VB.2001.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00199
16. November 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6518)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00199
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Spitaltaxen
Aufklärung des Patienten über Kostenrisiken vor Eintritt in die Halbprivat-Abteilung
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1).
Die Taxen entsprechen denjenigen für das Kantonsspital Winterthur. Von der TaxO kann durch Verträge abgewichen werden (E. 2a).
Bereits bei Eintritt stand fest, dass der Beschwerdegegner stationär behandelt werden muss (E. 2b).
Die Umstände sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage gewesen, seinen Versicherungsstatus zu besprechen (E. 2c).
Die Patienten sind über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst auch die Kosten der Behandlung (E. 2d).
Die Halbpatienten-Erklärung, die eine Belehrung über die Kostenfolgen enthält, nimmt nicht auf Unfallopfer Bezug; die Kosten einer Operation lassen sich gestützt darauf nicht abschätzen. Es fehlte damit an einer genügenden Aufklärung (E. 2e).
Da der Beschwerdegegner den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten hat, ist an diesem festzuhalten. Es rechtfertigt sich aber, den vom Beschwerdegegner geschuldeten Betrag festzusetzen und von einer Rückweisung abzusehen (E. 2f).
Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'913.80.- (E. 2g)
Offen bleiben kann, ob neben der Aufklärungs- auch eine Abklärungspflicht bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten besteht (E. 2h).
Der Beginn des Zinsenlaufs wurde richtig festgesetzt (E. 2i).
Der Beschwerdegegner bestritt erst vor Bezirksrat die Rechtsmässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags (E. 3b).
Das Verwaltungsgericht ist zur Aufhebung des Rechtsvorschlags befugt (E. 3c).
Stichworte:
GEBÜHREN
HALBPRIVAT
PATIENTENERKLÄRUNG
PATIENTENRECHT
RECHTSÖFFNUNG
REFORMATIO IN PEIUS
SPITALTAXE
UNFALLVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 104 lit. I OR
§ 4 lit. II PRV
§ 6 TaxO
§ 14 lit. II TaxO
§ 63 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 11. Juni 1941, wohnhaft in
W, trat am 2. März 1999 wegen einer nicht dislozierten Schenkelhalsfraktur
links aufgrund eines Sturzes auf die linke Hüfte um 15.45 Uhr in die
Notfallstation des Stadtspitals Triemli in Zürich ein, wo er bis am 19. März
1999 stationär behandelt wurde. Einer sofortigen Operation, vom leitenden Arzt
empfohlen, widersetzte sich A, da er sich nicht von einer Ärztin operieren
lassen wollte. Der Eingriff konnte daher erst am 3. März 1999 vorgenommen
werden. Da A erklärt hatte, er sei halbprivat versichert, wurde er nach
Unterzeichnung einer entsprechenden Patientenerklärung vom 2. bis am 4. März
1999 als Halbprivat-Patient geführt und behandelt. In der Folge stellte sich
heraus, dass A bloss allgemein versichert war, weshalb das Stadtspital Triemli
am 25. Juni 1999 Rechnung über Fr. 8507.90 stellte. Nachdem A die Rechnung
trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte, leitete das Stadtspital Triemli die
Betreibung ein, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Am 2. Mai 2000 erliess der
Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich die
Verfügung Nr. 2019, in der A verpflichtet wurde, dem Stadtspital Triemli
Fr. 8507.90 nebst Zins von 5 % seit 31. Juli 1999 zu bezahlen; gleichzeitig
wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Betreibungsamt W,
Zahlungsbefehl vom 23. März 2000) aufgehoben.
Die gegen diesen Entscheid gerichtete
Einsprache A's vom 30. Mai 2000 wies der Stadtrat von Zürich am 23. August 2000
unter Kostenauflage ab.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 25. September 2000 erhob
A gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bezirksrat mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Der Bezirksrat kam mit
Beschluss vom 17. Mai 2001 in teilweiser Gutheissung des Rekurses zum Schluss,
dass A aufgrund seines Verhaltens alle durch die Krankenkasse nicht gedeckten
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung bis am nächsten Arbeitstag
vor der Operation zu übernehmen habe. Zur genauen Berechnung dieser Beträge
bzw. zur Rechnungsstellung wies der Bezirksrat die Sache an die Vorinstanz
zurück.
III. Dagegen erhob die Stadt Zürich mit
Eingabe vom 20. Juni 2001 und damit rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen,
A habe dem Stadtspital Triemli Fr. 8507.90 nebst 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu
bezahlen, und in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag von A aufzuheben.
Schliesslich sei der Entscheid des Bezirksrates vom 17. Mai 2001
aufzuheben. Der Bezirksrat als Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. A
seinerseits liess vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht hat vorab seine
Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Diese ergibt sich aus § 41 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdeführerin nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 70
VRG legitimiert ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 62) und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
a) Die Taxen
einer Behandlung in den städtischen Krankenhäusern der Stadt Zürich richten
sich nach der Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 8. Juli
1992.
(TaxO-Stadt). Diese verweist in Art. 1 ergänzend auf die Taxordnung der
kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO), soweit sie keine eigenen
Regelungen enthält. Für die Stadtspitäler Triemli und Waid gelten die Taxen
für das Kantonsspital Winterthur (Art. 5 Abs. 1 TaxO-Stadt; § 7 Abs. 1 lit. b
TaxO). Die Taxen werden in erster Linie vom Patienten geschuldet (§ 19 lit. a
TaxO). Für die Taxen der Halbprivatpatienten gelten besondere Bestimmungen; namentlich
haben sie das ärztliche Honorar zu übernehmen (§§ 6 und 14 Abs. 2 TaxO).
Nach Art. 11 TaxO-Stadt bzw. § 21 TaxO kann
der Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes (Stadt Zürich) bzw. die
Direktion des Gesundheitswesens (Kanton) mit Versicherern, Anstalten und
anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von der (städtischen oder
kantonalen) Taxordnung abgewichen wird. Solche Verträge sieht im Bereich der
Unfallversicherung auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 vor. Von dieser Ermächtigung haben die Unfallversicherer und
die Akutkrankenhäuser von Stadt und Kanton Zürich mit Vertrag vom 1. Juli 1990
Gebrauch gemacht (UVG-Vertrag). Dieser sieht die Behandlung der Patienten
grundsätzlich in der allgemeinen Abteilung vor. Wenn ein Patient oder dessen
Angehörige die Unterbringung in einer höheren Pflegeklasse verlangten, haben
sie die damit verbundenen Mehrkosten zu übernehmen (Art. 6 UVG-Vertrag).
b) Der Beschwerdegegner trat am 2. März 1999
um ca. 15.45 in die Notfallstation des Stadtspitals Triemli ein. Der leitende
Arzt, Dr. C, empfahl ihm notfallmässig die Osteosynthese, worunter die
Stabilisierung der Fraktur durch an der Bruchstelle plazierte, meist durch
Zweitoperation wieder zu entfernende Kraftträger (z.B. Schrauben, Platten)
verstanden wird, um die frühfunktionelle freie Übungsbehandlung zu ermöglichen
(Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin 1998, S. 1173). Da sich der
Beschwerdegegner weigerte, von einer Frau operiert zu werden, musste die
Operation auf den nächsten Tag verschoben werden, wo sie – nach Vorbereitung um
ca. 14.30 Uhr – um ca. 16.00 stattfand. Der Beschwerdegegner verbrachte die
Nacht im Spital. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand jedoch fest, dass er nach
der Operation stationär im Spital würde verbleiben müssen.
c) Der Beschwerdegegner war beim Eintritt ins
Spital über seine Versicherungsverhältnisse befragt worden. In der
Rekursschrift gab er an erklärt zu haben, er habe keine Halbprivat-Versicherung
für Unfallereignisse abgeschlossen, wisse aber nicht, wie er von seiner
Arbeitgeberin (TA-Media) versichert sei. In der Beschwerdeantwort erklärt der
Beschwerdegegner, die von ihm unterzeichnete Erklärung sei völlig
unverständlich gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass sein Unfall über die
Unfallversicherung und nicht über die Krankenkasse abgewickelt würde. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner bei Spitaleintritt
gegenüber dem Pflegepersonal auf der Notfallstation mündlich den Wunsch
geäussert, als Halbprivatpatient untergebracht zu werden. Jedenfalls
unterzeichnete der Beschwerdegegner in der Folge am 2. März 1999 eine
"Halbprivatpatientenerklärung", mit der er sich verpflichtete, die
von anderen Kostenträgern nicht übernommenen Kosten seines Spitalaufenthaltes
in der halbprivaten Abteilung selber zu übernehmen. Entsprechend seinem Status
als Halbprivatpatient wurde der Beschwerdegegner am nächsten Tag vom leitenden
Arzt Dr. C operiert.
Der Bezirksrat erwog im angefochtenen
Entscheid, die vom Beschwerdegegner behaupteten grossen Schmerzen und Ängste
bei Unterzeichnung könnten seine Urteilsfähigkeit kaum wesentlich
beeinträchtigt haben, da sie ihn nicht davon abgehalten hätten, die Operation
durch eine Ärztin zu verweigern und damit die Behandlung um einen Tag zu verschieben.
Zudem habe er Schmerzmittel erhalten, wobei gemäss einem Schreiben des
Chefarztes Chirurgie, Prof. D, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Patient
sei dadurch in seiner Urteilsfähigkeit vermindert worden.
In der Tat sprechen diese Umstände gegen die
Annahme, der Beschwerdegegner sei gar nicht in der Lage gewesen, die ihm
gestellten Fragen und vorgelegten Unterlagen zu verstehen und eine
Unterredung über seinen Versicherungsstatus zu führen. Hingegen kann daraus
noch nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden, er sei ohne Einschränkung
auf der durch ihn unterzeichneten Erklärung zu behaften.
d) Nach § 4 Abs. 2 der
Patientenrechtverordnung vom 28. August 1991 (PRV) sind die Patienten in
geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Bestimmung
ist auf das städtische Spital Triemli anwendbar (§ 1 PRV in Verbindung mit
§ 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962).
Das Spital hat die eintretenden Patienten
dabei namentlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufzuklären;
insbesondere sind sie darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende
Versicherungsdeckung besteht, der Patient die Kosten also ganz oder teilweise
selbst zu tragen hat (BGE 119 II 456 E. 2; VGr, 19. Dezember 1994,
VB.1994.00173, E. 2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im
Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für
sie
handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 23. September 1997,
VB.1996.00214, E. 2a). Inhalt und Form der Aufklärung haben dem
Bildungsgrad und der beruflichen Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.
e) Vorliegend fand bei Eintritt des
Beschwerdegegners ins Stadtspital Triemli eine Unterredung statt, deren Ablauf
und Inhalt von den Parteien zwar unterschiedlich geschildert wird, in deren
Mittelpunkt aber nach übereinstimmender Darstellung die gewünschte Art der
Behandlung und Unterbringung (allgemeine oder halbprivate Abteilung) und der
Umfang des Versicherungsschutzes standen. Hingegen wurde weder vorgebracht
noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die voraussichtliche Höhe der
durch den Beschwerdegegner zu tragenden Kosten einer Behandlung und
Unterbringung in der halbprivaten Abteilung einen Gegenstand dieser Unterredung
gebildet habe. In der Folge dieser Besprechung unterzeichnete der Beschwerdegegner
das Formular der Halbprivatpatienten-Erklärung. Dieses verweist ganz oben
bezüglich der Spitaltaxen-Ansätze auf die Vereinbarungen zwischen den
Krankenkassen des Kantons Zürich und die Taxordnung für die Stadtspitäler Waid
und Triemli. Danach werden die Tages- und Pflegetaxenansätze sowie die
Depotansätze für Krankenkassenpatienten einerseits und Selbstzahler anderseits
aufgelistet. Anschliessend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für
Arzthonorare, Operations- und Anästhesiekosten, medizinisch-technische
Leistungen, Medikamente, medizinisches Material u.ä., Transporte und weiteres
mehr nicht in den obigen Ansätzen enthalten seien, sondern zusätzlich in
Rechnung gestellt würden.
Der Beschwerdegegner bemängelt zu Recht, dass
das Formular nur auf die Krankenkassen und deren Leistungen und Versicherten,
hingegen nicht auf die Unfallversicherungen Bezug nimmt. Auch wenn
Unfallpatienten bei der Aufnahme aus diesem Umstand kaum den Schluss ziehen
durften, die Unterbringung in der halbprivaten Abteilung habe für sie
persönlich von vornherein keinerlei Kostenfolgen, musste so Unklarheit darüber
entstehen, inwieweit diese Bestimmungen auch auf sie anwendbar seien. Zu
dieser Unsicherheit kommt hinzu, dass das Formular gerade in Fällen wie dem
vorliegenden die Gesamthöhe der allenfalls durch den Patienten zu übernehmenden
Taxen nicht deutlich macht. Die Aufmerksamkeit der Lesenden wird primär auf die
Aufstellung der Tagesansätze gelenkt. Bei einem kürzeren Spitalaufenthalt sind
die sich daraus ergebenden Kosten nicht allzu hoch. Hingegen enthält das
Formular keinerlei Hinweise auf die mögliche Höhe der unter Punkt 2.
aufgezählten Positionen wie insbesondere Arzthonorare, Operations- und
Anästhesiekosten sowie medizinisch-technische Leistungen. Da vorliegend der
Beschwerdegegner ca. einen Tag nach seinem Spitaleintritt operiert wurde,
fielen innert kurzer Zeit bereits Kosten in der Höhe von einigen Tausend
Franken an. Das Risiko, Taxen in dieser Höhe selbst tragen zu müssen, wird für
in dieser Beziehung wenig kundige und erfahrene Patienten – zu denen auch der
Beschwerdegegner zu rechnen ist – durch die Auflistung kaum erkennbar. Ein
Indiz dafür konnten höchstens die Depotansätze für die verschiedenen
Patientenkategorien darstellen. Zum Einen lassen diese sich allerdings
jedenfalls teilweise auch damit erklären, das Spital wolle auch für den Fall
eines längeren Aufenthalts genügende Deckung erhalten, zum Andern sind diese
Beträge für die eintretenden Patienten nur dann von Bedeutung, wenn im
konkreten Einzelfall tatsächlich die Leistung eines Depots verlangt wird.
Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die
erheblichen Kostenfolgen insbesondere einer Operation als Halbprivat-Patient
nicht in angemessener Weise aufgeklärt wurde. Dies führt in analoger Anwendung
der für das private Auftragsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 119 II 456)
dazu, dass der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner keine
Taxforderung für die Behandlung und Unterbringung in der halbprivaten
Abteilung zusteht.
f) Die
Beschwerde ist damit abzuweisen. Zwar führten die vorangehenden Erwägungen an
sich zum Schluss, dem Beschwerdegegner seien überhaupt keine Taxen für die
Behandlung in der halbprivaten Abteilung aufzuerlegen, doch hat dieser –
rechtskundig vertreten – den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten. Da
davon auszugehen ist, dass er der Unterbringung in dieser Abteilung bei kaum
getrübtem Bewusstsein und in Kenntnis einer jedenfalls möglicherweise
mangelhaften Versicherungsdeckung zugestimmt und er davon auch profitiert hat
(namentlich mit der Operation durch den leitenden Arzt), besteht kein Anlass,
vom Verbot der reformation in peius – das gegenüber Gemeinwesen nicht ausnahmslos
gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 17) – abzuweichen. Damit ist vom Entscheid
des Bezirksrats auszugehen. Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung ist
jedoch die Angelegenheit nicht an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen, sondern
der durch den Beschwerdegegner geschuldete Betrag durch das Gericht
festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG).
g) Der Bezirksrat erwog, der heutige
Beschwerdegegner habe alle durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Behandlung bis vor dem Zeitpunkt seiner Operation
zu übernehmen. Davon ausgehend, dass die an ihn gerichtete Rechnung die
einzelnen Positionen offenbar in chronologischer Reihenfolge auflistet, ergibt
sich folgende Aufstellung:
Differenz der Grundtaxen für den 2. und 3.
März 1999 408.-
Behandlungs- und Nebenkosten 2. März (S. 1
der Rechnung) 738.05
"
" " " " (S. 2
" " ) 444.65
"
" " " " (S. 3
" " ) 75.60
"
" " 3. März (S. 3 " "
) 247.50
Total 1913.80
h) Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob
die Beschwerdeführerin neben der Aufklärungspflicht auch eine Abklärungspflicht
bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten trifft, deren Missachtung
ebenfalls den Verlust von Taxansprüchen zur Folge hat.
i) In der Rechnung vom 25. Juni 1999 wurde
dem Beschwerdegegner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Nach Ablauf
dieser Frist befand er sich im Verzug (vgl. Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar,
1996, Art. 102 OR N. 9). In der Verfügung vom 2. Mai 2000 wurde der Beginn des
(Verzugs-) Zinsenlaufs somit zu Recht auf den 31. Juli 1999 angesetzt (Art. 104
Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
3.
a) Der Beschwerdegegner bestreitet im
Beschwerdeverfahren, dass der Rechtsvorschlag vom Vorstand des Gesundheits- und
Umweltdepartements am 2. Mai 2000 zu Recht beseitigt worden sei.
b) In der Verfügung des Vorstandes des
Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich vom 2. Mai 2000 wurde der
Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes W
vollumfänglich (d.h. im Umfang der ganzen Forderung von Fr. 8507.90 nebst
Zins zu 5% seit 31. Juli 1999) aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwerdegegner
am 30. Mai 2000 Einsprache an den Stadtrat von Zürich, ohne auf die Beseitigung
des Rechtsvorschlages einzugehen; der Stadtrat wies mit Beschluss vom 23.
August 2000 die Einsprache vollumfänglich ab. Erst im Rekursverfahren vor
Bezirksrat beanstandete der Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der
Beseitigung des Rechtsvorschlages. Der Bezirksrat griff im angefochtenen
Entscheid die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Beseitigung des
Rechtsvorschlages zwar auf, ohne jedoch darüber zu entscheiden. Er hob in der
Folge den Entscheid des Stadtrates vom 23. August 2000 auf und wies die Sache
zur Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen an diesen zurück, was wiederum
die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Stadtrat in diesem Umfang
impliziert.
c) Der Beschwerdegegner verlangt in der
Beschwerdeantwort lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.
Damit ist die Frage der Beseitigung des Rechtsvorschlages als solche nicht
angefochten. Im Übrigen steht es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden
Konstellation zu, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen (dazu BGE 119 V 329 E.
2b, mit Hinweisen). Ferner hält der Beschwerdegegner die Verfügung der
Gesundheits- und Umweltdirektion vom 2. Mai 2000 als rechtlich unhaltbar,
soweit darin die Rechtsöffnung angeordnet werde. Indessen kann im vorliegenden
Verfahren auf die Kritik an der Verfügung vom 2. Mai 2000 nicht mehr
eingegangen werden.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von
Fr. 1'913.80 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu bezahlen.
...