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Entscheid

VB.2001.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00200

4. Juli 2001Deutsch30 min

(URT.2001.6449)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sektion Zürich des Verbands

Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO-ZH) erstattete zu

Gunsten eben solcher Berufsangehöriger unterm 20. und 24. März 1998 beim

kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (heute Amt für Wirtschaft und

Arbeit, AWA) gegen das Departement Chirurgie sowie die Neurochirurgische und

die Dermatologische Klinik am Universitätsspital, die Chirurgische und die Medizinische

Klinik am Zürcher Stadtspital B, die Medizinische Klinik am Kreis­spital C, die

Gynäkologische Klinik am Spital D und die Chirurgischen Kliniken an der Klinik

E sowie am Kantonsspital Winterthur im Sinn von Art. 54 Abs. 1 des

Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) Anzeige wegen

Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und zugehöriger Verordnungen

"über die Höchstarbeitszeiten etc. ... und über die

Gesundheitsvorsorge". Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 an

"Verschiedene Spitäler im Kanton Zürich" – d.h. wohl an die

betroffenen Einrichtungen – erinnerte das AWA diese an eine ihnen zugestellte

Kopie der Anzeige vom 20. März 1998 und erbat zur Abklärung des Sachverhalts

gewisse Auskünfte bzw. Unterlagen bis Ende Juli 1998. Am 17. November 1998

teilte das AWA der VSAO-ZH mit, ihm fehle für die interessierenden Spitäler die

Zuständigkeit.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 an das AWA

schloss sich die Vereinigung der Oberärztinnen und -ärzte und der Leitenden

Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich

(VO­LAZ) der VSAO-ZH an; die beiden Gewerkschaften ersuchten um eine

anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit, dehnten die Anzeige auf die

Klinik G, die Klinik H, das Spital I sowie alle Abteilungen des Spitals E aus,

monierten, dass bislang hinsichtlich des bereits involvierten Letzteren trotz

Zuständigkeit nichts geschehen sei, und forderten gegenüber den vier genannten

Spitälern mit privater Trägerschaft ... die Durchsetzung der Schutzbestimmungen

zu Gunsten der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, der Oberärztinnen und -ärzte

sowie der Assistenzärztinnen und -ärzte mit vollendeter Weiterbildung. Unterm

11. Februar 2000 mahnten VSAO-ZH und VOLAZ beim AWA die anfechtbare Verfügung

an sowie eine ma­te­rielle Beurteilung "bezüglich Einhaltung der

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einschliess­lich Verordnungen in den

angezeigten Betrieben".

Mit am 1. März 2000 zur Post gegebener

Verfügung vom 25. Februar 2000 stellte das AWA fest, dass die Bestimmungen des

Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten auf die Arbeitsverhältnisse von

Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzten nicht anwendbar seien in den

öffentlichrechtlichen Krankenanstalten des Kantons (Dispositiv Ziffer I), in

den Kreisspitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband beruhen

(Dispositiv Ziffer II), und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem

Charakter, die Subventionen empfangen und sich nach den Arbeitsvorschriften des

Kantons über die öffentlichen Dienstverhältnisse richten (Dispositiv Ziffer

III), sowie dass die Assistenzärztinnen und

-ärzte in allen Spitälern bezüglich Gesundheitsvorsorge dem Arbeitsgesetz

unterstehen (Dispositiv Ziffer IV); in Dispositiv Ziffer V auferlegte es seine

Kosten je hälftig VSAO-ZH und VOLAZ, bei solidarischer Haftung füreinander.

Erwägungen

II. Dagegen rekurrierten VSAO-ZH und VOLAZ am

Montag, 3. April 2000 mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung und unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass in persönlicher Beziehung das

Arbeitsgesetz für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und

Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener

FMH-Weiterbildung gelte und dass die Assistenzärztinnen und -ärzte, die

Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in allen

Spitälern für die Gesundheitsvorsorge unter das Arbeitsgesetz fallen sowie dass

in betrieblicher Hinsicht die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die

Arbeits- und Ruhezeiten in den öffentlichrecht­lichen Krankenanstalten des

Kantons, in den Spitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband

basieren, und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, welche

Subventionen erhalten und die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die

öffentlichen Dienstverhältnisse beachten, soweit Anwendung finden, als für die

Arbeitneh­menden nicht günstigere Vorschriften existieren; zudem sei das AWA

anzuweisen, die angezeigten Sachverhalte zu untersuchen und die geeigneten

Massnahmen zu treffen. Mit ergänzender Eingabe vom 29. August 2000 und unter

Hinweis auf die seit anfangs Monat greifende Revision des Arbeitsgesetzes samt

neuen Verordnungen teilten VSAO-ZH und VOLAZ mit, sie würden voraussetzen, dass

der hängige Rekurs seine Beurteilung nach dem aktuellen Recht erfahre.

Das eidgenössische Staatssekretariat für

Wirtschaft (seco) informierte unterm 23. No­vember 2000 über die

Anwendbarkeit des revidierten Arbeitsgesetzes auf Spitäler und Assistenzärzte

nebst anderen. Die mit Schreiben vom 1. und 8. Dezember 2000 eingeräumte

Gelegenheit, sich zum Rekurs zu äussern, nahmen das Stadtzürcher Gesundheits-

und Umweltdepartement am 21. Dezember 2000, das kantonale Personalamt am 30.

Januar 2001, die Gesundheitsdirektion am 5. und der Verband Zürcher

Krankenhäuser am 14. Februar 2001 wahr. Datierend vom 22. Februar 2001 kam das

AWA der Aufforderung nach, zur Frage Stellung zu beziehen, wie sich das neue

Recht auf die anstehende Angelegenheit auswirke.

Mit Verfügung vom Freitag, 23. März 2001 –

VSAO-ZH sowie VOLAZ gemäss unbestrittener und plausibler Schilderung des

heutigen Vertreters am Montag, 26. März 2001 ausgehändigt – hiess die

Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs teilweise gut, hob die Ziffern III und IV

in der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 auf (Dispositiv Ziffer I)

und stellte fest, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten

Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die Subventionen beziehen und

sich an die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnisse halten, auf die ArbeitnehmerInnen – d.h. die

gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte (E. 5e) – unter Vorbehalt

von Art. 71 lit. b ArG anwendbar seien (Dispositiv Ziffer II) und dass die

Assistenzärztinnen und -ärzte, die Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden

Ärztinnen und Ärzte in allen Spitälern hinsichtlich der

Gesundheitsschutzvorschriften dem Arbeitsgesetz unterliegen (Dispositiv Ziffer

III); durch Dispositiv Ziffer IV wurde im Übrigen der Rekurs abgewiesen.

III. Hiergegen liessen VSAO-ZH und VOLAZ am

25.

April 2001 mit Beschwerde, welche als Geschäft PB.2001.00010 angelegt

wurde, ans Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen:

"Prozessual

1.

Die Vorinstanz habe folgende Akten

zu edieren:

– Die Liste der Spitäler, an welche die Umfrage des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit vom 30.6.1998, Lauf-Nr. 85718/Ja/bk, gerichtet war;

– bei ihr bzw. beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Ant­worten auf

diese Umfrage.

2.

Bei allfälligem Nichtvorhandensein

der in Ziff. 1 genannten Akten sei die Vorinstanz zu einem Amtsbericht

anzuhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange sie im Besitze dieser

Akten war und weshalb sie sich ihrer entledigte oder weshalb, zu welchem

Zeitpunkt und auf wessen Anordnung hin die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in

die Wege geleitete Sachverhaltsermittlung nicht weiterverfolgt wurde.

3.

Die Vorinstanz habe eine Liste

sämtlicher Kantons- und direkt von Gemeinden betriebener Spitäler sowie der

Spitäler mit öffentlichrecht­licher Trägerschaft, welche nicht direkt vom

Kanton oder von Gemeinden betrieben werden, und eine solche der privatrechtlich

organisierten Spitäler einzureichen enthaltend bezüglich jeden Spitals die

Prozentsätze der öffentlichrechtlich und der privatrechtlich angestellten

Arbeitnehmer/innen (Prozentsätze sowohl bezogen auf das Total der angestellten

Ärzt/innen und auch auf das Total der im jeweiligen Spital überhaupt

Beschäftigten).

4.

Den Beschwerdeführer/innen sei das

Protokoll zum Ergebnis von Ziff. 1 bis 3 hievor offenzuhalten.

Materiell

5.

Ziff. II. und IV. der angefochtenen

Verfügung seien aufzuheben.

6.

Es sei festzustellen, dass die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten Krankenanstalten mit

gemeinnützigem Charakter, die subventioniert sind, vorbehaltlos anwendbar sind.

7.

Es sei festzustellen, dass die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden direkt

betriebenen Spitälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher

Trägerschaft als Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen

werden darf.

8.

Ergänzend sei festzustellen, dass

die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden

direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher

Trägerschaft jedenfalls dann vorbehaltlos gelten, soweit und sofern ein solches

Spital die Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen privatrechtlich anstellt. Dabei habe

sich die Beschwerdeinstanz auch dazu zu äussern, ob und nach welchen Kriterien

mit den Arbeitnehmer/innen abgeschlossene Verträ­ge als privatrechtlich oder

als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind.

9.

Ergänzend sei festzustellen, dass

die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden

direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher

Trägerschaft jedenfalls für die in ihnen privatrechtlich angestellten Spital­ärzt/innen

gelten.

10.

Dementsprechend sei unter Verwendung

der in Ziff. 3 verlangten Erhebungen im Sinne von Ziff. 6 – 9 hievor zu

entscheiden, welche Spi­täler im Kanton Zürich auch bezüglich der beschäftigten

Spital­ärzt/innen den Vorschriften des Arbeitsgesetzes vorbehaltlos unterstellt

sind bzw. in welchen Spitälern diese Vorschriften jedenfalls als wettbewerblich

relevante Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen werden darf.

11.

Evt. sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit diese die unter Ziff. 1. – 3. verlangten Erhebungen

tätige und darauf im Sinne der Erwägungen über die in Anträgen 8 und 9

genannten Anwendbarkeiten spitalbezogen selber neu entscheide.

12.

Es sei festzustellen, dass

Präsenzzeiten von jedenfalls über 55 Stunden/Woche den Vorschriften des

Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz sowie den Grundrechten auf Leben und

Schutz der Privat­sphäre (Art. 10 und 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April

1999, SR 101]) sowie dem Verfassungsgrundsatz der Verwirklichung der

Grundrechte (Art. 35 BV) widersprechen und daher unzulässig sind.

13.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners [womit die Vorinstanz

gemeint ist]."

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete

unterm 7. Mai 2001 ausdrücklich auf Vernehmlassung, während das AWA mit

Beschwerdeantwort vom 15./16. Mai 2001 auf Abweisung des Rechtsmittels schloss,

soweit darauf einzutreten sei, und am 21./22. Mai 2001 Akten betreffend

Subventionsberechtigung der Klinik H einreichte.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 trennte das

Verwaltungsgericht das Verfahren be­treffend die privaten Krankenanstalten mit

gemeinnützigem Charakter, die subventioniert sind und sich nach den

Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnisse richten, wegen abweichenden Schicksals vom Geschäft

PB.2001.00010 ab, um es als das gegenwärtige unter der Bezeichnung

VB.2001.00200 fortzuführen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der vorliegenden Sache eignet kein

Streitwert. Über sie muss das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels

dort genannter Ausnahmematerien daher in Dreierbesetzung befinden. Ansonsten

würde es sich ohnehin um einen Fall von prinzipieller Bedeutung im Sinn von §

38.

Abs. 3 Satz 1 VRG handeln, welcher sich zum Entscheid einer Kammer

übertragen liesse.

Unabhängig davon, ob es sich gegenwärtig um

eine personalrechtliche Auseinandersetzung drehe (verneinend Beschwerde S. 3,

worauf es bei den Kostenfolgen zurückzukommen gilt), fällt die Beurteilung des

Rechtsmittels entweder laut §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 oder nach § 74 VRG

schon kantonalrechtlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zudem

beschlägt die angefochtene Verfügung das Gebiet des Arbeit­neh­merInnenschutzes

und stützt sich auf das eidgenössische Arbeitsgesetz samt Ausführungsverordnungen.

Auf Grund von Art. 57 ArG unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz

der Beschwerde an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht unzulässig ist. Deren Ausschluss gemäss Art. 99 f. des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) lässt sich

nicht ersehen. Bleibt sie somit kraft Art. 97 ff. OG offen, folgt hieraus für

den kantonalen Rechtsschutz mit der Beschwerde (a.a.O.) abermals die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts (vgl. auch [§ 80c in Verbindung mit] §§ 42 und 43 Abs.

2.

VRG).

Die Rechtsmittelberechtigung für die

Beschwerdeführerinnen – das betonen dieselben korrekt – als Gewerkschaften der

hier einschlägigen Berufsarten ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ArG, ohne dass es

darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmenden oder einzelne von ihnen

Mitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese bundesrechtliche Bestimmung

gilt ebenso für das kantonale Verfahren (Art. 98a Abs. 3 OG). Ob auch die Voraussetzungen

der egoistischen Verbandsbeschwerde als erfüllt erscheinen (dazu Alfred Kölz/

Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 50 ff. und 74 N. 3), darf deshalb

offen bleiben.

b) Die Feststellungsinteressen der

Beschwerdeführerinnen – das noch im Rekurs bekräftigte Leistungsbegehren haben

sie nunmehr aufgegeben – wie auch jene des Beschwerdegegners sind dermassen

evident, dass darüber bis anhin mit gutem Grund kein Wort verloren worden ist

(vgl. allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 4 N. 14, 19 N. 58 ff. und 48 N. 19 sowie

insbesondere Art. 1 ff., 6, 9 ff., 41 Abs. 3, 54 Abs. 2 und 71 lit. b ArG; ferner

§ 29 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des

Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], § 2

lit. a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 [LS 172.14] sowie § 1

Abs. 1 und § 12 der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 [LS

822.

]). Freilich bleiben jetzt die Rechtsmittelanträge 7-9, welche nur auf die

vorliegend ausgeklammerten öffentlichrechtlichen Spitäler zielen, aus dem Spiel

und folglich auch die Anträge 1-5 sowie 10 ff. in dem Umfang, als sie sich auf

solche Krankenanstalten beziehen.

Nicht einzutreten ist auf die Anträge 6 und

10-12 insofern, als sie Feststellungen für mehr denn die gewerkschaftlich

repräsentierten Berufssparten anstreben, weil Solches bislang keinen

Verfahrensgegenstand gebildet hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4).

Weiterhin zu behaften sind die

Beschwerdeführerinnen bei der im Rekursverfahren geäusserten und durch den

angefochtenen Entscheid mit Fug erfüllten Erwartung, die Sache möge anhand der

nach Verfügung des Beschwerdegegners in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitsgesetzes

und von dessen Vollzugsverordnungen beurteilt werden (E. 1; vgl. [§ 80c in

Verbindung mit] §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hieran ändert nichts, dass die

VSAO-ZH am 15. Februar 2001 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Spitals

E erhoben und damit auch Vorgänge ins Spiel gebracht hat, die sich noch unter altem

Recht ereignet haben sollen. Denn das Verwaltungs­gericht braucht keine

allfälligen Probleme für die Strafbehörden zu lösen (vgl. Pierre Tschan­nen/Ulrich

Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 85 f.;

Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A.,

Basel/Frankfurt am Main 1986, Nr. 142 B IIb).

2.

Der Beschwerdegegner verfügte zu Gunsten

der hier interessierenden speziellen privaten Krankenanstalten, auf die

daselbst beschäftigten Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte fänden die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten keine Anwendung.

Der Rekursentscheid verschlechterte die Lage solcher Spitäler, indem er feststellte,

dort gälten für die gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte

– also auch noch für die Leitenden – die Vorschriften des Arbeitsgesetzes

(gemeint: über die Arbeits- und Ruhezeiten; vgl. E. 1 und 5e), wenn auch

unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG.

Das bedeutet gegenüber diesen Einrichtungen

eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welche als Verletzung einer

wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift im Sinn des [§ 75 lit. a in

Verbindung mit] § 50 Abs. 1 lit. d VRG von Amts wegen zu beachten ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102 f. und 105, auch zum Folgenden). Es führt in

teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels bei der angefochtenen Anordnung zur

Aufhebung erstens von Dispositiv Ziffer II, deshalb auch zweitens von

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I, soweit diese Dispositiv Ziffer III der

beschwerdegegnerischen Verfügung kassiert, drittens von Dispositiv Ziffer IV in

dem Umfang, als Feststellungen über die persönliche Gültigkeit des Arbeitsgesetzes

für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die

Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung abgelehnt

werden, und hinsichtlich alledem zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks neuer

Entscheidung. Die grundsätzlich denkbare Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren

(vgl. dazu Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 8 N. 48 ff. und 20 N. 16) brächte nichts,

weil die unten 3 noch darzulegende, einstweilen unpräjudizielle Auffassung des

Verwaltungsgerichts alsdann wegen ungenügender Eruierung des erheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 75 lit. b oder § 51 VRG ohnehin eine

Rückweisung nach [§ 80c in Verbindung mit] § 64 Abs. 1 VRG bedingte. Die

Vorinstanz wird die Trägerschaften der betroffenen Spitäler beiladen müssen

(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 8 N. 8 sowie 21 N. 101 und 107 ff.).

Es empfiehlt sich für die Vorinstanz, im

zweiten Rechtsgang folgende rechtlichen Überlegungen zu beherzigen:

3. Das Arbeitsgesetz findet laut seinem Art.

1 Abs. 1 (in der am 1. August 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März

1998) vorbehaltlich Art. 2-4 Anwendung auf alle öffentlichen und privaten

Betriebe. Der aktuelle Text unterdrückt offenbar als überflüssig die Beispiele

der ursprünglichen Version (AS 1966, 57 ff.), worunter auch die Betriebe der

Krankenpflege figurierten (vgl. Manfred Rehbinder/Roland Müller, Arbeitsgesetz,

5. A., Zürich 1998, S. 22). Hierzu zählen hinwiederum Kliniken und Spitäler

(Henri Zwahlen in: Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, Art. 1 N. 4). Gemäss

dem durch die jüngste Re­vision unberührten Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG gilt das

Gesetz in betrieblicher Hinsicht vorbehaltlich Art. 3a nicht für Verwaltungen

von Bund, Kantonen und Gemeinden, indes auch das nur unter Vorbehalt von Abs.

2; danach bezeichnet eine Verordnung (des Bundesrats, Art. 40 ArG) die den

Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden gleich zu achtenden öffentlichen

Anstalten sowie die dem Gesetz unterworfenen Betriebe von Bund, Kantonen und

Gemeinden. Ebenso beständig und unter Vorbehalt von Art. 3a ist das Gesetz in

persönlicher Beziehung auf Grund seines Art. 3 nebst anderen nicht anwendbar

auf ArbeitnehmerInnen, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (lit. d),

sowie auf Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. e). Kraft des novellierten Art.

3a beanspruchen "die Vorschriften dieses Gesetzes über den

Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) ... jedoch" Geltung für die Verwaltungen

von Bund, Kantonen sowie Gemeinden (lit. a) und weiter etwa abermals für höhere

Kader (lit. b) sowie Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. c). Vorher redete der

Ingress in Art. 3a ArG statt von Gesundheitsschutz bedeutungsidentisch von

Gesundheitsvorsorge (vgl. BBl 1996 I 1326), freilich ohne die Art. 6, 35 und

36a zu erwähnen; und bei lit. a fehlten noch Kantone und Gemeinden (AS 1994 I

1035). Endlich behielt Art. 71 lit. b ArG schon immer die Bestimmungen von

Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlich­rechtliche Dienstverhältnis

vor; die letzte Änderung fügte allerdings an, es dürfe "von den

Vorschriften über den Gesundheitsschutz ... dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer

abgewichen werden".

Art. 2 Abs. 2 ArG ausführend, erklärt

einerseits Art. 4 der ebenso am 1. August 2000 in Kraft getretenen Verordnung 1

vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), dieses finde

insbesondere Anwendung auf Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ingress)

zur Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern und zur Erzeugung,

Umwandlung oder Übertragung von Energie, vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 lit. b ArG

(lit. a), zur Beförderung von Personen oder Gütern, unter dem gleichen

Vorbehalt (lit. b), sowie für die Abfuhr, für die Verbrennung oder

Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversorgung und der

Abwasserreinigung (lit. c); dasselbe drückte schon Art. 9 der Verordnung I vom

14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (aArGV 1; AS 1966, 86 ff.) aus. Kraft Art. 7

ArGV 1 (der sich auch auf Art. 71 lit. b ArG stützt) anderseits gelten die Arbeits-

und Ruhezeitbestimmungen nicht für öffentlichrechtliche Anstalten ohne

Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die

Mehrzahl der dort Tätigen in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis

steht (Abs. 1); für privatrechtlich Beschäftigte solcher Betriebe ist das

Arbeitsgesetz indes integral anwendbar, falls das öffentliche Dienstrecht für

die ArbeitnehmerInnen nichts Günstigeres vorsieht (Abs. 2). Demgegenüber

bezeichnete Art. 8 aArGV 1 als "öffentliche Anstalten, auf die das Gesetz

gemäss Artikel 2, Absatz 2 nicht anwendbar ist, ... öffentlichrechtliche

Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen

Rechts, soweit deren Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen oder einem dem

öffentlichrechtlichen Dienstverhält­nis angeglichenen Arbeitsverhältnis

stehen" (Abs. 1); öffentliche Anstalten in dem Sinn sollten namentlich die

Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

darstellen (Abs. 2). Als eine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG

ausübend definiert Art. 9 ArGV 1, wer auf Grund seiner Stellung und

Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über

weitreichende Entscheidungsbefugnis verfügt oder Entscheide von grosser

Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den

Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils einen

nachhaltigen Einfluss nehmen kann; in Art. 7 aArGV 1 lautete der entsprechende

Passus "wer in einem Betrieb oder Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis

in wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung

trägt". Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 besagt schliesslich zu Art. 3 lit. e ArG,

Assistenzärztinnen und -ärzte seien Ärztinnen bzw. Ärzte der Human-, Zahn- und

Tiermedizin, die nach erworbenem Staats­exa­men eine Weiterbildung absolvieren

(Ingress) zur Erlangung des ersten Facharzttitels (lit. a) oder für die

Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis (lit. b).

Nachstehend ist darzulegen, was diese Normen

für die verschiedenen Beschwerdeanträge bedeuten.

a) Antrag 5 (teilweise) und 6 (ganz, soweit

darauf eingetreten werden kann):

aa) Der vorinstanzliche Entscheid erwog zur

Begründung von Ziffer II seines Dispositivs, zwar erwähne Art. 7 Abs. 1 ArGV 1

im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 1 aArGV 1 die einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis angeglichenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr. Die Materialien

der jüngsten Arbeitsgesetzesrevision erlaubten indes keinen Schluss, dass das

hätte ändern sollen. Wenn deshalb der Staat öffentliche Aufgaben auf

privatrechtliche Institutionen übertrage, die Anstellungen nach

öffentlichrechtlichen Dienstvorschriften vor­nähmen, entsprächen derartige

Institutionen faktisch den öffentlichrechtlichen Anstalten mit eigener

Rechtspersönlichkeit, die dem Arbeitsgesetz nur unter Vorbehalt von dessen Art.

71 lit. b unterstünden (vgl. auch F. Walter Bigler, Kommentar zum

Arbeitsgesetz, 3. A., Bern 1986, S. 24). Als solche erschienen die

privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, welche Subventionen

empfingen und sich für ihre Ärztinnen und Ärzte nach den

Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse

richteten. Im Übrigen sei diese Betrachtungsweise feste Verwaltungspraxis,

wovon sich mangels Wechsels sowohl der massgeblichen Gesetzesbasis als auch der

tatsächlichen Situation nicht abweichen lasse; zudem wirkte es stossend, die

Ärzteschaft in den genannten privaten Spitälern anders zu behandeln als in den

öffentlichrechtlichen (E. 4b+c sowie 5a+e+g mit Hinweisen; vgl. auch S. 2

f. in der Verfügung des Beschwerdegegners und S. 3 in dessen Stellungnahme vom

22. Februar 2001 sowie S. 4 in derjenigen der Gesundheitsdirektion; anders

Beschwerde S. 6 ff. und Rekurs S. 7).

Es kann offen bleiben, ob sich die fraglichen

Privatspitäler funktional wie die öffentlichrechtlichen anschauen liessen.

Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der arbeitsgesetzlichen Arbeits- und

Ruhezeitbestimmungen bildete kraft Art. 7 Abs. 1 ArGV 1, dass die Mehrheit der

dort Beschäftigten in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stünde, und

auch der Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG griffe nur bei öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnissen. Gerade daran fehlt es indes gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Praxis selbst bei den speziellen Zürcher

Privatspitälern der hier interessierenden Art, mögen diese auch noch so sehr

den öffentlichrechtlichen Dienstvorschriften nachleben (RB 1998 Nr. 46 für das

Kinderspital; ferner Lukas Brühwiler-Frésey in: Handbuch des Arztrechts, Zürich

1994, S. 278, 280 und 285; anders S. 1 in der Stellungnahme des Personalamts;

vgl. für die abweichende Situation namentlich im Kanton Bern Thomas

Eichenberger, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Bern/Stutt­gart/Wien

1995, S. 36 ff., 48, 53 ff. und 121). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gibt

es die Figur des dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angeglichenen

Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu VGr SO, 8. November 1990, JAR 1992, S.

332) angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 ArGV 1 nicht mehr.

Es erstaunt kaum, wenn eine solche Änderung auf Verordnungsstufe in den

Materialien zur Revision des Arbeitsgesetzes keine Ankündigung fand. Die

Verwaltungspraxis muss sich dem neuen Recht anbequemen. Art. 93 ArGV 1 hat

den Betrieben für Anpassungen eine Frist bis 31. Januar 2001 gewährt. Das

braucht den Beschwerdegegner freilich nicht zu hindern, bei der auf Art. 41

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 f. ArG sowie § 14 der kantonalen

Verordnung zum Arbeitsgesetz in Verbindung mit § 2 lit. a der

Delegationsverordnung gründenden Durchsetzung der heu­te gültigen Nor­men

Aspekte des Vertrauensschutzes zu beachten. Dass in der Folge die

öffentlichrechtlichen Krankenanstalten besser fahren, resultiert aber aus der

geänderten Rechtslage unvermeidlich.

Gelten die arbeitsgesetzlichen Arbeits- und

Ruhezeitbestimmungen mithin prinzipiell für die streitgegenständlichen

Privatspitäler, erübrigt es sich abweichend vom angefoch­tenen Entscheid (E. 5e

am Ende) nicht länger, ihre persönliche Anwendbarkeit auf die hier betroffenen

Kategorien von Ärztinnen und Ärzten zu prüfen. Weitere Normen des Arbeitsgesetzes,

also – ohne die bereits durch Dispositiv Ziffer III der vorinstanzlichen

Verfügung erfassten Gesundheitsschutzvorschriften (im Sinn von Art. 3a Ingress

sind dies Art. 6, 35 und 36a) – Art. 7, 29-32, 35a-36 und 37 ff., interessieren

gegenwärtig nicht, weil es sich im gesamten Rechtsgang offensichtlich nie um

die dort geregelten Bereiche gehandelt hat (vgl. auch die vorinstanzlichen E.

4b, 5a+e+g, 6 sowie 8 Abs. 1).

bb) Es herrscht zu Recht Einigkeit, dass

kraft Art. 3 lit. e ArG und Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 die Arbeits- und

Ruhezeitbestimmungen keine Anwendung auf Assistenzärztinnen und -ärzte finden,

die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren zum Erlangen

des ersten Facharzttitels oder zwecks Zulassung für die Eröffnung einer eigenen

Praxis (wohl aber auf die übrigen Assistenzärztinnen und –ärzte [vgl. auch S. 3

in der Verfügung des Beschwerdegegners und S. 3 in dessen Vernehmlassung vom

22. Februar 2001]). Die Kontroverse dreht sich nur darum, ob diese Ausnahme

ebenso gelte für die Leitenden sowie die Oberärztinnen und -ärzte (vgl. zu den

Funktionen etwa §§ 10, 12, 14 f., 30 und 32 ff. der Verordnung über die

kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981, LS 813.11), weil sie nach Art. 3

lit. d ArG in Verbindung mit Art. 9 ArGV 1 eine höhere leitende Tätigkeit

ausüben würden oder eben nicht (bejahend S. 4 ff. in der Stellungnahme der

Gesundheitsdirektion; verneinend die Beschwerdeführerinnen in Rekurs sowie S. 2

in der Stellungnahme des Personalamts).

Bloss mit Zurückhaltung darf eine höhere

leitende Tätigkeit angenommen werden (BGE 98 Ib 344 E. 2; vgl. zum Begriff auch

BGE 126 III 337 E. 5a). Die einhellige Lehre befürwortet eine solche für

Chefärzte (Zwahlen, Art. 3 N. 14; Rehbinder/Müller, S. 38; Eichenberger, S. 104

f.; ferner Brühwiler-Frésey, S. 287), wie es ebenso das seco tut. Hinwiederum

verneint Eichenberger diese Funktion bei Oberärzten (S. 116 ff.). Die

Vorinstanz wird sich nebst dem auch bei den Leitenden Ärztinnen und Ärzten

entscheiden und zudem fragen müssen, ob sich einfach allgemein auf Titel

abstellen lasse oder eine Beurteilung je per kon­kreten Betrieb zu erfolgen

habe.

Zu den hier interessierenden Privatspitälern

zählen übrigens alle vier von den Beschwerdeführerinnen angezeigten (vgl. RB

1998 Nr. 46). Unzutreffend behauptet die Beschwerde (S. 7 f.), die Klinik H

beziehe im Gegensatz zu Klinik G keine Subventionen mehr. Ansonsten würde das

Gesagte nur um so eher stimmen.

b) Anträge 1-4 sowie 10 und 11: Die

prozessualen Anträge 1, 2 und 4 (dazu und auch zum Folgenden Beschwerde S. 4 ff.;

vgl. ferner Rekurs S. 3) vermögen am ehesten dann Bedeutung zu erlangen, wenn

die Vorinstanz über die fraglichen Ärztekategorien keine bloss pauschalen

Feststellungen trifft. Antrag 3 hat jede Aktualität verloren. Und in dem

Umfang, als auf die materiellen Anträge 10 und 11 (dazu Beschwerde S. 13)

überhaupt ein­zutreten ist, wurden diese – soweit berechtigt – vorstehend

bereits berücksichtigt.

c) Antrag 12:

aa) Nachfolgend geht es noch um die

Assistenzärztinnen und -ärzte im Sinn von Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 an den privaten

Krankenanstalten gemäss Antrag 6 und um deren übrige hier interessierende

Ärzteschaft, soweit für diese nicht ohnehin die arbeitsgesetzlichen Arbeits-

und Ruhezeitbestimmungen gelten.

Schon bei der Vorinstanz argumentierten die

Beschwerdeführerinnen, eine zeitliche Überbeanspruchung verletze die für alle

vorliegend involvierten Ärztinnen und Ärzte wirksamen Vorschriften über den

Gesundheitsschutz (Beschwerdeführerinnen in Rekurs S. 9 f. Der angefochtene

Entscheid verwarf das mit der Begründung, Art. 3a ArG stipuliere mit der

Anwendbarkeit dieser Vorschriften eine Ausnahme von den Ausnahmen des arbeits­ge­setzlichen

Geltungsbereichs nach Art. 2 und 3 ArG; e contrario ergebe sich, dass

der Gesetzgeber die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für die in Art. 3a ArG

erwähnten Betriebsarten und Personenkategorien habe ausschliessen wollen; gegen

etwaige zeitliche Über­beanspruchungen lasse sich daher nicht mit den

arbeitsgesetzlichen Normen betreffend Gesundheitsschutz vorgehen (E. 7b;

gleicher Meinung S. 2 in der Stellungnahme des Stadtzürcher Gesundheits- und

Umweltdepartements).

Die Beschwerde bringt vor, Arbeitswochen über

55 Stunden hinaus verstiessen sowohl vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 4,

Art. 12 und 15a ArG gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ArG, wonach der

Arbeitgeber verpflichtet sei, "zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer

alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand

der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind",

und "die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu

gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der

Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden", als auch gegen das Recht

auf Leben und körperliche sowie geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV, den Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und das in Art 35 BV verankerte Gebot

der Grundrechtsverwirklichung (S. 14 ff.).

bb) Ob die von der Beschwerde angerufenen

Verfassungsbestimmungen als verletzt erscheinen, darf offen bleiben. Alles dort

Genannte galt nämlich bei Schaffung des Arbeits­gesetzes im Wesentlichen schon

nach der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1, 3 ff.; vgl. die

Konkordanztabelle in: Die neue Bundesverfassung, herausgegeben von Ul­rich

Zimmerli, Bern 2000, S. 293 ff. sowie BBl 1997 I 145 ff., 152 ff. und 191 ff.).

Und die Arbeitszeiten von Ärztinnen und Ärzten lagen seit je sehr hoch (vgl. S.

3 in der Stellungnahme der Gesundheitsdirektion). Wenn deshalb der Souverän in

Art. 3 ArG "Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ...

ausüben", und "Assistenzärzte" dem Gesetz entzog und den

Verordnungsgeber mit Art. 40 Abs. 1 lit. b ArG ermächtigte, diese Funktionen

näher zu definieren, bindet das die Gerichte (Art. 191 BV; Ulrich Häfelin/

Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 2086

ff.; BGE 122 II 411 E. 3b und 116 Ib 270 E. 7c; Fridolin Schiesser, Die

akzessorische Prüfung, Zürich 1984, S. 290), und zwar umso eher, als die

jüngste Revision des Arbeitsgesetzes trotz mittlerweile akzentuierter

Problematik insofern nichts geändert hat. Vielmehr kommt es allein darauf an,

was das im Ingress von Art. 3 ArG vorbehaltene Gebot von Art. 3a ArG bedeute, dass

die Vorschriften des Arbeitsgesetzes "über den Gesundheitsschutz (Art. 6,

35 und 36a)" Anwendung fänden namentlich "auf Arbeitnehmer, die eine

höhere leitende Tätigkeit ... ausüben", sowie "auf

Assistenzärzte".

Art. 3a ArG samt seinem Vorbehalt in Art. 3

trat erst am 1. Mai 1994 in Kraft. Er entstand im Rahmen des Folgeprogramms

nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (BBl 1993 I 805 ff., 868). In jenem

Zusammenhang handelte es sich bloss um eine Ausdehnung des arbeitsgesetzlichen

Geltungsbereichs für die Bestimmungen über die Gesundheitsvorsorge (Art. 6 ArG

und Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3, SR 822.113]),

weil das Gemeinschaftsrecht noch keine Regelung über die Arbeitszeit kannte

(BBl 1992 IV 1 ff., 383 ff., sowie V 520 ff., 659 ff., insbesondere 662). Für

die jüngste Re­vision des Arbeitsgesetzes wurde wiederholt, sie beschlage

"nur die Gesundheitsvorsorge, nicht aber die Vorschriften über die

Arbeits- und Ruhezeiten", und erweiternd festgestellt, die

"Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Gesundheitsvorsorge umfassen

die Artikel 6, 35 und 36a sowie die gestützt darauf erlassenen Ergänzungs- und

Ausführungsvorschrif­ten auf Verordnungsstufe" (BBl 1994 II 157 ff., 176

und 1998, 1394 ff., 1401).

Gewiss darf man Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

im weiteren Sinn oder der Sache nach zu den Vorschriften über den

Gesundheitsschutz zählen (R. Canner/R. Schoop, Arbeitsgesetz, 2. A., Zürich

1976, S. 62; Rehbinder/Müller, S. 53; vgl. auch Erich Janutin, Gesundheit im

Arbeitsrecht, Zürich 1991, S. 80). Und sicher können sehr lange Arbeitszei­ten

Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ArG

bedeuten (Beschwerde S. 14 f.). Nur beinhaltet Art. 6 ArG keine

Aspekte von Arbeits- und Ruhezeit, weil solche durch Art. 9 ff. ArG und die

hierauf fussenden Art. 13 ff. ArGV 1 er­fasst werden. Die auf Art. 6 Abs. 4 und

Art 40 ArG gestützte ArGV 3 betreffend Gesundheitsvorsorge redet denn auch

nicht von Derartigem. Umgekehrt verhält es sich zwar bei den unter anderem Art.

35 ArG über den Gesundheitsschutz bei Mutterschaft näher regelnden Art. 60 ff.

ArGV 1 (vgl. Art. 66 ArGV 1 zu Art. 36a ArG), doch spielt das vorliegend,

wo es um Art. 6 ArG geht, vorab keine Rolle, weshalb offen bleiben soll, was

als arbeitsgesetzliche Basis der dortigen Arbeits- und Ruhezeitnormen zu dienen

vermag. Die Entstehungsgeschichte von Art. 3a drängt keinen abweichenden

Schluss auf.

4. Die Beschwerde verlangt, nachdem schon der

Rekurs die Aufhe­bung der gesamten beschwerdegegnerischen Verfügung beantragt

hat, deren Kosten seien nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dem

liesse sich entsprechen, wenn es hier im Sinn von § 13 Abs. 3 VRG um eine

personalrechtliche Streitigkeit ginge. Eine solche liegt zum Beispiel dort vor,

wo Feststellungen getroffen werden über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang

von Rechten oder Pflichten im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses

(Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 199). An Letzterem gebricht es wie gesehen im Fall der

Ärzteschaft von Privatspitälern, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht Kosten

erhob. Das gilt unabhängig von Obsiegen und Unterliegen, handelt es sich doch

um nach § 13 Abs. 1 VRG für Verwaltungstätigkeit geschuldete Gebühren und

Kosten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 4 ff.).

Kostenfreiheit in Anwendung von § 80b VRG

kommt deshalb auch für das verwal­tungsgerichtliche Verfahren nicht in

Betracht. Ansonsten drehte es sich mit gleicher Wirkung um einen Entscheid von

grosser Bedeutung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Da die Sache wegen

Rückweisung in der Schwebe bleibt, erscheinen beide Seiten als je hälftig ob­siegend

und unterliegend. Entsprechend sind die Parteien zu belasten, wobei die

Beschwer­deführerinnen je einen Viertel übernehmen und wegen gemeinsamen

Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§§ 70 sowie 13 Abs. 2 Satz 1

und § 14 VRG; vgl. Kölz/ Boss­­hart/Röhl, § 14 N. 3). Diese finden freilich,

sie sollten sogar in solchem Fall keine Kos­ten zu tragen haben, denn sie

hätten "grundsätzliche auch eine breite Öffentlichkeit brennend

interessierende Fragen aufgeworfen". Gewiss könnte aus

Billigkeitserwägungen die Gerichtskasse einspringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 23 und 27); das rechtfertigt sich hier aber nicht, fochten die

ärztlichen Gewerkschaften im Wesent­lichen doch für die durch sie

Repräsentierten und weniger zu Gunsten eines gesellschaftlichen Klarstellungsbedürfnisses.

Mangels mehrheitlichen Obsiegens vor

Verwaltungsgericht können die Beschwerdeführerinnen nach § 17 Abs. 2 VRG keine

Parteientschädigung erhalten (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 32). Die

Neubeurteilung dieser Frage für das Rekursverfahren bleibt der Vor­instanz

vorbehalten (vgl. Rekurs S. 14 und E. 8 Abs. 2 im angefochtenen Entscheid).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird

sie teilweise gutgeheissen.

Insofern werden in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. März

2001 aufgehoben: Dispositiv Ziffer II ganz; Dispositiv Ziffer I, soweit diese

Dispositiv Ziffer III der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 kassiert;

Dispositiv Ziffer IV in dem Umfang, als Feststellungen über die persönliche

Gültigkeit des Arbeitsgesetzes (Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen) für die

Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die

Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung abgelehnt

werden. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...