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Entscheid

VB.2001.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00217

29. August 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6351)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 10.12 S. 78). Gemäss Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) bestellen die Kantone in einem solchen Fall

richterliche Behörden als letzte Instanz. Sofern § 19 Satz 2 VPKF überhaupt die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschalten möchte, erwiese sich das

deshalb als bundesrechtswidrig.

Das spielt freilich keine Rolle, weil

§ 19 Satz 2 VPKF jedenfalls wegen gleich zu erläuternder anderer neuerer

Normen keine Anwendung mehr finden kann.

b) Gemäss Art. 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern

vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes, wer Pflegekinder –

etwa zwecks späterer Adoption (vgl. Art. 264 ZGB) – aufnimmt (Abs. 1; vgl. auch

Art. 294, 300 und 310 ZGB); der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs.

2; vgl. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern

[PAV], SR 211.222.338). §§ 1 und 4 f. VPKF erklären die Vormundschaftsbehörde

als zuständig für die Bewilligung (vgl. auch § 10 des Gesetzes über die Jugend­­heime

und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2); gegen ihren

Entscheid kann laut § 19 Satz 1 VPKF Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden.

Ebenso behandelt dieser nach § 41 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 in der anfangs 2001 in

Kraft getretenen Fassung vom 27. März 2000 (EG ZGB, LS 230)

erstinstanzlich Vormundschaftsbeschwerden im Sinn von Art. 420 Abs. 2

ZGB; er befindet übrigens auch über Gesuche betreffend Adoption (§ 39

Abs. 1 Satz 1 EG ZGB). § 56b Abs. 1 EG ZGB (in der erwähnten

neuen Fassung) gestattet gegen Entscheide des Bezirksrats in

Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) den Rekurs an das Obergericht (vgl.

auch § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, LS 211.1, sowie

§§ 280a-j der Zivilprozessordnung, LS 271, je vom 13. Juni 1976 und je in

der ebenso aktuellen Fassung), welches indes nunmehr als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörde zweiter Instanz durch die vom Regierungsrat bestimmte

Direktion der Justiz und des Innern abgelöst worden ist (§§ 44 Ziff. 9 und 75

Satz 2 EG ZGB sowie § 2 Ziff. 9 des Beschlusses des Regierungsrates über die

Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11;

vgl. die einschlägige regierungsrätliche Weisung vom 22. September 1999 in

ABl 1999 II 1232 ff., 1239 und 1290).

Obwohl die Pflegekindermaterie zweifellos

einen öffentlichrechtlichen Zusammenhang besitzt, ist sie zum einen doch

vorwiegend in das Familienrecht eingebettet, wofür sich das Obergericht

selbstredend besser eignet als das Verwaltungsgericht. Zum andern fussen die

erwähnten obergerichtlichen Kompetenzvorschriften in der Auffassung, dass

erstens das "Obergericht ... weiterhin als zweite Rechtsmittelinstanz für

Vormundschaftsbeschwerden zuständig" bleibt und zweitens sich seine

"Zuständigkeit ... nach wie vor ... rechtfertigt, wo es um die Beurteilung

von Angelegenheiten geht, welche die zivilrechtlichen Angelegenheiten des

Betroffenen berühren" (so die genannte Weisung, a.a.O.); und um beides

dreht es sich gegenwärtig (vgl. Art. 1, 2 und 27 je Abs. 1 PAV dafür, dass hier

Vormundschaftsbeschwerden vorliegen; ferner Thomas Geiser in: Basler Kommentar,

1999, Art. 420 N. 2 und 14 ZGB).

Auf die Beschwerde gilt es deshalb mangels

sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das

Geschäft ist kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das

Obergericht weiterzuleiten.

3. Keine Partei hat das Verfahren vor

Verwaltungsgericht veranlasst; dessen Kosten sind daher auf die Gerichtskasse

zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 23 und 27). Das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden, welche vor

Verwaltungsgericht wie die Beschwerdegegnerin keinerlei Aufwand gehabt haben,

wird das Obergericht behandeln.

4. Soweit die Beschwerdeführenden geltend

machen wollen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine

ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihnen frei,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René

Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die

Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

überwiesen.

Erwägungen

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

...