VB.2001.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00209
4. September 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6386)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00209
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.09.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebührenforderung
Schuldnerstellung bei Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Der Bezirksrat ist zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten (E. 2a).
Eine Rückweisung an den Bezirksrat erübrigt sich indessen (E. 2b).
Schuldner sind die jeweiligen "Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter" (E. 3a).
Die Vorinstanz erwog, nur im Grundbuch eigetragene Baurechtsberechtigte seien Gebührenschuldner (E. 3b).
Dieser Auffassung ist beizutreten (E. 3c).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb die Gebührenrechnungen stets der Anlagebetreiberin und nicht den Grundstückeigentümern zugestellt worden seien, überzeugt. Es liegt deshalb keine Praxisänderung vor, die im Übrigen zulässig wäre. Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (E. 3d).
Die Bestimmungen über die Abwassergebühren wurden richtig angewandt (E. 3e).
Es liegen keine genügenden Hinweise auf eine fehlerhafte Funktionsweise des Wasserzählers vor (E. 4).
Dass der Bezirksrat zu Unrecht auf den einen Rekurs nicht eingetreten ist, führt zu teilweiser Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse (E. 5).
Stichworte:
ABWASSERGEBÜHR
BAURECHT
BAURECHTSBERECHTIGTE/-R
GEBÜHREN
GRUNDBUCH
PRAXISÄNDERUNG
SCHULDNER
VERTRAUENSSCHUTZ
WASSERGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 675 ZGB
Art. 779 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Die E AG betrieb seit 1975 auf den
Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 in U eine Tennisanlage; die auf diesen
Grundstücken befindlichen Gebäude und Aussenplätze waren von ihr erstellt und
finanziert worden. Die Aktien der Gesellschaft gehörten mehrheitlich D und
dessen Söhnen A und B. 1995 übernahmen A und B von ihrem Vater D die beiden
Grundstücke je zur Hälfte. Am 26. Mai 2000 wurde die Gesellschaft in Anwendung
von Art. 708 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und von
Art. 86 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen als
aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung angesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen war. Heute wird die genannte Tennisanlage von der am 15. September
1998 ins Handelsregister eingetragenen F GmbH betrieben, an welcher
Gesellschaft unter anderem A und B beteiligt sind.
Die Gemeindeverwaltung bezog die jährlichen
Wasser- und Abwassergebühren seit Aufnahme des Tennisbetriebs im Jahre 1975 von
der E AG. Am 17. Januar 2000 stellte die Gemeindeverwaltung hinsichtlich der
Bezugsperiode 1997 für Wasser, Abwasser und Kehricht der genannten Tennisanlage
Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 7'710.85. Die Rechnungsstellung erfolgte
jedoch nicht mehr an die E AG, sondern im Original an A und in Kopie an B.
Hiergegen erhob
Rechtsanwalt C als Rechtsvertreter von A am 14. Februar 2000 Einsprache mit dem
Antrag, die Gebührenrechnung aufzuheben. Er machte geltend, Schuldner der
streitigen Gebühren sei nicht A, sondern nach wie vor die E AG; nachdem die
Gebühren seit vielen Jahren von dieser bezogen worden seien, sei der bezüglich
der fraglichen Bemessungsperiode 1997 vollzogene Schuldnerwechsel nicht
zulässig. Eventualiter wurde geltend gemacht, zwischen A und B bestehe
angesichts des Miteigentums an den fraglichen Grundstücken keine
Solidarschuldnerschaft, weshalb A höchstens die Hälfte des Gebührenbetrags
auferlegt werden dürfe.
Mit Schreiben
vom 29. Juni 2000 an A hielt der Werkvorsteher fest, dem gestellten Begehren zu
Hauptsache nicht entsprechen zu können. Er erklärte sich jedoch bereit, bei der
Bemessung der Klärgebühr den für die Sprinkleranlage der Aussenplätze
verbrauchten Wasseranteil in Abzug zu bringen, was eine Reduktion des
Gesamtbetrags von ursprünglich Fr. 7'710.85 auf Fr. 7'568.- ergab;
ferner erklärte er sich bereit, den neuen Gesamtbetrag je zur Hälfte A und B in
Rechnung zu stellen. Das Original des Schreibens samt Rechnung vom 3. Juli 2000
wurde A, eine Kopie dieses Schreibens samt Rechnung vom 3. Juli 2000
B zugestellt. Nachdem A dem Werkvorsteher mitgeteilt hatte, er wünsche zuhanden
seines Rechtsvertreters einen förmlichen, rekursfähigen Einspracheentscheid,
fasste die Werkkommission Y am 24. August 2000 einen entsprechenden Beschluss,
welcher inhaltlich dem Schreiben des Werkvorstehers vom 29. Juni 2000
entsprach. Der Einspracheentscheid wurde Rechtsanwalt C sowie je in einer Kopie
A und B zugestellt.
Erwägungen
II. Mit Eingaben vom 26. bzw. 27. September
2000.
erhob Rechtsanwalt C namens A bzw. B Rekurs gegen den Einspracheentscheid,
mit den gleichlautendem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit
damit A bzw. B zur Zahlung einer Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr für die
Bezugsperiode 1997 verpflichtet werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde.
Der Bezirksrat V beschloss am 25. Mai 2001,
die Rekursverfahren zu vereinigen (Disp. Ziff. 1), den Rekurs von A abzuweisen
(Disp. Ziff. 2) und auf den Rekurs von B nicht einzutreten (Disp. Ziff. 3). Die
Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 600.-, auferlegte er zu
2/3 A und zu 1/3 B (Disp. Ziff. 4).
III. Mit Eingaben vom 27. Juni 2001 erhoben A
und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid. A
beantragte, es sei Disp. Ziff. 2 des Rekursentscheids sowie die mit dem
Einspracheentscheid modifizierte Gebührenrechnung ersatzlos aufzuheben;
eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Werkkommission zurückzuweisen.
B beantragte, es sei in Aufhebung von Disp. Ziff. 3 des Rekursentscheids die
Sache zur materiellen
Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen; eventuell sei die im
Einspracheentscheid modifizierte Gebührenrechnung ersatzlos aufzuheben; subeventuell
sei die Sache zum Neuentscheid an die Werkkommission zurückzuweisen. In beiden
Beschwerden wurde beantragt, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2001
wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die E AG in Liquidation als
Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen. Sie äusserte sich mit Eingabe vom
13.
August 2001 zu den Beschwerden. Der Bezirksrat V beantragte am 10. Juli
2001.
Abweisung der Beschwerden. Den nämlichen Antrag stellte am 23. August 2001
namens der Gemeinde X deren Werkkommission, die zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung verlangte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
ist aufgrund des Streitwerts nach § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der
Einzelrichter berufen. Da die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
a) Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des
Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten. Er erwog, B habe weder die Rechnung vom
17.
Januar 2000 noch jene vom 3. Juli 2000 angefochten, wobei sich letztere
unmittelbar an ihn gerichtet und den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe,
dass dagegen binnen 30 Tagen bei der Werkkommission Y Einsprache erhoben werden
könne. Der Einspracheentscheid der Werkkommission vom 24. August 2000 habe sich
an Rechtsanwalt C als Vertreter von A gerichtet und sich auf dessen Einsprache
vom 14. Februar 2000 bezogen, welche Rechtsanwalt C ausschliesslich im Namen
von A erhoben habe;
dass eine Kopie dieses Einspracheentscheids auch noch B zugestellt worden sei,
vermöge diesem angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs (verpasste Einsprachefrist)
kein Rekursrecht zu verschaffen.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht
beigetreten werden. Geht man davon aus, dass der ursprünglichen Rechnung vom
17.
Januar 2000 angesichts der darin enthaltenen Berechnung und
Rechtsmittelbelehrung Verfügungsqualität zukam, so belastete diese Verfügung B
nicht, weshalb er sich damals nicht zur Einspracheerhebung veranlasst sehen
musste. Ihm gegenüber sind Gebühren erstmals mit Rechnung vom 3. Juli 2000 – im
Zusammenhang mit dem Schreiben des Werkvorstands vom 29. Juni 2000, der die Gebühren
reduzierte und neue je hälftig A und B in Rechnung stellte – geltend gemacht
worden. Wohl trifft es zu, dass B gegen diese Rechnung ungeachtet der darauf
enthaltenen Rechtsmittelbelehrung keine Einsprache erhoben hat. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass das Schreiben des Werkvorstehers vom 29. Juni
2000.
samt damit verbundener neuer Rechnungstellung eine unklare Situation
schuf: Einerseits handelte es sich dabei um eine Antwort auf die Einsprache vom
14.
Februar 2000 von A bzw. dessen Rechtsvertreter, nicht jedoch um einen
förmlichen Einspracheentscheid. Anderseits wurde aufgrund dieses Schreibens
erstmals auch B als Schuldner belangt. Gesamthaft betrachtet können die neuen
Rechnungen vom 3. Juli 2000 an A und B zwar als Wiedererwägung der Verfügung
vom 17. Januar 2000 betrachtet werden. Angesichts des geschilderten
Verfahrensablaufs bedeutet es jedoch einen überspitzten Formalismus, wenn B
entgegengehalten wird, er habe sein Rekursrecht verwirkt, weil er gegen die
Rechnung vom 3. Juli 2000 nicht Einsprache erhoben habe.
Zum gleichen
Ergebnis gelangt man, wenn abweichend von der vorstehenden Beurteilung davon
ausgegangen wird, der Rechnung vom 17. Januar 2000 an A sei noch keine
Verfügungsqualität zugekommen. Diesfalls träfe das auch auf die neuen Rechnungen
vom 3. Juli 2000 an A und B zu. Damit wäre eine verbindliche Verfügung
gegenüber B erstmals mit dem Einspracheentscheid vom 24. August 2000 ergangen,
den er – nunmehr ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt C – unbestrittenermassen
rechtzeitig mit Rekurs an den Bezirksrat angefochten hat.
b) Demnach ist Dispositiv Ziffer 3 des
Rekursentscheids, womit auf den Rekurs von B nicht eingetreten wurde,
aufzuheben. Weil die Rechtmässigkeit der Gebührenverfügung ohnehin im
Zusammenhang mit der Beschwerde von A zu überprüfen ist, wobei sich die
nämlichen Sach- und Rechtsfragen stellen, kann davon abgesehen werden, die
Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
3.
In der Sache selbst ist in erster Linie
streitig, wer hinsichtlich der für die Bezugsperiode 1997 für die Tennisanlage
zu erhebenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren als Gebührenschuldner zu
gelten habe. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin können A und B in ihrer
Eigenschaft als Miteigentümer der Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 belangt
werden, ungeachtet dessen, dass sie während rund 20 Jahren der E AG, die am
26.
Mai 2000 als aufgelöst erklärt wurde und heute in Liquidation ist, die
Gebührenrechnungen zustellte. Die Beschwerdeführenden erblicken in diesem
Vorgehen einen unzulässigen "Schuldnerwechsel".
a) Gemäss Art. 59 Abs. 2 des
Wasserreglements der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 1983 (WasserR) sind
Schuldner der (Wasser-)Benützungsgebühren "die jeweiligen
Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaften". Laut Art. 59
Abs. 1 des (hier noch nicht anwendbaren Wasserreglements vom 7. Dezember
1999.
schulden diejenigen die Abgaben und Gebühren, "die im Zeitpunkt der
Fälligkeit der angeschlossenen Liegenschaft als "Beziehende" gelten,
wobei Letztere in Art. 12 Abs. 2 als "die Eigentümer bzw.
Eigentümerinnen oder Baurechtsberechtigten der angeschlossenen
Liegenschaft" definiert werden. Gemäss Art. 28 Satz 2 der Verordnung über
Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen (Gebührenverordnung) vom 4. Dezember
1979.
(AbwGebV) wird die Klärgebühr von demjenigen geschuldet, "welcher im
Zeitpunkt der Rechnungstellung Eigentümer der Liegenschaft ist".
b) Der Beschwerdeführer 1 hat schon vor
Bezirksrat vorgebracht, die Gemeinde habe als Gebührenschuldnerin während mehr
als 20 Jahren die E AG betrachtet, welche 1975 auch die Baubewilligung für die
Tennishalle und das Restaurant erhalten, den Bau finanziert habe und
Schuldnerin der errichteten Grundpfandrechte sei. Zwischen dem damaligen
Grundeigentümer D und der E AG sei damals ein Baurechtsvertrag abgeschlossen
worden, der heute leider nicht mehr auffindbar sei. Die streitige
Gebührenrechnung 1998 für die Bezugsperiode 1997 sei zunächst ebenfalls an die
E AG ergangen. Da an deren Stelle inzwischen die F GmbH den Betrieb übernommen
habe, habe der Rekurrent um die Ausstellung einer Rechnung an die neue
Betriebsgesellschaft ersucht, welchem Ersuchen jedoch die Gemeindeverwaltung
nicht stattgegeben habe.
Der Bezirksrat
hat diesen Standpunkt verworfen. Ob mit dem vom Rekurrenten geltend gemachten,
heute nicht mehr auffindbaren Baurechtsvertrag ein selbständiges und dauerndes
oder ein unselbständiges Baurecht vereinbart worden sei, sei nicht
entscheidungswesentlich; denn im Grundbuch sei jedenfalls kein
Bauberechtigter, sondern lediglich ein Überbaurecht als Dienstbarkeit, datiert
vom 11. November 1976, eingetragen. Wenn die Rekursgegnerin als
"Baurechtsberechtigte" im Sinn von Art. 59 Abs. 1 AbwGebV und
damit als Gebührenschuldner grundsätzlich nur Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen
Baurechts anerkenne, sei dagegen nichts einzuwenden. Wenn die Rekursgegnerin
gleichwohl während über zwanzig Jahren die Wasser-, Abwasser- und
Kehrichtgebühren für die Tennisanlage der E AG in Rechnung gestellt habe, sei
dies unerheblich. Mit dieser administrativen Vereinfachung habe man den
Grundeigentümern entgegenkommen wollen. Das entspreche der Praxis der Gemeinde
bei Mietverhältnissen, die Gebührenrechnungen einfachheitshalber dem Mieter
zuzustellen. Die hieraus für den Eigentümer folgende administrative
Vereinfachung bewirke keinen Schuldnerwechsel, weshalb der Eigentümer hieraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Solange die Gebühren durch die E AG
bezahlt worden seien, habe für die Gemeinde kein Grund bestanden, den
Grundeigentümern als eigentlichen Gebührenschuldnern Rechnung zu stellen. Dies
habe sich erst aufgedrängt, nachdem die E AG die Gebührenrechnung für die
Bezugsperiode 1997 nicht bezahlt habe, wobei die Gemeindeverwaltung erst im
Jahr 2000 aufgrund einer Betreibung erfahren habe, dass die E AG inaktiv
geworden sei. Auf schützenswertes Vertrauen könne sich der Rekurrent schon
deswegen nicht berufen, weil das bisherige Vorgehen der Gemeindeverwaltung
(Rechnungsstellung an die E AG) ihn zu keinen nachteiligen nicht mehr
rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst habe.
c) Wenn laut
Art. 59 Abs. 2 WasserR Schuldner der Benützungsgebühren "die
jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Liegenschaften" sind,
so ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen
aufgrund eines Baurechts der Gebäudeeigentümer nicht identisch mit dem
Grundeigentümer ist, nicht letzterer, sondern der Baurechtsberechtigte als
Gebäudeeigentümer die Gebühren schuldet. Die Beschwerdeführer machen geltend,
Baurechte könnten auch ohne Grundbucheintrag und damit ohne dingliche Wirkung
begründet werden; als "Baurechtsberechtigte" im Sinn von Art. 59
Abs. 2 WasserR seien auch die Inhaber solcher ohne dingliche Wirkung
begründeter Baurechte zu betrachten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten
werden. Unter Baurechtsberechtigten sind Inhaber von Baurechten im Sinn von
Art. 675 in Verbindung mit Art. 779 ff. ZGB zu verstehen. Derartige
Baurechte, die als Dienstbarkeit ein gesondertes Eigentum am Gebäude begründen,
bedürfen zu ihrer Begründung, unabhängig davon, ob sie als unselbständige oder
als selbständige und dauernde Baurechte ausgestaltet sind, stets der Eintragung
im Grundbuch und sind daher stets mit dinglicher Wirkung verbunden, was sich
gerade auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung ergibt (Peter R.
Isler, Basler Kommentar, Art. 779 ZGB N. 18; im gleichen Sinn: Peter
Tuor/Bernhard Schnyder/ Jörg Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.
A., Zürich 1995, S. 796 f.; Dieter Zobl, Grundbuchrecht, Zürich 1999, Rz. 185).
Das will nicht heissen, dass Vereinbarungen über ein Baurecht, die nicht mit
einer im Grundbuch eingetragenen entsprechenden Dienstbarkeit verbunden werden,
von vornherein nicht möglich wären; derartige Vereinbarungen, die keine dingliche
Wirkung entfalten und daher auch kein gesondertes Eigentum am Gebäude zu
bewirken vermögen, fallen jedoch nach zutreffender Betrachtungsweise der
Beschwerdegegnerin (Rekursantwort S. 3, Beschwerdeantwort S. 1), der bei der
Auslegung ihres eigenen kommunalen Rechts ohnehin ein weiter
Beurteilungsspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 20 N. 19), nicht unter den in Art. 59 Abs. 2 WasserR
verwendeten Begriff des Baurechts bzw. Baurechtsberechtigten.
Die Beschwerdeführer behaupten nicht,
hinsichtlich der streitbetroffenen Tennisanlage auf den Grundstücken
Kat.Nrn. 1 und 2 bestehe ein Baurecht mit gesondertem Eigentum und
dinglicher Wirkung im Sinn von Art. 675 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 779
ZGB. Sie räumen im Gegenteil selber ein, es sei bloss ein vertragliches, obligatorisch
wirkendes Baurecht begründet worden, welche Sachdarstellung sie gerade dazu
veranlasst, die nach dem Gesagten unzutreffende Auslegung zu vertreten, wonach
auch ein derartiges, bloss vertragliches Baurecht die Gebührenschuldnerschaft
eines Baurechtsberechtigten im Sinn von Art. 59 Abs. 2 WasserR begründe.
Wie bereits der Bezirksrat festgestellt hat, ist im Grundbuch zulasten des
Grundstücks Kat.Nr. 2 als Dienstbarkeit ein "Überbaurecht"
eingetragen; in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dabei handle es sich
um ein Baurecht zugunsten der E AG im genannten Sinn; es dürfte sich dabei um
ein Überbaurecht im Sinn von Art. 674 ZGB handeln.
d) Die
Beschwerdeführer machen geltend, die vorstehend als richtig erkannte Auslegung
von Art. 59 Abs. 2 WasserR stehe im Widerspruch dazu, dass die
Beschwerdegegnerin die fraglichen Gebühren seit 1975 während über 20 Jahren
nicht von ihnen als Grundeigentümern, sondern von der E AG bezogen habe; das
lasse sich nur so erklären, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an Kenntnis
von der – bloss obligatorischen – Bauberechtigung E AG gehabt habe und dass
sie - in anderer Auslegung von Art. 59 Abs. 2 WasserR - davon ausgegangen
sei, bereits eine derartige Bauberechtigung begründe die
Gebührenschulderschaft.
In der Tat mutet das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die bis anhin (Bezugsperioden 1975 – 1996) die Gebühren von
der E AG bezog, widersprüchlich an. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch darauf
hin, dies sei lediglich aus Gründen der administrativen Vereinfachung
geschehen und entspreche ihrer Praxis bei längerdauernden Mietverhältnissen,
die Gebühren dem Mieter in Rechnung zu stellen. Damit erklärt sie die
Rechnungsstellung an die Adresse der E AG überzeugender als die
Beschwerdeführer. Es ist nicht erfindlich,
auf welche Weise die
Beschwerdegegnerin vom heute nicht einmal mehr auffindbaren ”Baurechtsvertrag”
Kenntnis erhalten haben soll. Daraus in Verbindung mit der Tatsache, dass die
bisherigen Gebührenrechnungen nie Anlass für eine rechtliche
Auseinandersetzung zwischen den Parteien - insbesondere nicht über die Frage
der Schuldnerschaft – boten, ergibt sich, dass das bisherige Vorgehen der
Beschwerdegegnerin (Rechnungstellung an die E AG), nicht auf einer bewussten
Auslegung der fraglichen Bestimmung beruhte. Es lässt sich demnach der
Beschwerdegegnerin auch nicht entgegenhalten, die streitbetroffene
Gebührenauflage für die Bezugsperiode 1997 beinhalte eine eigentliche
Praxisänderung. So betrachtet stellt es auch keinen rechtlich nicht
hinzunehmenden Widerspruch dar, wenn die Beschwerdegegnerin im Einvernehmen mit
den Beschwerdeführern (vgl. dazu Rekursschriften an den Bezirksrat je S. 6 )
in den folgenden Jahren (d.h. ab Bezugsperiode 1998) die Gebühren von der F
GmbH, der Nachfolgerin der E AG in Liquidation, bezieht.
Selbst wenn es sich aber um eine
Praxisänderung handeln würde, können die Beschwerdeführer hieraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Eine Praxisänderung ist nicht von vornherein
ausgeschlossen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81); sie muss sich allerdings
auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen; zudem muss das in ihnen zum
Ausdruck kommende Interesse an der richtigen (bzw. "besseren")
Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtsicherheit überwiegen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 417 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt, und zwar auch dann, wenn richtigerweise davon ausgegangen wird, dass
allein die Tatsache, dass sich die Eintreibung der Gebührenforderung
hinsichtlich der Bezugsperiode 1997 bei der E AG als schwierig oder unmöglich
erwies, keinen hinreichenden Grund darstellte. Denn zum einen entspricht es
dem Sinn von Art. 59 Abs. 2 WasserR wie dargelegt weit besser, wenn als
Baurechtsberechtigte lediglich Personen gelten, die Eigentümer allein des
Gebäudes (und nicht der Liegenschaft) sind. Zum andern sind hier keine Umstände
erkennbar, die unter dem Gesichtswinkel der Rechtsicherheit einer
Praxisänderung entgegenstünden.
Schliesslich stehen dem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin (unabhängig davon, ob darin die Beantwortung einer sich
erstmals stellenden Auslegungsfrage oder eine Praxisänderung erblickt wird)
auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Wie der Bezirksrat
zutreffend erwogen hat, können sich die Beschwerdeführer schon deswegen nicht
auf schützenswertes Vertrauen berufen, weil sie gestützt auf das frühere
Verhalten der Beschwerdegegnerin (Rechnungstellung an die E AG) keine
nachteiligen Dispositionen getroffen haben.
e) Hinsichtlich der ebenfalls im Streit
liegenden Abwassergebühren kann der Beschwerdegegnerin von vornherein
nicht vorgeworfen werden, sie habe die für die Gebührenschuldnerschaft
massgebenden Vorschriften ihres kommunalen Rechts falsch oder widersprüchlich
ausgelegt. Denn gemäss Art. 28 Satz 2 AbwGebV wird die Klärgebühr von
demjenigen geschuldet, welcher im Zeitpunkt der Rechnungstellung Eigentümer der
Liegenschaft ist.
4.
Erstmals in den Rekursen an den Bezirksrat
brachten die Beschwerdeführer vor, die im Bezugsjahr 1997 für die E AG erfasste
Wassermenge sei um 30 % höher als in den vorangehenden und den nachfolgenden
Jahren; dies könne plausibel nur mit einem Fehler bei der Zählung erklärt
werden. Der Bezirksrat hat diesen Einwand als unbegründet verworfen: Werde vom
Wasserbezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so werde der Wassermesser durch
die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen, wobei
der Wasserbezüger vermutete Störungen sofort zu melden habe (Art. 47 und 48 WasserR).
Hier sei keine solche Meldung erfolgt. Es sei im Übrigen kein Grund ersichtlich,
weshalb der Wasserzähler für die Tennisanlage nur gerade in der Bezugsperiode
1997, nicht aber zuvor und danach, fehlerhaft gewesen sein sollte. - Die
Beschwerdeführer rügen, der Bezirksrat habe mit dieser Begründung bzw. dem
Verzicht auf eine weitere Abklärung des Sachverhalts seine Untersuchungspflicht
verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. In seiner
Einsprache vom 14. Februar 2000 gegen die Gebührenrechnung vom 17. Januar 2000
hatte der heutige Beschwerdeführer 1 noch keine Zweifel an der Berechnung bzw.
der dieser zugrunde gelegten Wassermenge angebracht. Man kann sich daher
fragen, ob diese Berechnung überhaupt Streitgegenstand im Rekursverfahren
bilden konnte. Selbst wenn dies mit dem Bezirksrat bejaht wird, war dieser
aufgrund der summarischen Rüge nicht verpflichtet, mit eigenen
Sachverhaltsermittlungen den geäusserten Zweifeln näher nachzugehen.
Schwankungen der vorliegenden Grössenordnung im Wasserbezug einer grossen
Tennisanlage (1996 1260 m2, 1997 1450 m2, 1998 1'050 m2)
legen jedenfalls nicht nahe, dass derartige Zweifel begründet sein könnten. Wie
der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, ist denn auch nicht anzunehmen, dass der
Wasserzähler nur gerade in der Bezugsperiode 1997 nicht richtig funktioniert
haben soll.
5.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
...