VB.2001.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00215
23. November 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6485)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00215
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.11.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission betreffend eine Heizungsanlage
Schadenersatzbegehren sind nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen den Vergabeentscheid, sondern in einem separaten Verfahren zu stellen (E. 2). Beim vergaberechtlich umstrittenen Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist (wenn überhaupt) nicht auf die absolute Zahl der Lehrlinge, sondern auf das Verhältnis in Bezug auf die Gesamtzahl der Beschäftigten abzustellen (E. 6). Umstände, unter denen ein formell unvollständiges Angebot keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt (E. 7). Wird in der Offerte auf eine (verlangte) "beiliegende" Referenzliste verwiesen, eine solche aber nicht eingereicht, so hat die Vergabebehörde nach Treu und Glauben Gelegenheit zum Nachreichen der Liste zu geben (E. 8).
Stichworte:
AUSSCHLUSS
EIGNUNG
FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
GLEICHBEHANDLUNG
HEIZUNGSANLAGE
LEHRLINGSAUSBILDUNG
REFERENZ
SCHADENERSATZ
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. II IVöB
§ 6 IVöB-BeitrittsG
§ 22 SubmV
§ 26 lit. I d SubmV
§ 31 lit. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 11. Juni 2001 vergab der
Gemeinderat X die Arbeiten für die Heizung im neuen Werkgebäude an die C AG in
Y, worüber die Anbieter mit Anzeige vom 15. Juni 2001 orientiert wurden.
Erwägungen
II. Gegen den Vergabeentscheid liess die A
AG, in Z, am 29. Juni 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen:
"1. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen;
2.
Es sei der Submissionsentscheid für
die ausgeschriebenen Arbeiten (Heizungsarbeiten [BKP 24]) aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung,
diese Arbeiten an die Beschwerdeführerin zu vergeben;
3.
Eventualiter sei die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Submissionsentscheids festzustellen und die
Beschwerdegegnerin mit mindestens CHF 10'000.- durch die Beschwerdegegnerin zu
entschädigen;
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Juli
2001.
Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden
Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2001
wurde das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Replik vom 27. September 2001 wies die
Beschwerdeführerin, welche die preislich günstigste Offerte eingereicht hatte,
darauf hin, dass sie mit Ausnahme der Position "Qualität Firma und
Personal, Referenzobjekte" bei sämtlichen Bewertungskriterien die
höchstmögliche Punktzahl, insgesamt 92, erreicht habe. Die Mitbeteiligte,
welche den Zuschlag erhalten habe, sei auf 93 Punkte gekommen. Dabei sei ihr im
Kriterium "Anzahl Lehrlinge, Personal" wie der Beschwerdeführerin
die höchst mögliche Punktzahl zugestanden worden, obwohl sie nur zwei und nicht
wie die Beschwerdeführerin drei Lehrlinge beschäftige. Sodann seien der
Beschwerdeführerin beim Kriterium "Qualität Firma und Personal,
Referenzobjekte" nur 2 Punkte angerechnet worden, was unter anderem mit
dem Fehlen einer Referenzliste begründet worden sei; eine solche habe aber auch
die Mitbeteiligte nicht eingereicht, welche in diesem Kriterium aber gleichwohl
mit 10 Punkten die Maximalzahl erreicht habe. Unter diesem Kriterium sei der
Beschwerdeführerin auch entgegengehalten worden, dass sie von D geleitet werde,
dessen frühere E AG unter Konkursverwaltung stehe; das sei jedoch unbehelflich,
da die seit 1987 im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin weder
rechtlich noch finanziell mit jener Firma verbunden sei. Ebenso unbegründet
seien die Vorwürfe fragwürdiger Kalkulation sowie der Nichteinhaltung des
Gesamtarbeitsvertrags. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin eine
Entschädigung von mindestens Fr. 6'542.-, wozu sie eine detaillierte
Schadensberechnung einreichte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10.
Oktober 2001 erneut Abweisung der Beschwerde, wobei sie darauf hinwies, dass
der Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten noch nicht erfolgt sei. Bezüglich
der Referenzliste räumte sie ein, eine solche sei auch von der Mitbeteiligten
nicht eingereicht worden, doch seien deren Referenzen aufgrund einer kurz zuvor
durchgeführten Submission bekannt gewesen. Ob die nachträglich erfolgten Abklärungen
bezüglich der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags zu berücksichtigen seien,
habe das Verwaltungsgericht zu beurteilen. Bei der Anzahl der Lehrlinge sei die
gleiche Rangierung der beiden Anbieter gerechtfertigt.
Gemäss telefonischer Abklärung bei der
Beschwerdegegnerin war bis zum 23. November 2001 der Vertrag mit der
Mitbeteiligten nicht abgeschlossen worden.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 E. 1 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes vom 22. September 1996 über den Beitritt
des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt neben dem
Antrag auf eine Parteientschädigung das Begehren, es sei ihr ein Schadenersatz
von mindestens Fr. 6'542.- für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Vergabeverfahren zuzusprechen. Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVöB stellt die Beschwerdeinstanz, wenn sich
die Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid als begründet erweist und der
Vertrag bereits abgeschlossen ist, lediglich fest, dass der angefochtene
Entscheid rechtswidrig ist. Gestützt auf das Feststellungsurteil kann ein
obsiegender Beschwerdeführer anschliessend von der Vergabebehörde
Schadenersatz nach Massgabe von § 6 IVöB-BeitrittsG, d.h. Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren verlangen. Dieses
Begehren ist nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Vergabeentscheid, sondern
in einem separaten Verfahren zu stellen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000
Nr. 25 E. 3, mit Hinweisen).
3.
Gemäss § 31 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag
- sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt - auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungsverhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine,
Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Strittig ist die Bewertung der einzelnen
Zuschlagskriterien und damit die Frage, welches Angebot das wirtschaftlich
günstigste sei. Der Vergabebehörde steht bei diesem Urteil ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a
= ZBl 101/2000, S. 271, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht,
nicht ein (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Zu prüfen
ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG). Insbesondere entbindet der einer Vergabebehörde bei
der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende erhebliche
Beurteilungsspielraum diese nicht davon, ihren Entscheid auf eine objektive und
sachlich nachvollziehbare Grundlage zu stellen (vgl. VGr, 7. Juli 1999,
BEZ 1999 Nr. 26 E. 6b = ZBl 101/2000, S. 271).
4.
Die
Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen in dieser Reihenfolge
die Kriterien Gesamtkosten, Qualität/Referenzen, Kapazität und Einhaltung der
Termine sowie Anzahl der Lehrlinge festgelegt, ohne dass neben der Reihenfolge
der Nennung eine Gewichtung bekanntgegeben wurde. Erst in ihrer Sitzung vom 5.
Juni 2001 nahm die Baukommission eine solche Gewichtung vor, und zwar des Gesamtpreises
mit 70 und der übrigen drei Kriterien mit je 10 von insgesamt 100 Punkten. Die
Kriterien als solche und das ihnen beigemessene Gewicht werden von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
5.
Beim Preis hat die Beschwerdeführerin mit
einer bereinigten Angebotssumme von Fr. 81'594.50 den 1. Rang erzielt vor der
Mitbeteiligten mit Fr. 89'788.65. Aufgrund dieser Preisdifferenz von rund 10%
erreichte die Mitbeteiligte in diesem Kriterium nur 63 Punkte, während die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres preislich günstigsten Angebots die
Maximalzahl von 70 Punkten erzielte, was nicht bemängelt wird. Beim Kriterium
Kapazität und Einhaltung der Termine wurden beide Angebote unangefochten mit
je 10 Punkten bewertet.
6.
Ebenfalls je 10 Punkte wurden beim
Kriterium Anzahl der Lehrlinge vergeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin
gerügt, die bei annähernd gleicher Anzahl von Arbeitnehmenden einen Lehrling
mehr beschäftigt als die Mitbeteiligte. Wie die Beschwerdegegnerin selber
ausführt, hat sie bei diesem Kriterium richtigerweise nicht bloss darauf
abgestellt, ob ein Anbieter überhaupt Lehrlinge ausbildet, sondern auf die Zahl
der Lehrlinge in Ausbildung. Anzumerken ist, dass es dabei nicht auf die
absolute Zahl der Lehrlinge ankommen kann, sondern auf das Verhältnis in Bezug
auf die Gesamtzahl der Beschäftigten, da andernfalls grosse gegenüber kleineren
Firmen bevorzugt würden.
Die Beschwerdeführerin beschäftigt bei einer
Gesamtzahl von 12 Arbeitnehmenden drei, die Mitbeteiligte mit insgesamt 14
Beschäftigten zwei Lehrlinge. Damit weist die Beschwerdeführerin
verhältnismässig deutlich mehr Lehrlinge auf als die Mitbeteiligte. Wenn die
Beschwerdeführerin damit bereits die Maximalzahl von 10 Punkten erreicht hat,
muss dies zwangsläufig zu einer tieferen Punktezahl bei der Mitbeteiligten
führen, woraus insgesamt eine mindestens gleich hohe, eher aber höhere
Punktezahl für die Beschwerdeführerin resultiert. Allerdings ist in diesem
Zusammenhang anzumerken, dass zwar § 31 Abs. 1 SubmV die
Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium vorsieht, jedoch die Zulässigkeit
dieses Kriteriums umstritten ist (Beantwortung der Dringlichen
Interpellation KR-Nr. 115/ 1996 sowie der Anfragen KR-Nrn. 189/1999
und 211/1999; letztere mit RRB Nr. 1595 vom 25. August 1999; vgl.
VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 37 E. 5). Dem braucht hier
jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil sich die Vergabe aus anderen
Gründen als fehlerhaft erweist.
7.
Gemäss Ziffer 800.400 der
Angebotsunterlagen wurde die Beilage einer Referenzliste "zwingend"
vorgeschrieben. Die Mitbeteiligte hat dies unbestrittenermassen unterlassen,
während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei sich sicher, eine solche
eingereicht zu haben. Nachdem in der Offerte der Beschwerdeführerin auf eine
solche Referenzliste als Beilage hingewiesen wurde, liegt mindestens ein
deutliches Indiz dafür vor, dass die Liste eingereicht worden ist.
Gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV können
Anbietende von der Teilnahme ausgeschlossen werden wegen Verletzung
wesentlicher Formvorschriften, insbesondere wegen Unvollständigkeit des
Angebots; allerdings dürfen nur wesentliche Mängel zu einem Ausschluss führen
(RB 1999 Nr. 61). Solche liegen hier nicht vor. Bezüglich der Mitbeteiligten
ist unwidersprochen geltend gemacht worden, die Referenzen seien der
Beschwerdegegnerin aus einem früheren Vergabeverfahren bekannt. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits hat in ihrer Offerte auf eine
"beiliegende" Referenzliste verwiesen, sodass deren allfälliges
Fehlen ohne weiteres als Versehen erkennbar war. In beiden Fällen stellte damit
das Fehlen der in der Ausschreibung ausdrücklich geforderten Referenzliste
keine wesentliche Verletzung einer Formvorschrift dar, und die
Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf einen Ausschluss der beiden
Anbietenden verzichtet.
8.
Die Bestimmungen über das öffentliche
Beschaffungswesen wollen neben der Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter
den Anbietenden und der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel
insbesondere die Gleichbehandlung der Anbietenden und eine unparteiische
Vergabe gewährleisten sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens sicherstellen
(Art. 1 Abs. 2 IVöB).
a) Die Pflicht zur Gleichbehandlung, an den
die Beschwerdegegnerin schon von Verfassungs wegen gebunden ist, bedeutet im
Beschaffungswesen, dass keinem der anbietenden Unternehmen Nachteile auferlegt
werden dürfen, die für andere nicht gelten, und dass keiner Anbieterin und
keinem Anbieter Vorteile gewährt werden dürfen, die anderen verwehrt sind
(Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesens
in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 194). Die Pflicht zur Gleichbehandlung von
Anbieterinnen und Anbietern hat im öffentlichen Beschaffungswesen eine zentrale
Bedeutung. Sie soll die Durchführung eines geordneten und fairen
Vergabeverfahrens sicherstellen.
Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens
(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die
Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen und sind
diese den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben
(§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Aus der Bekanntgabe muss ferner
ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien
beimisst; die Vergabebehörde hat daher die Zuschlagskriterien im Voraus in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung darzulegen oder die relative Bedeutung, die sie den
einzelnen Kriterien beimessen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86
E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Schliesslich dient der Transparenz des Verfahrens auch das klare
Auseinanderhalten von Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00015, E. 6).
b) Gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
verstösst bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in einem Fall von
sich aus (und ohne dass die Mitbeteiligte in ihrem Angebot darauf verwiesen
hat) auf früher namhaft gemachte Referenzen abstellte, während sie bei der
anderen Anbieterin, die ausdrücklich eine beiliegende Referenzenliste erwähnte,
das angebliche Fehlen dieser Liste negativ bewertete, ohne dieser Anbieterin Gelegenheit
zum Nachreichen der Liste zu geben. Dieser unzulässigen verfahrensmässigen
Ungleichbehandlung lässt sich nur dadurch begegnen, dass die Beschwerdegegnerin
in Kenntnis der mittlerweile nachgereichten Referenzliste neu entscheidet. Der
Vergabeentscheid ist deshalb bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben und
die Akten sind zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Sodann ist in keiner Weise dokumentiert und
nachvollziehbar, in welchem Verfahren und in welchem Zeitpunkt die Referenzen
über die Mitbeteiligte erhoben wurden. Ferner fehlt jeder Hinweis darauf, woher
die nicht näher belegten Informationen über die finanzielle Lage von D, eines
leitenden Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, stammen und inwiefern der
Konkurs der Firma E AG, deren Mitinhaber D früher anscheinend war, Rückschlüsse
auf die wirtschaftliche Lage der ihn heute beschäftigenden Beschwerdeführerin
erlaubt. Damit fehlt es an der für die Nachvollziehbarkeit des
Vergabeentscheids erforderlichen Transparenz; mit dem Hinweis der
Beschwerdegegnerin auf das ihr zustehende Ermessen ist gegen diesen
Verfahrensmangel nicht aufzukommen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diesen
Mangel im Beschwerdeverfahren zu beheben. Gerade wegen des grossen
Ermessensspielraums der Vergabebehörde kommt den Grundsätzen der
Gleichbehandlung und der Transparenz im erstinstanzlichen Verfahren eine
besondere Bedeutung zu. Die Rechtmässigkeit des Vergabeentscheids ist
grundsätzlich aufgrund des im Zeitpunkt des Vergabeentscheids bekannten
Sachverhalts zu prüfen; die nachträglich angestellten Erkundigungen der
Beschwerdegegnerin betreffend angebliche Verletzungen des
Gesamtarbeitsvertrags sind deshalb unbeachtlich und brauchen vom
Verwaltungsgericht nicht näher abgeklärt zu werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.
16.
f.).
Was schliesslich die der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen "fragwürdigen Kalkulationen" betrifft, so ist ein
Angebot, dessen Preis unter Kalkulation eines Verlustes zustande gekommen ist,
nicht von vornherein unzulässig (RB 1999 Nr. 55 = ZBl 100/1999, S. 372 =
BEZ 1999 Nr. 13). Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen zu
sein, die wegen ihrer diesbezüglichen Bedenken das Angebot der
Beschwerdeführerin nicht als unzulässig gewürdigt hat. Statt dessen hat sie eine
tiefere Gewichtung beim Kriterium Qualität/Referenzen vorgenommen, was im
Zusammenhang mit ihren Vorbringen bezüglich der finanziellen Situation von D
nur so verstanden werden kann, dass sie Zweifel an der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Liessen sich derartige Zweifel
erhärten, wäre diesem Umstand gegebenenfalls mit einem Ausschluss mangels
Eignung Rechnung zu tragen (§ 22 SubmV; vgl. Herbert Lang, Offertenbehandlung
und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 234). Indessen
lässt der Umstand, dass D mit seiner eigenen Firma in Konkurs geraten ist, für
sich allein keine Rückschlüsse auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin
zu, die er nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin bloss leiten soll. Der
Darstellung der Beschwerdeführerin in der Replik, dass sie und die E AG in
Konkursverwaltung weder rechtlich noch finanziell in irgend einer Weise
verbunden seien, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik nicht
widersprochen. Wenn sie statt dessen geltend macht, sie hätte entsprechende
Erkundigungen aufgrund der fehlenden Referenzliste nicht einholen können, so
verkennt sie, dass sie – wie dargelegt - unter den vorliegenden Umständen das
Nachreichen dieser Liste hätte verlangen müssen. Damit hätte sich eine
Gewichtung des Kriterium Qualität/Referenzen vermeiden lassen, die bezüglich
der Beschwerdeführerin auf blossen Mutmassungen beruht. Die Beschwerdegegnerin
wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, aufgrund der Referenzliste der
Beschwerdeführerin und von allfälligen eigenen, dokumentierten und damit
nachvollziehbaren Abklärungen das Angebot der Beschwerdeführerin sowohl nach
Eignungs- als auch Zuschlagskriterien neu zu bewerten.
9.
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der
angefochtene Beschluss des Gemeinderats X vom 11. Juni 2001 aufzuheben. Die
Akten sind zur weiteren Untersuchung und neuer Vergabe an den Gemeinderat X
zurückzuweisen. Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin ist wie
erwähnt nicht einzutreten.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des
Gemeinderats X vom 11. Juni 2001 aufgehoben; die Akten werden
zu weiterer Untersuchung und neuer Vergabe der Arbeiten für die Heizung im
neuen Werkgebäude an den Gemeinderat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
...