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Entscheid

VB.2001.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00228

19. September 2001Deutsch20 min

(URT.2001.6418)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 21 November 1998 wurde das Gebäude

Q-strasse Nr. X in R von einem Brandfall betroffen. Der Schaden wurde am

23. November 1998 vom Eigentümer, A, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich

gemeldet. Die Gebäudeversicherung anerkannte mit Schreiben vom 3. Februar

1999 und 22. Juni 1999 den Schaden im Umfang von insgesamt Fr. 73'000.‑

und entrichtete diese Summe zuzüglich Zins in zwei Teilzahlun­g­en am

22. No­vember 1999 bzw. am 23. Dezember 1999 an den Eigentümer.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 1999 an die

"Gebäudeversicherung des Kt. Zürich z.H. Rekurskommission" beantragte

A die Aufhebung der Rechtskraft des Abschätzungs­ergebnisses vom

3. Februar 1999 infolge Irrtums und Täu­schung und eine Korrektur der

Schadenabrechnung der Gebäudeversicherung vom 13. De­zember 1999.

Die

Gebäudeversicherung nahm die Eingabe vom 29. Dezember 1999 als Wie­der­erwägungsgesuch

entgegen. In ihrer Antwort vom 27. Januar 2000 führte sie aus, dass die

Rekursfrist gegen die Schadenanerkennung vom 3. Februar 1999 abgelaufen sei.

Da­gegen sei die Frage, ob eine Leistungspflicht gegeben sei, durch das

Verwaltungsge­richt zu beant­worten. Hinsichtlich der beantragten Korrektur der

Schadenabrechnung vom 13. De­zem­ber 1999 korrigierte die

Gebäudeversicherung eine Betragsposition, hielt aber im Übrigen da­ran fest,

ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen zu sein. In der Rechts­mit­tel­­belehrung

verwies sie auf den Rekurs an die Rekurskommission der Ge­bäude­ver­siche­rung.

Erwägungen

II. Am 14. Februar 2000 liess A eine

"Klageerhebung" gleich­zeitig beim Verwaltungsgericht und bei der

Rekurskommission der Gebäudeversi­cherung einreichen. Dem Verwaltungsgericht

beantragte er sinngemäss, die Sache der Re­kurskom­mission der Gebäudeversicherung

zur Beurteilung zuzuweisen. In einem Even­tualantrag forderte er für den Fall,

dass sich das Verwaltungsgericht als zuständig erachte, eine materielle Prü­fung

durch das Gericht unter Beizug eines unabhängigen Experten. Im Weiteren

enthielt die Eingabe Anträge, die unter anderem sinngemäss auf die Überprüfung

des Abrechnungsergebnisses der Gebäudeversicherung abzielten. Nach Einholung

der Klageantwort der Gebäudeversicherung, die am 10. März 2000 erstattet

wurde, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2000,

auf die Klage nicht einzutreten und die Akten der Rekurskommission der

Gebäudeversicherung zu überweisen (VK.2000.00003; vgl. insbesondere zur

Prozessgeschichte bis zu diesem Entscheid Sachverhalt I-III mit Angabe von

Belegen).

Der Präsident der Rekurskommission der

Gebäudeversicherung wies mit Ver­-fügung vom 17. Mai 2000 zwei prozessuale

Anträge von A ab und setzte der Ge­bäude­- ver­siche­rung Frist zur

Stellungnahme und ergänzenden Aktenvorlage zum Rekurs vom 14. Februar 2000

sowie zu weiteren Eingaben des A vom 18. April und vom 2. Mai 2000.

Am 18. Mai 2000 liess A nochmals eine Eingabe einreichen. Mit

Rekursantwort vom 30. Mai 2000 beantragte die Ge­bäudeversicherung

Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung. In seiner

Replik vom 20. Juli 2000, zu der mit Präsidialverfügung vom 28. Juni

2000.

Frist angesetzt worden war, hielt A, mittlerweile vertreten durch seinen

Sohn C, an den in der Eingabe vom 14. Fe­bruar 2000 gestellten Anträgen

fest und erhob "vorsorglich" Einsprache gegen die Schadenanerkennungen

vom 3. Februar 1999 und vom 22. Juni 1999. Mit Präsidialverfügung vom

14.

Sep­tember 2000 wurde der Gebäudeversicherung Frist zur Einreichung

der Duplik angesetzt; die Duplik wurde innert der erstreckten Frist mit Eingabe

vom 9. November 2000 erstattet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000

liess A beantragen, die Duplik wegen Verspätung aus dem Recht zu weisen. Mit

Beschluss vom 28. Mai 2001 wies die Rekurskommission die Eingaben von A

vom 18. April, 2. Mai, 18. Mai, 7. August und

16.

Dezember 2000 aus dem Recht, soweit darüber nicht bereits durch

prozessleitende Entscheide entschieden worden war, wies die Anträge auf

Bestellung eines un­ab­hängigen Experten und auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung ab, wies den Re­kurs ab und trat auf die im Rahmen der Replik

erhobene Einsprache nicht ein.

Mit Schreiben an die Rekurskommission vom

19.

Juni 2001 liess A geltend machen, der Beschluss vom 28. Mai 2001

sei ungültig und die Rechtsmittelfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil

massgebend auf die Duplik der Gebäudeversicherung abgestellt worden sei, die

verspätet eingereicht und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Er liess

beantragen, es sei ihm die Duplik zuzustellen und der Beschluss sei erneut zu

eröffnen, um den Lauf der Rechtsmittelfrist erneut auszulösen. Das Schreiben

solle zudem als Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde

weitergeleitet werden. Mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2001 liess der

Präsident der Rekurskommission A die Duplik zukommen und teilte mit, dass die

erneute Eröffnung des Entscheids nicht möglich sei. Weil die Möglichkeit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht bestehe, werde zudem darauf verzichtet,

das Schreiben vom 19. Juni 2001 an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten;

diese könne aber jederzeit direkt angerufen werden.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 liess A

bei der Gebäudeversicherung "Ein­sprache gegen die damalige Verfügung der

GVZ vom 21. Jan. 1999 und gegen alle irgend­wie vorhandenen späteren

Verfügungen der GVZ" erheben, auf welche die Gebäudeversicherung mit

Schreiben vom 27. Juli 2001 nicht eintrat.

III. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli

2001.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der

Rekurskommission vom 28. Mai 2001 erheben. Weil die Beschwerdeschrift

übermässig weitschweifig und stellenweise ungebührlich war und weil die

Beschwerdeerhebung den Anforderungen von § 54 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte,

setzte der Präsident der 4. Abteil­ung mit Verfügung vom 19. Juli 2001

dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine einmalige, nicht

erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine verbesserte Beschwerdeschrift

einzureichen und um ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Ent­scheids

beizulegen. Die gesetzte Frist stand während der Gerichtsferien, also bis zum

20.

August 2001, still (§ 71 VRG in Verbin­dung mit § 140

Abs. 1 des Gerichtsverfassungs­gesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Auf­grund

dieser Verfügung liess A eine "neue verbesserte Ausführung" der

Beschwerdeschrift einreichen, die als Datum den 13. August 2001 angibt und

am 27. August 2001 beim Verwaltungsgericht einging. Deren materielle

Anträge lauten im Wesentlichen sinngemäss:

– Es sei die Höhe des Brandschadens

unabhängig von den Schadenanerkennungen der Beschwerdegegnerin vom

3.

Februar 1999 und vom 22. Juni 1999 materiell neu zu beurteilen

(Antrag 1, besonders 1.4; vgl. auch Antrag 13) und es sei anzuordnen, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus Ersatzpflicht für Gebäudeschaden

Fr. 84'748.- nachzuvergüten und zusätzlich Fr. 10'000.- Schadenersatz

auszurichten, also insgesamt Fr. 94'748.- zu bezahlen habe zuzüglich des

gesetzlichen Zinses für das erste Jahr und eines Verzugszinses von 5 %

nach Ablauf des ersten Jahres (Antrag 3); eventualiter sei der Fall zur

materiellen Prüfung der Brandschadenabrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(Antrag 3);

– die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens von Fr. 4'740.- seien he­rabzusetzen oder zumindest teilweise

auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest teilweise der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (Antrag 7, vgl. auch Antrag 14);

– es sei dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht je eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.- auszurichten (Antrag 15);

ferner wurden sinngemäss die folgenden

Verfahrensanträge gestellt:

– es sei die zur Wiederherstellung

nach dem Brandschaden notwendige Summe durch einen externen, unabhängigen

Bauexperten abzuklären (Antrag 4; vgl. auch Antrag 10);

– es seien die verschiedenen

formellen Rechtsverweigerungen durch die Vorinstanz festzustellen (Anträge 6,

8-12);

– dem Beschwerdeführer sei eine Frist

von 30 Tagen einzuräumen, um weitere Beweismittel beizubringen, sofern diese

für nötig erachtet würden (Antrag 5; vgl. auch Antrag 2);

dies alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Kammer erwägt:

1.

Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt,

ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der

Kammer zu erledigen. Das kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nach § 56

Abs. 2 VRG ohne Weiterungen geschehen.

2.

a) Nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig

weitschweifige Eingaben zur Verbes­serung zurückzuweisen. Ungebühr­lich im Sinn

von § 5 Abs. 3 VRG ist die Miss­ach­tung der Würde und Autorität der

Be­hörden, d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten

geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die per­sön­li­che,

verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmä­hung

einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Unge­bühr­lichkeit

ist dabei nicht leichthin anzuneh­­men, da im Rahmen eines Rechtsstreits un­zim­perliche,

übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 5 N. 42; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 33

N. 5; Alfred Temperli, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare

Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in: Festschrift 125 Jahre

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 117 ff.,

119.

ff., mit Beispielen). Als übermässig weitschweifig erscheinen

langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und

Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines

Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des

Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43;

Temperli, S. 121 f.; zum Ganzen VGr, 18. Januar 2000,

RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3a).

b) Die erste, vom 10. Juli 2001 datierte

Fassung der Beschwerdeschrift umfasste 23 Seiten (S. 4/24 =

S. 1/16) sowie die 16 hi­neinkopierten Seiten der im vorinstanzlichen

Verfahren eingereichten Replik vom 20. Juli 2000. Die Eingabe vom 10. Juli

2001.

enthielt zu­dem an verschiedenen Stellen ungebührliche Äusserungen. So

wird in der hineinkopierten Replik unter anderm vorgebracht: ein Merkblatt der

Beschwerdegegnerin müsse "geradezu als Betrug gewertet werden"

(S. 6/16), die Beschwerdegegnerin versuche "zu betrügen"

(S. 8/16), ihr Verhalten erinnere "an das frühere Sowjetsystem"

(S. 1/16), "in böser Absicht" hätten sie, der

Kreisschätzer und dessen Vorgesetzter darauf abgezielt, die "sich ...

tatsächlich als zu niedrig erweisende Verfügungs­summe ... selbst mit

unlauteren Mitteln weiter aufrecht zu erhalten" (S. 7/16; Hervor­hebungen

jeweils im Original). Zu Recht wurde dem Beschwerdeführer daher eine Nachfrist

zur Ver­besserung der Beschwerdeschrift angesetzt.

c) Die in der Folge eingereichte "neue

verbesserte Ausführung" der Beschwerdeschrift vom 13. August 2001

weist nun 46 mehrheitlich eng beschriebene Druckseiten auf, wobei zusätzlich

alle früheren Eingaben, darunter insbesondere die der Vorinstanz eingereichte

Replik vom 20. Juli 2000, als integrierende Bestandteile der

Beschwerdeschrift be­zeichnet werden. Die neue Fassung der Beschwerdeschrift

ist somit noch länger als die ur­sprüngliche. Weiter enthält sie zahlreiche

Wiederholungen und unnötige Ausführungen (vgl. als Beispiele wesentliche Teile

der "Vorbemerkung", die Ausführungen zur Replikschrift [S. 6]

sowie die unten d/ee angeführten Äusserungen). Sie hat deshalb nach wie vor als

übermässig weitschweifig zu gelten.

d) Die Beschwerdeschrift vom 13. August

2001.

enthält zudem wiederum Äus­se­rungen über die Beschwerdegegnerin, die

Vorinstanz, den zuständigen Kreisschätzer,

den – vom Beschwerdeführer beauftragten – Architekten sowie die im vorliegenden

Verfahren völlig unbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),

die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen sind.

aa) Obwohl in der Präsidialverfügung vom

19.

Juli 2001 unter anderm die in die

erste Fassung der Beschwerdeschrift hineinkopierte Replik ausdrücklich als

unbotmässig bezeichnet worden war, erklärt die zweite Fassung der

Beschwerdeschrift diese Replik erneut zum "integrierende(n)

Bestandteil" der Beschwerde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die

Verbesserung dieser Beilage sei technisch unmöglich ge­wesen, ist unzutreffend.

Bereits aufgrund des Festhaltens an dieser Replik im ursprünglichen Wortlaut müsste

die zweite Fassung der Beschwerdeschrift wiederum als ungebührlich bezeichnet

werden. Dazu enthält auch die eigentliche Beschwerdeschrift zahlreiche

ungebührliche Äusserungen.

bb) So wird der

Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass sie "einfach vor überhaupt nichts

zurückschreckt", dass sie "schlampige Geschäftsführung im

eigentlichen Sinn" (S. 19) und "Kundenmisshandlung"

(S. 27) betreibe, dass sie ihre Monopolstel­lung ausnütze (S. 37) und

"die Sachlage durch eigene Experten zu ihren Gunsten zurechtbiegen möchte,

wie

das die SUVA ja auch immer tut" (S. 33). Das "absonderliche

Verhalten" der Beschwerdegegnerin sei "Ausfluss einer unfähigen

Bürokratie, die unser Land lang­sam zu Grunde

richtet" (S. 36). Die Vorinstanz ihrerseits habe – nebst anderem – bewusst

fundamentale Verfassungsprinzipien verletzt und eine aktenwidrige tatsächliche

Annahme getroffen, "um der Gegenpartei nach [ihrem] eigenartigen

Rechtsverständnis ... zu helfen" (S. 15 f., 21; vgl. auch

S. 41, wonach der Präsident der Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Duplik

der Be­schwerdegegnerin "vorenthalten ... bzw. unterschlagen" habe).

Sie disqualifiziere "sich ... selbst durch ihre Zwängerei [der

Beschwerdegegnerin] bedingungslos zu helfen" (S. 23)

und sei dadurch, dass sie sich zur Streitgenossin der Beschwerdegegnerin

gemacht habe, so tief gefallen, dass sie die letzte Glaubwürdigkeit verloren

habe (S. 25, vgl. auch S. 23). Sie sei nicht unabhängig, sondern der

verlängerte Arm der Be­schwerdegegnerin (S. 23, 32 f.). Bewiesen sei

nicht nur die "absolute parteiische Grund­haltung" dieses

Gremiums, sondern auch die "absolute Inkompetenz" seiner

Mitglieder (S. 32; Hervorhebungen im Original, auch bei den folgenden

Zitaten). Das Verhalten der Vorinstanz gehe "in den Bereich der üblen

Machenschaften hinein" (S. 16, vgl. auch S. 3, 25 und

29). Dem zuständigen Kreisschätzer werden mehrmals Inkompetenz (S. 6,

37.

f.) so­wie eine "Knausrigkeit und Kleinkariertheit"

attestiert, "die nicht mehr normal war" (S. 36 und 38; vgl. auch

S. 34). Sein "Wertsystem ... in Bausachen" sei "völlig

gestört" (S. 38; im Original hervorgehoben); er habe in seinem

"Sparwahn" die Sicherheit des Hauses und der dort Wohnenden aufs

Spiel gesetzt (S. 37). Die Baukontrolle habe er mit sys­tematischer Nach­lässigkeit

bzw. Unzuverlässigkeit wahrgenommen, um Mehrkosten ablehnen zu können

(S. 35). Er habe den Beschwerde­führer "in Ausnützung seines [des

Beschwerdeführers] psychischen Defekts nicht nur beschwatzt, sondern ... zudem

nach Strich und Faden hereingelegt" (S. 23) und eine "üble

... Falle" gestellt (S. 32). Sein Verhalten wird auf seinen Charakter

zurückgeführt (S. 36), und es wird darüber spekuliert, inwiefern es mit

seinem bisherigen beruflichen Werdegang zu erklären sei (S. 6). Weiter

bestehe "der Verdacht, dass der Kreisschätzer ... möglicherweise Stunden

produzieren wollte, um aus einem kleinen Fall einen gros­sen und komplizierten

Fall zu machen" (S. 6). Der vom Beschwerdeführer beauftragte

Architekt, der für den Kostenvoranschlag verantwortlich zeichnet, wird

– weil er nicht diplomiert ist – als "Pseudoarchitekt"

bezeichnet, als "sachunkundige und unerfahrene Hilfsperson", als

"unerfahrener untergeordneter Sachbearbeiter in einem Architekturbüro, der

nebenher noch schwarz sich als «Archi­tekt» versuchte", als

"unversicherte[r], wohl insolvente[r], schwarzarbeitende[r] und undiplomierte[r]

Nichtfachmann" (S. 26). Sein Kostenvoranschlag sei ein

"Machwerk" (S. 26 f.), er "schluderte einfach etwas in

Eile unprofessionell zusammen" (S. 27). Weiter werden Ansichten und

Handlungen der Genannten als "irrsinnig", "lächerlich",

"einfältig", "blöde", "töricht", "überaus

verfehlt", "Schikane", "Perversion" bzw.

"pervers", "Schizophrenie", "absolut unlogisch",

"völlig unlogisch und absolut ab dieser Welt" bezeichnet (vgl.

etwa S. 5, 11, 13, 15, 27, 32, 34-38, 40).

cc) Es ist daran festzuhalten, dass

Ungebührlichkeit nicht leichthin anzunehmen ist. So bringt es die Vertretung

eines Parteistandpunktes zwangsläufig mit sich, dass entgegengesetzte Ansichten

der Gegenpartei oder der Vorinstanz zumindest implizit als haltlos bezeichnet

werden müssen. Materiell muss etwa der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber der

Vorinstanz grundsätzlich zulässig sein, da andernfalls die Geltendmachung der

verfassungs­­mässigen Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung durch

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]) oder auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)

übermässig erschwert werden könnte. Auch ist der Hinweis, es seien

Amtspflichten verletzt worden, grundsätzlich nicht als Ungebührlichkeit zu

werten: Solches kommt vor (auch der Gesetzgeber rechnet damit; vgl. etwa

Art. 312 des Strafgesetzbuches; § 14 des [kantonalen]

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) und muss gegebenenfalls gerügt

werden können, weshalb denn auch die Praxis mit der Aufsichtsbeschwerde ein

Mittel zur Anzeige zur Verfügung stellt (vgl. zur Aufsichtsbeschwerde

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 29 ff.).

Zusammenfassend: Es muss einer Partei gestattet sein, das zur Wahrung ihrer

berechtigten Interessen Notwendige vorzubringen, ohne auf besondere Zurückhaltung

im Ton achten zu müssen. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch mit verleumderischen,

beleidigenden oder ehrverletzenden Äusserungen überschritten (Kölz/Boss­hart/

Röhl, § 5 N. 42; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 33 N. 5).

Dies ist umso eher anzunehmen, wenn die Vorwürfe keinen realen Hintergrund

haben oder in keinem Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen stehen.

dd) Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es

sich damit im vorliegenden Fall verhält. Polemische Bewertungen anderer

Ansichten wie "überaus verfehlt" oder "absolut ab dieser

Welt" dürften den Rahmen des Zulässigen noch nicht sprengen. Die

Qualifikation des Architekten als "sachunkundige und unerfahrene

Hilfsperson" ist insoweit nicht zu beanstanden, als dessen Kos­tenvoranschlag

in Zweifel gezogen werden soll und sie deshalb der Ver­tretung des

Parteistandpunkts dient. Fraglich ist hingegen, wie es zu bewerten ist, wenn

die Rüge von Verfahrensfehlern in einer Form vorgebracht wird, die den

betreffenden Amts­stellen – insoweit unnötigerweise und ohne Beleg – bewusste

Amtspflichtverletzungen unterstellt: So bezieht sich der Vorwurf

"schlampige[r] Geschäftsführung im eigentlichen Sinn" gegenüber der

Beschwerdegegnerin darauf, dass die Verfügung vom 3. Februar 1999 mit

gewöhnlicher Post versandt wurde und jene vom 22. Juni 1999 – auch für die

Vor­instanz "unverständlicherweise" – keine Rechtsmittel­belehrung

enthielt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe "bewusst eine aktenwidrige

tatsächliche Annahme getroffen", hat einen realen Bezugspunkt: Der

Beschwerdeführer hat mit der in die Replik vom 20. Juli 2000

inkorporierten "Ein­spra­che" sinngemäss geltend gemacht, aufgrund

seiner mentalen Schwäche habe er sich gegen die Verfügungen vom 3. Februar

1999.

und vom 22. Juni 1999 nicht zur Wehr setzen können. Die Vorinstanz

hat nun einerseits diese "Ein­sprache" nicht der Beschwerdegegnerin

weitergeleitet, weil es sich dabei um einen Teil der Rekursbegründung handle;

sie hat aber anderseits das genannte Vorbringen materiell nicht gewürdigt,

wobei hier offen zu bleiben hat, ob dieses Vorgehen zulässig oder sogar geboten

war. Ob diese und weitere Äusserungen in der Beschwerde­schrift die Grenzen des

Gebührenden bereits einzeln oder zumindest aufgrund ihrer Häufung

überschreiten, braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden, weil jedenfalls

die im Folgenden aufzuzählenden Bemerkungen diese Grenze nicht mehr wahren.

ee) Materiell ungebührend sind jedenfalls

jene Äusserungen, in denen der Beschwer­­degegnerin, der Vorinstanz und der am

Verfahren völlig unbeteiligten SUVA unterstellt wird, sie beugten bewusst das

Recht und verletzten bewusst ihre gesetzlichen Pflichten zu ihrem eigenen

Vorteil bzw. zum Vorteil der Beschwerdegegnerin – zumindest soweit damit nicht

auf bestimmte erwiesene oder behauptete Verfahrensmängel Bezug genom­­men wird,

sondern einzig darauf, dass die genannten Instanzen den Anträgen des Beschwerdeführers

nicht gefolgt sind. Nicht hinzunehmen sind sodann der Vorwurf der Abnormalität,

der Charaktermängel und der bewussten Täuschung gegenüber dem Kreisschätzer

sowie der Vorwurf der Schwarzarbeit gegenüber dem Archi­tekten. Diese Aussagen

sind zur Feststellung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Wür­digung

vollkommen unnötig. Der Ungebührlichkeit der genannten Vorwürfe entspricht

unter diesen Umständen die Ungebührlichkeit von Ausdrücken wie

"Kundenmisshandlung", "vor überhaupt nichts zurückschreckt",

"geht ... in den Bereich der üblen Machenschaften hinein",

"üble gestellte Falle", "nach Strich und Faden

hereingelegt", "Inkompetenz" (vgl. auch VGr BE,

2.

Dezember 1992, BVR 1993 S. 496 E. 3 sowie als Gegenbeispiel

VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 7,

http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Ungebührlich sind schliesslich die

Spekulationen über die Laufbahn und die Motive des Kreisschätzers, die selbst

dann unnötig und deshalb wohl unzulässig wären, wenn tatsächlich Anlass

bestünde, auf mögliche Amtspflichtverletzungen hinzuweisen. Be­griffe wie

"irrsinnig", "Schizophrenie" oder "Perversion"

können im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keinesfalls hingenommen werden. Im

Ergebnis nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Beschwerdeführers, es solle

verständlich sein, dass er sich "zu Unmutsäus­serungen habe hinreissen lassen",

da der Fall "schon bedenklich" sei. Ob die ge­nannten Äusserungen

ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn sein könnten, kann hier im Übrigen offen

bleiben, weil die Anzeigepflicht nach § 21 der Strafprozessordnung vom

4.

Mai 1919 sich nicht auf Ehrverletzungsdelikte bezieht (Niklaus Schmid

in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999,

§ 21 N. 18).

3.

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie

mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist

erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als

verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein sol­ches Begehren

nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 5 N. 44 mit weiteren Hinweisen; Temperli, S. 129 ff.; Bea

Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwal­tungsrechtspflegegesetzes, ZBl

98/1997, S. 433 ff., 441; so auch die Praxis des Obergerichts: vgl.

OGr, 19. Mai 1995, ZR 95/1996 Nr. 58, auch zum Folgenden; vgl.

weiter OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2 in Bezug

auf eine schwer lesbare Eingabe). In diesem Fall liegt es in der Hand der be­schwerdeführenden

Partei, dafür besorgt zu sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren

eintritt, sodass ein Nichteintretensentscheid keine formelle Rechtsverwei­gerung

darstellt. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb eine mit Bezug auf § 5

Abs. 3 VRG säumige Partei besser gestellt werden soll als jene Partei, die

es innert Nach­frist versäumt, das Fehlen von Antrag, Begründung oder

Originalunterschrift zu beheben, und auf deren Rechtsbegehren infolgedessen

regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Eine mildere Sanktion kommt nicht

in Frage: Die grundsätzlich denkbare Androhung und Ausfällung einer Ordnungsbusse

(vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 lit. d und 4 Abs. 1 Ziff. 2 des

Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866) wäre für

sich allein genommen keine geeignete Massnahme, würde sie doch nicht verhindern,

dass sich das Gericht mit einer ungebührlichen Eingabe zu befassen hätte

(ebenso OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2c; so

scheinen denn auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 44 f., die

Verhängung einer Ordnungsbusse kumulativ zur Androhung des Nichteintretens zu

befürworten). Das Nichteintreten als Folge man­gelnder Verbesserung im Sinn von

§ 5 Abs. 3 VRG verstösst aus den genannten Gründen auch nicht gegen

den durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion

gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht, weil dieser Anspruch

nicht absolut gilt: Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen

Zweck verfol­gen, verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen

(Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vorn­­herein

ausgeschlossen, wenn der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der

mangelhaften Eingabe gewährt wurde (Temperli, S. 129 f.; VGr,

18.

Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3c).

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit

Präsidialverfügung vom 19. Juli 2001 Frist zur Verbesserung angesetzt und

zugleich das Nichteintreten auf die Beschwerde im Säum­nisfall angedroht. Die

neue Eingabe hat in Bezug auf die beanstandeten Punkte

keine Verbesserungen gebracht (abgesehen davon, dass nun eine vollständige

Kopie des angefoch­­tenen Entscheids beigelegt wurde). Über die Folgen musste

sich der Beschwerdeführer, der selber einräumt, dass auch die zweite

Beschwerdeschrift wiederum "Entglei­sungen" enthalten könne, im

Klaren sein. Die sachgerechte und angemessene Konsequenz ist denn auch, auf die

vorlie­gende Beschwerde in der Hauptsache androhungs­gemäss nicht einzutreten

(vgl. auch VGr, 23. Mai 2001, SB.2001.00013, E. 1c). Da­ran ändert

nichts, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht in

Einzelfällen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ungebührlicher

Eingaben unter Androhung des Nichteintretens verzichtet und sich mit

Androhungen, im Wiederholungsfall nicht auf ein künftiges Rechtsmittel

einzutreten oder eine Ordnungsstrafe zu verhängen, begnügt hat (vgl. VGr,

28.

Oktober 1999, VB.99.00245, E. 1; 2. Juli 1999, VB.99.00171,

E. 4c; BGr, 8. August 2000,1P.434/2000, E. 1c,

http://www.bger.ch): In jenen Fällen war vorab aus prozessökonomischen Gründen

eine direkte Erledigung des Rechtsmittels vorgezogen worden.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem

Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

...