VB.2001.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00228
19. September 2001Deutsch20 min
(URT.2001.6418)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00228
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.09.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.12.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Ungebührliche und übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift.
Definition von Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit (E.2a). Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit im vorliegenden Fall bejaht (E.2c,d). Insbesondere zur Ungebührlichkeit: Ungebührlichkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Vorwurf der Parteilichkeit oder der Amtspflichtverletzung gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht ungebührlich. Die Bewertung polemischer Äusserungen hängt davon ab, inwieweit ein realer Hintergrund oder ein Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen vorliegt. Offen gelassen, ob die Unterstellung bewusster Amtspflichtverletzungen zur blossen Rüge von Verfahrensfehlern ungebührlich ist. Ungebührlichkeit des Vorwurfs der bewussten Rechtsbeugung ohne konkrete Anzeichen hierfür, der Abnormalität und von Charaktermängeln ohne jeden Bezug zum Sachverhalt sowie bestimmter Ausdrücke (E. 2d). Angemessene Rechtsfolge ist die Rückweisung zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens und im Säumnisfall das Nichteintreten (E.3).
Stichworte:
ANDROHUNG
ANSTANDSGEBOT
BESCHWERDESCHRIFT
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
NICHTEINTRETEN
ORDNUNGSBUSSE
SÄUMNISFOLGEN
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNGEBÜHRLICHKEIT
WEITSCHWEIFIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 6 lit. I EMRK
Art. 1 lit. I OrdnungsstrafG
Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG
Art. 4 lit. I OrdnungsstrafG
§ 21 lit. I StPO
§ 5 lit. III VRG
§ 56 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 21 November 1998 wurde das Gebäude
Q-strasse Nr. X in R von einem Brandfall betroffen. Der Schaden wurde am
23. November 1998 vom Eigentümer, A, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
gemeldet. Die Gebäudeversicherung anerkannte mit Schreiben vom 3. Februar
1999 und 22. Juni 1999 den Schaden im Umfang von insgesamt Fr. 73'000.‑
und entrichtete diese Summe zuzüglich Zins in zwei Teilzahlungen am
22. November 1999 bzw. am 23. Dezember 1999 an den Eigentümer.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1999 an die
"Gebäudeversicherung des Kt. Zürich z.H. Rekurskommission" beantragte
A die Aufhebung der Rechtskraft des Abschätzungsergebnisses vom
3. Februar 1999 infolge Irrtums und Täuschung und eine Korrektur der
Schadenabrechnung der Gebäudeversicherung vom 13. Dezember 1999.
Die
Gebäudeversicherung nahm die Eingabe vom 29. Dezember 1999 als Wiedererwägungsgesuch
entgegen. In ihrer Antwort vom 27. Januar 2000 führte sie aus, dass die
Rekursfrist gegen die Schadenanerkennung vom 3. Februar 1999 abgelaufen sei.
Dagegen sei die Frage, ob eine Leistungspflicht gegeben sei, durch das
Verwaltungsgericht zu beantworten. Hinsichtlich der beantragten Korrektur der
Schadenabrechnung vom 13. Dezember 1999 korrigierte die
Gebäudeversicherung eine Betragsposition, hielt aber im Übrigen daran fest,
ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen zu sein. In der Rechtsmittelbelehrung
verwies sie auf den Rekurs an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung.
Erwägungen
II. Am 14. Februar 2000 liess A eine
"Klageerhebung" gleichzeitig beim Verwaltungsgericht und bei der
Rekurskommission der Gebäudeversicherung einreichen. Dem Verwaltungsgericht
beantragte er sinngemäss, die Sache der Rekurskommission der Gebäudeversicherung
zur Beurteilung zuzuweisen. In einem Eventualantrag forderte er für den Fall,
dass sich das Verwaltungsgericht als zuständig erachte, eine materielle Prüfung
durch das Gericht unter Beizug eines unabhängigen Experten. Im Weiteren
enthielt die Eingabe Anträge, die unter anderem sinngemäss auf die Überprüfung
des Abrechnungsergebnisses der Gebäudeversicherung abzielten. Nach Einholung
der Klageantwort der Gebäudeversicherung, die am 10. März 2000 erstattet
wurde, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2000,
auf die Klage nicht einzutreten und die Akten der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung zu überweisen (VK.2000.00003; vgl. insbesondere zur
Prozessgeschichte bis zu diesem Entscheid Sachverhalt I-III mit Angabe von
Belegen).
Der Präsident der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung wies mit Ver-fügung vom 17. Mai 2000 zwei prozessuale
Anträge von A ab und setzte der Gebäude- versicherung Frist zur
Stellungnahme und ergänzenden Aktenvorlage zum Rekurs vom 14. Februar 2000
sowie zu weiteren Eingaben des A vom 18. April und vom 2. Mai 2000.
Am 18. Mai 2000 liess A nochmals eine Eingabe einreichen. Mit
Rekursantwort vom 30. Mai 2000 beantragte die Gebäudeversicherung
Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung. In seiner
Replik vom 20. Juli 2000, zu der mit Präsidialverfügung vom 28. Juni
2000.
Frist angesetzt worden war, hielt A, mittlerweile vertreten durch seinen
Sohn C, an den in der Eingabe vom 14. Februar 2000 gestellten Anträgen
fest und erhob "vorsorglich" Einsprache gegen die Schadenanerkennungen
vom 3. Februar 1999 und vom 22. Juni 1999. Mit Präsidialverfügung vom
14.
September 2000 wurde der Gebäudeversicherung Frist zur Einreichung
der Duplik angesetzt; die Duplik wurde innert der erstreckten Frist mit Eingabe
vom 9. November 2000 erstattet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000
liess A beantragen, die Duplik wegen Verspätung aus dem Recht zu weisen. Mit
Beschluss vom 28. Mai 2001 wies die Rekurskommission die Eingaben von A
vom 18. April, 2. Mai, 18. Mai, 7. August und
16.
Dezember 2000 aus dem Recht, soweit darüber nicht bereits durch
prozessleitende Entscheide entschieden worden war, wies die Anträge auf
Bestellung eines unabhängigen Experten und auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ab, wies den Rekurs ab und trat auf die im Rahmen der Replik
erhobene Einsprache nicht ein.
Mit Schreiben an die Rekurskommission vom
19.
Juni 2001 liess A geltend machen, der Beschluss vom 28. Mai 2001
sei ungültig und die Rechtsmittelfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil
massgebend auf die Duplik der Gebäudeversicherung abgestellt worden sei, die
verspätet eingereicht und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Er liess
beantragen, es sei ihm die Duplik zuzustellen und der Beschluss sei erneut zu
eröffnen, um den Lauf der Rechtsmittelfrist erneut auszulösen. Das Schreiben
solle zudem als Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde
weitergeleitet werden. Mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2001 liess der
Präsident der Rekurskommission A die Duplik zukommen und teilte mit, dass die
erneute Eröffnung des Entscheids nicht möglich sei. Weil die Möglichkeit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht bestehe, werde zudem darauf verzichtet,
das Schreiben vom 19. Juni 2001 an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten;
diese könne aber jederzeit direkt angerufen werden.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 liess A
bei der Gebäudeversicherung "Einsprache gegen die damalige Verfügung der
GVZ vom 21. Jan. 1999 und gegen alle irgendwie vorhandenen späteren
Verfügungen der GVZ" erheben, auf welche die Gebäudeversicherung mit
Schreiben vom 27. Juli 2001 nicht eintrat.
III. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli
2001.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der
Rekurskommission vom 28. Mai 2001 erheben. Weil die Beschwerdeschrift
übermässig weitschweifig und stellenweise ungebührlich war und weil die
Beschwerdeerhebung den Anforderungen von § 54 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte,
setzte der Präsident der 4. Abteilung mit Verfügung vom 19. Juli 2001
dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine einmalige, nicht
erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine verbesserte Beschwerdeschrift
einzureichen und um ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids
beizulegen. Die gesetzte Frist stand während der Gerichtsferien, also bis zum
20.
August 2001, still (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Aufgrund
dieser Verfügung liess A eine "neue verbesserte Ausführung" der
Beschwerdeschrift einreichen, die als Datum den 13. August 2001 angibt und
am 27. August 2001 beim Verwaltungsgericht einging. Deren materielle
Anträge lauten im Wesentlichen sinngemäss:
– Es sei die Höhe des Brandschadens
unabhängig von den Schadenanerkennungen der Beschwerdegegnerin vom
3.
Februar 1999 und vom 22. Juni 1999 materiell neu zu beurteilen
(Antrag 1, besonders 1.4; vgl. auch Antrag 13) und es sei anzuordnen, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Fr. 84'748.- nachzuvergüten und zusätzlich Fr. 10'000.- Schadenersatz
auszurichten, also insgesamt Fr. 94'748.- zu bezahlen habe zuzüglich des
gesetzlichen Zinses für das erste Jahr und eines Verzugszinses von 5 %
nach Ablauf des ersten Jahres (Antrag 3); eventualiter sei der Fall zur
materiellen Prüfung der Brandschadenabrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Antrag 3);
– die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens von Fr. 4'740.- seien herabzusetzen oder zumindest teilweise
auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest teilweise der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Antrag 7, vgl. auch Antrag 14);
– es sei dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht je eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- auszurichten (Antrag 15);
ferner wurden sinngemäss die folgenden
Verfahrensanträge gestellt:
– es sei die zur Wiederherstellung
nach dem Brandschaden notwendige Summe durch einen externen, unabhängigen
Bauexperten abzuklären (Antrag 4; vgl. auch Antrag 10);
– es seien die verschiedenen
formellen Rechtsverweigerungen durch die Vorinstanz festzustellen (Anträge 6,
8-12);
– dem Beschwerdeführer sei eine Frist
von 30 Tagen einzuräumen, um weitere Beweismittel beizubringen, sofern diese
für nötig erachtet würden (Antrag 5; vgl. auch Antrag 2);
dies alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Kammer erwägt:
1.
Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,
ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der
Kammer zu erledigen. Das kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nach § 56
Abs. 2 VRG ohne Weiterungen geschehen.
2.
a) Nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig
weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Ungebührlich im Sinn
von § 5 Abs. 3 VRG ist die Missachtung der Würde und Autorität der
Behörden, d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten
geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die persönliche,
verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmähung
einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Ungebührlichkeit
ist dabei nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen eines Rechtsstreits unzimperliche,
übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 5 N. 42; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 33
N. 5; Alfred Temperli, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare
Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in: Festschrift 125 Jahre
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 117 ff.,
119.
ff., mit Beispielen). Als übermässig weitschweifig erscheinen
langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und
Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines
Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des
Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43;
Temperli, S. 121 f.; zum Ganzen VGr, 18. Januar 2000,
RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3a).
b) Die erste, vom 10. Juli 2001 datierte
Fassung der Beschwerdeschrift umfasste 23 Seiten (S. 4/24 =
S. 1/16) sowie die 16 hineinkopierten Seiten der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Replik vom 20. Juli 2000. Die Eingabe vom 10. Juli
2001.
enthielt zudem an verschiedenen Stellen ungebührliche Äusserungen. So
wird in der hineinkopierten Replik unter anderm vorgebracht: ein Merkblatt der
Beschwerdegegnerin müsse "geradezu als Betrug gewertet werden"
(S. 6/16), die Beschwerdegegnerin versuche "zu betrügen"
(S. 8/16), ihr Verhalten erinnere "an das frühere Sowjetsystem"
(S. 1/16), "in böser Absicht" hätten sie, der
Kreisschätzer und dessen Vorgesetzter darauf abgezielt, die "sich ...
tatsächlich als zu niedrig erweisende Verfügungssumme ... selbst mit
unlauteren Mitteln weiter aufrecht zu erhalten" (S. 7/16; Hervorhebungen
jeweils im Original). Zu Recht wurde dem Beschwerdeführer daher eine Nachfrist
zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt.
c) Die in der Folge eingereichte "neue
verbesserte Ausführung" der Beschwerdeschrift vom 13. August 2001
weist nun 46 mehrheitlich eng beschriebene Druckseiten auf, wobei zusätzlich
alle früheren Eingaben, darunter insbesondere die der Vorinstanz eingereichte
Replik vom 20. Juli 2000, als integrierende Bestandteile der
Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Die neue Fassung der Beschwerdeschrift
ist somit noch länger als die ursprüngliche. Weiter enthält sie zahlreiche
Wiederholungen und unnötige Ausführungen (vgl. als Beispiele wesentliche Teile
der "Vorbemerkung", die Ausführungen zur Replikschrift [S. 6]
sowie die unten d/ee angeführten Äusserungen). Sie hat deshalb nach wie vor als
übermässig weitschweifig zu gelten.
d) Die Beschwerdeschrift vom 13. August
2001.
enthält zudem wiederum Äusserungen über die Beschwerdegegnerin, die
Vorinstanz, den zuständigen Kreisschätzer,
den – vom Beschwerdeführer beauftragten – Architekten sowie die im vorliegenden
Verfahren völlig unbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen sind.
aa) Obwohl in der Präsidialverfügung vom
19.
Juli 2001 unter anderm die in die
erste Fassung der Beschwerdeschrift hineinkopierte Replik ausdrücklich als
unbotmässig bezeichnet worden war, erklärt die zweite Fassung der
Beschwerdeschrift diese Replik erneut zum "integrierende(n)
Bestandteil" der Beschwerde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die
Verbesserung dieser Beilage sei technisch unmöglich gewesen, ist unzutreffend.
Bereits aufgrund des Festhaltens an dieser Replik im ursprünglichen Wortlaut müsste
die zweite Fassung der Beschwerdeschrift wiederum als ungebührlich bezeichnet
werden. Dazu enthält auch die eigentliche Beschwerdeschrift zahlreiche
ungebührliche Äusserungen.
bb) So wird der
Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass sie "einfach vor überhaupt nichts
zurückschreckt", dass sie "schlampige Geschäftsführung im
eigentlichen Sinn" (S. 19) und "Kundenmisshandlung"
(S. 27) betreibe, dass sie ihre Monopolstellung ausnütze (S. 37) und
"die Sachlage durch eigene Experten zu ihren Gunsten zurechtbiegen möchte,
wie
das die SUVA ja auch immer tut" (S. 33). Das "absonderliche
Verhalten" der Beschwerdegegnerin sei "Ausfluss einer unfähigen
Bürokratie, die unser Land langsam zu Grunde
richtet" (S. 36). Die Vorinstanz ihrerseits habe – nebst anderem – bewusst
fundamentale Verfassungsprinzipien verletzt und eine aktenwidrige tatsächliche
Annahme getroffen, "um der Gegenpartei nach [ihrem] eigenartigen
Rechtsverständnis ... zu helfen" (S. 15 f., 21; vgl. auch
S. 41, wonach der Präsident der Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Duplik
der Beschwerdegegnerin "vorenthalten ... bzw. unterschlagen" habe).
Sie disqualifiziere "sich ... selbst durch ihre Zwängerei [der
Beschwerdegegnerin] bedingungslos zu helfen" (S. 23)
und sei dadurch, dass sie sich zur Streitgenossin der Beschwerdegegnerin
gemacht habe, so tief gefallen, dass sie die letzte Glaubwürdigkeit verloren
habe (S. 25, vgl. auch S. 23). Sie sei nicht unabhängig, sondern der
verlängerte Arm der Beschwerdegegnerin (S. 23, 32 f.). Bewiesen sei
nicht nur die "absolute parteiische Grundhaltung" dieses
Gremiums, sondern auch die "absolute Inkompetenz" seiner
Mitglieder (S. 32; Hervorhebungen im Original, auch bei den folgenden
Zitaten). Das Verhalten der Vorinstanz gehe "in den Bereich der üblen
Machenschaften hinein" (S. 16, vgl. auch S. 3, 25 und
29). Dem zuständigen Kreisschätzer werden mehrmals Inkompetenz (S. 6,
37.
f.) sowie eine "Knausrigkeit und Kleinkariertheit"
attestiert, "die nicht mehr normal war" (S. 36 und 38; vgl. auch
S. 34). Sein "Wertsystem ... in Bausachen" sei "völlig
gestört" (S. 38; im Original hervorgehoben); er habe in seinem
"Sparwahn" die Sicherheit des Hauses und der dort Wohnenden aufs
Spiel gesetzt (S. 37). Die Baukontrolle habe er mit systematischer Nachlässigkeit
bzw. Unzuverlässigkeit wahrgenommen, um Mehrkosten ablehnen zu können
(S. 35). Er habe den Beschwerdeführer "in Ausnützung seines [des
Beschwerdeführers] psychischen Defekts nicht nur beschwatzt, sondern ... zudem
nach Strich und Faden hereingelegt" (S. 23) und eine "üble
... Falle" gestellt (S. 32). Sein Verhalten wird auf seinen Charakter
zurückgeführt (S. 36), und es wird darüber spekuliert, inwiefern es mit
seinem bisherigen beruflichen Werdegang zu erklären sei (S. 6). Weiter
bestehe "der Verdacht, dass der Kreisschätzer ... möglicherweise Stunden
produzieren wollte, um aus einem kleinen Fall einen grossen und komplizierten
Fall zu machen" (S. 6). Der vom Beschwerdeführer beauftragte
Architekt, der für den Kostenvoranschlag verantwortlich zeichnet, wird
– weil er nicht diplomiert ist – als "Pseudoarchitekt"
bezeichnet, als "sachunkundige und unerfahrene Hilfsperson", als
"unerfahrener untergeordneter Sachbearbeiter in einem Architekturbüro, der
nebenher noch schwarz sich als «Architekt» versuchte", als
"unversicherte[r], wohl insolvente[r], schwarzarbeitende[r] und undiplomierte[r]
Nichtfachmann" (S. 26). Sein Kostenvoranschlag sei ein
"Machwerk" (S. 26 f.), er "schluderte einfach etwas in
Eile unprofessionell zusammen" (S. 27). Weiter werden Ansichten und
Handlungen der Genannten als "irrsinnig", "lächerlich",
"einfältig", "blöde", "töricht", "überaus
verfehlt", "Schikane", "Perversion" bzw.
"pervers", "Schizophrenie", "absolut unlogisch",
"völlig unlogisch und absolut ab dieser Welt" bezeichnet (vgl.
etwa S. 5, 11, 13, 15, 27, 32, 34-38, 40).
cc) Es ist daran festzuhalten, dass
Ungebührlichkeit nicht leichthin anzunehmen ist. So bringt es die Vertretung
eines Parteistandpunktes zwangsläufig mit sich, dass entgegengesetzte Ansichten
der Gegenpartei oder der Vorinstanz zumindest implizit als haltlos bezeichnet
werden müssen. Materiell muss etwa der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber der
Vorinstanz grundsätzlich zulässig sein, da andernfalls die Geltendmachung der
verfassungsmässigen Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung durch
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]) oder auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)
übermässig erschwert werden könnte. Auch ist der Hinweis, es seien
Amtspflichten verletzt worden, grundsätzlich nicht als Ungebührlichkeit zu
werten: Solches kommt vor (auch der Gesetzgeber rechnet damit; vgl. etwa
Art. 312 des Strafgesetzbuches; § 14 des [kantonalen]
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) und muss gegebenenfalls gerügt
werden können, weshalb denn auch die Praxis mit der Aufsichtsbeschwerde ein
Mittel zur Anzeige zur Verfügung stellt (vgl. zur Aufsichtsbeschwerde
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 29 ff.).
Zusammenfassend: Es muss einer Partei gestattet sein, das zur Wahrung ihrer
berechtigten Interessen Notwendige vorzubringen, ohne auf besondere Zurückhaltung
im Ton achten zu müssen. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch mit verleumderischen,
beleidigenden oder ehrverletzenden Äusserungen überschritten (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 5 N. 42; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 33 N. 5).
Dies ist umso eher anzunehmen, wenn die Vorwürfe keinen realen Hintergrund
haben oder in keinem Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen stehen.
dd) Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es
sich damit im vorliegenden Fall verhält. Polemische Bewertungen anderer
Ansichten wie "überaus verfehlt" oder "absolut ab dieser
Welt" dürften den Rahmen des Zulässigen noch nicht sprengen. Die
Qualifikation des Architekten als "sachunkundige und unerfahrene
Hilfsperson" ist insoweit nicht zu beanstanden, als dessen Kostenvoranschlag
in Zweifel gezogen werden soll und sie deshalb der Vertretung des
Parteistandpunkts dient. Fraglich ist hingegen, wie es zu bewerten ist, wenn
die Rüge von Verfahrensfehlern in einer Form vorgebracht wird, die den
betreffenden Amtsstellen – insoweit unnötigerweise und ohne Beleg – bewusste
Amtspflichtverletzungen unterstellt: So bezieht sich der Vorwurf
"schlampige[r] Geschäftsführung im eigentlichen Sinn" gegenüber der
Beschwerdegegnerin darauf, dass die Verfügung vom 3. Februar 1999 mit
gewöhnlicher Post versandt wurde und jene vom 22. Juni 1999 – auch für die
Vorinstanz "unverständlicherweise" – keine Rechtsmittelbelehrung
enthielt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe "bewusst eine aktenwidrige
tatsächliche Annahme getroffen", hat einen realen Bezugspunkt: Der
Beschwerdeführer hat mit der in die Replik vom 20. Juli 2000
inkorporierten "Einsprache" sinngemäss geltend gemacht, aufgrund
seiner mentalen Schwäche habe er sich gegen die Verfügungen vom 3. Februar
1999.
und vom 22. Juni 1999 nicht zur Wehr setzen können. Die Vorinstanz
hat nun einerseits diese "Einsprache" nicht der Beschwerdegegnerin
weitergeleitet, weil es sich dabei um einen Teil der Rekursbegründung handle;
sie hat aber anderseits das genannte Vorbringen materiell nicht gewürdigt,
wobei hier offen zu bleiben hat, ob dieses Vorgehen zulässig oder sogar geboten
war. Ob diese und weitere Äusserungen in der Beschwerdeschrift die Grenzen des
Gebührenden bereits einzeln oder zumindest aufgrund ihrer Häufung
überschreiten, braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden, weil jedenfalls
die im Folgenden aufzuzählenden Bemerkungen diese Grenze nicht mehr wahren.
ee) Materiell ungebührend sind jedenfalls
jene Äusserungen, in denen der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der am
Verfahren völlig unbeteiligten SUVA unterstellt wird, sie beugten bewusst das
Recht und verletzten bewusst ihre gesetzlichen Pflichten zu ihrem eigenen
Vorteil bzw. zum Vorteil der Beschwerdegegnerin – zumindest soweit damit nicht
auf bestimmte erwiesene oder behauptete Verfahrensmängel Bezug genommen wird,
sondern einzig darauf, dass die genannten Instanzen den Anträgen des Beschwerdeführers
nicht gefolgt sind. Nicht hinzunehmen sind sodann der Vorwurf der Abnormalität,
der Charaktermängel und der bewussten Täuschung gegenüber dem Kreisschätzer
sowie der Vorwurf der Schwarzarbeit gegenüber dem Architekten. Diese Aussagen
sind zur Feststellung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Würdigung
vollkommen unnötig. Der Ungebührlichkeit der genannten Vorwürfe entspricht
unter diesen Umständen die Ungebührlichkeit von Ausdrücken wie
"Kundenmisshandlung", "vor überhaupt nichts zurückschreckt",
"geht ... in den Bereich der üblen Machenschaften hinein",
"üble gestellte Falle", "nach Strich und Faden
hereingelegt", "Inkompetenz" (vgl. auch VGr BE,
2.
Dezember 1992, BVR 1993 S. 496 E. 3 sowie als Gegenbeispiel
VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 7,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ungebührlich sind schliesslich die
Spekulationen über die Laufbahn und die Motive des Kreisschätzers, die selbst
dann unnötig und deshalb wohl unzulässig wären, wenn tatsächlich Anlass
bestünde, auf mögliche Amtspflichtverletzungen hinzuweisen. Begriffe wie
"irrsinnig", "Schizophrenie" oder "Perversion"
können im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keinesfalls hingenommen werden. Im
Ergebnis nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Beschwerdeführers, es solle
verständlich sein, dass er sich "zu Unmutsäusserungen habe hinreissen lassen",
da der Fall "schon bedenklich" sei. Ob die genannten Äusserungen
ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn sein könnten, kann hier im Übrigen offen
bleiben, weil die Anzeigepflicht nach § 21 der Strafprozessordnung vom
4.
Mai 1919 sich nicht auf Ehrverletzungsdelikte bezieht (Niklaus Schmid
in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999,
§ 21 N. 18).
3.
Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie
mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist
erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als
verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein solches Begehren
nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 44 mit weiteren Hinweisen; Temperli, S. 129 ff.; Bea
Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl
98/1997, S. 433 ff., 441; so auch die Praxis des Obergerichts: vgl.
OGr, 19. Mai 1995, ZR 95/1996 Nr. 58, auch zum Folgenden; vgl.
weiter OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2 in Bezug
auf eine schwer lesbare Eingabe). In diesem Fall liegt es in der Hand der beschwerdeführenden
Partei, dafür besorgt zu sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren
eintritt, sodass ein Nichteintretensentscheid keine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb eine mit Bezug auf § 5
Abs. 3 VRG säumige Partei besser gestellt werden soll als jene Partei, die
es innert Nachfrist versäumt, das Fehlen von Antrag, Begründung oder
Originalunterschrift zu beheben, und auf deren Rechtsbegehren infolgedessen
regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Eine mildere Sanktion kommt nicht
in Frage: Die grundsätzlich denkbare Androhung und Ausfällung einer Ordnungsbusse
(vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 lit. d und 4 Abs. 1 Ziff. 2 des
Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866) wäre für
sich allein genommen keine geeignete Massnahme, würde sie doch nicht verhindern,
dass sich das Gericht mit einer ungebührlichen Eingabe zu befassen hätte
(ebenso OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2c; so
scheinen denn auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 44 f., die
Verhängung einer Ordnungsbusse kumulativ zur Androhung des Nichteintretens zu
befürworten). Das Nichteintreten als Folge mangelnder Verbesserung im Sinn von
§ 5 Abs. 3 VRG verstösst aus den genannten Gründen auch nicht gegen
den durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht, weil dieser Anspruch
nicht absolut gilt: Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen
Zweck verfolgen, verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen
(Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vornherein
ausgeschlossen, wenn der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der
mangelhaften Eingabe gewährt wurde (Temperli, S. 129 f.; VGr,
18.
Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3c).
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit
Präsidialverfügung vom 19. Juli 2001 Frist zur Verbesserung angesetzt und
zugleich das Nichteintreten auf die Beschwerde im Säumnisfall angedroht. Die
neue Eingabe hat in Bezug auf die beanstandeten Punkte
keine Verbesserungen gebracht (abgesehen davon, dass nun eine vollständige
Kopie des angefochtenen Entscheids beigelegt wurde). Über die Folgen musste
sich der Beschwerdeführer, der selber einräumt, dass auch die zweite
Beschwerdeschrift wiederum "Entgleisungen" enthalten könne, im
Klaren sein. Die sachgerechte und angemessene Konsequenz ist denn auch, auf die
vorliegende Beschwerde in der Hauptsache androhungsgemäss nicht einzutreten
(vgl. auch VGr, 23. Mai 2001, SB.2001.00013, E. 1c). Daran ändert
nichts, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht in
Einzelfällen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ungebührlicher
Eingaben unter Androhung des Nichteintretens verzichtet und sich mit
Androhungen, im Wiederholungsfall nicht auf ein künftiges Rechtsmittel
einzutreten oder eine Ordnungsstrafe zu verhängen, begnügt hat (vgl. VGr,
28.
Oktober 1999, VB.99.00245, E. 1; 2. Juli 1999, VB.99.00171,
E. 4c; BGr, 8. August 2000,1P.434/2000, E. 1c,
http://www.bger.ch): In jenen Fällen war vorab aus prozessökonomischen Gründen
eine direkte Erledigung des Rechtsmittels vorgezogen worden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem
Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
...