VB.2001.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00198
13. November 2002Deutsch14 min
(URT.2002.7030)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00198
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Gesamtsanierung eines Schulhaus-/Turnhallen-Gebäudes. Architekturleistungen. 1. Stufe (Präqualifikation) eines selektiven Vergabeverfahrens. Mangelhafte Begründung des Präqualifikationsentscheids; Weigerung zur Herausgabe der Beurteilungsmatrix.
Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung (E. 3a). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde wie im vorliegenden Fall ein grosser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (E. 3c). Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu geben (E. 3d). Die Vergabeinstanz kann zwar die Begründung des Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen, um damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben. Sie darf jedoch einen zweiten Schriftenwechsel nicht zu einer nochmaligen Ergänzung der Begründung verwenden (E. 3f). Gutheissung (E. 3h).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
ERGÄNZUNG
NICHTBERÜCKSICHTIGUNG
PRÄQUALIFIKATION
RECHTLICHES GEHÖR
SELEKTIVES VERFAHREN
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 9 lit. III BGBM
Art. 13 lit. h IVöB
Art. 16 lit. II IVöB
Art. 18 lit. II IVöB
§ 33 lit. I SubmV
§ 33 lit. II SubmV
§ 50 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit einer Ausschreibung vom 30. März 2001 eröffnete das
Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Submission im selektiven Verfahren für
Architekturleistungen bei der
Gesamtsanierung
des Schulhaus- und Turnhallengebäudes K an der P-strasse in Zürich. Die Zahl
der einzuladenden Anbietenden wurde in der Ausschreibung mit drei bis fünf
angegeben.
Nachdem 24 Bewerbungen eingegangen waren, bestimmte das Amt
für Hochbauten der Stadt Zürich am 11. Juni 2001 fünf Unternehmungen, die zur
Abgabe eines Angebots eingeladen wurden. Dieser Entscheid wurde den übrigen
Bewerbern gleichentags ohne nähere Begründung mitgeteilt.
Das Büro B, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt worden war,
ersuchte das Amt für Hochbauten mit Fax vom 14. Juni 2001 um unverzügliche Zustellung
einer Kopie der Bewertungsmatrix, falls eine solche erstellt worden sei,
oder um eine nachvollziehbare Begründung der Nichtberücksichtigung und des
angewandten Verfahrens. Mit Fax vom 15. Juni 2001 teilte das Amt dem
Büro B mit, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, eine Bewertungsmatrix zu
erstellen, und die Bewerber keinen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Angaben über
andere Anbietende hätten. Die Wahl der einzuladenden Bewerber sei auf jene
fünf Büros gefallen, die nach dem Dafürhalten des Amts am besten qualifiziert
seien, die fragliche Gesamtsanierung durchzuführen.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 19. Juni 2001
erhob das Büro B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des
Amts für Hochbauten vom 11. Juni 2001. Es beantragte sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien dem
Amt aufzuerlegen. Ferner sei die Vergabe aufzuschieben, bis das Amt eine
ausreichende Begründung seines Entscheids vorlege und die Kosten des Verfahrens
übernehme.
Am 12. Juli 2001 erstattete das Hochbaudepartement der Stadt
Zürich eine Vernehmlassung mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gleichzeitig ersuchte es darum, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001 wurde das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
In seiner Replik vom 3. September 2001 machte der
Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dass es ihm aufgrund der
unzureichenden Begründung und der nicht überprüfbaren Unterlagen der
Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, ausreichend Stellung zu nehmen. Er
erstattete dennoch eine summarische Stellungnahme, in welcher er sinngemäss an
seinen Anträgen festhielt. Mit einer nochmaligen Eingabe vom 2. Oktober 2001
wies er erneut darauf hin, dass er mangels transparenter Unterlagen noch keine
abschliessende Replik habe formulieren können, und beantragte die Durchführung
eines zusätzlichen Schriftenwechsels nach dem Eintreffen der Duplik.
Am 22. Oktober 2001 erstattete das Hochbaudepartement die
Duplik, mit welcher es an seinen Anträgen festhielt.
Auf Anfrage teilte das Hochbaudepartement dem Gericht am 7.
November 2002 mit, dass das Vergabeverfahren inzwischen beendet und der Vertrag
mit dem ausgewählten Anbieter am 27. Mai 2002 abgeschlossen worden sei.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
(IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, nach dem Eingang der Duplik
sei ein zusätzlicher Schriftenwechsel durchzuführen. Ein solcher ist jedoch
nicht erforderlich, da für den Entscheid, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, nicht auf neue Vorbringen der Duplik abgestellt wird.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Verfügung, gemäss welcher er nicht zum Einreichen eines
Angebots in der zweiten Stufe des selektiven Verfahrens eingeladen wurde, nicht
nachvollziehbar begründet habe.
a) Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven
Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer
Begründung (VGr, 2. November 2000, VB.2000.00122 E. 3; RB 2000 Nr. 59 = BEZ
2000.
Nr. 25 E. 4). Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings einzelne
Sonderregeln. So ist die Vergabestelle bei der Eröffnung eines Zuschlags
gemäss Art. 13 lit. h IVöB und § 33 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997
(SubmV) lediglich zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben
verpflichtet (§ 33 Abs. 1 SubmV); erst auf Gesuch eines Anbieters hat sie
diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben
(§ 33 Abs. 2 SubmV). Wieweit diese Ordnung auf andere im Rahmen eines
Vergabeverfahrens zu treffende Entscheide wie insbesondere die hier strittige
Präqualifikation übertragen werden kann, braucht nicht abschliessend geklärt zu
werden. Auch in diesen Fällen muss jedenfalls gelten, dass die Vergabeinstanzen
die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort
ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus
dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte,
beheben können (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung
im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen
grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d).
b) Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer, der sie nach der Eröffnung des Vergabeentscheids um eine
Begründung gebeten hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2001 lediglich darauf hin,
dass sie nicht verpflichtet sei, eine Bewertungsmatrix zu erstellen und er
keinen Anspruch auf Akteneinsicht besitze. Ferner teilte sie ihm mit, dass die
Wahl auf jene Büros gefallen sei, die nach ihrem Dafürhalten am besten qualifiziert
seien, den strittigen Auftrag auszuführen. Diese Angaben waren offensichtlich
nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Gründe für seine
Nichtberücksichtigung bekannt zu geben.
Mit der Beschwerdeantwort erläuterte
die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen bei der Prüfung der 24 eingegangenen
Bewerbungen wie folgt: Diese seien seitens der Projektleitung einer
Vorprüfung unterzogen worden, die nebst der Kontrolle der Vollständigkeit der
Unterlagen eine erste Eignungsprüfung umfasst habe. Deren Ergebnis sei als
Empfehlung an das entscheidende Gremium weitergeleitet worden. Dieses Gremium
“Planerwahl” umfasse stets fünf Personen aus verschiedenen Bereichen des Amts,
wobei die Personen der jeweiligen Bereiche immer wieder wechselten (gemeint ist
wohl: bei der Beurteilung verschiedener Aufträge). Das Gremium sei nicht an die
Empfehlung der Projektleitung gebunden.
In der Empfehlung der Projektleitung sei der Beschwerdeführer
mit Bezug auf die Kriterien fachliche und organisatorische Kompetenz als
geeignet eingestuft worden. Acht Unternehmungen seien jedoch beim einen der
beiden Kriterien als sehr geeignet beurteilt worden. Das Gremium “Planerwahl”
habe sich daher für fünf Unternehmungen aus dieser Gruppe entschieden.
Für die fachliche Einstufung des Beschwerdeführers sei
massgeblich gewesen, dass die von ihm eingereichten Referenzobjekte im
Vergleich zu jenen der ausgewählten Anbietenden zwar eine geeignete, aber
keine sehr geeignete architektonische und gestalterische Qualität aufgewiesen
hätten. Mit Bezug auf die organisatorische Kompetenz sei der Beschwerdeführer
ebenfalls als geeignet eingestuft worden; allerdings habe es sich bei seinen
Referenzobjekten nicht um Schulhausbauten gehandelt. Bei diesem Kriterium sei
eine der ausgewählten Unternehmungen als sehr geeignet eingestuft worden.
c) Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung können
nicht ein für alle Mal einheitlich festgelegt werden. Die Begründung muss auf
jeden Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel
ergreifen kann. Die Anforderungen sind höher, wenn der Behörde infolge von
Ermessen ein grosser Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht; anderseits
kann bei Akten der Massenverwaltung eine sehr einfache und knappe Begründung
ausreichen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 ff.).
Vorliegend steht für den Beschwerdeführer ein Entscheid von
erheblicher Tragweite in Frage, bei dessen Beurteilung der Behörde ein grosser
Ermessensspielraum zur Verfügung stand. Anderseits ist zu beachten, dass bei
Präqualifikationen dieser Art regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen
eingeht – vorliegend waren es 24 –, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt
werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung
von
architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss nur beschränkt mit
sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann. Insgesamt konnte daher von
der Beschwerdegegnerin in dieser Sache keine besonders ausführliche
Begründung erwartet werden; aus der Begründung mussten aber die wesentlichen
Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung des Beschwerdeführers von
Bedeutung waren.
d) Die Beschwerdegegnerin legt zur Rechtfertigung der
angefochtenen Präqualifikation vor allem das Verfahren dar, welches sie bei
der Auswahl der Bewerber befolgt hat, und geht offenbar davon aus, dass dieses
die Richtigkeit des Entscheids bereits zu belegen vermöge. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Das vorgestellte Verfahren erscheint zwar, soweit
sich dies aus der Sicht der Beschwerdeinstanz beurteilen lässt, als
zweckmässig; die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde
jedoch nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu
geben. Etwas anderes lässt sich auch aus der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben nicht
ableiten. Dabei wurde zwar anerkannt, dass in Vergabeverfahren, die auf einem
Wettbewerb mit anonymen Beiträgen und einer unabhängigen Jury beruhen, wegen
der dadurch gewährleisteten erhöhten Objektivität und Transparenz geringere Anforderungen
an die Begründungspflicht bestehen als in andern Verfahren (RB 2000
Nr. 60). Vorliegend wurden jedoch weder die Bewerbungen anonym beurteilt
noch war das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Gremium “Planerwahl” eine
unabhängige Jury im Sinn der genannten Wettbewerbsverfahren. Die Begründung des
angefochtenen Entscheids ist daher nicht an diesen reduzierten Anforderungen zu
messen. Offen bleiben kann dabei, ob die geringeren Anforderungen ausserhalb
von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben überhaupt zur Anwendung kämen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung der genannten
Verfahrensgarantien keinen völligen Verzicht auf eine inhaltliche Begründung
rechtfertigen würde.
e) Die Beschwerdegegnerin hatte in den Unterlagen zur
Präqualifikation die beiden Kriterien “Referenzen (Fachliche Kompetenz)” und
“Baumanagement (Organisatorische Kompetenz)” als massgebliche Auswahlkriterien
genannt. Die eingegangenen Bewerbungen wurden in der Folge für jedes der
Kriterien mit einer der vier Noten “sehr geeignet”, “geeignet”, “ausgeglichen”
oder “ungeeignet” bewertet (vgl. das Protokoll der Bewertung). Von den 24
Bewerbungen erhielt keine bei beiden Kriterien die Note “sehr geeignet”. Acht
Bewerbungen wurden mit “sehr geeignet”/“geeignet” benotet, neun Bewerbungen
(darunter jene des Beschwerdeführers) mit “geeignet”/“geeignet” und sieben mit
“geeignet”/“ausgeglichen”.
Ausgehend von diesen Benotungen war es an sich sachgerecht,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Wahl aus der Gruppe der am höchsten
eingestuften Bewerbungen mit den Noten “sehr geeignet”/“geeignet” traf, zu
welcher der Beschwerdeführer nicht gehörte. Auf diese Ausgangslage kann jedoch
nur abgestellt werden, wenn die Beschwerdegegnerin auch die vorgenommene
Benotung nachvollziehbar zu begründen vermag. Dagegen liesse sich zwar
einwenden, dass der Beschwerdeführer nur dann zwingend zur zweiten Stufe des
Verfahrens hätte zugelassen werden müssen, wenn er als Einziger die Noten “sehr
geeignet”/“sehr geeignet”, also die besten des gesamten Teilnehmerfeldes,
erhalten hätte, was als nicht sehr wahrscheinlich erscheint. Ohne Bekanntgabe
der Gründe seitens der Beschwerdegegnerin kann aber diese Möglichkeit nicht
völlig ausgeschlossen werden, und der Beschwerdeführer hätte überdies auch
dann, wenn er mit den Noten “sehr geeignet”/ “geeignet” bewertet worden wäre,
eine Chance besessen, als einer der fünf Teilnehmer der zweiten Stufe
ausgewählt zu werden. Auf eine inhaltliche Begründung der vorgenommenen
Benotungen kann daher nicht verzichtet werden.
Eine ausreichende Begründung für
die Benotung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht
vorgelegt. Zum Kriterium “fachliche Kompetenz” führt sie in der
Beschwerdeantwort lediglich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drei
eingereichten Referenzobjekte durchaus als geeignet bezeichnet werden könne,
die Referenzobjekte aber keine sehr geeignete architektonische und
gestalterische Qualität aufwiesen. Damit wiederholt sie lediglich das Resultat
der Bewertung, das bereits aus der vorgenommenen Benotung herausgelesen werden
kann; die Gründe für diese Beurteilung werden nicht genannt. Entsprechendes
gilt für das Kriterium “organisatorische Kompetenz”. Die Beschwerdegegnerin
erklärt dazu in der Beschwerdeantwort nur, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der drei eingereichten Referenzobjekte (Bausummen zwischen 2,2 und 12 Millionen)
als geeignet eingestuft worden sei; es habe sich jedoch bei den Objekten um
keine Schulhausbauten gehandelt. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer keine
Schulhausbauten als Referenzobjekte vorgestellt habe, enthält zwar eine
inhaltliche Aussage, die allenfalls eine geringere Benotung rechtfertigen
könnte. Der Beschwerdeführer hat diese Darstellung jedoch in der Replik
bestritten und darauf hingewiesen, dass er mit den Referenzen zwei
Schulhausbauten, nämlich das Bezirksschulhaus X mit historischer Bausubstanz
und das Ausbildungsgebäude Y, vorgestellt habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin
in der Duplik nicht auf diese Frage eingegangen ist und auch keine
diesbezüglichen Unterlagen eingereicht hat, muss von der Richtigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
f) In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung
ihrer Begründung aus, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Referenzen der genaue Inhalt und Umfang seiner Leistungen an den fraglichen
Objekten nicht ersichtlich gewesen sei. Die Behörde habe insbesondere nicht
erkennen können, um welche baulichen Massnahmen es sich dabei gehandelt habe,
ob beispielsweise lediglich eine Fassadenrenovation, ein Innenausbau, eine tief
greifende Sanierung oder Erweiterungen auszuführen gewesen seien, und in
welcher Weise diese Arbeiten vom Beschwerdeführer begleitet worden seien. Die
eingereichten Referenzen seien insofern viel zu wenig aussagekräftig gewesen.
Auf diese Ausführungen der Duplik kann indessen nicht abgestellt
werden. Die Vergabeinstanz kann zwar, wie erwähnt (E. 3a), die Begründung des
Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen, um damit eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben. Sie darf jedoch einen
zweiten Schriftenwechsel, der angeordnet wird, um der beschwerdeführenden
Partei eine Stellungnahme zu den neu vorgebrachten Begründungselementen zu
ermöglichen, nicht zu einer nochmaligen Ergänzung der Begründung verwenden.
Ebenso wie der Beschwerdeführer seine Begründung nach Ablauf der
Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitern kann (Kölz/Bosshart/Röhl, §
53.
N. 15, § 54 N. 8), sind auch der Vergabestelle neue Vorbringen nach der
Beschwerdeantwort im Prinzip nur noch gestattet, soweit diese durch Ausführungen
der Replik veranlasst sind oder sich auf nachträglich entdeckte erhebliche
Tatsachen beziehen (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, E. 5d). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
g) Schliesslich ist noch darauf
hinzuweisen, dass die vorgenommenen Benotungen nicht überprüft werden können,
ohne dass dem Gericht die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und der
ausgewählten Anbieter zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin hat diese
Unterlagen nicht eingereicht. Der nachträgliche Beizug derselben ist allerdings
nicht erforderlich, da sie die fehlende Begründung seitens der
Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen vermöchten. Denn es ist nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, eine selbständige Bewertung der Bewerbungen anhand der
Unterlagen vorzunehmen; ein solches Vorgehen käme schon wegen des grossen
Ermessensspielraums, über welchen die Vergabebehörde verfügt und in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 [VRG]; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl
101/2000, S. 271), nicht in Frage.
h) Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin weder im
Rahmen des vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Auskunftsbegehrens
noch im Beschwerdeverfahren eine ausreichende Begründung des angefochtenen
Entscheids vorgebracht hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da
inzwischen jedoch das Vergabeverfahren beendet und der Vertrag mit dem
ausgewählten Anbieter abgeschlossen worden ist, ist der angefochtene Entscheid
nicht mehr aufzuheben, sondern lediglich festzustellen, dass er rechtswidrig
war (Art. 9 Abs. 3 Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 [BGBM]; Art. 18
Abs. 2 IVöB).
4.
...
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass
der Präqualifikationsentscheid des Amts für Hochbauten der Stadt Zürich vom 11.
Juni 2001 rechtswidrig ist.
2.
...