VB.2001.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00193
29. August 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6347)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00193
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 18.10.2001 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Anspruch auf Bewilligung als Eintretensvoraussetzung
Das Vewaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil kein Rechtsanspruch auf den Nachzug des Sohns bestand. Der Vater besass im Zeitpunkt der Gesuchstellung nur eine Aufenthaltsbewilligung und als er die Niederlassungsbewilligung erhielt, war der Sohn bereits volljährig.
BGE-Nr.2A.463/2001
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSEN
FAMILIENNACHZUG
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
HÄRTEFALL
RECHTSANSPRUCH
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
§ 52 lit. Ia BeamtenV
§ 16 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. war von 1978 bis 1981 als Saisonnier in
der Schweiz tätig. Seine Saisonbewilligung wurde im Oktober 1981 in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit 1. März 1988 ging er keiner
bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Eidgenössische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richtet ihm seit 1. Januar 1990 eine
einfache Invalidenrente einschliesslich Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder
aus. Am 17. März 1992 erteilte ihm die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Fremdenpolizei) eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner. Am
11. Oktober 1992 reisten seine Ehefrau C. und der gemeinsame Sohn D. in
die Schweiz ein, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann bzw. Vater erhielten. Die Ehefrau meldete sich Ende Mai 1997 ins
Ausland ab. Der Sohn D. verblieb weiterhin im Kanton Zürich; er ist im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung.
Am 2. Februar 2000 stellte A. ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine
Ehefrau und seinen zweiten Sohn E., geboren 25. März 1982. Mit Verfügung
vom 6. September 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch
ab.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der
Regierungsrat in Anbetracht der A. mittlerweile erteilten Niederlassungsbewilligung
bezüglich der Ehefrau gut, wies ihn bezüglich des Sohns E. jedoch ab.
III. Am 15. Juni 2001 liess A. Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei dem Sohn E. der
Familiennachzug zu bewilligen, entweder durch Einbezug in die inzwischen
erteilte Niederlassungsbewilligung des Vaters oder durch Erteilung einer
"normalen" Aufenthaltsbewilligung oder einer solchen aus
Härtefallgründen, womit der Fall an das Bundesamt für Ausländerfragen (BfA) zu
überweisen sei. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Erwägung unter
Auslassung der angeblichen Fürsorgeabhängigkeit und der mittlerweile
eingetretenen Volljährigkeit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dem Sohn E.
sei der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu gestatten. Ausserdem sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.
Währenddem die Beschwerdegegnerin sich nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Begehren um vorsorgliche
Massnahmen sei abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und
Abs. 2 VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
2.
a) Nach Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
(ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf
Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern
zusammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK), welche Vorschrift einem ledigen und
minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden
Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 119 Ib 81 E. 1c
S. 84).
b) Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist
ausgeschlossen, weil der nachzuziehende Sohn bereits am 25. März 2000
volljährig wurde und für auf die EMRK abgestützten Ansprüche auf die
Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Bezüglich des behaupteten
Abhängigkeitsverhältnisses des nachzuziehenden Sohns zu den in der Schweiz
lebenden Eltern wurde nicht substanziert dargetan, dass besondere Umstände
vorliegen, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit im Sinn von Art. 8 EMRK
geführt hätten (BGE 120 Ib 257).
Für die Beurteilung des Rechtsanspruchs aus
Art. 17 Abs. 2 ANAG ist nach ständiger Rechtsprechung das Datum der
Gesuchseinreichung massgebend. Das Gesuch wurde am 2. Februar 2000, und damit
knapp zwei Monate vor der Volljährigkeit nachzuziehenden Sohns, anhängig
gemacht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung war - diese wurde ihm am 12. März 2001, also
erst mehr als ein Jahr später erteilt -, konnte kein Rechtsanspruch für den
Einbezug des (minderjährigen) Sohns in die Niederlassungsbewilligung seines
Vaters entstehen. In Ermangelung eines solchen Anspruchs erfolgten die
Entscheide der Direktion für Soziales und Sicherheit und des Regierungsrats im
Rahmen des Ermessens gemäss Art. 4 ANAG, womit eine Überprüfungsmöglichkeit
durch das Verwaltungsgericht gestützt auf die eingangs erläuterte Rechtslage
entfällt.
Zum gleichen Ergebnis führt die Annahme, dass
der fehlende Rechtsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch die
nachträglich erfolgte Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den
Beschwerdeführer "geheilt" würde. Denn zu jenem Zeitpunkt hatte der
nachzuziehende Sohn sein 18. Altersjahr bereits vollendet, womit der
gesetzliche Tatbestand - Einbezug eines minderjährigen Kinds in die
Niederlassungsbewilligung eines Elternteils - nicht gegeben wäre. Ein früherer
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung konnte gar nicht erst entstehen, da
der Beschwerdeführer erst am 12. März 2001 aus der eidgenössischen Kontrolle
entlassen wurde.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
3.
Die Beurteilung der Frage ob der
Beschwerdeführer "zumindest aus Härtefallgründen so behandelt werden
[müsse], wie wenn die C-Bewilligung auch schon bereits zuvor bestanden
hätte", fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Antragsgemäss
wird das Härtefallgesuch an das nach Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 zuständige BfA
weitergeleitet.
4.
Das Begehren um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme, welche die Aufenthaltsberechtigung des nachzuziehenden Sohns des
Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer zu regeln hätte, ist mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
5.
...
6.
...
7.
Die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht setzt bei Entscheiden
betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen voraus, dass ein bundes-
oder völkerrechtlicher Anspruch auf die fragliche Bewilligung vorliegt
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Danach richtet sich in
solchen Fällen auch die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Indem das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Fehlen eines solchen Anspruchs
ausgegangen ist, hat es somit zur Frage der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung
bezogen. Dessen ungeachtet wäre aber die allfällige Verletzung eines
behaupteten Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (BGE 127 II 161).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
...
2.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3.
...