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Entscheid

VB.2001.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00218

12. September 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6381)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Auf sein Gesuch vom 9. November 1998

wurden an A von der Fürsorgebehörde der Gemeinde X erstmals im Dezember 1998

Beiträge im Sinn wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet. Für die ärztliche

Behandlung vom 19. Juli 1999 bis 28. August 1999 stellte Dr. B am 21. September

1999 Rechnung über Fr. 385.40 an A. Im Oktober 1999 ersuchte A die

Fürsorgebehörde X erstmals um Auszahlung von Fr. 385.40, um die Arztrechnung

begleichen zu können. Die Fürsorgebehörde lehnte unter Hinweis auf die primäre

Leistungspflicht der Krankenkasse die Auszahlung des verlangten Betrages ab.

Die zahlungspflichtige Krankenkasse D akzeptierte die Arztrechnung mit

Abrechnung vom 18. Januar 2000 und stellte A einen Auszahlungsschein über

Fr. 346.85 zu (Betrag Arztrechnung abzüglich 10% Selbstbehalt). Bis zum

Verfalltag am 18. März 2000 löste A den Auszahlungsschein jedoch nicht

ein. Am 12. April 2000 wurde A ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X vom

11. April 2000 für die Forderung von Dr. B zugestellt, wogegen er

Rechtsvorschlag erhob. Die D-Krankenkasse rechnete ihm am 20. Juni 2000 den

Betrag von Fr. 346.85 an die ausstehenden Krankenkassenprämien von Juli und

August 2000 in Höhe von Fr. 420.- an; A wurde entsprechend mit nur Fr. 73.15 an

Prämien belastet, worauf ihn die D-Kran­ken­kasse mit Schreiben vom 26. Juli

und 26. September 2000 hinwies.

Am 31. August 2000 reichte A die Arztrechnung

von Dr. B vom 1. September 1999 bei der Fürsorgebehörde X ein; am 14. September

2000 wurde die Rechnung von der Fürsorgebehörde im vollen Umfang bezahlt.

Mangels Verbuchung dieser Zahlung zahlte der Sozialdienst der Gemeinde X am 28.

September 2000 zusätzlich zum Grundbedarf I und II und zur Miete den Betrag von

Fr. 346.85 an A aus.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 teilte die

Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte A mit, dass infolge Teilzahlung an Dr. B

noch ein Betrag von Fr. 105.70 (Zins, Betreibungskosten und diverse

Kosten) offen sei; im Schreiben vom 28. November 2000 setzte die erwähnte

Inkassostelle eine Frist von 8 Tagen zur Bezahlung des noch offenen

Betrages von Fr.

105.70 an. Mit Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde X vom 15. Dezember 2000

wurde A verpflichtet, den – versehentlich zweimal bezahlten – Betrag von

Fr. 346.85 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II. Gegen die erwähnte Präsidialverfügung vom

15.

Dezember 2000 erhob A mit Eingabe vom 17. Januar 2001 Rekurs an den

Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 30. Mai 2001 wies der Bezirksrat Z den Rekurs

ab und auferlegte dessen Kosten A zur Bezahlung.

III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 6. Juli

2001.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben. Der Bezirksrat Z als Vorinstanz verzichtete auf eine

Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine

Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen die von der Fürsorgebehörde X verfügte und vom Bezirksrat Z bestätigte

Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung öffentlicher

Unterstützungsleistungen. Zur Beurteilung dieser Streitigkeit ist das

Verwaltungsgericht nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich

und funktionell zuständig. Die Streitsache weist einen Streitwert von Fr.

346.85

auf und fällt damit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Die Pflicht zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981

(SHG) aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben (dazu §§ 20, 26 und 27 SHG).

Keiner von diesen ist jedoch vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin führte

ihren Rückerstattungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass für die dem

Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung keine Rechtsgrundlage bestanden habe, so

dass er aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes der

Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung rückleistungspflichtig sei

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.

A., Zürich 1998, Rz. 145; VGR, 20. Sep­tember 1999, VB.1999.00243, Art. 62

Abs. 2 OR). Das ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Der Beschwerdeführer macht dazu geltend,

das Sozialamt sei nicht berechtigt gewesen, die Arztrechnung direkt zu

bezahlen. Er habe diese Rechnung im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin eingereicht,

nicht erst am 31. August 2000. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Rechnung an Dr.

B habe er im Rechtsstreit mit der Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte

gelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zahlung an Dr. B ging und

nicht an die Inkassostelle. Er habe eine Auszahlung der Krankenkasse via

Sozialamt erhalten – irrtümlicherweise. Das Sozialamt habe ihm gegenüber keine

Auszahlungen geleistet. Sollte es dennoch irrtümlich eine Auszahlung geleistet

haben, gehe ihn dies nichts an.

4.

Die Darstellungen der Parteien stimmen

soweit überein, dass der Beschwerdeführer die Arztrechnung von Dr. B vom 21.

September 1999 im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin vorgelegt, diese jedoch

erklärt habe, vorerst sei die Auszahlung der Krankenkasse abzuwarten. Der

Beschwerdeführer unterschlägt allerdings, dass ihm von der D-Kranken­kasse am

18.

Januar 2000 ein Auszahlungsschein über Fr. 346.85 zugestellt wurde, den er

jedoch nicht benützte. Wenn er in der Folge von der Inkassostelle der Ärzte und

Zahnärzte betrieben wurde, hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

Soweit der Beschwer­deführer bestreitet, dass er die Rechnung von Dr. B erst am

31.

August 2000 eingereicht habe, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits wird

der Eingang der Arztrechnung am 31. August 2000 vom Sozialdienst der

Gemeinde X bestätigt (Eingangsstempel), anderseits weist die erst am 14.

September 2000 vorgenommene Zahlung darauf hin, dass das Sozialamt diese

Rechnungskopie kurz zuvor erhalten haben muss. Dass der Sozialdienst nur

eine Rechnungskopie erhielt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; dies

erklärt sich daraus, dass der Krankenkasse die Arztrechnung im Original

vorgelegt werden muss, damit diese die Kosten übernimmt. Da die Krankenkasse D

am 18. Januar 2000 einen entsprechenden Auszahlungsschein ausstellte,

musste sie im Besitz des Rechnungsoriginals sein. Auch diese Umstände

sprechen daher für die Richtigkeit der Darstellung der Behörde. Weiter geht aus

dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2000, das der Beschwer­deführer

nicht bestreitet, hervor, dass er um Bezahlung der Rechnung von Dr. B gebeten

habe, die er offen gelassen habe. Daraus ist zu schliessen, dass der

Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung des Sozialamtes X diesem die

Rechnung am 31. August 2000 vorlegte, weil er deren Bezahlung trotz

Auszahlungsschein der D-Krankenkasse versäumt hatte.

5.

Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Auszahlung durch das Sozialamt der Gemeinde X im Rechtsstreit mit der

Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte gelegen hatte, brauchte das Sozialamt

grundsätzlich nicht zu kümmern. Der Beschwerdeführer selber hatte die

Arztrechnung ursprünglich dem Sozialamt und der Krankenkasse zur

Bezahlung vorgelegt. Dass weitere Kosten entstanden sind, hat der

Beschwerdeführer seinem Verhalten (Verzögerung der Zahlung) zuzuschreiben und

dafür einzustehen. Fehl geht weiter der Hinweis des Beschwerdeführers darauf,

dass er, wenn er die Rechnung tatsächlich erst am 31. August 2000 vorgelegt

hätte, diese an die Inkassostelle gesandt hätte. Es ist nicht einzusehen,

inwiefern dieses Vorgehen zur Bezahlung der Rechnung hätte führen können.

6.

Der Beschwerdeführer irrt weiter, wenn er

davon ausgeht, dass er eine Auszahlung seiner Krankenkasse – gemeint ist wohl

der Betrag von Fr. 346.85 – via Sozialamt erhalten, das Sozialamt ihm gegenüber

aber keine Auszahlung geleistet habe. Wie aus dem ausführlich beschriebenen

Sachverhalt hervorgeht und aktenkundig ist, rechnete die

D-Kran­kenkasse den dem Beschwerdeführer mittels Auszahlungsschein gutgeschriebenen

Betrag mangels Inanspruchnahme auf die von ihm zu leistenden

Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 an. Mit der Anrechnung des

ursprünglich zur Bezahlung der Arzt­rechnung gedachten Betrages von Fr. 346.85

an die Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 wurde die Fürsorgebehörde

X zwar in diesem Umfang entlastet, doch nahm sie das Vorgehen der Krankenkasse

zum Anlass, nach Vorlage der Arztrechnung von Dr. B anstelle der

Krankenkasse für deren Bezahlung besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer könnte

sich daher nicht auf einen Anspruch über Fr. 346.85 gegen das Sozialamt X bzw.

die Beschwerdegegnerin stützen.

7.

Wie dargelegt, war es der Sozialdienst der

Gemeinde X, der die Arztrechnung anstelle der Krankenkasse in vollem Umfang

(Fr. 385.40) bezahlte und dem Beschwerdeführer versehentlich den Betrag von Fr.

346.85

zusätzlich erstattete. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, das

Sozialamt habe ihm gegenüber keine Auszahlung geleistet, ist sein Vorbringen

daher aktenwidrig. Damit ist dargelegt, dass das Sozialamt für die Beschwerdegegnerin

mit Bezug auf die Arztrechnung von Dr. B insgesamt Fr. 346.85 zuviel bezahlt

hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorgelegen hätte. Einen solchen vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun. Entsprechend hat der Beschwerdeführer diesen

Betrag zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...