Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00209

4. September 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6386)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die E AG betrieb seit 1975 auf den

Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 in U eine Tennisanlage; die auf diesen

Grundstücken befindlichen Ge­bäude und Aussenplätze waren von ihr erstellt und

finanziert worden. Die Aktien der Gesellschaft gehörten mehrheitlich D und

dessen Söhnen A und B. 1995 übernahmen A und B von ihrem Vater D die beiden

Grundstücke je zur Hälfte. Am 26. Mai 2000 wurde die Gesellschaft in Anwendung

von Art. 708 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und von

Art. 86 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen als

aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands in Bezug auf die Verwaltung und Ver­tretung angesetzte Frist fruchtlos

abgelaufen war. Heute wird die genannte Tennisanlage von der am 15. September

1998 ins Handelsregister eingetragenen F GmbH betrieben, an welcher

Gesellschaft unter anderem A und B beteiligt sind.

Die Gemeindeverwaltung bezog die jährlichen

Wasser- und Abwassergebühren seit Aufnahme des Tennisbetriebs im Jahre 1975 von

der E AG. Am 17. Januar 2000 stellte die Gemeindeverwaltung hinsichtlich der

Bezugsperiode 1997 für Wasser, Abwasser und Kehricht der genannten Tennisanlage

Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 7'710.85. Die Rechnungs­stellung erfolgte

jedoch nicht mehr an die E AG, sondern im Original an A und in Kopie an B.

Hiergegen erhob

Rechtsanwalt C als Rechtsvertreter von A am 14. Februar 2000 Einsprache mit dem

Antrag, die Gebührenrechnung aufzuheben. Er machte geltend, Schuldner der

streitigen Gebühren sei nicht A, sondern nach wie vor die E AG; nachdem die

Gebühren seit vielen Jahren von dieser bezogen worden seien, sei der bezüglich

der fraglichen Bemessungsperiode 1997 vollzogene Schuldnerwechsel nicht

zulässig. Eventualiter wurde geltend gemacht, zwischen A und B bestehe

angesichts des Miteigentums an den fraglichen Grundstücken keine

Solidarschuldnerschaft, weshalb A höchstens die Hälfte des Gebührenbetrags

auferlegt werden dürfe.

Mit Schreiben

vom 29. Juni 2000 an A hielt der Werkvorsteher fest, dem gestellten Begehren zu

Hauptsache nicht entsprechen zu können. Er erklärte sich jedoch bereit, bei der

Bemessung der Klärgebühr den für die Sprinkleranlage der Aussenplätze

verbrauchten Wasseranteil in Abzug zu bringen, was eine Reduktion des

Gesamtbetrags von ursprünglich Fr. 7'710.85 auf Fr. 7'568.- ergab;

ferner erklärte er sich bereit, den neuen Gesamtbetrag je zur Hälfte A und B in

Rechnung zu stellen. Das Original des Schreibens samt Rechnung vom 3. Juli 2000

wurde A, eine Kopie dieses Schreibens samt Rechnung vom 3. Juli 2000

B zugestellt. Nachdem A dem Werkvorsteher mitgeteilt hatte, er wünsche zuhanden

seines Rechtsvertreters einen förmlichen, rekursfähigen Einspracheentscheid,

fasste die Werkkommission Y am 24. August 2000 einen entsprechenden Beschluss,

welcher inhaltlich dem Schreiben des Werkvorstehers vom 29. Juni 2000

entsprach. Der Einspracheentscheid wurde Rechtsanwalt C sowie je in einer Kopie

A und B zugestellt.

Erwägungen

II. Mit Eingaben vom 26. bzw. 27. September

2000.

erhob Rechtsanwalt C namens A bzw. B Rekurs gegen den Einspracheentscheid,

mit den gleichlautendem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit

damit A bzw. B zur Zahlung einer Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr für die

Bezugsperiode 1997 verpflichtet werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde.

Der Bezirksrat V beschloss am 25. Mai 2001,

die Rekursverfahren zu vereinigen (Disp. Ziff. 1), den Rekurs von A abzuweisen

(Disp. Ziff. 2) und auf den Rekurs von B nicht einzutreten (Disp. Ziff. 3). Die

Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 600.-, auferlegte er zu

2/3 A und zu 1/3 B (Disp. Ziff. 4).

III. Mit Eingaben vom 27. Juni 2001 erhoben A

und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid. A

beantragte, es sei Disp. Ziff. 2 des Rekursentscheids sowie die mit dem

Einspracheentscheid modifizierte Gebührenrechnung ersatzlos aufzuheben;

eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Werkkommission zurückzuweisen.

B beantragte, es sei in Aufhebung von Disp. Ziff. 3 des Rekursentscheids die

Sache zur materiellen

Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; eventuell sei die im

Einspracheentscheid modifizierte Gebührenrechnung ersatzlos aufzuheben; subeventuell

sei die Sache zum Neuentscheid an die Werkkommission zurückzuweisen. In beiden

Beschwerden wurde beantragt, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2001

wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die E AG in Liquidation als

Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen. Sie äusserte sich mit Eingabe vom

13.

August 2001 zu den Beschwerden. Der Bezirksrat V beantragte am 10. Juli

2001.

Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen Antrag stellte am 23. August 2001

namens der Gemeinde X deren Werkkommission, die zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung verlangte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

ist aufgrund des Streitwerts nach § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der

Einzelrichter berufen. Da die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des

Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten. Er erwog, B habe weder die Rechnung vom

17.

Januar 2000 noch jene vom 3. Juli 2000 angefochten, wobei sich letztere

unmittelbar an ihn gerichtet und den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe,

dass dagegen binnen 30 Tagen bei der Werkkommission Y Einsprache erhoben werden

könne. Der Einspracheentscheid der Werkkommission vom 24. August 2000 habe sich

an Rechtsanwalt C als Vertreter von A gerichtet und sich auf dessen Ein­sprache

vom 14. Februar 2000 bezogen, welche Rechtsanwalt C ausschliesslich im Namen

von A erhoben habe;

dass eine Kopie dieses Einspracheentscheids auch noch B zugestellt worden sei,

vermöge diesem angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs (verpasste Ein­sprachefrist)

kein Rekursrecht zu verschaffen.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht

beigetreten werden. Geht man davon aus, dass der ursprünglichen Rechnung vom

17.

Januar 2000 angesichts der darin enthaltenen Berech­nung und

Rechtsmittelbelehrung Verfügungsqualität zukam, so belastete diese Verfügung B

nicht, weshalb er sich damals nicht zur Einspracheerhebung veranlasst sehen

musste. Ihm gegenüber sind Gebühren erstmals mit Rechnung vom 3. Juli 2000 – im

Zusammenhang mit dem Schreiben des Werkvorstands vom 29. Juni 2000, der die Gebühren

reduzierte und neue je hälftig A und B in Rechnung stellte – geltend gemacht

worden. Wohl trifft es zu, dass B gegen diese Rechnung un­ge­achtet der darauf

enthaltenen Rechtsmittelbelehrung keine Einsprache erhoben hat. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass das Schreiben des Werkvorstehers vom 29. Juni

2000.

samt damit verbundener neuer Rechnungstellung eine unklare Situation

schuf: Einerseits handelte es sich dabei um eine Antwort auf die Einsprache vom

14.

Februar 2000 von A bzw. dessen Rechtsvertreter, nicht jedoch um einen

förmlichen Einspracheentscheid. Anderseits wurde aufgrund dieses Schrei­bens

erstmals auch B als Schuldner belangt. Gesamthaft betrachtet können die neuen

Rechnungen vom 3. Juli 2000 an A und B zwar als Wiedererwägung der Verfügung

vom 17. Januar 2000 betrachtet werden. Angesichts des geschilderten

Verfahrensablaufs bedeutet es jedoch einen überspitzten Formalismus, wenn B

entgegengehalten wird, er habe sein Rekursrecht verwirkt, weil er gegen die

Rechnung vom 3. Juli 2000 nicht Einsprache erhoben habe.

Zum gleichen

Ergebnis gelangt man, wenn abweichend von der vorstehenden Beurteilung davon

ausgegangen wird, der Rechnung vom 17. Januar 2000 an A sei noch keine

Verfügungsqualität zugekommen. Diesfalls träfe das auch auf die neuen Rechnungen

vom 3. Juli 2000 an A und B zu. Damit wäre eine verbindliche Ver­fügung

gegenüber B erstmals mit dem Einspracheentscheid vom 24. August 2000 ergangen,

den er – nunmehr ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt C – unbe­strit­tenermassen

rechtzeitig mit Rekurs an den Bezirksrat angefochten hat.

b) Demnach ist Dispositiv Ziffer 3 des

Rekursentscheids, womit auf den Rekurs von B nicht eingetreten wurde,

aufzuheben. Weil die Rechtmässigkeit der Gebührenverfügung ohnehin im

Zusammenhang mit der Beschwerde von A zu überprüfen ist, wobei sich die

nämlichen Sach- und Rechtsfragen stellen, kann davon abgesehen werden, die

Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

3.

In der Sache selbst ist in erster Linie

streitig, wer hinsichtlich der für die Bezugsperiode 1997 für die Tennisanlage

zu erhebenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren als Gebührenschuldner zu

gelten habe. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin können A und B in ihrer

Eigenschaft als Miteigentümer der Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 be­langt

werden, ungeachtet dessen, dass sie während rund 20 Jahren der E AG, die am

26.

Mai 2000 als aufgelöst erklärt wurde und heute in Liquidation ist, die

Gebührenrechnungen zustellte. Die Beschwerdeführenden erblicken in diesem

Vorgehen einen unzulässigen "Schuldnerwechsel".

a) Gemäss Art. 59 Abs. 2 des

Wasserreglements der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 1983 (WasserR) sind

Schuldner der (Wasser-)Benützungsgebühren "die jeweiligen

Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaften". Laut Art. 59

Abs. 1 des (hier noch nicht anwendbaren Wasserreglements vom 7. Dezember

1999.

schulden diejenigen die Abgaben und Gebühren, "die im Zeitpunkt der

Fälligkeit der angeschlossenen Liegenschaft als "Beziehende" gelten,

wobei Letztere in Art. 12 Abs. 2 als "die Eigentümer bzw.

Eigentümerinnen oder Baurechtsberechtigten der angeschlossenen

Liegenschaft" definiert werden. Gemäss Art. 28 Satz 2 der Verordnung über

Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen (Gebührenverordnung) vom 4. Dezember

1979.

(AbwGebV) wird die Klärgebühr von demjenigen geschuldet, "welcher im

Zeitpunkt der Rechnungstellung Eigentümer der Liegenschaft ist".

b) Der Beschwerdeführer 1 hat schon vor

Bezirksrat vorgebracht, die Gemeinde habe als Gebührenschuldnerin während mehr

als 20 Jahren die E AG betrachtet, welche 1975 auch die Baubewilligung für die

Tennishalle und das Restaurant erhalten, den Bau finanziert habe und

Schuldnerin der errichteten Grundpfandrechte sei. Zwischen dem damaligen

Grundeigentümer D und der E AG sei damals ein Bau­rechtsvertrag abgeschlossen

worden, der heute leider nicht mehr auffindbar sei. Die streitige

Gebührenrechnung 1998 für die Be­zugsperiode 1997 sei zunächst ebenfalls an die

E AG ergangen. Da an deren Stelle inzwischen die F GmbH den Betrieb übernommen

habe, habe der Rekurrent um die Ausstellung einer Rechnung an die neue

Betriebsgesellschaft ersucht, welchem Ersuchen jedoch die Gemeindeverwaltung

nicht stattgegeben habe.

Der Bezirksrat

hat diesen Standpunkt verworfen. Ob mit dem vom Rekurrenten geltend gemachten,

heute nicht mehr auffindbaren Baurechtsvertrag ein selbständiges und dauerndes

oder ein unselbständiges Baurecht vereinbart worden sei, sei nicht

entscheidungs­wesentlich; denn im Grundbuch sei jedenfalls kein

Bauberechtigter, sondern lediglich ein Überbaurecht als Dienstbarkeit, datiert

vom 11. November 1976, eingetragen. Wenn die Rekursgegnerin als

"Baurechtsberechtigte" im Sinn von Art. 59 Abs. 1 AbwGebV und

damit als Gebührenschuldner grundsätzlich nur Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen

Baurechts anerkenne, sei dagegen nichts einzuwenden. Wenn die Rekursgegnerin

gleichwohl während über zwanzig Jahren die Wasser-, Abwasser- und

Kehrichtgebühren für die Tennis­anlage der E AG in Rechnung gestellt habe, sei

dies unerheblich. Mit dieser administrativen Vereinfachung habe man den

Grundeigen­tümern entgegenkommen wollen. Das entspreche der Praxis der Gemeinde

bei Mietverhält­nissen, die Gebührenrechnungen einfachheitshalber dem Mieter

zuzustellen. Die hieraus für den Eigentümer folgende administrative

Vereinfachung bewirke keinen Schuldnerwechsel, weshalb der Eigentümer hieraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Solange die Gebühren durch die E AG

bezahlt worden seien, habe für die Gemeinde kein Grund bestanden, den

Grundeigentümern als eigentlichen Gebührenschuldnern Rechnung zu stellen. Dies

habe sich erst aufgedrängt, nachdem die E AG die Gebührenrechnung für die

Bezugsperiode 1997 nicht bezahlt habe, wobei die Gemeindeverwaltung erst im

Jahr 2000 aufgrund einer Betreibung erfahren habe, dass die E AG inaktiv

geworden sei. Auf schützenswertes Vertrauen könne sich der Rekurrent schon

deswegen nicht berufen, weil das bisherige Vorgehen der Gemeindeverwaltung

(Rechnungs­stellung an die E AG) ihn zu keinen nachteiligen nicht mehr

rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst habe.

c) Wenn laut

Art. 59 Abs. 2 WasserR Schuldner der Benützungsgebühren "die

jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaften" sind,

so ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen

aufgrund eines Baurechts der Gebäudeeigentümer nicht identisch mit dem

Grundeigentümer ist, nicht letzterer, sondern der Baurechtsberechtigte als

Gebäudeeigentümer die Gebühren schuldet. Die Beschwerdeführer machen geltend,

Baurechte könnten auch ohne Grundbucheintrag und damit ohne dingliche Wirkung

begründet werden; als "Baurechtsberechtigte" im Sinn von Art. 59

Abs. 2 WasserR seien auch die Inhaber solcher ohne dingliche Wirkung

begründeter Baurechte zu betrachten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten

werden. Unter Baurechtsberechtigten sind In­haber von Baurechten im Sinn von

Art. 675 in Verbindung mit Art. 779 ff. ZGB zu verstehen. Derartige

Baurechte, die als Dienstbarkeit ein gesondertes Eigentum am Gebäude begründen,

bedürfen zu ihrer Begründung, unabhängig davon, ob sie als unselb­ständige oder

als selbständige und dauernde Baurechte ausgestaltet sind, stets der Eintragung

im Grundbuch und sind daher stets mit dinglicher Wirkung verbunden, was sich

gerade auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung ergibt (Peter R.

Isler, Basler Kom­mentar, Art. 779 ZGB N. 18; im gleichen Sinn: Peter

Tuor/Bernhard Schnyder/ Jörg Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.

A., Zürich 1995, S. 796 f.; Dieter Zobl, Grundbuchrecht, Zürich 1999, Rz. 185).

Das will nicht heissen, dass Vereinbarungen über ein Baurecht, die nicht mit

einer im Grundbuch eingetragenen entsprechenden Dienstbarkeit verbunden werden,

von vornherein nicht möglich wären; derartige Vereinbarungen, die keine dingliche

Wirkung entfalten und daher auch kein gesondertes Eigentum am Gebäude zu

bewirken vermögen, fallen jedoch nach zutreffender Betrachtungsweise der

Beschwerde­gegnerin (Rekursantwort S. 3, Beschwerdeantwort S. 1), der bei der

Auslegung ihres eigenen kommunalen Rechts ohnehin ein weiter

Beurteilungsspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 20 N. 19), nicht unter den in Art. 59 Abs. 2 WasserR

verwendeten Begriff des Baurechts bzw. Baurechtsberechtigten.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht,

hinsichtlich der streitbetroffenen Tennis­anlage auf den Grundstücken

Kat.Nrn. 1 und 2 bestehe ein Baurecht mit gesondertem Eigentum und

dinglicher Wirkung im Sinn von Art. 675 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 779

ZGB. Sie räumen im Gegenteil selber ein, es sei bloss ein vertragliches, obligatorisch

wirkendes Baurecht begründet worden, welche Sachdarstellung sie gerade dazu

veranlasst, die nach dem Gesagten unzutreffende Auslegung zu vertreten, wonach

auch ein derartiges, bloss vertragliches Baurecht die Gebührenschuldnerschaft

eines Baurechtsberechtigten im Sinn von Art. 59 Abs. 2 WasserR begründe.

Wie bereits der Bezirksrat festgestellt hat, ist im Grundbuch zulasten des

Grundstücks Kat.Nr. 2 als Dienstbarkeit ein "Überbaurecht"

eingetragen; in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dabei handle es sich

um ein Baurecht zugunsten der E AG im genannten Sinn; es dürfte sich dabei um

ein Überbaurecht im Sinn von Art. 674 ZGB handeln.

d) Die

Beschwerdeführer machen geltend, die vorstehend als richtig erkannte Aus­legung

von Art. 59 Abs. 2 WasserR stehe im Widerspruch dazu, dass die

Beschwerdegegnerin die fraglichen Gebühren seit 1975 während über 20 Jahren

nicht von ihnen als Grund­­eigentümern, sondern von der E AG bezogen habe; das

lasse sich nur so erklären, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an Kenntnis

von der – bloss obligatorischen – Bau­be­rech­ti­gung E AG gehabt habe und dass

sie - in anderer Auslegung von Art. 59 Abs. 2 WasserR - davon ausgegangen

sei, bereits eine derartige Bauberechtigung begründe die

Gebührenschulderschaft.

In der Tat mutet das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die bis anhin (Bezugsperioden 1975 – 1996) die Gebühren von

der E AG bezog, widersprüchlich an. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch darauf

hin, dies sei lediglich aus Gründen der administrativen Ver­einfachung

geschehen und entspreche ihrer Praxis bei längerdauernden Miet­verhältnissen,

die Gebühren dem Mieter in Rechnung zu stellen. Damit erklärt sie die

Rechnungsstellung an die Adresse der E AG überzeugender als die

Beschwerdeführer. Es ist nicht erfindlich,

auf welche Weise die

Beschwerdegegnerin vom heute nicht einmal mehr auffindbaren ”Bau­rechtsvertrag”

Kenntnis erhalten haben soll. Daraus in Verbindung mit der Tatsache, dass die

bisherigen Gebührenrechnungen nie Anlass für eine recht­liche

Auseinandersetzung zwischen den Parteien - insbesondere nicht über die Frage

der Schuldnerschaft – boten, ergibt sich, dass das bisherige Vorgehen der

Beschwerdegegnerin (Rechnungstellung an die E AG), nicht auf einer bewussten

Auslegung der fraglichen Bestimmung beruhte. Es lässt sich demnach der

Beschwerdegegnerin auch nicht entgegenhalten, die streitbetroffene

Gebührenauflage für die Bezugsperiode 1997 be­inhalte eine eigentliche

Praxisänderung. So betrachtet stellt es auch keinen rechtlich nicht

hinzunehmenden Widerspruch dar, wenn die Beschwerdegegnerin im Einvernehmen mit

den Beschwerdeführern (vgl. dazu Rekurs­schriften an den Bezirksrat je S. 6 )

in den folgenden Jahren (d.h. ab Bezugsperiode 1998) die Gebühren von der F

GmbH, der Nachfolgerin der E AG in Liquidation, bezieht.

Selbst wenn es sich aber um eine

Praxisänderung handeln würde, können die Beschwerdeführer hieraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Eine Praxisänderung ist nicht von vornherein

ausgeschlossen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81); sie muss sich allerdings

auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen; zudem muss das in ihnen zum

Ausdruck kommende Interesse an der richtigen (bzw. "besseren")

Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtsicherheit überwiegen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allge­meinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 417 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall

erfüllt, und zwar auch dann, wenn richtigerweise davon ausgegangen wird, dass

allein die Tatsache, dass sich die Eintreibung der Gebührenforderung

hinsichtlich der Bezugsperiode 1997 bei der E AG als schwierig oder unmöglich

erwies, keinen hin­reichenden Grund darstellte. Denn zum einen entspricht es

dem Sinn von Art. 59 Abs. 2 WasserR wie dargelegt weit besser, wenn als

Baurechtsberechtigte lediglich Personen gelten, die Eigentümer allein des

Gebäudes (und nicht der Liegenschaft) sind. Zum andern sind hier keine Umstände

erkennbar, die unter dem Gesichtswinkel der Rechtsicherheit einer

Praxisänderung entgegenstünden.

Schliesslich stehen dem Vorgehen der

Beschwerdegegnerin (unabhängig davon, ob darin die Beantwortung einer sich

erstmals stellenden Auslegungsfrage oder eine Praxisänderung erblickt wird)

auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Wie der Bezirks­rat

zutreffend erwogen hat, können sich die Beschwerdeführer schon deswegen nicht

auf schützenswertes Vertrauen berufen, weil sie gestützt auf das frühere

Verhalten der Beschwerdegegnerin (Rechnungstellung an die E AG) keine

nachteiligen Dispositionen getroffen haben.

e) Hinsichtlich der ebenfalls im Streit

liegenden Abwassergebühren kann der Beschwerdegegnerin von vornherein

nicht vorgeworfen werden, sie habe die für die Gebühren­schuldnerschaft

massgebenden Vorschriften ihres kommunalen Rechts falsch oder widersprüchlich

ausgelegt. Denn gemäss Art. 28 Satz 2 AbwGebV wird die Klärgebühr von

demjenigen geschuldet, welcher im Zeitpunkt der Rechnungstellung Eigentümer der

Liegenschaft ist.

4.

Erstmals in den Rekursen an den Bezirksrat

brachten die Beschwerdeführer vor, die im Bezugsjahr 1997 für die E AG erfasste

Wassermenge sei um 30 % höher als in den vorangehenden und den nachfolgenden

Jahren; dies könne plausibel nur mit einem Fehler bei der Zählung erklärt

werden. Der Bezirksrat hat diesen Einwand als unbegründet verworfen: Werde vom

Wasserbezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so werde der Wassermesser durch

die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen, wobei

der Wasserbezüger vermutete Störungen sofort zu melden habe (Art. 47 und 48 Was­serR).

Hier sei keine solche Meldung erfolgt. Es sei im Übrigen kein Grund er­sicht­lich,

weshalb der Wasserzähler für die Tennisanlage nur gerade in der Bezugsperiode

1997, nicht aber zuvor und danach, fehlerhaft gewesen sein sollte. - Die

Beschwerdeführer rügen, der Bezirksrat habe mit dieser Begründung bzw. dem

Verzicht auf eine weitere Abklärung des Sachverhalts seine Untersuchungspflicht

verletzt.

Die Rüge ist unbegründet. In seiner

Einsprache vom 14. Februar 2000 gegen die Gebührenrechnung vom 17. Januar 2000

hatte der heutige Beschwerdeführer 1 noch keine Zweifel an der Berechnung bzw.

der dieser zugrunde gelegten Wassermenge angebracht. Man kann sich daher

fragen, ob diese Berechnung überhaupt Streitgegenstand im Rekursverfahren

bilden konnte. Selbst wenn dies mit dem Bezirksrat bejaht wird, war dieser

aufgrund der summarischen Rüge nicht verpflichtet, mit eigenen

Sachverhaltsermittlungen den geäusserten Zweifeln näher nachzugehen.

Schwankungen der vorliegenden Grössenordnung im Wasserbezug einer grossen

Tennisanlage (1996 1260 m2, 1997 1450 m2, 1998 1'050 m2)

legen jedenfalls nicht nahe, dass derartige Zweifel begründet sein könnten. Wie

der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, ist denn auch nicht anzunehmen, dass der

Wasserzähler nur gerade in der Bezugsperiode 1997 nicht richtig funktioniert

haben soll.

5.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

...