzen würde.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf eine solche Umstellung. Jedenfalls liegt
in der vorgesehenen Geländegestaltung keine nennenswerte betriebliche
Erschwerung gegenüber den heutigen Gegebenheiten.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...