VB.2001.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00180
24. Oktober 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6474)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00180
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.10.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Achtung des Familienlebens
Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn der invalide Vater von seinen volljährigen Kindern abhängig ist, auch wenn diese nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern nur über (selbständige) Jahresaufenthaltsbewilligungen verfügen.
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETREUUNGSBEDÜRFTIG
ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK
FAMILIENTRENNUNG
FÜRSORGE
RECHTSANSPRUCH
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der ausländische Staatsangehörige B. kam
erstmals 1988 und erneut in den Jahren 1989 bis 1992 als Saisonarbeiter in die
Schweiz. Bei seiner letzten Einreise 1992 erhielt er eine Bewilligung als
Jahresaufenthalter in Verbindung mit einer Anstellung als bei der H. AG. 1993
bewilligte die Direktion für Soziales und Sicherheit den Familiennachzug seiner
Ehefrau und der vier Kinder. Die heute volljährigen Kinder besitzen
selbständige Jahresaufenthaltsbewilligungen. Der Aufenthaltszweck der Ehefrau
wurde mit dem Verbleib beim Ehemann begründet.
B. erlitt im
Jahr 1993 einen Arbeitsunfall und wurde in der Folge im Jahr 1996 stellenlos.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung zum Zweck und für die Dauer des Abwartens des
IV-Entscheids. Das Ehepaar musste in erheblichem Umfang von der
Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde unterstützt werden. 1999 hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von B. gut und
stellte fest, dass dieser seit dem 1. September 1996 Anspruch auf eine volle
Rente der Invalidenversicherung (IV) habe.
Die Direktion
für Soziales und Sicherheit verfügte, dass die Aufenthaltsbewilligung von B.
nicht mehr verlängert werde und setzte ihm und seiner Ehefrau eine Frist, um
das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II. In einem Rekurs liessen die Eheleute dem
Regierungsrat beantragen, es sei ihnen aus humanitären Gründen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab. Er
stellte fest, dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Aufenthalts nicht
gegeben sei, weil die Angehörigen des Rekurrenten, vorab seine vier Kinder, in
der Schweiz über keinen gefestigten Aufenthalt verfügten. Bei der Überprüfung
im Rahmen des freien Ermessens kam der Regierungsrat zum Schluss, der Rekurrent
und seine Ehefrau hätten sich nicht klaglos verhalten, weil sie die
Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Bezug von Fürsorgeleistungen verletzt
und Sozialleistungen bezogen hätten, die ihnen nicht zugestanden hätten. Sodann
habe die Ehefrau, obwohl es ihr möglich gewesen sei, nicht durch eigene
Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beigetragen, als der Rekurrent
arbeitsunfähig geworden sei. Dem Einwand, eine Rückkehr der Eheleute in die
Heimat sei ihnen nicht zuzumuten, entgegnete der Regierungsrat, dass darüber
beim Vollzug der Wegweisung durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) zu
entscheiden sei. Komme das BFA zum Schluss, die Wegweisung sei - insbesondere
wegen dem Bedarf des Rekurrenten nach medizinischer Betreuung in der Schweiz -
nicht zumutbar, könne es ein Verfahren zur vorläufigen Aufnahme einleiten. Der
Rekursentscheid des Regierungsrats sah kein Rechtsmittel an das
Verwaltungsgericht vor.
III. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2001
beantragte B. dem Verwaltungsgericht in seinem und dem Namen seiner Ehefrau, es
sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die beantragte
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Für das Beschwerdeverfahren
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des
erbetenen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Staatskanzlei beantragte namens des
Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Nach herrschender Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) besässen die
Beschwerdeführenden keinen Rechtsanspruch, weil eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers
von seinen Familienangehörigen, vorab seinen Kindern, nicht gegeben sei und
weil die Kinder ihrerseits über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügten. Soweit der Regierungsrat im Rahmen des freien Ermessens
tätig geworden sei und entschieden habe, sei eine Überprüfung seines Entscheids
dem Verwaltungsgericht versagt.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird durch den
Beschwerdeführer auch im Namen seiner Ehefrau geführt. Da diese am
Rekursverfahren nicht beteiligt war, kann sie auch nicht Beschwerdepartei sein,
weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Frage einer gehörigen
Bevollmächtigung kann offen bleiben.
2.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs.1 lit.
h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ist dieses Rechtsmittel zugelassen
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf welche ein bundesrechtlicher
Rechtsanspruch besteht. Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt,
welche einen Rechtsanspruch vermitteln. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt
hat, ist ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen
Gesetzesrecht nicht ersichtlich.
3.
Der Beschwerdeführer macht indessen einen
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8
Abs. 1 EMRK geltend, welcher - genauso wie der inhaltlich
gleichwertige Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl.
BGE 126 II 377 E. 7) - den Schutz des Privat- und
Familienlebens garantiert.
Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einem
Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt wird. Der Schutzbereich der Bestimmung nicht auf die
Kernfamilie beschränkt. Vielmehr umfasst er die Beziehung zwischen allen nahen
Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Geht es
um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt
eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende Ausländer von den hier
anwesenheitsberechtigten Angehörigen abhängig ist (BGE 120 Ib 260 ff). Unter
dieser Voraussetzung ist gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen erwachsenen
Personen von Art. 8 EMRK geschützt. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem
andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich
unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben (BGE 115 Ib 1).
Neben dem häufigsten Fall von Abhängigkeiten
- derjenigen von minderjährigen Kindern von ihren Eltern - vermag also der
Schutzbereich der EMRK auch die umgekehrte Abhängigkeit - diejenige von
Elternteilen von ihren erwachsenen Kindern - zu umfassen. Im vorliegenden Fall
führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er sei auf Grund seiner Invalidität
und der damit in Verbindung stehenden seelischen Erkrankung nicht nur von
seiner Ehefrau abhängig, sondern auch auf seine hier lebenden erwachsenen
Kinder angewiesen; dies nicht zuletzt in der Form der finanziellen
Unterstützung durch diese.
Wird somit eine Abhängigkeit geltend gemacht,
die grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
nach sich ziehen könnte, wäre auf die Beschwerde einzutreten.
4.
a) Nun verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zusätzlich, dass diejenige Person, die in der
Schweiz lebt und zu welcher eine Abhängigkeit geltend gemacht wird, ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 125 II 639 mit Hinweisen).
Dies ist nicht nur der Fall bei einer Niederlassungsbewilligung, sondern auch
dann, wenn die ausländische Person eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 122 I 5; 126 II 382).
Die Praxis wurde damit begründet, dass wer selber keinen Anspruch auf längere
Anwesenheit hat, einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu
verschaffen vermöge (BGE 119 Ib 94 mit Hinweis auf Alfred Koller, Die
Reneja-Praxis des Bundesgerichts, ZBl 1985, S. 516 Anm. 8).
Diese Praxis wurde in der neueren Literatur
dahingehend kritisiert, dass sie zu restriktiv und mit der Praxis der
Konventionsorgane nicht vereinbar sei (BGE 126 II 377 E. 2b/bb mit
Hinweisen auf die Kritik von Martina Caroni, Jörg Paul Müller, Marc Spescha und
Mark Villiger). So merkt beispielsweise Mark Villiger an (Handbuch der EMRK,
2.
A., Zürich 1999, N. 578), dass die restriktive Auslegung dogmatisch
nicht befriedige:
"Zwar ist einzuräumen, dass ohne dieses Anwesenheitsrecht faktisch
meist kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK entsteht. Eigentliche Voraussetzung
für die Anwendung dieser Bestimmung kann ein solches Anwesenheitsrecht hingegen
schon deshalb nicht bilden, weil der Begriff im europäischen Vergleich zu
uneinheitlich erscheint. Im Fall Gül c. Schweiz [EGMR, 19. Februar 1996, Nr.
23218/94] ging der Gerichtshof denn auch mit keinem Wort auf die
entsprechende Argumentation des Bundesgerichts ein. Soweit im übrigen das
Bundesgericht in diesem Sinne die Legitimation zur Verneinung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verneinen könnte, entstehen möglicherweise auch Schwierigkeiten im Hinblick auf
Art. 13 EMRK."
Die Kritiker bezeichnen den vom Bundesgericht
gesetzten Massstab, dass die üblichen privaten Beziehungen einer erwachsenen
Person selbst bei einer etwa 16-jährigen Anwesenheit in der Schweiz keinen
Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchten, als überhöht (vgl. Peter Uebersax
in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen des schweizerischen
Ausländerrechts, St. Gallen, 2001, S. 31). Es wird angeregt, dass in Analogie
zur Praxis, wonach in der Regel nach zehnjährigem Aufenthalt eine Niederlassung
gewährt wird, eine zehnjährige Aufenthaltsdauer als gefestigt zu betrachten
sei.
Das Bundesgericht hat sich zu dieser Kritik
nicht direkt geäussert, weil es einen anderen Umstand als für den Entscheid
wesentlich erachtete: Im zu beurteilenden Fall BGE 126 II 377 ff. bestand
die Familie des durch eine Gehirnblutung invalid gewordenen Ausländers aus
seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern. Deren Aufenthaltsbewilligungen
hingen von derjenigen des erwerbsunfähig gewordenen Ehemanns und Vaters ab. Das
Gericht war der Meinung, dass durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
die Familie nicht auseinandergerissen werde, diese keine Trennung der Familie bewirke
und die Fortführung des Familienlebens nicht verunmögliche. Ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Familienlebens stehe nicht zur Diskussion. Die
Konventionsgarantie verlange, dass einem Ausländer durch fremdenpolizeiliche
Massnahmen nicht verunmöglicht werde, sich in einem Staat aufzuhalten, in
welchem Mitglieder seiner Familie lebten. Ob die Anwesenheit des Trägers der
ursprünglichen Bewilligung gefestigt sei oder nicht, spiele keine Rolle (BGE
126.
II 383). Im Übrigen sei der Begriff nicht unscharf, wie ein Teil der Kritik
vortrage.
b) Im vorliegenden Fall ist es jedoch so,
dass nur die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau von derjenigen des
Beschwerdeführers abhängt; die vier Kinder besitzen jeweils selbständige
Aufenthaltsbewilligungen. Es ist davon auszugehen, dass die vier erwachsenen
Kinder, zu welchen der Beschwerdeführer angibt, in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, ihrem Vater nicht ins Ausland folgen würden.
Die Familie würde somit auseinandergerissen. Die Kinder verfügen über keine
gefestigten Aufenthaltsbewilligungen im Sinn der Rechtsprechung, sondern über
Jahresaufenthaltsbewilligungen, welche im Rahmen des Ermessens der Behörden
gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 erteilt wurden. Auf diese Weise sind sie seit 1993,
somit seit acht Jahren, in der Schweiz erwerbs- und aufenthaltsberechtigt. Dass
ihre Jahresaufenthaltsbewilligungen oder deren Erneuerung gefährdet wäre,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ihre Leumundszeugnisse scheinen
bedenkenlos zu sein. Die Prognose, dass ihre Bewilligungen erneuert würden,
wie dies in der Vergangenheit schon acht mal der Fall war, ist gerechtfertigt.
Auch wenn ihr rechtlicher Status nicht für alle Zukunft eine Aufenthaltsberechtigung
beinhaltet, darf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung
davon ausgegangen werden, dass sich dieser Zustand auf nicht absehbare Zeit
fortsetzt. Sie sind in der Schweiz beruflich und familiär verankert und nicht
daran interessiert, diesen Zustand zu gefährden. Es rechtfertigt sich, im
Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK ihr Aufenthaltsrecht an dasjenige eines
gefestigten Aufenthalts im Sinn der Rechtsprechung mit den entsprechenden
Rechtsfolgen anzunähern.
c) Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Abhängigkeit nicht bedeutet, dass seine erwachsenen Kinder mit
ihm im gemeinsamen Haushalt zu leben brauchen; dies ist bereits heute nicht der
Fall und er behauptet dies auch nicht. Nach seinen Aussagen benötigt er in
seiner aktuellen gesundheitlichen Lage, dass ihn seine Kinder jederzeit
besuchen können, dass er sie in der Nähe weiss und dass sie ihn bei Bedarf
persönlich oder finanziell unterstützen können. Das Kriterium des gefestigten
Aufenthalts ist in erster Linie für das Zusammenleben im Familienrahmen mit
minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt aufgestellt worden und ergibt
hier auch einen Sinn. Es soll gewährleisten, dass die minderjährigen Kinder in
ein stabiles und zeitlich nicht begrenztes Umfeld aufgenommen werden, was der
Garantie der Achtung des Familienlebens entspricht. Hier geht es aber nicht um
ein Erziehungs- und Familienumfeld für minderjährige Kinder, sondern um eine
Betreuungssituation unter Erwachsenen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten
Betreuungserfordernisse brauchen nicht zeitlich unbegrenzt zu dauern; möglich
ist, dass es sich um eine vorübergehende Phase handelt. Daraus ist zu folgern,
dass dem Erfordernis des gefestigten Aufenthalts bei den die Betreuung gewährleistenden
erwachsenen Kindern weniger Bedeutung zukommt, als im Familienumfeld mit
minderjährigen Kindern.
d) Zum gleichen Ergebnis führt der Umstand,
dass sich vier erwachsene Kinder die Betreuungsaufgaben teilen bzw. auch
gegenseitig ablösen können. Selbst wenn im Lauf einer möglicherweise
begrenzten Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer betreuungsbedürftig
wäre, die Aufenthaltsbewilligung eines oder mehrerer der vier Kinder entfiele
- wofür keine Hinweise bestehen -, vermöchten sich die verbleibenden Nachkommen
der erforderlichen Aufgabe anzunehmen. Damit verliert aber das Kriterium, dass
der Aufenthalt eines jeden Nachkommen für sich allein genommen nicht rechtlich
gefestigt ist, an Bedeutung. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle vier Kinder
während der Betreuungsphase ihre Aufenthaltsberechtigung verlören, darf als
äusserst gering eingestuft werden. Sie rechtfertigt es jedenfalls nicht, das in
Art. 8 EMRK verbriefte Beistandsrecht von vornherein auszuschliessen.
e) Unter diesen konkreten Umständen
rechtfertigt es sich nicht, am - nach verbreiteter Lehrmeinung ohnehin
umstrittenen - Erfordernis des rechtlich gefestigten Aufenthalts festzuhalten.
Es muss vielmehr genügen, dass die nachgewiesene Bedürftigkeit eine Unterstützungspflicht
durch Familienangehörige auslöst, dass die erforderliche Unterstützung durch
die Angehörigen erbracht werden kann und dass es zur Verwirklichung
erforderlich ist, dass zwischen unterstützungsbedürftiger und unterstützender
Person oder Personengruppe eine räumliche Nähe besteht. Dabei versteht sich von
selbst, dass das abgeleitete Anwesenheitsrecht nicht weiter gehen kann als das
vermittelnde Recht.
5.
a) Der Beschwerdeführer ist gemäss
Entscheid der IV auf Grund einer Rückenverletzung, die auf einen Unfall am
Arbeitsplatz zurückzuführen ist, nicht mehr erwerbsfähig. Das Ehepaar wurde
durch die Wohnsitzgemeinde in erheblichem Umfang fürsorgerisch unterstützt. Die
Fürsorgeleistungen scheinen seit dem 1. April 2001 eingestellt und nach der
Darstellung des Beschwerdeführers fordert die Gemeinde das Geld zurück bzw.
werde es durch die Kinder des Beschwerdeführers zurückbezahlt, was offenbar
gemäss einer Mitteilung, die dem Gericht im Nachgang zur Beschwerde eingereicht
wurde, zwischenzeitlich erfolgt ist.
Der Regierungsrat hat diesen Umstand in
seinem Entscheid noch nicht berücksichtigen können. Der Beschwerdeführer
behauptet, er sei auf die Unterstützung durch seine vier erwachsenen und
erwerbstätigen Kinder angewiesen. Zwar könnten er und seine Ehefrau aus den
Versicherungsleistungen und einem zukünftigen Erwerbseinkommen der Ehefrau ihre
laufenden Bedürfnisse decken, indessen verfüge die Ehefrau im jetzigen Zeitpunkt
noch nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen. Bis dahin sei er auf die Unterstützung
seiner Kinder angewiesen. Würde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weggewiesen,
würde die Familie getrennt. Zum körperlichen sei ein psychisches Leiden gekommen;
zur Zeit halte er sich in einer psychiatrischen Klinik auf. Die angemessene
medizinische Betreuung wäre in seiner Heimat nicht gewährleistet. Die Trennung
von seinen erwachsenen Kindern würde einer Heilung entgegenstehen. Neben der
finanziellen Abhängigkeit macht er somit zusätzlich geltend, auf die physische
Anwesenheit seiner Kinder angewiesen zu sein.
b) Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass
er und seine Ehefrau in der Form einer IV-Rente, einer Rente der beruflichen
Vorsorge und von IV-Zusatzleistungen über ein monatliches Nettoeinkommen von
weniger als Fr. 2'000.- verfügten. Damit sei eine finanzielle Unterstützung
durch seine Kinder unabdingbar, zumindest, bis die Ehefrau ein eigenes
Einkommen erziele. Erst recht gälte dies, wenn gegenüber der Wohnsitzgemeinde
noch Rückzahlungsverpflichtungen aus Fürsorgebezügen offen stünden.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Mai
2001.
wegen einer schweren Depression in eine psychiatrische Klinik eingeliefert
werden müssen. Eine Trennung von den Angehörigen würde eine Selbstgefährdung
des Beschwerdeführers auslösen. Damit ist grundsätzlich behauptet worden, dass
eine Bedürftigkeit und Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen
Familienangehörigen besteht und dass für die Erbringung der angemessenen
Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen seine Anwesenheit oder Nähe bei den unterstützenden
Angehörigen erforderlich ist. Gestützt auf die oben dargelegten Voraussetzungen
ist damit ein Anspruch auf Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 EMRK möglich, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
Ob die behaupteten Voraussetzungen im
konkreten Fall erfüllt sind, ist Gegenstand der materiellen Prüfung.
6.
Der Regierungsrat hat einen Anspruch des
Beschwerdeführers vom Erfordernis eines gefestigten Anwesenheitsrechts der
Kinder abhängig gemacht und, da dieses nicht erfüllt ist, von einer Prüfung der
konkreten Umstände im Rahmen eines Rechtsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK
abgesehen. Ebenso hat sich die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 14.
Juni 2001 darauf beschränkt festzustellen, dass in Ermangelung eines gefestigten
Aufenthaltsrechts der Kinder ein Anspruch des Beschwerdeführers nicht zur Diskussion
stehe. Im Übrigen ging sie davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Angehörigen nur eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Auf die
Erkrankung des Beschwerdeführers nahm sie keinen Bezug.
Es fehlt damit an einer materiellen
Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen durch die Vorinstanz. Deswegen ist
die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
(§ 64 Abs. 1 VRG). Damit ist der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben, ohne
dass materiell zu entscheiden ist, was zu einer teilweisen Gutheissung der
Beschwerde führt.
7.
...
8.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
...
2.
...
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat
zurückgewiesen.
2.
...