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Entscheid

VB.2001.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00199

16. November 2001Deutsch14 min

(URT.2001.6518)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 11. Juni 1941, wohnhaft in

W, trat am 2. März 1999 wegen einer nicht dislozierten Schenkelhalsfraktur

links aufgrund eines Sturzes auf die linke Hüfte um 15.45 Uhr in die

Notfallstation des Stadtspitals Triemli in Zürich ein, wo er bis am 19. März

1999 stationär behandelt wurde. Einer sofortigen Operation, vom leitenden Arzt

empfohlen, widersetzte sich A, da er sich nicht von einer Ärztin operieren

lassen wollte. Der Eingriff konnte daher erst am 3. März 1999 vorge­nommen

werden. Da A erklärt hatte, er sei halbprivat versichert, wurde er nach

Unterzeichnung einer entsprechenden Patientenerklärung vom 2. bis am 4. März

1999 als Halbprivat-Patient geführt und behandelt. In der Folge stellte sich

heraus, dass A bloss allgemein versichert war, weshalb das Stadtspital Triemli

am 25. Juni 1999 Rechnung über Fr. 8507.90 stellte. Nachdem A die Rechnung

trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte, leitete das Stadtspital Triemli die

Betreibung ein, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Am 2. Mai 2000 erliess der

Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdeparte­mentes der Stadt Zürich die

Verfügung Nr. 2019, in der A verpflichtet wurde, dem Stadt­spital Triemli

Fr. 8507.90 nebst Zins von 5 % seit 31. Juli 1999 zu bezahlen; gleichzeitig

wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Betreibungsamt W,

Zahlungsbefehl vom 23. März 2000) aufgehoben.

Die gegen diesen Entscheid gerichtete

Einsprache A's vom 30. Mai 2000 wies der Stadtrat von Zürich am 23. August 2000

unter Kostenauflage ab.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 25. September 2000 erhob

A gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bezirksrat mit dem Antrag, der

angefochtene Entscheid sei vollumfäng­lich aufzuheben. Der Bezirksrat kam mit

Beschluss vom 17. Mai 2001 in teilweiser Gut­heissung des Rekurses zum Schluss,

dass A aufgrund seines Verhaltens alle durch die Krankenkasse nicht gedeckten

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behand­lung bis am nächsten Arbeitstag

vor der Operation zu übernehmen habe. Zur genauen Berechnung dieser Beträge

bzw. zur Rechnungsstellung wies der Bezirksrat die Sache an die Vorinstanz

zurück.

III. Dagegen erhob die Stadt Zürich mit

Eingabe vom 20. Juni 2001 und damit recht­­­zeitig Beschwerde mit den Anträgen,

A habe dem Stadtspital Triemli Fr. 8507.90 nebst 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu

bezahlen, und in diesem Umfang sei der Rechts­vor­schlag von A aufzuheben.

Schliesslich sei der Entscheid des Bezirksrates vom 17. Mai 2001

aufzuheben. Der Bezirksrat als Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. A

seinerseits liess vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bean­tragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht hat vorab seine

Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Diese ergibt sich aus § 41 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdeführerin nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 70

VRG legitimiert ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 62) und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

a) Die Taxen

einer Behandlung in den städtischen Krankenhäusern der Stadt Zürich richten

sich nach der Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 8. Juli

1992.

(TaxO-Stadt). Diese verweist in Art. 1 ergänzend auf die Taxordnung der

kantonalen Kranken­häuser vom 1. April 1992 (TaxO), soweit sie keine eigenen

Regelungen enthält. Für die Stadt­­spitäler Triemli und Waid gelten die Taxen

für das Kantonsspital Winterthur (Art. 5 Abs. 1 TaxO-Stadt; § 7 Abs. 1 lit. b

TaxO). Die Taxen werden in erster Linie vom Patienten geschul­det (§ 19 lit. a

TaxO). Für die Taxen der Halbprivatpatienten gelten beson­dere Bestimmungen; namentlich

haben sie das ärztliche Honorar zu übernehmen (§§ 6 und 14 Abs. 2 TaxO).

Nach Art. 11 TaxO-Stadt bzw. § 21 TaxO kann

der Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes (Stadt Zürich) bzw. die

Direktion des Gesundheitswesens (Kanton) mit Ver­sicherern, Anstalten und

anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von der (städtischen oder

kantonalen) Taxordnung abgewichen wird. Solche Verträge sieht im Bereich der

Unfallversicherung auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 vor. Von dieser Ermächtigung haben die Unfallversicherer und

die Akutkrankenhäuser von Stadt und Kanton Zürich mit Vertrag vom 1. Juli 1990

Ge­brauch gemacht (UVG-Vertrag). Dieser sieht die Behandlung der Patienten

grundsätzlich in der allgemeinen Abteilung vor. Wenn ein Patient oder dessen

Angehörige die Unterbrin­gung in einer höheren Pflegeklasse verlangten, haben

sie die damit verbundenen Mehrkos­ten zu übernehmen (Art. 6 UVG-Vertrag).

b) Der Beschwerdegegner trat am 2. März 1999

um ca. 15.45 in die Notfallstation des Stadtspitals Triemli ein. Der leitende

Arzt, Dr. C, empfahl ihm notfallmäs­sig die Osteosynthese, worunter die

Stabilisierung der Fraktur durch an der Bruchstelle plaz­ierte, meist durch

Zweitoperation wieder zu entfernende Kraftträger (z.B. Schrauben, Platten)

verstanden wird, um die frühfunktionelle freie Übungsbehandlung zu ermöglichen

(Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin 1998, S. 1173). Da sich der

Beschwer­degegner weigerte, von einer Frau operiert zu werden, musste die

Operation auf den nächsten Tag verschoben werden, wo sie – nach Vorbereitung um

ca. 14.30 Uhr – um ca. 16.00 stattfand. Der Beschwerdegegner verbrachte die

Nacht im Spital. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand jedoch fest, dass er nach

der Operation stationär im Spital würde verbleiben müssen.

c) Der Beschwerdegegner war beim Eintritt ins

Spital über seine Versicherungsverhältnisse befragt worden. In der

Rekursschrift gab er an erklärt zu haben, er habe keine Halb­­privat-Versicherung

für Unfallereignisse abgeschlossen, wisse aber nicht, wie er von seiner

Arbeitgeberin (TA-Media) versichert sei. In der Beschwerdeantwort erklärt der

Beschwerdegegner, die von ihm unterzeichnete Erklärung sei völlig

unverständlich gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass sein Unfall über die

Unfallversicherung und nicht über die Krankenkasse abgewickelt würde. Nach

Angaben der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner bei Spitaleintritt

gegenüber dem Pflegepersonal auf der Notfallstation münd­lich den Wunsch

geäussert, als Halbprivatpatient untergebracht zu werden. Jedenfalls

unterzeichnete der Beschwerdegegner in der Folge am 2. März 1999 eine

"Halbprivatpatien­tenerklärung", mit der er sich verpflichtete, die

von anderen Kostenträgern nicht übernom­menen Kosten seines Spitalaufenthaltes

in der halbprivaten Abteilung selber zu übernehmen. Entsprechend seinem Status

als Halbprivatpatient wurde der Beschwer­degegner am nächsten Tag vom leitenden

Arzt Dr. C operiert.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen

Entscheid, die vom Beschwerdegegner behaupteten grossen Schmerzen und Ängste

bei Unterzeichnung könnten seine Urteilsfähigkeit kaum wesentlich

beeinträchtigt haben, da sie ihn nicht davon abgehalten hätten, die Operation

durch eine Ärztin zu verweigern und damit die Behandlung um einen Tag zu ver­schieben.

Zudem habe er Schmerzmittel erhalten, wobei gemäss einem Schreiben des

Chefarztes Chirurgie, Prof. D, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Patient

sei dadurch in seiner Urteilsfähigkeit vermindert worden.

In der Tat sprechen diese Umstände gegen die

Annahme, der Beschwerdegegner sei gar nicht in der Lage gewesen, die ihm

gestellten Fragen und vorgelegten Unterlagen zu ver­­stehen und eine

Unterredung über seinen Versicherungsstatus zu führen. Hingegen kann daraus

noch nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden, er sei ohne Einschränkung

auf der durch ihn unterzeichneten Erklärung zu behaften.

d) Nach § 4 Abs. 2 der

Patientenrechtverordnung vom 28. August 1991 (PRV) sind die Patienten in

geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Bestim­­mung

ist auf das städtische Spital Triemli anwendbar (§ 1 PRV in Verbindung mit

§ 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962).

Das Spital hat die eintretenden Patienten

dabei namentlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufzuklären;

insbesondere sind sie darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende

Versicherungsdeckung besteht, der Patient die Kosten also ganz oder teilweise

selbst zu tragen hat (BGE 119 II 456 E. 2; VGr, 19. Dezember 1994,

VB.1994.00173, E. 2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im

Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für

sie

handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 23. September 1997,

VB.1996.00214, E. 2a). Inhalt und Form der Aufklärung haben dem

Bildungsgrad und der beruflichen Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.

e) Vorliegend fand bei Eintritt des

Beschwerdegegners ins Stadtspital Triemli eine Unterredung statt, deren Ablauf

und Inhalt von den Parteien zwar unterschiedlich geschildert wird, in deren

Mittelpunkt aber nach übereinstimmender Darstellung die gewünschte Art der

Behandlung und Unterbringung (allgemeine oder halbprivate Abteilung) und der

Umfang des Versicherungsschutzes standen. Hin­gegen wurde weder vorgebracht

noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die voraussichtliche Höhe der

durch den Beschwerdegegner zu tragenden Kosten einer Behandlung und

Unterbringung in der halbprivaten Abteilung einen Gegenstand dieser Unterredung

gebildet habe. In der Folge dieser Besprechung unterzeichnete der Be­schwerdegegner

das Formular der Halbprivatpatienten-Erklä­rung. Dieses ver­weist ganz oben

bezüglich der Spitaltaxen-Ansätze auf die Vereinbarungen zwischen den

Krankenkassen des Kantons Zürich und die Taxordnung für die Stadtspitäler Waid

und Triemli. Danach werden die Tages- und Pflegetaxenansätze sowie die

Depotansätze für Kran­kenkassenpatienten einerseits und Selbstzahler anderseits

aufgelistet. Anschliessend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für

Arzthonorare, Operations- und Anästhesie­kos­ten, medizinisch-technische

Leistungen, Medikamente, medizinisches Material u.ä., Transporte und weiteres

mehr nicht in den obigen Ansätzen enthalten seien, sondern zusätzlich in

Rechnung gestellt würden.

Der Beschwerdegegner bemängelt zu Recht, dass

das Formular nur auf die Kranken­kassen und deren Leistungen und Versicherten,

hingegen nicht auf die Unfallversicherungen Bezug nimmt. Auch wenn

Unfallpatienten bei der Aufnahme aus diesem Umstand kaum den Schluss ziehen

durften, die Unterbringung in der halbprivaten Abteilung habe für sie

persönlich von vornherein keinerlei Kostenfolgen, musste so Unklarheit darüber

ent­stehen, inwieweit diese Bestimmungen auch auf sie anwendbar seien. Zu

dieser Unsicherheit kommt hinzu, dass das Formular gerade in Fällen wie dem

vorliegenden die Gesamthöhe der allenfalls durch den Patienten zu übernehmenden

Taxen nicht deutlich macht. Die Aufmerksamkeit der Lesenden wird primär auf die

Aufstellung der Tagesansätze gelenkt. Bei einem kürzeren Spitalaufenthalt sind

die sich daraus ergebenden Kosten nicht allzu hoch. Hingegen enthält das

Formular keinerlei Hinweise auf die mögliche Höhe der unter Punkt 2.

aufgezählten Positionen wie insbesondere Arzthonorare, Operations- und

Anästhesiekosten sowie medizinisch-technische Leistungen. Da vorliegend der

Beschwer­degegner ca. einen Tag nach seinem Spitaleintritt operiert wurde,

fielen innert kurzer Zeit bereits Kosten in der Höhe von einigen Tausend

Franken an. Das Risiko, Taxen in dieser Höhe selbst tragen zu müssen, wird für

in dieser Beziehung wenig kundige und erfahrene Patienten – zu denen auch der

Beschwerdegegner zu rechnen ist – durch die Auflis­tung kaum erkennbar. Ein

Indiz dafür konnten höchstens die Depotansätze für die verschie­denen

Patientenkategorien darstellen. Zum Einen lassen diese sich allerdings

jedenfalls teil­­weise auch damit erklären, das Spital wolle auch für den Fall

eines längeren Aufenthalts genügende Deckung erhalten, zum Andern sind diese

Beträge für die eintretenden Patienten nur dann von Bedeutung, wenn im

konkreten Einzelfall tatsächlich die Leistung eines Depots verlangt wird.

Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die

erheblichen Kostenfolgen insbesondere einer Operation als Halbprivat-Patient

nicht in angemessener Weise aufgeklärt wurde. Dies führt in analoger Anwendung

der für das private Auftragsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 119 II 456)

dazu, dass der Be­schwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner keine

Taxforderung für die Behand­lung und Unterbringung in der halbprivaten

Abteilung zusteht.

f) Die

Beschwerde ist damit abzuweisen. Zwar führten die vorangehenden Erwägun­gen an

sich zum Schluss, dem Beschwerdegegner seien überhaupt keine Taxen für die

Behandlung in der halbprivaten Abteilung aufzuerlegen, doch hat dieser –

rechtskundig ver­treten – den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten. Da

davon auszugehen ist, dass er der Unterbringung in dieser Abteilung bei kaum

getrübtem Bewusstsein und in Kenntnis einer jedenfalls möglicherweise

mangelhaften Versicherungsdeckung zugestimmt und er davon auch profitiert hat

(namentlich mit der Operation durch den leitenden Arzt), besteht kein Anlass,

vom Verbot der reformation in peius – das gegenüber Gemeinwesen nicht aus­nahms­los

gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 17) – abzuweichen. Damit ist vom Entscheid

des Bezirksrats auszugehen. Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung ist

jedoch die An­gelegenheit nicht an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen, sondern

der durch den Beschwerde­­gegner geschuldete Betrag durch das Gericht

festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG).

g) Der Bezirksrat erwog, der heutige

Beschwerdegegner habe alle durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten für

Unterkunft, Verpflegung und Behandlung bis vor dem Zeitpunkt seiner Operation

zu übernehmen. Davon ausgehend, dass die an ihn gerichtete Rechnung die

einzelnen Positionen offenbar in chronologischer Reihenfolge auflistet, ergibt

sich folgende Aufstellung:

Differenz der Grundtaxen für den 2. und 3.

März 1999 408.-

Behandlungs- und Nebenkosten 2. März (S. 1

der Rechnung) 738.05

"

" " " " (S. 2

" " ) 444.65

"

" " " " (S. 3

" " ) 75.60

"

" " 3. März (S. 3 " "

) 247.50

Total 1913.80

h) Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob

die Beschwerdeführerin neben der Aufklärungspflicht auch eine Abklärungspflicht

bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten trifft, deren Missachtung

ebenfalls den Verlust von Taxansprüchen zur Folge hat.

i) In der Rechnung vom 25. Juni 1999 wurde

dem Beschwerdegegner eine Zahlungs­­frist von 30 Tagen angesetzt. Nach Ablauf

dieser Frist befand er sich im Verzug (vgl. Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar,

1996, Art. 102 OR N. 9). In der Verfügung vom 2. Mai 2000 wurde der Beginn des

(Verzugs-) Zinsenlaufs somit zu Recht auf den 31. Juli 1999 angesetzt (Art. 104

Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).

3.

a) Der Beschwerdegegner bestreitet im

Beschwerdeverfahren, dass der Rechtsvorschlag vom Vorstand des Gesundheits- und

Umweltdepartements am 2. Mai 2000 zu Recht beseitigt worden sei.

b) In der Verfügung des Vorstandes des

Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich vom 2. Mai 2000 wurde der

Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes W

vollumfänglich (d.h. im Umfang der ganzen Forderung von Fr. 8507.90 nebst

Zins zu 5% seit 31. Juli 1999) aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwer­degegner

am 30. Mai 2000 Einsprache an den Stadtrat von Zürich, ohne auf die Beseitigung

des Rechtsvorschlages einzugehen; der Stadtrat wies mit Beschluss vom 23.

August 2000 die Einsprache vollumfänglich ab. Erst im Rekursverfahren vor

Bezirksrat beanstandete der Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der

Beseitigung des Rechts­vor­schla­ges. Der Bezirksrat griff im angefochtenen

Entscheid die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Beseitigung des

Rechtsvorschlages zwar auf, ohne jedoch darüber zu entscheiden. Er hob in der

Folge den Entscheid des Stadtrates vom 23. August 2000 auf und wies die Sache

zur Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen an diesen zurück, was wiederum

die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Stadtrat in diesem Umfang

impliziert.

c) Der Beschwerdegegner verlangt in der

Beschwerdeantwort lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.

Damit ist die Frage der Beseitigung des Rechtsvorschlages als solche nicht

angefochten. Im Übrigen steht es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden

Konstellation zu, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen (dazu BGE 119 V 329 E.

2b, mit Hinweisen). Ferner hält der Beschwerdegegner die Verfügung der

Gesundheits- und Umweltdirektion vom 2. Mai 2000 als rechtlich unhaltbar,

soweit darin die Rechtsöffnung angeordnet werde. Indessen kann im vorliegenden

Verfahren auf die Kritik an der Ver­fügung vom 2. Mai 2000 nicht mehr

eingegangen werden.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von

Fr. 1'913.80 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu bezahlen.

...