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Entscheid

VB.2001.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00193

29. August 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6347)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. war von 1978 bis 1981 als Saisonnier in

der Schweiz tätig. Seine Saisonbewilligung wurde im Oktober 1981 in eine

Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit 1. März 1988 ging er keiner

bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Eidgenössische Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richtet ihm seit 1. Januar 1990 eine

einfache Invalidenrente einschliesslich Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder

aus. Am 17. März 1992 erteilte ihm die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Fremdenpolizei) eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Am

11. Oktober 1992 reisten seine Ehefrau C. und der gemeinsame Sohn D. in

die Schweiz ein, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann bzw. Vater erhielten. Die Ehefrau meldete sich Ende Mai 1997 ins

Ausland ab. Der Sohn D. verblieb weiterhin im Kanton Zürich; er ist im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung.

Am 2. Februar 2000 stellte A. ein Gesuch um

Bewilligung der Einreise bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine

Ehefrau und seinen zweiten Sohn E., geboren 25. März 1982. Mit Verfügung

vom 6. September 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch

ab.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der

Regierungsrat in Anbetracht der A. mittlerweile erteilten Niederlassungsbewilligung

bezüglich der Ehefrau gut, wies ihn bezüglich des Sohns E. jedoch ab.

III. Am 15. Juni 2001 liess A. Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei dem Sohn E. der

Familiennachzug zu bewilligen, entweder durch Einbezug in die inzwischen

erteilte Niederlassungsbewilligung des Vaters oder durch Erteilung einer

"normalen" Aufenthaltsbewilligung oder einer solchen aus

Härtefallgründen, womit der Fall an das Bundesamt für Ausländerfragen (BfA) zu

überweisen sei. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Erwägung unter

Auslassung der angeblichen Fürsorgeabhängigkeit und der mittlerweile

eingetretenen Volljährigkeit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dem Sohn E.

sei der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu gestatten. Aus­serdem sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

Währenddem die Beschwerdegegnerin sich nicht

vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Begehren um vorsorgliche

Massnahmen sei abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und

Abs. 2 VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen

bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

2.

a) Nach Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März

1931.

(ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf

Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern

zusammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (EMRK), welche Vorschrift einem ledigen und

minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden

Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 119 Ib 81 E. 1c

S. 84).

b) Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist

ausgeschlossen, weil der nachzuzie­hende Sohn bereits am 25. März 2000

volljährig wurde und für auf die EMRK abgestütz­ten Ansprüche auf die

Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Bezüglich des be­haupteten

Abhängigkeitsverhältnisses des nachzuziehenden Sohns zu den in der Schweiz

lebenden Eltern wurde nicht substanziert dargetan, dass besondere Umstände

vorliegen, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit im Sinn von Art. 8 EMRK

geführt hätten (BGE 120 Ib 257).

Für die Beurteilung des Rechtsanspruchs aus

Art. 17 Abs. 2 ANAG ist nach ständiger Rechtsprechung das Datum der

Gesuchseinreichung massgebend. Das Gesuch wurde am 2. Februar 2000, und damit

knapp zwei Monate vor der Volljährigkeit nachzuziehenden Sohns, anhängig

gemacht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Be­sitz

einer Niederlassungsbewilligung war - diese wurde ihm am 12. März 2001, also

erst mehr als ein Jahr später erteilt -, konnte kein Rechtsanspruch für den

Einbezug des (minder­jährigen) Sohns in die Niederlassungsbewilligung seines

Vaters entstehen. In Ermange­l­ung eines solchen Anspruchs erfolgten die

Entscheide der Direktion für Soziales und Sicher­heit und des Regierungsrats im

Rahmen des Ermessens gemäss Art. 4 ANAG, womit eine Überprüfungsmöglichkeit

durch das Verwaltungsgericht gestützt auf die eingangs erläuterte Rechtslage

entfällt.

Zum gleichen Ergebnis führt die Annahme, dass

der fehlende Rechtsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die

nachträglich erfolgte Erteilung der Niederlassungs­bewilligung an den

Beschwerdeführer "geheilt" würde. Denn zu jenem Zeitpunkt hatte der

nachzuziehende Sohn sein 18. Altersjahr bereits vollendet, womit der

gesetzliche Tatbestand - Einbezug eines minderjährigen Kinds in die

Niederlassungsbewilligung eines Eltern­teils - nicht gegeben wäre. Ein früherer

Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung konnte gar nicht erst entstehen, da

der Beschwerdeführer erst am 12. März 2001 aus der eidgenössischen Kontrolle

entlassen wurde.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden.

3.

Die Beurteilung der Frage ob der

Beschwerdeführer "zumindest aus Härtefallgründen so behandelt werden

[müsse], wie wenn die C-Bewilligung auch schon bereits zuvor bestanden

hätte", fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Antragsgemäss

wird das Härtefallgesuch an das nach Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 zuständige BfA

weitergeleitet.

4.

Das Begehren um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme, welche die Aufent­halts­berechtigung des nachzuziehenden Sohns des

Beschwerdeführers während der Ver­fahrensdauer zu regeln hätte, ist mit dem

vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

5.

...

6.

...

7.

Die Zulässigkeit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt bei Entscheiden

betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen voraus, dass ein bundes-

oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche Bewilligung vorliegt

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Danach richtet sich in

solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Be­schwerde an das Verwaltungsgericht

(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Indem das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen Anspruchs

ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung

bezogen. Dessen ungeachtet wäre aber die allfällige Verletzung eines

behaupteten Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (BGE 127 II 161).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

...

2.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3.

...