VB.2001.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00236
23. August 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6348)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00236
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Auflage einer vertrauensärztlichen Untersuchung
Das Verwaltungsgericht ist sachlich und funktionell zuständig (E. 1a).
Die Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Da ihre Durchsetzung einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verursacht, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1b).
Die Ankündigung, bei Nichtbefolgung der hauptsächlichen Anordnung die Leistungen einzustellen, stellt selbst eine anfechtbare Anordnung dar (E. 1c).
Da dem Hauptstreitpunkt kein Streitwert zukommt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d).
Es kann offen bleiben, ob die Sozialkommission Befugnisse nach § 57 GemeindeG an ihren Delegierten übertragen hat und ob die angefochtene Anordnung aufzuheben ist, weil die Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs an den Bezirksrat und nicht auf die Einsprache an die Gesamtbehörde verwies (E. 2).
Eine fremdenpolizeilich motivierte Untersuchung kann sich nicht auf § 21 SHG und § 23 SHV stützen (E. 3b).
§ 7 VRG kann ebenso wenig als Rechtsgrundlage dienen, da der Beschwerdegegnerin keine Befugnisse im Bereich der Fremdenpolizei zukommen (E. 3c).
Die Kenntnis der Arbeitsfähigkeit des Hilfeempfängers ist nicht unmittelbar für den Entscheid über die Ausrichtung und die Höhe der Leistungen notwendig (E. 3d).
Zulässig ist eine solche Untersuchung, wenn die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Erteilung von Weisungen im Sinn von § 23 lit. d SHV abgeklärt werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass eine Arbeitsaufnahme aufgrund der fremdenrechtlichen Stellung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt als möglich erscheint. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3e).
Die Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, weckt keine Zweifel an der Bedürftigkeit (E. 4b).
Die vollständige Einstellung ist als Sanktion der Nichtbefolgung einer Weisung unzulässig. Statthaft sind Kürzungen nach § 17 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien (E. 4c).
Stichworte:
ARBEITSAUFNAHME
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSSUCHE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DELEGATION
EINSPRACHE
FREMDENPOLIZEI
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNTERSUCHUNG
VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 57 GemeindeG
Art. 29 GemeindeO Küsnacht
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 SHV
§ 23 SHV
§ 24 SHV
§ 7 VRG
§ 48 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A bezieht seit dem 1. Januar 2000
wirtschaftliche Hilfe. Weil die Sozialkommission der Gemeinde X erhebliche
Zweifel an dessen vollumfänglicher Arbeits- und Transportunfähigkeit hegte,
liess sie den Sozialdienst der Gemeinde am 23. November 2000 A auffordern,
sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da dieser der
Aufforderung nicht nachkam, verfügte der Delegierte der Sozialkommission für
wirtschaftliche Hilfe am 15. Januar 2001, die Unterstützung von Fr. 895.-
monatlich werde vorläufig bis zum 31. März 2001 weitergeführt; A wurde wiederum
aufgefordert, sich für eine Begutachtung durch den Vertrauensarzt der Sozialkommission
zur Verfügung zu halten. Sollte dieser sich der Untersuchung widersetzen, so
würde die Unterstützung ab dem 1. März 2001 eingestellt.
Erwägungen
II. Am 14. Februar 2001 erhob A gegen die
genannte Verfügung Rekurs an den Bezirksrat W und beantragte namentlich, auf
die vertrauensärztliche Untersuchung sei zu verzichten. Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. März 2001 ab, soweit er darauf eintrat. Er
erwog im Wesentlichen, mit der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe könnten
insbesondere Auflagen und Weisungen betreffend ärztliche Untersuchung oder
Behandlung verbunden werden. Da die SUVA dem Rekurrenten lediglich eine
Monatsrente aufgrund einer 15%-igen Erwerbsunfähigkeit ausrichte und auch
Beobachtungen des Sozialdienstes Zweifel an dessen Arbeits- und
Transportunfähigkeit hätten aufkommen lassen, rechtfertige sich die Anordnung
einer vertrauensärztlichen Untersuchung vorliegend ohne Weiteres. Es liege im
Interesse der Behörde, genaue Informationen über den Gesundheitszustand des
Rekurrenten erhältlich zu machen, um dem Resultat entsprechend reagieren zu
können. – Grundsätzlich sei es zwar unzulässig, Unterstützungsleistungen nicht
zu gewähren oder einzustellen. Falls jedoch der Bezüger sich weigere, die zur
Bedarfsbemessung nötigen Angaben beizubringen, müsse die Behörde erhebliche
Zweifel an dessen Bedürftigkeit haben und dürfe die Hilfe verweigern.
III. A wandte sich am 18. Juli 2001 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Ziffer 5
der Verfügung der Beschwerdegegnerin, die Abänderung von Ziffer 7 der genannten
Verfügung dahin gehend, dass die wirtschaftliche Hilfe auch für den Zeitraum ab
dem 31. März 2001 unabhängig von einer Einwilligung des Beschwerdeführers in
die vertrauensärztliche Untersuchung weiter auszurichten sei, sowie die
Bestellung von Rechtsanwalt B als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Der Bezirksrat W beantragte am 30. Juli 2001
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Gemeinde X mit
Beschwerdeantwort vom 3. August 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ist gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig,
wenn sie nicht (durch spezielle Gesetzesnorm) ausgeschlossen ist. Da eine
solche derogierende Norm vorliegend fehlt (vgl. § 47 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, SHG), sind sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben.
b) Die Beschwerde richtet sich zum Einen
gegen die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers. Obwohl nicht vollständig klar ist, welches Ziel die
Beschwerdegegnerin damit verfolgt, ist davon auszugehen, dass damit der
Sachverhalt ermittelt werden soll, auf Grund dessen dann allenfalls weitere
Anordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen werden. Dispositiv-Ziffer
5.
der ursprünglichen Verfügung stellt damit einen Zwischenentscheid im Sinn von
§ 48 Abs. 2 VRG dar, der nur anfechtbar ist, wenn er einen Nachteil zur Folge
hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Untersuchung einen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers beinhaltet, der sich nicht mehr
rückgängig machen lässt (VGr, 5. Juni 2000, VB.2000.00074; vgl. RB 2000 Nr.
76). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt einzutreten.
c) Mit der Anordnung der vertrauensärztlichen
Untersuchung verbunden wurde in der gleichen Dispositiv-Ziffer die Ankündigung,
die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. März 2001 einzustellen, falls der
Beschwerdeführer sich dieser widersetzen sollte. Dieser Punkt stellt keine
blosse Androhung dar, die in der Regel nicht anfechtbar ist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 14), sondern eine bedingte
Anordnung, wobei der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Beschwerdeführers
abhängt. Hätte dieser nicht Rekurs erhoben, wären die Leistungen ohne weiteren
Entscheid eingestellt worden. Somit ist auch insoweit auf die Beschwerde
einzutreten.
d) Der Beschwerdeführer bezog bisher
monatliche Unterstützung im Umfang von knapp Fr. 900.-, die ihm mit der
angefochtenen Verfügung bedingt entzogen wurde. Entsprechend der Praxis des
Verwaltungsgerichts wäre damit von einem Streitwert der Angelegenheit von knapp
Fr. 11'000.- auszugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Da jedoch primär die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers strittig ist, der kein Streitwert zukommt, hat vorliegend
nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.
2.
Bezüglich der Rechtmässigkeit der
ursprünglichen Verfügung fragt sich zunächst – und von Amtes wegen –, ob dem
Delegierten für wirtschaftliche Hilfe der Sozialkommission X die Zuständigkeit
zukommt, anstelle der Kollegialbehörde zu entscheiden. Eine solche Kompetenz
kann sich nicht auf § 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)
stützen, da die fragliche Anordnung weder formeller Natur, noch dringlich oder
von geringer Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung war. Die Zuständigkeit des Delegierten
kann sich somit nur auf § 57 GemeindeG stützen. Danach kann die Gemeindeordnung
den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäfte einzelnen oder
mehreren Mitgliedern zu übertragen. Die Gemeindeordnung muss somit nicht selbst
festlegen, welchen Behördemitgliedern solche Befugnisse übertragen werden,
sondern kann sich mit einer allgemein gehaltenen Ermächtigung an die
Exekutivbehörden begnügen (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 57 Rz. 1.1). Eine solche enthält
die Gemeindeordnung X vom 28. September 1997 (GemeindeO) in § 29
Abs. 1. Abs. 3 dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass Einsprachen gegen
Organe der Kommissionen innert 30 Tagen bei der Gesamtkommission einzureichen
sind, und nimmt damit auf § 57 Abs. 3 GemeindeG Bezug.
Ob die Sozialkommission entsprechende
Befugnisse durch förmlichen Beschluss (Thalmann, § 57 Rz. 1.3) an den
Delegierten für wirtschaftliche Hilfe delegiert hat, ist nicht aktenkundig,
kann aber, da die angefochtene Verfügung ohnehin aus materiellen Gründen
aufzuheben ist (E. 3 f.), offen bleiben.
Offen bleiben kann ebenso, ob die Verfügung
(auch) deswegen aufzuheben ist, weil deren Rechtsmittelbelehrung
(Dispositiv-Ziffer 8) entgegen § 29 Abs. 3 GemeindeO anstelle eines Hinweises
auf die Einsprache an die Gesamtbehörde einen solchen auf den Rekurs an den
Bezirksrat enthielt. Die Sozialkommission X wird jedoch im Hinblick auf den
Neuentscheid ausdrücklich auf diese beiden Punkte aufmerksam gemacht.
3.
a) Strittig ist erstens die Vornahme einer
vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat erwog,
diese Anordnung könne sich auf § 23 lit. b der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) stützen, der ausdrücklich die
Möglichkeit vorsieht, ärztliche oder therapeutische Untersuchungen bzw.
Behandlungen von Sozialhilfeempfängern anzuordnen. Vorliegend liege es
insbesondere im schützenswerten Interesse der Fürsorgebehörde, genaue
Informationen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten zu erhalten, um
entsprechend reagieren, namentlich um sich gegen eine allenfalls
ungerechtfertigte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wehren zu können. Der
Beschwerdeführer wendet ein, es fehle die gesetzliche Grundlage für die
Anordnung einer Auflage, welche die Abschiebung des Hilfeempfängers ins Ausland
bezwecke. Eine solche verstosse einerseits gegen § 40 SHG, der entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin auch für Ausländer gelte. Anderseits würden
die Voraussetzungen für die Anordnung von Auflagen und Weisungen in § 21 SHG
abschliessend aufgezählt. Zulässig seien nur Anordnungen, die sich auf die
richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern. Da die vorliegende Auflage weder den einen noch
den anderen Zweck verfolge, sei sie gesetzeswidrig.
b) § 23 SHV stellt eine Konkretisierung von §
21.
SHG dar. Die in erstgenannter Bestimmung aufgezählten Kategorien von
Auflagen und Weisungen haben demnach auf die zweckmässige Verwendung der
Unterstützungsleistungen oder auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers abzuzielen. Anordnungen mit anderem Zweck können sich dagegen
nicht auf diese Bestimmung abstützen.
Welches Ziel die Beschwerdegegnerin selbst
mit ihrer Anordnung verfolgt, geht aus der Verfügung nicht deutlich hervor. Sie
führte als mögliche Sanktion einer weiteren Weigerung des Beschwerdeführers
allerdings die Aufforderung an, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Der
Bezirksrat nannte als mögliche Folge des Untersuchungsergebnisses, die Beschwerdegegnerin
könne sich allenfalls gegen eine ungerechtfertigte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wehren. Eine solche
fremdenpolizeiliche Begründung der Anordnung bezieht sich weder auf die
richtige Verwendung der Unterstützung noch dient sie der Verbesserung der Lage
des Empfängers und wird deshalb durch § 21 SHG und § 23 SHV nicht gedeckt.
c) Heranzuziehen ist für eine Untersuchung
mit den vorangehend genannten Zwecken § 7 VRG. Danach obliegt es der
zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die
zulässigen Untersuchungsmittel werden in Abs. 1 dieser Bestimmung offen
umschrieben. Zulässig sind insbesondere auch Gutachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 22 ff.), worunter ein vertrauensärztlicher Bericht zu subsumieren wäre. Die
Verfahrensbeteiligten haben nach Abs. 2 mitzuwirken, wenn sie ein Begehren
gestellt haben, was vorliegend der Fall ist, oder ihnen nach Gesetzesvorschrift
eine entsprechende Pflicht obliegt. Eine solche ergibt sich grundsätzlich aus §
18.
SHG und § 27 f. SHV.
Zu beachten ist jedoch, dass die Behörde den
Sachverhalt nur insoweit abzuklären hat, als er für sie rechtserheblich ist.
Der Beschwerdegegnerin kommen im Bereich der Fremdenpolizei keine Befugnisse zu
(Art. 15 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26.
März 1931; § 4 Ziff. 8 des Beschlusses des Regierungsrats über die
Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980). Nicht
ersichtlich ist überdies, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin an einem
Verfahren betreffend die ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers
beteiligen könnte. Der Auffassung der Vorinstanz, es liege im schützenswerten
Interesse der Fürsorgebehörde, Informationen über seinen Gesundheitszustand zu
erhalten, um sich gegen eine ungerechtfertigte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wehren zu können, kann deshalb nicht beigetreten werden.
d) Auf § 7 VRG kann sich die Anordnung der
vertrauensärztlichen Untersuchung abstützen, falls Angaben über die Arbeits- und
Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zur Bedarfsbemessung notwendig sind.
Zwar trifft es zu, dass die zuständige
Behörde die Ausrichtung von Leistungen verweigern darf, wenn sich der
Gesuchsteller weigert, die zu deren Bemessung notwendigen Angaben beizubringen
(VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00125, E. 3f, einsehbar über http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung/search.html).
Ein solcher Fall liegt jedoch hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
vor: Die wirtschaftliche Hilfe soll nach § 15 Abs. 1 SHG das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für
die Bemessung der Unterstützungsleistungen unmittelbar von Bedeutung
sind damit Einkommens- und Vermögenslage des Ansprechers, dessen familiäre und
Wohnsituation sowie weitere Umstände, die sich auf dessen Bedürfnisse auswirken
(z.B. Gesundheitszustand, allenfalls Alter, Absolvieren einer Ausbildung). Bei
der Bemessung der Hilfe vorerst nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Gründe
der Bedürftigkeit des Gesuchstellers (BGE 121 I 367 E. 3b; Charlotte Gysin, Der
Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel/Genf/München 1999,
S. 108; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 f.). Dies ergibt sich auch aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. Botschaft über eine neue
Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 149 f.). Daran, dass der
Beschwerdeführer zur Zeit nicht über genügend Mittel (Einkommen und/ oder
Vermögen) verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, haben weder
Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz gezweifelt. Dem Umstand, dass er nach ihrer
Auffassung durchaus in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen, ist
durch Weisungen, die sich auf Arbeitssuche oder –aufnahme richten, und nicht
durch unmittelbare Verweigerung bzw. Einstellung der Leistungen Rechnung
zu tragen. Die Kenntnis des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ist somit nicht für den Entscheid über die Ausrichtung und den Umfang der
Unterstützungsleistungen notwendig, sondern ist Voraussetzung für die Erteilung
solcher Weisungen. Erst deren Nichtbefolgung kann in einem späteren Stadium
durch Kürzung der Hilfe sanktioniert werden (siehe zum Ganzen anschliessend
E. 3e sowie E. 4c). E. 2.2 des angefochtenen Entscheids erweist sich somit
als nicht haltbar.
e) Die Anordnung der Beschwerdegegnerin lässt
sich mit den bisher dafür von ihr und der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen
nicht auf § 21 SHG und § 23 SHV stützen (vgl. insbes. E. 3b). § 23 lit. d SHV
erklärt dagegen Weisungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit für
zulässig (vgl. RB 2000 Nr. 81 E. 2; VGr, 5. Juli 2000, VB.2000.00177, E. 4).
Zwar haben sich weder Beschwerdegegnerin noch
Vorinstanz dazu geäussert, doch könnte mit der Anordnung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein solches Ziel
verfolgt werden: Sie würde der Abklärung dienen, welche Weisungen dieser Art
dem Beschwerdeführer gegenüber aufgrund seines Gesundheitszustands und der sich
daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit überhaupt in Betracht kommen. Eine so
motivierte Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage sowohl in § 21 SHG /
§ 23 SHV wie auch zugleich in § 7 VRG.
Auf Weisungen betreffend Arbeitssuche oder
–aufnahme bezog sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz mit seinem
Vorbringen, er könnte aus fremdenrechtlichen Gründen eine Teilarbeitsfähigkeit
gar nicht verwerten (act. ---). Er ist offenbar Inhaber einer befristeten
Kurzaufenthaltsbewilligung "L", die keine Arbeitserlaubnis enthält.
Damit ist tatsächlich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine
Arbeit aufnehmen dürfte. Zweifel drängen sich auch bezüglich seiner faktischen
Vermittlungsfähigkeit auf, die wiederum stark vom Gesundheitszustand abhängt:
Bereits eine leichte Behinderung dürfte seine Chancen im angestammten und in
verwandten Berufen erheblich beeinträchtigen. Anderseits erscheint eine
Arbeitsaufnahme auch nicht zum vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung dafür
wäre aber, dass der Beschwerdeführer – möglicherweise auf Betreiben der
Beschwerdegegnerin – von der Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung erhält,
die ihn zum Arbeiten berechtigt.
Da somit zur Zeit fraglich ist, ob eine
Weisung im Sinn von § 23 lit. d SHV ihren Zweck überhaupt erreichen
könnte, ist die Angelegenheit zur ergänzenden Untersuchung an die
Sozialkommission der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Kommt sie zum Schluss,
dass eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner (fremden-)
rechtlichen Stellung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt möglich ist, kann sie
eine vertrauensärztliche Untersuchung im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit
anordnen.
4.
a) Die Beschwerdegegnerin hat für den
Fall, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten vertrauensärztlichen
Untersuchung nicht unterzieht, diesem die Leistungen ab dem 1. März 2001
entzogen.
b) Unzutreffend ist die Begründung des
Bezirksrats, die Weigerung des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass die
Beschwerdegegnerin nicht über die notwendigen Angaben zur Bemessung des Bedarfs
verfüge und Zweifel an seiner Bedürftigkeit haben müsse (siehe E. 3d).
c) Unzulässig ist die sofortige vollständige
Einstellung der Leistungen auch als Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer,
der sich der Vornahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung widersetzt. Wie
der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, werden die Folgen der Nichtbefolgung
von Anordnungen der Fürsorgebehörde durch § 24 SHG und § 24 SHV
abschliessend geregelt. Demnach sind renitente Hilfeempfänger zuerst unter
Androhung der Folgen zu verwarnen. In einem zweiten Schritt können sodann die
Leistungen gekürzt werden. Das zulässige Ausmass der Kürzungen richtet sich
gemäss § 17 SHV grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, 3. A., Dezember 2000). Nach A.8.3
der Richtlinien sind abgestuft der Entzug situationsbedingter Leistungen, die
Streichung des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt und schliesslich die
Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % statthaft. Nur falls diese
Massnahmen nichts nützen, ist danach unter Umständen aufgrund des
Rechtsmissbrauchsverbots auch eine vollständige Einstellung der Leistungen
statthaft.
5.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
...
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Sozialkommission X zurückgewiesen.
...