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Entscheid

VB.2001.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00226

17. September 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6387)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A stellte sein Fahrzeug am 1. Dezember

2000 am Stadthausquai 17 in Zürich 1 vorschriftswidrig auf einem

Gehbehindertenparkplatz ab. In der Folge wurde es von der motorisierten

Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich abgeschleppt.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurden dafür

A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- in Rechnung gestellt. Eine dagegen

gerichtete Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 14. März 2001 ab und

auferlegte A zusätzlich die Verfahrenskosten.

Erwägungen

II. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob A am

24.

April 2001 Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Der Statthalter

hiess das Rechtsmittel am 12. Juni 2001 gut. Er erwog im Wesentlichen, das

Abschleppen eines vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugs setze eine

erhebliche Verkehrsgefährdung oder -behinderung voraus. Zudem dürften in

Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit keine anderen Massnahmen in Frage

kommen. Vorliegend sei diese Massnahme unverhältnismässig, da zeitliche

Dringlichkeit erst dann vorliege, wenn tatsächlich eine behinderte Person auf

den blockierten Parkplatz angewiesen sei. Der verständliche Wunsch,

Invalidenparkplätze jederzeit für die Berechtigten zur Verfügung zu halten,

genüge nicht.

III. Der Stadtrat von Zürich wandte sich am

11.

Juli 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts sowie die Wiederherstellung der

Verfügung der Stadtpolizei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Beschwerdegegners.

Der Beschwerdegegner beantragte am 29. August

2001.

die Abweisung des Rechts­mittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich

verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2, § 30 lit. b Satz 2 und § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Angesichts des Streitwerts der

Angelegenheit hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.

2.

a) Der für den Entscheid wesentliche

Sachverhalt ist zwischen den Parteien jedenfalls im Grundsatz nicht umstritten.

Der Beschwerdegegner räumte von Anfang an ein, sein Fahrzeug

unberechtigterweise auf einem für Behinderte reservierten Parkplatz abgestellt

zu haben. Strittig ist einzig, ob die Ersatzvornahme, d.h. das Abschleppen des

Fahrzeugs des Beschwerdegegners, zulässig war und dementsprechend die

Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu Recht Gebühren erhoben hat.

b) Die Vorinstanz ging ohne nähere Erörterung

davon aus, massgebende gesetzliche Grundlage für das Abschleppen

vorschriftswidrig abgestellter Fahrzeuge stelle ausschliess­lich § 30 lit. b in

Verbindung mit § 31 Abs. 3 VRG dar. Unbeachtet blieb dabei, dass Art. 31

der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV;

Stadt Zürich, Amtliche Sammlung der Beschlüsse, Bd. 36, S. 322 ff.) eine

spezielle Regelung für das Wegschaffen von Fahrzeugen enthält, worauf die Beschwerdeführerin

allerdings auch vor Verwaltungsgericht nur sehr beiläufig hinweist.

Der Stadtrat leitet seine Regelungskompetenz

aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) ab, der den

Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der Ortspolizei

aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung

verpflichtet (Abs. 2). Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind dabei weit

umschrieben (§ 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der

Gemeindepolizei zur

Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vom 8. Februar 1934; H. R.

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74

N. 2.1 ff.) und umfassen auch die Verkehrspolizei. Art. 31 APV stellt

damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Entfernung vorschriftswidrig

parkierter Fahrzeuge dar (vgl. VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 2a).

Die strittige Massnahme ist deshalb vorab auf ihre Vereinbarkeit mit dieser

Bestimmung zu überprüfen.

c) Art. 31 Abs. 1 APV setzt für die

Wegschaffung von Fahrzeugen vom öffentlichen Grund – alternativ neben anderen,

hier nicht interessierenden Tatbeständen – deren vorschriftswidriges Parkieren

oder die Behinderung der rechtmässigen Benützung des öffentlichen Grundes

voraus. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass sein Verhalten gegen Art.

65.

Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)

verstiess.

Nicht vorausgesetzt wird in Art. 31 APV im

Gegensatz zu § 31 Abs. 3 VRG zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Bei allem

Verwaltungshandeln haben die Behörden aber den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. für die Einschränkung von Grundrechten

Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

Es fragt sich damit namentlich, ob eine

abstrakte Behinderung anderer Verkehrsteil­nehmer die fragliche Massnahme

bereits rechtfertigt. Beschwerdegegner und Vorinstanz vertreten die Auffassung,

eine Wegschaffung sei erst dann statthaft, wenn das vorschriftswidrig parkierte

Fahrzeug einen Benutzungsberechtigten konkret am Parkieren hindere. Dieser

Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft es zu, dass Behinderten

kein individueller Anspruch auf einen Parkplatz zukommt und sie sich somit mit

der Belegung der reservierten Felder durch andere Berechtigte abzufinden haben.

Gehbehinderte sind aber im Vergleich zur übrigen Bevölkerung in viel höherem

Mass darauf angewiesen, an den von ihnen aufgesuchten Örtlichkeiten freie

Parkplätze aufzufinden. Eine längere Suche und ein Ausweichen an entfernter

gelegene Orte soll ihnen wenn immer möglich nicht zugemutet werden. An der

Freihaltung dieser Parkplätze für die Berechtigten besteht deshalb

ein erhebliches

öffentliches Interesse und ein entsprechender spezifischer polizeilicher

Auftrag ist – im Gegensatz zur Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegner –

zu bejahen. Es besteht in dieser Hinsicht ein deutlicher Unterschied zum Fall

der blossen Überschreitung der zulässigen Benützungszeit auf gewöhnlichen

Parkplätzen. Zum Einen stellt dies grundsätzlich einen weniger gewichtigen

Verstoss dar als ein von Anfang an regelwidriges Parkieren. Zum Andern ist den

in dieser Hinsicht nicht privilegierten Verkehrsteilnehmern zuzumuten, einen

anderen Abstellplatz zu suchen. Im Übrigen kann auch die Überschreitung der

Höchstparkierdauer unter Umständen die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigen.

Dies ist namentlich auf Parkplätzen der Fall, die für einen raschen und

häufigen Verkehrsumschlag bestimmt sind (vgl. VGr, 19. November 1999,

VB.1999.00300, E. 2b; 5. Mai 1998, VB.1998.00079, E. 3). Der Einwand des

Beschwerdegegners, ein polizeilicher Generalauftrag zur Freihaltung der für

Gehbehinderte reservierten Parkfelder würde der Willkür Tür und Tore öffnen,

trifft deshalb nicht zu.

Eine Entfernung von Fahrzeugen ist überdies

nur dann verhältnismässig, wenn die konkrete Situation mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die Behinderung von Berechtigten erwarten lässt. Dies hängt

insbesondere von der freien Zahl von Parkplätzen und der zu erwartenden

Nachfrage ab. Die Behörde verfügt diesbezüglich über ein erhebliches Ermessen,

in dessen Ausübung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG

nur eingreifen darf, falls es überschritten oder missbraucht wurde. Die

Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Stadt- und dem Bezirksrat (act. 7/6/3

S. 2 und 7/1 S. 7) sind zu unbestim­mt, um die Verhältnismässigkeit der

strittigen Massnahme in Zweifel zu ziehen, zumal der ausführende Polizeibeamte

angegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt seien alle drei vor­­handenen

Behindertenparkplätze besetzt gewesen, wovon zwei durch Berechtigte mit

entsprechender Bewilligung (act. 7/6/7).

d) Der Beschwerdegegner brachte gegen die

strittige Gebühr von Fr. 425.- stets ausschliesslich vor, die Wegschaffung

seines Fahrzeugs sei unzulässig gewesen sei. Da andere rechtliche Mängel der

ursprünglichen Verfügung weder vorgebracht werden noch ersichtlich sind, ist

die Beschwerde gutzuheissen.

e) Der Argumentation der Beschwerdeführerin,

für das Abschleppen von Fahrzeugen genüge eine abstrakte Gefahr bzw.

(Verkehrs-) Behinderung, die immer dann vorliege, wenn die missachtete

strassenverkehrsrechtliche Vorschrift dem Schutz der Verkehrssicher­heit oder

der Vermeidung einer Verkehrsbehinderung dient, kann allerdings nicht

beigetreten werden: Parkiervorschriften dienen nicht der polizeilichen

Gefahrenabwehr im engen Sinn wie beispielsweise Vorschriften über den Umgang

mit Giftstoffen, um deren Anwendung es im von der Beschwerdeführerin als

Präjudiz herangezogenen BGE 103 Ib 227 ging. Ihr hauptsächlicher Zweck ist

die gerechte Verteilung der vorhandenen Parkplätze auf möglichst viele der

daran interessierten Verkehrsteilnehmer und liegt damit aus­serhalb des

traditionellen Polizeibegriffs. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte

Motiv des Schutzes der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von

Verkehrsstörungen tritt deutlich dahinter zurück.

3.

...

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 12. Juni 2001 aufgehoben.

...