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Entscheid

VB.2001.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00187

8. Mai 2002Deutsch26 min

(URT.2002.6755)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 18. August 1999 erteilte die Bausektion

der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Gartenwirtschaft

auf der Südseite des Gebäudes M-stras­se (Restaurant "Q") auf dem

Grundstück Kat.Nr. 1 in Zürich. Gleichzeitig bewilligte sie eine auf demselben

Grundstück bereits erstell­te Pergola. Zur Wahrung der Ruhebedürfnisse der Anwohnerschaft

untersagte die Behörde den Bewirtungsbetrieb im Freien von 23.00 bis 07.00 Uhr

und behielt eine weitere Reduktion der Betriebszeiten für den Fall berechtig­ter

Klagen vor. Das Betreiben von Laut­sprecher- und Verstärkeranlagen im Freien

wurde ebenfalls untersagt.

Erwägungen

II. Gegen diesen Ent­scheid rekurrierten A

und weitere Nachbarn des Restaurants "Q" an die Baurekurskommission I

und beantragten die Aufhebung der Bewilligung. Die Kommission nahm einen

Augenschein vor und hiess die Rekurse am 17. März 2000 teilweise gut, soweit

sie darauf eintrat. Sie änderte den Beschluss der Bau­sektion dahin gehend,

dass der Bewirtungsbetrieb im Freien bereits eine Stunde früher, nämlich ab

22.00

Uhr, einzustellen sei. Im Übrigen wies sie die Rekurse ab.

III. Hiergegen erhob A am 20./23. April 2000

Beschwerde an das Ver­waltungs­ge­richt mit den Anträgen, der Rekursentscheid

sowie der Beschluss der Bau­sek­t­i­on seien aufzuheben. Die

Baurekurskommission I, die Bausektion der Stadt Zürich und C beantrag­ten, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die private Be­schwer­de­­geg­ne­rin verlangte

überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Ent­scheid vom 24. August 2000

(VB.2000.00152) hiess das Ver­wal­tungs­ge­richt die Beschwerde gut und hob die

Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Ent­scheid der Baurekurskommission

I vom 17. März 2000 auf. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens

auferlegte es der privaten Be­schwer­de­geg­ne­rin; eine Parteientschädigung

sprach es nicht zu.

IV. Gegen den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts

erhoben C und die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bun­des­ge­richt.

Mit Urteil vom 15. Mai 2000 hiess das Bun­des­ge­richt die Beschwerden gut, hob

den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts auf und wies die Sache zu neuer

Beurteilung an dieses zurück.

V. Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 stellte die

private Be­schwer­de­geg­ne­rin beim Ver­­­wal­tungs­ge­richt das Gesuch, es

sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das

Gartenrestaurant bereits während der Hängigkeit des Verfahrens ent­spre­chend

den Festlegungen und Auflagen der Baurekurskommission vom 17. März 2000 zu

betreiben. Nachdem der Beschwerdeführer ablehnend und die Bausektion der Stadt

Zürich zustimmend zum Gesuch Stellung genommen hatten, wurde der

Beschwerdegegnerin mit Prä­si­di­al­ver­fü­gung vom 8. August 2001 für die

Dauer des Rechtsmittelverfahrens gestattet, die Gartenwirtschaft von 07.00 bis

19.00

Uhr zu betreiben, unter Einhaltung der weiteren Auflagen und Bedingungen

gemäss Baubewilligung vom 18. August 1999.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 gab das Ver­wal­tungs­ge­richt

den Parteien Gelegenheit, zur Rechts- und Sachlage im Anschluss an den Ent­scheid

des Bundesgerichts Stellung zu nehmen und neue Beweismittel zu nennen.

Entsprechende Stellungnahmen reichten der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001,

die private Be­schwer­de­geg­ne­rin am 31. Oktober 2001, die Bausektion der

Stadt Zürich am 6. November 2001 und die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I am 7.

November 2001 ein.

Am 17. April 2002 führte das Gericht auf den

Liegenschaften des Be­schwer­de­füh­rers und der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

einen Augenschein durch.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid

des Bundesgerichts wird das kanto­nale Verfahren in dem Zustand wieder

aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Ent­scheids

befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 OG N. 1.2). Für die erneute

Beurteilung durch das Ver­wal­tungs­ge­richt sind die entscheidwesentlichen

Erwägun­gen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder

Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch

in Betracht gezogen werden (Poudret, zu Art. 66 OG N. 1.3.2; Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina

Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizver­fas­sungs­recht des Bundes, Basel

1996, Rz. 1586).

2.

Der Be­schwer­de­füh­rer hat den Beizug

eines Lärmgutachtens beantragt. Da für Betriebe der strittigen Art keine Be­las­tungs­grenz­wer­te

existieren (hinten, E. 5a), wäre jedoch der Nutzen eines Gutachtens gering. Der

Be­schwer­de­füh­rer hat denn auch nicht präzisiert, welche Elemente des

Sachverhalts seines Erachtens durch eine Begutachtung zu klären wären. Auf die

Anordnung eines Gutachtens wird daher verzichtet.

3.

Zwischen den Parteien ist in erster Linie

strittig, ob der projektierte Betrieb eines Gartenrestaurants mit den

Vorschriften über die Begrenzung der Lärmimmissionen vereinbar ist.

Aus der Sicht des Lärm­schutz­rechts stellt

das Gartenrestaurant eine neue Lärm erzeugende Anlage dar (vgl. den

Rückweisungsent­scheid des Bundesgerichts, E. 2a). Die Emis­sionen einer neuen

Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu be­gren­zen, wie dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Anderseits ist dafür zu sorgen,

dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner

Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV)

bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte

(Art. 11 Abs. 3 USG) führen.

In die Beurteilung der Gartenwirtschaft sind

alle dieser zurechenbaren Lärmeinwirkungen mit einzubeziehen, d.h. sowohl das

Geräusch des Bewirtungsbetriebs im Garten wie auch die nach aussen dringenden

Geräusche aus dem Haus und der Lärm der ankom­men­den und weggehenden Gäste

(Rückweisungsent­scheid des Bundesgerichts, E. 2c).

4.

a) Zum Zweck der vorsorglichen

Begrenzung der Emissionen hat bereits die städt­ische Baubehörde im

angefochtenen Baubescheid angeordnet, dass in der Gartenwirtschaft keine

Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden dürfen. Der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung dient ferner die Beschränkung der zulässigen Betriebszeit,

die von der Baubehörde auf die Zeit von 7 bis 23 Uhr festgelegt und von der

Baurekurskommis­sion im Rekursentscheid um eine Stunde auf 7 bis 22 Uhr

reduziert wurde. Diese Beschränkung wurde von der privaten Be­schwer­de­geg­ne­rin

nicht angefochten.

Die Beschränkung des Betriebs auf die Zeit

bis 22 Uhr steht im Einklang mit der Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt Zürich

vom 2. Juni 1971, nach welcher Lärm erzeu­gende Freizeitaktivitäten wie

Sportveranstaltungen, Kegelschieben, Tennisspiele etc. sowie das Singen und

Musizieren nach 22.00 Uhr im Freien nicht mehr zugelassen sind. Wie das Bun­­desgericht

(im Anschluss an die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und

Landschaft) festgestellt hat, ist der Betrieb eines Gartenrestaurants eher mit

diesen Aktivitäten zu vergleichen als mit lärmigen Arbeiten gewerblicher

Betriebe, für wel­che die städtische Lärm­schutz­ver­ord­nung den Beginn der

Nachtruhe bereits auf 19.00 Uhr festlegt (Ent­scheid des Bundesgerichts,

E. 4). Die Begrenzung der Betriebs­dauer auf die Zeit bis 22.00 Uhr erscheint

daher – unter dem Gesichtspunkt der vorsorg­lichen Emis­sionsbe­gren­zung

– als sachgerecht.

b) Der Spielraum für weitere Massnahmen zur

Verminderung der Emissionen, auf deren Prüfung das Bun­des­ge­richt verweist

(Rückweisungsent­scheid E. 6), ist beschränkt.

Die im Urteil angesprochene Möglichkeit einer

Glaswand östlich der Gartenterrasse, welche die Lärmwirkung auf die Wohnräume

des Be­schwer­de­füh­rers vermindern könnte, wird sowohl vom Be­schwer­de­füh­rer

wie auch von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin als unpraktikabel und

ästhetisch unbefriedigend abgelehnt. Nach ihren wohl zu­tref­fenden Angaben

müsste eine Wand, die auch die oberen Stockwerke des Be­schwer­de­füh­rers zu

schützen vermöchte, eine Höhe von ca. 6 m erreichen. Die Baubehörde der Stadt

Zürich vertritt die Auffassung, dass allenfalls eine Wand bis zu einer

maximalen Höhe von 3 m bewilligungsfähig wäre, lehnt diese jedoch als

unverhältnismässig ab. Auch die Baurekurskommission hält bauliche Massnahmen

dieser Art für unrealistisch und ästhetisch bedenklich.

Zum Vorschlag, Reinigungs- und

Aufräumarbeiten jeweils am folgenden Vormittag vorzunehmen, bemerkt die

städtische Baubehörde, dass bei einer Beschränkung der Betriebs­­­zeit bis 22

Uhr ohnehin keine lärmigen Aufräumarbeiten nach diesem Zeitpunkt vorgenommen

werden dürften. Nach ihrer Praxis dürfe deshalb nur bis zu einer halben Stunde

vor Betriebsschluss ausgeschenkt werden, und es müssten alle lärmigen Arbeiten

vor Betriebsschluss erledigt sein. Sie beantragt, die durch den Ent­scheid der

Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I geänderte Baubewilligung in diesem Sinn zu

ergänzen.

Weitere betriebliche Massnahmen hat die Be­schwer­de­füh­re­rin

nach ihren Angaben bereits selber getroffen. So werde auch im Restaurant auf

Musik verzichtet und es könne daher entgegen den Befürchtungen des Be­schwer­de­füh­rers

keine Musik durch die geöffne­te Tür nach draussen dringen. Ferner würden für

die Gartentische Sets verwen­det, um das Klirren von Geschirr und Besteck zu

vermindern, und das Personal werde regelmässig ange­wiesen, die Lärmimmissionen

so gering als möglich zu halten.

Andere Massnahmen werden von den Parteien

nicht genannt und sind zur Zeit auch nicht ersichtlich. Neue Auflagen könnten

jedoch noch zu einem späteren Zeitpunkt angeord­net werden, sofern sie sich als

notwendig und zumutbar erweisen sollten.

5.

Des weiteren ist zu prüfen, ob das

zulässige Mass an Immissionen in der Umgebung der projektierten Anlage

nicht überschritten wird.

a) Nach Art. 25 Abs. 1 USG darf eine neue

lärmige Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten

Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte

führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die weitere

Voraussetzung, dass die erzeugten Immissionen zusammen mit dem Lärm anderer

Anlagen zu keiner Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte führen (Art. 11

Abs. 3 USG), ist vorliegend nicht von Bedeutung, da in der näheren

Umgebung keine andern gleichartigen Anlagen vorhanden sind.

Für den Lärm von Gartenrestaurants hat der

Bundesrat keine Be­las­tungs­grenz­werte und somit auch keine Planungswerte

festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall unmittelbar

gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 13 Abs. 2 und

Art. 15 USG genannten Kriterien, zu beurteilen. Nach diesen Bestim­mungen

dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der

betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen

mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu

berück­sich­tigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner

Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter

Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von Planungs­werten in

Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies entsprechend

Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen Störung im

Sinn von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens geringfügige

Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb, S. 335).

Schliesslich ist

in sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Be­las­tungs­grenz­wer­ten der

LSV zugrunde liegen, die Lärm­emp­find­li­chkeit der betroffenen Orte in der Um­ge­bung

der Anlage zu berücksichtigen. Vorliegend befinden sich diese in einer Wohnzone

W2 mit einem Wohnanteil von 90 %, welcher mit der Bau- und Zonen­ord­nung der

Stadt Zürich die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. b LSV zugeordnet wurde. Es handelt sich damit um eine lärm­emp­find­li­che

Zone, in der der Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewicht beizumessen ist

(vgl. den Rückweisungsent­scheid des Bun­des­ge­richts, E. 3b).

b) Wie bei der vorsorglichen Begrenzung der

Emissionen (vorn, E. 4a) ist auch bei der immissionsseitigen Betrachtung eine Unterscheidung

nach der Tageszeit der Lärmeinwirkung erforderlich. Dabei rechtfertigt es

sich, den Beginn der Nachtruhe auf denselben Zeitpunkt festzulegen, der auch im

Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung als mass­geblich erachtet wurde,

nämlich auf 22.00 Uhr. Die Annahme unterschiedlicher zeitlicher Grenzen hätte

widersprüchliche Ergebnisse zur Folge; dementsprechend geht auch das Bun­des­ge­richt

im Rückweisungsentscheid sinngemäss davon aus, dass der aus der kommu­nalen

Lärm­schutz­ver­ord­nung abgeleitete Zeitpunkt für den Beginn der Nachtruhe

nicht nur für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung, sondern ebenso für die

Beurteilung der zulässigen Immissionen von Bedeutung ist (Rückweisungsent­scheid,

E. 4c und 5a).

Anderseits ist

aber auch dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der betroffenen Nachbarn

in den Abendstunden Rechnung zu tragen. Würden die Lärmimmissionen der

Gartenwirtschaft am Abend durchwegs mit demselben Massstab beurteilt wie am

Tag, könnte deren Störungswirkung im umliegenden Wohnquartier nicht adäquat erfasst

werden. Da keine separate Beurteilung des Betriebes am Tag und am Abend möglich

wäre, hät­te die Zulassung während des Tages automatisch eine Betriebsdauer bis

22.

Uhr zur Folge; anderseits müsste eine Verweigerung des Betriebes am Abend

auch die Schliessung am Tag nach sich ziehen. Die in der Lärm­schutz­ver­ord­nung

festgelegten Be­las­tungs­grenz­wer­te kennen zwar nur eine zweiteilige

Abstufung zwischen Tag und Nacht. Eine dreiteilige Abstufung der

Störungsempfindlichkeit wird jedoch durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und

ist daher bei der einzelfallweisen Beurteilung der zulässigen Immissionen

gestattet. Auch das Bun­des­ge­richt erachtet es in seinem Rückweisungs­entscheid

als zulässig, eine zeit­liche Abstufung des Ruhebedürfnisses, die sich auf die

örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung stützt, bei der Beur­tei­lung

der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu berücksichtigen (BGr, E. 5a). Es

erwähnt in diesem Zusammenhang eine Richtlinie von Lärmschutzfachstellen der

Westschweizer Kantone, die für die Beurteilung des Lärms von Restaurants und

ähnlicher Anlagen drei Zeitabschnitte unterscheidet:

Période d'activité 07

– 19 Uhr

Période de

tranquillité 19 – 22 Uhr

Période de sommeil 22

– 07 Uhr

(Cercle bruit,

Direktive vom 10. März 1999, abgedruckt in RDAF 2000 S. 21 ff.; vgl. VGr VD,

URP 1999 S. 731 E. 2c; dazu Anne-Christine Favre, Le bruit des établissements

pub­lics, RDAF 2000, S. 1 ff., 9, 14 f.). Eine dreiteilige Abstufung

vergleichbarer Art liegt im Übrigen auch der vorgesehenen Richtlinie der EG

über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zugrunde (Vorschlag der

Kommission vom 26. Juli 2000 [KOM(2000) 468], Anhang I Ziff. 1.1).

Beim vorliegend strittigen Wirtschaftsbetrieb

im Freien ist daher die Zumutbarkeit der in der Umgebung verursachten

Lärmimmissionen für den Tag und den Abend separat zu beurteilen.

c) In die Beurteilung der Immissionen sind

nach dem Gesagten alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmeinwirkungen mit

einzubeziehen, d.h. sowohl das Geräusch des Bewirtungsbetriebs im Freien wie

auch die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus und der Lärm der

ankommenden und weggehenden Gäste (vorn, E. 3).

Aufgrund der strittigen Baubewilligung sind

in der Gartenwirtschaft 40 Plätze vorgesehen. Diese Zahl ist für das

vorliegende Verfahren massgeblich. Falls der Bewirtungsbetrieb, wie vom Be­schwer­de­füh­rer

befürchtet, über dieses Mass hinaus ausgeweitet werden sollte, wäre dafür eine

neue Baubewilligung erforderlich, gegenüber welcher dem Be­schwer­de­füh­rer

wiederum alle Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

Der Be­schwer­de­füh­rer macht geltend, dass

die Gartenwirtschaft mit einer wetterfes­ten Plane überdacht sei, die es

ermögliche, den Betrieb auch bei schlechtem Wetter aufrecht zu erhalten.

Dagegen wendet die private Be­schwer­de­geg­nerin ein, dass der dünne Stoff der

Pergola nur als Sonnenschutz diene und keinen wetterunabhängigen Betrieb

ermögliche; ein Witterungsschutz sei nach der Baubewilligung auch gar nicht

erlaubt. Im gleichen Sinn weist die städtische Baubehörde darauf hin, dass nach

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 2 ein textiler Sonnenschutz zulässig sei; eine derartige

Vorrichtung führe nach den an andern Or­ten gemachten Erfahrungen kaum dazu,

dass eine Gartenwirtschaft bei schlechtem Wetter benutzt werde. Vorliegend ist

auch in dieser Frage davon auszugehen, dass die Inhaberin des Restaurants sich

an die Auflagen der Baubewilligung hält und keinen Witterungsschutz

installiert. Gegen eine Missachtung dieser Vorgabe wäre mit den geeigneten

rechtlichen Mit­teln einzuschreiten.

Was die aus dem Haus nach aussen dringenden

Geräusche anbelangt, hegt der Be­schwer­de­füh­rer die Befürchtung, dass durch

geöffnete Fenster und Türen Musik zu hören sein werde. Demgegenüber weist die

private Be­schwer­de­geg­nerin darauf hin, dass sie auch im Restaurant

konsequent auf Musik verzichte; dieses verfüge gar nicht über eine Musik­anlage.

Auf dieser Angabe ist die Be­schwer­de­geg­nerin zu behaften. Für den Fall,

dass spä­ter dennoch Störungen durch aus dem Restaurant dringende Musik

auftreten sollten, bleiben geeignete Anordnungen der zuständigen Behörde

vorbehalten.

Die Angaben der Parteien über die zu

erwartenden Sekundärimmissionen durch das Kommen und Gehen der Gäste gehen

auseinander. Während der Be­schwer­de­füh­rer geltend macht, dass das

Restaurant auf einen grösseren Einzugsbereich ausgerichtet und mit öffent­lichem

Verkehr schlecht erschlossen sei, so dass die Gäste überwiegend mit dem Auto

ankommen würden, führt die private Be­schwer­de­geg­nerin aus, dass mehr als

die Hälfte der Gäste aus dem Quartier stammten und das Restaurant zu Fuss oder

mit öffen­tlichen Verkehrsmitteln erreichten. Für die mit dem Auto anreisenden

Gäste fänden sich auf den Stras­sen der Umgebung zahlreiche öffentliche

Parkplätze (Blaue Zone). Die Baubehörde der Stadt Zürich bezeichnet das Lokal

als typisches Quartierrestaurant. Sie weist ferner darauf hin, dass bei

Betrieben dieser Art nicht mit einer gleichzeitigen vollen Belegung der Plätze

im Innern und im Garten zu rechnen sei; bei schlechtem Wetter würden sich die

Gäste im Gebäude, bei schönem dagegen vor allem im Garten aufhalten. Insofern

stelle die Eröffnung des Gartenrestaurants nicht so sehr eine Erweiterung,

sondern im Wesentlichen eine zeitweilige Verlagerung des Betriebes ins Freie

dar. Diese Fragen brauchen indessen nicht im Detail geklärt zu werden. Der aus

40 Gartensitzplätzen resul­tie­rende zusätzliche Verkehr, der sich zudem auf

mehrere Strassen verteilt, kann jedenfalls kaum je ein Mass erreichen, das zu

den in Frage kommenden Tageszeiten eine ernsthafte Störung des Be­schwer­de­füh­rers

zu bewirken vermag.

Insgesamt sind damit die aus dem zusätzlichen

Bewirtungsbetrieb im Garten zu erwartenden Geräusche, nämlich die Stimmen der

anwesenden Gäste und das Klappern von Bestecken und Geschirr, nicht von

grundsätzlich anderer Art als Geräusche, die während der warmen Jahreszeit in

den Gärten privater Liegenschaften verursacht werden und die zweifellos auch in

einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind (vgl. den Rückweisungsentscheid des Bun­des­ge­richts,

E. 5b). Sie werden jedoch dem Umfang nach – sowohl mit Bezug auf den zeitlichen

Rahmen als auch die Zahl der anwesenden Personen ­– ein wesentlich grösseres

Mass annehmen, als dies in der Regel bei privaten Gärten der Fall ist.

d) Von wesentlicher Bedeutung ist

schliesslich der Abstand zwischen der Lärm erzeugenden Anlage und den

massgeblichen Empfangspunkten des betroffenen lärm­emp­find­­li­chen Gebäudes.

Das Haus des Be­schwer­de­füh­rers besitzt auf allen Stockwerken Wohn- oder

Arbeitsräume mit Fenstern, die auf die Gartenterrasse des Restaurants

hinausgehen. Im Ergeschoss befindet sich der Arbeitsplatz des Be­schwer­de­füh­rers,

der hier sein Architekturbüro betreibt, im Obergeschoss das Schlafzimmer und im

Dachgeschoss der Wohnraum. Die horizontale Entfernung der betroffenen Fenster

zum Beginn der Garten­terrasse beträgt ca. 5.5 m. Die nächstgelegenen Tische

des Res­taurants können in einer Distanz von ca. 6.5 bis 7 m vom Haus des Be­schwer­de­füh­rers

aufgestellt werden. An jener Stelle finden allerdings, wie der Augenschein

gezeigt hat, höchstens zwei Tische Platz; weitere Tische müssen im unteren

Bereich der Terrasse, in einer Entfernung von mindes­tens 9.5 m von den

Fenstern des Be­schwer­de­füh­rers, platziert werden. Schallreflexionen können

an der Fassade des Restaurants auftreten, während die gegenüberliegende Seite

der Terrasse weithin offen steht. Eine eigentliche Hofsituation, wie sie der Be­schwer­de­füh­rer

erkennen will, liegt nicht vor.

e) Aufgrund des Rückweisungsentscheids des

Bun­des­ge­richts sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Immissionen

allfällige Ausweichmöglichkeiten der lärm­be­trof­fenen Anwohner,

insbesondere der Gartensitzplatz des Be­schwer­de­füh­rers an der M-strasse

sowie Fenster auf der lärmabgewandten Seite seiner Wohnung, in Betracht zu

ziehen (BGr, E. 5c).

Der Gartensitzplatz des Be­schwer­de­füh­rers

befindet sich auf der rückwärtigen Seite seines Hauses und ist vom Lärm des

Restaurants nicht berührt; die dem Restaurant zugewandten Teile des

Gebäudeumschwungs werden, wie sich am Augenschein gezeigt hat, nicht zum

Aufenthalt im Freien verwendet. Im Haus des Be­schwer­de­füh­rers finden sich

drei grössere Wohn- und Arbeitsräume: Der Arbeitsraum im Erdgeschoss verfügt

über Fens­ter nach Westen (Gartenrestaurant) und Süden, wobei die südlichen

Fenster nur wenig vom Lärm abgewandt sind. Eine Lüftungsmöglichkeit besteht

zudem über ein klei­neres rückwärtiges Fenster beim Eingang. Der Schlafraum im

Obergeschoss weist Fenster sowohl nach Westen (Gartenrestaurant) als auch nach

Osten auf. Der Wohnraum im Dach­ge­schoss besitzt eine grosse Fensterfront, die

auf das Gartenrestaurant hinausgeht, sowie meh­­rere kleinere Fenster auf der

rückwärtigen Gebäudeseite. Dass der Be­schwer­de­füh­rer die zum Restaurant hin

gerichtete Westseite seines Gebäudes als Hauptwohnseite be­zeich­net, erscheint

aufgrund der Lage der Fenster sowie wegen der dortigen Aussicht in Richtung See

als zutreffend.

Der Be­schwer­de­füh­rer besitzt damit

innerhalb des Gebäudes zwar die Möglichkeit zur Lüftung auf der vom Lärm

abgewandten Seite, im Übrigen aber nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten. Eine

Verlegung von Wohn- oder Arbeitsräumen kommt, soweit ersichtlich, wegen der

engen Platzverhältnisse nicht in Betracht. Die Beschränkung der Lüftung auf

rückwärtige Fenster setzt überdies voraus, dass der Be­schwer­de­füh­rer die

Aussicht in Richtung See durch geschlossene Fenster geniessen muss, was gerade

an den warmen Tagen des Sommerhalbjahres eine erhebliche Ein­schränkung bedeutet.

Die zur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten können daher nicht als

gleichwertige Alternativen betrachtet werden.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Pla­nungs­werte

nach Art. 25 Abs. 1 USG in der "Umgebung" der Anlage eingehalten

werden müssen, d.h. überall dort, wo der Lärm auf lärm­emp­find­li­che Gebiete

oder Gebäude trifft. Als massgebliche Empfangspunkte bezeichnet die Verordnung

insbesondere die offenen Fenster lärm­emp­find­li­cher Räume (Art. 39 Abs.

1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen sind die zu den Gebäuden gehörenden Aufent­haltsorte

im Freien grundsätzlich nicht geschützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e

contrario). Aufgrund dieser Systematik fällt die Lärmbelastung, welche die

Liegenschaft des Be­schwer­de­füh­rers ausserhalb seines Hauses erfährt, von

vornherein nicht in Betracht. Anderseits vermag aber der Umstand, dass das Haus

auch auf der vom Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, nichts daran zu

ändern, dass an den dem Restaurant zugewandten Fens­­tern lärm­emp­find­li­cher

Räume keine unzumutbare Lärmbelastung auftreten darf. Mit Blick auf diese

Rechtslage sind die in Frage stehenden Ausweich­möglichkeiten nicht von

Bedeutung. Die von der städtischen Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen

Lärm­schutz­fachstelle, nach welcher eine Baubewilligung erteilt werden kann,

wenn die lärm­schutz­­rechtlichen Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm

abgewandten Fenster pro Raum erfüllt seien, bezieht sich auf die Erstellung

lärm­emp­find­li­cher Gebäude in lärmbe­las­teten Gebieten (Art. 22 USG; Art.

31 LSV), nicht auf die Errichtung lärmiger Anlagen, und kann vorliegend nicht

heran­gezogen werden. Ob das Bun­des­ge­richt diesbezüglich eine andere

Auffassung vertreten hat – welche für das Ver­wal­tungs­ge­richt aufgrund des

Rückweisungs­ent­scheids verbindlich wäre – ist nicht deutlich. Da jedoch die

bestehenden Ausweich­mög­lichkeiten, wie gezeigt, keine gleichwertigen

Alternativen bieten, kann diese Frage offen bleiben.

f) Bei gesamthafter Betrachtung zeigt sich,

dass die Einwirkungen aus dem Wirtschaftsbetrieb der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

auf die Wohn- und Arbeitsräume des Be­schwer­de­füh­rers die in einer Zone

dieser Art üblichen Immissionen deutlich übersteigen. Das liegt insbesondere am

grösseren Umfang der Bewerbung der Garten­terrasse und an der kurzen Distanz zu

den betroffenen lärm­emp­find­li­chen Räumen.

Trotz dieser erhöhten Belastung können die

verursachten Immissionen anhand der Kriterien von Art. 15, 23 und 25 USG tagsüber

noch als tragbar beurteilt werden. Die aus dem Gartenrestaurant herrührenden

Einwirkungen werden zwar zweifellos warnehmbar sein und auch gewisse Störungen

mit sich bringen. Insgesamt können sie jedoch im Sinn der dargestellten

Rechtslage noch als geringfügig bezeichnet werden. Der Be­schwer­de­füh­rer

weist zwar darauf hin, dass ihn die Stimmen der Gäste im Restaurant auch bei

seiner Arbeit als Architekt störten, da er durch diese vom konzentrierten

Arbeiten abge­lenkt werde. Seine konkrete berufliche Situation ist jedoch für

die Beurteilung der Störung nicht mass­gebend, sondern es ist ein

objektivierter Massstab anzuwenden (vorn, E. 5a). Es kann in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 42 Abs. 1 LSV bei lärm­emp­find­li­chen

Betriebsräumen (insbesondere Büros) in einem Gebiet der Emp­find­lich­keits­stu­fe

II um 5 dB (A) höhere Pla­nungs­werte zur Anwendung gelangen und diese

Arbeitsräume somit nach dem Willen des Ver­ord­nungs­ge­bers einen geringeren

Schutz geniessen als entsprechende Wohnräume.

Bei einem Betrieb am Abend würden die

zu erwartenden Störungen dagegen das zumutbare Mass deutlich übersteigen. Am

Abend ist dem zu dieser Tageszeit ausgeprägteren Ruhe- und Erholungsbedürfnis

der betroffenen Nachbarn Rechnung zu tragen (vorn, E. 5b), weshalb die

Immissionen schwerer ins Gewicht fallen. Überdies weist eine Gartenwirtschaft

erfahrungsgemäss gerade am Abend eine hohe Belegung auf. Die Zulassung des

Restaurantbetriebs am Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen

Störungen führen und wäre mit Art. 25 Abs. 1 USG nicht vereinbar.

g) Die private Be­schwer­de­geg­nerin und die

städtische Baubehörde machen geltend, dass hier nur ein einziger Nachbar vom

Lärm des Restaurants betroffen sei, was im Vergleich zu andern Standorten als

geradezu ideale Voraussetzung bezeichnet werden dürfe. Eine Abwägung der

Interessen müsse daher klar zugunsten der Betreiberin und der Besucher des

Restaurants ausfallen. Eine Interessenabwägung dieser Art ist jedoch bei der

Anwendung von Art. 25 Abs. 1 USG nicht zulässig (vgl. den Rückweisungsentscheid

des Bun­­des­ge­richts, E. 5d). Massgeblich ist allein die Störungswirkung für

die Betroffenen; auf die Zahl der betroffenen Personen kommt es nicht an. (Nach

den Angaben des Be­schwer­de­­füh­rers sind in seinem Haus im Übrigen drei

Personen wohnhaft.) Eine Interessenabwägung findet nur statt, wenn im Rahmen

von Art. 25 Abs. 2 oder 3 USG über Erleichterungen zugunsten der lärmigen

Anlage zu befinden ist (dazu nachstehend E. 6 h).

h) Für Anlagen, an denen ein überwiegendes

öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse besteht und für welche

die Einhaltung der Pla­nungs­werte zu einer unverhältnismässigen Belastung

führen würde, können nach Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt

werden. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann im Rahmen von

Erleichterungen die Überschreitung der Pla­nungs­werte, nicht jedoch der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te,

gestattet werden. Für eine Anlage, auf welche die in der LSV enthaltenen Be­las­tungs­­­grenz­wer­te

nicht anwendbar sind, bedeutet dies, dass sie aufgrund von Erleich­te­run­gen

nach Art. 25 Abs. 2 USG zwar mehr als nur geringfügige, aber keine erheblichen

Störun­gen des Wohlbefindens (Art. 15 USG) verursachen darf.

Das öffentliche Interesse, welches eine

Erleichterung rechtfertigt, kann verschiedenen Zielsetzungen entsprechen. Neben

den vom Gesetz ausdrücklich genannten raumplanerischen Interessen kommen z.B.

polizeiliche, planerische und sozialpolitische in Betracht. Dabei ist jedoch

darauf zu achten, dass die Abgrenzung zum Normalfall der nicht privilegierten

Anlagen nicht verwischt wird. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG dürfen

nicht zu einer generellen Abweichung von den geltenden Immissionsschutznormen

verwen­det werden.

Eine Öffnung des Gartenrestaurants am Abend

würde zweifellos den Bedürfnissen mancher Bewohner des umliegenden Quartiers

entgegenkommen. Dies dokumentieren un­ter anderem die von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

eingereichten Belege. Von einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 25 Abs.

2 USG kann deswegen aber nicht gesprochen werden. Andernfalls müssten alle

Einkaufs- und Gewerbebetriebe, deren Dienstleis­tungen einem grösseren oder

auch nur beschränkten Publikum dienlich sind, ebenfalls nach den erleichterten

Voraussetzungen dieser Bestimmung beurteilt werden, und eine sinnvolle

Abgrenzung wäre kaum mehr möglich. Das zeigen im Übrigen gerade die Ausführungen

der Baubehörde, die in ihrer Vernehmlassung darauf hinweist, dass ein

öffentliches Interesse an der Ermöglichung von Freizeitaktivitäten im Freien

bis 22 Uhr auch in Wohnquartieren offensichtlich sei und mit den Regelungen der

kommunalen Lärm­schutz­ver­ord­nung dokumentiert werde. Derart allgemeinen

Interessen kann nicht durch Erleichterungen im Einzelfall, sondern nur durch

eine geeignete Ausgestaltung der gene­rellen Regeln entsprochen werden. Diesem

Anliegen kommt z.B. die vorn erwogene dreiteilige Abstufung der

Störungsempfindlichkeit für Tag, Abend und Nacht (vgl. E. 5b) entgegen.

Die nachgesuchte

Bewilligung für den Betrieb des Gartenrestaurants am Abend kann daher auch

nicht gestützt auf eine Erleichterung nach Art. 25 Abs. 2 USG erteilt werden.

i) Dieses Ergebnis hat – entgegen den

geäusserten Befürchtungen der städtischen Bau­behörde – nicht die Bedeutung,

dass das Lärm­schutz­recht den abendlichen Betrieb eines Gar­ten­res­tau­rants

in einer Wohnzone generell verunmöglichen würde. Wenn die Immissionen

vorliegend die Grenze des Zumutbaren übersteigen, so liegt dies zum einen an

der Lage des Betriebs in einer ruhigen Wohnzone der Emp­find­lich­keits­stu­fe

II, zum andern an der kurzen Distanz zwischen der Lärmquelle und den

betroffenen lärm­emp­find­li­chen Räumen. Bei günstigeren örtlichen

Verhältnissen besteht daher durchaus die Möglichkeit, einen vergleich­baren

Betrieb auch am Abend geöffnet zu halten. Ferner ist die Errichtung einer neuen

Gartenwirtschaft (bzw. die Einrichtung eines neuen Betriebs­ortes wie im

vorliegenden Fall) nicht mit der Weiterführung eines bestehenden altrecht­lichen

Betriebs gleich­zustellen, für welchen weniger strenge Regeln gelten.

Würde der abendliche Betrieb in einer

Situation der vorliegenden Art zugelassen, so hätte dies anderseits zur Folge,

dass Gartenrestaurants künftig in jeder ruhigen Wohnzone einer beliebigen

Gemeinde in minimalem Abstand zu Wohnräumen benachbarter Liegenschaften

errichtet und bis in den Abend hinein betrieben werden dürften. Das wäre

offensicht­lich kein sachgerechtes Ergebnis.

j) Zu entscheiden ist damit noch über den

Zeitpunkt, zu welchem der Tagesbetrieb des Gartenrestaurants endet und die

abendliche Ruhephase beginnt. Anhaltspunkte für diese Abgrenzung ergeben sich

aus der LSV, welche die Grenze zwischen Tag und Nacht beim Gewerbelärm auf 19

Uhr ansetzt, sowie aus der kommunalen Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt

Zürich, welche Einschränkungen zu Lasten der gewerblichen Lärmarten ebenfalls

ab 19 Uhr vorsieht. Eine analoge Grenzziehung zwischen Tages- und Abend­betrieb

trifft die erwähnte Richtlinie des Cercle bruit.

Die Begrenzung der Öffnungszeit bis 19 Uhr

erscheint zweckmässig. Der Betrieb des Gartenrestaurants am Tag wird damit

nicht übermässig eingeschränkt; anderseits würde auch eine etwas längere

Öffnung (z.B. bis 20 Uhr) keine eigentliche Bewirtung am Abend ermöglichen. Mit

dem Beginn der Abendruhe um 19 Uhr wird ferner das Ruhe- und Erholungsbedürfnis

der Anwohner ausreichend geschützt.

6. Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bun­des­ge­richts

(E. 5c) ist schliess­lich das Vorverhalten des Be­schwer­de­füh­rers zu prüfen,

insbesondere die Frage, ob er durch die Inanspruchnahme eines Näher- und

Grenzbaurechts höhere Immissionen in Kauf genommen hat.

Beim erwähnten Näher- und Grenzbaurecht geht

es um eine Vereinbarung vom 31. Januar 1978 zwischen dem Be­schwer­de­füh­rer

und der Stadt Zürich, die damals noch Eigentümerin der Restaurant-Liegenschaft

war. Im Hinblick auf den vom Be­schwer­de­füh­rer beabsichtigten Um- und Ausbau

seines Hauses erteilte die Stadt die nachbarrechtliche Zustimmung für eine

Aufstockung und den Einbau zusätzlicher Fenster trotz des zu geringen

Grenzabstands. Im Gegenzug verzichtete der Be­schwer­de­füh­rer gegenüber der

Stadt und deren Rechtsnachfolgern auf privat- und öffentlichrechtliche Ein­spra­chen

gegen Bauvorhaben auf der angrenzenden Liegenschaft des Restaurants.

Der in der Vereinbarung ausgesprochene

generelle Verzicht auf künftige Rechtsmittel ist zweifellos nicht zu beachten,

wie schon die Vor­in­stanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege­setz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 56). Fragen kann sich

lediglich, ob der Be­schwer­de­füh­rer dadurch, dass er zu­sätzliche Fenster in

der Richtung des Restaurants anbrachte und einen neuen Wohnraum im Dachstock

einbaute, der ebenfalls ein Fenster in dieser Richtung aufweist, in einer Weise

zur heutigen Lärmproble­matik beigetragen hat, dass er den Schutz der Lärm­schutz­vor­schrif­ten

nicht mehr in gleichem Mass in Anspruch nehmen darf. Diese Konsequenz erscheint

jedoch nicht gerechtfertigt. Zum einen besass das Haus des Be­schwer­de­füh­rers

schon vor dem Umbau lärm­emp­find­li­che Räume, deren Fenster auf das

Restaurant hin gerichtet waren (vgl. die von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

eingereichten Fotos). Da die Grenzwerte des Lärm­schutz­rechts an allen

Fenstern lärm­emp­find­li­cher Räume unabhängig von deren Zahl einzuhalten

sind, änderte der Umbau insofern nichts an der massgeblichen Rechtslage. Ferner

ist zu beachten, dass die Vorschriften des Lärm­schutz­rechts – anders als

Abwehransprü­che des Privatrechts – nicht in erster Linie den Eigentümer des

betroffenen Grundstücks, sondern die gegenwärtigen und künftigen Bewohner der

Liegenschaft unabhängig von den Eigentumsverhältnissen schützen wollen. Der Be­schwer­de­füh­rer

konnte daher auf die Anwendung der Vorschriften – die im Zeitpunkt des

fraglichen Vertragsschlusses im Übrigen noch gar nicht in Kraft waren – nicht

rechtsgültig verzichten.

Was sodann den von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

erneut erwähnten Rekursverzicht des Be­schwer­de­füh­rers in einem

Abtretungsvertrag vom 9. Dezember 1997 anbelangt, so hat schon die Vor­in­stanz

zutreffend dargelegt, dass dieser Verzicht ein früheres Umbauvorhaben betraf,

das kein Gartenrestaurant zum Gegenstand hatte (BRKE, E. 4b). Die private Be­schwer­de­geg­nerin

bringt dazu nichts Neues vor. Für das vor­liegende Verfahren ist dieser

Verzicht somit ohne Belang.

7. ...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Be­schwer­de

wird Dispositiv Ziffer I.1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom

18. August 1999 dahin gehend abgeändert, dass der Bewirtungsbetrieb im Freien

(Gartenwirtschaft) von 19.00 bis 07.00 Uhr untersagt ist. Im Übrigen wird die

Be­schwer­de abgewiesen.

2. ...