VB.2001.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00218
12. September 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6381)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00218
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung eines Rechnungsbetrags, den die Gemeinde sowohl an den Gläubiger als auch den Schuldner ausbezahlt hat
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Die Rückerstattungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen (E. 2).
Die Sachverhaltsdarstellung der Fürsorgebehörde erscheint zutreffend (E. 4).
Die Betreibung hat der Beschwerdeführer dem eigenen Verhalten zuzuschreiben (E. 5).
Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde sowohl die Rechnung direkt beglichen als auch dem Beschwerdeführer 90 % des Betrags ausbezahlt hat. Darauf hatte er keinen Anspruch (E. 6).
Der Beschwerdeführer hat den an ihn ausgerichteten Betrag zurückzubezahlen (E. 7).
Stichworte:
BEREICHERUNG
DOPPELZAHLUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. II OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Auf sein Gesuch vom 9. November 1998
wurden an A von der Fürsorgebehörde der Gemeinde X erstmals im Dezember 1998
Beiträge im Sinn wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet. Für die ärztliche
Behandlung vom 19. Juli 1999 bis 28. August 1999 stellte Dr. B am 21. September
1999 Rechnung über Fr. 385.40 an A. Im Oktober 1999 ersuchte A die
Fürsorgebehörde X erstmals um Auszahlung von Fr. 385.40, um die Arztrechnung
begleichen zu können. Die Fürsorgebehörde lehnte unter Hinweis auf die primäre
Leistungspflicht der Krankenkasse die Auszahlung des verlangten Betrages ab.
Die zahlungspflichtige Krankenkasse D akzeptierte die Arztrechnung mit
Abrechnung vom 18. Januar 2000 und stellte A einen Auszahlungsschein über
Fr. 346.85 zu (Betrag Arztrechnung abzüglich 10% Selbstbehalt). Bis zum
Verfalltag am 18. März 2000 löste A den Auszahlungsschein jedoch nicht
ein. Am 12. April 2000 wurde A ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X vom
11. April 2000 für die Forderung von Dr. B zugestellt, wogegen er
Rechtsvorschlag erhob. Die D-Krankenkasse rechnete ihm am 20. Juni 2000 den
Betrag von Fr. 346.85 an die ausstehenden Krankenkassenprämien von Juli und
August 2000 in Höhe von Fr. 420.- an; A wurde entsprechend mit nur Fr. 73.15 an
Prämien belastet, worauf ihn die D-Krankenkasse mit Schreiben vom 26. Juli
und 26. September 2000 hinwies.
Am 31. August 2000 reichte A die Arztrechnung
von Dr. B vom 1. September 1999 bei der Fürsorgebehörde X ein; am 14. September
2000 wurde die Rechnung von der Fürsorgebehörde im vollen Umfang bezahlt.
Mangels Verbuchung dieser Zahlung zahlte der Sozialdienst der Gemeinde X am 28.
September 2000 zusätzlich zum Grundbedarf I und II und zur Miete den Betrag von
Fr. 346.85 an A aus.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 teilte die
Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte A mit, dass infolge Teilzahlung an Dr. B
noch ein Betrag von Fr. 105.70 (Zins, Betreibungskosten und diverse
Kosten) offen sei; im Schreiben vom 28. November 2000 setzte die erwähnte
Inkassostelle eine Frist von 8 Tagen zur Bezahlung des noch offenen
Betrages von Fr.
105.70 an. Mit Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde X vom 15. Dezember 2000
wurde A verpflichtet, den – versehentlich zweimal bezahlten – Betrag von
Fr. 346.85 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II. Gegen die erwähnte Präsidialverfügung vom
15.
Dezember 2000 erhob A mit Eingabe vom 17. Januar 2001 Rekurs an den
Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 30. Mai 2001 wies der Bezirksrat Z den Rekurs
ab und auferlegte dessen Kosten A zur Bezahlung.
III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 6. Juli
2001.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben. Der Bezirksrat Z als Vorinstanz verzichtete auf eine
Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine
Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen die von der Fürsorgebehörde X verfügte und vom Bezirksrat Z bestätigte
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung öffentlicher
Unterstützungsleistungen. Zur Beurteilung dieser Streitigkeit ist das
Verwaltungsgericht nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich
und funktionell zuständig. Die Streitsache weist einen Streitwert von Fr.
346.85
auf und fällt damit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Die Pflicht zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
(SHG) aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben (dazu §§ 20, 26 und 27 SHG).
Keiner von diesen ist jedoch vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin führte
ihren Rückerstattungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass für die dem
Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung keine Rechtsgrundlage bestanden habe, so
dass er aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes der
Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung rückleistungspflichtig sei
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
A., Zürich 1998, Rz. 145; VGR, 20. September 1999, VB.1999.00243, Art. 62
Abs. 2 OR). Das ist nachfolgend zu prüfen.
3.
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend,
das Sozialamt sei nicht berechtigt gewesen, die Arztrechnung direkt zu
bezahlen. Er habe diese Rechnung im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin eingereicht,
nicht erst am 31. August 2000. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Rechnung an Dr.
B habe er im Rechtsstreit mit der Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte
gelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zahlung an Dr. B ging und
nicht an die Inkassostelle. Er habe eine Auszahlung der Krankenkasse via
Sozialamt erhalten – irrtümlicherweise. Das Sozialamt habe ihm gegenüber keine
Auszahlungen geleistet. Sollte es dennoch irrtümlich eine Auszahlung geleistet
haben, gehe ihn dies nichts an.
4.
Die Darstellungen der Parteien stimmen
soweit überein, dass der Beschwerdeführer die Arztrechnung von Dr. B vom 21.
September 1999 im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin vorgelegt, diese jedoch
erklärt habe, vorerst sei die Auszahlung der Krankenkasse abzuwarten. Der
Beschwerdeführer unterschlägt allerdings, dass ihm von der D-Krankenkasse am
18.
Januar 2000 ein Auszahlungsschein über Fr. 346.85 zugestellt wurde, den er
jedoch nicht benützte. Wenn er in der Folge von der Inkassostelle der Ärzte und
Zahnärzte betrieben wurde, hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Rechnung von Dr. B erst am
31.
August 2000 eingereicht habe, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits wird
der Eingang der Arztrechnung am 31. August 2000 vom Sozialdienst der
Gemeinde X bestätigt (Eingangsstempel), anderseits weist die erst am 14.
September 2000 vorgenommene Zahlung darauf hin, dass das Sozialamt diese
Rechnungskopie kurz zuvor erhalten haben muss. Dass der Sozialdienst nur
eine Rechnungskopie erhielt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; dies
erklärt sich daraus, dass der Krankenkasse die Arztrechnung im Original
vorgelegt werden muss, damit diese die Kosten übernimmt. Da die Krankenkasse D
am 18. Januar 2000 einen entsprechenden Auszahlungsschein ausstellte,
musste sie im Besitz des Rechnungsoriginals sein. Auch diese Umstände
sprechen daher für die Richtigkeit der Darstellung der Behörde. Weiter geht aus
dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2000, das der Beschwerdeführer
nicht bestreitet, hervor, dass er um Bezahlung der Rechnung von Dr. B gebeten
habe, die er offen gelassen habe. Daraus ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung des Sozialamtes X diesem die
Rechnung am 31. August 2000 vorlegte, weil er deren Bezahlung trotz
Auszahlungsschein der D-Krankenkasse versäumt hatte.
5.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Auszahlung durch das Sozialamt der Gemeinde X im Rechtsstreit mit der
Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte gelegen hatte, brauchte das Sozialamt
grundsätzlich nicht zu kümmern. Der Beschwerdeführer selber hatte die
Arztrechnung ursprünglich dem Sozialamt und der Krankenkasse zur
Bezahlung vorgelegt. Dass weitere Kosten entstanden sind, hat der
Beschwerdeführer seinem Verhalten (Verzögerung der Zahlung) zuzuschreiben und
dafür einzustehen. Fehl geht weiter der Hinweis des Beschwerdeführers darauf,
dass er, wenn er die Rechnung tatsächlich erst am 31. August 2000 vorgelegt
hätte, diese an die Inkassostelle gesandt hätte. Es ist nicht einzusehen,
inwiefern dieses Vorgehen zur Bezahlung der Rechnung hätte führen können.
6.
Der Beschwerdeführer irrt weiter, wenn er
davon ausgeht, dass er eine Auszahlung seiner Krankenkasse – gemeint ist wohl
der Betrag von Fr. 346.85 – via Sozialamt erhalten, das Sozialamt ihm gegenüber
aber keine Auszahlung geleistet habe. Wie aus dem ausführlich beschriebenen
Sachverhalt hervorgeht und aktenkundig ist, rechnete die
D-Krankenkasse den dem Beschwerdeführer mittels Auszahlungsschein gutgeschriebenen
Betrag mangels Inanspruchnahme auf die von ihm zu leistenden
Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 an. Mit der Anrechnung des
ursprünglich zur Bezahlung der Arztrechnung gedachten Betrages von Fr. 346.85
an die Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 wurde die Fürsorgebehörde
X zwar in diesem Umfang entlastet, doch nahm sie das Vorgehen der Krankenkasse
zum Anlass, nach Vorlage der Arztrechnung von Dr. B anstelle der
Krankenkasse für deren Bezahlung besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer könnte
sich daher nicht auf einen Anspruch über Fr. 346.85 gegen das Sozialamt X bzw.
die Beschwerdegegnerin stützen.
7.
Wie dargelegt, war es der Sozialdienst der
Gemeinde X, der die Arztrechnung anstelle der Krankenkasse in vollem Umfang
(Fr. 385.40) bezahlte und dem Beschwerdeführer versehentlich den Betrag von Fr.
346.85
zusätzlich erstattete. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, das
Sozialamt habe ihm gegenüber keine Auszahlung geleistet, ist sein Vorbringen
daher aktenwidrig. Damit ist dargelegt, dass das Sozialamt für die Beschwerdegegnerin
mit Bezug auf die Arztrechnung von Dr. B insgesamt Fr. 346.85 zuviel bezahlt
hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorgelegen hätte. Einen solchen vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun. Entsprechend hat der Beschwerdeführer diesen
Betrag zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...