VB.2001.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00224
18. Oktober 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6447)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00224
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.10.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Festlegung des Grundbedarfs I für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt
Auf die Beschwerden ist einzutreten (E. 1).
Die Ergänzung der Beschwerdeschrift ist aus dem Recht zu weisen, da sie nichts zur Beurteilung beiträgt (E. 2).
Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln (E. 3a).
Die Vorinstanz stützte ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände (E. 3b).
Der Behörde obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation, genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig (E. 3d).
Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden (E. 3e).
Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3f).
Stichworte:
GEMEINSAMER HAUSHALT
HAUSHALTGRÖSSE
MEHRPERSONENHAUSHALT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A und B beziehen seit Dezember 1997 bzw.
Januar 1999 Sozialhilfe. Seit März 2000 wohnen sie an der Q-strasse in Zürich
als Untermieter in einem Haus, das vom Amt für Soziale Einrichtungen im Rahmen
des Projekts "Begleitetes Wohnen" (BEWO) gemietet wird. Es steht
ihnen dort je ein Einzelzimmer sowie gemeinsam ein Aufenthaltsraum, eine Küche,
ein Bad und eine Waschküche zur Verfügung.
Am 25. Juli 2000 setzte die
Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde für beide Bezüger die Leistungen für
die Dauer eines Jahres neu fest. Dabei ging sie von einem Konkubinatsverhältnis
aus, weshalb sie beim Grundbedarf I und beim Grundbedarf II je die Ansätze
eines Zweipersonenhaushalts von Fr. 773.- bzw. Fr. 78.- berücksichtigte; auf
dieser Grundlage ergab sich ein monatlicher Unterstützungsbedarf von Fr.
1'895.- für A und von Fr. 1'645.- für B.
Dagegen erhoben A und B am 9. bzw. 23. August
2000 Einsprache. Sie machten geltend, im vom Amt für Soziale Einrichtungen
gemieteten Haus lebten insgesamt 20 Personen als Untermieter; es gehe nicht an,
sie beide als Konkubinatspaar zu behandeln. Das Projekt "Begleitetes
Wohnen" sehe keine Formen des Zusammenlebens im Sinn einer Wohngemeinschaft
oder eines Konkubinats vor.
Die Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde
wies die Einsprachen am 6. Februar 2001 ab. Sie erwog, es entspreche § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie § 17 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Verbindung mit den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Ziff. B.2.2
und B.2.4), bei familienähnlichen Gemeinschaften, welche die Haushaltfunktionen
gemeinsam ausübten, den Grundbedarf I und II nach der Anzahl Personen des
gemeinsamen Haushalts zu bemessen. Eine solche Haushaltsgemeinschaft sei mit
Bezug auf die beiden Einsprechenden zu Recht angenommen worden: Entgegen ihrer
sinngemässen Behauptung teilten sie die gemeinsam benützten Räume
(Aufenthaltsraum, Küche und Bad) nicht mit anderen Personen im gleichen Haus.
Zudem verfügten sie über einen gemeinsamen Telefonanschluss mit gemeinsamem
Telefonbeantworter. Schliesslich sei unbestritten, dass sie seit längerer Zeit
befreundet seien.
Erwägungen
II. Dagegen erhoben A und B am 20. bzw. 17.
März 2001 Rekurs. Der Bezirksrat Zürich hiess am 23. Mai 2001 den Rekurs von A
im Sinn der Erwägungen teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und setzte den
monatlichen Grundbedarf II rückwirkend ab 25. Juli 2000 auf Fr. 100.- fest.
Gleichentags hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs von B ebenfalls im Sinn der
Erwägungen teilweise gut und setzte dessen monatlichen Grundbedarf rückwirkend
ab 25. Juli auf Fr. 100.- fest.
III. Dagegen erhoben A und B am 28. Juni 2001
mit gesonderten Eingaben Beschwerde an das Verwaltungsgericht. A reichte dabei
zwei Fassungen ihrer Beschwerdeschrift ein, nämlich eine gekürzte und eine
Fassung mit Ergänzung "nur für das Verwaltungsgericht".
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2001
wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der Beschwerdegegnerin
sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt,
bezüglich der Beschwerde von A unter Zustellung der gekürzten Fassung der
Beschwerdeschrift.
Der Bezirksrat Zürich beantragte am 23. Juli
2001.
Abweisung der Beschwerden. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich ersuchte
am 8. August 2001 das Verwaltungsgericht um Zustellung der zweiten Fassung der
Beschwerdeschrift von A. Der Abteilungssekretär teilte der Behörde hierauf am
14.
August 2001 mit, diese Fassung werde allenfalls aus dem Recht gewiesen;
falls dies nicht geschehe, werde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu einer
ergänzenden Beschwerdeantwort geboten. Mit Eingabe vom 27. August 2001
beantragte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich Abweisung beider Beschwerden.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden ist aufgrund des Streitwerts nach § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) der
Einzelrichter berufen, dessen Kompetenz auch die Prüfung der
Sachurteilsvoraussetzungen – insbesondere der gerichtlichen Zuständigkeit nach
§§ 19 ff. in Verbindung mit §§ 41 ff. VRG und der Beschwerdelegitimation
nach § 21 in Verbindung mit § 70 VRG – umfasst. Da diese
Sachurteilsvoraussetzungen hier gegeben sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
In ihrer ergänzenden Fassung zur
Beschwerdeschrift schildert die Beschwerdeführerin Auseinandersetzungen mit der
sie früher betreuenden Sozialarbeiterin. Aufgrund ihres Hinweises
"Original nur für das Verwaltungsgericht" will die Beschwerdeführerin
diese ergänzende Fassung nur dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch der
Beschwerdegegnerin zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch grundsätzlich
Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung nur
Beschwerdevorbringen zu Grund legt, zu denen sich die Beschwerdegegnerin
äussern kann. Weil die genannte Beschwerdeergänzung nach Auffassung des
Gerichts nichts zur Beurteilung der Beschwerde beiträgt, ist dieses
Schriftstück aus dem Recht zu weisen.
3.
a) Unter "familienähnlichen
Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden,
welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,
Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne
ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden, z.B. Konkubinatspaare, Geschwister,
Kolleginnen, Freunde etc. Wie der Bezirksrat zutreffend dargelegt hat, dürfen
Einkommen und Vermögen der in solchen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen
mangels gegenseitiger Unterstützungspflicht nicht zusammengerechnet werden,
sondern ist für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto
zu führen (SKOS-Richtlinien F.5.1); indessen ist der günstigeren Kostenstruktur
eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen
Rechnung zu tragen, wofür die SKOS-Richtlinien sowohl für den Grundbedarf I wie
auch für den Grundbedarf II je nach Haushaltgrösse abgestufte Beiträge
vorsehen, bei einem Zweipersonenhaushalt je Person/Monat als Grundbedarf I Fr.
773.
- sowie als Grundbedarf II Fr. 78.-. Leben mehrere Erwachsene in einem
Haushalt, bilden aber nur teilweise eine Wirtschaftsgemeinschaft, so ist jeder
unterstützten Person der Grundbedarf II für einen 1-Personen-Haushalt zu
gewähren (B.2.2 und B.2.4 der Richtlinien). – Auf diese Erwägungen, die der
Praxis des Verwaltungsgerichts entsprechen (VGr, 22. Dezember 2000,
VB.2000.00276; 11. Mai 2000, VB.2000.00072; beide einsehbar unter
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung/search.html), kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt
entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen
Existenz nötig ist; der Grundbedarf II bezweckt die regional differenzierte
Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und
gesellschaftlichen Leben erleichtert.
b) Die Beschwerdeführenden stellen diese
Grundsätze nicht in Frage; sie machen jedoch geltend, diese Regelung seien in
ihrem Fall nicht anwendbar, weil sie beide zusammen keine familienähnliche
Gemeinschaft bildeten. Der Bezirksrat hat diesem Einwand teilweise Rechnung
getragen; er anerkannte, dass die heutigen Beschwerdeführenden die
Haushaltsfunktionen nur teilweise gemeinsam ausübten und daher nur teilweise
eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten; deswegen gestand er ihnen hinsichtlich
des Grundbedarfs II je den vollen Betrag eines Einpersonenhaushalts von Fr.
100.
- (statt Fr. 78.- als der Hälfte des vollen Betrags eines
Zweipersonenhaushalts) zu. Vor Verwaltungsgericht beharren die Beschwerdeführenden
auf ihrer Sachdarstellung, wonach sie überhaupt keine familienähnliche
Gemeinschaft bildeten, weshalb ihnen auch hinsichtlich des Grundbedarfs I je
der volle Betrag eines Einpersonenhaushalts von monatlich je Fr. 1'010.- (statt
je Fr.773.- als der Hälfte des vollen Betrags eines Zweipersonenhaushalts)
zuzuerkennen sei.
c) Der Bezirksrat hat erwogen, es könne
offenbleiben, ob die Rekurrierenden in einem stabilen Konkubinat lebten;
entscheidendes Kriterium sei die gemeinsame Ausübung von Haushaltsfunktionen.
Gemäss den Abklärungen der städtischen Behörde sowie aufgrund der vorliegenden
Akten bestünden hinreichende Indizien dafür, dass die Rekurrierenden zumindest
einen Teil der Haushaltsfunktionen in ihrer Unterkunft an der Q-strasse
gemeinsam ausübten. Diese Indizien seien von den Rekurrierenden nicht
entkräftet worden. Der Bezirksrat stützt sich dabei insbesondere auf folgende
Akten:
Die für A zuständige Betreuerin
vermerkte am 15. Februar 2000, A könne mit ihrem Freund B im Rahmen des
Projekts "Begleitetes Wohnen" eine gemeinsame Wohnung beziehen.
Die für B zuständige Betreuerin hielt
am 28. Februar 2000 fest, er werde nun mit seiner Freundin A in einer Wohnung
des Projekts "BEWO" zusammenleben.
Die für A zuständige Betreuerin hielt
zu einem am 25. Juli 2000 mit ihr geführten Gespräch fest: Ab August 2000 werde
nunmehr bei der Bedarfsbemessung der Ansatz für einen Zweipersonenhaushalt
angewendet. Dem Einwand von A, sie lebe "nur so" (ohne Konkubinat)
mit B zusammen, hielt die Betreuerin entgegen, es liege ein Konkubinatsverhältnis
vor, was sich aufgrund der seinerzeitigen Anfrage seitens der mit dem Projekt
"Begleitetes Wohnen" befassten Stelle, ob B trotz fehlenden
fürsorgerechtlichen Wohnsitzes in der Stadt Zürich zu A ziehen könne, ergebe.
In ihrer Stellungnahme an die
Einspracheinstanz vom 16. August 2000 führte die Betreuerin aus, im Wissen um
die lange Freundschaft zwischen A und B habe sie der Anfrage des BEWO, ob B
zusammen mit A eine Wohnung im BEWO beziehen könne, zugestimmt. Bereits damals
sei eigentlich klar gewesen, dass der Konkubinatsansatz angewendet werden
müsste. Weil A jedoch mit grossem Einsatz einen Vorkurs in Fotografie
absolviert habe, sei man indessen übereingekommen, dass sie vorerst "keine
Extras" beziehe, dafür aber die Ansätze für einen Einpersonenhaushalt
angewendet würden.
Am 22. Januar 2001 befragte der
Sekretär der Einspracheinstanz die zuständige Sachbearbeiterin des Projekts
"Begleitetes Wohnen", D, über die Wohnsituation der beiden
Einsprechenden. Gemäss Auskunft von D steht den beiden neben je einem Einzelzimmer
gemeinsam ein Aufenthaltsraum, eine Küche und ein Bad zur Verfügung, welche
Räume sie nicht mit weiteren Personen im Haus teilen.
d) Die Annahme einer familienähnlichen
Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung
setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens
wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren. Das wiederum
bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen
kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt
ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist hingegen
- wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften vor allem
junger Leute ("WG") zeigt - eine enge persönliche Beziehung zwischen
den beteiligten Personen. Ist streitig, ob eine unterstützungsbedürftige Person
zusammen mit anderen (bedürftigen oder nicht bedürftigen Personen) eine
familienähnliche Gemeinschaft bilde und ihr Grundbedarf deswegen nach den
Ansätzen eines Mehrpersonenhaushalts zu berechnen sei, so greift auch in dieser
Hinsicht der im Sozialhilferecht allgemein geltende Grundsatz ein, dass die
Fürsorgebehörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat,
wobei dem Sozialhilfeempfänger eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft
(RB 1998 Nr. 82 f.). Lässt sich auch aufgrund hinreichender
Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der vermuteten familienähnlichen
Gemeinschaft kein eindeutiges Beweisergebnis erzielen, so trägt die Behörde die
objektive Beweislast mit der Folge, dass die Bedarfsberechnung unter Annahme
eines Einpersonenhaushalts zu erfolgen hat (zur Verteilung der objektiven
Beweislast vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N. 5).
Sowohl hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsermittlungen wie auch bezüglich
der Beweiswürdigung umstritten bleibender Tatsachenbehauptungen kann sich die
Behörde mit schlüssigen Indizien begnügen. Wie die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, ist es kaum möglich und ihr nicht
zuzumuten, bei "zusammen wohnenden" Personen abzuklären, ob und
inwieweit Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden. Der
Verzicht auf weitere Abklärungen setzt allerdings, was die Beschwerdegegnerin
verkennt, voraus, dass zumindest aufgrund der äusseren Wohnsituation
vernünftigerweise vermutet werden kann, dass die betreffenden Personen die
Haushaltsfunktionen zumindest in erheblichem Umfang gemeinsam ausüben und
finanzieren. In Fällen hingegen, in denen bereits die Wohnverhältnisse
diesbezüglich nicht zu einen eindeutigen Schluss führen, sind zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen, soweit nicht andere hinreichende Indizien für die
Annahme einer Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Ungeachtet der äusseren Wohnsituation
abzuklären sind Umstände, die erhebliche Zweifel an einer gemeinsamen
Haushaltführung wecken.
e) Im Licht dieser Kriterien handelt es sich
bei der vorliegenden Streitsache um einen Grenzfall:
Die Wohnsituation der beiden
Beschwerdeführenden begründet keine Vermutung des gemeinsamen Haushaltens,
schliesst anderseits aber eine solche Annahme auch nicht von vornherein aus.
Sie leben zwar nicht in einer gemeinsamen in sich abgeschlossenen Wohnung;
anderseits steht ihnen im Haus Q-strasse, das im Rahmen des Projektes
"Begleitetes Wohnen" genutzt wird, je ein Einzelzimmer sowie
gemeinsam ein Aufenthaltsraum, eine Küche und ein Bad zur Verfügung. Dabei ist
festzuhalten, dass die am 22. Januar 2001 von der Betreuerin D gegenüber der
Einsprachebehörde abgegebene Erklärung , wonach die von den Beschwerdeführenden
benutzten Räume (Aufenthaltsraum, Küche und Bad) nicht mit weiteren Personen im
Haus zu teilen seien, durch das von den Beschwerdeführenden nunmehr vorgelegte
Schreiben von D vom 22. Juni 2001 nicht entkräftet wird; in diesem Schreiben
äussert sich die Betreuerin nur allgemein zur Nutzungsordnung im Haus
Q-strasse.
Zumindest glaubwürdig ist sodann aufgrund der
vorliegenden Akten die vom Bezirksrat übernommene Darstellung der
Beschwerdegegnerin, die gemeinsame Unterbringung beider Beschwerdeführenden im
Haus Q-strasse bzw. die in der genannten Weise erfolgte Zuweisung von
Räumlichkeiten zur gemeinsamen Benutzung entspreche einem Wunsch der
Beschwerdeführenden, welche seit längerer Zeit befreundet seien. Diese
Darstellung, die durch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben
von D vom 22. Juni 2001 ebenfalls nicht entkräftet wird, spricht zusätzlich
dafür, dass die Beschwerdeführenden die Haushaltsfunktionen zumindest teilweise
gemeinsam ausüben. Wie erwähnt setzt war die Annahme einer familienähnlichen
Gemeinschaft mit gemeinsam ausgeübten Haushaltsfunktionen gar nicht voraus,
dass die betroffenen Personen durch eine enge persönliche Beziehung verbunden
sind; anderseits kann dieser Umstand durchaus als Indiz für das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden.
Die in den beiden Beschwerdeschriften
enthaltene, weitgehend übereinstimmende Sachdarstellung betreffend
"Essen", "Telefonieren", "Reinigen" und
"Waschen" lassen anderseits Zweifel daran offen, ob die
Beschwerdeführenden die Haushaltsfunktionen tatsächlich gemeinsam ausüben. Das
grösste Gewicht als Kostenfaktor kommt dabei der Ernährung zu. Zwar stellt die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie nehme wegen ihrer beruflichen Tätigkeit
Frühstück und Mittagessen ausser Haus ein, kein zwingendes Argument gegen die
Annahme einer Haushaltsgemeinschaft dar. Bei zahlreichen Wohngemeinschaften,
die als solche anerkannt sind, dürfte es sich so verhalten, dass ein Teil der täglichen
Verpflegung berufsbedingt auswärts eingenommen wird. Von grösserer Bedeutung
ist aber ihr weiteres Vorbringen, ihre Lebererkrankung schliesse es aus, die
gleiche Kost einzunehmen wie der Beschwerdeführer. Entgegen der Auffassung des
Bezirksrats kann sich dieser Umstand sehr wohl massgebend auf die Beurteilung
der Frage auswirken, ob von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden
auszugehen ist: Bestehen die Einsparmöglichkeiten, welche die Abstufung des
Grundbedarfs I nach Haushaltsgrösse rechtfertigen, gar nicht, so ist dieser
Umstand nicht nur bei der einen Person zu berücksichtigen (i.c. durch die
Gewährung situationsbedingter Leistungen wegen der Mehrkosten der Spezialdiät),
sondern bei beiden. Entsprechend verhält es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin
bezüglich des Waschens, dem allerdings bei einer Gesamtwürdigung der Situation
geringere Bedeutung zukommt.
f) Wie sich aufgrund dieser – vorläufigen –
Beweiswürdigung ergibt, sprechen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer
Haushaltsgemeinschaft, bleiben aber gleichwohl Zweifel offen. Aufgrund der
zurzeit gegebenen Beweislage lässt sich die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft
(noch) nicht rechtfertigen. Anderseits rechtfertigt es sich beim gegenwärtigen
Stand der Ermittlungen auch nicht, den von der Beschwerdegegnerin angestrebten
Beweis für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft als definitiv gescheitert
zu betrachten, mit der Folge, dass entsprechend den Beschwerdebegehren der
Grundbedarf I nach den Ansätzen eines Einpersonenhaushalt zu berechnen wäre.
Vielmehr bedarf der Sachverhalt der ergänzenden Ermittlung. Über die
Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin auf die Haushaltsführung wird
in erster Linie deren Hausarzt Auskunft geben können. Zusätzlich können die
Beschwerdeführenden persönlich befragt werden. Die Vornahme der ergänzenden
Untersuchung ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, an welche die Sache zu
diesem Zweck zurückzuweisen ist (§ 64 VRG).
Erhärten sich aufgrund einer solchen
Befragung die Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden die
Haushaltsfunktionen zu einem erheblichen Teil gemeinsam ausüben, so ist der
Grundbedarf I entsprechend den bisherigen Entscheiden der Vorinstanzen nach den
Ansätzen eines Zweipersonenhaushalt zu bemessen; andernfalls ist dieser Bedarf
entsprechend den übereinstimmenden Begehren der Beschwerdeführenden nach den
Ansätzen eines Einpersonenhaushalts zu veranschlagen. Unabhängig vom Ergebnis
dieser weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung muss es schon aus
prozessualen Gründen (wegen des Verbots einer Schlechterstellung gemäss § 63
Abs. 2 VRG) dabei bleiben, dass der Grundbedarf II nach Ansätzen eines
Einpersonenhaushalts zu bemessen ist (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 64 N. 12).
4.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerden werden teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an die Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich zurückgewiesen.
...